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Psycho-Vertragsgesetz
jetzt im Bundestag
Der Bundesrat hat am 19.12.97 beschlossen, den Hamburger Gesetzentwurf
(Wortlaut: AGPF-Info 13/97) mit verschiedenen Änderungen beim Bundestag
einzubringen.
Wichtigste Änderungen:
Die Widerrufsfrist (§ 3 Abs. 1) wurde von vier auf zwei Wochen
verkürzt und die Beweiserleichterung (§ 7 des Entwurfes, abgedruckt
am Ende) wurde gestrichen.
Hier der vollständige Gesetzentwurf aus der
Bundesrat Drucksache 351/1/97 v. 9.12.97:
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Anbieterinnen
und Anbietern und Hilfesuchenden auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für entgeltliche
Verträge über die Leistung von Lebensbewältigungshilfe zwischen
einer Person, die solche Verträge in Ausübung ihres Gewerbes
(§ 1 der Gewerbeordnung) oder ihrer beruflichen Tätigkeit abschließt
(anbietende Person) und einer natürlichen Person,.die bei Vertragsabschluß
außerhalb ihrer gewerbliche oder beruflichen Tätigkeit handelt
(hilfesuchende Person). Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Lebensbewältigungshilfe
durch Angehörige des ärztlichen Berufs oder des Heilpraktikerberufs
in Ausübung der Heilkunde geleistet wird.
(2) Lebensbewältigungshilfe im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Dienstleistung, die Helferinnen, Helfer oder Helfergruppen gegenüber
einer anderen Person unter deren Mitwirkung mit dem Ziel der Feststellung
oder Verbesserung der seelischen Befindlichkeit oder der geistig- seelischen
Fähigkeiten erbringen.
§ 2 Form und Inhalt des Vertrages
(1) Verträge über Lebensbewältigungshilfe nach
§ 1 bedürfen der Schriftform.
(2) Die Vertragsurkunde muß Angaben enthalten
1. über die genaue Bezeichnung und Anschrift der anbietenden
Person,
2. zur genauen Beschreibung der Leistung und des angestrebten
Ziels einschließlich einer kurzen Beschreibung der angewandten Methode
und der theoretischen Grundlagen,
3. über die Qualifikation der Helferin oder des Helfers,
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4. über die Art sowie die voraussichtliche Anzahl
und Dauer der Veranstaltung,
5. darüber, ob die Veranstaltungen in Gruppen oder einzeln
durchgeführt werden sollen,
6. über den Gesamtpreis sowie den Einzelpreis je Veranstaltung,
7. darüber, ob Begleitmaterial erworben werden muß
und welche Kosten hierdurch entstehen,
8. darüber, ob der Vertragsgegenstand Teil eines Gesamtkonzepts
ist, und über den Preis der hierzu gehörenden Leistungen.
(3) Der hilfesuchenden Person ist eine deutlich lesbare Abschrift
der Urkunde auszuhändigen. Ist die Lebensbewältigungshilfe an
eine dritte Person zu leisten, so hat diese gegenüber der anbietenden
Person einen Anspruch auf schriftliche Information über die in Absatz
2 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Angaben sowie darüber, ob der Vertragsgegenstand
Teil eines Gesamtkonzepts ist.
§ 3 Widerrufsrecht
(1) Eine auf den Abschluß eines Vertrages im Sinne von
§ 1 gerichtete Willenserklärung, die gegenüber der anbietenden
Person abgegeben wird, wird erst wirksam, wenn sie nicht binnen einer Frist
von zwei Wochen nach Abschluß des schriftlichen Vertrages der
anbietenden Person gegenüber schriftlich widerrufen wird. Dies gilt
auch für einen Kreditvertrag, der zwischen der anbietenden Person
und der hilfesuchenden Person zum Zweck der Finanzierung des Entgelts für
die Lebensbewältigungshilfe abgeschlossen wird. Zur Wahrung der Frist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der hilfesuchenden Person
die in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannte, alle Angaben nach § 2 Abs
2 enthaltende Abschrift der Vertragsurkunde sowie eine schriftliche Belehrung
über ihr Recht zum Widerruf ausgehändigt wird. Die Belehrung
muß Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers, einen Hinweis
auf die schriftliche Form der Widerrufserklärung und darauf enthalten,
daß die Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung des Widerrufs
gewahrt wird. Die Belehrung ist drucktechnisch deutlich zu gestalten und
von der der hilfesuchenden Person gesondert zu unterschreiben. Ist streitig,
ob oder zu welchem Zeitpunkt die Abschrift der Vertragsurkunde oder
die schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht der hilfesuchenden
Person ausgehändigt worden ist, so trifft die Beweislast die anbietende
Person.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens in dem Zeitpunkt,
in dem beide Parteien den Vertrag vollständig erfüllt haben.
(4) Im Falle des Widerrufs sowie der Nichtigkeit des Vertrages wegen
Nichteinhaltung der Form nach § 2
Fortsetzung |