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Bericht der Enquete-Kommission:
Fundstellen
Der Bericht der Enquete-Kommission ist als Bundestags-Drucksache 13/10950
(236 Seiten) zu beziehen bei Bundesanzeiger GmbH Südstrasse 119
53175 Bonn Fax 0228-38208-36
Bestellung durch Zahlung von 21,90 DM (Bericht 15.- DM, Versand 6,90
DM) auf Konto Postbank Köln 399-509 BLZ 370 100 50. Angabe von
Lieferanschrift und Drucksachen-Nummer unbedingt erforderlich.
In Buchform wird der Bericht voraussichtlich in der bundestagseigenen
Reihe "Zur Sache" erscheinen. Exemplare können ab voraussichtlich
Mitte bis Ende September 1998 bestellt werden bei:
Referat Öffentlichkeitsarbeit (PI 1) des Deutschen Bundestages,
Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Tel.: 0228-1625287, Fax: 0228- 1626506.
Möglicherweise kostenlos.
Dort wird voraussichtlich ab Ende Januar/Anfang Februar 1999 die geplante
englischsprachige Übersetzung des Endberichts erhältlich sein.
Die nicht im Bericht abgedruckten Forschungsprojekte, die die EK in
Auftrag gegeben hat, werden voraussichtlich Ende September/Anfang Oktober
als Buch im Hoheneck-Verlag, Hamm erscheinen.
Im Internet ist der Bericht zu finden bei RELIGIO unter http://www.thur.de/start/aktuell.html
als gepackte Word-Datei und unter
www.geocities.com/Athens/
Oracle/4497/enq.html
Im Angebot des Bundestages (www.Bundestag.de) voraussichtlich ab Oktober
98.
Empfehlungen der Enquete-Kommission
Die Enquete-Kommission empfiehlt u.a.
- die Errichtung einer Bund-Länder-Stiftung;
- die Einführung einer gesetzlichen Regelung zur staatlichen
Förderung privater Beratungs- und Informationsstellen;
- die Verabschiedung des vom Bundesrat eingebrachten Gesetzes
zur gewerblichen Lebensbewältigungshilfe.
Gesetzesvorschlag der AGPF
Zur Empfehlung der Enquete-Kommission zur "Einführung einer gesetzlichen
Regelung zur staatlichen Förderung privater Beratungs- und Informationsstellen":
Die AGPF hat dem Bundestags-Ausschuß für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend am 22.4.96 einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt: |
Entwurf eines Gesetzes über Förderung von Information
und Aufklärung im grundrechtsrelevanten Bereich
Das Problem:
Das Bundesverwaltungsgericht (7 C 21.90, Urteil 27.3.1992 = BVerwGE
90, 112 = NJW 1992, 2496) hat festgestellt, daß kritische Aufklärung
über Sekten deren Grundrechte beeinträchtigen kann und daß
staatliche Förderung deshalb einer gesetzlichen Grundlage bedarf.
Das gilt für Bund und Länder.
Lösungsvorschlag:
Im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wird eingefügt:
§ 84 a (1) Zum Zweck der Aufklärung und Information der Öffentlichkeit
dürfen private Träger auch dann gefördert werden, wenn dadurch
Grundrechte berührt werden können.
(2) Die Träger müssen parteipolitisch, weltanschaulich und
religiös neutral sein, jede willkürliche oder unverhältnismäßige
Beschränkung von Grundrechten vermeiden und bei Äußerungen
Zurückhaltung und Sachlichkeit beachten.
(3) Für Klagen gegen die Verletzung der Verpflichtung aus Abs.
2 sind die Zivilgerichte zuständig.
Begründung:
Es besteht Einigkeit darüber, daß Information und Aufklärung
im Bereich Sekten und Kulte dringend erforderlich ist. Dafür müssen
auch öffentliche Mittel eingesetzt werden können. Die Förderung
des Dachverbandes AGPF - Aktion für Geistige und Psychische Freiheit
e.V. (Bonn) ist wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage bereits eingestellt
worden.
Inhaltlich gehört die Regelung als Ergänzung in das
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), das Sozialgesetzbuch I oder das Bundessozialhilfegesetz.
Das 6. Kapitel des KJHG (§ 82 ff) betrifft zentrale Aufgaben von Bund
und Ländern, so daß für Bund und Länder eine Änderung
genügt.
22.4.96 Ingo Heinemann
Lebensbewältigungshilfegesetz
Der vom Bundesrat in den Bundestag eingebrachte Entwurf des Lebensbewältigungshilfegesetzes
(Wortlaut: AGPF-info 1/98, Bundestags-Drucksache 13/9717) wurde am 7.5.98
im Bundestag in erster Lesung behandelt (Protokoll 13/235) und an die Ausschüsse
überwiesen. Er kann dort voraussichtlich vor Ende der 13. Legislaturperiode
des Bundestages nicht mehr behandelt werden.
Der Gesetzentwurf kann in der 14. Legislaturperiode erneut eingebracht
werden. |