| AGPF-Info 7/98 |
AGPF - Aktion für
Geistige und Psychische Freiheit
Arbeitsgemeinschaft der Betroffenen-Initiativen
e.V.
Weltanschaulich, religiös und politisch
neutral
Internet: http://www.AGPF.de/
53229 Bonn Im Blankert 35 Tel. 0228-631547
|
|
Das Landgericht Hannover hat eine Klage des VPM aus dem Jahr 1992 abgewiesen,
durch die der VPM nicht weniger als 54 Aussagen verbieten lassen wollte
(6 O 367/92, Urteil vom 28.1.98). Die Klage richtete sich gegen die "Werkmappe
61" von 1991, deren Autor Hansjörg Hemminger * und seine kirchlichen
Arbeitgeber. Es ist anzuneh- men, daß der VPM Berufung einlegen wird.
|
einem Schwesterverein abgespielt haben".
Der VPM und seine Mitglieder bieten therapeutische Leistungen, Betreuung, Fortbildung, Veranstaltungen und Literatur an. Bei der Therapie ist die wohl wichtigste Sachfrage, ob die Therapeuten unabhängig sind und die Vertraulichkeit wahren. Hemminger hatte dazu Zweifel geäußert. Das Gericht hält diese Zweifel für berechtigt. Eine gewisse Abhängigkeit der Therapeuten von der "verherrlichten Person von Frau Dr. Buchholz-Kaiser" sei zu konstatieren. Sie könne Patienten zuteilen und Therapieverbote verhängen. Zwischen der therapeutischen Arbeit, bei der der Ratsuchende dem Therapeuten seine zwischenmenschlichen Probleme anvertraut und der Supervision bestehe kein wesentlicher Unterschied: "Das bedeutet aber nach Ansicht der Kammer auch eine Offenlegung der therapeutischen Arbeit der einzelnen VPM-Psychologen in der Supervision, so daß der Verdacht, durch die nach außen hin unabhängig arbeitenden Praxen der VPM-Psychologen würde verschleiert, daß letztlich Frau Dr. Buchholz-Kaiser den Ablauf der therapeutischen Arbeit bestimmte, nicht von der Hand zu weisen ist". Es sei "naheliegend, die Supervision als ein wichtiges Macht- und Kontrollmittel von Frau Dr. Buchholz-Kaiser zu bezeichnen". Das Gericht zu Hemmingers Schilderung der VPM- Lernhilfe für Jugendliche: "Da die Kläger Lernhilfe für Jugendliche anbieten, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem Beklagten die Schilderung, wie Jugendliche über die Lernhilfe nach und nach in den VPM "hineingeraten", untersagt werden soll. Tatsache ist, daß Jugendliche, die die Angebote der Kläger wahrgenommen haben, später Mitglieder geworden sind". Das Gericht zum Umgang mit Abweichlern: "Die ... getroffenen Feststellungen lassen es zu, daß der Beklagte den Umgang des VPM mit Abweichlern in den eigenen Reihen in scharfer Form mit Kaderprozessen stalinistischer Prägung vergleicht, in denen es von der Bezichtigung über die Selbstbezichtigung zur Säuberung komme. Diese scharfe - möglicherweise auch überzeichnete - Kritik ist das Ergebnis einer Interpretation der Vorgänge im VPM und bleibt Rahmen einer von den Klägern hinzunehmenden Wertung". * Hansjörg Hemminger: VPM - Der 'Verein zur Förderung der psychologischen Menschenkenntnis' und Friedrich Lieblings 'Zürcher Schule' EPD München 1994, ISBN 3-583-50663-4 Bei der AGPF ist eine Übersicht über die Rechtsprechung zum VPM mit Prozessliste und ein Kurz-Info über den VPM mit Literaturhinweisen erhältlich. |
| 23.2.98 Ingo Heinemann Tel 02644-98013 0 Fax 98013 1 Email: Ingo.Heinemann@t-online.de |