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FECRIS fordert europäisches Gesetz
Ein europäisches Verbraucherschutz-Gesetz für
die Psycho-Märkte hat der europäische Dachverband FECRIS am 9.11.97
in Paris gefordert. FECRIS (Fédération Européenne
des Centres de Recherche et d'Information sur le Sectarisme - European
Federation of Research and Informations Centres on Sectarism) hat seinen
Sitz in Paris (75020 PARIS, 10 rue du Père Julien Dhuit Tel.0033-1-
47979608 Fax 0033-1-47970173). Präsident ist der Franzose Jacques
Richard, Vize-Präsidenten sind die Spanierin Maria-Rosa Boladeras
und der Deutsche Ingo Heinemann.
Gedacht ist dabei an eine europäische Richtlinie über die Mindestinhalte der Verträge und der darin enthaltenen Informationen über den Zweck des Vertrages, die Gesamtkosten, die Dauer, die Qualifikation des Personals und an ein Widerrufsrecht. Einen derartigen Gesetzentwurf hat Hamburg im deutschen Bundesrat eingebracht, der ihn dem Bundestag vorlegen soll (Wortlaut des Gesetzentwurfes: AGPF-Info 13/97).
Scientologin: Asyl in USA
Einer deutschen Scientologin soll von einem US-Gericht
Asyl gewährt worden sein, weil sie in Deutschland religiöse Verfolgung
zu befürchten habe. Einzelheiten wurden bisher nur bekannt, soweit
sie vom Scientology--Sprecher Kurt Weiland an die Öffentlichkeit gebracht
wurden. Demnach hätten ein Dutzend deutsche Zeugen die Befürchtungen
bestätigt. Der Anwalt der Deutschen betont, der Fall sei nicht Teil
einer Scientology--Kampagne. Nachprüfbare Einzelheiten sind bisher
nicht bekannt, insbesondere weder Urteil noch Aktenzeichen.
In der US-Presse wird darauf hingewiesen, daß
auch die US-Regierung Scientology erst 1993 als gemeinnützig anerkannt
habe (New York Times 8.11.97, Douglas Frantz).
Dazu eine italienische Pressestimme: "Deutschland hat
recht, Amerika unrecht. Man mag das ein halbes Jahrhundert nach dem Sieg
Roosevelts, Trumans und Pattons über Hitler mit Bedauern oder mit
Hemmungen sagen, aber im Fall Scientology kann man es nicht anders ausdrücken.
Wenn, wie in Florida geschehen, ein Bundesrichter das Begehren einer Deutschen
auf politisches Asyl für legitim erklärt, weil diese bei einer
Rückkehr nach Deutschland Furcht vor Repressalien habe, weil sie der
umstrittenen Sekte angehört, dann kann man nur lachen. In der Hoffnung,
daß es sich bei dieser absurden juristischen Annäherung
'Made in USA' zwischen der deutschen Demokratie und den Dramen, die etwa
chinesische oder iranische Dissidenten erleiden, um einen isolierten Irrtum
handelt. Wenn das nicht so sein sollte, wird man von diesem deutsch-amerikanischen
Kulturkampf nur das Schlimmste befürchten müssen" (La Repubblica
Rom 9.11.97).
Scientology in Schweden: Regierung gibt nach
Die schwedische Regierung hat unter dem Druck der US-Regierung
eingewilligt, Scientology-Kursmaterialien nicht der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen. Die Unterlagen waren dem schwedischen Parlament
von einem Scientology-Kritiker übergeben worden und vom Parlament
öffentlich zugänglich gemacht worden. Bei der Entscheidung der
Regierung geht es um Fragen des Urheberrechts, nicht etwa um die Religionsfreiheit.
Im Internet wurde kurz darauf allerdings berichtet, daß das Parlament
sich nicht an die Entscheidung der Regierung halten wolle und die Unterlagen
weiterhin öffentlich zugänglich seien.
Scientology vor dem Bundesverwaltungs-gericht: zurück nach Mannheim
Erstmals wurde der Entzug der Rechtsfähigkeit vor
dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt. 1986 wurde dem Verein "Neue Brücke
e.V." in Stuttgart die Rechtsfähigkeit entzogen, weil es sich nicht
um einen Idealverein handele), sondern um ein Wirtschafts-unternehmen.
Nur "Idealvereine" dürfen in das Vereinsregister eingetragen werden
Das BVerwG verwies den Prozeß am 6.11.97 zurück an den Verwaltungsgerichtshof
(VGH) in Mannheim. Dieser müsse erneut die Beweise prüfen. Wegen
unterschiedlicher Rechtsauffassungen sei das damals unterblieben. Das schriftliche
Urteil liegt noch nicht vor. Der Verein ist inzwischen inaktiv, so daß
man wohl nur noch seine damalige Tätigkeit prüfen kann.
Beim ersten Verfahren dieser Art war der Scientology
Kirche Deutschland e.V. in München 1983 mit derselben Begründung
die Rechtsfähigkeit entzogen worden. Das Verwaltungsgericht München
(VG M 1392 VII 84) bestätigte am 25.7.84 diese Entscheidung. Vor dem
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ( 4 B 84 A. 2190) ließ die Scientology
Kirche Deutschland e.V. 1989 vortragen, die beanstandete Tätigkeit
werde inzwischen von anderen Vereinen wahrgenommen, die Mitglieder würden
von der Scientology Kirche Bayern e.V. betreut. Der Verein verstehe sich
jetzt als Dachorganisation. Das war nicht zu widerlegen, so daß der
Prozeß mit einem Vergleich beendet wurde (vgl. AGPF Aktuell I/91).
1995 wurde der Scientology Kirche Bayern e.V. (Vereinsregister
Fürth VR 708) die Rechtsfähigkeit entzogen, 1996 wurde der Widerspruch
dagegen zurückgewiesen. Jetzt hat das Verwaltungsgericht zu
entscheiden.
Scientology: Demo in Berlin
Für den 27.10.97 war eine Scientology-Demonstration
mit 10.000 Teilnehmern angekündigt. Gekommen sind 2.000 bis 3.000,
je nach Quelle. Anlaß war wohl die am nächsten Tag stattfindende
Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der es um den Entzug der
Rechtsfähigkeit ging (Verkündungstermin: 6.11.97). Der Bonner
Generalanzeiger (28.10.97 "Wer anders denkt, wird angepöbelt") berichtete
über Gegendemonstranten: "Ihre Transparente am Rande der Kundgebung
werden mit einem Wall aus Scientology-Losungen zugestellt". Ähnliches
berichtete schon die St. Petersburg Times (9.3.97) über eine Demonstration
von Scientology- Kritikern in Clearwater, einem Hauptsitz der Organisation:
"Wenn die Demonstranten Schilder hochhoben wurden sie von Scientologen
umringt, die ebenfalls Schilder hochhoben".
Die erste Scientology-Demo fand 1975 in Stuttgart statt. Anlaß auch damals Gerichtsverfahren: Gerichte hatten das Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken verboten und damit Scientology als Gewerbe behandelt (z.B. OLG Stuttgart 2 U 171/75). Photos der Demo sind abgedruckt in "Die Scientology- Sekte und ihre Tarnorganisationen" (Heinemann 1979).
Scientology: Kündigung zulässig
Landesarbeitsgericht Berlin 13 Sa 19/97 Urteil vom 11.6.96:
Fristlose Kündigung einer Psychologin, Angestellte einer privaten
psychologischen Beratungsstelle zulässig.
"Dabei kann unentschieden bleiben, ob bereits die Mitgliedschaft
in der Scientology-Organisation allein ausreicht, um eine außerordentliche
Kündigung zu begründen. Hierbei ist nämlich schon die ausgeübte
Tätigkeit der Kl. und ihr Aufgabenbereich besonders zu berücksichtigen,
der vorrangig in der psychologischen Betreuungsarbeit ... von Familien,
Alleinstehenden, Kindern und Jugendlichen in akuten Krisensituationen bestand.
Sie hatte es mit abhängigen Personen zu tun, die ihr anvertraut waren.
Daß diese in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu
ihr standen und leicht zu beeinflussen waren, liegt auf der Hand. Daher
kann schon die Gefahr der einseitigen Beeinflussung mit den Ideen der "Scientology"
einen wichtigen Grund darstellen, um ein derartiges Dienstverhältnis
zu beenden. ... Vorliegend kommt jedoch erschwerend hinzu, daß die
Kl. aktiv für diese Organisationen tätig geworden ist, und zwar
auch unter Ausnutzung ihrer Tätigkeit bei dem Bekl. (Sie hat).. Einladungen
(für Scientology) in dem Betrieb der Beklagten dienstpflichtwidrig
fertigen lassen ...während sie arbeitsunfähig krank geschrieben
war. (Zur Rede gestellt) leugnete sie, Scientology ... zu kennen". (Sie
sei dort Auditorin, werde als russisch sprechende Auditorin empfohlen,
wobei auch eine Visitenkarte mit der Adresse ihres Arbeitgebers verwendet
wurde).
Anmerkung: Bisher ist hier nur eine einzige Kündigung
bekannt, die allein oder überwiegend wegen der Zugehörigkeit
zur Scientology-Organisation ausgesprochen wurde. Dabei handelte es sich
um einen leitenden Angestellten in einer Vertrauensposition (vgl. Scientology-Presseinfo
vom 21.2.97).
BVerfG zur Namensnennung
Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu der Frage geäußert,
wann die Nennung eines Namens im Zusammenhang mit der Scientology-Organisation
zulässig ist (1 BvR 1974/93 und 1 BvR 1987/93 = NJW 97,2669 Beschluß
vom 7.5.97). Es handelt sich um einen Nichtannahmebeschluß. Das BVerfG
hat also die Annahme zur Entscheidung abgelehnt, weil keine verfassungsrechtlichen
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen würden. Über
die Begründung wurde von einer Agentur berichtet, "die Zugehörigkeit
zu einer Gemeinschaft, die sich selbst als religiös betrachtet" ,
gehöre "prinzipiell zum privaten Lebensbereich". Somit konnte der
Eindruck entstehen, als handele es sich um eine Entscheidung zum
Stichwort "Selbstverständnis". Das ist nicht der Fall. Tatsächlich
hat das Gericht ausgeführt: "Die Zugehörigkeit zu
einer Gemeinschaft, die jedenfalls nach dem eigenen Verständnis der
betroffenen Person weltanschaulich oder religiös geprägt ist,
rechnet ebenso wie die finanzielle Unterstützung einer solchen Organisation
prinzipiell zur privaten Lebensgestaltung, also zu dem der Öffentlichkeit
abgewandten Bereich".
Gemeint war also nicht das Selbstverständnis
einer Organisation, sondern das Verständnis einer betroffenen Person.
Im übrigen kam es darauf hier ohnehin nur beiläufig an, denn
"sofern kein spezielles Grundrecht eingreift, gewährleistet diesen
Schutz das allgemeine Persönlichkeitsrecht". Das Ergebnis wäre
also dasselbe gewesen, so daß das Gericht keinen Anlaß hatte,
diese Frage zu prüfen.
Scientology: Mitgliederzahlen
Scientology-Pressemitteilung vom 1.12.1982 (gegen Behördenwillkür
wegen Verweigerung der Eintragung ins Vereinsregister): "Die Scientology
Kirche hat in Deutschland etwa 30 000 Mitglieder und weltweit über
6 Millionen".
Scientology-Zeitschrift "Freiheit", Copyright
1995 ohne Datum, ohne Nummer, Titelbild dem "Spiegel" nachempfunden: "Scientology
Expansion weltweit / Auch nach 40 Jahren hält das dramatische Wachstum
der Kirche weltweit an. ... In Deutschland 30.000 Mitglieder ...(weltweit)
rund 8 Millionen Mitglieder ... ".
USA: Anhörung durch D'Amato
US-Senator D'Amato will das deutsche Vorgehen gegen Scientology
vor die im November tagende Helsinki-Kommission bringen. Der Vorsitzende
des Helsinki-Ausschusses im US-Kongress erklärte dies nach einer Kongressanhörung
über Religionsfreiheit in Europa. Gehört wurden drei prominente
Scientologen. Scientology-Kritiker kamen bei der Anhörung nicht zu
Wort.
UN-Beauftragter: Gespräche in Bonn
Der UN-Sonderberichterstatter über religiöse
Intoleranz, Abdelfattah Amor, befand sich auf Einladung der Bundesregierung
in Bonn und führte Gespräche mit Regierungsmitgliedern, Politikern,
Richtern, Wissenschaftlern sowie Vertretern von Kirchen und religiösen
Gemeinschaften. Über Gespräche mit Betroffenen wurde nichts bekannt.
Scientology: kostenlose Broschüren
Landesamt für Verfassungsschutz (70372 Stuttgart
Taubenheimstraße 85 A Fax 0711-9544-444):
"Scientoloy - ein Fall für den Verfassungsschutz
".
Bayerisches Staatsministerium des Innern (80539 München
Odeonsplatz 3 Fax 089-282090):
"Scientology - eine verfassungsfeindliche Bestrebung".
Scientology: Bundesrat will Ermittlungen
Deutlicher als bisher hat der Bundesrat die Bundesregierung
aufgefordert, ein "vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren" einzuleiten
(Beschluß vom 26.9.97, Drucksache 44/97). Ein solches Verfahren dient
der Überprüfung eines Verbotes nach Artikel 9 Grundgesetz. Da
Scientology bundesweit tätig ist, ist das Bundesinnenministerium zuständig.
Die AGPF hat bereits 1991 ein solches Verbot gefordert, diese Forderung
juristisch begründet und die Auffassung vertreten, daß die Beweise
dafür ausreichen.
Scientology in Italien: Urteil aufgehoben
Das Urteil des Berufungsgerichts Corte d'Appello in Mailand
vom 2.12.96 ist nach Presseberichten aufgehoben und das Verfahren an
ein anderes Gericht verwiesen worden. Das Gericht in Mailand hatte 29 Angehörige
der Scientology-Organisation wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung
zu Haftstrafen verurteilt (Urteilsauszüge: AGPF-Info 8/97). Angeblich
hat das oberste italienische Berufungsgericht in Rom entschieden, Scientology
sei der Status einer Religionsgemeinschaft zuzuerkennen. Diese Meldung
ist mit Vorsicht zu behandeln. Immer wieder wird von derartiger Anerkennung
berichtet (zuletzt aus Frankreich, vgl. AGPF-info 11/97). In keinem Fall
war bisher eine solche Meldung zu verifizieren.
Enquete-Kommission: Faltblatt
Die Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten und Psychogruppen"
des Deutschen Bundestages stellt ihre Tätigkeit in einem Faltblatt
dar. Zu beziehen: Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten und
Psychogruppen" 53113 Bonn Bundeshaus
FAX 0228-16-26858.
Hartwig gegen AGPF-Vorstandsmitglied
Renate Hartwig, Vorsitzende des Robin Direkt e.V., hat
beim Amtsgericht Dortmund (113 C 11468/97) zunächst eine einstweilige
Verfügung ohne mündliche Verhandlung gegen Bernhard Brünjes
erwirkt, Vorsitzender der Sektenberatung Bremen e.V. und Mitglied des Vorstandes
der AGPF. Auf dessen Widerspruch wurde diese Verfügung durch Urteil
vom 8.10.97 aufgehoben. Brünjes hatte sich auf der Rückreise
von einer Gesprächsrunde der AGPF im Bahnhof von Dortmund mit einem
Teilnehmer über ein Buch von Caberta und Träger unterhalten,
welches gerade erschienen war und kritische Anmerkungen zu Hartwigs Tätigkeit
enthält. Dieser gab seine Erinnerung an das Gespräch als eidesstattliche
Versicherung an Renate Hartwig weiter. Brünjes hat das Gespräch
allerdings anders in Erinnerung. Weitere Personen waren nicht zugegen.
BdP: Faltblatt zur Beurteilung von Destruktiven Kulten
Der BdP - Berufsverband Deutscher Psychologinnen und
Psychologen e.V. hat ein Faltblatt "Psychologische Kriterien zur Beurteilung
von Destrultiven Kulten" herausgegeben. Es enthält eine Checkliste
"mit objektiven Kriterien zur differenzierten Beurteilung". BdP Heilsbachstrasse
22 - 53123 Bonn
Fax 0228-98731-70
Bücher
Kurt-Helmuth Eimuth: Sekten-Ratgeber
Informationen und Ratschläge für Betroffene
Herder Freiburg 1997 ISBN 3-451-04549-4 DM 17,80
Frank Nordhausen und Liane von Billerbeck:
Psycho-Sekten. Die Praktiken der Seelenfänger
Ch. Links Berlin 1997 ISBN 3-86153-135-6 DM 44.-
Margaret Thaler Singer/Janja Lalich: Sekten
Wie Menschen ihre Freiheit verlieren und wiedergewinnen
können Vorwort: Lifton
Auer Heidelberg 1997 ISBN 3-89670-015-4 DM 58.-
AGPF-Bücherliste
Eine aktuelle Bücherliste ist gegen Voreinsendung
von 3.- DM in Briefmarken zu erhalten bei:
Ingo Heinemann Grabenstrasse 1 - 53579 Erpel