Kein Verbot der Förderung sektenkritischer Vereine
Immer wieder wird behauptet, das Bundesverwaltungsgericht habe die
Förderung kritischer Vereine verboten.
Das trifft so nicht zu. Hier das Urteil vom 27.3.1992 Bundesverwaltungsgericht
7 C 21.90 und Anmerkungen dazu.
| Inhalt dieser Seite: | Zum Thema auch: |
|
| Impressum |
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 7 C 22/90
(2. Instanz: OVG Münster 5 A 1254/87, 1. Instanz: VG Köln
14 K 5824/85)
ist annähernd gleichlautend und betrifft denselben Sachverhalt.
Kläger war dort der Verein Wies Rajneesh – Zentrum für Spirituelle
Therapie und Meditation e.V., Stuttgart
Der Urteilsspruch Bundesverwaltungsgerichts vom 27.3.1992 (7 C 21.90 = NJW 1992, 2496, Schreibweise auch 7 C 21/90) lautet:
“Es wird festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, den Beigeladenen institutionell zu fördern, solange sich dieser in seinen öffentlichen Äußerungen mit der Osho-Bewegung befaßt”.Beklagter war die Bundesrepulik, Beigeladener die AGPF, um deren Förderung es ging.
Ein Urteil ist die Anwendung bestimmter Rechtsregeln auf bestimmte Sachverhalte.
Im vorliegenden Fall hatten sich zum Zeitpunkt des Urteils sowohl Rechtsregeln,
als auch der Sachverhalt geändert.
Dazu unten die Anmerkungen zu Rechtsfragen
und zum Sachverhalt.
Das Gericht hat das nicht hinreichend berücksichtigt.
Dafür kann es wiederum durchaus zutreffende juristische Gründe
geben.
Ein Bundesgericht muß nämlich von dem Sachverhalt ausgehen,
den die Tatsacheninstanz (hier das OVG) in deren Urteil hineingeschrieben
hat.
Das Gericht hat nicht die Anwendung geltender Wirtschaftsgesetze
auf konkretes Marktgeschehen durch einen neutralen Verein beurteilt.
Das Gericht hat vielmehr beurteilt, ob ein nicht neutraler Verein
gefördert werden darf, der sich mit religiösen Fragen befaßt.
Diese Frage stellt sich heute nicht mehr, was die AGPF anbetrifft.
Das Urteil beruhte auf der Annahme, daß der geförderte Verein (die AGPF) nicht neutral sei, sondern vielmehr
“auf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage arbeitet, also an der religiös- weltanschaulichen Auseinandersetzung nicht neutral, sondern parteigebunden mitwirkt” (>>).(Durch Anklicken unterstrichener Worte geht es zu der entsprechenden Stelle im Urteil).
Das Urteil betrifft also die Förderung eines nicht neutralen
Vereins.
Das Urteil läßt nicht erkennen, daß dieselben Erwägungen
auch für die Förderung eines neutralen Vereins gelten sollen.
Immer wieder wurde deshalb auf die Leitsätze des Urteils
verwiesen, anstatt auf die Urteilsbegründung.
So zum Beispiel das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend am 28.11.94 in einer Antwort auf schriftliche Anfragen der Bundestagsabgeordneten
Renate Rennebach:
“Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 27. März 1992 – BVerwG 7 C 21.90 und 22.90 – in den verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Osho-Bewegung wegen der staatlichen Förderung der Aktion für geistige und psychische Freiheit – Arbeitsgemeinschaft der Elterninitiativen e.V. (AGPF) entschieden, daß das damalige Bundesministerium für Frauen und Jugend nicht berechtigt ist, die AGPF institutionell zu fördern, solange sich diese in ihren öffentlichen Äußerungen mit der Osho-Bewegung befaßt. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter festgestellt, daß das Bundesministerium die AGPF auch nicht durch Unterstützung einzelner, der Osho-Bewegung gewidmeter Arbeitsprojekte fördern darf.In den Leitsätzen zu seinen Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, daß der Staat durch die Finanzierung eines privaten Vereins, der die Öffentlichkeit vor dem Wirken bestimmter Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften warnen soll, in die Grundrechte der betroffenen Gemeinschaften eingreift. Die Förderung sei daher nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung zulässig, die diese Eingriffe zu rechtfertigen vermag.
Die institutionelle Förderung der AGPF ist deshalb mit Ablauf des Jahres 1992 eingestellt worden.”
Die Leitsätze sind nicht Bestandteil des Urteils.
Sie haben keine eigenständige Bedeutung.
Es handelt sich um eine eher journalistische Leistung.
Unabhängig davon, ob die Annahme damals zutraf, daß die AGPF nicht neutral war (nach diesseitiger Auffassung war die AGPF damals neutral): Heute ist die Neutralität in der Satzung der AGPF festgelegt.
Das Urteil zitiert als Grundlage der Annahme, daß die AGPF nicht neutral sei, deren Satzung:
” ist ein Zusammenschluß von natürlichen Personen und Vereinen, die in Deutschland und Österreich ansässig sind und sich mit Problemen der sog. neuen religiösen Bewegungen befassen. Er versteht sich als eine Einrichtung zur Förderung der Jugendwohlfahrt und Erwachsenenbildung. Nach seiner Satzung verfolgt er [der Verein, die AGPF] das Ziel, “religiösen und ideologischen Mißbräuchen, durch die vor allem junge Menschen geistig und psychisch Schaden leiden, entgegen(zu)treten”. Zu diesem Zweck will er insbesondere “1. betroffenen Gruppen Hilfe bei der Lösung ihrer Probleme leisten, 2. die Öffentlichkeit über die Gefahren religiöser und ideologischer Mißbräuche aufklären, 3. die Anliegen gegenüber Staat, Kirchen und Gesellschaft vertreten, 4. Verbindungen mit gleichartigen Institutionen im In- und Ausland halten”.Wer religiösen Mißbräuchen entgegentreten will, der verteidigt damit solche religiösen Aktivitäten, die nach seiner Meinung nicht mißbräuchlich sind. Er muß somit zwangsläufig mißbräuchliche und nicht mißbräuchliche Aktivitäten definieren, da er andernfalls nicht den mißbräuchlichen Aktivitäten entgegentreten könnte. Er ist somit nicht neutral.
Das war von der AGPF nie beabsichtigt und entsprach auch nicht der Praxis.
Zum damaligen Zeitpunkt war die Satzung auch bereits geändert. Inzwischen
wurde dies erneut verdeutlicht.
Die Satzung ist zu finden auf der Seite http://www.AGPF.de/satzung.htm
Vorangestellt ist jetzt eine Präambel:
Der Verein ist religiös, weltanschaulich und politisch neutral.Konkretisiert wird dies durch die Definition des Vereinszwecks.
Praktiziert wird dies, indem die AGPF sich nicht mit den kulturellen Inhalten der Angebote befaßt, sondern mit den wirtschaftlichen Aspekten und den möglichen Gefahren.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die
AGPF niemals “auf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage” gearbeitet
hat. Dies wurde zwar von den Klägern behauptet, von der Beklagten
jedoch bestritten.
Anmerkungen zu den Rechtsfragen
Klagebefugnis und Anspruchsgrundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27.3.1992 beruhten auf der Einschätzung, daß es sich bei
den klägerischen Vereinen um Träger des Grundrechts der Bekenntnisfreiheit
gehandelt hat. Diese Einschätzung beruhte praktisch ausschließlich
auf dem Selbstverständnis der Kläger. Nicht berücksichtigt
und nicht erwähnt wurde dabei eine damals bereits vorliegende Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts (Bahai-Entscheidung BVerfG 2 BvR 263/86
Beschluß v. 5.2.91-BVerfGE 83,341), wonach dieses Selbstverständnis
als Beurteilungsgrundlage nicht ausreicht:
“Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, können für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht rechtfertigen, vielmehr muß es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt -als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung- den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten”.
Daraus ergibt sich, daß diese Frage künftig dem üblichen
Beweisverfahren unterliegen würde.
Diese Formel ist inzwischen vom BVerfG mehrfach wiederholt worden, auch in Sachen Scientology-Organisation. Auch das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben sie angewandt. Unabhängig von deren damaliger Bedeutung ist sie heute als ständige Rechtsprechung anzusehen.
Der Urteilsspruch Bundesverwaltungsgerichts vom 27.3.1992 (7 C 21.90
= NJW 1992, 2496) lautet:
“Es wird festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, den Beigeladenen institutionell zu fördern, solange sich dieser in seinen öffentlichen Äußerungen mit der Osho-Bewegung befaßt”.
| Badura in Juristenzeitung JZ 1993, Seite 37
Anmerkung
Professor Dr. Peter Badura, München 1. Die Verwaltungsklage, mit der sich Meditationsvereine der Osho-Bewegung unter Berufung auf die Religionsfreiheit gegen die Förderung eines Vereins aus im Bundeshaushalt bereitgestellten Mitteln wandten, mit denen der Verein in die Lage versetzt wurde, sich öffentlich durch Behandlung, Kritik und Warnung mit Problemen der sog. neuen religiösen Bewegungen zu befassen, war erfolgreich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (OVG NW Urteil v. 23.3. 1990 DVBI. 1990, 999) gab das BVerwG dem auf den grundrechtlichen Abwehranspruch gestützten Feststellungsbegehren statt, weil das zuständige Bundesministerium durch die Gewährung der finanziellen Förderung ohne gesetzliche Ermächtigung in die Grundrechte der in ihrem Wirken durch die Religionsfreiheit geschützten Meditationsvereine eingegriffen habe. Die Entscheidung setzt die Linie der Rechtsprechung zum erweiterten rechtsstaatlichen Eingriffsvorbehalt fort, die mit dem Transparenzlisten-Urteil (BVerwGE 71, 183) eine neue Wendung genommen hatte, erschließt aber dem Tatbestand des Abwehranspruchs wegen gesetzlosen Grundrechtseingriffs eine neue Gruppe von Sachverhalten. 2. Der grundrechtliche Schutz- und Abwehranspruch, gerichtet auf Unterlassung oder Beseitigung (1), setzt voraus, daß das Handeln der Exekutive ein Grundrecht verletzt und daß die Rechtsfolgen der Grundrechtsverletzung nicht durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften geregelt sind. Sein Anwendungsfeld ist deshalb hauptsächlich der Schutz gegen Störungen und andere Rechtsnachteile, über deren Zulässigkeit nicht durch Verwaltungsakt zu befinden ist, weil sie keinem Genehmigungs- oder Planfeststellungsvorbehalt unterliegen. Neben dem Folgenbeseitigungsanspruch i. e. S. geht es um Fälle des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes (2), um die Abwehr fehlerhaften “informellen” Verwaltungshandelns und um Schutzansprüche Drittbetroffener in Form des eigentumsrechtlichen Nachbarschutzes und des Konkurrenzschutzes (3) bei Subventionsgewährung und bei Wirtschaftstätigkeit der öffentlichen Hand (4). Allen Fallgruppen gemeinsam ist der Grundgedanke, daß ein Rechtseingriff im Sinne des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und des rechtsstaatlichen Schutzes der Freiheit durch die Grundrechte nicht abschließend durch die Rechtsformen des Verwaltungshandelns definiert wird, sondern im Zweck und in den Wirkungen der Ausübung öffentlicher Verwaltung zu suchen ist und erfaßt werden muß. Auch jenseits von Gebot und Verbot, Befehl und Zwang, also der Kennzeichnung durch “unmittelbare und rechtlich verbindliche Wirkungen” (5), treffen faktische (6) und sonstige “informelle” Störungen und Nachteilszufügungen auf die Abwehrkraft der Grundrechte. “Der Grundrechtsschutz ist nicht auf einen bestimmten Eingriffstyp oder auf eine bestimmte Eingriffsvorstellung zugeschnitten”; er ist “am Schutzgut und seiner Gefährdung und Beschränkung zu orientieren” (7). Diese Erweiterung der grundrechtlichen Schutzzone erstreckt den sachlichen Geltungsbereich der materiellen Maßstäbe, die den Grundrechten entnommen werden, ebenso aber auch den Geltungsbereich der rechtsstaatlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts: Eingriffsgleiche Rechtsbeeinträchtigungen sind – wie “Eingriffe in Freiheit und Eigentum” – nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes zulässig. Leitsatz 2 der hier besprochenen Entscheidung zieht aus der Doktrin des erweiterten Eingriffsvorbehalts für die von den Klägerinnen beanstandete Förderung seitens der Bundesregierung die schlüssige Folgerung, Streiten kann man nur darüber, ob die Annahme zutrifft, daß die Förderung des Vereins die Religions- oder Weltanschauungsgesellschaften tatsächlich eingriffsgleich in ihren Grundrechten berührt. Wird das, mit dem Gericht, bejaht, bleibt als bemerkenswert festzuhalten, was in Leitsatz 3 über den notwendigen Regelungsgehalt des Gesetzes gesagt wird, auf das die Exekutive für den “informalen” Grundrechtseingriff angewiesen ist. Die gesetzliche Zuweisung einer Aufgabe ist danach zwar nicht schlechthin, aber doch stets dann ausreichende Handlungsgrundlage der Exekutive, wenn sich ihr “mit hinreichender Deutlichkeit” auch die Zuweisung einer entsprechenden Befugnis entnehmen läßt. Dies ist eine lebhaft zu begrüßende Klarstellung des 7. Senats, mit der die unberechtigte und weit über das Ziel hinausschießende Kritik (8) an der Diethylenglykol-Entscheidung des 3. Senats (Urteil v. 18.10.1990 BVerwGE 87, 37 = JZ 1991, 625 m. Anm. v. Gröschner; vgl. dazu auch H. A. Hesse, JZ 1991, 744) gegenstandlos wird. 3. Die informale, eingriffsgleiche Grundrechtsbeeinträchtigung besteht in einem der Exekutive zuzurechnenden Geschehensverlauf, der durch seine Zwecksetzung und seine Wirkung eine faßbare “grundrechtsspezifische” Einschränkung der Freiheit oder des Rechts hervorruft, dessen Schutz das Grundrecht dient. Zwecke und Wirkungen der Ausübung öffentlicher Verwaltung sind naturgemäß weniger leicht abzugrenzen als Rechtsformen des Verwaltens (9). Nicht jede irgendwie die Grundrechtsausübung störende oder behindernde Wirkung oder “Relevanz”, die auf ein Handeln oder Unterlassen der Exekutive zurückführbar ist, kann als grundrechtlich erhebliche Einschränkung angesehen werden. Die Schutz- und Ordnungsfunktion des in Anspruch genommenen Grundrechts auf der einen Seite (10), die rechtsstaatliche und demokratische Garantiefunktion des Gesetzes auf der anderen Seite sind die maßgeblichen Kriterien. Für die gesuchte Zurechnung kann die “Unmittelbarkeit”, verstanden als Fehlen von Zwischenursachen, wie insbes. dem selbständigen Tätigwerden Dritter, nicht maßgeblich sein, wohl aber muß die Störung oder der Rechtsnachteil individualisierbar als Wirkung einer Zweckverfolgung der Exekutive greifbar sein (11). Es ist allgemein anerkannt, “daß unter Berücksichtigung der Schutzfunktion des jeweiligen Grundrechts auch eine von einem schlichthoheitlichen staatlichen Handeln ausgehende bloß tatsächliche und mittelbare Betroffenheit des Grundrechtssträgers einen Grundrechtseingriff bedeuten kann” (12). Eine gewisse Unklarheit besteht hinsichtlich des Kriteriums der “Finalität”;
denn dieses Wort wird mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet. Soweit
gesagt werden soll, daß die grundrechtseinschränkende Wirkung
als solche und in der Person des Betroffenen eine “nicht bezweckte” (13)
– aber voraussehbare und in Kauf genommene – Nebenfolge sein kann und in
diesem Sinn auch nicht-final herbeigeführte Rechtsbeeinträchtigungen
als Grundrechtseingriff zu qualifizieren seien (14), wird dem erweiterten
Eingriffsvorbehalt Rechnung getragen. Das darf jedoch nicht so verstanden
werden, daß es allein und nur noch auf Wirkung und “Relevanz” ankäme.
Die grundrechtsbeeinträchtigende Wirkung muß individualisierbar
auf eine Zweckverfolgung der Exekutive zurückführbar sein und
muß in diesem, auf die Schutz- und Abwehrfunktion der Grundrechte
als subjektiver Rechte abstellenden Sinn “final” – und nicht diffus entstanden
– sein (15). Warnungen und Empfehlungen der Exekutive, die sich auf abgrenzbare
Personengruppen oder Sachverhalte beziehen und einen grundrechtsspezifischen
Rechtsnachteil bewirken, werden diesem Kriterium regelmäßig
genügen. Ebenso sind Handlungen und Erklärungen der Exekutive,
die als “Akt staatlicher Wirtschaftslenkung eine individualisierbare Beeinflussung
des Marktgeschehens und damit mittelbar der unternehmerischen Betätigung
bezwecken, Grundrechtseingriffe (16), Mit der Kennzeichnung als “Wirtschaftslenkung”
wird eine Abgrenzung dahin vorgenommen, daß eine “objektiv berufs-regelnde
Tendenz” der staatlichen Maßnahme vorauszusetzen ist, die Beeinträchtigung
de unternehmerischen Betätigungsfreiheit also ein notwendiges, aber
nicht ausreichendes Kriterium des Grundrechtseingritts ist.
4. Das hier besprochene Urteil des 7. Senats wirft unter dem Blickwinkel des Eingriffsvorbehalts drei Zweifelsfragen auf: 1. Macht es einen Unterschied, ob die Regierung durch eigene Stellen
Informationen, ggf. als Warnungen oder Empfehlungen, verbreitet oder sich
dabei einer organisatorisch verselbständigten Verwaltungseinheit oder
– wie hier – einer privaten Vereinigung oder Einrichtung bedient? Verwandelt
sich dann die – durch verfassungsunmittelbare Aufgabenzuweisung gedeckte
Öffentlichkeitsarbeit in eine besonderer gesetzlicher Ermachtigung
bedürftige Ausübung öffentlicher Verwaltung?
Der 7. Senat hat in dem Urteil v. 23.5.1989 (BVerwGE 82, 76) (17) die Klage der Transzendentalen Meditation abgewiesen, die sich dagegen gewandt hatte, daß das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit Dokumentationen und Stellungnahmen über die “Neuen Jugendreligionen” veröffentlicht hatte. Obwohl darin ein Eingriff in die Grundrechte der Klägerin zu sehen sei, bedürfe es einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage nicht, weil der Eingriff durch die verfassungsrechtliche Aufgabenstellung der Bundesregierung und deren Befugnisse zur Information und Aufklärung der Öffentlichkeit hinreichend gerechtfertigt sei. Die Verfassungsbeschwerde wurde mangels hineichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (18). In einem Beschluß vom 13.3.1991, mit dem in einem Parallelprozeß die Nichtzulassungsbeschwerde von Meditationsvereinen der Osho-Bewegung zurückgewiesen wurde, bestätigte der 7. Senat die Entscheidung BVerwGE 82, 76 (19); der Senat setzt sich eingehend – und überzeugend – mit der Kritik an diesem Urteil auseinander. Das hier besprochene Urteil desselben Senats legt ausführlich dar, daß sich die Bundesregierung wegen der finanziellen Förderung und deren Zwecksetzung die Tätigkeit des geförderten Vereins als Grundrechtseingriff zurechnen lassen müsse. Mangels eines besonderen Gesetzes müßten die Klägerinnen mit dem Antrag auf Feststellung durchdringen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, den Beigeladenen institutionell oder projektgebunden zu fördern, solange und soweit sich dieser in seinen öffentlichen Außerungen mit der Osho-Bewegung befaßt. Die Qualifizierung als Grundrechtseingriff ist einleuchtend, soweit es um projektgebundene Förderung geht und soweit auf eine kritische Abwertung der Osho-Bewegung abgestellt wird. Daß aber die Förderung jeglicher Befassung mit dieser Religions- oder Weltanschauungsgesellschaft untersagt wird und damit außerdem mittelbar der beigeladene Verein gezwungen wird, bei der geförderten Befassung mit “Neuen Religionen” die Nennung und Behandlung der Osho-Bewegung zu unterlassen, ist aus den Prämissen – dem erweiterten Eingriffsvorbehalt – nicht ableitbar. Die staatliche Finanzierung oder Förderung meinungsbildender Information oder Wissenschaft wird in vielen Fällen das “zwangsläufige und sichere Ergebnis” haben, daß durch Freiheitsrechte geschützte Tätigkeiten Dritter in der einen oder anderen Weise berührt oder zu Recht oder auch grundlos negativ betrachtet und bewertet würden. Ein Beispiel unter vielen sind die aus Bundesmitteln geförderten “parteinahen” Stiftungen. Wenn man – mit dem 7. Senat – eine gesetzliche Grundlage für rechtsstaatlich und grundrechtlich geboten hält, wird man sich weiter fragen, warum das anerkannte “Äußerungsrecht der Bundesregierung” nicht auch hier als verfassungsunmittelbare Eingriffsermächtigung herangezogen werden kann. Die lakonische Abweisung dieses Weges (unter 11.2 c) bb) erster Absatz) mit dem einen Halbsatz, es handle sich um eine (echte) Verwaltungstätigkeit des Bundes (20), bleibt eine Prüfung, Auseinandersetzung und Begründung schuldig (21). Die zusätzliche Begründung, die von “speziellen grundrechtlichen Freiheitsrisiken” sprich, die aus der Heranziehung eines privaten “parteigebundenen” Vereins entstünden, kann die Zweifel an der juristischen Tragfähigkeit der Pfeiler nicht zerstreuen, auf denen das Kernstück des Urteils aufruht. Die beschworenen Risiken können durch Nebenbestimmungen ausgeräumt werden, die dem geförderten Verein auferlegt werden. Die vermeintliche Verletzung des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots dadurch, daß der geförderte Verein seinerseits auf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage arbeite, würde die beanstandete Förderung überhaupt ausschließen und nicht nur als “Freiheitsrisiko” den Gesetzgeber auf den Plan rufen. Auch in der Sache kann die Erwägung nicht überzeugen, daß der Staat das Neutralitätsgebot dann verletze, wenn die von ihm geförderte Religions- oder Weltanschauungsgesellschaft sich mit anderen Religions- oder Weltanschauungsgesellschaften befaßt. 1 F.Ossenbühl, Staatshaftungsrecht. 4. Aufl., 1991, 241 ff.
|
Bundesverwaltungsgericht
7 C 21.90, Urteil 27.3.1992
= BVerwGE 90, 112 = NJW 1992, 2496
Dieses Urteil kann als PDF geladen werden unter http://www.AGPF.de/Bundesverwaltungsgericht-7C21.90.pdf
Leitsätze:
Eine Gemeinschaft wird nicht durch das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit geschützt, wenn ihre religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele dienen. Dagegen entfällt der Schutz dieses Grundrechts nicht schon dann, wenn sie sich “überwiegend” wirtschaftlich betätigt.
Der Staat greift durch die Finanzierung eines privaten Vereins, der die Öffentlichkeit vor dem Wirken bestimmter Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften warnen soll, in die Grundrechte der betroffenen Gemeinschaften ein. Die Förderung ist daher nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung zulässig, die diese Eingriffe zu rechtfertigen vermag.
Gesetzliche Bestimmungen, die der Exekutive eine bestimmte Sachaufgabe zuweisen, sind nur dann zur Rechtfertigung von tatsächlichen (“informalen”) Grundrechtseingriffen geeignet, wenn ihnen über ihren aufgabenregelnden Gehalt hinaus zugleich mit hinreichender Deutlichkeit die Ermächtigung zur Einschränkung des Freiheitsraumes der von der Aufgabenerledigung Betroffenen zu entnehmen ist.
Die Bereitstellung der benötigten Mittel im Haushaltsplan reicht als Grundlage für eine Subventionsmaßnahme nicht aus, wenn die Maßnahme mit gezielten Eingriffen in die Grundrechte von nicht am Subventionsverhältnis beteiligten Dritten verbunden ist.
Urteil des 7. Senats vom 27. März 1992 – BVerwG 7 C 21.90
I. VG Köln vom 12.11.1985 – AZ: 15 K 5208\84
II. OVG Münster vom 23.03.1990 – AZ: 5 K 584\86
—————–
für Recht erkannt:
“Es wird festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt
ist, den Beigeladenen institutionell zu fördern, solange sich dieser
in seinen öffentlichen Äußerungen mit der Osho-Bewegung
befaßt”.
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite
3)
Gründe:
I.
Die Kläger sind Meditationsvereine der von dem Inder Osho-Rajneesh (früher: “Bhagwan”) gegründeten Osho-Bewegung. Sie wenden sich dagegen, daß die Beklagte den Beigeladenen mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt fördert.
Der Beigeladene ist ein Zusammenschluß von natürlichen Personen und Vereinen, die in Deutschland und Österreich ansässig sind und sich mit Problemen der sog. neuen religiösen Bewegungen befassen. Er versteht sich als eine Einrichtung zur Förderung der Jugendwohlfahrt und Erwachsenenbildung. Nach seiner Satzung verfolgt er das Ziel, “religiösen und ideologischen Mißbräuchen, durch die vor allem junge Menschen geistig und psychisch Schaden leiden, entgegen(zu)treten”. Zu diesem Zweck will er insbesondere “1. betroffenen Gruppen Hilfe bei der Lösung ihrer Probleme leisten, 2. die Öffentlichkeit über die Gefahren religiöser und ideologischer Mißbräuche aufklären, 3. die Anliegen gegenüber Staat, Kirchen und Gesellschaft vertreten, 4. Verbindungen mit gleichartigen Institutionen im In- und Ausland halten”.
Der Beigeladene gibt ein Mitteilungsblatt heraus, in dem er sich wiederholt
mit der Osho-Bewegung befaßt hat. Außerdem veranstaltet er
Tagungen zu Themen, die die sog. neuen religiösen Bewegungen betreffen,
wendet sich mit Presseerklärungen an die Öffentlichkeit und bearbeitet
Anfragen. Er verfügt über eigene Mittel in Form von Spenden und
Beiträgen in einer Größenordnung von 3 000 DM jährlich.
Die Beklagte fördert den Beigeladenen seit 1980 institutionell (zwischen
124 000 und 176 000 DM jährlich) und projektbezogen (bis zu 262 000
jährlich). Die institutionelle Förderung wird aus
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 4)
einem Haushaltstitel mit der Bezeichnung “Maßnahmen auf dem Gebiet
der Psychiatrie und Psychohygiene,… Zuschüsse an zentrale Einrichtungen
und Verbände…”, die projektbezogene Förderung aus einem Titel
mit der Bezeichnung “Zuschuß zu den Kosten der Vorbereitung und Durchführung
von Kongressen” gewährt. In den Erläuterungen zu beiden Titeln
ist der Beigeladene als Förderungsempfänger genannt.
Die Kläger sehen sich durch die Förderung des Beigeladenen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GG verletzt. Sie haben deshalb Klage erhoben, mit der sie – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – beantragt haben festzustellen,
1. daß die von der Beklagten dem Beigeladenen gewährte Förderung
rechtswidrig ist;
2. daß die von der Beklagten dem Beigeladenen gewährte projektbezogene
Förderung rechtswidrig ist; soweit die Projekte sich mit der Osho-Religionsbewegung
beschäftigen.
Das Verwaltungsgericht hat antragsgemäß die Förderung des Beigeladenen für rechtswidrig erklärt, die projektbezogene Förderung des Beigeladenen allerdings nur insoweit, als “die Projekte sich mit der Osho-Religionsbewegung in abwertender Form beschäftigen”.
Hiergegen haben die Kläger und die Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat auch dem zweiten Feststellungsantrag der Kläger uneingeschränkt stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils (DVBL. 1990, 999) hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung der Beklagten sei unbegründet, weil die Förderung
des Beigeladenen rechtswidrig sei.
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 5)
Die Kläger seien Träger des Grundrechtes aus Art. 4 Abs.
1 und 2 GG, weil die Lehren Osho-Rajneeshs den Charakter einer Weltanschauung,
wenn nicht gar einer Religion hätten. Es lasse sich nicht feststellen,
daß diese Lehren nur ein Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher
Interessen seien.
Die Förderung der Beigeladenen berühre das Grundrecht der Kläger auf ungestörte Ausübung ihres Bekenntnisses. Die Kläger könnten grundsätzlich verlangen, daß der Staat sich entsprechend dem Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität jeder Benachteiligung ihrer Religion oder Weltanschauung enthalte. Die Förderung des Beigeladenen bedeute eine derartige Benachteiligung der Kläger. Denn der Beigeladene setze sich mit den Klägern kritisch bis abwertend auseinander, und die Beklagte unterstütze ihn dabei durch die Förderungsmittel in Kenntnis dieser Zielsetzung. Die Arbeit des Beigeladenen führe als mittelbare Folge der Förderung durch die Beklagte zu entsprechenden Nachteilen der Kläger, weil der Beigeladene dazu beitrage, daß in der Öffentlichkeit ein negatives Bild von der Bewegung der Kläger entstehe und potentielle Mitglieder von einem Beitritt abgehalten und bisherige Mitglieder zu einem Austritt veranlaßt werden könnten.
Das Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gelte allerdings nicht
schrankenlos; staatliche Einwirkungen seien vielmehr hinzunehmen, wenn
gewichtige und überwiegende Gründe des Gemeinwohls mit Verfassungsrang
dies forderten. Im vorliegenden Fall fehle es aber an den rechtlichen Voraussetzungen
für eine solche Einwirkung. Denn für die Förderung sei eine
besondere Rechtsgrundlage in der Form eines Gesetzes erforderlich. Wenn
auch der Gesetzesvorbehalt für Subventionen im Regelfall nicht gelte,
sei er doch in einem Spezialbereich, nämlich dem besonders grundrechtssensiblen
Bereich der Pressesubvention, anerkannt. Ebenso wie für diesen Rechtsbereich
führe auch hier die vom Bundesverfassungsgericht
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 6)
entwickelte sog. Wesentlichkeitstheorie zu dem Erfordernis einer gesetzlichen
Grundlage für die Vergabe der Fördermittel. Vergleichbar dem
Bereich der Presse sei die Religionsausübung durch eine spezifische
Staatsferne gekennzeichnet, die dem Staat eine besondere Neutralitätspflicht
auferlege. Daraus folge, daß der Staat sich mit den Maßnahmen
in diesem Bereich zurückzuhalten habe, wobei sein Spielraum noch dadurch
eingeschränkt werde, daß das Grundrecht aus Art. 4 GG vorbehaltlos
gewährleistet sei. Soweit der Staat zur Konkretisierung immanenter
Schranken in den Freiheitsbereich des Art. 4 GG einwirke, könne sich
eine Kollision mit anderen Grundrechten ergeben, zu deren Schutz der Staat
tätig werde; Die Abgrenzung der verschiedenen grundrechtlichen Gewährleistungen
sei Aufgabe des Gesetzgebers. In dem erforderlichen Gesetz müßten
Schutzvorkehrungen zugunsten der betroffenen Dritten geschaffen werden,
durch die gewährleistet werde, daß die geförderte Institution
nicht unzulässig auf die grundrechtlich geschützte Sphäre
der betroffenen Dritten einwirke und die dem Staat selbst gesetzten Grenzen
nicht überschreite.
Eine diesen Anforderungen gerecht werdende gesetzliche Grundlage für
die Förderung des Beigeladenen existiere nicht. § 25 Abs. 1 des
Jugendwohlfahrtsgesetzes rechtfertige zwar die Vergabe von Fördermitteln
durch die Bundesregierung, wenn es sich um Förderung in einer üblichen
Konkurrenzsituation handele, nicht jedoch eine durch Finalität und
Exklusivität gekennzeichnete Förderung nur einer bestimmten Institution.
Das Haushaltsgesetz in Verbindung mit dem Haushaltsplan reiche als Ermächtigungsgrundlage
ebenfalls nicht aus. Der vorliegende Fall sei durch eine größere
Nähe zum klassischen Eingriff als die üblichen Subventionskonstellationen
gekennzeichnet. Auch die besondere Bedeutung des Gebots religiös-weltanschaulicher
Neutralität mache ein materielles Gesetz mit Außenwirkung erforderlich.
Im übrigen fehlten im Haushaltsgesetz, ebenso wie im Jugendwohlfahrtsgesetz,
die nötigen Schutzvorkehrungen zugunsten der betroffenen Dritten.
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 7)
Die Berufung der Kläger sei begründet, weil die Förderung
des Beigeladenen auch dann rechtswidrig sei, wenn dieser sich mit der Osho-Bewegung
beschäftige, ohne sie abzuwerten. Negative Auswirkungen auf die Kläger
seien auch unter dieser Voraussetzung möglich.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend:
Die Kläger genössen nicht den Schutz des Grundrechts aus Art. 4 GG, weil sich die Osho-Bewegung überwiegend nicht religiös oder weltanschaulich, sondern wirtschaftlich betätige. Der Förderung des Beigeladenen fehle zudem auch die Grundrechtsrelevanz. Die Kläger würden durch sie nur mittelbar und nicht besonders intensiv betroffen. Unter diesen Umständen sei eine gesetzliche Grundlage in der konkreten Ausweisung der Fördermittel im Haushaltsplan in Verbindung mit dem Haushaltsgesetz zu finden. Die Normierungen im Haushaltsplan stellten auch gegenüber dem Bürger die gesetzliche Grundlage für die Exekutive dar, die veranschlagten Mittel für die festgelegten Zwecke auszugeben. Der Bundeshaushaltsplan sehe konkret die Förderung des Beigeladenen vor.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Der Beigeladene schließt sich dem Antrag und dem Vorbringen der
Beklagten an.
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 8)
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Beklagten zutreffend das Recht abgesprochen, den Beigeladenen zu Lasten der Kläger institutionell oder projektbezogen zu fördern.
1. Die gegen die Förderungspraxis der Beklagten gerichteten Feststellungsanträge
der Kläger sind gemäß § 43 VwGO zulässig. Die
Kläger greifen diese Praxis deshalb vor Gericht an, weil sie sich
hierdurch in ihren Rechten verletzt sehen. Die Parteien streiten mithin
nicht, wie das Oberverwaltungsgericht meint, über das Rechtsverhältnis
zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen, sondern – ungeachtet der insoweit
mißverständlich formulierten Klageanträge – über Rechtsbeziehungen,
die zwischen ihnen selbst bestehen. An der Klärung dieser Beziehungen
haben die Kläger ein berechtigtes Interesse, denn sie müssen
befürchten, daß die Beklagte ohne die mit der Klage erstrebten
Feststellungen die Förderung des Beigeladenen fortsetzt. Auf eine
Unterlassungsklage gegen die Beklagte brauchen sie sich nicht verweisen
zu lassen, weil mit Gewißheit zu erwarten ist, daß die Beklagte
im Falle des Erfolgs der Klage die Förderung des Beigeladenen einstellen
wird (vgl. BVerwGE 36, 179 [ 181 f.]). Die Beklagte hat dies in der mündlichen
Verhandlung ausdrücklich angekündigt. Da die allgemeine Leistungsklage
– und damit auch die Unterlassungsklage – den Sonderregeln für die
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht unterliegt, kann von einer Umgehung
der für diese Klagearten geltenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen
nicht die Rede sein (vgl. BVerwGE 77, 207 [ 211 ]; Urteil vom 15. März
1988 – BVerwG 1 C 69.86 – Buchholz 451. 29 Schornsteinfeger Nr. 31). Den
Klägern ist auch nicht etwa zuzumuten, sich gegen die Förderung
des Beigeladenen durch Anfechtung der einzelnen hierüber von der Beklagten
erteilten Bewilligungsbescheide zu wehren; vielmehr dürfen sie,
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 9)
worauf bereits das Oberverwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat,
zwecks Erlangung eines wirksamen Rechtsschutzes die Förderungspraxis
der Beklagten insgesamt zur gerichtlichen Überprüfung stellen
(vgl. Urteil vom 15. März 1988 – BVerwG 1 C 69.86 – a.a.O.).
2. Die Feststellungsanträge sind auch begründet. Die Kläger werden durch die Förderung des Beigeladenen in ihrem Grundrecht auf Religions- oder Weltanschauungsfreiheit (ART. 4 GG) verletzt.
a) Die Kläger sind Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG.
aa) Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß
das Grundrecht aus Art. 4 GG gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch Vereinen
zusteht, die sich der gemeinsamen Pflege einer Religion oder Weltanschauung
widmen (BVerfGE 19, 129 [ 132 ]; 24, 236 [ 246 f.]). Es hat ferner
ohne Rechtsverstoß die von den Klägern gepflegten Lehren
Osho-Rajneeshs als Religion oder Weltanschauung bewertet. Unter Religion
oder Weltaunschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewißheit
über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum
Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine
den Menschen überschreitende und umgreifende (“transzendente”) Wirklichkeit
zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche (“immanente”)
Bezüge beschränkt. (vgl. BVerfGE 32, 98 Ö 108Ä; BVerwGE
37, 344 [ 363 ]; 61, 152 154, [ 156 ]). Diese Voraussetzungen hat
das Oberverwaltungsgericht hier mit der Begründung als erfüllt
angesehen, daß insbesondere die Lehre Osho-Rajneeshs über die
“Erleuchtung” das Ziel des Menschen angebe und eine umfassende Erklärung
zur Sinnfrage enthalte. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Einer näheren Einordnung der von den Klägern gepflegten Lehren
als Religion oder als Weltanschauung bedarf es nicht, weil die Weltanschauung
der Religion in Art. 4 Abs. 1 GG rechtlich gleichgestellt ist.
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 10)
bb) Entgegen der Annahme dar Beklagten ist den Klägern der Schutz
des Grundrechtes aus Art. 4 GG nicht deswegen zu versagen, weil die Osho-Bewegung
sich – wie die Beklagte in den Vorinstanzen näher dargelegt hat –
in erheblichem Umfang (erwerbs-)wirtschaftlich betätigt.
Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft muß, um über
den rein spirituellen Zusammenhalt hinaus als säkulare Gemeinschaft
bestehen können, eine Minimum an organisatorischer Struktur aufweisen;
hierzu benötigt sie finanzielle Mittel. In welcher Weise sie ihre
Finanzverhältnisse gestaltet, hat sie kraft ihrer verfassungsrechtlich
gewährleisteten Autonomie (Art. 140 GG, 137 WRV) grundsätzlich
selbst zu entscheiden. Das schließt neben den traditionellen Finanzierungsformen
der Erhebung von Steuern oder von Mitgliedsbeiträgen die Möglichkeit
ein, für Güter oder Dienstleistungen mit unmittelbarem religiösen
oder weltanschaulichen Bezug (so etwa für die Unterrichtung in den
Lehren der Gemeinschaft) Entgelte zu verlangen, wie es bei den in der Öffentlichkeit
als “Jugendreligionen” oder “Jugendsekten” bekannt gewordenen sog. neuen
religiösen Bewegungen der Fall ist. Der Schutz des Art. 4 GG kann
mithin nicht schon allein wegen einer solchen Kommerzialisierung des religiösen
oder weltanschaulichen Bekenntnisses überhaupt entfallen, mag die
Gemeinschaft auch bei ihrer entsprechenden Betätigung wegen des den
religiösen oder weltanschaulichen Bezug überlappenden Gewinnstrebens
den im Wirtschaftsleben allgemein geltenden Gesetzen unterworfen sein.
(vgl. Badura, Der Schutz von Religion und Weltanschauung durch das Grundgesetz,
1989, S. 60; v. Campenhausen, Religionsfreiheit, in : Isensee/Kirchof
– Hrsg. -, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band
VI, 1989, S. 414; Guber, “Jugendreligionen” in der grundgesetzlichen Ordnung,
1997. S. 81 ff.; VG Hamburg, NVwZ, 806 [ 811 ff. ]). Gleiches gilt für
den Betrieb von gewerblichen Unternehmen sowie für die Bildung
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 11)
und Verwaltung sonstiger Vermögenswerte, die der Gemeinschaft durch
ihre Erträge zu dienen bestimmt sind.
Zu einem vollständigen Entzug des Grundrechtsschutzes aus Art.
4 GG besteht auch dann kein hinreichender Anlaß, wenn die wirtschaftliche
Betätigung der Gemeinschaft eine solche Bedeutung erlangt, daß
die gemeinschaftliche Pflege von Religion oder Weltanschauung in den Hintergrund
tritt, oder wenn – anders ausgedrückt – die geschäftlichen Interessen
der Gemeinschaft ihre sonstigen Aktivitäten überwiegen (vgl.
Klein/Abel, in Engstfeld u.a. – Hrsg. – , Juristische Probleme im Zusammenhang
mit den sogenannten neuen Jugendreligionen, 1981, S. 39; Starosta, Religionsgemeinschaften
und wirtschaftliche Betätigung, 1986, S. 43 f.; Fleischer, Der Religionsbegriff
des Grundgesetzes, 1989, S. 148 ff.; a.A.: Müller-Volbehr, Die Jugendreligionen
und die Grenzen der Religionsfreiheit, in: Essener Gespräche zum Thema
Staat und Kirche, Bd. 19, 1985. S. 120 f.; v. Campenhausen, a.a.O., S.
415; ebenso zum Begriff des “Bekenntnisses” ihn § 11 Abs. 1 Nr. 3
WPflG: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 1980 – BVerwG
8 C 12.79 – BVerwGE 61, 152 [ 160 ]). Die Abgrenzung nach diesem Kriterium
liefe darauf hinaus, den “echten” Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
“unechte” Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften gegenüberzustellen.
Diese Unterscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 23. März 1971 – BVerwG 1 C 54.66 – (BVerwGE 37, 344 [ 362 ff.
]), das die Auflösung der sog. Ludendorff-Bewegung betrifft, ausdrücklich
verworfen. Es hat dort ausgeführt, daß eine Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft den Schutz der Garantien des Art. 4 und des
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV nicht dadurch verliere, daß
sie sich im politischen Raum betätige. Andererseits seien Religions-
und Weltanschauungsgemeinschaften ebenso wie andere Vereinigungen bei ihrer
politischen Betätigung an die verfassungsmäßige Ordnung
gebunden
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 12)
und unterlägen deshalb im Falle ihrer Verfassungsfeindlichkeit
dem in Art. 9 Abs. 2 GG vorgesehenen Verbot, sofern die verfassungsfeindliche
Tätigkeit nicht mit milderen Mitteln als dem der Auflösung unterbunden
werden könne. Diese Rechtssprechung trifft nicht nur auf die politische
Betätigung, sondern ebenso auf die wirtschaftliche Betätigung
einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu. Sie beruht auf der
Erwägung, daß die Gefahren, die mit einer religions- oder weltanschauungsfremden
Betätigung solcher Gemeinschaften verbunden sein können, nicht
mit der einschränkenden Definition des Grundrechtstatbestands, sondern
in der Weise zu bewältigen sind, daß neben Art. 4 GG die für
die betreffende Betätigung einschlägigen allgemeinen Gesetze
zur Anwendung gebracht werden, und zwar u.U. sogar bis hin zu der einschneidenden
Rechtsfolge der Auflösung der Gemeinschaft. Der Schutz des Art. 4
GG bleibt der Gemeinschaft demnach im Prinzip erhalten und wird nur insoweit
zurückgedrängt, als dies zum Schutz kollidierender Rechtsgüter
anderer erforderlich ist. Das bedeutet im Ergebnis, daß der Staat
zu flexiblen, den Freiheitsraum der Bürger schonenden Reaktionen angehalten
wird; damit wird zugleich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
soweit wie möglich gewahrt (vgl. BVerwGE 37, 344 [ 360 f. ]).
Das Berufungsgericht hat mithin bei der Beantwortung der Frage,
ob den Klägern trotz der wirtschaftlichen Aktivitäten der Osho-Bewegung
die Grundrechte aus Art. 4 GG zustehen, zu Recht nicht auf das Ausmaß
dieser Aktivitäten abgestellt. Statt dessen hat es zutreffend nur
die Frage aufgeworfen, ob die Lehren Osho-Rajneeshs “als Vorwand für
eine wirtschaftliche Betätigung dienen”, ob die Bewegung also in Wahrheit
ausschließlich wirtschaftliche Interessen verfolgt, die mit ideellen
Zielen bloß verbrämt sind. Unter dieser Voraussetzung würde
es sich, was keiner näheren Darlegung bedarf, um einen Mißbrauch
des Rechts zur gemeinschaftlichen Pflege von Religion oder Weltanschauung
handeln, den sich auch die Kläger
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 13)
als Teilorganisationen der weltweiten Osho-Bewegung entgegenhalten
lassen müßten und der ihnen den Schutz des Art. 4 GG nähme.
Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt.
Allein die von der Beklagten behauptete und von den Klägern nicht
bestrittene luxuriöse Lebensführung des (mittlerweile verstorbenen)
Stifters der Bewegung reicht für die Annahme eines Mißbrauchstatbestandes
nicht aus, weil die gemeinschaftliche Pflege von Religion oder Weltanschauung,
wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, auch mit einem besonderen
Repräsentationsaufwand an der Spitze der Gemeinschaft verbunden sein
kann, wobei die Höhe des Aufwands der autonomen Bestimmung durch die
Gemeinschaft selbst unterliegt. Aufklärungsrügen hat die Beklagte
in diesem Zusammenhang nicht erhoben; sie wirft dem Berufungsgericht ausdrücklich
nur einen unzutreffenden rechtlichen Ansatz vor.
b) Die Beklagte greift durch die Förderung der Beigeladenen in
die Grundrechte der Kläger aus Art. 4 GG ein.
aa) Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts setzt sich
der Beigeladene mit den sog. neuen religiösen Bewegungen, darunter
auch der Osho-Bewegung, kritisch bis abwertend auseinander. Ziel seiner
Arbeit ist es, den diesen Bewegungen unterstellten “religiösen und
ideologischen Mißbräuchen” entgegenzutreten und die Öffentlichkeit
über die von ihnen ausgehenden Gefahren aufzuklären ( vgl. §
2 Abs. 1 der Vereinssatzung). An diesen Vereinszweck knüpft die Förderung
der Beigeladenen durch die Beklagte an. Sie soll den Beigeladenen in die
Lage versetzen, seinen selbstgewählten Aufgaben möglichst wirkungsvoll
gerecht zu werden. Die von der Beklagten geförderten Aktivitäten
des Beigeladenen führen auf seiten der betroffenen Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften dazu, daß ihre Ausbreitung behindert
und ihre Rolle in der religiös-weltanschaulichen Auseinandersetzung
geschwächt wird, also zu Nachteilen in dem von Art. 4 Abs. 1 GG
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 14)
geschützten Freiheitsraum. Die Förderung des Beigeladenen
durch die Beklagte ähnelt darum nach Zielrichtung und Wirkungen den
eigenen warnenden Äußerungen des Staates über die sog.
“Jugendreligionen” oder “Jugendsekten”, die der Senat in seinem die Bewegung
der Transzendentalen Meditation betreffenden Urteil vom 23. Mai 1989 -BVerwG
7 C 2.87- (BVerwGE 82,76) bereits als Eingriffe in die durch Art. 4 GG
geschützte Religions- und Weltanschauungsfreiheit bewertet hat
(a.a.O. S. 79). Für die von der Beklagten als zusätzliches Mittel
zu demselben Zweck eingesetzte und sich in vergleichbarer Weise auswirkende
Förderung des Beigeladenen gilt im Ergebnis nicht anderes.
bb) Entgegen den Ausführungen der Beklagten bestehen zwischen
der Förderung des Beigeladenen und ihren im Senatsurteil vom 23. Mai
1989 behandelten eigenen Äußerungen keine derart erheblichen
Unterschiede, daß im Hinblick hierauf ein Eingriff in die Grundrechte
der Kläger aus Art. 4 GG verneint werden müßte. Zwar gilt
die Förderung des Beigeladenen dessen gesamter Arbeit, während
die damals umstrittenen Äußerungen der Bundesregierung speziell
das Wirken der einzelnen sog. “Jugendreligionen” oder “Jugendsekten” zum
Gegenstand hatten. Doch fördert die Beklagte den Beigeladenen in Kenntnis
des Umstands, daß dieser die sog. “Jugendreligionen” oder “Jugendsekten”,
vor deren Aktivitäten er warnt, namentlich anspricht. Es ist daher
nicht zweifelhaft, daß es der Beklagten bei der Förderung des
Beigeladenen auch und gerade auf dessen Warnungen vor Aktiviäten der
einzelnen sog. “Jugenreligionen” oder “Jugendsekten” einschließlich
der Osho-Bewegung ankommt. Ein weiterer Unterschied zwischen den eigenen
Warnungen der Bklagten und der Förederung eines im gleichen Sinne
tätigen privaten Dritten besteht darin, daß im zweiten Fall
die nachteiligen Wirkungen des Verhaltens der Beklagten die Betroffenen
erst über das förderungsmäßige Verhalten des Dritten
erreichen, mithin die Kausalkette zwischen dem Verhalten der Beklagten
und den
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 15)
Folgen für die Betroffenen im Vergleich zum ersten Fall um ein
Glied verlängert ist. Doch fällt auch dieser Unterschied deshalb
nicht ins Gewicht, weil das von der Beklagten verfolgte Handlungsziel den
Geschehensablauf unabhängig von der Länge der Kausalkette zu
einer einheitlichen grundrechtsbeeinträchtigenden Handlung zusammenfaßt.
(vgl. Bleckmann, DVBL. 1988, 373 [ 377 ]). Nach der im sog, Transparenzlisten-Urteil
vom 18. April 1985 – BVerwG 3 C 34.84 – (BVerwGE 71, 183 [ 193 f. ]) eingeleiteten
und seitdem wiederholt bestätigten (BVerwGE 75, 109 [ 115 ]; 87, 37
[ 42 f. ]) Rechtssprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts
ist die Zielrichtung des Verwaltungshandelns ein tragendes Kriterium für
die Annahme eines Grundrechtseingriffs (ebenso Roth, Verwaltungshandeln
mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, in: Schriften zum Öffentlichen
Recht, Bd. 598, 1991, S. 202 ff.). Auch der erkennende Senat hat in seinem
Urteil vom 23. Mai 1989 den Eingriffscharakter der Äußerungen
der Bundesregierung über die sog. “Jugendreligionen” oder “Jugendsekten”
nicht zuletzt mit der den Äußerungen zugrundeliegenden Absicht
der Bundesregierung begründet, das Verhalten der Öffentlichkeit
in ihrem Sinne zu beeinflussen (BVerwGE 82, 76 [ 79 ]).
Zu Unrecht stellt die Beklagte eine gezielte Beeinträchtigung
der Grundrechte der Kläger mit der Erwägung in Frage, die Förderung
des Beigeladenen richte sich nicht gegen die Kläger und deren religiöse
oder weltanschauliche Betätigung, sondern bezwecke lediglich die Information
und Aufklärung der Öffentlichkeit über bestimmte, von den
sog. “Jugendreligionen” oder “Jugendsekten” ausgehende Gefahren für
das Gemeinwohl. Es ist zwar richtig, daß der Zweck der Förderungsmaßnahme
schon dann erfüllt ist, wenn die Arbeit des Beigeladenen die ihr zugedachten
Wirkungen in der Öffentlichkeit hat. Die Beklagte übersieht jedoch,
daß infolgedessen Nachteile für die Kläger nicht nur mehr
oder weniger zufällig oder nebenbei eintreten, sondern das zwangsläufige
und sichere
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 16)
Ergebnis, gleichsam die “Kehrtseite” der erstrebten Beeinflussung der
Öffentlichkeit sind. Die Beeiträchtigung des durch Art. 4 GG.
geschützten Lebensbereiches steht folglich mit den primären Handlungswirkungen
in einem derart engen Sachzusammenhang, daß die Maßnahme der
Beklagten – bei objektiver, die Gesamtumstände einbeziehender Betrachtung
– auch auf sie gerichtet erscheint. Mit einer entsprechenden Überlegung
hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 13, 230 [ 232 f. ]) die Festsetzung
der Ladenschlußzeiten, obwohl strenggenommen nur an die Ladeninhaber
gerichtet, zugleich als Eingriff in die Handlungsfreiheit der Kunden beurteilt.
Da die Beklagte gezielt in die Grundrechte der Kläger aus
Art. 4 GG eingreift, kommt es letztlich auch nicht auf die von ihr für
unerläßlich gehaltene Feststellung einer besonders schwerwiegenden
Grundrechtsbeeinträchtigung an. Das Kriterium der “schwerwiegenden”
oder “nachhaltiigen” Grundrechtsbeeinträchtigung dient dazu, bei bloß
faktischen und damit in der Regel unspezifischen Einwirkungen des Staates
auf die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre grundrechtsrelevante
Beeinträchtigungen von solchen ohne grundrechtsrelevanz zu unterscheiden
(vgl. BVerwGE 87,37 (43), Roth, a.a.O. S., 298 ff.). Solchen Einwirkungen
stehen – als die prakisch bedeutsamsten Fälle – die klassischen Grundrechtseingriffe
des Staates mit Regelungscharakter ( sog. “imperative” Eingriffe) gegenüber;
diese können wegen der mit ihnen verbundenen gezielten Verkürzung
der grundrechtlichen Freiheitssphäre auch dann abgewehrt werden, wenn
sie weniger schwer wiegen (vgl. Ossenbühl, Vorrang und Vorbehalt des
Gesetzes, in : Isensee/ Kirchhof – Hrsg. -, Handbuch des Staatsrechts der
Bundesrepublik Deutschland, Bd. III, 1988, S. 336). Für die gezielte
Grundrechtsbeeinträchtigungen tatsächlicher Art muß ähnliches
angenommen werden, und zwar auch dann, wenn der maßgebliche Wirkungszusammenhang
– wie hier – kein unmittelbarer, sondern nur ein mittelbarer ist, aber
gleichwohl vom handelnden Staat insgesamt beherrscht wird.
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 17)
Das Oberverwaltungsgericht hat daher die Förderungsmaßnahmen
der Beklagten, mit denen sie die Öffentlichkeit auf Distanz zu bestimmten
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bringen will, zutreffend
mit einem rechtsförmigen Eingriff in deren Grundrechte verglichen.
Die tatsächliche Wirksamkeit ihrer Maßnahmen setzt die Beklagte
selbst voraus, weil sie den Beigeladenen andernfalls nicht fördern
würde. Da sie die Arbeit des Beigeladenen zu einem erheblichen, für
dessen Fortbestand ausschlaggebenden Anteil finanziert, müssen ihr
die für die Kläger nachteiligen Folgen dieser Arbeit uneingeschränkt
zugerechnet werden.
c) Da die Beklagte mit der Förderung des Beigeladenen in die Grundrechte
der Kläger aus Art. 4 GG eingreift, bedarf sie hierfür einer
gesetzlichen Grundlage. Das folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung
mit den berührten Grundrechten (vgl. BVerwGE 42,331 (335), 72, 265
(266)). Da eine solche Eingriffsermächtigung nicht vorhanden ist,
brauchen die Kläger die Förderung des Beigeladenen nicht hinzunehmen.
aa) Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist zwar in Art. 4 GG
vorbehaltlos gewährleistet. Das bedeutet aber nicht, daß dieses
Grundrecht keinerlei Einschränkungen zuließe. Vielmehr darf
der Staat unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung zum Schutz
der Grundrechte anderer Bürger, also in Wahrnehmung einer ihm von
den Grundrechten auferlegten Schutzpflicht, selbst vorbehaltlos gewährleistete
Grundrechte einschließlich des Grundrechts aus Art. 4 GG einschränken
(vgl. BVerwGE 82, 76 (82 f.)), BVerfG, NJW 1989, 3269 (3270)). Ein solcher
Schutzzweck liegt – ebenso wie den eigenen Äußerungen der Beklagten
zum Thema “Jugendreligionen/Jugendsekten” – auch der Förderung des
Beigeladenen zugrunde, denn die Beklagte befürchtet, daß von
dem Wirken jener Bewegungen Gefahren für grundrechtlich geschützte
Rechtsgüter der Bürger ausgehen. Die Wahrnehmung einer grundrechtlichen
Schutzpflicht entbindet den Staat freilich
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 18)
nicht von der Notwendigkeit einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung,
weil die freiheitssichernden Garantien des Rechtsstaatsprinzips und
der Grundrechte auch gegenüber dem – im Verhältnis zu anderen
Bürgern – grundrechtsschützend tätigen Staat Geltung beanspruchen.
Aus diesem Grund hat der Senat in seinem die eigenen Äußerungen
der Beklagten zum Thema “Jugendreligionen/Jugendsekten” betreffenden Urteil
vom 23. MMai 1989 (BVerwGE 82, 76 [ 79 ff. ]( die Eingriffe in die Grundrechte
der damaligen Kläger nicht nur mit der Verfolgung grundrechtlicher
Schutzpflichten, sondern auch und sogar in erster Linie mit den funktionsbedingten
Befugnissen der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit und ihrem
hieraus folgenden Recht zur öffentlichen Stellungnahme gerechtfertigt.
Dem lag die Erwägung zugrunde, daß jenes Recht der Bundesregierung
auch kritische Äußerungen über einzelne Grundrechtsträger
umfaßt und darüber hinaus, in dieser Hinsicht der Meinungsfreiheit
nach Art. 5 Abs. 1 GG vergleichbar, auf Wirkungen in der Öffentlichkeit
angelegt ist (vgl. Beschluß des Senats vom 13. März 1991 – BVerWG
7 B 99.90 – Buchholz 11 Art. 11 4 GG Nr. 47 S. 29 f.). So gesehen gewinnt
das Äußerungsrecht der Bundesregierung, obwohl damit ebenso
wie mit dem weitergehenden Begriff der Öffentlichkeitsarbeit zunächst
nur Funktionen oder Aufgaben umschreiben sind, zugleich hinreichend bestimmte
Konturen als – ausnahmsweise verfassungsunmittelbare – Eingriffsermächtigung.
bb) Das soeben erwähnte Äußerungsrecht der Bundesregierung
scheidet als Grundlage für die hier in Rede stehenden Grundrechtseingriffe
aus. Die Befugnisse der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit
und folglich auch das darin eingeschlossene Äußerungsrecht sind
Ausfluß ihrer Funktionen als Organ der Staatsleitung (vgl. Beschluß
vom 13. März 1991 – BVerwG 7 B 99.00 – a.a.O. S. 34). Um Funktionen
dieser Art geht es hier jedoch nicht; vielmehr handelt es sich bei der
Förderung eines Privaten aus Mitteln des Bundeshaushaltes um eine
(echte) Verwaltungstätigkeit des Bundes (vgl. BVerfGE 22, 180 [ 215
ff. ]).
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 19)
Bereits dieser Umstand verbietet die Annahme einer verfassungsunmittelbaren
Eingriffsermächtigung.
Davon abgesehen steht der Annahme einer solchen Eingriffsermächtigung
auch noch ein weiterer Grund entgegen. Die Förderung privater Vereine,
deren sich der Staat bedient, um die Öffentlichkeit vor dem Wirken
bestimmter religiöser oder weltanschaulicher Bewegungen zu warnen,
ist mit speziellen grundrechtlichen Feiheitsrisiken verbunden, die bei
der Entscheidung über den Sinn und die Notwendigkeit einer solchen
Förderung mitbedacht werden müssen. Zwar ist der Staat in Anbetracht
grundrechtsgefährdender Aktivitäten von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
weder durch die Garantie der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Art.
4 GG) noch durch das hieran anknüpfende Gebot der religiös-weltanschaulichen
Neutralität (Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140
GG, Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137 Abs. 1 GG) an einem aktiven Schutz
der bedrohten Grundrechte gehindert. Doch ist das verfassungsrechtliche
Neutralitätsgebot jedenfalls dann verletzt, wenn er mit dieser Absicht
einen privaten Verein fördert, der seinerseits auf religiöser
oder weltanschaulicher Grundlage arbeitet, also an der religiös- weltanschaulichen
Auseinandersetzung nicht neutral, sondern parteigebunden
mitwirkt. Ferner ist zu bedenken, daß der Staat, wenn er sich selbst
warnend über das Wirken bestimmter Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
äußert, hierbei im Interesse der betroffenen Grundrechtsträger
der Pflicht zur Zurückhaltung und Sachlichkeit unterliegt (BVerwGE
82, 76 [ 83 f. ]; BVerfG, NJW 1989, 3269 [ 3270 f. ]). Diese rechtlichen
Bindungen kann er nicht in der Weise abstreifen, daß er sich der
Hilfe eines privaten Vereins versichert, der die ihm zustehende, grundrechtlich
verbürgte Meinungsfreiheit bis zu der Grenze der Schmähkritik
nutzen kann. Die damit den Staat treffende Pflicht, bei Förderungsmaßnahmen
der hier in Rede stehenden Art strikt auf Neutralität zu achten sowie
auch im Verhältnis
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 20)
der Grundrechtsträger untereinander eine willkürliche oder
unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechts aus
Art. 4 zu vermeiden, führt ebenfalls zum Erfordernis einer speziellen
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
cc) An einer solchen Grundlage fehlt es.
Die der Beklagten spezialgesetzlich eingeräumten Befugnisse zur
Förderung von Einrichtungen der Jugendhilfe reichen zur Rechtfertigung
der Eingriffe in die Grundrechte der Kläger nicht aus. Nach §
25 Abs. 1 des früheren Jugendwohlfahrtsgesetzes – JWG – i.d.F. der
Bekanntmachung vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1205) war die Bundesregierung
berechtigt, Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe anzuregen und zu
fördern, soweit sie über die Verpflichtungen der Jugendämter,
Landesjugendämter und obersten Landesbehörden hinaus zur Verwirklichung
der Aufgaben der Jugendhilfe von Bedeutung waren. Diese Bestimmung ist
mit der Wirkung vom 1. Januar 1991 durch Art. 1 § 83 Abs. 1 des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes – KJHG – vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) abgelöst
worden; darin ist nunmehr im Anschluß an die verfassungskonforme
Auslegung des zitierten § 25 Abs. 1 JWG durch das Bundesverfassungsgericht
(BVerfGE 22, 180 [ 215 ff. ]) vorgesehen, daß die fachlich zuständige
oberste Bundesbehörde die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und
fördern soll, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und
ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden
kann. Selbst wenn die Beklagte hiernach eine Zuständigkeit zur Förderung
des Beigeladenen besäße, dürfte sie auf dieser Grundlage
nicht gezielt in die Grundrechte der Kläger aus Art, 4 GG eingreifen.
Zwar ist es nach der Rechtssprechung des Senats (vgl Urteil vom 23. Mai
1989 [ BVerwGE 82, 79 ff. ] sowie Beschluß vom 13. März 1991
– BVerwG 7 B 99.90 [ a.a.O. S. 30 ff. ]) nicht von vorneherein ausgeschlossen,
gerade tatsächliche (“informale”) Grundrechtseingriffe unter Verzicht
auf eine detailliertere Ermächtigungsgrundlage
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 21)
allein auf eine Norm zu stützen, die dem eingreifenden Verwaltungsträger
eine bestimmte Sachaufgabe zuweist. Das ist aber nur dann möglich,
wenn der betreffenden Norm über ihren aufgabenregelnden Gehalt hinaus
auch mit hinreichender Deutlichkeit die Ermächtigung zur Einschränkung
des Freiheitsraumes der von der Aufgabenerledigung Betroffenen zu entnehmen
ist, was der Senat für das Äußerungsrecht der Bundesregierung
aus den erwähnten Gründen bejaht hat. Die Förderungszuständigkeit
der Beklagten nach Art. 1 § 83 Abs. 1 KJHG läßt sich nicht
in der Weise zugleich als Eingriffsermächtigung verstehen, denn sie
sagt über die Rechtmäßigkeit von Förderungsmsaßnahmen
mit dem Ziel, den öffentlichen Zulauf zu bestimmten, als gemeinwohlschädlich
beurteilten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften zu begrenzen,
schlechterdings nichts aus.
Da Art. 1 § 83 Abs. 1 KJHG als lediglich aufgabenregelnde Norm
von vorneherein nicht geeignet ist, die Eingriffe der Beklagten in die
Grundrechte der Kläger zu rechtfertigen, kann dahinstehen, ob der
Beigeladene überhaupt zu den nach dieser Vorschrift förderungsfähigen
Einrichtungen der Jugendhilfe zählt. Ebenso kann dahinstehen, ob die
Beklagte, falls diese Frage zu verneinen sein sollte, den Beigeladenen
im Hinblick auf seinen bundesweiten Wirkungskreis auch ohne spezialgesetzliche
Zuständigkeit allein auf der Grundlage einer dem Grundgesetz zu entnehmenden
ungeschriebenen Verwaltungskompetenz fördern dürfte (vgl. zur
gesetzesfreien Subventionierung Privater im Rahmen der sog. Fondsverwaltung
des Bundes: von Arnim, Finanzzuständigkeit, in: Isensee/Kirchhof –
Hrsg. -, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd.
IV, 1990, S. 1004 ff. m.w.N.). Auch unter dieser Voraussetzung ergäbe
sich nämlich wiederum nur die Zuständigkeit der Beklagten zur
Förderung des Beigeladenen, nicht aber die erforderliche gesetzliche
Ermächtigung zu den damit verbundenen Eingriffen in die Grundrechte
der Kläger.
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 22)
dd) Die der Förderung des Beigeladenen zugrundeliegenden Ansätze
im Bundeshaushaltsplan in Verbindung mit dem Haushaltsgesetz stellen ebenfalls
keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in
die Grundrechte der Kläger dar. Der erkennende Senat hat zwar wiederholt
entschieden, daß eine an Gesetz und Recht gebundene Verwaltung für
geldliche Zuwendungen an Private nicht unter allen Umständen der gesetzlichen
Grundlage bedürfe. Neben dem förmlichen Gesetz kommt auch jede
andere parlamentarische Willensäußerung, insbesondere die etatmäßige
Bereitstellung der zur Subvention erforderlichen Mittel als eine hinreichende
Legimitation verwaltungsmäßigen Handelns in Betracht. (vgl.
Urteil vom 17. März 1977 – BVerwG 7 C 59.75 – NJW 1977, 1838). Diese
Rechtssprechung bezieht sich jedoch – wie sich schon aus der beigefügten
Einschränkung (” nicht unter allen Umständen “) ergibt – nur
auf den Normalfall der Subventionierung, nämlich auf solche Geldleistungen
an Private, die keine besonderen Grundrechtsprobleme aufwerfen. Um eine
derartige Fallkonstellation geht es hier jedoch gerade nicht. Vielmehr
stehen Eingriffe in die Grundrechtssphäre von am Subventionsverhältnis
nicht beteiligten Dritten in Rede; solche Eingriffe unterliegen dem rechtsstaatlichen
Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerwGE 75, 109 [ 117 ]). Damit scheiden Ansätze
im gesetzlich festgestellten Haushaltsplan als Ermächtigungsgrundlage
schon deshalb aus, weil sie mit dem auf das Verhältnis von Parlament
und Regierung begrenzten Regelungsgehalt (vgl. Art. 110 Abs. 1 und 4 GG)
des Haushaltsplans und seinem Charakter als Ausgaben- unhd Verpflichtungsermächtigung
unvereinbar sind. Dem entspricht, daß die Haushaltsansätze,
soweit sie Subventionen betreffen, neben dem Gesamtbetrag der bereitgestellten
Mittel regelmäßig nur den Förderungszweck angeben, ohne
die Tatbestände näher zu regeln, an die die Subvention geknüpft
wird. Der vorliegende Fall bietet dafür ein typisches Beispiel, wenn
auch in den – überdies nicht einmal gemäß § 17 Abs.
1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 Seite 23)
für verbindlich erklärten – Erläuterungen zum Haushaltsansatz
der Beigeladene als Empfänger genannt ist. Die Bundesregierung kann
damit die ihre erteilte haushaltsgesetzliche Ermächtigung nicht ausnutzen,
solange der Gesetzgeber die dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen
nicht geschaffen hat. Da dieser Umstand in der Eigenart des Haushaltsgesetzes
begründet liegt, kommt schon aus diesem Grunde die vom Beklagten für
erforderlich gehaltene Vorlage der einschlägigen haushaltsrechtlichen
Bestimmungen gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht
mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht.
d) Nach alldem darf die Beklagte den Beigeladenen weder institutionell
noch durch die Unterstützung einzelner, (auch) der Osho-Bewegung gewidmeter
Arbeitsprojekte fördern. Ähnlich wie der Kläger die Projektförderung
nur bei einem Bezug der Projekte zur Osho-Bewegung verhindern kann, wird
er auch durch die institutionelle Förderung des Beigeladenen dann
nicht mehr in seinen Rechten verletzt, wenn der Beigeladene die Beschäftigung
mit der Osho-Bewegung insgesamt aufgeben sollte. Aus diesem Grund hat der
Senat, ohne damit von dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Klägers
abzuweichen ( § 88 VwGO), den ersten Satz in dem der Klage stattgebenden
Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend eingeschränkt. Damit ist
zugleich die Zielsetzung der vorliegenden Klage verdeutlicht, die – wie
bei der Prüfung ihrer Zulässigkeit dargelegt – auf die Feststellung
individueller Rechtsverletzungen gerichtet ist. In diesem Sinne sind alle
vom Kläger zu verstehenden Feststellungen zu verstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
Dr. Franßen Dr. Paetow Dr. Bardenhewer Dr. Bertrams
Kley
Diese Website wurde eröffnet im September 1998