| AGPF-Info 16/97 |
AGPF - Aktion für
Geistige und Psychische Freiheit
Arbeitsgemeinschaft der Betroffenen-Initiativen
e.V.
Weltanschaulich, religiös und politisch
neutral
Internet: http://www.AGPF.de/
53229 Bonn Im Blankert 35 Tel. 0228-631547
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Die erste Scientology-Demo fand 1975 in Stuttgart statt. Anlaß auch damals Gerichtsverfahren: Gerichte hatten das Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken verboten und damit Scientology als Gewerbe behandelt (z.B. OLG Stuttgart 2 U 171/75). Photos der Demo sind abgedruckt in "Die Scientology- Sekte und ihre Tarnorganisationen" (Heinemann 1979). Betreuungsarbeit ... von Familien, Alleinstehenden, Kindern und Jugendlichen in akuten Krisensituationen bestand. Sie hatte es mit abhängigen Personen zu tun, die ihr anvertraut waren. Daß diese in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihr standen und leicht zu beeinflussen waren, liegt auf der Hand. Daher kann schon die Gefahr der einseitigen Beeinflussung mit den Ideen der "Scientology" einen wichtigen Grund darstellen, um ein derartiges Dienstverhältnis zu beenden. ... Vorliegend kommt jedoch erschwerend hinzu, daß die Kl. aktiv für diese Organisationen tätig geworden ist, und zwar auch unter Ausnutzung ihrer Tätigkeit bei dem Bekl. (Sie hat)..Einladungen (für Scientology) in dem Betrieb der Beklagten dienstpflichtwidrig fertigen lassen ...während sie arbeitsunfähig krank geschrieben war. (Zur Rede gestellt) leugnete sie, Scientology ... zu kennen". (Sie sei dort Auditorin, werde als russisch |
sprechende Auditorin empfohlen, wobei auch eine Visitenkarte mit der
Adresse ihres Arbeitgebers verwendet wurde).
Anmerkung: Bisher ist hier nur eine einzige Kündigung bekannt, die allein oder überwiegend wegen der Zugehörigkeit zur Scientology- Organisation ausgesprochen wurde. Dabei handelte es sich um einen leitenden Angestellten in einer Vertrauensposition (vgl. Scientology-Presseinfo vom 21.2.97). Bedeutung aufgeworfen würden. Über die Begründung wurde von einer Agentur berichtet, "die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, die sich selbst als religiös betrachtet" , gehöre "prinzipiell zum privaten Lebensbereich". Somit konnte der Eindruck entstehen, als handele es sich um eine Entscheidung zum Stichwort "Selbstverständnis". Das ist nicht der Fall. Tatsächlich hat das Gericht ausgeführt: "Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, die jedenfalls nach dem eigenen Verständnis der betroffenen Person weltanschaulich oder religiös geprägt ist, rechnet ebenso wie die finanzielle Unterstützung einer solchen Organisation prinzipiell zur privaten Lebensgestaltung, also zu dem der Öffentlichkeit abgewandten Bereich". Gemeint war also nicht das Selbstverständnis einer Organisation, sondern das Verständnis einer betroffenen Person. Im übrigen kam es darauf hier ohnehin nur beiläufig an, denn "sofern kein spezielles Grundrecht eingreift, gewährleistet diesen Schutz das allgemeine Persönlichkeitsrecht". Das Ergebnis wäre also dasselbe gewesen, so daß das Gericht keinen Anlaß hatte, diese Frage zu prüfen. Scientology-Zeitschrift "Freiheit", Copyright 1995 ohne Datum, ohne Nummer, Titelbild dem "Spiegel" nachempfunden: "Scientology Expansion weltweit / Auch nach 40 Jahren hält das dramatische Wachstum der Kirche weltweit an. ... In Deutschland 30.000 Mitglieder ...(weltweit) rund 8 Millionen Mitglieder ... ". |
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