|
Infos über Sekten, Kulte und den Psychomarkt AGPF - Aktion für Geistige und Psychische Freiheit Bundesverband Sekten- und Psychomarktberatung e.V., Bonn Adresse dieser Seite: http://www.AGPF.de/Zeugen-Jehovas-Vollmacht.htm Zuletzt bearbeitet am 23.2.2006 Zur Homepage | Zur Inhaltsseite | Zum Begriff Sekte | AGPF-Spendenkonto |
Zeugen Jehovas: "Patientenverfügung und Vollmacht" unwirksam
| Inhalt dieser Seite: | Zum Thema auch: | In anderen Websites: |
|
Die "Blutkarte":
http://mitglied.tripod.de/BrOttonio/Blut_doku_01.html |
Die Zeugen Jehovas betreiben die Anerkennung
als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Für das Verfahren ist der Umgang
mit den Grundrechten der Anhänger von besonderer Bedeutung.
Ebenso etwaige Täuschung der Öffentlichkeit.
Denn die Anerkennung bewirkt "mit erhöhten
Einflussmöglichkeiten aber auch die erhöhte Gefahr eines Missbrauchs
..." (Bundesverfassungsgericht).
Von besonderer Bedeutung ist das Verbot
von Bluttransfusionen.
Denn dieses Verbot kann zum Tod führen.
Die Zeugen Jehovas weisen in zahlreichen
Veröffentlichungen immer wieder auf die Entscheidungsfreiheit des
Bürgers hin.
So zum Beispiel in der Website www.jehovaszeugen.de
|
Sie sind möglicherweise überholt. Inzwischen liegt uns die Version von 2003 vor. Wir werden diese Seite baldmöglichst aktualisieren. |
Diese Erklärung enthält:
Vollmachtgeber: geboren am: Anschrift: PATIENTENVERFÜGUNG UND VOLLMACHT Durch das "Dokument zur ärztlichen Versorgung“ habe ich eine Patientenverfügung getroffen. Für den Fall, daß dieses Dokument nicht auffindbar ist, wiederhole ich hiermit meine Patientenverfügung. Ich erkläre hiermit mein limitiertes Einverständnis, als Patient nach den Regeln der ärztlichen Kunst versorgt zu werden. Die Limitierung ergibt sich aus den von mir im voraus verfügten und nachfolgend wiederholten Anweisungen, die auf meiner unumstößlichen Entscheidung beruhen. Ich ordne an, daß mir keine Bluttransfusionen (von Vollblut, roten Blutkörperchen, weißen Blutkörperchen, Blutplättchen oder Blutplasma) gegeben werden. Diese Verfügung gilt unter allen Umständen, selbst wenn Ärzte zur Erhaltung meines Lebens oder meiner Gesundheit die Gabe von Blut für erforderlich halten sollten. Mit blutfreien Plasmaexpandern und anderen blutfreien Behandlungsmethoden bin ich einverstanden. Mit dieser rechtsverbindlichen Verfügung mache ich von meinem Recht als Patient Gebrauch, eine ärztliche Behandlung im Rahmen meines verfassungsmäßigen Selbstbestimmungsrechts zu akzeptieren oder abzulehnen. Auch wegen der verschiedenen Gefahren, die mit Bluttransfusionen verbunden sind, habe ich mich für eine blutfreie medizinische Behandlungsalternative entschieden. Diese Verfügung habe ich unter Abwägung der damit verbundenen Risikengetroffen. Sie, gilt auch für den Fall meiner Bewußtlosigkeit beziehungsweise Handlungsunfähigkeit. Sollte ich infolge von Bewußtlosigkeit,
psychischer Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung meine Angelegenheiten ganz oder teilweise sicht mehr besorgen
können oder in meiner natürlichen Einsichtsfähigkeit derart
beeinträchtigt sein, daß ich nicht mehr im Stande bin, mein
Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten wirksam ausüben
und die in obiger Patientenverfügung getroffene Entscheidung bestätigen
zu können,
Bevollmächtigter:mich in allen Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten und meine Rechte zu wahren, insbesondere meinen vorstehend zum Ausdruck gebrachten Willen in bezug auf die Ablehnung von Blut gegenüber jedermann, den behandelnden Ärzten, dem Krankenhaus und gegebenenfalls auch vor Gericht durchzusetzen. Die Vollmacht wird insbesondere erteilt 1. zur Bestätigung und Durchsetzung meines oben zum Ausdruck gebrachten Willens, insbesondere zur Ablehnung von Blut,Gleichzeitig entbinde ich hiermit alle Arzte, die mich behandelt haben oder behandeln, sowie jeden Arzt, der mich in Zukunft behandeln wird, von der ihm obliegenden ärztlichen Schweigepflicht gegenüber meinem [Bevollmächtigten] (11/96) Printed in Germany
Die Vollmacht dient der Vermeidung einer Betreuung und geht der Anordnung einer Betreuung vor. Sollte gleichwohl eine gesetzliche Betreuung erforderlich werden, verfüge ich, daß oben genannter Bevollmächtigter zum Betreuer bestellt wird. Die Vollmacht bleibt gültig, wenn ich geschäftsunfähig geworden sein sollte. Der Vertreter unterliegt nicht den gesetzlichen Beschränkungen eines Betreuers. Wird für Rechtsgeschäfte, für die der Bevollmächtigte keine Vertretungsmacht hat, ein Betreuer bestellt, so bleibt die Vollmacht im übrigen bestehen. Sonstige Bemerkungen:
Name:
|
Es handelt sich hier um eine Willenerklärung
im juristischen Sinne.
Also um so etwas wie einen Vertrag oder
wie die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" zu einem Vertrag. Für
solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt, daß sie verständlich
sein müssen.
Das gilt generell auch für diese
Patientenverfügung.
Und zwar umso mehr, als es hier um Leben
und Tod gehen kann.
Ein Vertragswerk, mit dem der Unterzeichner möglicherweise über sein Lebens verfügt, muß für den Unterzeichner ohne weiteres und klar verständlich sein:
Jeder Arzt hat vor der Behandlung Aufklärungspflichten
zu beachten.
Solche Aufklärungspflichten müssen
auch für denjenigen gelten, der Formulare verwendet, durch welche
eine möglicherweise lebensrettende Behandlung verhindert wird.
Wer solche Formulare in Umlauf bringt,
hat es in der Hand, ob diese leicht verständlich, oder in einer dem
Laien unverständlichen Juristensprache formuliert sind.
Das
Einverständnis ist ein Verbot
"Ich erkläre hiermit mein limitiertes Einverständnis, als Patient nach den Regeln der ärztlichen Kunst versorgt zu werden."
Diese Satz beinhaltet bis auf ein Wort
eine Selbstverständlichkeit.
Dieses eine Wort "limitiert" verkehrt
die Bedeutung des Satzes in das Gegenteil.
Wer unterschreibt, kann eben nicht mehr
nach den Regeln der äztlichen Kunst behandelt werden. Denn zu diesen
Regeln gehört auch die Bluttransfusion.
Damit enthält dieser Satz bereits eine Täuschung, mindestens aber eine unverständliche Formulierung.
Schon deshalb dürfte die gesamte Verfügung
unwirksam sein.
Es ist sehr unwahrscheinlich, daß
der Unterzeichner die Tragweise eines solchen "limitierten" Einverständnisses
erkennen kann, wenn dieses Einverständnis in Wahrheit keines ist,
sondern vielmehr ein Verbot enthält.
Darüber hinaus enthält die Erklärung zahlreiche weitere ähnliche Fussangeln:
"Die Limitierung ergibt sich aus den von mir im voraus verfügten und nachfolgend wiederholten Anweisungen, die auf meiner unumstößlichen Entscheidung beruhen."Was auch immer die Autoren dieses Papier mit der Formulierung "unumstößlichen Entscheidung" gemeint haben: nicht nur einfache Gemüter werden dies als unwiderruflich verstehen.
Dies dürfte auch durchaus der Praxis entsprechen. Zumal die Erklärung die Klausel enthält
Sollte ich infolge von Bewußtlosigkeit, psychischer Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung meine Angelegenheiten ganz oder teilweise sicht mehr besorgen können oder in meiner natürlichen Einsichtsfähigkeit derart beeinträchtigt sein, daß ich nicht mehr im Stande bin, mein Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten wirksam ausüben und die in obiger Patientenverfügung getroffene Entscheidung bestätigen zu können, bevollmächtige ich hiermit ..."
Wer ein Testament abfaßt, der
weiß, daß dies für den Fall seines Todes gilt.
Wer jedoch eine Patientenverfügung
unterschreibt, muß damit keineswegs an seinen Tod denken.
Deshalb ist es unzulässig, in einer
solchen Erklärung Formulierungen zu verwenden, die den Eindruck erwecken,
als sei der Betreffende an seine einmal getroffene Entscheidung gebunden.
Das gilt für die Formulierung "unumstößlichen
Entscheidung".
Die Grundrechte erlauben es jedem, seine
Meinung zu ändern.
Besonders in Lebensgefahr muß es
möglich sein, seinen Standpunkt zu überprüfen und zu ändern.
Eine Verfügung über das eigene
Leben ohne die Möglichkeit der Überprüfung oder Meinungsänderung
widerspricht der Menschenwürde.
Dies gilt besonders auch dann, wenn die
Erklärung zugleich eine Vollmacht für Dritte enthält.
Die Willenserklärung ist somit gem. § 138 BGB sittenwidrig und nichtig.
Die Durchsetzung einer solchen Verfügung
mit Hilfe des Gerichts wäre Gestaltungsmißbrauch, also ein Mißbrauch
der von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsinstrumente
für unzulässige Zwecke.