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| AGPF-Info
4/99 vom 5.7.99 |
AGPF - Aktion für
Geistige und Psychische Freiheit
Arbeitsgemeinschaft der Betroffenen-Initiativen
e.V.
Weltanschaulich, religiös und politisch
neutral
Internet: http://www.AGPF.de/
53229 Bonn
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Eine Stellungnahme der (damaligen) Bundesregierung wird heute gelegentlich als Votum der (neuen) Bundesregierung gegen ein solches Gesetz interpretiert und als Argument gegen die erneute Einbringung des Gesetzes in den Bundestag benutzt. Der Gesetzentwurf wurde durch die Bundestagsdrucksache 13/9717 vom 29.1.98 in den Bundestag eingebracht. In dieser Drucksache war auch diese fachliche Stellungnahme der Bundesregierung enthalten. Der Gesetzentwurf konnte im vorigen Bundestag nicht mehr abschließend behandelt werden. Die Stellungnahme spricht sich keineswegs grundsätzlich gegen ein solches Gesetz aus. Das fachliche Votum richtet sich vielmehr gegen einzelne Punkte des Gesetzentwurfes: "Die Bundesregierung ... prüft dabei auch die Notwendigkeit, mit einem eigenen Gesetzentwurf initiativ zu werden". In der Stellungnahme wird vielfach erwähnt, daß es sich bei dem Gesetzentwurf um ein Sondergesetz handelt. Dieser Begriff ist im allgemein Sprachgebrauch möglicherweise negativ besetzt. Der Begriff meint hier lediglich, daß die Regelung außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB erfolgt. Das ist im übrigen eher der Normalfall. Die Stellungnahme geht offenbar nicht von einem zu regelnden Psychomarkt aus, sondern vom Leitbild zu beseitigender Mißstände. Das Gesetz hingegen ist ein Vertragsgesetz. Es soll also Rechtssicherheit für alle Beteiligten bewirken. Daß es dabei auch Mißstände beseitigt werden, ist ein gewünschter Nebeneffekt. Wegen dieser Rechtssicherheit hat sich selbst der Dachverband Geistiges Heilen für das Gesetz ausgesprochen: "Gesetze sollten wir nicht jammernd erleiden sondern konstruktiv nutzen". Wohl aus dieser Einschätzung folgt, daß die Stellungnahme einige Regelungen ablehnt, weil sie wirkungslos seien: "Zwei der insgesamt drei eingesetzten wesentlichen traditionellen Instrumente des Verbraucherschutzes sind bei Verträgen über Lebensbewältigungshilfe ohne Effekt, nämlich das Schriftformerfordernis und das Widerrufsrecht". |
Grund: "Die Kunden (sind) typischerweise in einer seelisch-mentalen
Ausnahmesituation, in der sie das Angebot des Anbieters gewissermaßen
koste es, was es wolle, nutzen möchten. Sie werden deshalb nicht nur
den - wie in dem Entwurf vorgeschlagen - schriftlichen Vertragstext nicht
kritisch lesen, sondern blind unterschreiben".
Das gilt sicher für viele der Kunden der umgangssprachlich als Sekten bezeichneten Gruppen, wenn auch keineswegs für alle und schon garnicht im ersten Stadium. Auf den gesamten Psychomarkt bezogen dürfte dieser Anteil jedoch eher gering sein und vor allem immer geringer werden. Im übrigen haben derartige Gesetz auch eine Präventivfunktion. In der Stellungnahme wird zwar die Vermutung ausgesprochen, daß es bestimmten "organisierten unseriösen Anbietern" möglich sei, das Gesetz so umgehen, daß "die für den Kunden gefahrvollen Punkte des Vertrages verschleiert werden". Die meisten Anbieter halten sich jedoch an die für sie geltenden Gesetze. Es käme der Kapitulation des Gesetzgebers gleich, wenn der Bundestag ein Gesetz deshalb nicht erlassen würde, weil sich einzelne Betrüger ohnehin nicht an Gesetze zu halten pflegen. Hinzu kommt, daß auch mit Hilfe anderer Gesetze für die Einhaltung der neuen Vorschriften gesorgt werden kann. So durch das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz über das Kleingedruckte (AGBG). Die Stellungnahme moniert, das vorgeschlagene Gesetz lasse sich "leicht
umgehen". So würden die Angebote "als Leistungen eines Vereins im
Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft und nicht im Rahmen eines freien Dienstvertrages"
durchgeführt werden. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Im
Gesetz enthalten ist in § 7 ausdrücklich ein Umgehungsverbot.
Dies gilt insbesondere für "anderweitige Gestaltung" der Verträge.
Jedes Gericht kann somit die Umgehung unterbinden.
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