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Das Gesetz wurde mit Wirkung vom 7.7.2004
geändert.
Der neue Gesetzestext
Prof. Matthias Pierson: Kommentierte Synopse zum UWG-Reformgesetz v. 3. Juli 2004
JurPC Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik
http://www.jurpc.de/aufsatz/20040249.htm
Das UWG sollte ursprünglich die Konkurrenten voreinander schützen. Es stammt bereits von 1896. Durch unlautere Werbung werden Mitbewerber um ihre Chancen betrogen. Bereits ab etwa 1925 hat die Rechtsprechung erkannt, dass unlautere Werbung auch den Verbraucher schädigt. 1965 wurde deshalb die Verbraucherverbandsklage eingeführt. 2004 wurde der Gesetzeszweck erstmals klar formuliert:
§ 1 Zweck des GesetzesDie Überwachung der Einhaltung des Gesetzes hat das Gesetz den Konkurrenten und den Verbraucherschutzorganisationen übertragen.
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Die Durchsetzung des Verbraucherschutzes erfolgt
hauptsächlich durch die Verbandsklage.
Beispiel ist das Verbot der Strassenwerbung
- des Ansprechens von Passanten - gegen die Scientology-Organisation durch
das Oberlandesgericht Stuttgart (2 U 171/75 Beschluß vom 30.3.76,
vgl. www.Ingo-Heinemann.de/Strassenwerbung.htm):
"... die Werbung für Bücher und Kurse durch Ansprechen von Straßenpassanten (ist) anstößig und aufdringlich ... und (muß) daher im Sinne von § 1 UWG als sittenwidrig und unzulässig angesehen werden. Ferner kann der Beklagte auch nicht dadurch, daß er sich als Kirche bezeichnet, sein Verhalten der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung entziehen. Da die Scientology Kirche ihr Gedankengut vorwiegend in den Formen des geschäftlichen Verkehrs, nämlich gegen Entgelt, verbreitet, muß sie sich insoweit auch den auf dem Gebiet des Wettbewerbs geltenden Regeln unterwerfen"
Der Staat
ist nur in den Fällen strafbarer Werbung zuständig
| § 16 UWG Strafbare Werbung
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Anmerkung:
Absatz 2 betrifft die sog. Schneeballsysteme und Pyramidensystme, bisher § 6 c UWG. Dazu: http://www.AGPF.de/Schneeballsystem.htm Der Kunde soll etwas kaufen und ausserdem selbst Verkäufer werden. |
| Aus: http://www.olg-hamm.nrw.de/
Die aktuelle Pressemitteilung 14.07.2005 Werbung für "therapeutischen" Magnetschmuck ist unzulässig In einer aktuellen Entscheidung hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm einem Anbieter von mit Magneten ausgestatteten Schmuckstücken endgültig untersagt, unter Hinweis auf eine therapeutische Wirkung des Magnetschmucks Reklame zu machen. Der Senat hat damit einen anders lautenden Beschluss des Landgerichts Dortmund abgeändert. Zur Begründung hat der Fachsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt: Die beanstandete Internetwerbung sei wettbewerbswidrig. Es werde mit ihr der Eindruck erweckt, dass der Schmuck auf natürliche Weise "therapeutisch" wirke, wenn man ihn dauernd trage. Damit werde suggeriert, dass es gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche, dass hierdurch eine Gesundheitsförderung eintreten werde. Dieser Eindruck entspreche jedoch nicht den Tatsachen, da eine solche Wirkung von Magnetschmuck wissenschaftlich umstritten und keinesfalls bewiesen sei. Mit der Wirksamkeit einer Magnettherapie dürfe daher nur dann geworben werden, wenn gleichzeitig darauf hingewiesen werde, dass die therapeutische Wirkung fachlich umstritten sei. Überall dort, wo die Gesundheit in der Werbung ins Spiel gebracht werde, seien besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen zu stellen. Dies habe seinen Grund darin, dass die Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert habe und dass mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung verbunden sein könnten. Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.06.2005 - 4 W 70/05 - |