AGPF-Info 1/98 vom 5.1.1998
Psycho-Vertragsgesetz
jetzt im Bundestag
Der Bundesrat hat am 19.12.97 beschlossen, den Hamburger
Gesetzentwurf (Wortlaut: AGPF-Info 13/97) mit verschiedenen Änderungen
beim Bundestag einzubringen.
Wichtigste Änderungen:
Die Widerrufsfrist (§ 3 Abs. 1) wurde von vier auf
zwei Wochen verkürzt und die Beweiserleichterung (§ 7 des Entwurfes,
abgedruckt am Ende) wurde gestrichen.
Hier der vollständige Gesetzentwurf aus der Bundesrats
Drucksache 351/1/97 v. 9.12.97:
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsbeziehungen
zwischen Anbieterinnen und Anbietern und Hilfesuchenden auf dem Gebiet
der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
entgeltliche Verträge über die Leistung von Lebensbewältigungshilfe
zwischen einer Person, die solche Verträge in Ausübung ihres
Gewerbes (§ 1 der Gewerbeordnung) oder ihrer beruflichen Tätigkeit
abschließt (anbietende Person) und einer natürlichen Person,.die
bei Vertragsabschluß außerhalb ihrer gewerbliche oder beruflichen
Tätigkeit handelt (hilfesuchende Person). Dieses Gesetz gilt nicht,
soweit die Lebensbewältigungshilfe durch Angehörige des ärztlichen
Berufs oder des Heilpraktikerberufs in Ausübung der Heilkunde geleistet
wird.
(2) Lebensbewältigungshilfe im Sinne dieses Gesetzes
ist eine Dienstleistung, die Helferinnen, Helfer oder Helfergruppen gegenüber
einer anderen Person unter deren Mitwirkung mit dem Ziel der Feststellung
oder Verbesserung der seelischen Befindlichkeit oder der geistig- seelischen
Fähigkeiten erbringen.
§ 2 Form und Inhalt des Vertrages
(1) Verträge über Lebensbewältigungshilfe
nach § 1 bedürfen der Schriftform.
(2) Die Vertragsurkunde muß Angaben enthalten
1. über die genaue Bezeichnung und Anschrift
der anbietenden Person,
2. zur genauen Beschreibung der Leistung und des
angestrebten Ziels einschließlich einer kurzen Beschreibung der angewandten
Methode und der theoretischen Grundlagen,
3. über die Qualifikation der Helferin oder
des Helfers, 4. über die Art sowie die voraussichtliche Anzahl
und Dauer der Veranstaltung,
5. darüber, ob die Veranstaltungen in Gruppen
oder einzeln durchgeführt werden sollen,
6. über den Gesamtpreis sowie den Einzelpreis
je Veranstaltung,
7. darüber, ob Begleitmaterial erworben
werden muß und welche Kosten hierdurch entstehen,
8. darüber, ob der Vertragsgegenstand Teil
eines Gesamtkonzepts ist, und über den Preis der hierzu gehörenden
Leistungen.
(3) Der hilfesuchenden Person ist eine deutlich
lesbare Abschrift der Urkunde auszuhändigen. Ist die Lebensbewältigungshilfe
an eine dritte Person zu leisten, so hat diese gegenüber der anbietenden
Person einen Anspruch auf schriftliche Information über die in Absatz
2 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Angaben sowie darüber, ob der Vertragsgegenstand
Teil eines Gesamtkonzepts ist.
§ 3 Widerrufsrecht
(1) Eine auf den Abschluß eines Vertrages
im Sinne von § 1 gerichtete Willenserklärung, die gegenüber
der anbietenden Person abgegeben wird, wird erst wirksam, wenn sie nicht
binnen einer Frist von zwei Wochen nach Abschluß des schriftlichen
Vertrages der anbietenden Person gegenüber schriftlich widerrufen
wird. Dies gilt auch für einen Kreditvertrag, der zwischen der anbietenden
Person und der hilfesuchenden Person zum Zweck der Finanzierung des Entgelts
für die Lebensbewältigungshilfe abgeschlossen wird. Zur Wahrung
der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der hilfesuchenden
Person die in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannte, alle Angaben nach §
2 Abs 2 enthaltende Abschrift der Vertragsurkunde sowie eine schriftliche
Belehrung über ihr Recht zum Widerruf ausgehändigt wird. Die
Belehrung muß Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers, einen
Hinweis auf die schriftliche Form der Widerrufserklärung und darauf
enthalten, daß die Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung des
Widerrufs gewahrt wird. Die Belehrung ist drucktechnisch deutlich zu gestalten
und von der der hilfesuchenden Person gesondert zu unterschreiben. Ist
streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Abschrift der Vertragsurkunde
oder die schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht der hilfesuchenden
Person ausgehändigt worden ist, so trifft die Beweislast die anbietende
Person.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens
in dem Zeitpunkt, in dem beide Parteien den Vertrag vollständig erfüllt
haben.
(4) Im Falle des Widerrufs sowie der Nichtigkeit des
Vertrages wegen Nichteinhaltung der Form nach § 2 Abs.1 und 2 hat
die anbietende Person das empfangene Entgelt, die hilfesuchenden Person
empfangene Sachen zurückzugewähren. Der Widerruf wird durch die
Verschlechterung oder die Unmöglichkeit der Rückgewähr der
Sachen nicht ausgeschlossen. Hat die hilfesuchende Person die Verschlechterung
oder die Unmöglichkeit zu vertreten, so hat sie der anbietenden Person
den Wert oder die Wertminderung zu ersetzen. Ist die hilfesuchende Person
nicht nach Absatz 2 belehrt worden und hat sie auch nicht anderweitig vor
der Verschlechterung oder dem Eintritt der Unmöglichkeit der Rückgewähr
von ihrem Widerrufsrecht oder dem Nichtigkeitsgrund Kenntnis erlangt, so
hat sie die Verschlechterung oder die Unmöglichkeit nur dann zu vertreten,
wenn sie diejenige Sorgfalt nicht angewendet hat, die sie in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt.
(5) Der Wert der Überlassung des Gebrauchs oder
der Benutzung der Sachen bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts
oder der Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages ist nicht zu vergüten;
die anbietende Person kann einen der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten
Lebensbewältigungshilfe entsprechenden Anteil ihrer Vergütung
nicht verlangen.
§ 4 Anzahlungen
Vereinbarungen über die Leistung einer Anzahlung
sind unwirksam, wenn diese die Höhe.des auf einen Monat entfallenden
Anteils der Vergütung übersteigt.
§ 5 Kündigung
(1) Der Vertrag kann von der hilfesuchenden Person
in Abweichung von § 620 des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne Angabe
von Gründen mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.
Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung gemäß den
§§ 621, 626 und 627 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt
unberührt.
(2) Im Fall der Kündigung schuldet die hilfesuchende
Person nur den Teil der Vergütung, der den bis zum Wirksamwerden der
Kündigung erbrachten Leistungen bei gleichmäßiger Verteilung
auf die Einzelleistungen entspricht. Eine zuviel gezahlte Vergütung
ist zurückzugewähren.
§ 6 Verbot der Aufrechnung
Die Aufrechnung der anbietenden Person mit
ihrer Forderung auf Zahlung des Entgelts aus einem Vertrag gemäß
§ 1 gegen die Forderung einer bei ihr tätigen Person auf Zahlung
der Vergütung für diese Tätigkeit ist unwirksam.
§ 7 Ausschluß abweichender Vereinbarungen
/ Umgehungsverbot
(1) Von den §§ 2 bis 6 und 9 kann nicht
zum Nachteil der hilfesuchenden Person abgewichen werden.
(2) Dieses Gesetz ist auch dann anzuwenden, wenn seine
Vorschriften durch anderweitige Gestaltung umgangen werden.
§ 8 Anwendung anderer Gesetze
Auf Verträge gemäß §
1 sind die Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften
und ähnlichen Geschäften nicht anzuwenden. Die Vorschriften
des Verbraucherkreditgesetzes und des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer
am Fernunterricht bleiben unberührt.
§ 9 Ausschließlicher Gerichtsstand
Für Klagen aus Verträgen im Sinne von
§ 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen
Bezirk die hilfesuchende Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz,
in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
§ 10 Entsprechende Anwendung
(1) Wird der Vertrag über Lebensbewältigungshilfe
mit der anbietenden Person von einer natürlichen Person in Ausübung
ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit oder von einer juristischen
Person geschlossen, so sind die §§ 2, 3 Abs. 4 und 5, §§
4 bis 8 entsprechend anzuwenden.
(2) Im Fall des Absatzes 1 ist für Klagen aus Verträgen
im Sinne von § 1 auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
die natürliche oder juristische Person zur Zeit der Klageerhebung
ihren Sitz oder ihre gewerbliche Niederlassung oder ihren Wohnsitz, in
Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
§ 11 Übergangsvorschrift
Dieses Gesetz gilt nicht für Verträge,
die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung
in Kraft.
Gestrichen wurde im Bundesrat der § 7 des Entwurfes
zur Beweiserleichterung:
Kommt es in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit
der Lebensbewältigungshilfe zu einer nicht nur vorübergehenden
Gesundheitsstörung oder einem Gesundheitsschaden der behandelten Person,
so wird vermutet, daß hierfür die bei der Lebensbewältigungshilfe
angewandten Methoden ursächlich waren, es sei denn, es besteht die
ernstliche Möglichkeit einer anderen Ursächlichkeit. |