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AGPF-Info 1/98
AGPF - Aktion für Geistige und Psychische Freiheit 
Arbeitsgemeinschaft der Betroffenen-Initiativen e.V.
Weltanschaulich, religiös und politisch neutral
Internet: http://www.AGPF.de/
53229 Bonn Im Blankert 35 Tel. 0228-631547
 
Psycho-Vertragsgesetz
jetzt im Bundestag

Der Bundesrat hat am 19.12.97 beschlossen, den Hamburger Gesetzentwurf (Wortlaut: AGPF-Info 13/97) mit verschiedenen Änderungen beim Bundestag einzubringen. 

Wichtigste Änderungen: 

Die Widerrufsfrist (§ 3 Abs. 1) wurde von vier auf zwei Wochen verkürzt und die Beweiserleichterung (§ 7 des Entwurfes, abgedruckt am Ende) wurde gestrichen. 

Hier der vollständige Gesetzentwurf aus der 
Bundesrat Drucksache 351/1/97 v. 9.12.97: 

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Anbieterinnen und Anbietern und Hilfesuchenden auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe. 
 

§ 1 Anwendungsbereich 
(1)  Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für entgeltliche Verträge über die Leistung von Lebensbewältigungshilfe zwischen einer Person, die solche Verträge in Ausübung ihres Gewerbes (§ 1 der Gewerbeordnung) oder ihrer beruflichen Tätigkeit abschließt (anbietende Person) und einer natürlichen Person,.die bei Vertragsabschluß außerhalb ihrer gewerbliche oder beruflichen Tätigkeit handelt (hilfesuchende Person). Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Lebensbewältigungshilfe durch Angehörige des ärztlichen Berufs oder des Heilpraktikerberufs in Ausübung der Heilkunde geleistet wird. 
(2) Lebensbewältigungshilfe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Dienstleistung, die Helferinnen, Helfer oder Helfergruppen gegenüber einer anderen Person unter deren Mitwirkung mit dem Ziel der Feststellung oder Verbesserung der seelischen Befindlichkeit oder der geistig- seelischen Fähigkeiten erbringen. 

§ 2  Form und Inhalt des Vertrages 
(1)  Verträge über Lebensbewältigungshilfe nach § 1 bedürfen der Schriftform. 
(2)  Die Vertragsurkunde muß Angaben enthalten 
1.  über die genaue Bezeichnung und Anschrift der anbietenden Person, 
2.  zur genauen Beschreibung der Leistung und des angestrebten Ziels einschließlich einer kurzen Beschreibung der angewandten Methode und der theoretischen Grundlagen, 
3.  über die Qualifikation der Helferin oder des Helfers, 
 

 4.  über die Art sowie die voraussichtliche Anzahl und Dauer der Veranstaltung, 
5.  darüber, ob die Veranstaltungen in Gruppen oder einzeln durchgeführt werden sollen, 
6.  über den Gesamtpreis sowie den Einzelpreis je Veranstaltung, 
7.  darüber, ob Begleitmaterial  erworben werden muß und welche Kosten hierdurch entstehen, 
8.  darüber, ob der Vertragsgegenstand Teil eines Gesamtkonzepts ist, und über den Preis der hierzu gehörenden Leistungen. 
(3)  Der hilfesuchenden Person ist eine deutlich lesbare Abschrift der Urkunde auszuhändigen. Ist die Lebensbewältigungshilfe an eine dritte Person zu leisten, so hat diese gegenüber der anbietenden Person einen Anspruch auf schriftliche Information über die in Absatz 2 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Angaben sowie darüber, ob der Vertragsgegenstand Teil eines Gesamtkonzepts ist. 

§ 3 Widerrufsrecht 
(1)  Eine auf den Abschluß eines Vertrages im Sinne von § 1 gerichtete Willenserklärung, die gegenüber der anbietenden Person abgegeben wird, wird erst wirksam, wenn sie nicht binnen einer Frist von zwei  Wochen nach Abschluß des schriftlichen Vertrages der anbietenden Person gegenüber schriftlich widerrufen wird. Dies gilt auch für einen Kreditvertrag, der zwischen der anbietenden Person und der hilfesuchenden Person zum Zweck der Finanzierung des Entgelts für die Lebensbewältigungshilfe abgeschlossen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der hilfesuchenden Person die in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannte, alle Angaben nach § 2 Abs 2 enthaltende Abschrift der Vertragsurkunde sowie eine schriftliche Belehrung über ihr Recht zum Widerruf ausgehändigt wird. Die Belehrung muß Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers, einen Hinweis auf die schriftliche Form der Widerrufserklärung und darauf enthalten, daß die Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung des Widerrufs gewahrt wird. Die Belehrung ist drucktechnisch deutlich zu gestalten und von der der hilfesuchenden Person gesondert zu unterschreiben. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Abschrift  der Vertragsurkunde oder die schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht der hilfesuchenden Person ausgehändigt worden ist, so trifft die Beweislast die anbietende Person. 
(3)  Das Widerrufsrecht erlischt spätestens in dem Zeitpunkt, in dem beide Parteien den Vertrag vollständig erfüllt haben. 
(4) Im Falle des Widerrufs sowie der Nichtigkeit des Vertrages wegen Nichteinhaltung der Form nach § 2                         Fortsetzung

 
5.1.98 Ingo Heinemann Tel 02644-98013 0 Fax 98013 1 Email: Ingo.Heinemann@t-online.de