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Vermittlung von Lebensweisheiten
keine Förderung der Religion
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Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 4. Februar1988
X K 196/85
rechtskräftig.
Aus: EFG - ENTSCHEIDUNGEN DER FINANZGERICHTE 6/88 Seite 270
Vermittlung von Lebensweisheiten keine Förderung der Religion
Esoterischer Verein betreibt keine Förderung der Religion, Bildung
oder Völkerverständigung
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Februar 1988
X K 196/85 - rechtskräftig.
1. Die Vermittlung von theoretischen und praktischen Lebensweisheiten durch einen esoterischen Verein ist weder Förderung der Religion noch Förderung von Bildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung.2. Durch Vorträge, Seminare. Kurse und persönliche Begegnung in einem esoterischen Verein zu einem besseren Verständnis der Menschen untereinander beizutragen, ist noch keine Förderung der Völkerverständigung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung.
AO 1977 § 52 Abs. 2 Nr. 1.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger (Kl.) fördert nicht die Religion i. S. von §
52 Abs. 2 Nr. 1 AO. Nach § 60 Abs. 1 AO müssen die Satzungszwecke
und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, daß aufgrund
der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen
Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen gegeben sind. Nach
dem BFH-Urteil vom 31. Oktober 1984 1 R 21/81 (BFHE 143, 386, BStBl II
1985, 162) ist die satzungsmäßige Regelung unverzichtbar. Es
genügt allerdings, daß die begünstigten Zwecke sich durch
Auslegung der Gesamtheit der Satzungsbestimmungen ergeben (BFH-Urteil vom
13. Dezember 1978 1 R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482). Gem. §
1 Abs. 1 der Satzung des Kl. sieht dieser seine Aufgabe in der Vermittlung
theoretischer und praktischer Lebensweisheiten, wie sie seit Jahrtausenden
in allen Kulturvölkern zu finden ist. Nach § 1 Abs. 2 ist angestrebt,
durch Vorträge, Seminare, Kurse und persönliche Begegnung zu
einem besseren Verständnis der Menschen untereinander beizutragen
und Impulse zu vermitteln, die auch zu einer verantwortungsbewußten
Einstellung gegenüber der Tier- und Pflanzenwelt führen mögen.
Danach ist nicht erkennbar, daß der Kl. Religion bzw. Religionen
fördern will. Dies ergibt sich auch nicht daraus, daß sich der
Kl. aufgrund seines Namens auf die Vermittlung von esoterischen Lebensweisheiten
beschränkt. Der Kl. will nach seiner Darstellung religiösen Anliegen
ohne Bindung an eine bestimmte religiöse Richtung nachgehen, wobei
verschiedene religiöse Auffassungen, christliche oder buddhistische
Elemente gleichberechtigt nebeneinander stünden. Die Erkenntnisse
vieler Weisen bildeten Orientierungshilfe für die Selbsterfahrung.
Fertige Konzepte wolle und könne der Kl. nicht liefern. Diese Erläuterung
der Ziele des Kl. sind aus dessen Satzung nicht unmittelbar zu entnehmen.
Schon deswegen kann nicht anerkannt werden, daß der Kl. die Religion
bzw. Religionen fördert. Aber auch inhaltlich sind die vom Kl. erläuterten
Vereinsziele keine Förderung der Religion i. S. von § 52 Abs.
2 Nr. 1 AO. Die Religion reflektiert die Frage nach Gott, nach der Deutung
der Welt, nach Lebenssinn und -wert, nach Normen sittlichen Handelns; sie
motiviert zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft (Tipke/Kruse,
AO, 12. Aufl., § 52 Tz. 10). Der BFH hat mit Urteil vom 6. Juni 1951
III 69/51 U (BFHE 55, 376, BStB1 III 1951, 148) augeführt, daß
bei der Frage der Anerkennung religiöser Zwecke als gemeinnützig
zu beachten sei, daß die religiösen Zwecke der betreffenden
Religionsgesellschaft und die Art ihrer Verwirklichung nicht abendländischen
Kulturauffassungen zuwider laufen dürfen. Die Förderung der Religion
i. S. von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO bedingt, daß schon inhaltlich
als wesentliches Element gegeben sein muß, daß für eine
bestimmte religiöse Richtung eingetreten wird. Religion in diesem
Sinne ist nicht der Wunsch des Besinnens auf ein göttliches Wesen,
auf den Glauben an Transzendentales und die Beschäftigung mit Metaphysischem
entsprechend der Geisteshaltung des Kl. Der Kl. tritt nicht für eine
bestimmte Religion ein, sondern durch Verständnis und Toleranz für
eine größere Bewußtwerdung. Auch die Annahme eines höheren
geistigen Wesens und die geistige Vervollkommnung des Menschen mit Läuterungsmitteln,
wie Dienen, Meditieren, und geistigem Studium über Wiedergeburten
genügt nicht, um die Förderung von Religion i. S. von §
52 Abs. 2 Nr. 1 AO bejahen zu können. Die Wiedergeburtenvorstellung
und die kosmologische Verknüpfung leitet der Kl. aus dem welt- und
zeitweiten spirituellen Gedankenschatz - vor allem dem fernöstlichen
- ab und fügt sie lose zu einer punktuellen Weisheitslehre zusammen.
Die konsequente Unterstützung einer bestimmten religiösen Richtung
ist nicht beabsichtigt, ebensowenig das systematische Lehren, vergleichbar
mit einer Glaubenslehre des esoterischen Gedankenguts i. S. einer Religion.