| AGPF-Info 1/98 |
AGPF - Aktion für
Geistige und Psychische Freiheit
Arbeitsgemeinschaft der Betroffenen-Initiativen
e.V.
Weltanschaulich, religiös und politisch
neutral
Internet: http://www.AGPF.de/
53229 Bonn Im Blankert 35 Tel. 0228-631547
|
| Abs.1 und 2 hat die anbietende Person das empfangene Entgelt,
die hilfesuchenden Person empfangene Sachen zurückzugewähren.
Der Widerruf wird durch die Verschlechterung oder die Unmöglichkeit
der Rückgewähr der Sachen nicht ausgeschlossen. Hat die hilfesuchende
Person die Verschlechterung oder die Unmöglichkeit zu vertreten, so
hat sie der anbietenden Person den Wert oder die Wertminderung zu ersetzen.
Ist die hilfesuchende Person nicht nach Absatz 2 belehrt worden und hat
sie auch nicht anderweitig vor der Verschlechterung oder dem Eintritt der
Unmöglichkeit der Rückgewähr von ihrem Widerrufsrecht oder
dem Nichtigkeitsgrund Kenntnis erlangt, so hat sie die Verschlechterung
oder die Unmöglichkeit nur dann zu vertreten, wenn sie diejenige Sorgfalt
nicht angewendet hat, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(5) Der Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung der Sachen bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts oder der Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages ist nicht zu vergüten; die anbietende Person kann einen der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Lebensbewältigungshilfe entsprechenden Anteil ihrer Vergütung nicht verlangen. § 4 Anzahlungen
§ 5 Kündigung
§ 6 Verbot der Aufrechnung
§ 7 Ausschluß abweichender Vereinbarungen / Umgehungsverbot
|
Nachteil der hilfesuchenden Person abgewichen werden.
(2) Dieses Gesetz ist auch dann anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltung umgangen werden. § 8 Anwendung anderer Gesetze Auf Verträge gemäß § 1 sind die Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes und des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht bleiben unberührt. § 9 Ausschließlicher Gerichtsstand
§ 10 Entsprechende Anwendung
§ 11 Übergangsvorschrift
§ 12 Inkrafttreten
Gestrichen wurde im Bundesrat der § 7 des Entwurfes zur Beweiserleichterung: Kommt es in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Lebensbewältigungshilfe zu einer nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörung oder einem Gesundheitsschaden der behandelten Person, so wird vermutet, daß hierfür die bei der Lebensbewältigungshilfe angewandten Methoden ursächlich waren, es sei denn, es besteht die ernstliche Möglichkeit einer anderen Ursächlichkeit. |
|
|