| Sekten-Petitionen
Die Enquete-Kommission des Bundestages wurde eingesetzt "zur Klärung
einer Fülle von Rechtsfragen, die besorgte Bürgerinnen und Bürger
an den Petitionausschuß herangetragen hatten". Eines der Ergebnisse:
Es fehlen Gesetze (vgl. AGPF-Info 11/98).
Jetzt haben auch einige Sekten* Petitionen beim Bundestag eingereicht.
Es ist jedoch sehr fraglich, ob diese zu einer dezidierten Behandlung durch
den Petitionsausschuß führen werden. Denn die Enquete-Kommission
hatte den Sekten bereits Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Für das "Universelle Leben" verlangen die Rechtsanwälte
Sailer und Hetzel "die Einsetzung einer Enquete-Kommission 'Die Behandlung
religiöser Minderheiten durch Kirche und Staat' " und "Sofortige Einstellung
und Rücknahme der staatlichen 'Sektenberichte'". Dies fordern wortgleich
auch die Vereinigungskirche e.V. und der VPM - Verein zur Förderung
der Psychologischen Menschenkenntnis (vertreten durch Rechtsanwalt Roth),
der darüber-hinaus auch die sofortige Rücknahme aller staatlichen
Warnungen verlangt.
Die Bekanntmachung dieser Petitionen erfolgt am 25.8.98 bei einer
Pressekonferenz in Bonn, zu der die Firma PRESSWORLD Communications Inc.
und deren deutscher Vertreter Hans-Otto von Wietersheim eingeladen hatten,
die auch für die Pressearbeit der "TM - Transzendentale Meditation
nach Maharishi Mahesh Yogi" verantwortlich zeichnet. Herausgeber von deren
Presseinformationen ist die TM-Firma Samhita GmbH in Bissendorf, dem Ort
der deutschen TM-Zentrale.
Verteilt wurden auch professorale Stellungnahmen, so des Staatsrechtlers
Martin Kriele und des Soziolo-gen Erwin Scheuch. Kriele teilte mit, daß
"religiöse und weltanschauliche Minderheiten in Deutschland derzeit
mit einer Hysterie verfolgt werden, die beinahe schon faschistische Züge
angenommen hat".
Scheuch teilte nach Lektüre des Berichtes der Enquete-Kommission
in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Kölner Gesellschaft für
Sozialforschung GKS e.V. der Vorsitzenden der Enquete-Kommission mit, daß
"einiges an groben Unfug grenzt. Das tut aber in dieser Republik vieles,
wie zum Beispiel die Love Parade in Berlin. Das ist wohl doch kein Grund
für den Bundestag, sich mit so etwas zu befassen?" Der Brief
wurde bei der Pressekonferenz verteilt.
Beide gehören zu einer Gruppe von 6 Professoren, die am
28.5.98 in einer Presseerklärung die Tätigkeit der Enquete-Kommission
kritisiert und die "Ketzerhysterie der Sektenjäger" beklagt hatten. |
Scientology in Schweden:
Papiere wieder freigegeben
Das schwedische Parlament hatte Scientology- Unterlagen in der Parlamentsbibliothek
ausgelegt. Erst blockierten mutmaßliche Scientology-Anhänger
diese durch Dauer-Lektüre, dann zog die Regierung die Papiere auf
Druck der US-Regierung aus dem Verkehr (vgl. AGPF-info 17/97). Bei der
Entscheidung der Regierung ging es um Fragen des Urheberrechts, nicht etwa
um die Religionsfreiheit.
Das oberste schwedische Verwaltungsgericht hat inzwischen die
Informationsfreiheit höher bewertet als das Urheberrecht. Das Gericht
verwarf auch das Argument der Regierung, die Informationsfreiheit dürfe
eingeschränkt werden, wenn der Beziehung zu einem anderen Staat geschadet
werde. Das Gericht sah in den Papieren nichts, was dem Verhältnis
Schwedens zu den USA schaden könne.
Scientology-Kurse nicht von der Steuer absetzbar
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Klage eines selbständigen
Immobilienmaklers abgewiesen: Die Kosten für Scientology-Kurse seien
keine Betriebsausgaben (6 K 185/96 Urteil v. 20.3.97).
Das Urteil: "Bei einer im Jahre 1994 durchgeführten Außenprüfung
stellte der Prüfer fest, daß der Kläger die Kosten für
einen Kurs der Church of Scientology als Betriebsausgaben (Fortbildungskosten)
von seinen Einnahmen aus Gewerbebetrieb abgezogen hatte. ... Das Finanzamt
lehnte ... den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ab. ... Der
Kläger hat trotz Fristsetzung weder ein Kursprogramm vorgelegt noch
die Lehrinhalte .. in geeigneter Form dargelegt ...Der selbsterstellte
Stundenplan drängt ... den Rückschluß auf, daß durch
den Kurs alle Berufsgruppen, seien es nun Metzger, Religionslehrer, selbständige
Taxifahrer, Bestattungsunternehmer oder Kaufhausinhaber angesprochen werden
sollten.
Diesen Eindruck vermochte der Kläger nicht zu widerlegen.
... Die Frage, ob sich hinter den für einen Dreiwochenkurs extrem
hohen reinen Kursgebühren ... versteckte Spenden an die "Church of
Scientology" verbergen könnten und ob einem Betriebsausgaben-abzug
auch unter diesem Gesichtspunkt das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG
entgegensteht, kann deshalb dahingestellt bleiben".
* Den Begriff "Sekte" verwendet die AGPF als umgangssprachlichen Sammelbegriff
(vgl. BVerwG 7 C 2/87, VGH Bad.-Württ.1 S 712/85 + 10 S 2160/87). |