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AGPF-Info 1/98
AGPF - Aktion für Geistige und Psychische Freiheit 
Arbeitsgemeinschaft der Betroffenen-Initiativen e.V.
Weltanschaulich, religiös und politisch neutral
Internet: http://www.AGPF.de/
53229 Bonn Im Blankert 35 Tel. 0228-631547
 
 Abs.1 und 2 hat die anbietende Person das empfangene Entgelt, die hilfesuchenden Person empfangene Sachen zurückzugewähren. Der Widerruf wird durch die Verschlechterung oder die Unmöglichkeit der Rückgewähr der Sachen nicht ausgeschlossen. Hat die hilfesuchende Person die Verschlechterung oder die Unmöglichkeit zu vertreten, so hat sie der anbietenden Person den Wert oder die Wertminderung zu ersetzen. Ist die hilfesuchende Person nicht nach Absatz 2 belehrt worden und hat sie auch nicht anderweitig vor der Verschlechterung oder dem Eintritt der Unmöglichkeit der Rückgewähr von ihrem Widerrufsrecht oder dem Nichtigkeitsgrund Kenntnis erlangt, so hat sie die Verschlechterung oder die Unmöglichkeit nur dann zu vertreten, wenn sie diejenige Sorgfalt nicht angewendet hat, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. 
(5) Der Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung der Sachen bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts oder der Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages ist nicht zu vergüten; die anbietende Person kann einen der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Lebensbewältigungshilfe entsprechenden Anteil ihrer Vergütung nicht verlangen. 

§ 4 Anzahlungen 
 Vereinbarungen über die Leistung einer Anzahlung sind unwirksam, wenn diese die Höhe.des auf einen Monat entfallenden Anteils der Vergütung übersteigt. 

§ 5 Kündigung 
(1)  Der Vertrag kann von der hilfesuchenden Person in Abweichung von § 620 des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung gemäß den §§ 621, 626 und 627 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. 
(2)  Im Fall der Kündigung schuldet die hilfesuchende Person nur den Teil der Vergütung, der den bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen bei gleichmäßiger Verteilung auf die Einzelleistungen entspricht. Eine zuviel gezahlte Vergütung ist zurückzugewähren. 

§ 6 Verbot der Aufrechnung 
 Die Aufrechnung der anbietenden Person  mit ihrer Forderung auf Zahlung des Entgelts aus einem Vertrag gemäß § 1 gegen die Forderung einer bei ihr tätigen Person auf Zahlung der Vergütung für diese Tätigkeit ist unwirksam. 

§ 7 Ausschluß abweichender Vereinbarungen / Umgehungsverbot 
(1)  Von den §§ 2 bis 6 und 9 kann nicht zum 

 Nachteil der hilfesuchenden Person abgewichen werden. 
(2) Dieses Gesetz ist auch dann anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltung umgangen werden. 
 
§ 8 Anwendung anderer Gesetze 
 Auf Verträge gemäß  § 1 sind die Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften nicht anzuwenden.  Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes und des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht bleiben unberührt. 

§ 9 Ausschließlicher Gerichtsstand 
 Für Klagen aus Verträgen im Sinne von § 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die hilfesuchende Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. 

§ 10 Entsprechende Anwendung 
(1) Wird der Vertrag über Lebensbewältigungshilfe mit der anbietenden Person von einer natürlichen Person in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit oder von einer juristischen Person geschlossen, so sind die §§ 2, 3 Abs. 4 und 5, §§ 4 bis 8 entsprechend anzuwenden. 
(2) Im Fall des Absatzes 1 ist für Klagen aus Verträgen im Sinne von § 1 auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die natürliche oder juristische Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Sitz oder ihre gewerbliche Niederlassung oder ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. 

§ 11 Übergangsvorschrift 
 Dieses Gesetz gilt nicht für Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. 

§ 12 Inkrafttreten 
 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 
 

Gestrichen wurde im Bundesrat der § 7 des Entwurfes zur Beweiserleichterung: 

Kommt es in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Lebensbewältigungshilfe zu einer nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörung oder einem Gesundheitsschaden der behandelten Person, so wird vermutet, daß hierfür die bei der Lebensbewältigungshilfe angewandten Methoden ursächlich waren, es sei denn, es besteht die ernstliche Möglichkeit einer anderen Ursächlichkeit.

 
5.1.98 Ingo Heinemann Tel 02644-98013 0 Fax 98013 1 Email: Ingo.Heinemann@t-online.de