AGPF-Info 6/96:
VPM-Klage gegen Bundesregierung
abgewiesen
Warnung zulässig
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Warnung bei Gefahrenverdacht zulässig Das Gericht hat insbesondere festgestellt, daß eine Warnung bereits beim Verdacht einer Gefahr zulässig ist: "Soweit mithin das Konzept des VPM gerade darauf zielt, über Multiplikatoren Breitenwirkung zu erreichen, ist es (dem Ministerium) nicht verwehrt, über einen sich daraus ergebenden Gefahrenverdacht oder eine mögliche Gefahr zu informieren". Mehrfach haben Sekten vor Gericht vorgetragen, daß Warnungen erst dann ausgesprochen werden dürfen, wenn die Kausalität von Schäden wissenschaftlich erwiesen sei. Dazu hatte sich bereits 1989 das Bundesverfassungsgericht geäußert: "Insbesondere folgt auch aus dem hohen Rang des Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht, daß die Bundesregierung ihr Tätigwerden von dem Ergebnis abschließender und unanfechtbarer wissenschaftlicher Untersuchungen zum Gefahrenpotential der sogenannten 'Neuen Jugendreligionen /Jugendsekten' hätte abhängig machen müssen" (Bundesverfassungsgericht 1 BvR 881/89 = NJW 1989,3269 v. 15.8.89 TM - Maharishi ./.Bundesrepublik). Auch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster wurde vorgetragen, es mangele der Broschüre an wissenschaftlicher Qualität. Dazu das Gericht: "Die Gefahrenbeschreibung und kritische Würdigung des VPM im Zusammenhang
mit seiner Einordnung als "Psychogruppe mit therapeutischem Anspruch" in
der geplanten Broschüre der Antragsgegnerin halten sich bei summarischer
Prüfung im Rahmen eines willkürfreien, sachlichen Werturteils,
das auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht.
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die diese Bewertung begründen könnten. Belege und Grundlagen
für einen kritischen oder warnenden Hinweis müssen nicht vollständig
in der in Rede stehenden Broschüre selbst angeführt werden. Entscheidend
ist vielmehr, daß negative Werturteile auf einem im wesentlichen
zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten
Tatsachenkern beruhen, der sich auch aus Umständen außerhalb
der Broschüre ergeben kann.
Es steht im pflichtgemäßen, durch den grundrechtlichen Schutz der Betroffenen gesteuerten Ermessen der Antragsgegnerin, in welchem Umfang sie in einer Broschüre der geplanten Art die Ziele, Tätigkeiten und Methoden von Vereinigungen sowie die tatsächlichen Grundlagen ihrer kritischen Würdigung darstellt. Zweck einer derartigen Veröffentlichung ist nicht eine wissenschaftliche Darstellung und Auseinandersetzung, sondern eine für ein breiteres Publikum gedachte Informationsschrift mit Warnfunktion. In die Broschüre aufgenommene Zitate müssen deshalb nicht notwendig sämtliche Wertungen bis ins einzelne belegen, sondern können auch lediglich der punktuellen Verdeutlichung dienen, sie müssen jedoch dem Erfordernis einer in tatsächlicher Hinsicht zutreffenden oder zumindest vertretbaren Beurteilung des objektiven Erscheinungsbildes einer Bewegung bzw. ihrer Auswirkungen gerecht werden und dürfen insbesondere nicht willkürlich ausgewählt oder (etwa durch Auslassungen) verfälschend wiedergegeben werden". Das Gericht hat sich im übrigen keineswegs nur mit abstrakten Rechtsfragen befaßt. Vielmehr hat es sich auch damit befaßt, ob die Behauptungen der Antragsteller glaubhaft sind: "Angesichtes dieser Selbstzeugnisse des VPM erscheinen die Behauptungen der Antragsteller, weder habe der VPM einen therapeutischen Anspruch oder ein therapeutisches Angebot noch betreibe dessen Leiterin Frau Dr. Buchholz-Kaiser Psychotherapie, bei summarischer Prüfung unglaubhaft. ... (Es) drängt sich im übrigen der Eindruck auf, daß die Antragsteller und ihre Mitglieder kritische Einwände gegenüber dem VPM überwiegend dadurch zu entkräften versuchen, daß sie die Aktivitäten des VPM als "private" Handlungen und Verhaltensweisen einzelner Personen qualifizieren, um so den tatsächlichen Umfang des Betätigungsfeldes des VPM zu verschleiern. Weitere Beispiele einer solchen Verschleierungsstrategie sind etwa Aussagen von Mitgliedern der Antragsteller, im VPM fänden Supervisionen nicht statt, vielmehr führe Frau Dr. Buchholz-Kaiser lediglich in ihrer eigenen Praxis Supervisionen durch". |
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