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AGPF-Infos 1998
1/98
Psycho-Vertragsgesetz jetzt im Bundestag
2/98
Entzug der Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung war rechtmäßig
3/98
Erbschaftsfragen
4/98
Wunderheiler brauchen Erlaubnis
5/98
Kostenlose Broschüre: ???Sekten??? Risiken und Nebenwirkungen.
USA: Bankier finanziert
Prozesse gegen Scientology
Scientology: Austritte
Griechenland: KEFE
endgültig aufgelöst
Scientology in Italien:
Keine Anerkennung als Religion
Scientology: Klagen
zurückgenommen
Scientology: Keine
Klage gegen Beobachtung durch Verfassungsschutz
UL-Anhänger gegen
Evangelische Kirche
6/98
Razzia bei Scientology
7/98
VPM: Prozeß verloren (LG Hannover). Gericht: VPM-Therapeuten nicht
unabhängig
8/98
Scientology: Sieber-Gutachten erneut "wissenschaftlicher Flohzirkus"?
9/98
Vor 20 Jahren:
Massenmord in Jonestown
AGPF gegründet
10/98
AGPF: Wechsel im Vorstand
Enquete-Kommission:
Bericht verabschiedet
Sekten-Info Essen:
Bericht 1997
Scientology: kostenlose
Broschüren
Moon: Prozeß
gegen Broschüre im Internet verloren
11/98
Bericht der Enquete-Kommission:Fundstellen Empfehlungen der Enquete-Kommission
Gesetzesvorschlag
der AGPF
Lebensbewältigungshilfegesetz:
Stand
12/98
Sekten-Petitionen , Scientology in Schweden: Papiere wieder freigegeben,
Scientology-Kurse nicht von der Steuer absetzbar Finanzgericht Baden-Württemberg
6 K 185/96
13/98
Medikamentenmissbrauch ...bei Scientology und Fiat Lux
Österreich: Bundesstelle
für Sektenfragen eingerichtet
14/98
Hare-Krishna-Kult (ISKCON): Anhänger drohen mit Massenselbstmord
Hare-Krishna-Kult (ISKCON):
Anhänger drohen mit Massenselbstmord
Erstmals haben Anhänger eines Kultes mit Massenselbstmord gedroht. Unter dem Titel "Harikesa's Schüler drohen mit Massen-Selbstmord" heißt es: "Wir sind jetzt bereit zum Selbstmord, weil unser geliebter spiritueller Meister angeklagt und verraten wurde wie Jesus Christus". Eine ernsthafte Gefahr oder nur sekteninterner Machtkampf?
Längst gibt es innerhalb des Krishna-Kultes* Fraktionen. Es geht um Anhänger und viel Geld. Die Krishna-Anhänger verkaufen Bücher, Zeitschriften und kunstgewerbliche Waren. Das Angebot im Internet unterscheidet sich kaum von einem Versandhandel mit esoterischem Angebot. Buchtitel: "Weg nach Innen", "Das Geheimnis der Reinkarnation", "Die Alternative zum materialistischen Leben". Es folgt der elektronische Bestellzettel. Ein elektronischer Katalog des "Hare Krishna Farmprojekt" in Jandelsbrunn umfaßt knapp 200 Positionen., Bücher, Kinderbücher, Poster, Unter- und Oberbekleidung für Damen und Herren, "Körperpflege", z.B. "Tiger Balsam, gegen Muskelleiden und Schmerzen" und "Sanjivani Öl, gegen Zahnschmerzen", Musik, Gewürze ("Viele Gewürze haben starke Heilkräfte"). Ein solcher Katalog wendet sich natürlich nicht nur an die relativ kleine Zahl von Mitgliedern oder Anhängern. Vielmehr dürfte der Krishna-Kult eine wesentlich größere Zahl von Sympathisanten und Kunden haben, wie wohl die Mehrzahl der Sekten**.
Der Amerikaner Robert Campagnola, genannt Harikesa, war seit über 20 Jahren der Krishna-Guru für Deutschland. Er wurde "von seinen Leitungsfunktionen suspendiert", weil er den Gründer der ISKCON kritisierte und "grundlegende Prinzipien der Tradition in Frage" stellte. Die Drohung mit Suizid richtet sich gegen diese Suspendierung.
Es gibt keinen Grund, eine solche Drohung nicht ernst zu nehmen. Einer der wichtigsten Lehrsätze vieler Sekten, esoterischer Kreise und auch des Krishna-Kultes lautet sinngemäß: Du bist nicht dein Körper. Im Zusammenhang mit dem als Tatsache behandelten Glauben an Reinkarnation und der Annahme, man könne Erfahrungen in spätere Leben übertragen und dann das in diesem Leben Gelernte umsetzen, folgt daraus eine bedenkliche Geringschätzung des Lebens.
Wenn in den siebziger Jahren im Fernsehen über "Jugendreligionen" berichtet wurde, dann wurden meist die telegenen Krishna-Jünger gezeigt: safran-gelb gewandet, barfuß in Sandalen und mit Trommeln, tanzend und "Hare Krishna, Hare Rama" singend. 1974 wurde die Krishna-Zentrale durchsucht und Waffen gefunden, 1978 hat das Landgericht Frankfurt (70 Js 476/74) einige der Leiter und Mitglieder wegen unerlaubten Sammelns und in einem Falll wegen unerlaubter Einfuhr und Erwerb von Schußwaffen zu Strafen bis zu 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. Waffen, Munition und über 875.000.- DM gesammeltes Geld nebst Zinsen wurden eingezogen. Der Bundesgerichtshof (AZ 2 StR 791/78) hat das Urteil bestätigt.
Die "Internationale Gesellschaft für Krishna- Bewußtsein" wurde 1969 in Deutschland gegründet und beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter VR 443 eingetragen (heute AG Köln VR 12250). Zur Bezeichnung der Organisation wird meist die englische Bezeichnung "International Society for Krishna Consciousness" und deren Abkürzung ISKCON benutzt. 1979 war dieser Verein an der Erstellung des Pamphlets "Holocaust bis 1984" beteiligt. Inhalt: "Das verfassungswidrige und antireligiöse Vorgehen staatlicher Organe der Bundesrepublik Deutschland gegen neue religiöse Minderheiten". Herausgeber: Das "Guardian Office" der Scientology-Zentrale in Deutschland. Die Verwendung des Begriffes Holocaust beinhaltet die Behauptung oder Befürchtung, der Staat plane die Ermordung einer ganzen Gruppe.
Durch selbstkritische Töne wird der Eindruck erweckt, als habe der Kult sich geändert. 1994: "Zurückblickend müssen wir feststellen, daß wir immer wieder gravierende Fehler im Umgang mit der Öffentlichkeit, mit Familien und Institutionen gemacht haben. (...) Seit den Anfangstagen der ISKCON haben wir einiges dazugelernt, trotzdem liegt noch ein langer Weg vor uns." 1998 im Internet: "Weisheit der Woche: Wir müssen immer auf dem Teppich bleiben, weil wir soviel darunter gekehrt haben (genervter Krishna Manager)".
Auch Kinder werden einbezogen. Ein Prospekt für eine Grundschule in Wien zur Altersgruppe: "Vorschule bis 4. Klasse". Programm: "Das Ziel Krsna-bewußter Pädagogik besteht darin, den Schüler vom Kreislauf der wiederholten Geburten und Tode zu befreien und ihn zu einem Geweihten Sri Krsnas zu erziehen, der einen spirituellen Meister annimmt und diesem ergeben dient". Lehrplan und Lehrmaterialien der staatlichen Schulen würden "benutzt und krsnaisiert", an der "Erstellung Krsna-bewußten Lehrmaterials wird gearbeitet".
* Aktuelle Beschreibung in der Broschüre:
???"SEKTEN"??? - Risiken und Nebenwirkungen
Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport
10785 Berlin Am Karlsbad 8-10 Fax 030-2654-2108
im Internet unter:
http://userpage.fu-berlin.de/~alibaba/sekten/
** Zum Begriff Sekte: Den Begriff "Sekte" verwendet die
AGPF als umgangssprachlichen Sammelbegriff, als ein Hilfsmittel, um sehr
verschiedene Arten von religiösen oder Weltanschauungsgemeinschaften
oder ähnliche Vereinigungen schlagwortartig zusammenzufassen.
Einzelheiten: http://www.AGPF.de/
Medikamentenmissbrauch ...
Immer wieder wird einzelnen Sekten der Missbrauch von
Heilmitteln vorgeworfen. Diagnose und Heilbehandlung bedürfen
der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, Heilbehandlung ohne Erlaubnis
ist strafbar (vgl. AGPF-info 4/98: Auch Wunderheiler brauchen Erlaubnis).
Die Abgabe der meisten Medikamente ist erlaubnispflichtig. Von der Gefährdung
der Gesundheit durch unerlaubte Heilbehandlung durch Sekten haben Öffentlichkeit
und Fachwelt bisher kaum Notiz genommen.
... bei Scientology
Bekanntestes Beispiel für Medikamentenmissbrauch
ist bei der Scientology- Organisation die exzessive Einnahme von Medikamenten,
die als Vitamine bezeichnet werden. So insbesondere auch Nikotinsäure
(Niacin) in Dosierungen bis zu 5.000 mg. Die Kantonale Heilmittelkontrolle
Zürich am 29.6.87: "Bei der Verabreichung von hohen Dosen Nicotinsäure
(etwa 750 mg pro Tag) sind Gesundheitsschädigungen zu befürchten
... und schwerwiegende Nebenwirkungen zu erwarten ... z.B. (ist) eine Leberschädigung
möglich" (vgl. AGPF-info 6/98).
... und Fiat Lux
Anläßlich eines Steuerstrafverfahrens gegen
Erika Bertschinger-Eicke hat jetzt ein Zeuge über massiven Medikamentenmissbrauch
berichtet. Die Angeklagte nennt sich "Uriella" und bezeichnet sich als
"Geistheilerin". Ihre Sekte ist als Fiat Lux bekannt. Sie ist wegen Steuerhinterziehungen
beim Schmuggel nicht zugelassener Heilmittel aus der Schweiz nach Deutschland
angeklagt.
DPA berichtete über den Prozess:
"Mitglieder der Sekte der selbsternannten Schweizer "Geistheilerin
Uriella" haben nach Zeugenaussagen in grossem Stil Heilmittel genommen.
Im Prozess gegen die Sektenchefin Erika Bertschinger-Eicke
alias "Uriella" sagten mehrere Zeugen, alle Sektenmitglieder, ob gesund
oder krank, hätten Heilmittel genommen, die Bertschinger-Eicke empfohlen
habe.
Solche Empfehlungen seien auch in Botschaften ausgesprochen
worden, die "Uriella" in Trance von Christus empfangen haben will. Man
habe schon morgens Heilmittel so selbstverständlich genommen "wie
man sich die Zähne putzt", weil man sonst nicht genügend gereinigt
gewesen wäre, sagte ein Rechtsanwalt, der als Student dem Orden "Fiat
Lux" angehört hatte.
Die selbsternannte Geistheilerin Bertschinger-Eicke
(69) soll der Anklage zufolge von 1988 bis 1993 Mitglieder ihrer Sekte
veranlasst haben, in Deutschland nicht zugelassene Heilmittel aus ihrer
Schweizer Naturheilpraxis nach Deutschland zu schmuggeln. Von dort sollen
die Mittel weiterversandt oder vom mitangeklagten Chef des 1992 liquidierten
Heilmittelhandels Fiat Lux Haus GmbH in Strittmatt (Baden-Württemberg)
vertrieben worden sein.
Der Mitangeklagte und "Uriella" sollen zudem Betriebseinnahmen
aus dem Heilmittelhandel nicht versteuert und insgesamt 1,8 Millionen Mark
Steuern und Zollabgaben hinterzogen haben. Eine Sekretärin "Uriellas"
ist wegen Beihilfe zur Zollgebühren- Hinterziehung angeklagt.
Ein Zeuge erklärte im Prozess, die Anhänger
hätten der "Geistheilerin" jeden Wunsch erfüllt. Den Mitgliedern
sei es eine Ehre gewesen, Bitten der Schweizerin nachzukommen. Nach Angaben
des Zeugen hatte "Uriella" nach Gottesdiensten in ihrem "Heiligtum" in
Egg bei Zürich mehrfach Anhänger gebeten, Heilmittel mit über
die Grenze zu nehmen.
Die Mitglieder hätten sich als spirituelle
Elite gefühlt. Wer keine Heilmittel nahm, habe seines Wissens keine
Sanktionen fürchten müssen, aber Angst gehabt, sich "ausserhalb
des Segens" zu begeben. Es habe ein innerer Zwang geherrscht.
Mehrere Zeugen gaben an, im Monat 200 bis 300 Mark
für Heilmittel von "Uriella" oder der Fiat Lux Haus GmbH in Strittmatt
ausgegeben zu haben. Es habe auch Empfehlungen "Uriellas" gegeben, sich
angesichts der ihr durch göttliche Botschaft vorausgesagten Weltkatastrophen
mit Heilmitteln einzudecken.
Eine frühere Ordensangehörige gab an, sie habe
bis Frühjahr 1989 neun Monate lang wöchentlich unverzollt Heilmittel
aus der Schweiz nach Deutschland gebracht, deren Warenwert die Zollfahndung
nachträglich auf 6000 Mark pro Fuhre oder mehr berechnet habe.
Auch dazwischen habe sie, bis sie gefasst worden
sei, Kurierfahrten unternommen. Sie habe auch Pakete mitgebracht, die erst
in Deutschland mit gesondert mitgelieferten Adressaufklebern versehen und
bei verschiedenen Postämtern aufgegeben worden seien.
Aufträge für die Fahrten habe der Chef
der Fiat Lux Haus GmbH erteilt, der dies mit "Uriella" vereinbart habe,
die im Orden "alles lenkte" , so DPA.
Österreich: Bundesstelle für Sektenfragen eingerichtet
Durch ein "Bundesgesetz über die Einrichtung einer
Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen (Bundesstelle
für Sektenfragen)" vom 20.8.98 wurde eine Anstalt des öffentlichen
Rechts eingerichtet. Aufgabe laut Gesetz: "Gefährdungen, die von Sekten
oder sektenähnlichen Aktivitäten ausgehen können, zu dokumentieren
und darüber zu informieren".
Sekten-Petitionen
Die Enquete-Kommission des Bundestages wurde eingesetzt
"zur Klärung einer Fülle von Rechtsfragen, die besorgte Bürgerinnen
und Bürger an den Petitionausschuß herangetragen hatten".
Eines der Ergebnisse: Es fehlen Gesetze (vgl. AGPF-Info 11/98).
Jetzt haben auch einige Sekten* Petitionen beim
Bundestag eingereicht. Es ist jedoch sehr fraglich, ob diese zu einer dezidierten
Behandlung durch den Petitionsausschuß führen werden. Denn die
Enquete-Kommission hatte den Sekten bereits Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt.
Für das "Universelle Leben" verlangen die
Rechtsanwälte Sailer und Hetzel "die Einsetzung einer Enquete-Kommission
'Die Behandlung religiöser Minderheiten durch Kirche und Staat' "
und "Sofortige Einstellung und Rücknahme der staatlichen 'Sektenberichte'".
Dies fordern wortgleich auch die Vereinigungskirche e.V. und der VPM -
Verein zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis (vertreten
durch Rechtsanwalt Roth), der darüber-hinaus auch die sofortige Rücknahme
aller staatlichen Warnungen verlangt.
Die Bekanntmachung dieser Petitionen erfolgt am
25.8.98 bei einer Pressekonferenz in Bonn, zu der die Firma PRESSWORLD
Communications Inc. und deren deutscher Vertreter Hans-Otto von Wietersheim
eingeladen hatten, die auch für die Pressearbeit der "TM - Transzendentale
Meditation nach Maharishi Mahesh Yogi" verantwortlich zeichnet. Herausgeber
von deren Presseinformationen ist die TM-Firma Samhita GmbH in Bissendorf,
dem Ort der deutschen TM-Zentrale.
Verteilt wurden auch professorale Stellungnahmen,
so des Staatsrechtlers Martin Kriele und des Soziolo-gen Erwin Scheuch.
Kriele teilte mit, daß "religiöse und weltanschauliche Minderheiten
in Deutschland derzeit mit einer Hysterie verfolgt werden, die beinahe
schon faschistische Züge angenommen hat".
Scheuch teilte nach Lektüre des Berichtes der Enquete-Kommission
in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Kölner Gesellschaft für
Sozialforschung GKS e.V. der Vorsitzenden der Enquete-Kommission mit, daß
"einiges an groben Unfug grenzt. Das tut aber in dieser Republik vieles,
wie zum Beispiel die Love Parade in Berlin. Das ist wohl doch kein Grund
für den Bundestag, sich mit so etwas zu befassen?" Der Brief
wurde bei der Pressekonferenz verteilt.
Beide gehören zu einer Gruppe von 6 Professoren,
die am 28.5.98 in einer Presseerklärung die Tätigkeit der Enquete-Kommission
kritisiert und die "Ketzerhysterie der Sektenjäger" beklagt hatten.
Scientology in Schweden: Papiere wieder freigegeben
Das schwedische Parlament hatte Scientology- Unterlagen
in der Parlamentsbibliothek ausgelegt. Erst blockierten mutmaßliche
Scientology-Anhänger diese durch Dauer-Lektüre, dann zog die
Regierung die Papiere auf Druck der US-Regierung aus dem Verkehr (vgl.
AGPF-info 17/97). Bei der Entscheidung der Regierung ging es um Fragen
des Urheberrechts, nicht etwa um die Religionsfreiheit.
Das oberste schwedische Verwaltungsgericht hat
inzwischen die Informationsfreiheit höher bewertet als das Urheberrecht.
Das Gericht verwarf auch das Argument der Regierung, die Informationsfreiheit
dürfe eingeschränkt werden, wenn der Beziehung zu einem anderen
Staat geschadet werde. Das Gericht sah in den Papieren nichts, was dem
Verhältnis Schwedens zu den USA schaden könne.
Scientology-Kurse nicht von der Steuer absetzbar
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Klage
eines selbständigen Immobilienmaklers abgewiesen: Die Kosten für
Scientology-Kurse seien keine Betriebsausgaben (6 K 185/96 Urteil v. 20.3.97).
Das Urteil: "Bei einer im Jahre 1994 durchgeführten
Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß der Kläger
die Kosten für einen Kurs der Church of Scientology als Betriebsausgaben
(Fortbildungskosten) von seinen Einnahmen aus Gewerbebetrieb abgezogen
hatte. ... Das Finanzamt lehnte ... den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben
ab. ... Der Kläger hat trotz Fristsetzung weder ein Kursprogramm vorgelegt
noch die Lehrinhalte .. in geeigneter Form dargelegt ...Der selbsterstellte
Stundenplan drängt ... den Rückschluß auf, daß durch
den Kurs alle Berufsgruppen, seien es nun Metzger, Religionslehrer, selbständige
Taxifahrer, Bestattungsunternehmer oder Kaufhausinhaber angesprochen werden
sollten.
Diesen Eindruck vermochte der Kläger nicht
zu widerlegen. ... Die Frage, ob sich hinter den für einen Dreiwochenkurs
extrem hohen reinen Kursgebühren ... versteckte Spenden an die "Church
of Scientology" verbergen könnten und ob einem Betriebsausgaben-abzug
auch unter diesem Gesichtspunkt das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG
entgegensteht, kann deshalb dahingestellt bleiben".
* Den Begriff "Sekte" verwendet die AGPF als umgangssprachlichen
Sammelbegriff (vgl. BVerwG 7 C 2/87, VGH Bad.-Württ.1 S 712/85 + 10
S 2160/87).
Bericht der Enquete-Kommission: Fundstellen
Der Bericht der Enquete-Kommission ist als Bundestags-Drucksache
13/10950 (236 Seiten) zu beziehen bei Bundesanzeiger GmbH Südstrasse
119
53175 Bonn Fax 0228-38208-36
Bestellung durch Zahlung von 21,90 DM (Bericht 15.- DM,
Versand 6,90 DM) auf Konto Postbank Köln 399-509 BLZ 370 100 50.
Angabe von Lieferanschrift und Drucksachen-Nummer unbedingt erforderlich.
In Buchform wird der Bericht voraussichtlich in der bundestagseigenen
Reihe "Zur Sache" erscheinen. Exemplare können ab voraussichtlich
Mitte bis Ende September 1998 bestellt werden bei:
Referat Öffentlichkeitsarbeit (PI 1) des Deutschen
Bundestages, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Tel.: 0228-1625287,
Fax: 0228- 1626506. Möglicherweise kostenlos.
Dort wird voraussichtlich ab Ende Januar/Anfang Februar 1999 die geplante englischsprachige Übersetzung des Endberichts erhältlich sein.
Die nicht im Bericht abgedruckten Forschungsprojekte, die die EK in Auftrag gegeben hat, werden voraussichtlich Ende September/Anfang Oktober als Buch im Hoheneck-Verlag, Hamm erscheinen.
Im Internet ist der Bericht zu finden bei RELIGIO unter
http://www.thur.de/start/aktuell.html
als gepackte Word-Datei und unter
www.geocities.com/Athens/Oracle/4497/enq.html
Im Angebot des Bundestages (www.Bundestag.de) voraussichtlich
ab Oktober 98.
Empfehlungen der Enquete-Kommission
Die Enquete-Kommission empfiehlt u.a.
- die Errichtung einer Bund-Länder-Stiftung;
- die Einführung einer gesetzlichen Regelung
zur staatlichen Förderung privater Beratungs- und Informationsstellen;
- die Verabschiedung des vom Bundesrat eingebrachten
Gesetzes zur gewerblichen Lebensbewältigungshilfe.
Gesetzesvorschlag der AGPF
Zur Empfehlung der Enquete-Kommission zur "Einführung
einer gesetzlichen Regelung zur staatlichen Förderung privater Beratungs-
und Informationsstellen":
Die AGPF hat dem Bundestags-Ausschuß für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend am 22.4.96 einen entsprechenden Gesetzentwurf
vorgelegt:
Entwurf eines Gesetzes über Förderung von Information und
Aufklärung im grundrechtsrelevanten Bereich
Das Problem:
Das Bundesverwaltungsgericht (7 C 21.90, Urteil 27.3.1992
= BVerwGE 90, 112 = NJW 1992, 2496) hat festgestellt, daß kritische
Aufklärung über Sekten deren Grundrechte beeinträchtigen
kann und daß staatliche Förderung deshalb einer gesetzlichen
Grundlage bedarf. Das gilt für Bund und Länder.
Lösungsvorschlag:
Im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wird eingefügt:
§ 84 a (1) Zum Zweck der Aufklärung und Information
der Öffentlichkeit dürfen private Träger auch dann gefördert
werden, wenn dadurch Grundrechte berührt werden können.
(2) Die Träger müssen parteipolitisch, weltanschaulich
und religiös neutral sein, jede willkürliche oder unverhältnismäßige
Beschränkung von Grundrechten vermeiden und bei Äußerungen
Zurückhaltung und Sachlichkeit beachten.
(3) Für Klagen gegen die Verletzung der Verpflichtung
aus Abs. 2 sind die Zivilgerichte zuständig.
Begründung:
Es besteht Einigkeit darüber, daß Information
und Aufklärung im Bereich Sekten und Kulte dringend erforderlich ist.
Dafür müssen auch öffentliche Mittel eingesetzt werden können.
Die Förderung des Dachverbandes AGPF - Aktion für Geistige und
Psychische Freiheit e.V. (Bonn) ist wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage
bereits eingestellt worden.
Inhaltlich gehört die Regelung als Ergänzung
in das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), das Sozialgesetzbuch I oder
das Bundessozialhilfegesetz. Das 6. Kapitel des KJHG (§ 82 ff) betrifft
zentrale Aufgaben von Bund und Ländern, so daß für Bund
und Länder eine Änderung genügt.
22.4.96 Ingo Heinemann
Lebensbewältigungshilfegesetz
Der vom Bundesrat in den Bundestag eingebrachte Entwurf
des Lebensbewältigungshilfegesetzes (Wortlaut: AGPF-info 1/98, Bundestags-Drucksache
13/9717) wurde am 7.5.98 im Bundestag in erster Lesung behandelt (Protokoll
13/235) und an die Ausschüsse überwiesen. Er kann dort voraussichtlich
vor Ende der 13. Legislaturperiode des Bundestages nicht mehr behandelt
werden.
Der Gesetzentwurf kann in der 14. Legislaturperiode erneut
eingebracht werden.
AGPF: Wechsel im Vorstand
In der Mitgliederversammlung am 9.5.98 wurde Bernhard Brünjes zum Vorsitzenden des Vorstandes gewählt. Bernhard Brünjes ist auch Vorsitzender der Sektenberatung Bremen e.V. Die bisherige Vorsitzende Susanne Rahardt-Vahldieck hatte sich aus persönlichen und beruflichen Gründen nicht mehr zur Wahl gestellt. In den Vorstand gewählt wurde auch Heide-Marie Cammans, Geschäftsführerin des Sekten-Info Essen, der größten deutschen Beratungsstelle. Stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes ist weiterhin Ursula Zöpel, Vorsitzende der EL Leverkusen. Dem Vorstand gehören ebenfalls weiter an Liselotte Wenzelburger-Mack, Vorsitzende EBIS Baden-Württemberg und Rechtsanwalt Ingo Heinemann, dem der Vorstand erneut die Geschäftsführung übertragen hat.
Enquete-Kommission: Bericht verabschiedet
Die Enquete-Kommission ist vom Bundestag "zur Vorbereitung
von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe"
eingesetzt worden, so § 56 der Geschäftsordnung des Bundestages
(vgl. im einzelnen AGPF Info 5/96).
Die Enquete-Kommission empfiehlt u.a. (zitiert nach Pressemitteilung
Renate Rennebach, MdB)
- die Errichtung einer Bund-Länder-Stiftung;
- die Einführung einer gesetzlichen Regelung
zur staatlichen Förderung privater Beratungs- und Informationsstellen;
- die Verabschiedung des vom Bundesrat eingebrachten
Gesetzes zur gewerblichen Lebensbewältigungshilfe.
Sekten-Info Essen: Jahresbericht 1997
Zum zweiten mal veröffentlicht das Sekten-Info Essen
den Jahresbericht in Form einer Broschüre. Die Statistik enthält
folgende Kennzahlen:
3.121 Anfragen;
1.098 Beratungen;
234 Informationsveranstaltungen (insbesondere an Schulen);
309 Veranstaltungen der Erwachsenenbildung und der beruflichen
Fortbildung.
Die Broschüre enthält Berichte zu den Themen:
Prävention im Jugendbereich; Machen Sekten krank?
UFO-Glaube; Uriella und "Fiat Lux"; Der Esoterikmarkt
und seine Folgen; Sektenkinder in der Schule. Bestellung an: Sekten-Info
45127 Essen Rottstr. 24
Tel. 0201-23 46 - 46 + 48 Fax 20 76 17
Scientology: Kostenlose Broschüren
"Scientology - eine verfassungsfeindliche Bestrebung"
"Das Scientology-System"
beide: Bayerisches Staatsministerium des Innern
80539 München Odeonsplatz 3 Fax 089-2192-12842
Text im Internet abrufbar: www.innenministerium.bayern.de/scientology
"Der Geheimdienst der Scientology-Organisation"
Landesamt für Verfassungsschutz 20095 Hamburg Johanniswall
4 Fax 040-338360
Text im Internet abrufbar:
www.hamburg.de/Behoerden/LfV/so.htm
Moon: Prozeß gegen Broschüre im Internet verloren
Die Umweltbibliothek e.V. Berlin hatte eine Broschüre
des Bundesministeriums für Familie über "Die Mun- Bewegung" in
ihr Internet-Angebot aufgenommen. Die Vereinigungskirche hatte bereits
gegen das Ministerium geklagt (vgl. AGPF Info 14/97), was sich jetzt als
ausschlaggebend erweisen sollte.
Jetzt klagte die Vereinigungskirche e.V. gegen 17 andere
in der Broschüre enthaltene Äußerungen. Die Klage wurde
in vollem Umfang abgewiesen (Landgericht Berlin 27.0.686/97 Urteil vom
17.3.98). Das Landgericht meinte, es fehle "an einem ausreichenden Haftungstatbestand.
Das vom Beklagten eingerichtete und über seine Homepage abrufbare
Archiv stellt lediglich einen Markt der Meinungen dar, bei dem sich der
Verbreiter keine der verbreiteten Meinungen, an deren Verbreitung ein Informationsinteresse
besteht, zu eigen macht. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die
in das Sektenarchiv des Beklagten aufgenommene Broschüre unentgeltlich
abgerufen werden kann, während die übrigen Informationen grundsätzlich
nur gegen eine Kostenbeteiligung zugänglich sind."
Die Vereinigungskirche hätte deshalb vorab den "Nachweis
der Unwahrheit" erbringen müssen. Daran habe es gefehlt. Es komme
letztlich darauf an, daß dem Bundesministerium eine weitere Verbreitung
der Broschüre "bei Beachtung der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts
Köln nicht untersagt ist. Der Beklagte darf mithin davon ausgehen,
daß die die streitgegenständlichen Äußerungen enthaltende
Broschüre bis zur Übersendung einer anderweitigen Entscheidung
im Hauptsacheverfahren in seinem Archiv verbleiben kann, sofern diese nicht
die vom Verwaltungsgericht untersagte Äußerung enthält,
was angesichts des Fehlens derselben im Antrag offensichtlich nicht der
Fall ist".
Die VK hat Berufung eingelegt.
Die Broschüre und die Urteile sind im Internet abrufbar:
http://userpage.fu-berlin.de/~alibaba/sekten/
Vor 20 Jahren:
Massenmord in Jonestown
Am 18.11.1978 wurden in Jonestown in Guyana 912 Menschen ermordet, darunter 276 Kinder.
Die Kinder waren in der Siedlung der Volkstempel- Sekte
vielfach wie Sklaven gehalten worden, getrennt von den Eltern, die sie
gegen Belohnung ausspionieren mußten. Kinder über 6 Jahre mußten
11 Stunden täglich hart körperlich arbeiten, bei Temperaturen
bis zu 40 Grad. Kinder wurden zur Strafe in einen dunklen Brunnen geworfen,
nachdem man ihnen gesagt hatte, daß unten Schlangen auf sie warteten.
Sie wurden in Holzkisten gesperrt, 1,80 mal 0,90 mal 1,20 Meter klein.
Bei öffentlichen körperlich Züchtigungen wurden ihnen Zähne
ausgeschlagen. Sektengründer Jim Jones sah zu. Kindern wurden Elektroden
an den Armen befestigt, sie wurden mit elektrischen Stromschlägen
traktiert. Zwei Sechsjährigen, die versucht hatten, wegzulaufen, waren
Ketten und Eisenkugeln an die Fußgelenke geschmiedet worden. Kinder
wurden sexuell mißbraucht, auch von Jim Jones selbst.
Margaret Singer schildert dies *. Als Professorin
der Psychologie hat sie sich an der Universität Berkeley / USA 30
Jahre mit dem Thema Sekten befaßt. Sie schildert ihre Besuche auf
dem Friedhof von Oackland, wo 406 der Opfer beerdigt sind. Sie schildert
einen Gedenkgottesdienst, an dem Stephan Jones, der Sohn von Jim Jones
zusammen mit Patricia Ryan teilgenommen hat, der Tochter des US-Kongressabgeordneten
Leo J. Ryan, der als einer der ersten in Jonestown ermordet wurde. Er hatte
an einer Untersuchung der Moon-Sekte teilgenommen, die in demselben Jahr
abgeschlossen wurde. Der Bericht darüber, der Fraser-Report, wurde
wenige Tage vor seiner Ermordung veröffentlicht. Ryan hatte aufgrund
seiner Erfahrungen die Anklagen von Angehörigen der Sekten-Anhänger
ernst genommen. Ryan besuchte die Sekten-Siedlung, einige der Insassen
wollten mit ihm in die USA zurückkehren, für Jim Jones der Anlaß
für die Durchführung seines lange geplanten Massenmordes und
den Einsatz des seit langem bevorrateten Zyankali.
Patricia Ryan wurde später Vorsitzende von
CAN, der wichtigsten amerikanischen Hilfsorganisation für Sekten-Geschädigte.
CAN wurde inzwischen in den Konkurs prozessiert. Im Konkursverfahren haben
Scientology-Anhänger den Namen aufgekauft und betreiben jetzt
"Sekten-Beratung" (vgl. AGPF-Infos 8/96 und 7/97).
AGPF gegründet
Am 9.12.1978 wurde die AGPF als Verein konstituiert, ganz
unter dem Eindruck des Massenmordes und der Frage, ob sich so etwas wiederholen
könne. Die Gründung der Arbeitsgemeinschaft war bereits 1977
auf Initiative von Dr. Klaus Karbe erfolgt. Anfang 1978 wurde eine "Dokumentation
über die Auswirkungen der Jugendreligionen auf Jugendliche in Einzelfällen"
veröffentlicht und ein erster Fachkongress angeregt. Weitere Kongresse
folgten 19812 und 19843.
Die AGPF hat Informationsdienste herausgegeben, heute
das "AGPF-Info" 4. Außerdem Info-Pakete und Kurz-Infos zu einigen
Organisationen 5.
1984 hat die AGPF eine gesetzliche Regelung vorgeschlagen,
die Mindestbedingungen des Kundenschutzes zum Inhalt hatte. Diese Vorschläge
sind heute im Gesetzentwurf des Bundesrates zum Lebensbewältigungshilfegesetz
6 enthalten.
1990 hat die AGPF die Einrichtung eines Ausschusses des
Bundestages angeregt. Eine Bürgerinitiative hat dafür 50.000
Unterschriften gesammelt, die der Präsidentin des Bundestages als
Petition überreicht wurden. Diese führte mit anderen Petitionen
zur Einrichtung der Enquete-Kommission des Bundestages.
Die AGPF hat heute 17 Vereine als Mitglieder. Die Neutralität
ist in der Satzung verankert. Ebenso der Verbraucherschutz: "Der Verein
will durch Aufklärung und Beratung Hilfe bei der Beurteilung von Angeboten
geben ...". Den Begriff "Sekte" verwendet die AGPF lediglich als umgangssprachlichen
Sammelbegriff.
Die AGPF unterhält keine Beratungsstelle, sondern
bietet präferenzfreie zentrale Vermittlung zu den jeweils geeigneten
und qualifizierten Beratungsstellen und Informationsangeboten.
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* Singer: Sekten - Wie Menschen ihre Freiheit verlieren
und wiedergewinnen können. Auer, Heidelberg, 1997
1 Bericht: Müller-Küppers + Specht: "Neue Jugendreligionen",
Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1979
2 Bericht: Karbe u. Müller-Küppers: Destruktive
Kulte.
Verlag für Med. Psychologie, Göttingen
1983
3 Bericht: Familie und destruktive Kulte, 1984
4 Info-Liste kann angefordert werden
5 derzeit Kurz-Infos verfügbar über: TM - Maharishi
- Ayurveda, Landmark, Bhagwan-Osho, VPM, Family - Kinder Gottes -CoG.
6 vgl. AGPF-Infos 1/98 und 3/97
7 vgl. VGH Bad.-Württ.1 S 712/85 + 10 S 2160/87
Scientology: Sieber-Gutachten erneut "wissenschaftlicher Flohzirkus"?
Die Scientology-Zentrale in München schickte Anfang Februar 1998 Bonner Politikern ein Gutachten des Diplompsychologen Georg Sieber aus München. Thema: "Gutachterliche Stellungnahme zum Jaschke-Gutachten".
Der Politologe Dr. Hans-Gerd Jaschke hatte im Auftrag
des Innenministeriums NRW ein Gutachten erarbeitet, welches vom Ministerium
als Broschüre veröffentlicht wurde: "Scientology - eine Gefahr
für die Demokratie" (Innenministerium 40021 Düsseldorf Tel. 0211-871-2821
Fax 0211-871- 2980).
Die Scientology-Sprecherin Weber beklagt sich in ihrem
Schreiben an die Politiker, dieses Gutachten sei ausschlaggebend für
die Entscheidung über die Beobachtung der Scientology-Organisation
durch den Verfassungsschutz gewesen.
Umso erstaunlicher, daß die Scientology- Organisation dem Gutachten eines Politologen ein Gutachten eines Psychologen entgegensetzt.
Sieber hat sich bereits mehrfach mit dem Thema Sekten
befaßt. 1978 bot sein POKO-Institut Hilfe an und suchte per Zeitungsanzeige
Geldgeber für eine Modelleinrichtung. Offenbar vergeblich. Die WAZ
berichtet am 9.1.79, Sieber sehe auch "die Sektenideologen selbst als Ansprechpartner".
1980 führte er eine Studie durch, mit der er Beratungskapazitäten
und Beratungsbedarf für ehemalige Sektenangehörige ermitteln
wollte. Sieber kam zu dem Ergebnis, daß angeblich sehr großen
Beratungskapazitäten kein wahrnehmbarer Beratungsbedarf gegenüberstand.
Friedrich-Wilhelm Haack (Autor des Standardwerkes "Scientology
- Magie des 20. Jahrhunderts", 1982) 1981: "Papiertiger kam aus wissenschaftlichem
Flohzirkus - Sektenumfrage ... unbrauchbar". Haack bezeichnete Sieber schon
damals als "ehemaligen Polizeipsychologen". 1998 bezeichnet die Scientology-
Organisation Sieber in ihrem Schreiben an Politiker als "renommierten Gutachter"
und "früheren Münchner Polizeipsychologen".
Ingo Heinemann (Autor von "Die Scientology-Sekte und ihre Tarnorganisationen", 1979) ebenfalls 1981 zu Siebers Methode der Umfrage: "Erkennbar unseriös und unqualifiziert". Deshalb sei auch nicht geantwortet worden. Angefragt habe eine angebliche Studentin. Heinemann: "Deren Fragebogen war leicht erkennbar dilettantisch und ohne wissenschaftlichen Wert, weil nicht danach gefragt wurde, welchen prozentualen Anteil die Arbeit mit Sektenproblemen ausmacht. Dadurch mußte aus jeder Stelle, die gelegentlich einen Zettel verteilt, eine volle Beratungskapazität werden". Ein Nachdruck der beiden Stellungnahmen befindet sich in AGPF Aktuell IV/89 (kann bei der AGPF angefordert werden).
Sieber in seinem jetzigen Gutachten zu seiner eigenen
Qualifikation zur Überprüfung des Gutachtens eines Politologen:
"Die Darlegungen des Autors wurden nun daraufhin geprüft, wie er zu seinen Erkenntnissen gelangt sein könnte. Da er seine Erkenntnisse aber ganz überwiegend durch die Koppelung von Zitaten und durch die Interpretation solcher Zitate zu gewinnen schien, war es methodisch angezeigt, den Inhalt der Zitate mit den jeweils daraus gezogenen Schlußfolgerungen und Kombinationen von Schlußfolgerungen zu vergleichen und auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen.Glaubwürdigkeitsgutachten sind in Strafverfahren bei der Vernehmung von Kindern und Jugendlichen als Zeugen vorgesehen, zu erstatten von einem Sachverständigen, "der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinderpsychologie verfügt" (RiStBV Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren Nr. 19).
Dieses Verfahren ist dem Berichterstatter aufgrund langjähriger Erfahrung mit Glaubwürdigkeitsgutachten vertraut, bei denen es stets darum geht, ob angegebene Wahrnehmungsgegenstände insoweit wahrgenommen werden konnten, sowie, ob das real Wahrgenommene auch real wiedergegeben wurde bzw. warum es gegebenenfalls nicht real wiedergegeben werden konnte.
Wahrnehmungsgegenstand war im vorliegenden Fall der jeweilige Zitattext. Zu prüfen war also der Zusammenhang zwischen Zitattext, Interpretation und Schlußfolgerung. Dieser Zusammenhang war zu beschreiben und zu bewerten".
Warum hat Sieber sich mit dem Jaschke-Gutachten befaßt? Sieber schreibt in einem Vorwort, daß er sich "gelegentlich mit Gutachten, etwa zu Folgen der Scientology -Mitgliedschaft oder zur Resozialisierung von Scientology-Mitgliedern befaßt". Er erhoffte sich deshalb aus dem Jaschke-Gutachten "aktuelle Aufschlüsse über die Scientology selber wie auch über mögliche nachteilige Folgen einer Mitgliedschaft". Das erklärt allerdings nur die Lektüre des Gutachtens, nicht den erheblich Aufwand für die Erstellung eines 58seitigen Gegengutachtens. Auf dem Deckblatt heißt es: "Vorgelegt ... für die Kanzlei Rechtsanwalt W. Blümel, München". Blümel vertritt die Scientology- Organisation und viele von deren Anhängern und Mitgliedern seit vielen Jahren. Deutlicher wird die TZ München vom 28.2.98: "Ex-Polizeipsychologe wurde von der Organisation bezahlt".
VPM: PROZESS VERLOREN
Gericht: VPM-Therapeuten nicht unabhängig
Das Landgericht Hannover hat eine Klage des VPM aus dem Jahr 1992 abgewiesen, durch die der VPM nicht weniger als 54 Aussagen verbieten lassen wollte (6 O 367/92, Urteil vom 28.1.98). Die Klage richtete sich gegen die "Werkmappe 61" von 1991, deren Autor Hansjörg Hemminger * und seine kirchlichen Arbeitgeber. Es ist anzunehmen, daß der VPM Berufung einlegen wird.
Eine ähnliche Klage gegen 26 Äußerungen derselben Broschüre war schon vom Landesgericht Wien durch Beschluß vom 21.4.93 (3 Cg 91/93m) abgewiesen worden. Auch gegen andere Veröffentlichungen hat der VPM vergeblich prozessiert. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Köln (15 U 157/95, Urteil vom 26.3.96) eine Klage gegen das Buch "VPM - Die Psychosekte" von Efler und Reile abgewiesen (vgl. AGPF-Info 4/97).
Das Oberverwaltungsgericht Münster (VPM ./. BRD OVG 5 B 168/94 Beschluß vom 15.5.96: Warnung bei Gefahrenverdacht zulässig, ausführlich: AGPF-Info 6/96) hatte bereits eine Klage gegen eine von der Bundesregierung geplante Broschüre abgewiesen.
Das LG Hannover zur exzessiven Klagetätigkeit des VPM: "Völlig legitim ist es angesichts der - wie unstreitig ist - zahllosen Gerichtsverfahren, die die Kläger in der Schweiz, in Österreich und in Deutschland gegen ihre Kritiker angefacht haben, von einer "Neigung", diese mundtot zu machen, zu sprechen. Angesichts der oftmals überzogenen Reaktionen der Kläger gegenüber den sich zu Wort meldenden Andersdenkenden ist die Vermutung naheliegend, daß mit den Prozessen nicht nur der Schutz vor ansehensmindernden Äußerungen gesucht, sondern versucht wird, jedwede Kritik zu unterbinden".
Bei der Prozeßführung beanstandete das Gericht den "durchsichtigen Versuch" des VPM, "das Verhalten der Zeugin K. als ihre private Angelegenheit abzutun". Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte einen solchen Versuch bereits als "Beispiel einer Verschleierungsstrategie" gekennzeichnet.
Zurückgewiesen wurde auch die Forderung des VPM, Kritiker müßten nachweisen, daß ihre Kritik auf jeden der einzelnen VPM-Vereine zutreffe: "Angesichts der identischen Vereinszwecke und Ziele, des gemeinsamen und geschlossenen Auftritts nach außen und gegenüber Kritikern sowie des steten Austausches und Informationsflusses im Innern kann es dem Beklagten nicht verwehrt werden, die Kläger als Einheit anzusehen und mit dem Kürzel "VPM" mit allen Schwestervereinen in Deutschland und Österreich kritisch zu erfassen, mag sich auch ein konkreter Vorfall ... nur bei einem Schwesterverein abgespielt haben".
Der VPM und seine Mitglieder bieten therapeutische Leistungen, Betreuung, Fortbildung, Veranstaltungen und Literatur an.
Bei der Therapie ist die wohl wichtigste Sachfrage, ob die Therapeuten unabhängig sind und die Vertraulichkeit wahren. Hemminger hatte dazu Zweifel geäußert. Das Gericht hält diese Zweifel für berechtigt. Eine gewisse Abhängigkeit der Therapeuten von der "verherrlichten Person von Frau Dr. Buchholz-Kaiser" sei zu konstatieren. Sie könne Patienten zuteilen und Therapieverbote verhängen. Zwischen der therapeutischen Arbeit, bei der der Ratsuchende dem Therapeuten seine zwischenmenschlichen Probleme anvertraut und der Supervision bestehe kein wesentlicher Unterschied: "Das bedeutet aber nach Ansicht der Kammer auch eine Offenlegung der therapeutischen Arbeit der einzelnen VPM-Psychologen in der Supervision, so daß der Verdacht, durch die nach außen hin unabhängig arbeitenden Praxen der VPM-Psychologen würde verschleiert, daß letztlich Frau Dr. Buchholz-Kaiser den Ablauf der therapeutischen Arbeit bestimmte, nicht von der Hand zu weisen ist". Es sei "naheliegend, die Supervision als ein wichtiges Macht- und Kontrollmittel von Frau Dr. Buchholz-Kaiser zu bezeichnen".
Das Gericht zu Hemmingers Schilderung der VPM- Lernhilfe für Jugendliche: "Da die Kläger Lernhilfe für Jugendliche anbieten, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem Beklagten die Schilderung, wie Jugendliche über die Lernhilfe nach und nach in den VPM "hineingeraten", untersagt werden soll. Tatsache ist, daß Jugendliche, die die Angebote der Kläger wahrgenommen haben, später Mitglieder geworden sind".
Das Gericht zum Umgang mit Abweichlern: "Die ... getroffenen Feststellungen lassen es zu, daß der Beklagte den Umgang des VPM mit Abweichlern in den eigenen Reihen in scharfer Form mit Kaderprozessen stalinistischer Prägung vergleicht, in denen es von der Bezichtigung über die Selbstbezichtigung zur Säuberung komme. Diese scharfe - möglicherweise auch überzeichnete - Kritik ist das Ergebnis einer Interpretation der Vorgänge im VPM und bleibt Rahmen einer von den Klägern hinzunehmenden Wertung".
* Hansjörg Hemminger: VPM - Der 'Verein zur Förderung
der psychologischen Menschenkenntnis' und Friedrich Lieblings 'Zürcher
Schule'
EPD München 1994, ISBN 3-583-50663-4
Bei der AGPF ist eine Übersicht über die Rechtsprechung zum VPM mit Prozessliste und ein Kurz-Info über den VPM mit Literaturhinweisen erhältlich.
Razzia bei Scientology
Am 10.2.98 wurden 5 Büros der Scientology- Organisation in München von 130 Polizeibeamten und 4 Staatsanwälten durchsucht. Schon früher gab es zahlreiche Hausdurchsuchungen bei der Scientology- Organisation, beispielsweise
USA (1963 FDA, 1977 FBI)
Frankreich
Italien (1986)
Spanien (1988)
Österreich (1994)
Griechenland (1996)
und mehrfach in Deutschland:
München (1976 und 1984)
Hamburg (1993)
Anlaß für die jetzige Durchsuchung in München waren Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung, Beleidigung und des Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz. Dabei geht es um einen ungeklärten Todesfall. "Aufgrund einer Erkrankung", so die Polizei in München, war der langjährige Scientologe "von Verantwortlichen der Scientology-Organisation ... aufgefordert worden, größere Mengen von Tabletten zu sich zu nehmen". Nach dreiwöchigem Koma starb er. Die Scientology-Organisation am Tag nach der Razzia in einer Pressemitteilung: "Die Scientology Kirche führt keinerlei Heilbehandlung durch". Die Einnahme von Medikamenten falle allein in den Kompetenzbereich von Medizinern.
Nach dem Heilpraktikergesetz ist die Ausübung von Heilbehandlung ohne Zulassung als Arzt oder Heilpraktiker unter Strafandrohung verboten. Verstöße gegen das Gesetz wurden der Scientology- Organisation seit vielen Jahren vorgeworfen (vgl. z.B. Heinemann: Die Scientology-Sekte und ihre Tarnorganisationen, 1979, S. 68: "Die Gerichte werden sich damit befassen müssen").
Am 10.12.84 hat die Stadt München eine Gewerbeuntersagung verfügt:
"Der Scientology Kirche Bayern e.V. wird die Ausübung des Gewerbes 'Durchführung von heilkundlichen Einzelgesprächen, Persönlichkeits-tests, Kursen und Seminaren, Filmvorführungen sowie der Groß- und Einzelhandel mit Verlagserzeugnissen'... im Bundesgebiet ... untersagt".Aus der Begründung:
"Die Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden erweist sich insbesondere daraus, daß sie organisiert und ohne Erlaubnis die Heilkunde ausübt, wobei erschwerend hinzukommt, daß sie sich besonders dilettantischer Methoden bedient.....Entsprechend den ... Ausführungen des Gutachtens sind durch die Methode der hier vorliegenden dilettantischen Psychotherapie psychische Schäden zu erwarten.Hubbards Dianetik intendiert eindeutig heilkundliche Praktiken und verstößt damit bei der Anwendung durch Laien gegen das Heilpraktikergesetz."Diese Verfügung dürfte wohl kaum rechtskräftig geworden sein. Der Zustand aber dauert an.
In dem erwähnten Gutachten (Prof. Dr. Mende, Psychiatrische Klinik der Universität München, Gutachten vom 21.12.84) wird eingehend dargelegt, daß es sich bei den Scientology-Verfahren generell um Verfahren der Heilbehandlung handelt: "Diese therapeutischen Verfahren, auch der sog. Kommunikationskurs und das sog. Reinigungsrundown bergen Nebenwirkungen und Risiken ...
Die Bundestagsabgeordnete Renate Rennebach hat darauf hingewiesen, daß der Todesfall in München Ähnlichkeiten mit dem Tod der Lisa McPherson hat. Diese ist am 5.12.1995 in Clearwater/Florida gestorben, einem Hauptsitz der Scientology-Organisation. Ihr Tod beschäftigt wegen der dramatischen Umstände Ermittlungsbehörden und Öffentlichkeit bis heute. Ein US-Anwalt zum ZDF: "Die Scientologen beobachteten sie im Koma für zwei oder drei Tage. Kein Essen, kein Wasser. Sie saßen da und beobachteten sie, wie sie starb. Das ist kriminell, das ist Mord".
Scientology bezeichnet mißliebige Medikamente meist als Drogen. Empfohlene Medikamente werden meist als Vitamine bezeichnet, so auch Niacin. Es kursieren Tips und Tricks zur Beschaffung. Für den Reinigungs-Rundown wird geworben: "Ist ihr Körper zu einer Lagerstätte für Umweltgifte geworden?" Angepriesen wird der "Nebeneffekt, daß er die Folgen zukünftiger Strahleneinwirkung vermindert", so daß "in Gebieten, die in einem Atomkrieg schwerem radioaktivem Niederschlag ausgesetzt sind, nur Scientologen ihrer Tätigkeit nachgehen werden".
Wichtigster Bestandteil dieses Verfahrens ist das Medikament Niacin. Dazu die Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich in einer Stellungnahme vom 29.6.87: "Bei der Verabreichung von hohen Dosen Nicotinsäure (= Niacin) sind Gesundheitsschädigungen zu befürchten" und "schwerwiegende Nebenwirkungen zu erwarten: ab Dosierungen von 750 Milligramm pro Tag ist z.B. eine Leberschädigung möglich". Scientology-Empfehlung: 5000 Milligramm. Ergebnis: ein "Endphänomen".
Scientology-Gründer Hubbard: "VORSICHT: Die Erscheinungen,
die Niacin hervorbringt, können ziemlich erschreckend sein."
Kostenlose Broschüre
???Sekten??? Risiken und Nebenwirkungen. Informationen
zu ausgewählten neuen religiösen und weltanschaulichen
Bewegungen und Psychoangeboten. Senatsverwaltung für Schule, Jugend
und Sport 10785 Berlin Am Karlsbad 8-10 Fax 030-2654-2108
USA: Bankier finanziert Prozesse gegen Scientology
Der ehemalige Bankier Robert Minton unterstützt
Scientology-Kritiker mit 1,25 Millionen Dollar. Bei seinen Nachbarn wurden
Flugblätter verteilt, die ihn beschuldigen, gegen friedliche Mitglieder
einer Religionsgemeinschaft mit Methoden des Ku-Klux-Klan ("KKK") vorzugehen.
Die Urheber sind unbekannt. Für die Scientology-Organisation meldete
sich Rechtsanwalt Elliot J. Abelson, warf ihm vor, ein Klima des Hasses
zu schüren und verlangte von ihm, die Unterstützung umgehend
einzustellen.
Scientology: Austritte
Nach Mitteilung des VITEM e.V. sind mit dessen Unterstützung
aus der Scientology-Organisationen ausgetreten die Familien: Töpfer,
Nolte und Mundl.
Griechenland: KEFE endgültig aufgelöst
Am 7.10.96 hatte eine Gericht in Athen eine Scientology-
Organisation aufgelöst (AZ: 7380/1996 Attiki Prefecture vs. KEPHE,
AGPF-Info 2/97). Das Berufungsgericht Athen (AZ: 10493/1994) hat
die Berufung zurückgewiesen.
Scientology in Italien: Keine Anerkennung als Religion
Das Berufungsgericht Corte d'Appello in Mailand hatte
29 Angehörige der Scientology- Organisation wegen Bildung einer kriminellen
Vereinigung zu Haftstrafen verurteilt (Urteilsauszüge: AGPF-Info 8/97).
Nach Presseberichten hat das oberste italienische Berufungsgericht in Rom
im Revisionsverfahren das Urteil aufgehoben und entschieden, Scientology
sei der Status einer Religionsgemeinschaft zuzuerkennen (vgl. AGPF-Info
15/97). Ähnlich die Scientology- Zeitschrift "Freiheit" (Sonderausgabe,
ohne Datum, C 1997 Titel: Kontra Grundgesetz ...): "Oberster italienischer
Gerichtshof anerkennt die Religionseigenschaft von Scientology".
Tatsächlich hat das Gericht die Sache lediglich an die vorherige Instanz zurückverwiesen. Wenn Scientology eine Religionsgemeinschaft sei, dann könne es keine kriminelle Vereinigung sein. Das Urteil ist abgedruckt in: Gazzetta Giuridica 14.11.97 S. 24. Leitsatz: "La Chiesa di Scientology non può costituire un'associazione per delinquere, se il giudice ne accerta la natura di confessione religiosa (Cass., sez. VI, 8-22 ottobre 1997, Bandera)".
Scientology: Klagen zurückgenommen
Die Scientology-Organisation hat zwei Anträge auf
einstweilige Anordnungen gegen das Land Bayern ohne Begründung zurückgenommen.
Das Gericht hat die Kosten deshalb der Scientology- Organisation auferlegt.
- Verwaltungsgericht München M 24 E 96.6565 Beschluß
vom 22.9.97: Mit dieser Klage sollte der Schutzerklärungs-Erlass zu
Fall gebracht werden (Text vgl. AGPF-Info 1/97). Wer vom Staat einen Auftrag
haben will, muß eine Schutzerklärung abgeben bei solchen
Vertragsverhältnissen, die Möglichkeiten zur Einflußnahme
auf die Organisation des Vertragspartners oder seine Beschäftigten
eröffnen, ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen oder
die Offenlegung von wesentlichen internen Vorgängen und Daten gegenüber
dem Vertragspartner erfordern.
- Verwaltungsgericht München M 5 E 97.6129 Beschluß
vom 7.10.97: Mit dieser Klage wurde der Dienstrechts- Erlass vom 29.10.96
(Nr. 476-1-160) angefochten, wonach ein Bewerber für ein Beamtenverhältnis
etwaige Beziehungen zur Scientology-Organisation offenzulegen hat, da diese
Beziehungen "Zweifel an seiner Eignung für das Beamtenverhältnis
(Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 12 Bay BG) begründen" können.
Scientology: Keine Klage gegen Beobachtung durch Verfassungsschutz
Anläßlich der Berichterstattung über
die Rücknahme von Klagen gegen das Land Bayern hat die Bayerische
Regierung darauf hingewiesen, daß die Scientology- Organisation bisher
keine Klage gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz erhoben hat.
UL-Anhänger gegen Evangelische Kirche
Die Rechtsanwälte Dr. Sailer und Dr. Hetzel
haben am 26.8.97 beim Bayerischen Kultusministerium den Antrag gestellt,
der Evang.-Luth. Kirche in Bayern die Körperschaftsrechte abzuerkennen.
Zur Zulässigkeit des Antrages: "Die Antragsteller führen hierzu
aus, daß die Glaubensgemeinschaft der Urchristen im Universellen
Leben, zu der sie sich bekennen, schwerwiegenden Angriffen von Vertretern
der Evang.-Luth. Kirche in Bayern ausgesetzt sei". So der Bescheid
des Kultusministeriums vom 13.11.97, durch welchen der Antrag abgelehnt
wurde. Begründung: "Das von den Antragstellern verfolgte Ziel läuft
im Ergebnis auf eine Korrektur einer Entscheidung des Verfassungsgebers
durch die vollziehende Gewalt ohne förmliche Änderung des Grundgesetzes
hinaus". Die Antragsteller haben Klage angekündigt.
Wunderheiler brauchen
Erlaubnis
Vermutlich weit mehr als die Hälfte aller Sekten und Psychokulte üben Heilbehandlung aus. Über die Scientology-Organisation hat das Verwaltungsgericht München (M 1392 VII 84 v.25.7.84) schon 1984 geschrieben: "Ein wesentlicher Teil der Aktivitäten besteht in dem Angebot zur Heilung psychosomatischer Krankheiten".
Bezahlung für unerlaubte Heilbehandlung kann zurückgefordert werden, da der Vertrag nichtig ist, § 134 BGB.
Nicht selten wird die Heilbehandlung auch als Ausbildung zum Heilpraktiker getarnt. Tatsächlich gibt es keine geregelte Ausbildung, weil es nämlich keine Heilpraktiker-Prüfung gibt, sondern lediglich eine "Überprüfung", ob der Betreffende eine Gefahr für seine Patienten ist.
Jetzt hat ein Gericht bekräftigt: Auch Wunderheiler
brauchen eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Heilbehandlung ohne diese Erlaubnis ist strafbar. Auch
die Werbung für derartige Behandlung kann strafbar sein nach dem Gesetz
über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens - Heilmittelwerbegesetz
(HWG). Jeder, der den Verdacht derartiger strafbarer Handlungen hat, kann
Strafanzeige erstatten. Zuständig ist die Staatsanwaltschaft beim
jeweiligen Landgericht.
Eine seit Jahren gegen die "Schulmedizin" geführte Kampagne erweckt den Eindruck, als sollten diese Gesetze die Ärzte vor unliebsamer Konkurrenz schützen. Tatsächlich geht es um den Schutz der Patienten, um gesundheitlichen Verbraucherschutz.
Im vorliegenden Fall wollte der "Wunderheiler von Warendorf" gerichtlich feststellen lassen, daß er keine Erlaubnis als Heilpraktiker benötige. Der Kläger hat beantragt, "festzustellen, daß eine durch Ausstrahlung ihrer Hände bewirkte Behandlung kranker Menschen keine Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist". Das Oberverwaltungsgericht Münster (13 A 4973/94 Urteil vom 8.12.97) schildert ausführlich die Geschichte des Heilpraktikergesetzes und geht auf die Heilpraktiker- Erlaubnis ein: "Die Überprüfung zielt nicht auf den Nachweis einer Fachqualifikation ab, und zwar schon deshalb nicht, weil für den Heilpraktikerberuf eine bestimmte fachliche Ausbildung nicht vorgeschrieben ist. Sie endet auch nicht in einer Vergabe von Prüfungsnoten, die wie regelmäßig bei den wissenschaftlich-fachlichen Berufszugangsprüfungen auf ein bestimmtes Leistungsprofil bezogen werden. Die Überprüfung ist keine vom Gesetz formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinne. Es wird auch nicht das Erbringen von Prüfungsleistungen normativ auf einen bestimmten Zeitpunkt festgesetzt, wie dies für wissenschaftlich-fachliche Prüfungen typisch ist. Verlangt wird vielmehr von der Behörde eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, d.h. die Versagung der Erlaubnis, wenn die Ausübung der Heilkunde durch den Bewerber eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet. Allein zur Aufklärung, ob diese Gefahr vorliegt, wird dieser auf Kenntnismängel oder medizinische Fehlvorstellungen überprüft".
Das Gericht definiert "Ausübung der Heilkunde" und ergänzt: "Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, daß ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ein Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann, und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Eine mittelbare Gefahr dieser Art besteht dabei insbesondere, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint".
Dieses Urteil ist nicht etwa neu, es bezieht sich auf eine lange Reihe einschlägiger Entscheidungen.
Zur Strafbarkeit derartiger unerlaubter Heilbehandlung durch angebliche Wunderheilungen hat sich zum Beispiel der Bundesgerichtshof (1 StR 389/77, vom 13.9.77 = NJW 78,599) geäußert: "Die Meinung des Angeklagten, seine Tätigkeit falle nicht unter das Heilpraktikergesetz, da sie keinerlei medizinisch- wissenschaftliche Fachkenntnisse voraussetze und er auch keine medizinischen Diagnosen stelle, trifft nicht zu, auch das bloße Handauflegen und kurze Bestreichen der ihm als krank oder schmerzend bezeichneten Körperstellen ist Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes, da sie im Behandelten den Eindruck erweckt, daß seine Heilung oder Besserung mit übernatürlichen oder übersinnlichen Kräften bewirkt werden. Daran ändert sich auch nichts ..., daß der Angeklagte vor jeder "Behandlung" ein kurzes Gebet spricht und die Hände faltet, denn er beschränkt sich nicht darauf, die Hilfe Gottes für den Kranken zu erbitten, sondern er selbst ist es nach seiner Behauptung, von dem die Heilkräfte ausgehen, mit denen dem Kranken geholfen wird. Wollte man diese Art der "Behandlung" deshalb nicht als Ausübung der Heilkunde ansehen, weil der Angeklagte keine medizinischen Fachkenntnisse hat, dann käme man zu dem mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbarenden Ergebnis, daß ein Heilbehandler sich nur möglichst weit von den Regeln ärztlicher Wissenschaft entfernen müsse, um sich gegen die Anwendung des Heilpraktikergesetzes auf sein Verhalten zu sichern".
ERBSCHAFTSFRAGEN
Häufig fragen Eltern von Sektenanhängern, was man tun kann, um sein Erbe vor dem etwaigen Zugriff von Sekten zu schützen. Generell: Das Erbrecht ist die Domäne des Notars. Ohne diesen sollte man nur in Ausnahmefällen tätig werden.
Entweder wird eine Erbschaft nach gesetzlichen Regeln verteilt, oder nach einem Testament. Durch das Testament können auch Personen und Institutionen bedacht werden, die nach den gesetzlichen Regeln nichts bekommen würden. Auf diesem Wege hatte ein Krishna-Anhänger einen Bauernhof geerbt. Dort richtete er eine Kerzenfabrikation ein. Die Kerzen sollten durch die Sekte verkauft werden. Die "gesetzlichen" Erben klagten und konnten nachweisen, daß der "Erblasser" davon ausgegangen war, daß der Erbe den Hof als Bauernhof weiterführt. Der Hof wurde auf die gesetzlichen Erben übertragen (OLG München, NJW 83,2577).
Ein Testament muß entweder unter notarieller Mitwirkung errichtet, oder vollständig handschriftlich abgefaßt und mit vollem Namen unterschrieben werden, § 2247 BGB. Ein neues Testament hebt das alte Testament auf.
Eltern können ihre Kinder zwar "enterben", aber davon wird der Pflichtteil nicht berührt. Die Entziehung des Pflichtteils ist gem. § 2333 BGB nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. So zum Beispiel dann, wenn "der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet" oder "wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt" oder "wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt".
"Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung", § 2336 BGB, also durch ein Testament. Die Verfügung wird "durch Verzeihung" unwirksam, § 2337 BGB.
Es ist sehr schwer vorauszusagen, was später - möglicherweise nach Jahrzehnten! - die Gerichte dazu sagen werden, zumal die Beweislage auch kaum voraussehbar ist.
Es empfiehlt sich deshalb, bereits im Testament eine sorgfältige Begründung zu geben und dem Testament etwaige Beweismittel beizufügen.
Auch empfiehlt es sich, einen Testamentsvollstrecker namentlich zu benennen. Wenn dieser keine eigene Sachkunde in Sektenangelegenheiten hat, empfiehlt es sich, im Testament festzulegen, wie der Testamentsvollstrecker zu verfahren hat.
Dem Testamentsvollstrecker kann beispielsweise aufgegeben werden, in einem etwaigen Gerichtsverfahren keinen Vergleich abzuschließen, sondern durch alle Instanzen zu prozessieren.
Es hilft auch nicht immer, das Erbe rechtzeitig zu verschenken. Denn gemäß § 2325 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte die "Ergänzung des Pflichtteils wegen Schenkung" in Höhe von deren Wert verlangen.
Aber: Liegt die Schenkung länger als 10 Jahre zurück, gilt das nicht mehr. Ausnahme: Bei einer Schenkung an den Ehepartner beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe zu laufen.
Der Pflichtteilsberechtigte muß die Schenkung natürlich beweisen können. D.h. er muß zunächst einmal beweisen können, daß überhaupt eine Übergabe (von Geld oder Sachen) erfolgt ist. Danach muß er beweisen, daß es sich um eine Schenkung gehandelt hat und nicht etwa beispielsweise um die Erfüllung eines Vertrages. Stehen bei einem Vertrag allerdings Leistung und Gegenleistung in einem auffallend grobem Mißverhältnis, dann spricht eine "tatsächliche Vermutung" dafür, daß es sich um eine Schenkung gehandelt hat.
Nichts anderes gilt, wenn die Erbschaft etwa einer Stiftung überlassen wird. Die immerhin würde wohl ernsthaft um die Erbschaft kämpfen, z.B. im Falle des Entzugs des Pflichtteils. Eine spezielle Stiftung gibt es bisher nicht.
Eine solche Stiftung "unter Lebenden" (§ 81 BGB)
oder "von Todes wegen" (§ 83 BGB) kann jeder einrichten. Die AGPF
ist gern bereit, bei der Errichtung einer "Verfassung" zu beraten, die
sich im übrigen weitgehend nach dem Vereinsrecht richtet.
Scientology-Organisation:
Entzug der Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung war rechtmäßig
Das Sozialgericht Mainz hat die Klage einer Scientology-Anhängerin gegen den Entzug der Erlaubnis zur Vermittlung von Au-pair-Arbeitsverhältnissen abgewiesen (S 7 Ar 168/95 Urteil vom 10.11.97).
Die Scientology-Organisation hat über diesen Prozeß mehrfach berichtet. So 1995 kurz nach Klageerhebung in der Zeitschrift "Freiheit": "Wenn die deutschen Gerichte es nicht wagen, gegen den 'allmächtigen' Arbeitsminister zu entscheiden, landet der Fall sicher vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte".
Die Klägerin hat zunächst vorläufigen Rechtsschutz durch Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 6 EA-Ar 30/95, Beschluß vom 11.12.95) gab diesem Antrag statt.
In der Scientology-Zeitschrift "Freiheit" von 1996 hieß es: "Blüms Orwell'sche Träume hielten einer berufungsgerichtlichen Überprüfung im Einzelfall im Dezember 1995 nicht stand. Das Gericht verwarf die Gesamtheit der Blüm'schen Argumentationspolitik zum Thema Berufsverbot für Scientologen". In einem anderen Artikel derselben Ausgabe: "Am 18. Dezember 1995 hob das Landessozialgericht in Mainz eine von Minister Norbert Blüm initiierte Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit auf, die Scientologen untersagt hatte, als private Arbeitsvermittler tätig zu werden. In dem 19seitigen Urteil widerlegten die Richter die von Norbert Blüm und seinen Lakaien unterstellten Behauptungen über die Scientology Kirche". An dieser Darstellung stimmt nicht einmal das Datum.
Das Sozialgericht Mainz stellt in seinem Urteil jetzt fest, die Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung beinhalte die Berechtigung, "eine staatliche Aufgabe mit Mitteln des Privatrechts wahrzunehmen". Deshalb dürfe die Erlaubnis "erst und nur dann erteilt werden", "wenn (positiv) feststeht", daß die Eignung vorliegt. Der Antragsteller muß Zuverlässigkeit nachweisen und "eventuell bestehende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit ausräumen". Die Vermittlung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern erfordert Unparteilichkeit. Das gelte besonders für die Vermittlung von jungen Menschen aus dem Ausland in sog. Au-pair-Arbeitsverhältnisse. Die Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation läßt insbesondere nach dem eigenen Vortrag der Klägerin eine solche Unparteilichkeit nicht erwarten: "Zwar hat sie schriftsätzlich vehement bestritten, überhaupt Au-Pair's in scientologische Familien - und umgekehrt - zu vermitteln, aber ihre in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Aussage steht hierzu in einem krassen Widerspruch".
Im Tatbestand des Urteils heißt es dazu: : "In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Befragen erklärt, es sei richtig, sie habe ein Au-pair-Mädchen zu der Familie Berrang aus Unterschleißheim vermittelt. Es hätten außerdem weitere Vermittlungen in Familien, die ebenfalls Scientologen seien, stattgefunden. Zu ihrer Überzeugung würde es nicht passen, wenn sie sich weigern würde einer Familie, die selbst den Scientologen angehöre, ein Au-pair-Mädchen zu vermitteln."
Die beklagte Behörde hatte dem Gericht vorgetragen, sie "gehe davon aus, daß die von der Klägerin betriebene Au-pair-Vermittlung und die vorliegende Prozeßführung ein Teil der Gesamtstrategie der Scientology-Organisation" sei.
Zu dieser Gesamtstrategie gehört seit den siebziger Jahren, jede Kritik an der Scientology- Organisation und ihren Methoden als Religionsverfolgung darzustellen und durch Vergleich mit der planmäßigen Ermordung der Juden durch die Nazis ("Holocaust") den Eindruck zu erwecken, als sei das Leben von Scientologen bedroht. An dieser Strategie haben Luise und Hubert Berrang mitgewirkt:
Luise Berrang war als Luise Buhl die treibende Kraft der Gesellschaft zur Förderung religiöser Toleranz und zwischenmenschlicher Beziehungen e.V., München (VR 9344 Ersteintrag 13.7.78). 1979 hat der Verein eine Broschüre herausgegeben: "Kommt ein neuer Holocaust?" Unter der Vereinsadresse in München hatte zuvor die "Union für Humanität gegenüber Religionen und Minderheiten" firmiert. Verantwortlich: Scientology- Multifunktionär Jörg Stettler ("Clear" Nr. 7890). Eine an diesen gerichetet Anfrage beantwortete allerdings Luise Buhl.
Noch 1991 hat Luise Berrang an der "1. Konferenz über Religionsfreiheit und Menschenrechte" im Hotel Kempinski in Berlin sowie an einer zweiten in Frankfurt teilgenommen. Mit dabei Franz Riedl für Scientology, Norbert Thiel für die Vereinigungskirche (Moon), Michael Holznagel für Krishna/ISKCON und Swami Dhyan Satyama für Bhagwan/Osho.
Hubert Berrang ("Clear" Nr. 11609) stellte 1992 der Öffentlichkeit
eine neue Organisation vor: "MUT - Menschen gegen Unterdrückung der
Toleranz (später: Mitbürger unterstützen Toleranz)- Initiative
scientologischer Bürger". MUT fungierte als Herausgeber der 8-seitigen
Scientology-Werbeschrift "Fakten aktuell", die 1995 mit einer Auflage von
5 Millionen Exemplaren verbreitet wurde. MUT ist offenbar nicht als Verein
eingetragen und somit keine juristische Person.
Psycho-Vertragsgesetz jetzt im Bundestag
Der Bundesrat hat am 19.12.97 beschlossen, den Hamburger Gesetzentwurf (Wortlaut: AGPF-Info 13/97) mit verschiedenen Änderungen beim Bundestag einzubringen.
Wichtigste Änderungen:
Die Widerrufsfrist (§ 3 Abs. 1) wurde von vier auf zwei Wochen verkürzt und die Beweiserleichterung (§ 7 des Entwurfes, abgedruckt am Ende) wurde gestrichen.
Hier der vollständige Gesetzentwurf aus der
Bundesrat Drucksache 351/1/97 v. 9.12.97:
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsbeziehungen
zwischen Anbieterinnen und Anbietern und Hilfesuchenden auf dem Gebiet
der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
entgeltliche Verträge über die Leistung von Lebensbewältigungshilfe
zwischen einer Person, die solche Verträge in Ausübung ihres
Gewerbes (§ 1 der Gewerbeordnung) oder ihrer beruflichen Tätigkeit
abschließt (anbietende Person) und einer natürlichen Person,.die
bei Vertragsabschluß außerhalb ihrer gewerbliche oder beruflichen
Tätigkeit handelt (hilfesuchende Person). Dieses Gesetz gilt nicht,
soweit die Lebensbewältigungshilfe durch Angehörige des ärztlichen
Berufs oder des Heilpraktikerberufs in Ausübung der Heilkunde geleistet
wird.
(2) Lebensbewältigungshilfe im Sinne dieses Gesetzes
ist eine Dienstleistung, die Helferinnen, Helfer oder Helfergruppen gegenüber
einer anderen Person unter deren Mitwirkung mit dem Ziel der Feststellung
oder Verbesserung der seelischen Befindlichkeit oder der geistig- seelischen
Fähigkeiten erbringen.
§ 2 Form und Inhalt des Vertrages
(1) Verträge über Lebensbewältigungshilfe
nach § 1 bedürfen der Schriftform.
(2) Die Vertragsurkunde muß Angaben enthalten
1. über die genaue Bezeichnung und Anschrift
der anbietenden Person,
2. zur genauen Beschreibung der Leistung und des
angestrebten Ziels einschließlich einer kurzen Beschreibung der angewandten
Methode und der theoretischen Grundlagen,
3. über die Qualifikation der Helferin oder
des Helfers,
4. über die Art sowie die voraussichtliche
Anzahl und Dauer der Veranstaltung,
5. darüber, ob die Veranstaltungen in Gruppen
oder einzeln durchgeführt werden sollen,
6. über den Gesamtpreis sowie den Einzelpreis
je Veranstaltung,
7. darüber, ob Begleitmaterial erworben
werden muß und welche Kosten hierdurch entstehen,
8. darüber, ob der Vertragsgegenstand Teil
eines Gesamtkonzepts ist, und über den Preis der hierzu gehörenden
Leistungen.
(3) Der hilfesuchenden Person ist eine deutlich
lesbare Abschrift der Urkunde auszuhändigen. Ist die Lebensbewältigungshilfe
an eine dritte Person zu leisten, so hat diese gegenüber der anbietenden
Person einen Anspruch auf schriftliche Information über die in Absatz
2 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Angaben sowie darüber, ob der Vertragsgegenstand
Teil eines Gesamtkonzepts ist.
§ 3 Widerrufsrecht
(1) Eine auf den Abschluß eines Vertrages
im Sinne von § 1 gerichtete Willenserklärung, die gegenüber
der anbietenden Person abgegeben wird, wird erst wirksam, wenn sie nicht
binnen einer Frist von zwei Wochen nach Abschluß des schriftlichen
Vertrages der anbietenden Person gegenüber schriftlich widerrufen
wird. Dies gilt auch für einen Kreditvertrag, der zwischen der anbietenden
Person und der hilfesuchenden Person zum Zweck der Finanzierung des Entgelts
für die Lebensbewältigungshilfe abgeschlossen wird. Zur Wahrung
der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der hilfesuchenden
Person die in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannte, alle Angaben nach §
2 Abs 2 enthaltende Abschrift der Vertragsurkunde sowie eine schriftliche
Belehrung über ihr Recht zum Widerruf ausgehändigt wird. Die
Belehrung muß Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers, einen
Hinweis auf die schriftliche Form der Widerrufserklärung und darauf
enthalten, daß die Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung des
Widerrufs gewahrt wird. Die Belehrung ist drucktechnisch deutlich zu gestalten
und von der der hilfesuchenden Person gesondert zu unterschreiben. Ist
streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Abschrift der Vertragsurkunde
oder die schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht der hilfesuchenden
Person ausgehändigt worden ist, so trifft die Beweislast die anbietende
Person.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens
in dem Zeitpunkt, in dem beide Parteien den Vertrag vollständig erfüllt
haben.
(4) Im Falle des Widerrufs sowie der Nichtigkeit des
Vertrages wegen Nichteinhaltung der Form nach § 2 Abs.1 und 2 hat
die anbietende Person das empfangene Entgelt, die hilfesuchenden Person
empfangene Sachen zurückzugewähren. Der Widerruf wird durch die
Verschlechterung oder die Unmöglichkeit der Rückgewähr der
Sachen nicht ausgeschlossen. Hat die hilfesuchende Person die Verschlechterung
oder die Unmöglichkeit zu vertreten, so hat sie der anbietenden Person
den Wert oder die Wertminderung zu ersetzen. Ist die hilfesuchende Person
nicht nach Absatz 2 belehrt worden und hat sie auch nicht anderweitig vor
der Verschlechterung oder dem Eintritt der Unmöglichkeit der Rückgewähr
von ihrem Widerrufsrecht oder dem Nichtigkeitsgrund Kenntnis erlangt, so
hat sie die Verschlechterung oder die Unmöglichkeit nur dann zu vertreten,
wenn sie diejenige Sorgfalt nicht angewendet hat, die sie in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt.
(5) Der Wert der Überlassung des Gebrauchs oder
der Benutzung der Sachen bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts
oder der Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages ist nicht zu vergüten;
die anbietende Person kann einen der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten
Lebensbewältigungshilfe entsprechenden Anteil ihrer Vergütung
nicht verlangen.
§ 4 Anzahlungen
Vereinbarungen über die Leistung einer Anzahlung
sind unwirksam, wenn diese die Höhe.des auf einen Monat entfallenden
Anteils der Vergütung übersteigt.
§ 5 Kündigung
(1) Der Vertrag kann von der hilfesuchenden Person
in Abweichung von § 620 des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne Angabe
von Gründen mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.
Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung gemäß den
§§ 621, 626 und 627 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt
unberührt.
(2) Im Fall der Kündigung schuldet die hilfesuchende
Person nur den Teil der Vergütung, der den bis zum Wirksamwerden der
Kündigung erbrachten Leistungen bei gleichmäßiger Verteilung
auf die Einzelleistungen entspricht. Eine zuviel gezahlte Vergütung
ist zurückzugewähren.
§ 6 Verbot der Aufrechnung
Die Aufrechnung der anbietenden Person mit
ihrer Forderung auf Zahlung des Entgelts aus einem Vertrag gemäß
§ 1 gegen die Forderung einer bei ihr tätigen Person auf Zahlung
der Vergütung für diese Tätigkeit ist unwirksam.
§ 7 Ausschluß abweichender Vereinbarungen /
Umgehungsverbot
(1) Von den §§ 2 bis 6 und 9 kann nicht
zum Nachteil der hilfesuchenden Person abgewichen werden.
(2) Dieses Gesetz ist auch dann anzuwenden, wenn seine
Vorschriften durch anderweitige Gestaltung umgangen werden.
§ 8 Anwendung anderer Gesetze
Auf Verträge gemäß §
1 sind die Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften
und ähnlichen Geschäften nicht anzuwenden. Die Vorschriften
des Verbraucherkreditgesetzes und des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer
am Fernunterricht bleiben unberührt.
§ 9 Ausschließlicher Gerichtsstand
Für Klagen aus Verträgen im Sinne von
§ 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen
Bezirk die hilfesuchende Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz,
in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
§ 10 Entsprechende Anwendung
(1) Wird der Vertrag über Lebensbewältigungshilfe
mit der anbietenden Person von einer natürlichen Person in Ausübung
ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit oder von einer juristischen
Person geschlossen, so sind die §§ 2, 3 Abs. 4 und 5, §§
4 bis 8 entsprechend anzuwenden.
(2) Im Fall des Absatzes 1 ist für Klagen aus Verträgen
im Sinne von § 1 auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
die natürliche oder juristische Person zur Zeit der Klageerhebung
ihren Sitz oder ihre gewerbliche Niederlassung oder ihren Wohnsitz, in
Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
§ 11 Übergangsvorschrift
Dieses Gesetz gilt nicht für Verträge,
die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung
in Kraft.
Gestrichen wurde im Bundesrat der § 7 des Entwurfes zur Beweiserleichterung:
Kommt es in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Lebensbewältigungshilfe zu einer nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörung oder einem Gesundheitsschaden der behandelten Person, so wird vermutet, daß hierfür die bei der Lebensbewältigungshilfe angewandten Methoden ursächlich waren, es sei denn, es besteht die ernstliche Möglichkeit einer anderen Ursächlichkeit.