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Infos über Sekten, Kulte und den Psychomarkt AGPF - Aktion für Geistige und Psychische Freiheit Bundesverband Sekten- und Psychomarktberatung e.V., Bonn Adresse dieser Seite: http://www.AGPF.de/Zeugen-Jehovas.htm Zuletzt bearbeitet am 21.4.2007 Zur Homepage | Zur Inhaltsseite | Zum Begriff Sekte | AGPF-Spendenkonto |
Zeugen Jehovas:
Prozess um Anerkennung
als Körperschaft
des öffentlichen
Rechts in Berlin beendet
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Artikel zum Urteil des BVerfG im Berliner Dialog: |
Die AGPF befasst sich mit dem Psychomarkt. Ob die Zeugen Jehovas Leistungen gegen Bezahlung anbieten, kann hier offen bleiben. Denn auch solche Organisationen müssen berücksichtigt werden, die durch einzelne Aktionen massiv Einfluss auf den gesamten Markt nehmen. Das gilt zum Beispiel für die Zeugen Jehovas, die Köperschaft des öffentlichen Rechts werden wollen und deren Auslegung des Gesetzes künftig zahlreichen Psychomarkt-Anbietern diese Möglichkeit geben würde.
Die Zeugen Jehovas haben
den Status einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts beantragt.
Aus diesem Status erwachsen zahlreiche Privilegien.
Das Oberverwaltungsgericht
Berlin (OVG 5 B 12.0) hat der Klage nach langer Vorgeschichte (>>)
am 24.3.2005 stattgegeben.
Das OVG-Urteil befindet
sich unter http://www.berlin.de/senjust/gerichte/ovg/5b12_01.html
Die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen,
BVerwG 7 B 80.05 - Beschluss vom 1.2.2006, Pressemitteilung unter http://www.AGPF.de/BVerwG-7B80.05-PM-Feb2006-Zeugen-Jehovas.pdf
Damit ist das OVG-Urteil
rechtskräftig.
| ORF vom 18.7.05
http://www.orf.at/index.html?url=http%3A//www.orf.at/ticker/188290.html Zeugen Jehovas klagen Österreich Die Zeugen Jehovas haben Österreich vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geklagt. Mit ihrer Stellung als staatlich eingetragene "religiöse Bekenntnisgemeinschaft" sehen sie sich gegenüber staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften benachteiligt. Der EGMR habe die Klage mit Entscheid vom 5. Juli zugelassen, hieß es heute. "Zahlreiche Benachteiligungen" Benachteiligungen anerkannter Bekenntnisgemeinschaften gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften finden sich laut einer Aussendung unter anderem im bürgerlichen Recht, Arbeits- und Sozialrecht, Wehr- und Zivildienstgesetz, Exekutionsrecht, Medienrecht, Schulwesen und Abgabenrecht. So seien etwa nur Spenden an anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften steuerlich absetzbar. Diskriminierungen seien auch durch das "teilweise staatlich geförderte Sektenstigma" gegeben. Die Vorführung von "Anti-Sekten-Videos" an Schulen etwa führe oftmals zu verbalen und sogar tätlichen Angriffen auf Kinder von Zeugen Jehovas. Verweis auf andere Länder Gegen diese Benachteiligungen setzt sich die Gemeinschaft, die nach eigenen Angaben in Österreich über 23.000 Mitglieder und rund 13.000 Sympathisanten verfügt, zur Wehr. Die Zeugen Jehovas verweisen darauf, dass es in anderen europäischen Ländern wie Italien, Schweden, Finnland, Norwegen, Portugal, Spanien und Großbritannien völlige gesetzliche Gleichstellung mit anderen Kirchen gebe. |
Die Zeugen Jehovas haben die Anerkennung
als Körperschaft des öffentlichen Rechts beantragt.
Eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts ist eine privilegierte Form der juristischen Person.
Aus einer solchen Anerkennung folgt ein
ganzes "Privilegienbündel".
Zum Beispiel das Recht, Kirchensteuern
einzunehmen.
Eine Anerkennung könnte Signalwirkung
haben.
Deshalb ist jede Präsizierung der
Rechtsprechung zu begrüssen.
Auch die Scientology-Organisation hat
bereits vor Jahren eine solchen Antrag angekündigt, unten.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte die
Anerkennung der Zeugen Jehovas abgelehnt.
Begründung: Mangelnde Rechtstreue,
mangelnde Loyalität zum Staat.
Die Zeugen Jehovas haben dagegen Verfassungsbeschwerde
eingelegt.
Das Bundesverfassungsgericht hat dieser
stattgegeben und an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Das Verhältnis der Zeugen Jehovas zum Bürger und seinen Grundrechten
müsse neu geprüft werden. Das Verhältnis zum Staat hingegen
sei eher nebensächlich.
Das Bundesverwaltungsgericht seinerseits
hat "zur weiteren Sachaufklärung" an das Oberverwaltungsgericht Berlin
zurückverwiesen, unten.
Bedeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die Bedeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
geht weit über diesen Einzelfall hinaus. Das Gericht hat Beurteilungskriterien
entwickelt, die keineswegs nur bei der Frage anzuwenden sind, ob eine Anerkennung
als Körperschaft des Öffentlichen Rechts in Frage kommt.
vgl. Beurteilungskriterien
Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 25.3.2004
Am 25.3.2004 hat eine mündliche Verhandlung
vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin (OVG 5 B 12.01) stattgefunden.
Nach Agenturmeldungen will das Gericht
"jetzt detailliert ermitteln, ob Praktiken der Religionsgemeinschaft die
Grundrechte von Kindern, Jugendlichen und Aussteigern verletzen. Am Montag
erteilte der Vorsitzende Richter Ulrich Monjé den Zeugen Jehovas
und dem Land Berlin Auflagen, innerhalb von zwei Monaten schriftliche Beweismittel
vorzulegen" (AP 5.4.2004).
Hintergrund: Verwaltungsgerichte sind zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet. Insoweit unterliegen Verwaltungsgerichte anderen Regeln als die Zivilgericht, die nur zu berücksichtigen haben, was ihnen "vorgetragen" wird.
Die Nachrichtenagentur: "Laut Auflagenbeschluss des Gerichts vom Montag muss die Religionsgemeinschaft jetzt mehrere Publikationen vorlegen, darunter das Standardwerk der Wachturmgesellschaft, «Einblicke in die Heilige Schrift», «Erwachet», «Das Familienleben glücklich gestalten» und «Jehovas Zeugen und das Kindeswohl im Sorgerecht». Außerdem sollen die Namen und Anschriften der Präsidiumsmitglieder bekanntgegeben werden".
Weitere Informationen unter http://www.infolink-net.de,
Stichwort "Prozesse".
Nach
Rückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht:
Bundesverwaltungsgericht
verweist zurück an Oberverwaltungsgericht
| Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
BVerwG 7 C 1.01 - Urteil vom 17. Mai 2001
Nr. 18/2001 vom 17. Mai 2001 Antrag der Zeugen Jehovas auf Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas hat beim Land Berlin erfolglos ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den staatskirchenrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes beantragt. Mit dem Körperschaftsstatus werden einer Religionsgemeinschaft besondere Rechte verliehen, z.B. zur Erhebung von Steuern bei den Mitgliedern und zur Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, für die das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht gilt; der Körperschaftsstatus verschafft der Religionsgemeinschaft zudem in der Wahrnehmung der Gesellschaft eine hervorgehobene Stellung. Nachdem die Klage der Zeugen Jehovas auf
Anerkennung der Körperschaftsrechte beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht
Erfolg hatte, lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai
1997 - BVerwG 7 C 11.96 - einen derartigen Anspruch mit der Begründung
ab, die Religionsgemeinschaft sehe sich mit ihrem religiös begründeten
Verbot der Teilnahme an Wahlen und dem entsprechenden Verhalten ihrer Mitglieder
in Widerspruch zu dem für die staatliche Ordnung konstitutiven Demokratieprinzip.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 19.
Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - aufgehoben, weil das Verbot der Teilnahme
an Wahlen die Verweigerung der Körperschaftsrechte allein nicht rechtfertige,
und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Danach
ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor allem zu klären, ob
die Religionsgemeinschaft die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges
Verhalten die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter nicht
gefährdet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Punkte weiteren
Aufklärungsbedarf gesehen. Die hierzu bislang vom Oberverwaltungsgericht
Berlin getroffenen Feststellungen seien nicht ausreichend. Insbesondere
sei offen geblieben, ob die klagende Religionsgemeinschaft das Verbot von
Bluttransfusionen gegenüber den Eltern minderjähriger Kinder
mit Mitteln durchzusetzen versuche, die auf eine Erschwerung oder gar Verhinderung
der für solche Fälle vorgesehenen staatlichen Schutzmaßnahme
hinausliefen. Zu prüfen sei des Weiteren, ob die Klägerin aktiv
darauf hinarbeite, dass ausgetretene Mitglieder von ihren bei der Religionsgemeinschaft
verbleibenden Familienangehörigen in einer den nach Art. 6 des Grundgesetzes
geschützten Bestand von Familie oder Ehe gefährdenden Weise ausgegrenzt
werden. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in einem heute
verkündeten Urteil den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung
an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
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| Aus: AGPF
Aktuell I/1991: Scientology will Körperschaft werden
"Um Scientology und Scientologen in Deutschland noch mehr abzusichern, sowie die Expansion zu fördern, streben wir eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts an. Dies ist der gleiche Status, wie ihn die Römischkatholische Kirche oder die Lutheraner haben. Dies bringt uns folgende Vorteile: Wir sind dann erheblich mehr abgesichert gegen Angriffe, Steuervorteile, Vertreter im Aufsichtsrat der Radio und Fernsehsender, kein Eingriff des Staates in Kirchenangelegenheiten und viele andere Vorteile, wie das Privileg für anerkannte Religionen, ihre eigenen Programme auf regionalen Fernsehkanälen am Wochenende zu senden oder oder Wehrdienstbefreiung für Geistliche der Kirche (Auditor) etc. Wir brauchen 10.000 Lebenszeitmitglieder in der I.A.S. (Internationale Vereinigung von Scientologen) für die Körperschaft des Öffentlichen Rechts. ... Wir wollen deshalb, daß jeder Scientologe in Deutschland ein Lebenszeitmitglied in der I.A.S. ist. Da man innerhalb von 3 Monaten seine Mitgliedschaft für 1700 $ beantragen kann, nachdem man die jährliche einbezahlt hat, (300$), möchte ich Ihnen dieses Angebot unterbreiten (Normalpreis für Lebenszeitmitgliedschaft 2000$), damit Sie Ihre 300 $ nicht verlieren und um es für Sie einfacher zu machen ein Lebenszeitmitglied zu sein, damit wir die Körperschaft des öffentlichen Rechts schnell erreichen" (MEMBERSHIP TOUR GERMANY 12.4.90). (10.000 Mitglieder zu je 2.000 Dollar = 20 Millionen Dollar) |
| Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 116/2000 vom 1. September 2000 Informationen zur mündlichen
Verhandlung über die
Am 20. September 2000 verhandelt der Zweite Senat des BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde (Vb) der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Dabei geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzuerkennen ist. 1. Der Körperschaftsstatus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet die individuelle und kollektive Religionsfreiheit. Regelungen über die Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften enthalten die durch Art. 140 GG zum Bestandteil des GG erklärten Art. 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung. Von besonderer Bedeutung für das vorliegende Verfahren ist Art. 137 Abs. 5 WRV (s. Anlage [unten]). Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vermittelt den korporierten Religionsgesellschaften bestimmte spezifisch öffentlich-rechtliche Befugnisse. Er verleiht insbesondere das Recht, von den Mitgliedern Steuern zu erheben. Weiterhin gehört dazu die Organisationsgewalt, d.h. die Befugnis zur Bildung öffentlich-rechtlicher Untergliederungen und weiterer Institutionen mit Rechtsfähigkeit, wie etwa Anstalten und Stiftungen. Zudem können Körperschaften Beamte beschäftigen und Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur begründen (Dienstherrenfähigkeit). Sie können eigenes Recht setzen (Autonomie) und durch Widmung kirchliche und öffentliche Sachen schaffen (Widmungsbefugnis). Das Parochialrecht bewirkt, dass die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde schlicht durch Wohnsitznahme, etwa durch Zuzug, und nicht durch ausdrücklichen Beitritt des Konfessionsmitglieds begründet wird. Zusätzlich existiert eine Vielzahl an den Kooperationsstatus anknüpfender Einzelbegünstigungen ("Privilegienbündel"). Hierzu gehören u.a. ein besonderer Vollstreckungsschutz, die besondere konkursrechtliche Rangordnung, die Anerkennung als freier Träger nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und im Sozialhilferecht; hinzu treten Befreiungen und Vergünstigungen im Kosten- und Gebührenrecht sowie hinsichtlich der Steuerpflicht. Einige korporierten Religionsgemeinschaften wirken in bestimmten Entscheidungsgremien mit (Bundesprüfstelle, Rundfunk- bzw. Medienräte). 2. Die anerkannten Religionsgemeinschaften In den alten Bundesländern besitzen neben der Römisch-Katholischen Kirche und den in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zusammengefassten Landeskirchen auch viele kleinere Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen den öffentlich-rechtlichen Status: In allen alten Bundesländern anerkannt sind die Evangelisch-Methodistische Kirche, die Neuapostolische Kirche, die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten und die Jüdische Religionsgemeinschaft; in fast allen diesen Ländern die Alt-Katholische Kirche, der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden (Baptisten), die Christengemeinschaft und die Russisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland. In mindestens je einem Land besitzen den Körperschaftsstatus der Bund freier evangelischer Gemeinden, die Heilsarmee in Deutschland, die Europäisch-Festländische Brüder-Unität (Herrnhuter Brüdergemeine), die Vereinigung der Mennoniten-Gemeinden, die selbständigen, nicht der EKD angehörenden Evangelisch-Lutherischen und Reformierten Kirchen, die Christliche Wissenschaft, der Bund freireligiöser Gemeinden, die Deutschen Unitarier, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen), der Bund freikirchlicher Pfingstgemeinden, die Johannische Kirche in Berlin, die Französische Kirche zu Berlin (Hugenottenkirche), die Evangelisch-Bischöfliche Gemeinde in Hamburg, die Dänische Seemannskirche in Hamburg, die Wallonisch-Niederländische Gemeinde Hanau, die Russisch-Orthodoxe Kirche (Moskauer Patriarchat) sowie der Bund für Geistesfreiheit in Bayern und die Freigeistige Landesgemeinschaft Nordrhein-Westfalen. In einzelnen neuen Bundesländern sind die Evangelisch-Methodistische Kirche, die Evangelisch-Reformierte Gemeinde Dresden, die Neuapostolische Kirche, die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten und die Christengemeinschaft anerkannt worden. 3. Die Beschwerdeführerin (Bf) Die Bf ist aus der "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in der DDR" hervorgegangen und hat ihren Sitz in Berlin. Sie untersteht der "Watch Tower Bible und Tract Society of Pennsylvania" in USA. Die Zeugen Jehovas sind seit Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland aktiv. Als "Internationale Bibelforscher-Vereinigung" wurde die Gemeinschaft 1927 als Verein im Vereinsregister im Amtsgericht Magdeburg eingetragen. Unter dem Nationalsozialismus wurden die Zeugen Jehovas verboten und verfolgt; die Eintragung wurde gelöscht. 1945 folgte eine vereinsrechtliche Neugründung mit Eintragung wiederum beim Amtsgericht Magdeburg. 1950 wurde dieser Verein durch das Innenministerium der DDR verboten. Daraufhin konstituierte sich für den Bereich der damaligen Bundesrepublik die Gemeinschaft unter dem Namen "Wachtturm Bibel- und Traktatgesellschaft, Deutscher Zweig e.V." mit Sitz in Selters/Taunus. Nach der Wende, aber noch vor der Wiedervereinigung, sprach der Ministerrat den "Zeugen Jehovas in der DDR" mit Urkunde vom 14. März 1990 die "staatliche Anerkennung" aus. Nach grundlegender Umstrukturierung hat sich die Bf am 14. Oktober 1999 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eintragen lassen. Ihr Tätigkeitsbereich ist nunmehr ganz Deutschland. Sie ist die geistliche aufsichtsführende Körperschaft aller Zeugen Jehovas in Deutschland. Weltweit gehörten den Zeugen Jehovas 1993 ca. 4,4 Millionen Mitglieder in fast allen Staaten der Erde an. In Deutschland zählte man rund 160 Tausend Mitglieder. 4. Die Ausgangsverfahren Im Oktober 1990 bat die Bf den Magistrat und den Senat von Berlin um Bestätigung ihrer Rechtsstellung entsprechend der durch die DDR 1990 ausgesprochenen Anerkennung. Hilfsweise beantragte sie die Verleihung der Körperschaftsrechte gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Der ursprüngliche Hauptantrag blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Land Berlin wies auch den Hilfsantrag 1993 ab. Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete das Land, der Bf die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Land Berlin zu verleihen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin bestätigte diese Entscheidung 1995. Auf die Revision des Landes hin hob das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 26. Juni 1997 die verwaltungsgerichtlichen Urteile auf. Dabei ließ es offen, ob die Bf die - ungeschriebene, aber allgemein anerkannte - Voraussetzung der "Rechtstreue" erfülle. Insoweit waren Vorwürfe erhoben worden, die Bf halte austrittswillige Mitglieder zwangsweise oder sonst mit unlauteren Mitteln in ihrer Gemeinschaft fest und beeinträchtige durch ihre Erziehungsgrundsätze und -praktiken das grundrechtlich geschützte Kindeswohl. Dies könne dahinstehen, weil der Anspruch auf Verleihung der Korporationsrechte an einem anderen, durch den Sinn und Zweck des Korporationsstatus vorgegebenen Grunde scheitere: Von einer Religionsgemeinschaft, die mit ihrem Antrag auf Verleihung der Korporationsrechte die Nähe zum Staat suche und dessen spezifische rechtliche Gestaltungsformen und Machtmittel für ihre Zwecke in Anspruch nehmen wolle, könne erwartet werden, dass sie die Grundlagen der staatlichen Existenz nicht prinzipiell in Frage stelle. Die Bf sei dem Staatswesen gegenüber zwar grundsätzlich positiv eingestellt, lehne aber prinzipiell die Teilnahme an staatlichen Wahlen ab. Diese wie auch die Ablehnung des Wehr- und des Ersatzdienstes seien Ausdruck eines strikt zu befolgenden Glaubensgebotes. Damit setze sich die Bf in einen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Widerspruch zu dem für die staatliche Ordnung im Bund und in den Ländern konstitutiven Demokratieprinzip, das zum unantastbaren Kernbestand der Verfassung gehöre. Die Bf schwäche zwangsläufig in dem Umfang, in dem sie auf das Wahlverhalten der Bürger Einfluss nehme oder künftig gewinne, die Legitimationsbasis, auf die der Staat für die Ausübung der Staatsgewalt - einschließlich der Übertragung dieser Gewalt an Private - angewiesen ist. Da sie die aus dem Demokratieprinzip folgenden legitimen Ansprüche des Staats an seine Bürger nicht anerkenne, könne sie nicht verlangen, von ihm als Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit als sein Kooperationspartner anerkannt zu werden. Dabei spiele es keine Rolle, dass in Deutschland keine Rechtspflicht zur Beteiligung an Parlamentswahlen bestehe. Die Verfassung erlege allen Bürgern die Verantwortung auf, ihr Recht auch tatsächlich auszuüben. Die Bf verkenne die Bedeutung des Art. 4 GG, wenn sie meine, ihre Einstellung zu den Wahlen sei unmittelbarer Ausfluss ihrer grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit und dürfe daher nicht mit Rechtsfolgen zu ihren Lasten verknüpft werden. Der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Freiraum bleibe einer Religionsgemeinschaft mit wie ohne Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts uneingeschränkt erhalten. 5. Die Verfassungsbeschwerde Mit ihrer Vb rügt die Bf die Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3, 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Aus der Wechselwirkung zwischen Art. 4 GG und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV folge, dass jeder Verstoß bei der Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Körperschaftsrechte gleichzeitig zu einer Verletzung des Grundrechts der antragstellenden Religionsgesellschaft führe. Es sei Teil des Schutzes der religiösen Vereinigungsfreiheit, dass eine Religionsgesellschaft, wenn sie die Verleihungsvoraussetzungen erfülle, frei unter den angebotenen Organisationformen wählen könne. Ihre Vb sei deshalb zulässig; dies im übrigen auch wegen einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Paritätsgebot. In der Sache stützt die Bf ihre Vb u.a. darauf, dass sie alle geschriebenen Voraussetzungen für die Verleihung des Körperschaftsstatus und die ungeschriebene Voraussetzung der "Rechtstreue" erfülle. Die Entwicklung einer weiteren ungeschriebenen Voraussetzung "Staatsloyalität" durch das BVerwG sei unzulässig. Damit werde nicht nur ein grundsätzlich positives Staatsverständnis und eine vorbehaltlose Hinnahme der Ergebnisse des demokratischen Prozesses gefordert, sondern darüber hinaus die Bejahung der aktiven Teilnahme am demokratischen Prozess. Dies sei aber aus dem Korporationsstatus nicht abzuleiten. Ein solcher begründe nicht eine besondere "Nähe zum Staat", sondern sei Ausdruck staatlicher Grundrechtsförderung. Die Entscheidung der Zeugen Jehovas,
nicht an den Wahlen teilzunehmen, sei nicht Ausdruck mangelnder Loyalität
gegenüber dem Staat. Sie sei religiös motiviert. Zu beachten
sei auch, dass die von den Zeugen Jehovas praktizierte "gewisse Weltabkehr"
und Zurückhaltung gegenüber jedem Staat die Gemeinschaft vor
jeder Verstrickung, insbesondere in die zwei Gewaltherrschaften der jüngeren
deutschen Vergangenheit, bewahrt, ihnen aber gleichzeitig vielfältige
Verfolgung eingetragen
Das BVerwG interpretiere das Demokratieprinzip in einer an die Gesellschaft gerichtete Forderung auf Partizipation um. Es bestehe die Gefahr, dass auch die Übereinstimmung des Lehrgebäudes und der religiösen Verhaltenserwartungen der Bf mit weiteren Verfassungsgrundsätzen gefordert werde. In dem Verfahren haben die Länder Bayern und Berlin sowie die Bundesregierung Stellung genommen. Das Land Berlin ist dem Verfahren beigetreten. Az. - 2 BvR 1500/97 - Karlsruhe, den 1. September 2000
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 116/2000 vom 1. September 2000 Art. 137 WRV (1) Es besteht keine Staatskirche.
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Die Zeugen Jehovas gehen offenbar dazu über, mögliche Kritik bereits im Vorfeld anzuwehren.
Der Deutsche Kinderschutzbund Landau Südliche
Weinstrasse e.V. hatte für den 18.3.2004 eine Veranstaltung zum Thema
"Kinder bei den Zeugen Jehovas" abgekündigt.
Draufhin schrieben "Jehovas Zeugen" mit
Schreiben vom 19.2.2004 (Wortlaut
unten) den Veranstalter
an. Die Referentin sei "nicht in der Lage und willens, sachlich, objektiv
und fair über unsere Religionsgemeinschaft zu referieren". Nachprüfbare
Fakten: Keine. Dafür viel Polemik gegen die Referentin. U.a. wurde
der Referentin vorgeworfen, sie habe gegen die Zeugen Jehovas "auf das
heftigste polemisiert". Auch hier allerdings kein Beispiel und kein Zitat.
Auf Fakten kam es den Verfassern des Briefes
offenbar auch nicht an.
Denn auf der nächsten Seite wurde
man deutlich: "Es stellt sich in diesem Fall auch die Frage, wie sich dies
mit der staatlichen Förderung Ihres Vereins vereinbaren ließe,
ist dem Staat doch lediglich die Förderung von Vereinen erlaubt, die
die religiös-weltanschauliche Neutralität wahren, wie sie staatlichen
Organen vorgeschrieben ist".
Die Forderung: "Wir ersuchen Sie deshalb,
die geplante Veranstaltung abzusagen."
Am 16.3.2004 folgt ein weiteres Schreiben,
diesmal an den Bundesverband in Hannover.