Maharishi-Kult
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 570/96
Antrag abgelehnt
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Diese Entscheidung hat aus zwei Gründen Bedeutung:
"Das Verfahren 1 BvR 1919/95 ist noch anhängig; ein Entscheidungstermin lässt sich derzeit nicht absehen."Nachdem Bundestagsabgeordnete eine Anfrage an die Regierung gerichtet haben, hat TM/Maharishi im Rahmen der obigen Verfahren eine einstweilige Anordnung beantragt, um der Bundesregierung untersagen zu lassen, TM/Maharishi in der Antwort an die Abgeordneten die TM-Organisation oder die TM zu erwähnen bzw. als Sekte, Jugendsekte, Psychogruppe etc. zu bezeichnen, unten.
"Darüber hinaus wird in der Informationsbroschüre eine Reihe weiterer Gruppierungen genannt, die jedoch gegen ihre Aufnahme in die Broschüre verwaltungsgerichtliche Schritte unternommen haben. Die Verfahren dauern derzeit noch an."Demnach hat TM/Maharishi das Verfahren zwar verloren, den angestrebten Zweck jedoch erreicht.
Dagegen hat TM/Maharishi Verfassungsbeschwerde eingelegt, unten.
Zusätzlich wird beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige
Anordnung beantragt, unten.
Das Bundesverfassungsgericht lehnt den Antrag mit der Entscheidung
auf dieser Seite am 15.3.96 ab.
Am 19.9.96 hat TM/Maharishi die Verfassungsbeschwerde - also die übrig
gebliebene "Hauptsache" - zurückgenommen.
Diese Rücknahme ist von Bedeutung für die Behauptung, das
Bundesverfassungsgericht habe seine Meinung geändert. Deshalb wird
nebenstehend das Schreiben des Bundesverfassungsgerichts mit der Mitteilung
über die Rücknahme als Faksimile wiedergegeben.
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
1 BvR 570/96
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der G... e.V., vertreten durch die Erste Vorsitzende
2. der Frau E...,
3. der D... Gesellschaft, vertreten durch den Präsidenten
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Claus Fenger, Edgar Roß Straße 17, Hamburg -
gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1996 - 5 B 630.96 -
hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl, den Richter Grimm und die Richterin Haas
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs.
2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I.
S. 1473) am 15. März 1996 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerdeführer, der Deutsche Trägerverein der Transzendentalen
Meditation (TM) - nachfolgend TM -, eine Lehrerin der TM und ein der TM
zugehöriger wissenschaftlicher Verein, wenden sich gegen eine verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeentscheidung in einem Verfahren, in dem sie vorläufigen
Rechtsschutz gegen die Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische
Anfrage zu Jugendsekten und Psychogruppen begehrt haben.
I.
1. a) Abgeordnete des Deutschen Bundestages sowie die Fraktionen
der CDU/CSU und der F.D.P. haben an die Bundesregierung eine Kleine Anfrage
zum Thema "Maßnahmen der Bundesregierung auf dem Gebiet der Aufklärung
über sogenannte Jugendsekten oder Psychogruppen einschließlich
der mit ihnen rechtlich, wirtschaftlich oder in ihrer religiösen oder
weltanschaulichen Zielsetzung verbundenen Organisationen“ gestellt. Darin
wird unter anderem gefragt, welche Gruppierungen die Bundesregierung zu
den Jugendsekten oder Psychogruppen zähle und wie sie das Gefährdungspotential
dieser Gruppierungen für die Gesellschaft einschätze. Nach fernmündlicher
Mitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend ist die Antwort auf die Kleine Anfrage gestern an den Deutschen
Bundestag abgesandt worden. Die Beschwerdeführer besorgen, in der
Antwort kritisch erwähnt und den Jugendsekten oder Psychogruppen zugeordnet
zu werden. Sie wenden sich insbesondere gegen die befürchtete Äußerung,
TM könne zu psychischen Schäden führen.
b) Das für Jugend zuständige Bundesministerium rechnete in der Vergangenheit in verschiedenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen die Bewegung der TM den Jugendsekten bzw. Psychogruppen zu und äußerte sich negativ über sie. Namentlich wurde der Vorwurf erhoben, die TM könne zumindest bei labilen Personen zu psychischen Schäden führen.
In einem daraufhin unter anderem von dem Trägerverein der TM angestrengten Klageverfahren entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 18. Dezember 1985 - 5 A 1125/84 - nach umfänglicher Beweisaufnahme im wesentlichen zugunsten der Kläger und untersagte der Bundesrepublik insbesondere die Äußerungen, TM gehöre zu den sogenannten Jugendsekten oder Psychosekten und könne zu psychischen Schäden oder zu einer Persönlichkeitszerstörung führen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte auf die Revision der Beklagten durch Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - (BVerwGE 82, 76) das klagabweisende erstinstanzliche Urteil wieder her. Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - (NJW 1989, 5. 3269) mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an.
Im Jahre 1993 begehrten die Beschwerdeführer vorläufigen Rechtsschutz gegen den in Vorbereitung befindlichen "Sektenreport 1993“, in dessen Entwurf sich das damalige Bundesministerium für Frauen und Jugend wiederum kritisch mit der TM auseinandersetzte. Der Antrag blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht verwies in seiner Beschwerdeentscheidung auf das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 und führte ergänzend aus: Das Vorbringen der Beschwerdeführer rechtfertige keine abweichende Beurteilung, denn eine sachkundige Würdigung dieses Vorbringens wäre mit einer umfangreichen, den Rahmen eines vorläufigen Verfahrens sprengenden Beweisaufnahme verbunden.
Die Beschwerdeführer haben daraufhin beim Bundesverfassungsgericht
eine Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 1919/95)
[siehe oben] anhängig gemacht, mit der sie
die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1, aus Art. 4 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG rügen.
Über diese Verfassungsbeschwerde ist ebenso wie über den mit
ihr verbundenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung noch
nicht entschieden worden.
c) Auf die erwähnte Kleine Anfrage hin
haben die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Ausgangsverfahren
den Antrag gestellt, der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, im Wege
einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die TM-Organisation
oder die TM zu erwähnen bzw. als Sekte, Jugendsekte, Psychogruppe
etc. zu bezeichnen. Auch dieser Antrag ist in beiden Instanzen erfolglos
geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluß
zur Begründung vollinhaltlich auf seinen den Sektenreport 1993 betreffenden
Beschluß Bezug genommen.
2. Mit ihrer daraufhin eingelegten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, aus Art. 4 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Kleine Anfrage sei inszeniert worden, um der Bundesregierung Gelegenheit zu geben, unter Umgehung der gegen die Veröffentlichung des Sektenreports gerichteten Rechtsschutzbegehrens die negativen Behauptungen über die Beschwerdeführer aufzustellen, die im Entwurf des Reports enthalten seien. Diese Behauptungen seien falsch, wie sie in ihrem den Sektenreport betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie den vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren im einzelnen dargelegt hätten. Insbesondere habe die Beweisaufnahme vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, die den Urteilen dieses Gerichts vom 18. Dezember 1985 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 zugrunde liege, nicht den Vorwurf gestützt, TM könne zu psychischen Schäden führen. Ein entsprechender mißverständlich formulierter Satz in dem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts sei vom Bundesverwaltungsgericht fälschlich in dem Sinne gedeutet worden, TM könne solche Schäden auslösen. Ihren umfänglichen Vortrag zu diesem Mißverständnis sowie das umfangreiche Tatsachenmaterial, das sie den Verwaltungsgerichten in den Folgeverfahren vorgelegt hätten, sei unter Verstoß gegen ihr Recht auf Gehör nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht berücksichtigt worden. Die Weigerung der Gerichte, trotz der für sie drohenden schweren Rechtsverletzung in eine
eigenständige Prüfung einzutreten, sei mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde verbinden
die Beschwerdeführer den Antrag,
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zum Abschluß eines Hauptsacheverfahrens, hilfsweise, bis zum Abschluß einer erneuten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Beschwerde vom 13. März 1996 (AZ.: 5 B 630.96) zu untersagen, die TM-Organisation oder die Transzendentale Meditation (TM) in der Antwort auf die Kleine Anfrage vom 1. Februar 1996 (BTDrucks 13/3712), in irgendeinem Zusammenhang zu erwähnen bzw. als Sekte, Jugendeekte, Psychogruppe etc. zu bezeichnen; ausgenommen ist eine Erklärung des Inhalts, daß an der Behauptung, die TM gehöre zu den sog. Jugend sekten (bzw. Psychogruppen, Jugendreligionen etc.) nicht mehr festgehalten wird,
hilfsweise,Zu ihrem Hilfsantrag tragen sie erläuternd vor: Selbst wenn sich der Hauptantrag durch Übermittlung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage an den Bundestag erledigt haben sollte, könne die begehrte Richtigstellung nochihr durch eine einstweilige Anordnung vorläufig, bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens bzw. bis zu einer erneuten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die genannte Beschwerde aufzugeben, in der Antwort auf die Kleine Anfrage vom 1. Februar 1996 bei dem zu erwartenden nach-stehenden oder ähnlich formulierten Hinweis, daß das Bundesverwaltungsgericht der Bundesregierung im Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - gestattet bzw. nicht untersagt habe, TM als Jugendsekte oder Psychogruppe zu bezeichnen, weil TM bei labilen Personen zu psychischen Schäden führen könne, den Zusatz anzufügen, daß die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der Berufungsinstanz dazu angehörten psychiatrischen Fachgutachter jedoch ausdrücklich er-klärt haben, daß die Behauptung, TM könne psychische Schäden auslösen, wissenschaftlich nicht berechtigt sei und daß desweiteren Erkenntnisse, die eine Warnung durch die Bundesregierung wegen einer von TM ausgehen-den Gefährdung im Sinne der Kleinen Anfrage vom 1. Februar 1996 rechtfertigen könnten, weder damals vorgelegen haben und dementsprechend vom Oberverwaltungsgericht auch nicht festgestellt worden sind noch heute vorliegen.
II.
Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht
im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig
regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender
Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei hat die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich
außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde
erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen abwägen,
die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge,
die Verfassungsbe-schwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen,
die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre
(vgl. BVerfGE 90, 277 <283>, stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und nicht offensichtlich
unbegründet. Die Entscheidung über den Erlaß der einstweiligen
Anordnung hängt daher von der Abwägung der ein-tretenden Folgen
ab.
Erginge die einstweilige Anordnung weder in dem mit dem Hauptantrag
noch mit dem Hilf santrag beantragten Umfang, so wäre zu erwarten,
daß die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage sich
erneut kritisch zur Organisation und zur Lehre der TM äußert
und insbesondere ihre Behauptung wiederholt, TM könne psychische Schäden
auslösen. Zwar ist der Inhalt der Antwort bislang nicht bekannt, die
in der Kleinen Anfrage formulierten Einzelfragen geben aber Anlaß
zu solchen Äußerungen. Sowohl durch die amtliche Bekanntmachung
als auch durch die Weitergabe an die Medien würde die Antwort
—7—
über die Parlamentarier hinaus der Öffentlichkeit bekannt
werden. Angesichts der amtlichen Autorität der Bundesregie-rung könnten
die zu erwartenden Behauptungen und Bewertungen den durch die früheren
— schon länger zurückliegenden — Äuße-rungen angeblich
hervorgerufenen Ansehensverlust für TM wei-ter verstärken. Erwiese
sich die Verfassungsbeschwerde als begründet, so würde sich dies
als gravierende Beeinträchti-gung grundrechtlicher Positionen der
Beschwerdeführer dar-stellen. Eine spätere Richtigstellung falscher
Behauptungen oder überzogener Wertungen wäre zwar möglich,
könnte den ein-getretenen Ansehensverlust aber jedenfalls nicht völlig
aus-gleichen.
Erginge die einstweilige Anordnung hingegen, hätte die Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg, so würden in der Zwischenzeit das Recht und die Pflicht der Bundesregierung, Kleine Anfragen erschöpfend zu beantworten, unzulässig einge-schränkt. Zugleich wären damit wesentliche Nachteile für das Parlament selbst verbunden. Das Institut der Kleinen Anfrage dient dazu, Fraktionen und Parlamentariergruppen die Kontrol-le der Regierung zu erleichtern und Informationen für die ei-gene parlamentarische Tätigkeit zu erhalten. Die Pflicht zur erschöpfenden Beantwortung solcher Anfragen trägt mithin dazu bei, die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems zu gewährleisten. Die mit dem Erlaß der einstweiligen Anordnung verbundene Beeinträchtigung wäre voraussichtlich von erhebli-cher Dauer, da sich nicht absehen läßt, wann in der Hauptsa-che eine Entscheidung getroffen werden kann. Die Verzögerung einer inhaltlich voll dem Willen der Bundesregierung entspre-chenden Antwort hat hohes Gewicht, denn zur Gewährleistung effektiver Ausübung des parlamentarischen Kontroll— und In-formationsrechts durch Kleine Anfragen besteht ein — durch § 104 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages bestätigtes - erhebliches Bedürfnis an einer zeitnahen Ant-wort.
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hensverlust wird durch die Möglichkeit einer späteren Rich-tigstellung
immerhin relativiert. Angesichts dessen ist es nicht zu rechtfertigen,
die in die Verantwortung der Bundes-regierung fallende Entscheidung über
den Inhalt ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage zu reglementieren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Seidl Grimm Haas