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| AGPF-Info
4/98 vom 26.1.98 |
AGPF - Aktion für
Geistige und Psychische Freiheit
Arbeitsgemeinschaft der Betroffenen-Initiativen
e.V.
Weltanschaulich, religiös und politisch
neutral
Internet: http://www.AGPF.de/
53229 Bonn
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Vermutlich weit mehr als die Hälfte aller Sekten und Psychokulte
üben Heilbehandlung aus. Über die Scientology-Organisation hat
das Verwaltungsgericht
München (M 1392 VII 84 v.25.7.84) schon 1984 geschrieben: "Ein
wesentlicher Teil der Aktivitäten besteht in dem Angebot zur Heilung
psychosomatischer Krankheiten".
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Erbringen von Prüfungsleistungen normativ auf einen bestimmten
Zeitpunkt festgesetzt, wie dies für wissenschaftlich-fachliche Prüfungen
typisch ist. Verlangt wird vielmehr von der Behörde eine Maßnahme
der Gefahrenabwehr, d.h. die Versagung der Erlaubnis, wenn die Ausübung
der Heilkunde durch den Bewerber eine Gefahr für die Volksgesundheit
bedeutet. Allein zur Aufklärung, ob diese Gefahr vorliegt, wird dieser
auf Kenntnismängel oder medizinische Fehlvorstellungen überprüft".
Das Gericht definiert "Ausübung der Heilkunde" und ergänzt: "Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, daß ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ein Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann, und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Eine mittelbare Gefahr dieser Art besteht dabei insbesondere, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint". Dieses Urteil ist nicht etwa neu, es bezieht sich auf eine lange Reihe einschlägiger Entscheidungen. Zur Strafbarkeit derartiger unerlaubter Heilbehandlung durch angebliche Wunderheilungen hat sich zum Beispiel der Bundesgerichtshof (1 StR 389/77, vom 13.9.77 = NJW 78,599) geäußert: "Die Meinung des Angeklagten, seine Tätigkeit falle nicht unter das Heilpraktikergesetz, da sie keinerlei medizinisch- wissenschaftliche Fachkenntnisse voraussetze und er auch keine medizinischen Diagnosen stelle, trifft nicht zu, auch das bloße Handauflegen und kurze Bestreichen der ihm als krank oder schmerzend bezeichneten Körperstellen ist Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes, da sie im Behandelten den Eindruck erweckt, daß seine Heilung oder Besserung mit übernatürlichen oder übersinnlichen Kräften bewirkt werden. Daran ändert sich auch nichts ..., daß der Angeklagte vor jeder "Behandlung" ein kurzes Gebet spricht und die Hände faltet, denn er beschränkt sich nicht darauf, die Hilfe Gottes für den Kranken zu erbitten, sondern er selbst ist es nach seiner Behauptung, von dem die Heilkräfte ausgehen, mit denen dem Kranken geholfen wird. Wollte man diese Art der "Behandlung" deshalb nicht als Ausübung der Heilkunde ansehen, weil der Angeklagte keine medizinischen Fachkenntnisse hat, dann käme man zu dem mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbarenden Ergebnis, daß ein Heilbehandler sich nur möglichst weit von den Regeln ärztlicher Wissenschaft entfernen müsse, um sich gegen die Anwendung des Heilpraktikergesetzes auf sein Verhalten zu sichern". |