OLG Karlsruhe 4 U 163/12 Urteil vom 27.9.2012 1. Instanz: Landgericht Konstanz 8 O 18/12 KfH
Oberlandesgericht Karlsruhe
4. Zivilsenat
Im Namen des Volkes
Urteil
Im Rechtsstreit
Verband xxxxxx vertreten durch d. 1. Vorsitzenden
– Antragsteller / Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigte:
gegen
b-GmbH vertreten durch d. Geschäftsführer
– Antragsgegnerin / Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte:
wegen einstweiliger Verfügung (Unterlassung)
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche
Verhandlung vom 20. September 2012 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. L
Richter am Oberlandesgericht B
Richter am Landgericht W
für Recht erkannt:
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I.
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des
Landgerichts Konstanz vom 22. Juni 2012 – 8 O 18/12 KfH – im Kostenpunkt
aufgehoben und im Übrigen abgeändert wie folgt:
Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung
eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,
oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,
untersagt, im geschäftlichen Verkehr
1. für das Produkt „bion-pads® e-smog“ zu werben wie folgt:
1.1. „für ein Mehr an Vitalität“,
1.2. „Strahlende Umwelt
Nach einer weit verbreiteten Kritik ist der menschliche Körper
einer steigenden Be-lastung durch Strahlen ausgesetzt. Mobilfunkantennen
senden mittlerweile bis in die abgelegendsten Landesteile. Starkstromleitungen,
Schnurlostelefone, WLAN-Systeme, Navigations-, Mikrowellen- und Fernsehgeräte
sind allgegenwärtig. Bion-pad® e-smog ist ein kleines Pad, das
zum Schutz vor Strahlen dienen soll“,
2. für das Produkt „bion-pads® eat & drink“ zu werben
wie folgt:
2.1. „bion-pads® eat & drink können einen Beitrag zur
Verbesserung der Qualität von Speisen und Getränken leisten“,
2.2. „Die praktischen Auflagen sind dazu bestimmt …“
2.2.1. „den ph-Wert positiv zu beeinflussen“,
2.2.2. „… der Anzahl freier Radikale entgegen zu wirken“,
2.2.3.„… Wasser optimal auszurichten“,
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2.2.4. „… linksdrehende Milchsäuren im Wandel zu rechtsdrehenden
Milchsäuren zu beeinflussen“,
jeweils wenn dies geschieht, wie folgt:
[Abbildung]
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[Abbildung]
II.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider
Instanzen zu tragen.
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I.
Die Parteien streiten im Verfahren der einstweiligen Verfügung
über einen Verstoß der Verfügungsbeklagten (im Folgenden:
Beklagte) gegen §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG.
Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist ein
eingetragener Verein mit Sitz in Berlin, zu dessen satzungsmäßigen
Aufgaben insbesondere die Kontrolle der Einhaltung der Regeln des lauteren
Wettbewerbs gehört. Er will der Beklagten die Werbung
für ihre Produkte „bion-pads® e-smog“ und „bion-pads ®,
eat & drink“, die zur Abwehr angeblichen Elektrosmogs bzw. zur
Verbesserung von Speisen und Getränken dienen sollen, im geschäftlichen
Verkehr untersagen, sofern dies geschieht, wie in Anlage A 1 der Klägerin
wiedergegeben.
Nach der Beschreibung der Beklagten bestehen diese “pads” aus Silikon,
“dem informierte Mineralien beigefügt sind” und sind “versehen mit
der Steuerungsenergie der Bionen”; in ihnen “wirken die subtilen Energien
informierter Mineralien”.
Für die weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das
landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen. Der Kläger sei zwar gemäß § 8
Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt, da er Mitglieder habe, die
Gesundheitsprodukte anbieten. Durch die vom Kläger beanstandete Werbung
der Beklagten liege jedoch keine Irreführung im Sinne von § 5
Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG vor. Es sei bereits fraglich, ob die vom Kläger
konkret angegriffenen einzelnen Aussagen alle unwahre Angaben oder sonstige
zur Täuschung geeignete Angaben enthielten. Entscheidend sei, dass
unmittelbar nach den beanstandenden Aussagen jeweils ein Sternchen folge,
welches zu den jeweils am Ende des Textes enthaltenen Hinweisen führe.
Nach diesen Hinweisen sei der Ansatz der bion-pads dem Bereich der Alternativmedizin
zuzuordnen und in der klassischen Schulmedizin bisher wissenschaftlich
nicht anerkannt. Er gelte nicht als bewiesen. Dieser klar, verständlich
und einfach formulierte Hinweis mache dem mündigen, verständigen
Verbraucher klar, dass es sich bei den
OLG Karlsruhe 4 U 163/12 Seite 6 pads nicht um eine wissenschaftlich erforschte Methode, sondern um
Alternativmedizin ohne Anerkennung durch die Schulmedizin handle.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches
Begehren weiter. Dabei vertieft er seine Argumentation und führt insbesondere
aus, alle beanstandeten Werbeaussagen seien durchaus konkret greifbar und
enthielten einen bestimmten Gehalt. Auch sei der „Sternchenhinweis“ so
formuliert, dass beim Leser der Eindruck entstehe, es würde lediglich
pro forma und der Vollständigkeit halber einer Rechtspflicht Folge
geleistet. Die Hinweise seien völlig pauschal gehalten. Ihnen stünden
die sehr ausführli-chen Werbeaussagen gegenüber.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die beantragte einstweilige
Verfügung (mit dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Inhalt)
zu erlassen:
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz
wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
1.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Unterlassungsanspruch
gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, 8 Abs.
1, Abs. 3 Nr. 2 UWG glaubhaft gemacht.
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a) Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr.
2 UWG antragsbefugt. Ihm gehören gerichtsbekannt u.a. der Verband
Deutscher Versandapotheken, Sanitätshäuser mit Reform- und Drogerieprodukten,
Hersteller von Naturheilmitteln sowie Unternehmen der Ernährungsberatung
an. In all diesen Branchen werden, teilweise über Internet bundesweit,
Gesundheitsprodukte vertrieben, wie sie mit ihren „bion-pads“ auch die
Beklagte anbietet. Damit konkurrieren die Mitglieder des Klägers bei
der gebotenen weiten Auslegung sachlich wie räumlich mit der Beklagten
(vgl. auch Urteile des Senats vom 12.05.2011 – 4 U 213/10 – und vom 12.08.2010
– 4 U 93/10 -).
Im Übrigen spricht für den Kläger, der bereits seit
langer Zeit in Wettbewerbssachen aktiv geworden und von den Gerichten nach
seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung unbeanstandet
als klagebefugt angesehen worden ist, eine tatsächliche Vermutung
dahin, dass er auch im vorliegenden Verfahren klagebefugt ist (OLG Nürnberg,
Urteil vom 18.02.1997, – 3 U 3246/96 – m.w.N.).
b) Dem Kläger steht ein Verfügungsgrund im Sinne des
§ 935 ZPO zur Seite. Dabei kann er sich auf die Dringlichkeitsvermutung
des § 12 Abs. 2 UWG berufen.
c) Die beanstandete Werbung ist irreführend im Sinne
des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Sie enthält zur Täuschung
geeignete Angaben über die Wirkung der „bion-pads“.
aa) Der umworbene Verkehrskreis, dem auch die Mitglieder des
Senats angehören, versteht die vom Kläger angegriffenen einzelnen
Werbeangaben der Beklagten in ihrem Gesamtzusammenhang dahin, dass mit
den „bion-pads“ Elektrosmog abgewehrt bzw. eine Verbesserung von Speisen
und Getränken erreicht werden kann. Dabei gewinnt der verständige
und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher den Eindruck, allein
durch körpernahes Tragen der „bion-pads“ könnten die angepriesenen
positiven Wirkungen bereits erreicht werden. Zur Wirkungsweise wird erklärt,
der Ansatz der „bion-pads“ basiere auf subtilen Energien informierter Mineralien
(„Bionen-Energie“).
Dabei enthalten die einzelnen Angaben, insbesondere auch für die
vom Kläger angegriffene Werbeaussage der Beklagten für das Produkt
„bion-pads® e-smog“ „für ein Mehr
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an Vitalität“ einen hinreichend konkreten Inhalt (s.a. OLG Frankfurt,
Beschluss vom 16.06.1998, – 6 W 70/98 -; KG, Urteil vom 17.02.1997, – 25
U 4543/96 -).
bb) Diese Werbeaussagen
genügen nicht den strengen Anforderungen, die an die Richtigkeit,
Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbung zu stellen sind
(vgl. BGH GRUR 2002, 182 ff. „Das Beste jeden Morgen“).
Die Werbung der Beklagten ist gesundheitsbezogen. Sie verspricht mit
der Abwehr angeblichen Elektrosmogs sowie der Verbesserung der Speisen
und Getränke einen konkreten Einfluss auf die körperliche Beschaffenheit
(vgl. auch § 1 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Zif-fer 1 HWG i.V.m. § 2
Abs. 1 AMG). Damit bewegt sich die Werbung im empfindlichen Bereich des
Heilwesens, der im Interesse der öffentlichen Gesundheit eine besondere
Reglementierung von Werbung erfordert (vgl. Bülow/Ring/Artz/Brixius,
Heilmittelwerbe-gesetz, 4. Aufl. 2012, Einführung Rdnr. 1 m.w.N.).
Wer gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen
trifft, muss auf substantiierten Angriff seines Wettbewerbers die Richtigkeit
seiner Behauptung darlegen und beweisen. Soweit der Werbende nicht dartun
kann, dass sein Wirkversprechen wissenschaftlich abgesichert ist, hat er
die behauptete Wirkung im einstweiligen Verfügungsverfahren zumindest
glaubhaft zu machen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, Rdnr.
4.183 zu § 5; OLG Köln, GRUR 2000, 154 ff.; OLG Nürnberg,
a.a.O.).
Diesen Maßstab genügt die Werbung der Beklagten nicht.
Der Kläger hat seine Zweifel an der beworbenen Wirkweise (siehe
hierzu auch die Ausführungen der Beklagten in ihrem Internetauftritt
unter der Rubrik „Wissenschaft“, Anlage A 4) durch Vorlage des einschlägigen
Abschnitts aus dem Lexikon der Parawissenschaften, Herausgeber Oepen/Federspiel/Sarma/Windeler,
Band 3, S. 212 f., Stichwort „Orgon-Energie“ (Anlage A 5) hinreichend substantiiert.
Eine wissenschaftliche, schulmedizinische Absicherung ihres Ansatzes behauptet
die Beklagte selbst nicht.
cc) Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2
Nr. 1 UWG wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Werbeaussagen der
Beklagten durch Formulierungen wie „soll“ (An-trag 1.2.), „dazu bestimmt“
(Antrag 2.2.) und „kann“ (Antrag 2.1.) relativiert werden.
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Hierdurch wird den umfangreichen Werbeangaben der Beklagten die grundsätzliche
Geeignetheit zur Irreführung durch unwahre oder sonstige zur Täuschung
geeignete Angaben nicht genommen.
dd) Die von der Beklagten vorgenommenen Hinweise ganz am Ende
des jeweiligen Werbetextes, auf die mit dem Zeichen * verwiesen wird, reichen
nicht aus, eine Irrefüh-rung zu verhindern oder zu beseitigen.
Der Hinweis ganz am Ende des Textes, der Ansatz basiere auf subtilen
Energien informierter Mineralien, sei dem Bereich der Alternativmedizin
zuzuordnen und sei in der klassischen Schulmedizin bisher wissenschaftlich
nicht anerkannt und gelte nicht als bewiesen bzw. der Hinweis, das Produkt
sei dem Bereich der Alternativwissenschaft zuzuordnen und sei in der traditionellen
Naturwissenschaft nicht anerkannt und gelte dort auch nicht als bewiesen,
ist jeweils zu wenig konkret und für den umworbenen Adressaten nicht
ausreichend nachvollziehbar.
Ihm steht andererseits die sehr ausführliche Werbung der Beklagten
für ihre „bion-pads“ sowie insbesondere die von der Beklagten getätigten
Aussagen zur hinter ihren Produkten stehenden „Wissenschaft“ gegenüber
(s. a. Anlage A 4). Dort nimmt die Beklagte gerade im zur Rubrik „Wissenschaft“
gehörenden Text Bezug auf eine schon vor mehr als 70 Jahren von Wilhelm
Reich (in Fettdruck genannt) zur „Bionen-Energie“ bzw. „Orgon-Energie“
bestehende Forschung, die eine existierende universelle Lebensenergie betreffe.
Durch diese Energie könne ein gesunder Organismus des Menschen aufrecht
erhalten werden. Ferner verweist sie auf einen deutschen Arzt, den Geschäftsführer
der Beklagten Professor Dr. med. Hegall Vollert (in Fettdruck und mit Bild,
das ihn an einem Forschungsinstrument zeigt), der an die wissenschaftliche
Theorie des Wilhelm Reich anknüpfe und diese weiter entwickelt habe,
sowie darauf, dass das Ergebnis der langjährigen Forschung die auf
alternativmedizinischen Ansätzen beruhenden pads der Beklagten seien.
Gegenmeinungen werden hierbei nicht erwähnt.
Die Hinweise dürfen dem Adressaten – wie vorliegend aber gegeben
– gerade nicht als nur lästige Pflichtaufgaben (salvatorische Klauseln)
erscheinen und von ihm als lediglich von der für die Werbeaussagen
verantwortliche Person für notwendig erachtetes “Feigenblatt” wahrgenommen
werden.
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Zudem suggeriert die beachtliche Preisgestaltung der Beklagten für
die von ihr angebotenen pads eine entsprechende Werthaltigkeit und damit
auch die Wirkung des Produkts.
d) Die unlauteren geschäftlichen Handlungen der Beklagten nach
§ 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG sind auch geeignet, die Interessen
von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die geschäftliche
Relevanz ist dabei bereits im Tatbestand des § 5 UWG selbst zu prüfen
(vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, a.a.O., Rdnr. 151 zu § 3).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, denn eine Revision
ist gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht statthaft.
Dr. L B W
Vors. Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht
Richter am Landgericht
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