AGPF-Info 1/2000
Frankreich: Sekten-Gesetz
gegen psychische Abhängigkeit
und geistige Manipulation
Zum Ausdruck auf DIN-A-4: www.AGPF.de/inf00-1.rtf
Zum Thema auch:
Frankreich: Sekten-Gesetz gegen psychische Abhängigkeit und geistige Manipulation
Die französische Nationalversammlung hat am 22. Juni 2000 in erster Lesung einen Gesetzesvorschlag "zur Verschärfung der Prävention und der Strafverfolgung gegen Gruppen mit sektiererischem Charakter" beschlossen.
Es geht um Handlungen, "die zum Ziel oder als Ergebnis die Erzeugung oder die Ausnützung einer psychischen Abhängigkeit von Personen haben, die an diesen Handlungen teilnehmen".
Die "Erzeugung oder die Ausnützung einer psychischen Abhängigkeit": Das war von Anfang an der wichtigste Vorwurf gegen bestimmte Sekten.
Deshalb wurde vor 25 Jahren die erste Initiative in Deutschland "Elterninitiative
zur Hilfe gegen seelische Abhängigkeit" genannt.
Deshalb wurde die "Aktion für Geistige und Psychische Freiheit"
so benannt.
Es handelt sich also um die strafrechtliche Variante eines Gesetzes zum Schutz der geistigen und psychischen Freiheit.
In Deutschland war eine zivilrechtliche Variante bereits als Gesetzentwurf im Bundestag, das Lebensbewältigungshilfegesetz, ein Psychovertragsgesetz, ein Verbraucherschutzgesetz. Dieses konnte zum Ende der 13. Legislaturperiode nicht mehr abschließend behandelt werden. Die Enquete-Kommission hat dem 14. Bundestag die Verabschiedung dieses Gesetzes empfohlen. Allerdings wurden die Empfehlungen der Kommission erst am 28.1.2000 im Bundestag debattiert und in die Ausschüsse verwiesen.
Bei der weiteren Verfolgung dieses Gesetzentwurfes wird zu prüfen sein, ob es nicht auch in Deutschland der Änderung oder Ergänzung des Strafrechts bedarf.
Derzeit weiten manche Psychomarkt-Anbieter ihre Aktivitäten sogar
auf solche Gebieten aus, die schon jetzt verboten sind.
Das gilt zum Beispiel für die Werbung für Fernbehandlung.
Diese ist nach § 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) ausdrücklich
unter Strafe gestellt, allerdings bisher nur als Ordnungswidrigkeit, für
welches die Staatsanwaltschaften im Normalfall nicht zuständig sind.
Einen über 50-seitigen Katalog, in dem offen für Fernbehandlung geworben wird, verteilte das "Naturinstitut Kurt und Philomena Kuster" in Briefkästen Deutschlands und Österreichs. Das Formular für die "Anmeldung zur Fernbehandlung" enthält den Hinweis: "Wichtig: Foto beilegen!". Dieses Foto wird zwecks Fernbehandlung "auf einen Bildschirm von Herrn Kuster aufgerufen".
Ebenfalls nach Foto erfolgt die Fernbehandlung durch das Universelle Leben. In der Zeitung "Das Weisse Pferd" Nr. 11 vom Juni 2000 wird in einem ausdrücklich als Anzeige gekennzeichneten Text "urchristliche Glaubens-Fernheilung" angepriesen: "Es genügt, daß der Heilung Suchende von sich ein Bild sendet und seinen Vornamen und sein Leiden mitteilt". Die Einrichtung eines Notdienstes zur Fernheilung zeigt, daß es sich durchaus um Heilbehandlung im medizinischen Sinne handelt: "Viele Menschen mit akuten Schmerzen bedürfen einer Soforthilfe. ... So wurde ein Notdienst eingerichtet, der bei starken Schmerzen, plötzlicher schwerer Erkrankung etc. angerufen werden kann".
In beiden Beispielsfällen wird die Fernheilung auch per Internet angeboten.
Unabhängig von den Aktivitäten des Gesetzgebers versucht die Verwaltung von Bund und Ländern dem Defizit beim Vollzug der allgemeinen Gesetze auf dem Psychomarkt entgegenzuwirken. Dafür sind interministerielle Ausschüsse und Beauftragte eingesetzt worden.
Allerdings kann keine Verwaltung eine Gesetzeslücke schließen. Ohne gesetzliche Regelung und ohne wirksamen Verbraucherschutz wird der Verwaltungsaufwand weiter ansteigen, da ein solches Querschnitt-Thema eine besondere Infrastruktur benötigt.
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