Religionsfreiheit
Artikel 4 und 140 Grundgesetz
und Weimarer Verfassung
Grundgesetz (GG)
Artikel 4 Glaubens- und Gewissensfreiheit
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen
und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe
gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen
Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Weimarer Verfassung - Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919
Religion und Religionsgesellschaften
Artikel 135
Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Die ungestörte Religionsübung wird durch die Verfassung gewährleistet
und steht unter staatlichem Schutz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben
hiervon unberührt.
Artikel 136
Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten
werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch
beschränkt.
Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte
sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig
von dem religiösen Bekenntnis.
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu
offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit
zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten
abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies
erfordert.
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder
zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer
religiösen Eidesform gezwungen werden.
Artikel 137
Es besteht keine Staatskirche.
Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.
Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets
unterliegt keinen Beschränkungen.
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten
selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen
Gemeinde.
Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den
allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen
Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften
sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre
Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft.
Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen
Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten
nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt,
die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe
machen.
Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung
erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Artikel 138
Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen
an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst.
Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen
Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohlfahrtszwecke bestimmten
Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 139
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage
der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 140
Den Angehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur
Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren.
Artikel 141
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer,
in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen
Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser
Handlungen zuzulassen, wobei