Zahlreiche Heilpraktiker haben die Erlaubnis
nur deshalb erworben, um Heilbehandlung ohne oder sogar gegen die “Schulmedizin”
ausüben zu können.
Das ändert aber nichts daran, dass Heilpraktiker
sich an viele der Regeln zu halten haben, die für Ärzte gelten.
Das gilt keineswegs nur für formale Regeln,
sondern auch für die medizinischen Regeln der Berufsausübung,
wie die unten (>>) verlinkten Entscheidungen deutlich
zeigen.
Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine
Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden.
§ 2 Absatz 1:
Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat,
b) wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt,
c) (weggefallen)
d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene
Volksschulbildung nachweisen kann,
e) (weggefallen)
f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß
ihm die … sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere
strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,
g) wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur
Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
h) wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß
er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird,
i) wenn sich aus einer Überprüfung
der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt
ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden
eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.