Urteil Bundesverwaltungsgericht 7 C 22.90
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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 7 C 22.90
(Vorinstanz: OVG 5 A 1254/87)
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am 27. März 1992
In der Verwaltungsstreitsache
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister
für Jugend und Frauen, Kennedyallee 105 – 107, 5300 Bonn 2,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker u.a., Oxfordstraße
24, 5300 Bonn 1 –
gegen
den Wies Rajneesh-Zentrum für Spirituelle Therapie und Meditation
e.V., vertreten durch den Vorstand, Schloßstraße 60 a, 7000
Stuttgart 1,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christian Gambke, Venloer Straße 5-7, 5000 Köln
1 –
Beigeladener:
Aktion für geistige und psychische Freiheit e.V., Arbeitsgemeinschaft
der Elterninitiativen, vertreten durch den Vorstand, Graurheindorfer Straße
15, 5300 Bonn 1,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Horst Bräutigam u.a., Uhlandstraße 165/166,
1000 Berlin 15 –
weiterer Beteiligter:
Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen, Haroldstraße 5, 4000 Düsseldorf
1,
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1992
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
Dr. Bardenhewer, Dr. Bertrams und Kley
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1990 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der erste Satz im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. April 1987 wie folgt gefaßt wird:“Es wird festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, den Beigeladenen institutionell zu fördern, solange sich dieser in seinen öffentlichen Äußerungen mit der Osho-Bewegung befaßt.”Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.
– 3 -Gründe :
I.
Der Kläger ist ein Meditationsverein der von dem Inder Osho-Rajneesh
(früher: “Bhagwan”) gegründeten Osho-Bewegung. Er wendet sich
dagegen, daß die Beklagte den Beigeladenen mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt
fördert.
Der Beigeladene ist ein Zusammenschluß von natürlichen Personen
und Vereinen, die in Deutschland und Österreich ansässig sind
und sich mit Problemen der sog. neuen religiösen Bewegungen befassen.
Er versteht sich als eine Einrichtung zur Förderung der Jugendwohlfahrt
und Erwachsenenbildung. Nach seiner Satzung verfolgt er das Ziel, “religiösen
und ideologischen Mißbräuchen, durch die vor allem junge Menschen
geistig und psychisch Schaden leiden, entgegen(zu)-treten”. Zu diesem Zweck
will er insbesondere “1. betroffenen Gruppen Hilfe bei der Lösung
ihrer Probleme leisten, 2. die Öffentlichkeit über die Gefahren
religiöser und ideologischer Mißbräuche aufklären,
3. die Anliegen gegenüber Staat, Kirchen und Gesellschaft vertreten,
4. Verbindungen mit gleichartigen Institutionen im In- und Ausland halten”.
Der Beigeladene gibt ein Mitteilungsblatt heraus, in dem er sich wiederholt
mit der Osho-Bewegung befaßt hat. Außerdem veranstaltet er
Tagungen zu Themen, die die sog. neuen religiösen Bewegungen betreffen,
wendet sich mit Presseerklärungen an die Öffentlichkeit und bearbeitet
Anfragen. Er verfügt über eigene Mittel in Form von Spenden und
Beiträgen in einer Größenordnung von 3 000 DM jährlich.
Die Beklagte fördert den Beigeladenen seit 1980 institutionell (zwischen
124 000 und 176 000 DM jährlich) und projektbezogen (bis zu 262 000
DM jährlich). Die institutionelle Förderung wird aus einem Haushaltstitel
mit der Bezeichnung “Maßnahmen auf dem
Gebiet der Psychiatrie und der Psychohygiene,… Zuschüsse an zentrale
Einrichtungen und Verbände…”, die projektbezogene Förderung
aus einem Titel mit der Bezeichnung “Zuschuß zu den Kosten der Vorbereitung
und der Durchführung von Kongressen” gewährt. In den Erläuterungen
zu beiden Titeln ist der Beigeladene als Förderungsempfänger
genannt.
Der Kläger sieht sich durch die Förderung des Beigeladenen
in seinem Grundrecht aus Art. 4 GG verletzt. Er hat deshalb Klage erhoben,
mit der er – soweit im ‘Revisionsverfahren noch von Interesse – beantragt
hat festzustellen,
1. daß die von der Beklagten dem Beigeladenen gewährte institutionelle
Förderung
rechtswidrig ist;
2. daß die von der Beklagten dem Beigeladenen gewährte projektbezogene
Förderung rechtswidrig ist, soweit die Projekte sich mit der Osho-Religionsbewegung
beschäftigen.
Das Verwaltungsgericht hat antragsgemäß die Förderung
des Beigeladenen für rechtswidrig erklärt, die projektbezogene
Förderung des Beigeladenen allerdings nur insoweit, als “die Projekte
sich mit der Osho-Religionsbewegung in abwertender Form beschäftigen”.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses
Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen
ausgeführt:
Das Verwaltungsgericht habe zutreffend die Förderung des Beigeladenen
für rechtswidrig erklärt.
Der Kläger sei Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und
2 GG, weil die Lehren Osho-Rajneeshs den Charakter einer Weltanschauung,
wenn nicht gar einer Religion hätten. Es lasse sich nicht feststellen,
daß diese Lehren nur ein Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher
Interessen seien.
Die Förderung des Beigeladenen berühre das Grundrecht des
Klägers auf ungestörte Ausübung seines Bekenntnisses. Der
Kläger könne grundsätzlich verlangen, daß der Staat
sich entsprechend dem Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität
jeder Benachteiligung seiner Religion oder Weltanschauung enthalte. Die
Förderung des Beigeladenen bedeute eine derartige Benachteiligung
des Klägers. Denn der Beigeladene setze sich mit dem Kläger kritisch
bis abwertend auseinander, und die Beklagte unterstütze ihn dabei
durch die Fördermittel in Kenntnis dieser Zielsetzung. Die Arbeit
des Beigeladenen führe als mittelbare Folge der Förderung durch
die Beklagte zu entsprechenden Nachteilen des Klägers, weil der Beigeladene
dazu beitrage, daß in der Öffentlichkeit ein negatives Bild
von der Bewegung des Klägers entstehe und potentielle Mitglieder von
einem Beitritt abgehalten und bisherige Mitglieder zu einem Austritt veranlaßt
werden könnten.
Das Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gelte allerdings nicht
schrankenlos; staatliche Einwirkungen seien vielmehr hinzunehmen, wenn
gewichtige und überwiegende Gründe des Gemeinwohls mit Verfassungsrang
dies forderten. Im vorliegenden Fall fehle es aber an den rechtlichen Voraussetzungen
für eine solche Einwirkung. Denn für die Förderung sei eine
besondere Rechtsgrundlage in der Form eines Gesetzes erforderlich. Wenn
auch der Gesetzesvorbehalt für Subventionen im Regelfall nicht gelte,
sei er doch in einem Spezialbereich, nämlich dem besonders grundrechtssensiblen
Bereich der Pressesubvention, anerkannt. Ebenso wie für diesen Rechtsbereich
führe auch hier die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte sog.
Wesentlichkeitstheorie zu dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage
für die Vergabe der Fördermittel. Vergleichbar dem Bereich der
Presse sei die Religionsausübung durch eine spezifische Staatsferne
gekennzeichnet, die dem Staat eine besondere Neutralitätspflicht
auferlege. Daraus folge, daß der Staat sich mit Maßnahmen
in diesem Bereich zurückzuhalten habe, wobei sein Spielraum noch dadurch
eingeschränkt werde, daß das Grundrecht aus Art. 4 GG vorbehaltlos
gewährleistet sei. Soweit der Staat zur Konkretisierung immanenter
Schranken in den Freiheitsbereich des Art. 4 GG einwirke, könne sich
eine Kollision mit anderen Grundrechten ergeben, zu deren Schutz der Staat
tätig werde; die Abgrenzung der verschiedenen grundrechtlichen Gewährleistungen
sei Aufgabe des Gesetzgebers. In dem erforderlichen Gesetz müßten
Schutzvorkehrungen zugunsten der betroffenen Dritten geschaffen werden,
durch die gewährleistet werde, daß die geförderte Institution
nicht unzulässig auf die grundrechtlich geschützte Sphäre
der betroffenen Dritten einwirke und die dem Staat selbst gesetzten Grenzen
nicht überschreite.
Eine diesen Anforderungen gerecht werdende gesetzliche Grundlage für
die Förderung des Beigeladenen existiere nicht. § 25 Abs. 1 des
Jugendwohlfahrtsgesetzes rechtfertige zwar die Vergabe von Fördermitteln
durch die Bundesregierung, wenn es sich um die Förderung in einer
üblichen Konkurrenzsituation handele, nicht jedoch eine durch Finalität
und Exklusivität gekennzeichnete Förderung nur einer bestimmten
Institution. Das Haushaltsgesetz in Verbindung mit dem Haushaltsplan reiche
als Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht aus. Der vorliegende Fall
sei durch eine größere Nähe zum klassischen Eingriff als
die üblichen Subventionskonstellationen gekennzeichnet. Auch die besondere
Bedeutung des Gebots religiös-weltanschaulicher Neutralität mache
ein materielles Gesetz mit Außenwirkung erforderlich. Im übrigen
fehlten im Haushaltsgesetz, ebenso wie im Jugendwohlfahrtsgesetz, die nötigen
Schutzvorkehrungen zugunsten der betroffenen Dritten.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht
zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die
– 7 –
Abweisung der Klage erstrebt. Zur Begründung macht sie im wesentlichen
geltend:
Der Kläger genieße nicht den Schutz des Grundrechts aus
Art. 4 GG, weil sich die Osho-Bewegung überwiegend nicht religiös
oder weltanschaulich, sondern wirtschaftlich betätige. Der Förderung
des Beigeladenen fehle zudem auch die Grundrechtsrelevanz. Der Kläger
werde durch sie nur mittelbar und nicht besonders intensiv betroffen. Unter
diesen Umständen sei eine gesetzliche Grundlage für die Förderung
entbehrlich. Jedenfalls sei diese Grundlage in der konkreten Ausweisung
der Fördermittel im Haushaltsplan in Verbindung mit dem Haushaltsgesetz
zu finden. Die Normierungen im Haushaltsplan stellten auch gegenüber
dem Bürger die gesetzliche Grundlage für die Exekutive dar, die
veranschlagten Mittel für die festgelegten Zwecke auszugeben. Der
Bundeshaushaltsplan sehe konkret die Förderung des Beigeladenen vor.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt
das angefochtene Urteil.
Der Beigeladene schließt sich dem Antrag und dem Vorbringen der
Beklagten an.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Beklagten
zutreffend das Recht abgesprochen, den Beigeladenen zu Lasten des Klägers
institutionell oder projektbezogen zu fördern.
1. Die gegen die Förderungspraxis der Beklagten gerichteten Feststellungsanträge
des Klägers sind gemäß § 43 VwGO zulässig. Der
Kläger greift diese Praxis deshalb vor Gericht an, weil er sich hierdurch
in seinen Rechten verletzt sieht. Die
– 8 –
Parteien streiten mithin nicht, wie das Oberverwaltungsgericht meint,
über das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen,
sondern – ungeachtet der insoweit mißverständlich formulierten
Klageanträge – über Rechtsbeziehungen, die zwischen ihnen selbst
bestehen. An der Klärung dieser Beziehungen hat der Kläger ein
berechtigtes Interesse, denn er muß befürchten, daß die
Beklagte ohne die mit der Klage erstrebten Feststellungen die Förderung
des Beigeladenen fortsetzt. Auf eine Unterlassungsklage gegen die Beklagte
braucht er sich nicht verweisen zu lassen, weil mit Gewißheit zu
erwarten ist, daß die Beklagte im Falle des Erfolgs der Klage die
Förderung des Beigeladenen einstellen wird (vgl. BVerwGE 36, 179 [181
f.]). Da die allgemeine Leistungsklage – und damit auch die Unterlassungsklage
– den Sonderregeln für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht
unterliegt, kann von einer Umgehung der für diese Klagearten geltenden
besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht die Rede sein (vgl BVerwGE
77, 207 [211]; Urteil vom 15. März 1988 – BVerwG 1 C 69.86 – Buchholz
451.29 Schornsteinfeger Nr. 31). Dem Kläger ist auch nicht etwa zuzumuten,
sich gegen die Förderung des Beigeladenen durch Anfechtung der einzelnen
hierüber von der Beklagten erteilten Bewilligungsbescheide zu wehren;
vielmehr darf er, worauf bereits das Oberverwaltungsgericht mit Recht hingewiesen
hat, zwecks Erlangung eines wirksamen Rechtsschutzes die Förderungspraxis
der Beklagten insgesamt zur gerichtlichen Überprüfung stellen
(vgl. Urteil vom 15. März 1988 – BVerwG 1 C 69.86 – a.a.O.).
2. Die Feststellungsanträge sind auch begründet. Der Kläger
wird durch die Förderung des Beigeladenen in seinem Grundrecht auf
Religions- oder Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG) verletzt.
a) Der Kläger ist Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG.
aa) Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß
das Grundrecht aus Art. 4 GG gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch Vereinen
zusteht, die sich der gemeinsamen Pflege einer Religion oder Weltanschauung
widmen (BVerfGE 19, 129 [132]; 24, 236 [246 f.]). Es hat ferner ohne Rechtsverstoß
die vom Kläger gepflegten Lehren Osho-Rajneeshs als Religion oder
Weltanschauung bewertet. Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit
der Person des Menschen verbundene Gewißheit über bestimmte
Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen
Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende
und umgreifende (“transzendente”) Wirklichkeit zugrunde, während sich
die Weltanschauung auf innerweltliche (“immanente”) Bezüge beschränkt
(vgl. BVerfGE 32, 98 [108];
BVerwGE 37, 344 [363]; 61, 152 [154, 156]). Diese Voraussetzungen hat
das Oberverwaltungsgericht hier mit der Begründung als erfüllt
angesehen, daß insbesondere die Lehre Osho— Rajneeshs über die
“Erleuchtung” das Ziel des Menschen angebe und eine umfassende Erklärung
zur Sinnfrage enthalte. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Einer näheren Einordnung der vom Kläger gepflegten Lehren als
Religion oder als Weltanschauung bedarf es nicht, weil die Weltanschauung
der Religion in Art. 4 Abs. 1 GG rechtlich gleichgestellt ist.
bb) Entgegen der Annahme der Beklagten ist dem Kläger der Schutz
des Grundrechts aus Art. 4 GG nicht deswegen zu versagen, weil die Osho-Bewegung
sich – wie die Beklagte in den Vorinstanzen näher dargelegt hat –
in erheblichem Umfang (erwerbs-)wirtschaftlich betätigt.
Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft muß, um über
den rein spirituellen Zusammenhalt hinaus als säkulare Gemeinschaft
bestehen zu können, ein Minimum an organisatorischer Struktur aufweisen;
hierzu benötigt sie finanzielle Mittel. In welcher Weise sie ihre
Finanzverhältnisse gestal
– 10 –
tet, hat sie kraft ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten
Autonomie (Art. 140 GG, 137 WRV) grundsätzlich selbst zu entscheiden.
Das schließt neben den traditionellen Finanzierungsformen der Erhebung
von Steuern oder von Mitgliedsbeiträgen die Möglichkeit ein,
für Güter oder Dienstleistungen mit unmittelbarem religiösen
oder weltanschaulichen Bezug (so etwa für die Unterrichtung in den
Lehren der Gemeinschaft) Entgelte zu verlangen, wie es bei den in der Öffentlichkeit
als “Jugendreligionen” oder “Jugendsekten” bekannt gewordenen sog. neuen
religiösen Bewegungen der Fall ist. Der Schutz des Art. 4 GG kann
mithin nicht schon allein wegen einer solchen Kommerzialisierung des religiösen
oder weltanschaulichen Bekenntnisses überhaupt entfallen, mag die
Gemeinschaft auch bei ihrer entsprechenden Betätigung wegen des den
religiösen oder weltanschaulichen Bezug überlagernden Gewinnstrebens
den im Wirtschaftsleben allgemein geltenden Gesetzen unterworfen sein (vgl.
Badura, Der Schutz von Religion und Weltanschauung durch das Grundgesetz,
1989, S. 60; v. Campenhausen, Religionsfreiheit, in:
Isensee/Kirchhof – Hrsg. -, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik
Deutschland, Band VI, 1989, S. 414; Guber, “Jugendreligionen” in der grundgesetzlichen
Ordnung, 1987, S. 81 ff.; VG Hamburg, NVwZ 1991, 806 [811 ff.]). Gleiches
gilt für den Betrieb von gewerblichen Unternehmen sowie für die
Bildung und Verwaltung sonstiger Vermögenswerte, die der Gemeinschaft
durch ihre Erträge zu dienen bestimmt sind.
Zu einem vollständigen Entzug des Grundrechtsschutzes aus Art.
4 GG besteht auch dann kein hinreichender Anlaß, wenn die wirtschaftliche
Betätigung der Gemeinschaft eine solche Bedeutung erlangt, daß
die gemeinschaftliche Pflege von Religion oder Weltanschauung in den Hintergrund
tritt, oder wenn – anders ausgedrückt – die geschäftlichen Interessen
der Gemeinschaft ihre sonstigen Aktivitäten überwiegen (vgl.
Klein/Abel, in: Engstfeld u.a. – Hrsg. -, Juristische Probleme im Zusammenhang
mit den sogenannten neuen Jugendreli—
– n –
gionen, 1981, S. 39; Starosta, Religionsgemeinschaften und wirtschaftliche
Betätigung, 1986, S. 43 f.; Fleischer, Der Religionsbegriff des Grundgesetzes,
1989, S. 148 ff.; a.A.:
Müller-Volbehr, Die Jugendreligionen und die Grenzen der Religionsfreiheit,
in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 19, 1985, S.
120 f.; v. Campenhausen, a.a.O. S. 415; ebenso zum Begriff des “Bekenntnisses”
in § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.
November 1980 – BVerwG 8 C 12.79 – BVerwGE 61, 152 [160]). Die Abgrenzung
nach diesem Kriterium liefe darauf hinaus, den “echten” Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaften “unechte” Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
gegenüberzustellen. Diese Unterscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht
in seinem Urteil vom 23. März 1971 – BVerwG 1 C 54.66 – (BVerwGE 37,
344 [362 ff.]), das die Auflösung der sog. Ludendorff-Bewegung wegen
verfassungsfeindlicher politischer Betätigung betrifft, ausdrücklich
verworfen. Es hat dort ausgeführt, daß eine Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft den Schutz der Garantien des Art. 4 und
des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV nicht dadurch verliere,
daß sie sich im politischen Raum betätige. Andererseits seien
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ebenso wie andere Vereinigungen
bei ihrer politischen Betätigung an die verfassungsmäßige
Ordnung gebunden und unterlägen deshalb im Falle ihrer Verfassungsfeindlichkeit
dem in Art. 9 Abs. 2 GG vorgesehenen Verbot, sofern die verfassungsfeindliche
Tätigkeit nicht mit milderen Mitteln als dem der Auflösung unterbunden
werden könne. Diese Rechtsprechung trifft nicht nur auf die politische
Betätigung, sondern ebenso auf die wirtschaftliche Betätigung
einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu. Sie beruht auf der
Erwägung, daß die Gefahren, die mit einer religions- oder weltanschauungsfremden
Betätigung solcher Gemeinschaften verbunden sein können, nicht
mit einer einschränkenden Definition des Grundrechtstatbestands, sondern
in der Weise zu bewältigen sind, daß neben Art. 4 GG die für
die betref-
– 12 –
fende Betätigung einschlägigen allgemeinen Gesetze zur Anwendung
gebracht werden, und zwar u.U. sogar bis hin zu der einschneidenden Rechtsfolge
der Auflösung der Gemeinschaft. Der Schutz des Art. 4 GG bleibt der
Gemeinschaft demnach im Prinzip erhalten und wird nur insoweit zurückgedrängt,
als dies zum Schutz kollidierender Rechtsgüter anderer erforderlich
ist. Das bedeutet im Ergebnis, daß der Staat zu flexiblen, den Freiheitsraum
der Bürger schonenden Reaktionen angehalten wird; damit wird zugleich
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit soweit wie möglich
gewahrt (vgl. BVerwGE 37, 344 [360 f.]).
Das Berufungsgericht hat mithin bei der Beantwortung der Frage, ob
dem Kläger trotz der wirtschaftlichen Aktivitäten der Osho-Bewegung
das Grundrecht aus Art. 4 GG zusteht, zu Recht nicht auf das Ausmaß
dieser Aktivitäten abgestellt. Stattdessen hat es zutreffend nur die
Frage aufgeworfen, ob die Lehren Osho-Rajneeshs “als Vorwand für eine
wirtschaftliche Betätigung dienen”, ob die Bewegung also in Wahrheit
ausschließlich wirtschaftliche Interessen verfolgt, die mit ideellen
Zielen bloß verbrämt sind. Unter dieser Voraussetzung würde
es sich, was keiner näheren Darlegung bedarf, um einen Mißbrauch
des Rechts zur gemeinschaftlichen Pflege von Religion oder Weltanschauung
handeln, den sich auch der Kläger als Teilorganisation der weltweiten
Osho-Bewegung entgegenhalten lassen müßte und der ihm den Schutz
des Art. 4 GG nähme. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht
indes nicht festgestellt. Allein die von der Beklagten behauptete und vom
Kläger nicht bestrittene luxuriöse Lebensführung des (mittlerweile
verstorbenen) Stifters der Bewegung reicht für die Annahme eines Mißbrauchstatbestands
nicht aus, weil die gemeinschaftliche Pflege von Religion oder Weltanschauung,
wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, auch mit einem besonderen
Repräsentationsaufwand an der Spitze der Gemeinschaft verbunden sein
kann, wobei die Höhe des Aufwands der autonomen Bestimmung durch die
Ge—
– 13 –
meinschaft selbst unterliegt. Aufklärungsrügen hat die Beklagte
in diesem Zusammenhang nicht erhoben; sie wirft dem Berufungsgericht ausdrücklich
nur einen unzutreffenden rechtlichen Ansatz vor.
b) Die Beklagte greift durch die Förderung des Beigeladenen in
das Grundrecht des Klägers aus Art. 4 GG ein.
aa) Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts setzt sich
der Beigeladene mit den sog. neuen religiösen Bewegungen, darunter
auch der Osho-Bewegung, kritisch bis abwertend auseinander. Ziel seiner
Arbeit ist es, den diesen Bewegungen unterstellten “religiösen und
ideologischen Mißbräuchen” entgegenzutreten und die Öffentlichkeit
über die von ihnen ausgehenden Gefahren aufzuklären (vgl. §
2 Abs. 1 der Vereinssatzung). An diesen Vereinszweck knüpft die Förderung
des Beigeladenen durch die Beklagte an. Sie soll den Beigeladenen in die
Lage versetzen, seinen selbstgewählten Aufgaben möglichst wirkungsvoll
gerecht zu werden. Die von der Beklagten geförderten Aktivitäten
des Beigeladenen führen auf selten der betroffenen Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaften dazu, daß ihre Ausbreitung behindert
und ihre Rolle in der religiös-weltanschaulichen Auseinandersetzung
geschwächt wird, also zu Nachteilen in dem von Art. 4 Abs. 1 GG geschützten
Freiheitsraum. Die Förderung des Beigeladenen durch die Beklagte ähnelt
darum nach Zielrichtung und Wirkungen den eigenen warnenden Äußerungen
des Staates über die sog. “Jugendreligionen” oder “Jugendsekten”,
die der Senat in seinem die Bewegung der Transzendentalen Meditation betreffenden
Urteil vom 23. Mai 1989 – BVerwG 7 C 2.87 – (BVerwGE 82, 76) bereits als
Eingriffe in die durch Art. 4 GG geschützte Religions- oder Weltanschauungsfreiheit
bewertet hat (a.a.O. S. 79). Für die von der Beklagten als zusätzliches
Mittel zu demselben Zweck eingesetzte und sich in vergleichbarer Weise
auswirkende Förderung des Beigeladenen gilt im Ergebnis nichts anderes.
14 –
bb) Entgegen den Ausführungen der Beklagten bestehen zwischen
der Förderung des Beigeladenen und ihren im Senatsurteil vom 23. Mai
1989 behandelten eigenen Äußerungen keine derart erheblichen
Unterschiede, daß im Hinblick hierauf ein Eingriff in die Grundrechte
des Klägers aus Art. 4 GG verneint werden müßte. Zwar gilt
die Förderung des Beigeladenen dessen gesamter Arbeit, während
die damals umstrittenen Äußerungen der Bundesregierung speziell
das Wirken der einzelnen sog. “Jugendreligionen” oder “Jugendsekten” zum
Gegenstand hatten. Doch fördert die Beklagte den Beigeladenen in Kenntnis
des Umstands, daß dieser die sog. “Jugendreligionen” oder “Jugendsekten”,
vor deren Aktivitäten er warnt, namentlich anspricht. Es ist daher
nicht zweifelhaft, daß es der Beklagten bei der Förderung des
Beigeladenen auch und gerade auf dessen Warnungen vor den Aktivitäten
der einzelnen sog. “Jugendreligionen” oder “Jugendsekten” einschließlich
der Osho-Bewegung ankommt. Ein weiterer Unterschied zwischen den eigenen
Warnungen der Beklagten und der Förderung eines im gleichen Sinne
tätigen privaten Dritten besteht darin, daß im zweiten Fall
die nachteiligen Wirkungen des Verhaltens der Beklagten die Betroffenen
erst über das förderungsgemäße Verhalten des Dritten
erreichen, mithin die Kausalkette zwischen dem Verhalten der Beklagten
und den Folgen für die Betroffenen im Vergleich zum ersten Fall um
ein Glied verlängert ist. Doch fällt auch dieser Unterschied
deshalb nicht ins Gewicht, weil das von der Beklagten verfolgte Handlungsziel
den Geschehensablauf unabhängig von der Länge der Kausalkette
zu einer einheitlichen grundrechtsbeeinträchtigenden Handlung zusammenfaßt
(vgl. Bleckmann, DVB1. 1988, 373 [377]). Nach der im sog. Transparenzlistenurteil
vom 18. April 1985 – BVerwG 3 C 34.84 – (BVerwGE 71, 183 [193 f.]) eingeleiteten
und seitdem wiederholt bestätigten (BVerwGE 75, 109 [115]; 87, 37
[42 f.]) Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist
die Zielrichtung des Verwaltungshandelns ein tragendes Kriterium für
– 15 –
die Annahme eines Grundrechtseingriffs (ebenso Roth, Verwaltungshandeln
mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, in: Schriften zum Öffentlichen
Recht, Bd. 598, 1991, S. 202 ff.). Auch der erkennende Senat hat in seinem
Urteil vom 23. Mai 1989 den Eingriffscharakter der Äußerungen
der Bundesregierung über die sog. “Jugendreligionen” oder “Jugendsekten”
nicht zuletzt mit der den Äußerungen zugrundeliegenden Absicht
der Bundesregierung begründet, das Verhalten der Öffentlichkeit
in ihrem Sinne zu beeinflussen (BVerwGE 82, 76 [79]).
Zu unrecht stellt die Beklagte eine gezielte Beeinträchtigung
des Grundrechts des Klägers mit der Erwägung in Frage, die Förderung
des Beigeladenen richte sich nicht gegen den Kläger und dessen religiöse
oder weltanschauliche Betätigung, sondern bezwecke lediglich die Information
und Aufklärung der Öffentlichkeit über bestimmte, von den
sog. “Jugendreligionen” oder “Jugendsekten” ausgehende Gefahren für
das Gemeinwohl. Es ist zwar richtig, daß der Zweck der Förderungsmaßnahme
schon dann erfüllt ist, wenn die Arbeit des Beigeladenen die ihr zugedachten
Wirkungen in der Öffentlichkeit hat. Die Beklagte übersieht jedoch,
daß infolgedessen Nachteile für den Kläger nicht nur mehr
oder weniger zufällig oder nebenbei eintreten, sondern das zwangsläufige
und sichere Ergebnis, gleichsam die “Kehrseite” der erstrebten Beeinflussung
der Öffentlichkeit sind. Die Beeinträchtigung des durch Art.
4 GG geschützten Lebensbereichs steht folglich mit den primären
Handlungswirkungen in einem derart engen Sachzusammenhang, daß die
Maßnahme der Beklagten – bei objektiver, die Gesamtumstände
einbeziehender Betrachtung – auch auf sie gerichtet erscheint. Mit einer
entsprechenden Überlegung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE
13, 230 [232 f.]) die Festsetzung der Ladenschlußzeiten, obwohl strenggenommen
nur an die Ladeninhaber gerichtet, zugleich als Eingriff in die Handlungsfreiheit
der Kunden beurteilt.
16
Da die Beklagte gezielt in die Grundrechte des Klägers aus Art.
4 GG eingreift, kommt es letztlich auch nicht auf die von ihr für
unerläßlich gehaltene Feststellung einer besonders schwerwiegenden
Grundrechtsbeeinträchtigung an. Das Kriterium der “schwerwiegenden”
oder “nachhaltigen” Grundrechtsbeeinträchtigung dient dazu, bei bloß
faktischen und damit in der Regel unspezifischen Einwirkungen des Staates
auf die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre grundrechtsrelevante
Beeinträchtigungen von solchen ohne Grundrechtsrelevanz zu unterscheiden
(vgl. BVerwGE 87, 37 [43], Roth, a.a.O. S. 298 ff.). Solchen Einwirkungen
stehen – als die praktisch bedeutsamsten Fälle – die klassischen Grundrechtseingriffe
des Staates mit Regelungscharakter (sog. “imperative” Eingriffe) gegenüber;
diese können wegen der mit ihnen verbundenen gezielten Verkürzung
der grundrechtlichen Freiheitssphäre auch dann abgewehrt werden, wenn
sie weniger schwer wiegen (vgl. Ossenbühl, Vorrang und Vorbehalt des
Gesetzes, in: Isensee/Kirchhof – Hrsg.-, Handbuch des Staatsrechts der
Bundesrepublik Deutschland, Bd. III, 1988, S. 336). Für gezielte Grundrechtsbeeinträchtigungen
tatsächlicher Art muß ähnliches angenommen werden, und
zwar auch dann, wenn der maßgebliche Wirkungszusammenhang – wie hier
– kein unmittelbarer, sondern nur ein mittelbarer ist, aber gleichwohl
vom handelnden Staat insgesamt beherrscht wird. Das Oberverwaltungsgericht
hat daher die Förderungsmaßnahmen der Beklagten, mit denen sie
die Öffentlichkeit auf Distanz zu bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
bringen will, zutreffend mit einem rechtsförmlichen Eingriff in deren
Grundrechte verglichen. Die tatsächliche Wirksamkeit ihrer Maßnahmen
setzt die Beklagte selbst voraus, weil sie den Beigeladenen andernfalls
nicht fördern würde. Da sie die Arbeit des Beigeladenen zu einem
erheblichen, für dessen Fortbestand ausschlaggebenden Anteil finanziert,
müssen ihr die für den Kläger nachteiligen Folgen dieser
Arbeit uneingeschränkt zugerechnet werden.
17
c) Da die Beklagte mit der Förderung des Beigeladenen in das Grundrecht
des Klägers aus Art. 4 GG eingreift, bedarf sie hierfür einer
gesetzlichen Grundlage. Das folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung
mit den berührten Grundrechten (vgl. BVerwGE 42, 331 [335]; 72, 265
[266]). Da eine solche Eingriffsermächtigung nicht vorhanden ist,
braucht der Kläger die Förderung des Beigeladenen nicht hinzunehmen.
aa) Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist zwar in Art. 4 GG
vorbehaltlos gewährleistet. Das bedeutet aber nicht, daß dieses
Grundrecht keinerlei Einschränkungen zuließe. Vielmehr darf
der Staat unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung zum Schutz
der Grundrechte anderer Bürger, also in Wahrnehmung einer ihm von
den Grundrechten auferlegten Schutzpflicht, selbst vorbehaltlos gewährleistete
Grundrechte einschließlich des Grundrechts aus Art. 4 GG einschränken
(vgl. BVerwGE 82, 76 [82 f.]; BVerfG, NJW 1989, 3269 [3270]). Ein solcher
Schutzzweck liegt – ebenso wie den eigenen Äußerungen der Beklagten
zum Thema “Jugendreligionen/Jugendsekten” – auch der Förderung des
Beigeladenen zugrunde, denn die Beklagte befürchtet, daß von
dem Wirken jener Bewegungen Gefahren für grundrechtlich geschützte
Rechtsgüter der Bürger ausgehen. Die Wahrnehmung einer grundrechtlichen
Schutzpflicht entbindet den Staat freilich nicht von der Notwendigkeit
einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung, weil die freiheitssichernden
Garantien des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechte auch gegenüber
dem – im Verhältnis zu anderen Bürgern – grundrechtsschützend
tätigen Staat Geltung beanspruchen. Aus diesem Grund hat der Senat
in seinem die eigenen Äußerungen der Beklagten zum Thema “Jugendreligionen/Jugendsekten”
betreffenden Urteil vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 76 [79 ff.]) die Eingriffe
in die Grundrechte der damaligen Kläger nicht nur mit der Verfolgung
grundrechtlicher Schutzpflichten, sondern auch und sogar in erster Linie
mit den funktionsbedingten Befugnissen
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der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit und ihrem hieraus
folgenden Recht zu öffentlichen Stellungnahmen gerechtfertigt. Dem
lag die Erwägung zugrunde, daß jenes Recht der Bundesregierung
auch kritische Äußerungen über einzelne Grundrechtsträger
umfaßt und darüber hinaus, in dieser Hinsicht der Meinungsfreiheit
nach Art. 5 Abs. 1 GG vergleichbar, auf Wirkungen in der Öffentlichkeit
angelegt ist (vgl. Beschluß des Senats vom 13. März 1991 – BVerwG
7 B 99.90 -Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47 S. 29 f.). So gesehen gewinnt das
Äußerungsrecht der Bundesregierung, obwohl damit ebenso wie
mit dem weitergehenden Begriff der Öffentlichkeitsarbeit zunächst
nur Funktionen oder Aufgaben umschrieben sind, zugleich hinreichend bestimmte
Konturen als – ausnahmsweise verfassungsunmittelbare – Eingriffsermächtigung.
bb) Das soeben erwähnte Äußerungsrecht der Bundesregierung
scheidet als Grundlage für den hier in Rede stehenden Grundrechtseingriff
aus. Die Befugnisse der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit
und folglich auch das darin eingeschlossene Äußerungsrecht sind
Ausfluß ihrer Funktionen als Organ der Staatsleitung (vgl. Beschluß
vom 13. März 1991 -BVerwG 7 B 99.90 – a.a.O. S. 34). Um Funktionen
dieser Art geht es hier jedoch nicht; vielmehr handelt es sich bei der
Förderung eines Privaten aus Mitteln des Bundeshaushalts um eine (echte)
Verwaltungstätigkeit des Bundes (vgl. BVerfGE 22, 180 [215 ff.]).
Bereits dieser Umstand verbietet die Annahme einer verfassungsunmittelbaren
Eingriffsermächtigung.
Davon abgesehen steht der Annahme einer solchen Eingriffsermächtigung
auch noch ein weiterer Grund entgegen. Die Förderung privater Vereine,
deren sich der .Staat bedient, um die Öffentlichkeit vor dem Wirken
bestimmter religiöser oder weltanschaulicher Bewegungen zu warnen,
ist mit speziellen grundrechtlichen Freiheitsrisiken verbunden, die bei
der Entscheidung über den Sinn und die Notwendigkeit einer solchen
Förderung mitbedacht werden müssen. Zwar ist der Staat
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in Anbetracht grundrechtsgefährdender Aktivitäten von Religions-
oder Weltanschauungsgemeinschaften weder durch die Garantie der Religions-
und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG) noch durch das hieran anknüpfende
Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität (Art. 4 Abs.
1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG, Art. 136 Abs. 1 und 4, Art.
137 Abs. 1 GG) an einem aktiven Schutz der bedrohten Grundrechte gehindert.
Doch ist das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot jedenfalls dann
verletzt, wenn er mit dieser Absicht einen privaten Verein fördert,
der seinerseits auf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage arbeitet,
also an der religiös-weltanschaulichen Auseinandersetzung nicht neutral,
sondern parteigebunden mitwirkt. Ferner ist zu bedenken, daß der
Staat, wenn er sich selbst warnend über das Wirken bestimmter Religions-
oder Weltanschauungsgemeinschaften äußert, hierbei im Interesse
der betroffenen Grundrechtsträger der Pflicht zur Zurückhaltung
und Sachlichkeit unterliegt (BVerwGE 82, 76 [83 f.]; BVerfG, NJW 1989,
3269 [3270 f.]). Diese rechtlichen Bindungen kann er nicht in der Weise
abstreifen, daß er sich der Hilfe eines privaten Vereins versichert,
der die ihm zustehende, grundrechtlich verbürgte Meinungsfreiheit
bis zu der Grenze der Schmähkritik nutzen kann. Die damit den Staat
treffende Pflicht, bei Förderungsmaßnahmen der hier in Rede
stehenden Art strikt auf Neutralität zu achten sowie auch im Verhältnis
der Grundrechtsträger untereinander eine willkürliche oder unverhältnismäßige
Beschränkung des Grundrechts aus Art. 4 zu vermeiden, führt ebenfalls
zum Erfordernis einer speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
cc) An einer solchen Grundlage fehlt es.
Die der Beklagten spezialgesetzlich eingeräumten Befugnisse zur
Förderung von Einrichtungen der Jugendhilfe reichen zur Rechtfertigung
des Eingriffs in das Grundrecht des Klägers nicht aus. Nach §
25 Abs. 1 des früheren Jugendwohlfahrtsge-
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setzes – JWG – i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. August 1961 (BGBl.
I S. 1205) war die Bundesregierung berechtigt, Bestrebungen auf dem
Gebiet der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern, soweit sie über
die Verpflichtungen der Jugendämter, Landes Jugendämter und obersten
Landesbehörden hinaus zur Verwirklichung der Aufgaben der Jugendhilfe
von Bedeutung waren. Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1991
durch Art. 1 § 83 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – KJHG
– vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) abgelöst worden; darin ist nunmehr
im Anschluß an die verfassungskonforme Auslegung des zitierten §
25 Abs. 1 JWG durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 22, 180 [215
ff.]) vorgesehen, daß die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde
die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern soll, soweit
sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch
ein Land allein wirksam gefördert werden kann. Selbst wenn die Beklagte
hiernach eine Zuständigkeit zur Förderung des Beigeladenen besäße,
dürfte sie auf dieser Grundlage nicht gezielt in das Grundrecht des
Klägers aus Art. 4 GG eingreifen. Zwar ist es nach der Rechtsprechung
des Senats (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 [BVerwGE 82, 79 ff.] sowie Beschluß
vom 13. März 1991 – BVerwG 7 B 99.90 -[a.a.O. S. 30 ff.]) nicht von
vornherein ausgeschlossen, gerade tatsächliche (“informale”) Grundrechtseingriffe
unter Verzicht auf eine detailliertere Ermächtigungsgrundlage allein
auf eine Norm zu stützen, die dem eingreifenden Verwaltungsträger
eine bestimmte Sachaufgabe zuweist. Das ist aber nur dann möglich,
wenn der betreffenden Norm über ihren aufgabenregelnden Gehalt hinaus
auch mit hinreichender Deutlichkeit die Ermächtigung zur Einschränkung
des Freiheitsraums der von der Aufgabenerledigung Betroffenen zu entnehmen
ist, was der Senat für das Äußerungsrecht der Bundesregierung
aus den erwähnten Gründen bejaht hat. Die Förderungszuständigkeit
der Beklagten nach Art. 1 § 83 Abs. 1 KJHG läßt sich nicht
in dieser Weise zugleich als Eingriffsermächtigung verstehen, denn
sie sagt über die Recht-
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mäßigkeit von Förderungsmaßnahmen mit dem Ziel,
den öffentlichen Zulauf zu bestimmten, als gemeinwohlschädlich
beurteilten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften zu begrenzen,
schlechterdings nichts aus.
Da Art. 1 § 83 Abs. 1 KJHG als lediglich aufgabenregelnde Norm
von vornherein nicht geeignet ist, den Eingriff der Beklagten in das Grundrecht
des Klägers zu rechtfertigen, kann ” dahinstehen, ob der Beigeladene
überhaupt zu den nach dieser
/-^ Vorschrift förderungsfähigen
Einrichtungen der Jugendhilfe
zählt. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte, falls diese Frage
zu verneinen sein sollte, den Beigeladenen im Hinblick auf seinen bundesweiten
Wirkungskreis auch ohne spezialgesetzliche Zuständigkeit allein auf
der Grundlage einer dem Grundgesetz zu entnehmenden ungeschriebenen Verwaltungskompetenz
fördern dürfte (vgl. zur gesetzesfreien Subventionierung Privater
im Rahmen der sog. Fondsverwaltung des Bundes:
von Arnim, Finanzzuständigkeit, in: Isensee/Kirchhof – Hrsg.-,
Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV, 1990,
S. 1004 ff. m.w.N.). Auch unter dieser Voraussetzung ergäbe sich nämlich
wiederum nur die Zuständigkeit der Beklagten zur Förderung des
Beigeladenen,
/^\ nicht aber die erforderliche gesetzliche
Ermächtigung zu den damit verbundenen Eingriffen in das Grundrecht
des Klägers.
dd) Die der Förderung des Beigeladenen zugrundeliegenden Ansätze
im Bundeshaushaltsplan in Verbindung mit dem Haushaltsgesetz stellen ebenfalls
keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in
das Grundrecht des Klägers dar. Der erkennende Senat hat zwar wiederholt
entschieden, daß eine an Gesetz und Recht gebundene Verwaltung für
geldliche Zuwendungen an Private nicht unter allen Umständen der gesetzlichen
Grundlage bedürfe. Neben dem förmlichen Gesetz komme auch jede
andere parlamentarische Willensäußerung, insbesondere die etatmäßige
Bereitstellung der zur Subvention erforderlichen Mittel als eine hinreichende
Legi-
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timation verwaltungsmäßigen Handelns in Betracht (vgl. Urteil
vom 17. März 1977 – BVerwG 7 C 59.75 – NJW 1977, 1838). Diese Rechtsprechung
bezieht sich jedoch, wie sich schon aus der beigefügten Einschränkung
(“nicht unter allen Umständen”) ergibt, nur auf den Regelfall der
Subventionierung, nämlich auf solche Geldleistungen an Private, die
keine besonderen Grundrechtsprobleme auf werfen. Um eine derartige Fallkonstellation
geht es hier gerade nicht. Vielmehr stehen Eingriffe in die Grundrechtssphäre
von am Subventionsverhältnis nicht beteiligten Dritten in Rede; solche
Eingriffe unterliegen dem rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerwGE
75, 109 [117]). Damit scheiden die Ansätze im gesetzlich festgestellten
Haushaltsplan als Ermächtigungsgrundlage schon deshalb aus, weil sie
mit dem auf das Verhältnis von Parlament und Regierung begrenzten
Regelungsgehalt (vgl. Art. 110 Abs. 1 und 4 GG) des Haushaltsplans und
seinem Charakter als Ausgaben- und Verpflichtungsermächtigung unvereinbar
sind. Dem entspricht, daß die Haushaltsansätze, soweit sie Subventionen
betreffen, neben dem Gesamtbetrag der bereitgestellten Mittel regelmäßig
nur den Förderungszweck angeben, ohne die Tatbestände näher
zu regeln, an die die Subvention geknüpft wird. Der vorliegende Fall
bietet dafür ein typisches Beispiel, wenn auch in den – überdies
nicht einmal gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung
für verbindlich erklärten – Erläuterungen zum Haushaltsansatz
der Beigeladene als Empfänger genannt ist. Die Bundesregierung kann
damit die ihr erteilte haushaltsrechtliche Ermächtigung nicht ausnutzen,
solange der Gesetzgeber die dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen
nicht geschaffen hat. Da dieser Umstand in der Eigenart des Haushaltsgesetzes
begründet liegt, kommt schon aus diesem Grunde die von der Beklagten
für erforderlich erachtete Vorlage der einschlägigen haushaltsrechtlichen
Bestimmungen gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht
mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht.
23 –
d) Nach alledem darf die Beklagte den Beigeladenen weder institutionell
noch durch die Unterstützung einzelner, (auch) der Osho-Bewegung gewidmeter
Arbeitsprojekte fördern. Ähnlich wie der Kläger die Projektförderung
nur bei einem Bezug der Projekte zur Osho-Bewegung verhindern kann, wird
er auch durch die institutionelle Förderung des Beigeladenen dann
nicht mehr in seinen Rechten verletzt, wenn der Beigeladene die Beschäftigung
mit der Osho-Bewegung insgesamt aufgeben sollte. Aus diesem Grund hat der
Senat, ohne damit von dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Klägers
abzuweichen (§ 88 VwGO), den ersten Satz in dem der Klage stattgebenden
Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend eingeschränkt. Damit ist
zugleich die Zielsetzung der vorliegenden Klage verdeutlicht, die – wie
bei der Prüfung ihrer Zulässigkeit dargelegt – auf die Feststellung
individueller Rechtsverletzungen gerichtet ist. In diesem Sinne sind alle
vom Kläger erstrittenen Feststellungen zu verstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer Dr. Bertrams
Kley
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren
auf 6 000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz
2 GKG).
Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer Dr. Bertrams
Kley