| AGPF-Info 3/96 |
AGPF - Aktion für
Geistige und Psychische Freiheit
Arbeitsgemeinschaft der Betroffenen-Initiativen
e.V.
Weltanschaulich, religiös und politisch
neutral
Internet: http://www.AGPF.de/
53229 Bonn Im Blankert 35 Tel. 0228-631547
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| Scientology Kirche Deutschland e.V. gegen Bundesrepublik Deutschland
Oberverwaltungsgericht Münster 5 B 993/95
"Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang
mit einem in der "Welt am Sonntag" vom 18.9.94 veröffentlichten Artikel.
Darin werden eine Reihe kritischer Äußerungen des Bundesministers
für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm über Scientology
zitiert sowie berichtet, daß der Minister die Bundesanstalt für
Arbeit angewiesen habe, an Mitglieder der Scientology keine Arbeitsvermittlungserlaubnis
zu erteilen.
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hiervon unberührt bleibt das grundsätzliche Erfordernis,
daß die mitgeteilten Tatsachen zutreffen müssen und daß
die Bundesregierung sich unsachlicher Abwertung zu enthalten hat.
Gemessen an diesen Grundsätzen sind hier mit Blick auf die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten und detailliert in Bezug genommenen Selbstzeugnisse des Antragstellers, die Erkenntnisse von staatlichen Stellen, die Aussagen von (ehemaligen) Scientology-Anhängern sowie Sekundärliteratur hinreichende Anhaltspunkte für eine Warnung vor dem Antragsteller geben. 1. Die Charakterisierung des Antragstellers als "Menschenverachtendes Kartell der Unterdrückung" ist nicht zu beanstanden. ... 2. Auch die Beschreibung des Antragstellers als "Riesenkrake" begegnet keinen Bedenken. ... 3. Die Wertung "verblendete Ideologie" ist bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. ... 4. Ferner beruht der Vorwurf "Gehirnwäsche" bei summarischer Prüfung auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern. Der Begriff "Gehirnwäsche" wird zwar im engeren Sinne als eine Art der Folterung von politischen Häftlingen oder Kriegsgefangenen mit dem Ziel einer völligen Umkehrung des politischen Denkens und Wollens verstanden. ... Umgangssprachlich werden darüber hinaus jedoch auch massive psychische Beeinflussungen, wie sie dem Antragsteller vorgeworfen werden, als "Gehirnwäsche" bezeichnet. Prof. Dr. med. Hans Kind hat in dem von der Antragsgegnerin zitierten Gutachten aus dem Jahr 1989 ... dargelegt, daß die psychologische Vorgehensweise bei dem vom Antragsteller betriebenen "Auditing" und einer "Gehirnwäsche" eine gewisse Analogie aufweise. Angestrebt werde nämlich in beiden Fällen die Zerstörung bisheriger Werte und die Einimpfung neuer Überzeugungen durch ein Indokrinationssystem. Kennzeichnend seien das Aufsuchen von schwachen Stellen im System der bisherigen Überzeugungen und von "wunden Punkten" im Lebenslauf des einzelnen, die Erweckung von Schuldgefühlen, die Suggestion von Zwang zur Beteiligung und endlich das Beginnen mit kleinen, kaum abzuschlagenden Forderungen und der Steigerung der Ansprüche mit dem Grad der bereits vollzogenen Kollaboration. In diesem Sinne spricht auch Dr. Keltsch anläßlich seiner Anhörung als Sachverständiger in der 13. Sitzung des Ausschusses für Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages vom 9.10.91 davon, daß bei dem Antragsteller durch die Verwendung des sogenannten "E-Meters" (Hautwiderstandsmesser) im Rahmen des Auditing und durch den Einsatz von Belohnung und Strafe ständig eine "effektive operante Konditionierung" der Mitglieder von Scientology stattfinde. ... Dies läßt es als vertretbar erscheinen, in einem umgangssprachlichen Sinne von "Gehirnwäsche" zu sprechen. 5. Die Behauptung, die "Rädelsführer" von Scientology seien "Kriminelle", ist bei summarischer Prüfung ebenfalls auf eine zutreffende, zumindest vertretbar gewürdigte tatsächliche Grundlage gestützt. ... 6. Schließlich kann der Antragsteller nicht beanspruchen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Verwendung des Begriffs "verbrecherische Geldwäsche-Organisation" grundsätzlich zu untersagen, vielmehr ist ihr insoweit ein Abwarten in der Hauptsache zuzumuten. ..." Anmerkung: Die Scientology-Organisation hat sofort nach Veröffentlichung
der Entscheidung die Klage "in der Hauptsache" angekündigt. Diese
hätte auch bereits während des bisherigen Verfahrens erhoben
werden können.
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