| AGPF-Info 8/97 |
AGPF - Aktion für
Geistige und Psychische Freiheit
Arbeitsgemeinschaft der Betroffenen-Initiativen
e.V.
Weltanschaulich, religiös und politisch
neutral
Internet: http://www.AGPF.de/
53229 Bonn Im Blankert 35 Tel. 0228-631547
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Am 2.12.96 hat ein Berufungsgericht in Mailand 29 Angehörige der
Scientology-Organisation wegen
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Frage geprüft, ob die Scientology-Organisation selbst eine kriminelle
Vereinigung sei oder ob die Angeklagten die kriminelle Vereinigung neben
der Scientology- Organisation und unabhängig von dieser gegründet
haben. Das Gericht: Die Scientology-Organisation selbst ist die kriminelle
Vereinigung. Ihr einziger Zweck sei Betrug am Kunden.
Zur Feststellung des kriminellen Plans stützt das Gericht sich auf die auch in Deutschland bekannten Anweisungen des Scientology-Gründers Hubbard sowie auf Beweise, die bei Durchsuchungen beschlagnahmt worden waren. So wurde einer Kartei sichergestellt, die detaillierte Aufzeichnungen über die finanziellen Verhältnisse der Kunden und ihrer Angehörigen enthielt, einschließlich Handlungsanweisungen: " ...weichkochen" , "... hart mit ihm umgehen" , " ... nicht lockerlassen bis zum Tod". Die Ausführung des Plans belegt das Gericht mit den Ergebnissen jahrelanger Ermittlungen der Polizei und Zeugenaussagen. Das Gericht schildert eingehend die Methoden des "harten Verkaufs", den das Gericht als Überrumpelungsverkauf bezeichnet. Dabei sei eine beträchtliche "Umsatzverbissenheit an den Tag gelegt" worden; über größere Verkaufsabschlüsse sei das Personal mit einer Sirene informiert worden. "Alle diese Elemente zeigen, daß das einzig wirkliche Interesse der Organisation darin besteht, Geld zu beschaffen ... die Interessenten nötigenfalls auch unter Druck zum Kauf zu bewegen ... ohne sich dabei im geringsten um den körperlich oder seelischen Gesundheitszustand oder die individuellen Bedürfnisse dieser Personen zu scheren". Das Gericht konstatierte "völliges Desinteresse für die Lebensumstände selbst bei schwerwiegenden pathologischen Reaktionen". Auch das Rückzahlungsversprechen war eine Täuschung: "War das Geld erst gezahlt, wurde alles unternommen, um jegliche Rückzahlung zu unterbinden. Dazu hatte die Organisation eine gleichermaßen betrügerische Methode entwickelt". Demnach "sollten Rückzahlungen und Schadensersatzzahlungen mit allen Mitteln verhindert werden". Die im Urteil behandelten Methoden und die meisten Dokumente sind seit langem auch in Deutschland bekannt. Die AGPF hat seit 1990 immer wieder dargelegt, gegen welche Straftatbestände die Scientology-Organisation planmäßig verstößt und daß es sich somit um eine kriminelle Vereinigung handelt, die nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes verboten werden kann. Ein Beschluß der Staatsanwaltschaft München (115 Js 4298/84 vom 24.4.86) liest sich bereits wie eine entsprechende Handlungsanweisung, blieb jedoch ohne nachhaltige Konsequenzen, ebenso ein in München schon 1984 verhängtes Gewerbeverbot. |
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