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| Nach diesem Urteil ist zu prüfen:
1. Ob eine objektive Unmöglichkeit vorliegt. 2. Wenn ja, ob trotzdem und im Wissen um diese Unmöglichkeit ein Vertrag geschlossen wurde. 3. Ob dieser Vertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. |
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.10.2009 – 19 O 101/09
–
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.04.2010 – 7 U 191/09
–
BUNDESGERICHTSHOF BGH III ZR 87/10 Urteil vom 13.1.2011
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 87/10
Verkündet am: 13. Januar 2011
BGB § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1, §
611
Zur Frage der objektiven Unmöglichkeit einer Leistung,
die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und
Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung
mit Kartenlegen), und der Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – III ZR 87/10 – OLG
Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink
für Recht erkannt:
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren
weiter.
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht (BeckRS 2010, 13190) hat zur Begründung
seiner Entscheidung ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei ein Vertragsverhältnis
zu Stande gekommen, das als Dienstvertrag zu qualifizieren sei. Nach der
vertraglichen Abrede sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Beklagten
gestützt auf Erkenntnisse über die Zukunft, die sie beim Kartenlegen
gewinnt, in Lebensfragen zu beraten und ihm durch ihre (übernatürlichen,
“magischen”) Kräfte zu helfen. Da das Leistungsversprechen der Klägerin
– anders als eine bloße Lebensberatung – auf die Wirkung magischer
Kräfte gestützt und somit auf eine objektiv unmögliche Leistung
gerichtet sei, stehe ihr gemäß § 326 Abs. 1, § 275
Abs. 1 BGB keine Vergütung zu. Eine Abgrenzung von bloßen Beratungsleistungen
ohne Bezug zu den versprochenen
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung
in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts,
zwischen den Parteien sei ein Vertragsverhältnis zustande gekommen,
das als Dienstvertrag (§ 611 BGB) einzuordnen sei, weil die Klägerin
sich nur zu einer Tätigkeit, nicht aber zur Herbeiführung eines
bestimmten Erfolgs verpflichtet habe, erheben die Parteien im Revisionsrechtszug
keine Einwände; hiergegen bestehen in rechtlicher Hinsicht auch keine
Bedenken.
2. Ohne Rechtsfehler hat das
Berufungsgericht angenommen, dass die von der Klägerin versprochene Leistung
objektiv unmöglich ist. Ginge es im vorliegenden Rechtsstreit also
nur um die Frage, ob der Beklagte die von der Klägerin versprochene
Leistung verlangen könnte, wäre ein entsprechender Anspruch zu
verneinen. Denn nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung
ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann
unmöglich ist.
a) Eine Leistung ist objektiv unmöglich und kann deshalb nicht verlangt oder gar erzwungen werden (§ 275 Abs. 1 BGB), wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, “magischer” oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten
Hiervon abzugrenzen sind Fälle,
in denen es allein um die Erbringung allgemeiner Lebensberatung geht oder
tatsächlich nicht der Einsatz magischer Kräfte und Fähigkeiten,
sondern nur eine jahrmarktähnliche Unterhaltung erwartet und geschuldet
wird (siehe dazu LG Ingolstadt, NStZ-RR 2005, 313, 314; LG Mannheim aaO).
Maßgeblich ist insofern – ebenso wie für die Frage, ob die Verpflichtung
zur Erstellung eines Horoskops auf die Erbringung einer objektiv unmöglichen
Leistung gerichtet ist oder nicht (s. dazu einerseits OLG Düsseldorf,
NJW 1953, 1553; AG Grevenbroich aaO; andererseits LG Ingolstadt aaO)
– die Auslegung der Vereinbarung unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls, insbesondere auch der Höhe der verabredeten Vergütung,
und wie sich hiernach der jeweilige konkrete Inhalt der versprochenen Leistung
dar-stellt (§§ 133, 157 BGB).
b) Gemessen an diesen Maßstäben
ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einer Leistung ausgegangen,
die objektiv unmöglich ist.
Es hat festgestellt, dass sich die Klägerin dazu
verpflichtet habe, den Beklagten gestützt auf Erkenntnisse über
die Zukunft, die sie beim Kartenlegen gewinnt, in Lebensfragen privater
oder beruflicher Art zu beraten und ihm durch Einsatz magischer Kräfte
zu helfen.
Diese Würdigung, die vom Revisionsgericht lediglich
darauf hin zu überprüfen ist, ob Verstöße gegen gesetzliche
Auslegungsregeln, Verfahrensvor-schriften oder anerkannte Denkgesetze und
Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff
umfassend und widerspruchsfrei ausei-nandergesetzt hat, hält den Angriffen
der Revision stand. Dass es den Parteien nicht lediglich um eine allgemeine
Lebensberatung, sondern um den Einsatz übernatürlicher, magischer
Kräfte und Fähigkeiten, vor allem durch das Kartenlegen,
3. Aus dem Umstand, dass ein Anspruch auf die versprochene Leistung wegen objektiver Unmöglichkeit ausgeschlossen wäre (§ 275 Abs. 1 BGB), folgt jedoch nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin für die von ihr vorgenommene Tätigkeit nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt.
a) Anders als nach §
306 BGB a.F. [alter Fassung] ist ein Vertrag,
der auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet ist, zivilrechtlich
nicht allein aus diesem Grund nichtig. Zutreffend macht die Revision weiter
darauf aufmerksam, dass § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Individualvereinbarung
abbedungen werden kann (siehe Palandt/Grüneberg aaO § 326 Rn.
6; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 326 Rn. 12; MünchKommBGB/Ernst,
5. Aufl., § 326 Rn. 111 ff). So verhält es sich im Ergebnis –
mit der Folge der Anwendbarkeit von § 326 Abs. 2 BGB – auch, wenn
der Gläubiger nach der vertraglichen Risikoverteilung ausdrücklich
oder stillschweigend die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis
übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht (vgl.
dazu Senatsurteil vom 18. Oktober 2001 – III
ZR 265/00, NJW 2002, 595; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1979 – V ZR 58/76,
NJW 1980, 700; Palandt/Grüneberg aaO § 326 Rn. 9; Grothe aaO
§ 326 Rn. 14; Ernst aaO § 326 Rn. 63; Erman/Westermann aaO §
326 Rn. 13).
Danach können Vertragsparteien
im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung
wirksam vereinbaren, dass eine Partei sich – gegen Entgelt – dazu verpflichtet,
Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen
der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren
Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen,
für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. Dies gilt
im Hinblick auf § 611 Abs. 2 BGB insbesondere für dienstvertragliche
Leistungen, und zwar auch für solche, mit denen eine wie auch immer
geartete Lebensberatung verbunden ist. “Erkauft” sich jemand derartige
(Dienst-)Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit
und
b) Mangels gegenteiliger
Feststellungen des Berufungsgerichts ist vorliegend von Folgendem auszugehen:
Auch wenn die – geschäftsfähigen – Parteien darauf vertrauten,
dass magische Kräfte existieren und über die Klägerin für
den Beklagten nutzbar gemacht werden konnten, so war ihnen doch bewusst,
dass sie mit dem Abschluss des Vertrags den Boden wissenschaftlich gesicherter
Erfahrungen verließen und sich auf die Ebene eines vernunftmäßig
nicht mehr begründbaren und verifizierbaren Vertrauens in übersinnliche
Erkenntnis- und Beeinflussungsmöglichkeiten begaben; die Klägerin
sollte mit dem vereinbarten Einsatz magischer Fähigkeiten eine Leistung
erbringen, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik schlechthin
nicht erbracht werden konnte. Wenn sich der Beklagte bei dieser Sachlage
gleichwohl entschloss, der Klägerin für das Kartenlegen ein Entgelt
zu versprechen – und diese Leistungen über einen längeren Zeitraum
auch tatsächlich in Anspruch genommen und vergütet hat -, so
liegt die Annahme nicht fern, dass die Klägerin nach dem Willen der
Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen
konnte, dass die “Tauglichkeit” der erbrachten Leistung rational nicht
nachweisbar ist.
Dabei ist zu beachten, dass die Annahme einer wirksamen
Vergütungsvereinbarung nicht voraussetzt, dass sich die Parteien darüber
im Klaren waren, dass der Klägerin nach den Maßstäben des
§ 326 Abs. 1 Satz 1 und des § 275 Abs. 1 BGB von Rechts wegen
keine Vergütung zustand. Eine Willenserklärung ist zwar eine
Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen
Erfolgs gerichtet ist. Ein solcher Rechtsfolgewille setzt aber nicht voraus,
dass der Erklärende eine ins Einzelne gehende Vorstellung über
die rechtstechnische Herbeiführung des angestrebten wirtschaftlichen
Erfolgs hat. Es genügt vielmehr, dass dieser als rechtlich gesichert
und anerkannt gewollt ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 1993 – II ZR 73/92,
NJW 1993, 2100).
4. Da sich
das Berufungsgericht mit der Möglichkeit einer Vergütungspflicht
trotz Vorliegens einer nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unmöglichen
Leistung nicht befasst hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und
die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die notwendigen
Feststellungen zu treffen.
Das Berufungsgericht wird
gegebenenfalls auch die von ihm angesprochene, aber – von seinem Rechtsstandpunkt
aus folgerichtig – offen gelassene Frage zu beantworten haben, ob die Vereinbarung
der Parteien nach § 138 BGB nichtig ist. In diesem Zusammenhang darf
nicht verkannt werden, dass sich viele der Dienstberechtigten, die einen
Vertrag mit dem vorliegenden oder einem ähnlichen Inhalt abschließen,
in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um
leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Personen handelt.
Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen
an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs.
1 BGB gestellt werden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis
Bundestagsdrucksache 14/6040 S.
164 vom 14.5.2001: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/060/1406040.pdf
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