|
|
| Inhalt dieser Seite: | Zum Thema auch: | In anderen Websites: |
|
|
| Informationen
Destruktive Kulte
(Jugendsekten, Psychokulte) IDK II/89 13.6.89 |
AGPF - Aktion für
Geistige und Psychische Freiheit
Arbeitsgemeinschaft der Betroffenen-Initiativen
e.V.
Weltanschaulich, religiös und politisch
neutral
Internet: http://www.AGPF.de
53229 Bonn
|
|
Jahrelang durfte die Bundesregierung den Kult um den milliardenschweren indischen Guru Maharishi Mahesh Yogi (Markenzeichen: "Transzendentale Meditation") nicht einmal als Sekte bezeichnen. Ein Gericht hatte dies verboten. Dieses Verbot hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 23.5.1989 unter dem Aktenzeichen 7 C 2.87 auf-gehoben. Das Urteil geht in seiner Bedeutung jedoch weit über diesen Fall hinaus. Denn verschiedene Kulte prozessieren seit Jahren gegen Bund, Länder und Kommunen. Kernbehauptung all dieser Verfahren: Das Grundrecht der Religionsfreiheit verbiete dem Staat, sich wertend über eine Reli-gion zu äußern, und ob eine Organisa-tion als Religions-gemeinschaft zu werten sei, werde ausschließlich von deren Anhängern entschieden. Mit dieser Argumentation hätten die Kontrollorgane weitgehend umgangen werden können. Professor Roman Herzog warnte in seinem Kommentar zum Grund-gesetz schon vor vielen Jahren: "Man braucht sich nur vorzustellen, was geschehen kann, wenn eine 'Religions-gesellschaft' beliebige wirtschaftliche oder politische Betätigungen in ihrem Selbstverständnis mit dem Attribut des 'Religiösen' versieht und für sie dann ... auch noch den Schutz des Artikel 4 in Anspruch nimmt". |
Diese Entwicklung war inzwischen eingetreten. Viele Behörden hatten
vor Sekten und Kulten praktisch kapituliert. Einige Gerichtsurteile
bestätigten die Rechtsauffassung der Kulte. Ziemlich unverständlich,
denn in der Rechtswissenschaft galt schon immer: Der Staat muß neutral
sein, aber nicht indifferent. Er darf also sehr wohl nach sachlichen
Kriterien beurteilen. Unbestritten war auch stets, daß der Staat
eine Warnfunktion hat.
Das BVerwG hielt es für erwiesen, daß es durch die Meditationstechniken des Maharishi-Kultes zu psychischen Entgleisungen oder sogar zu einer Zer-störung der Persönlichkeit kommen könne. Deshalb dürfe die Bundesregierung auch warnen. Bei Warnungen des Staates vor gesundheitlichen Risiken liege "die Schwelle für Eingriffe um so niedriger, je höher die Gefahr ist", so der Vorsitzende des 7. Sena-tes, der zugleich Präsident des Bundesverwaltungsgerichts ist. In der Vorinstanz wurde der Kult noch mit seinem Argument gehört, es seien nicht mehr seiner Anhänger psychisch krank, als im Durchschnitt der Bevöl-kerung. Das BVerwG: Selbst wenn es sich nur um wenige Fälle handele, seien Warnungen des Staates "wegen der besonderen Schwere der Folgen" für junge Menschen angebracht. Das Urteil ist rechtskräftig. Es kann nur noch mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Zuständig: Das Bundesverfassungsgericht. Dessen Präsident ist Professor Dr. Roman Herzog. |