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Wer Wucherpreise bezahlt hat, kann das Geld zurückfordern.
Wer Wucherpreise kassiert, kann bestraft werden.
Wikipedia:
“Wucher bezeichnet das Angebot einer Leistung zu einer deutlich überhöhten
Gegenleistung unter Ausnutzung einer Schwächesituation eines Vertragspartners.”
| Bürgerliches Gesetzbuch BGB (Stand 4/2013)
§ 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten
Sitten verstößt, ist nichtig.
der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis (>) zu der Leistung stehen. |
Strafgesetzbuch (Stand 4/2013)
§ 291 StGB Wucher (1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
2. für die Gewährung eines Kredits, 3. für eine sonstige Leistung oder 4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
2. die Tat gewerbsmäßig begeht, 3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt. |
Das “auffällige Missverhältnis” von Leistung und Gegenleistung
Wucher setzt voraus, dass Leistung und Gegenleistung in
einem “auffälligen Missverhältnis” stehen.
“Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die Ermittlung
und Gegenüberstellung des objektiven Wertes der beiderseitigen Leistungen”
(Palandt 72.Aufl. 2013 § 138 Rdnr. 66).
Die Rechtsprechung wendet in der Regel die “Grenze des
doppelten” an.
Wucher leigt demnach vor, wenn der Preis mehr als doppelt
so hoch ist, wie marktüblich.
Eine genaue Grenze gibt es aber nicht, schon weil “marktüblich”
meist nicht genau feststellbar ist.
Beim Auditing werden Fragen gestellt, die Gefühlsreaktionen
hervorrufen sollen, wodurch angeblich “Engramme” beseitigt werden, negative
Prägungen. Eventuell ist zu differenzieren, ob lediglich das
Wohlbefinden verbessert werden sollte, oder ob krankhafte Zustände
beseitigt werden sollten.
Oberste Grenze dürfte der Vergleich mit einer Psychotherapie
sein, zumal “Auditoren” keine akademische Ausbildung haben.
Die Krankenkassen bezahlen pro Psychotherapiestunde etwa
81 Euro.
Spätestens bei mehr als 200 Euro pro Stunde dürfte
also die Grenze zum Wucher überschritten sein.
Beispiele dafür unter Preise.htm
Ein Überblick über die Preise aus den Internet-Texten von Operation Clambake (www.xenu.net): The Cost Of Scientology WHAT DOES SCIENTOLOGY TRAINING AND MEMBERSHIP ACTUALLY COST?
In einer deutschen Preisliste
findet sich ein Preis von 3.096,69
DM pro Stunde für “Introsp. RD”.
In einer Preisliste aus
Advance! Nr. 85 aus 1985: Stundenpreis 1.795,20 DM
Voraussetzung für Wucher ist weiter die “Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche” (>).
Die Scientology-Organisation beutet planmäßig
die Unerfahrenheit ihrer Kunden in Bezug auf die Wirksamkeit (psychologischer)
Verfahren und Geräte aus.
Wucher kann auch als Lohnwucher vorliegen, wenn nämlich die Unerfahrenheit der Arbeitnehmer ausgebeutet wird. Die Scientology-Organisation bezahlt ihren Mitarbeitern nach wie vor meist nur ein Gehalt von etwa 300.- DM monatlich, bei 10 Stunden Arbeit pro Tag, 6 Tage die Woche. Auch hier wird die Unerfahrenheit der Mitarbeiter planmäßig ausgebeutet, die nämlich glauben, als Gegenleistung für die Minderbezahlung ein “kostenloses Studium” zu erhalten. Tatsächlich handelt es sich dabei um eine Mitarbeiter-Fortbildung, die außerhalb der Sekte völlig wertlos ist.
(Dazu Ingo Heinemann: Die Scientology-Sekte und ihre Tarnorganisationen, 1979Vgl. dazu auch:
S. 37 “Gehirnwäsche und Psychomutation”):
“»Studieren« wird dieser Vorgang genannt und dadurch scheinbar objektiviert. Denn »Studieren« bedeutet im heute üblichen Sinne des Wortes das Absolvieren einer Berufsausbildung, mit dem Ziel, davon zu leben. Ganz anders bei den Scientologen: das hier Erlernte kann außerhalb einer Scientology-Organisation nicht wirtschaftlich verwertet werden. Die Folge ist nicht selten geistige und wirtschaftliche Abhängigkeit.
Die Enquete-Kommission “Sog. Sekten und Psychokulte” des Deutschen Bundestages hat deshalb 1998 in ihrem Bericht die Einführung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für juristische Personen und Personenvereinigungen empfohlen (Bundestags-Drucksache 13/10950 Ziff. 6.2.2.4).Die Staatsanwaltschaft Hamburg (900 Js 2/87) erläutert in einer Einstellungsverfügung:
“Aber auch Betrug und Wucher kann dem Beschuldigten nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Dabei bedarf es keiner Diskussion, daß das gesamte wirtschaftliche Gebaren dieser Sekte so angelegt ist, daß -vornehmlich- junge Menschen, die sich dieser Pseudoreligion verschrieben haben, nach kostenlosen Einführungsdienstleistungen nach und nach so in das Dienstleistungssystem einbezogen werden, daß sie am Ende mit 100.000.– bis 200.000.– DM verschuldet sind, ohne dafür einen meßbaren oder sichtbaren Gegenwert erlangt zu haben.”
“Subjektiv ist aber dem hier beschuldigten Hamburger Verantwortlichen der Scientology-Sekte nicht nachzuweisen, selbst wirtschaftliche Ausbeutung begangen zu haben oder sich an der wirtschaftlichen Ausbeutung durch den Weltkonzern beteiligt zu haben. Sie sind selbst nur betrogene Betrüger, die sich auf dem gleichen ruinösen Weg nach “oben” gearbeitet haben, ohne bisher erkannt zu haben, selbst nur ausgenutzt worden zu sein.
Eines weiteren Eingehens auf Einzelheiten bedarf es hier nicht, weil Ihnen (dem Anzeigeerstatter) selbst die zahlreichen Publikationen (u.a. AGPF) zu diesem Thema bekannt sind. Danach könnte Anklage gegen einzelne Verantwortliche der Sekte nur dann erhoben werden, wenn nachgewiesen werden kann, sie ihre Tätigkeit in dieser Institution fortsetzen, obwohl sie inzwischen (positiv) wissen, daß die ganze Scientology “Lehre” eine einzige Täuschung zur wirtschaftlichen Ausbeutung von Menschen ist. Dieser Beweis ist zur Zeit nicht zu erbringen”.
| Auszug aus AGPF AKTUELL I/88 vom
10.3.88 http://www.AGPF.de/akt88-1.htm
AGPF AKTUELL I/88 vom 10.3.1988 Seite 4 SCIENTOLOGY-SEKTE:
Die Staatsanwaltschaft Hamburg (900 Js 2/87) hat auf Grund einer Strafanzeige des Vaters eines Scientology-Anhängers gegen den “Auditor” seines Sohnes wegen des Verdachts des Betruges und des Wuchers die folgenden Feststellungen getroffen: “Aber auch Betrug und Wucher kann dem Beschuldigten nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Dabei bedarf es keiner Diskussion, daß das gesamte wirtschaftliche Gebaren dieser Sekte so angelegt ist, daß – vornehmlich – junge Menschen, die sich dieser Pseudoreligion verschrieben haben, nach kostenlosen Einführungsdienstleistungen nach und nach so in das Dienstleistungssystem einbezogen werden, daß sie am Ende mit 100.000.– bis 200.OOQ.– DM verschuldet sind, ohne dafür einen meßbaren oder sichtbaren Gegenwert erlangt zu haben. Subjektiv ist aber dem hier beschuldigten Hamburger Verantwortlichen der Scientology-Sekte nicht nachzuweisen, selbst wirtschaftliche Ausbeutung begangen zu haben oder sich an der wirtschaftlichen Ausbeutung durch den Weltkonzern beteiligt zu haben. Sie sind selbst nur betrogene Betrüger, die sich auf dem gleichen ruinösen Weg nach “oben” gearbeitet haben, ohne bisher erkannt zu haben, selbst nur ausgenutzt worden zu sein. Eines weiteren Eingehens auf Einzelheiten bedarf es hier nicht, weil Ihnen (dem Anzeigeerstatter, AGPF) selbst die zahlreichen Publikationen (u.a. AGPF) zu diesem Thema bekannt sind. Danach könnte Anklage gegen einzelne Verantwortliche der Sekte nur dann erhoben werden, wenn nachgewiesen werden kann, daß sie ihre Tätigkeit in dieser Institution fortsetzen, obwohl sie inzwischen (positiv) wissen, daß die ganze Scientology “Lehre” eine einzige Täuschung zur wirtschaftlichen Ausbeutung von Menschen ist. Dieser Beweis ist zur Zeit nicht zu erbringen”. Ähnlich deutliche Worte über die Scientology-Sekte hat bisher nur die Staatsanwaltschaft München gefunden. Deren 75-seitiger Beschluß kann angefordert werden unter dem Stichwort “AGPF-Materialdienst 15/86” Juristisch handelt es sich um die Frage, welche Bestandteile einer Straftat vom “Vorsatz” oder der “Absicht” umfaßt sein müssen. Denn “fahrlässigen” Betrug gibt es nicht. |