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| AGPF-Info
8/96 vom11.12.96 |
AGPF - Aktion für
Geistige und Psychische Freiheit
Arbeitsgemeinschaft der Betroffenen-Initiativen
e.V.
Weltanschaulich, religiös und politisch
neutral
Internet: http://www.AGPF.de/
53229 Bonn
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Der Verwaltungsgerichtshof Bayern (7 CE 96.2861) hat am 27.9.96 die Klagebefugnis von Scientology-Anhängern erheblich eingeschränkt. Er hat eine einstweilige Anordnung gegen einen Artikel im amtlichen "Schulreport" abgelehnt. Die Antragsteller, eine Familie, sei "nicht befugt, den behaupteten Anspruch geltend zu machen". Aus der Entscheidung: "Bei ehrverletzenden Äußerungen über eine Gemeinschaft kann dieser ein Unterlassungsanspruch zustehen. Hiervon zu unterscheiden ist die Rechtsposition eines Angehörigen dieser Gemeinschaft, der die Unterlassung bestimmter Äußerungen nicht namens der Gemeinschaft begehrt, sondern geltend macht, in eigenen individuellen Rechten verletzt zu sein. Je größer das Kollektiv ist, auf das sich eine herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds sein, weil es bei negativen Äußerungen über große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des sich Äußernden bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensaufforderung an die Mitglieder geht. Auf der imaginären Skala, an deren einem Ende die individuelle Kränkung einer namentlich genannten oder identifizierbaren Einzelperson steht, findet sich am anderen Ende die abwertende Äußerung über menschliche Eigenschaften schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Erscheinungen, die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des einzelnen durchzuschlagen (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303/3306). Derjenige, der sich negativ über ein Kollektiv äußern will, ist aber grundsätzlich auch für vermeidbare Auswirkungen des Gesagten auf das Ansehen einer Person verantwortlich, die zwar selbst nicht Angriffsziel der Kritik sein sollte, aber doch in deren Stoßrichtung gerät (vgl. BGH NJW 1982, 1805). Die Absicht des Herausgebers der Zeitschrift "Schulreport", über die Organisation Scientology aufklären und vor ihr warnen zu wollen, schließt demnach nicht von vorneherein eine individuelle Betroffenheit der Antragsteller aus. Diese können das Unterlassen bestimmter Äußerungen aber nur verlangen, wenn durch diese - zumindest auch - unmittelbar in ihre höchstpersönlichen Rechtspositionen eingegriffen wird (vgl. BGH NJW 1980, 1790; BVerwG DÖV 1984, 940 zur Anfechtung eines Vereinsverbotes). Eine nur mittelbare Beeinträchtigung reicht nicht aus.Der strafrechtliche Ehren- und der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz sind im Bezug auf Personen, |
die durch eine auf einen anderen abzielende Äußerung mit
beleidigt sein können, eingegrenzt, um das Anspruchssystem des Persönlichkeitsschutzes
nicht zu sprengen (BGH NJW 1980, 1790). Nichts anderes kann für den
Persönlichkeitsschutz im öffentlichen Recht gelten. Wird über
ein Kollektiv ein Unwerturteil gesprochen, so kann sich das Mitglied des
Kollektivs hiergegen in eigenem Namen nur zur Wehr setzen, wenn die Äußerung
mit einem Kriterium verbunden ist, das eindeutig allen Kollektivangehörigen
zuzuordnen ist (vgl. BayObLG NJW 1990, 1724; BayVGH NVwZ 1994, 787; BayVBL
1995, 564). "
Das, so das Gericht nach Prüfung der Aussagen, sei hier nicht der Fall. Da die Antragsteller nicht in eigenen Rechten betroffen seien, gelte für die Religionsfreiheit, es könne hier "völlig dahinstehen, ob es sich bei Scientology um eine Religion handelt ...". KONKURS IN USA Die Bedeutung dieser Entscheidung verdeutlicht ein Bericht im "Hamburger Abendblatt" vom 9.12.96 über den Konkurs der größten Beratungseinrichtung für Sektenfragen in den USA. Autor Heiko Roloff schildert die Geschichte einer "feindlichen Übernahme": CAN - Cult Awareness Network war von Scientologen mit einer "wahren Prozeßflut" überzogen worden. Cynthia Kisser: "Einmal habe ich zwölf Klagen in einer Woche bekommen". Den daraus erwachsenen Belastungen der Finanzen und der Arbeitskraft war CAN schließlich nicht mehr gewachsen und mußte Konkurs anmelden. Die Folge: Versteigerung des Eigentums. Am 23.10.96 wurden der Name, das Logo "CAN", die Postfachadresse und
die Telefonnummer für 20.000 Dollar verkauft. Der Käufer: Rechtsanwalt
Steven Hayes, "ein bekennender Scientologe, der CAN bereits mehrfach verklagt
hat", so das Hamburger Abendblatt.
Für 1997 steht die Versteigerung der Akten an. Zunächst geht es um 270 Karteikästen. Cynthia Kisser zum Inhalt: "Vertrauliche Informationen über ehemalige Sektenmitglieder". Interesse hat Rechtsanwalt Kendrick L. Moxon bekundet: "Auch er ist Scientologe", so das Hamburger Abendblatt. |