AGPF-Info 13/97 vom 27.8.97
Psycho-Vertragsgesetz
im Bundesrat
Die AGPF hat seit 1985 eine gesetzliche Regelung gefordert
(vgl. AGPF-Info 3/97). Der erste Schritt ist getan: Hamburg hat am 7.5.97
einen Gesetzentwurf im Bundesrat eingebracht mit dem Antrag, die "Einbringung
beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes
zu beschließen".
Hier der vollständige Gesetzentwurf aus der
Bundesrat Drucksache 351/97 v. 13.5.97
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsbeziehungen
zwischen Anbieterinnen und Anbietern und Hilfesuchenden auf dem Gebiet
der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
Verträge über die entgeltliche Gewährung von Lebensbewältigungshilfe,
soweit diese gewerblich erfolgt und nicht durch Ärztinnen bzw. Ärzte
oder Heilpraktikerinnen bzw. Heilpraktiker im Sinne des Heilpraktikergesetzes
vorgenommen wird.
(2) Lebensbewältigungshilfe im Sinne
dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Interaktion
zwischen Helferinnen bzw. Helfern oder einer Helfergruppe und einer hilfesuchenden
Person mit dem Ziel der Verbesserung der seelischen Befindlichkeit oder
der geistig-seelischen Fähigkeiten, zum Beispiel durch Gespräch,
Unterricht, mentales und/oder körperliches Training in sogenannten
Selbsterfahrungsgruppen, Kursen, Workshops oder im Selbststudium und Selbsttraining
unter Verwendung schriftlicher und/oder audiovisueller Unterrichtsmittel
und/oder interaktiver Maschinen.
§ 2 Form und Inhalt des Vertrages
(1) Der Vertrag über die entgeltliche Gewährung
von Lebensbewältigungshilfe bedarf der Schriftform.
(2) Die Vertragsurkunde muß Angaben enthalten
1. über die Person der Anbieterin bzw.
des Anbieters (genaue Bezeichnung und Anschrift),
2. über das Ziel der Vertragsdurchführung
und gegebenenfalls den zu erreichenden Abschluß,
3. über die angewandte Methode und die
theoretischen Grundlagen,
4. über die Qualifikation der Helferin
bzw. desHelfers verbunden mit dem Hinweis, daß dieser keine Ärztin
bzw. kein Arzt / keine Heilpraktikerin bzw. kein Heilpraktiker in Sinne
des Heilpraktikergesetzes / keine Diplompsychologin bzw. kein Diplompsychologe
/ keine Psychiaterinbzw. kein Psychiater ist, falls dies tatsächlich
nicht zutrifft,
5. über die Art, Anzahl und Dauer der Veranstaltung,
6. darüber, ob die Veranstaltungen in Gruppen
oder einzeln durchgeführt werden sollen,
7. über den Gesamtpreis sowie den Einzelpreis
je Veranstaltung,
8. darüber, ob begleitende Lehrmittel
erworben werden müssen sowie die Kosten der Lehrmittel,
9. über den Preis von Folgeangeboten,
deren Wahrnehmung durch die hilfesuchende Person bis zur Erreichung des
endgültigen Ziels der angebotenen Lebensbewältigungshilfe erforderlich
ist,
10. über das Recht der hilfesuchenden Person
zum Widerruf (§ 3), die Widerrufsfrist sowie Name und Anschrift der
Widerrufsempfängerin bzw. des Widerrufsempfängers.
(3) Der hilfesuchenden Person ist eine deutlich
lesbare Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen. Die Belehrung
über das Widerrufsrecht ist von der hilfesuchenden Person gesondert
zu unterschreiben.
§ 3 Widerrufsrecht
(1) Eine auf den Abschluß eines Vertrages
im Sinne von § 1 gerichtete Willenserklärung, die gegenüber
der Anbieterin bzw. dem Anbieter abgegeben wird, wird erst wirksam, wenn
sie nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Abschluß des schriftlichen
Vertrages der Anbieterin bzw. dem Anbieter gegenüber schriftlich widerrufen
wird. Dies gilt auch für einen Kreditvertrag, der zwischen der Anbieterin
bzw. dem Anbieter und der hilfesuchenden Person zum Zweck der Finanzierung
des Entgelts für die Lebensbewältigungshilfe abgeschlossen wird.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn die Anbieterin
bzw. der Anbieter der hilfesuchenden Person die in § 2 abs. 3 genannte
Abschrift ausgehändigt hat und die Vertragsurkunde die Angaben nach
§ 2 Abs. 2 enthält. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt
die Abschrift der hilfesuchenden Person ausgehändigt worden
ist, so trifft die Beweislast die Anbieterin bzw. den Anbieter.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens
in dem Zeitpunkt, in dem beide Parteien den Vertrag vollständig erfüllt
haben.
(4) Im Falle des Widerrufs sowie der Nichtigkeit des
Vertrages wegen Nichteinhaltung der Form nach § 2 Absätze 1 und
2 hat die Anbieterin bzw. der Anbieter das empfangene Entgelt, die
hilfesuchenden Person empfangene Sachen
zurückzugewähren. Der Widerruf wird durch
die Verschlechterung oder die Unmöglichkeit der Rückgewähr
der Sachen nicht ausgeschlossen. Hat die hilfesuchenden Person die Verschlechterung
oder die Unmöglichkeit zu vertreten, so hat sie der Anbieterin bzw.
dem Anbieter den Wert oder die Wertminderung zu ersetzen. Ist die hilfesuchende
Person nicht nach § 2 Absatz 2 Nr. 10 und Absatz 3 belehrt worden
und hat sie auch nicht anderweitig vor der Verschlechterung oder dem Eintritt
der Unmöglichkeit der Rückgewähr von ihrem Widerrufsrecht
Kenntnis erlangt, so hat sie die Verschlechterung oder die Unmöglichkeit
nur dann zu vertreten, wenn sie diejenige Sorgfalt nicht angewendet hat,
die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(5) Der Wert der Überlassung des Gebrauchs oder
der Benutzung der Sachen oder der geleisteten Lebensbewältigungshilfe
bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht zu vergüten.
§ 4 Anzahlungen / Teilzahlungen
(1) Eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Vertragspartnerin
bzw. der Vertragspartner vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß
§ 3 zur vollständigen oder teilweisen Bezahlung des Preises verpflichtet
sei, ist unwirksam.
(2) Die Vereinbarung einer nach Ablauf der Widerrufsfrist
zu leistenden Anzahlung ist ebenfalls unwirksam, wenn diese die Höhe
der für einen Monat zu entrichtenden Vergütung übersteigt.
§ 5 Kündigung
(1) Ist das Ende des Vertrages nicht auf einen
bestimmten Zeitpunkt festgelegt, jedoch bestimmbar, so kann die hilfesuchenden
Person den Vertrag in Abweichung von § 620 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches ohne Angabe von Gründen erstmals zum Abschluß von
drei Monaten seit Vertragsschluß mit einer Frist von vier Wochen
kündigen. Das Recht beider Vertragsparteien, den Vertrag aus wichtigem
Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
(2) Im Fall der Kündigung hat die hilfesuchende
Person nur den Teil der Vergütung zu entrichten, der dem Wert der
Leistung der Anbieterin bzw. des Anbieters während der Laufzeit des
Vertrages entspricht.
§ 6 Verbot der Aufrechnung
Die Aufrechnung der Anbieterin bzw. des Anbieters
mit ihrer bzw. seiner Forderung auf Zahlung des Entgelts aus einem Vertrag
gemäß § 1 gegen die Forderung einer bzw. eines bei ihr
bzw. bei ihm Tätigen auf Zahlung der Vergütung für diese
Tätigkeit ist unwirksam.
§ 7 Beweislastumkehr
Werden Ansprüche auf Schadensersatz gegen
die Anbieterin bzw. den Anbieter wegen Gesundheitsstörungen oder Gesundheitsschäden
aus der Lebensbewältigungshilfe geltend gemacht, so hat die Anbieterin
bzw. der Anbieter nachzuweisen, daß diese Gesundheitsstörungen
beziehungsweise -schäden nicht durch die bei der Lebensbewältigungshilfe
angewandte Methoden hervorgerufen wurden, es sei denn, daß die Ursächlichkeit
dieser Methoden bei objektiver Beurteilung unwahrscheinlich ist.
§ 8 Ausschluß abweichender Vereinbarungen
/ Umgehungsverbot
(1) Von den §§ 2 bis 7 und 10 kann nicht
zum Nachteil der hilfesuchenden Person abgewichen werden.
(2) Dieses Gesetz ist auch dann anzuwenden, wenn seine
Vorschriften durch anderweitige Gestaltung umgangen werden.
§ 9 Anwendung anderer Gesetze
Auf Verträge gemäß § 1 sind
die Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften
und ähnlichen Geschäften, des Verbraucherkreditgesetzes und die
Vorschriften des 1. Abschnittes des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer
am Fernunterricht nicht anzuwenden. Die Vorschriften des 2. bis 4. Abschnittes
des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht bleiben unberührt.
§ 10 Ausschließlicher Gerichtsstand
Für Klagen aus Verträgen im Sinne von
§ 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen
Bezirk die hilfesuchende Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz,
in Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
§ 11 Übergangsvorschrift
Dieses Gesetz gilt nicht für Verträge,
die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung
in Kraft. |