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Die Fortführung dieser Liste wurde
1998 eingestellt, nachdem diese Website eingerichtet wurde.
Die Umsetzung in HTML ist unvollständig,
insbesondere die Zuordnung der Fussnoten.
Nicht an allen dieser Prozesse waren VPM-Vereine
beteiligt.
Ingo Heinemann
DER VPM - VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER PSYCHOLOGISCHEN MENSCHENKENNTNIS:
URTEILE UND ANMERKUNGEN
Es kommt für diese Liste nicht darauf an, wer den Prozeß ganz oder teilweise gewonnen hat. Wichtig sind Aktenzeichen und Gericht. Damit können die Entscheidungen angefordert werden. Ein "Beschluß" ergeht ohne mündliche Verhandlung, wenn die besondere Dringlichkeit für diesen vorläufigen Rechtsschutz glaubhaft gemacht wird (1). Die zusammenfassenden Bemerkungen zu den einzelnen Entscheidungen sind Kurzfassungen und in dieser Form nicht zitierbar.
Anmerkungen zu den Urteilen (
Anm. 2: zum Urteil Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin: 5 S 22\93
"Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß dem Antragsteller zu 1) als ausländischer juristischer Person Grundrechtsschutz nicht zusteht, Unterlassungsansprüche aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG kann er im vorliegenden Verfahren deshalb nicht geltend machen.
"So schließt beispielsweise
der Vortrag der Antragsteller, sie nähmen weder in einzelnen Lebensbereichen
noch allgemein Einfluß auf die Lebensführung ihrer Vereinsmitglieder,
keineswegs aus, daß diese gleichwohl ihr Leben an den Aktivitäten
der Antragsteller ausrichten. Schon deshalb kann den von den Antragstellern
vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen über die vom Verwaltungsgericht
bereits dargelegten Gründe hinaus kein entscheidendes Gewicht beigemessen
werden.
Anm.3 zum Urteil Landgericht Berlin 27 O 842/90 v. 26.11.91
Klage abgewiesen. Antrag: es zu unterlassen:
in einem "Lexikon der Sekten, Sondergruppen
und Weltanschauungen" unter der Rubrik "Therapien, Gruppierungen" im Zusammenhang
mit dem Kläger folgende Äußerungen öffentlich zu verbreiten:
"Zur Ideologie einer weltanschaulichen
Gruppe wird eine Therapie durch absolutistischen Anspruch sowie durch eine
Überhöhung der technischen Aspekte zum utopischen Machbarkeitsglauben.
Fast immer spielt eine Führungsfigur die Hauptrolle, die anfänglich
eine begrenzte Zahl von Klienten in Abhängigkeit bringt. Falls die
Zahl der Anhänger zunimmt und die Abhängigkeit eines größeren
Kollektivs erhalten werden muß, entstehen die typischen Züge
des Dogmatismus nach außen und des starken, hierarchischen Machtgefälles
(Totalitarismus) im Innern, ... die Zürcher Schule versuchte,
mit Menschen, die ihre Weltanschauung teilen, eine Gruppe zu bilden,"
sofern im Anschluß
daran auf den Kläger wie folgt Bezug genommen wird:
"Dies wird
vor allem durch den nach dem Tod Friedrich Lieblings gegründeten Verein
zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis (VPM) versucht,
der das Werk Friedrich Lieblings fortführen will. Der Verein weist
Züge einer Weltanschauungsgemeinschaft auf, ohne daß jemand
an die Stelle von Friedrich Liebling getreten wäre."
Begründung des Urteils: Soweit Tatsachenbehauptungen, sind diese richtig. Ansonsten Meinungsäußerungen. Das Gericht:
"Schließlich stellte sich hier die Frage, ob ... dem Unterlassungsbegehren ... nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegensteht".
Diese Frage brauche allerdings "nicht
abschließend geklärt zu werden", weil die Klage ohnehin abzuweisen
war. Genau deshalb ist dieser Hinweis von besonderer Bedeutung: Ein deutlicher
Hinweis darauf, daß das Gericht diesen Prozeß für überflüssig
und schikanös hält.
Anm. 4: zum Beschluß Landgericht
Bonn 18 O 312/93 .\. AGPF u. Heinemann: Die Bekl. haben bisher keinen Widerspruch
eingelegt. Eine Frist gibt es dafür nicht. Der VPM hat die angedrohte
Klage in der Hauptsache bisher nicht erhoben.
Untersagt: Jedermann werde
für psych. behandlungsbedürftig erklärt, Schuld dafür
Eltern zugewiesen, deshalb Trennung Eltern\Kinder propagiert sowie Absage
an Familie mit Kind und Kinderverzicht mit der Folge, daß sich viele
Männer haben sterilisieren lassen.
Anm. 5 zum Prozeß Landgericht Hannover
6 O 367\92 Urteil vom 28.1.98: Klage abgewiesen.
VPM Zürich, Berlin, Köln
und Hamburg sowie Silke Gareis-Höhnekopp (Köln) .\. EKD, Landeskirche,
Hemminger u. Knackstedt wegen "Werkmappe", Hauptsache-Klage (ohne vorheriges
Verfügungsverfahren) vom 21.7.92, 155 Seiten, 54 Anträge.
S. 28 "Zu 13: Völlig
legitim ist es ferner angesichts der - wie unstretig ist - zahllosen Gerichtsverfahren,
die die Kläger in der Schweiz, in Österreich und in Deutschland
gegen ihre Kritiker angefacht haben, von einer "Neigung", diese mundtot
zu machen, zu sprechen. Angesichts der oftmals überzogenen Reaktionen
der Kläger gegenüber den sich zu Wort meldenden Andersdenkenden
ist die Vermutung naheliegend, daß mit den Prozessen nicht nur der
Schutz vor ansehensmindernden Äußerungen gesucht, sondern versucht
wird, jedwede Kritik zu unterbinden".
"Die Kläger haben es hinzunehmen,
daß ihre Lehrmeinungen und ihr Auftreten kritisch durchleuchtet und
bewertet werden. Es zeugt nicht gerade von einer inneren Stärke und
Gelassenheit, wenn sie nahezu jede, ihnen irgendwie nachteilig erscheinende
Ansicht mit massiven, zum Teil - wie noch auszuführen sein wird -
unsachlichen und hysterisch anmutenden Angriffen begegnen, wobei die Tendenz
erkennbar wird,. daß sie jede Kritik gleichzeitig als ehrabschneidend
ansehen, obwohl davon - jedenfalls in den hier angesprochenen Passagen
- nicht die Rede sein kann.
S. 29 "Nicht zu beanstanden sind
weiterhin die Behauptungen ..., der VPM ordne seine Gegner linksextremen
Kreisen zu und bezeichen sie als Linksfaschisten. (Das Gericht bezieht
sich dabei auf "zahlreiche Schreiben"). Es ist hiernach legitim, zu behaupten,
die Kläger bezeichneten ihre Kritiker als Linksfaschisten.
S. 31 Zu 20 und 21: Die Wertung
des Bekl. zu 1), persönliche Probleme (des einzelnen Mitglieds) würden
Eigentum der Gruppe (VPM) und zur Abwehr von Angriffen eingesetzt, ferner
würden Gebote der Vertraulichkeit und des Vertrauensschutzes nicht
wahrgenommen, ist zulässig. ...
"Der durchsichtige Versuch der
Kläger, das Verhalten der Zeugin Kammasch als ihre private Angelegenheit
abzutun, verfängt nicht angesichts des Umstandes, daß sich die
Zeugin für den VPM und dessen Wirken stark gemacht hat ...
S. 32 "Da unstreitig von fast allen
Therapiesitzungen Friedrich Lieblings Tonbandaufnahmen angefertigt worden
sind ...
S. 34 Nicht festzustellen ist ferner,
daß Bandmitschnitte von den Gruppengesprächen ... nicht den
Psychologen in Zürich zugänglich gemacht und deren Inhalte damit
... unter Leitung von Frau Dr. Buchholz-Kaiser besprochen worden sind.
"Die von den meisten klägerischen
Zeugen ständig wiederholten, nahezu wortgleichen Bekundungen, Bandmitschnitte
habe es lediglich von "themenzentrierten" Gesprächen gegeben, und
in der von Frau Dr. Buchholz-Kaiser geleiteten Supervision für Psychologen
seien lediglich Probleme in anonymisierter Form behandelt worden, hat die
Kammer nicht überzeugt.
S. 36 Zu 35: Da die Kläger
Lernhilfe für Jugendliche anbieten, ist nicht ersichtlich, aus welchem
Grund dem Beklagten die Schilderung, wie Jugendliche über die Lernhilfe
nach und nach in den VPM "hineingeraten", untersagt werden soll. Tatsache
ist, daß Jugendliche, die die Angebote der Kläger wahrgenommen
haben, später Mitglieder geworden sind.
S. 39 "Dabei geht der hier wie auch
zu anderen Punkten erhobene Vorwurf der Kläger, der Beklagte habe
nicht deutlich gemacht, auf welchen der Kläger sich die konkrete Kritik
beziehe, ins Leere, denn angesichts der identischen Vereinszwecke und Ziele,
des gemeinsamen und geschlossenen Auftritts nach außen und gegenüber
Kritikern ... sowie des steten Austausches und Informationsflusses im Innern
kann es dem Beklagten nicht verwehrt werden, die Kläger als Einheit
anzusehen und mit dem Kürzel "VPM" mit allen Schwestervereinen in
Deutschland und Österreich kritisch zu erfassen, mag sich auch ein
konkreter Vorfall, den der Beklagte zur Begründung seiner hin und
wieder verallgemeinernden Kritik und zum Nachweis einer Tendenz im VPM
insgesamt anführt, nur bei einem Schwesterverein abgespielt haben.
So wird das offenbar auch vom Oberverwaltungsgericht Münster (NJW96,3357)
gesehen, das es wegen der Aussage in der Selbstdarstellung des VPM ("der
VPM - Was er wirklich ist"), Frau Dr. Buchholz-Kaiser Wirken sei eine conditio
sine qua non für den Bestand der auswärtigen Gruppen, allem Anschein
nach für zulässig hält, daß die Kritik pauschal den
VPM mitsamt den Schwestervereinen umfaßt.
(Die Anträge 45 bis 48 betreffen
die Tätigkeit der Psychologen in eigenen oder organisierten Praxen
und die Überwachung der Tätigkeit durch die Supervision durch
Dr. Buchholz-Kaiser und die Bestrafung durch "Therapie-Verbote"):
S. 41 "Der eigentliche Angriff der
Kläger richtet sich denn auch gegen die Auffassung, die Psychologen
und Psychotherapeuten gäben sich aus Gründen der Tarnung nach
außen hin unabhängig. Diese Meinung ist jedoch durchaus vertretbar.
Es bestehen nämlich ausreichende Hinweise darauf, daß die Berufstätigkeit
nicht unabhängig von der Mitgliedschaft im VPM ist. Insbesondere belegt
der Brief vom 13.3.90, daß Frau Dr. Buchholz-Kaiser Ratsuchende,
die bei ihr waren, den VPM-Psychologen zugeteilt hat ("ins Gespräch
gegeben").
"Das bedeutet aber nach Ansicht
der Kammer auch eine Offenlegung der therapeutischen Arbeit der einzelnen
VPM-Psychologen in der Supervision, so daß der Verdacht, durch die
nach außen hin unabhängig arbeitenden Praxen der VPM-Psychologen
würde verschleiert, daß letztlich Frau Frau Dr.r Buchholz-Kaiser
den Ablauf der therapeutischen Arbeit bestimmte, nicht von der Hand zu
weisen ist".
"Daß die VPM-Psychologen
ferner "Gesinnungsberichte" einzureichen hatten, haben die Zeugen ... bestätigt,
ohne daß trotz der Aussagen der von den Klägern benannten Zeugen
festgestellt werden könnte, daß das nicht der Fall war. Soweit
der Beklagte als einen Gesinnungsbericht auch eine schriftliche Darlegung
von VPM-Mitgliedern verstanden wissen will, in der frühere ideologische
Verfehlungen zu bereuen waren, ist das nicht zu beanstanden und wird belegt
durch den erwähnten Brief des Zeugen Mxxxxx vom 14.3.90, der in peinlich
berührender Weise ein Beispiel dafür ist, wie mit unterwürfigen
Formulierungen versucht wird, das Wohlwollen der verherrlichten Person
von Frau Dr. Buchholz-Kaiser zurückzugewinnen.
S. 42 "Angesichts der Verpflichtungen
des dem VPM angehörenden Arztes oder Psychologen, in Einzel- oder
Gruppensitzungen sowie der Supervision "ständig an seinem Charakter
zu arbeiten" (a.a.O. ((=Zu Theorie und Tätigkeit des VPM")) Seite
7), ist es naheliegend, die Supervision als ein wichtiges Macht- und Kontrollmittel
von Frau Dr. Buchholz-Kaiser zu bezeichnen.
"Der Bekl. kann ... nicht daran
gehindert werden, die Vorgänge beim Kläger im Rahmen der Auseinandersetzung
mit den Abweichlern in den eigenen Reihen dahin zu interpretieren, daß
Frau Dr. Buchholz-Kaiser Therapieverbote verhänge.
S. 43 Zu 49-51: Die zu den Punkten
45-48 getroffenen Feststellungen lassen es zu, daß der Beklagte den
Umgang des VPM mit Abweichlern in den eigenen Reihen in scharfer Form mit
Kaderprozessen stalinistischer Prägung vergleicht, in denen es von
der Bezichtigung über die Selbstbezichtitung zur Säuberung komme.
Diese komme. Diese scharfe -möglicherweise auch überzeichnete
- Kritik ist das Ergebnis einer Interpretation der Vorgänge im VPM
und bleibt Rahmen einer von den Klägern hinzunehmenden Wertung.
Ebensowenig kann es dem Beklagten
verboten werden, bei summarischer Betrachtung aller ihm zugetragenen und
gesammelten Fakten zu dem sachlichen Werturteil zu gelangen, bei dem VPM
handele es sich um eine Weltanschauungsgemeinschaft mit psychologistischer
Ideologie und totalitärer Struktur.
Anm. 6: zum Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe
6 U 38/94 OLG Urteil vom 25.5.94
von Glahn ./. SDR (LG Baden-Baden
1 O 482/93 - Urteil vom 28.1.94) Gegendarstellung gg. "Die Seelenfischer"
vom 16.11.94. wegen "Partisanenaffäre" von 1952, "Todeslisten", "Causa-Referent".
Klage und Berufung abgewiesen. Streitwert:
15.000.-
Anm. 7: zum Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe
6 U 39/94 OLG Urteil vom 25.5.94
(LG Baden-Baden 1 O 483/93 - Urteil
vom 4.2.94) VPM-ZÜ ./. SDR: Klage und Berufung zurückgewiesen.
Streitwert: 30.000.-
Gegendarstellung gegen "Report"
v. 29.11.93 beantragt:
1. "Versuche, mit dem VPM in Kontakt
zu treten, scheitern
2. "Der Verfolgungswahn produziert
offensichtlich auch in der Gruppe seine Opfer", "Psychotherapeuten (ca.
4-5) haben Suizid begangen"
Urteil: Kl. davon nicht betroffen
Anm. 8: zum Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe
6 U 40/94 OLG Urteil vom 25.5.94
VPM-ZÜ ./. SDR (LG Baden-Baden
1 O 484/93 - Urteil vom 28.1.1994
Gegendarstellung "Die Seelenfischer"
v. 16.11.93 - Klage und Berufung abgelehnt. Streitwert: 20.000.-
1. "Stamm: Ich wurde niedergeschlagen
... regelmäßig beschattet ...Stein durchs Fenster.."
VPM: Soweit hierdurch der
Eindruck entsteht der VPM habe das geschilderte Verhalten veranlaßt,
ist dies unzutreffend.
2. "Hemminger: gefälschte
Presseerklärung des Arbeitgebers über angebliche fehlerhafte
Berichterstattung vom VPM verbreitet."
VPM: Verbreitung erfolgte
in Unkenntnis der Fälschung
3. Bei Kritik Drohung mit
dem Ausschluß aus Freundeskreis
VPM: Der VPM hat nicht gedroht
4. Berufsständische
Regelungen wie der Schutz personenbezogener Daten im VPM nicht angewendet.
VPM: unzutreffend.
5. "Alte Tonbandaufnahmen
von dem späteren Kritiker Eugen Sorg ... wurden .. aufgegriffen und
benutzt, ihn als Kritiker zu diffamieren. Die Schweigepflicht wurde auch
in weiteren Fällen gebrochen. Die betroffene Person machte selbst
Erfahrungen damit, in dem sie in der Gruppe mit Äußerungen konfrontiert
wurde, die innerhalb eines therapeutischen Settings gefallen waren".
VPM: "Weder standen dem VPM
Tonbandaufnahmen zur Verfügung, noch hat er sie gegen Eugen Sorg benutzt.
Die Schweigepflicht ist auch nicht in anderen Fällen gebrochen worden,
da der VPM keine Kenntnis von Äußerungen einer Person besessen
hat, die in einer therapeutischen Sitzung gefallen ist.
6. Frau Dr. Anne König
äußert ..., ein dem VPM angehörender Kinderarzt habe einer
Mutter gesagt, beim VPM habe man durch eine Herauslösung eines Kindes
aus der Familie sehr gute Heilungserfolge erzielt. Außerdem sei einer
anderen Mutter nahegelegt worden vor einer psychologischen Beratung das
Kind den störenden Einflüssen der eigenen Familie zu entziehen.
VPM: "Hierzu stellen wir
fest: Der VPM hat nicht empfohlen Kinder von ihren Eltern zu trennen.
7. Henry Goldmann: Buchholz-Kaiser
entscheidet alle wichtigen Fragen. Jeder ... macht nur das, was er mit
ihr abgesprochen hat ..
VPM: "Im VPM Zürich
entscheidet der 30köpfige Vorstand mehrheitlich ...
8. Goldmann über Vereine
Köln, Berlin, Hannover etc: "Dort werden keine eigenständigen
Entscheidungen getroffen ...
VPM: "Die Schwestervereine
des VPM-Zürich treffen ihre Entscheidungen eigenständig.
Urteil: "Gegendarstellung nicht in allen Punkten zulässig ... die
Zubilligung einmer durch Weglassung der unzulässigen Punkte gekürzten
Fassung ... abgelehnt.
Ziff. 5: nicht betroffen,
Ziff. 6 dito
Anm.: 9: zum Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe 6 U 57/94 Urteil vom 25.5.94
VPM-ZÜ ./. SDR (LG Baden-Baden 1 O 24/94 - Urteil vom 18.2.94) Streitwert: 20.000.- Gegendarstellung gegen "Die Seelenfischer" vom 16.11.93. Inhaltlich praktisch identisch mit OLG 40/94
Anm. 10: zum Urteil OLG Köln 15 U
111/94 vom 6.9.94:
Verfügung eines Kinderarztes
gegen die Behauptung, er habe die Trennung von Kind und Familie zwecks
Therapie empfohlen. 1. Instanz sah keine üble Nachrede, Beweislast
deshalb beim Kläger, dieser konnte den Beweis nicht erbringen. 2.
Instanz sah üble Nachrede, Beweislast deshalb bei den Bekl., diese
konnten Beweis nicht erbringen (vgl. LG Köln 28 O 196/95).
Anm. 11: zum Urteil LG Köln 28 O 196/95
Hauptsacheverfahren Dr. Bau ./. Dr. König, SWF, Efler, Reile
Urteil vom 12.6.96: Klage abgewiesen.
Anträge: Abgelehnt die Untersagung
der Behauptung, der Arzt (der Kläger) habe die zumindest zeitweilige
Trennung der Kinder von den Eltern nahegelegt, man habe mit der Herauslösung
aus der Familie gute Heilungserfolge erzielt bzw. das Kind den störenden
Einflüssen der eigenen Familie zu entziehen und es nach Möglichkeit
in dieser Zeit woanders unterzubringen
Urteil: Die Zeugin Fette hat ferner
bekundet, der Kläger habe in diesem Gespräch angeregt, um den
seelischen Problemen ihres Sohnes Martin auf die Spur zu kommen, sollte
man das Kind für zwei Wochen alleine, d.h. von ihr getrennt, zur psychologischen
Beobachtung schicken. Man könne dem Kind näher kommen, wenn es
von seinen übrigen Problemen getrennt sei.
Die Zeugin Dobert hat bekundet,
daß sie im Jahre 1988 mit ihrem jüngsten Sohn bei dem Kläger
in Behandlung war, weil dieser seinerzeit an Neurodermitis litt. Sie habe
damals nicht wahrhaben wollen, daß diese Krankheit psychosomatische
Ursachen haben könne. Der Kläger habe ihr bei der Behandlung
ihres Sohnes im psychosomatischen Bereich behilflich sein wollen. In diesem
Zusammenhang habe er ihr - wenn auch vielleicht nicht exakt in diesem Wortlaut
- erklärt, er habe große Erfolge mit einem sieben- oder neun-jährigen
Kind damit gehabt, daß er dieses Kind in die Schweiz geschickt habe,
weil es hierdurch von seiner Mutter getrennt worden sei. Sie habe den Kläger
dahingehend verstanden, daß sie ihr Kind auch dorthin schicken solle,
damit es eine Weile von ihr getrennt sei. Der Kläger habe ihr auch
empfohlen, einen psychologischen Gesprächskreis hinzuzuziehen, und
ihr in diesem Zusammenhang die Adresse eines Herrn Christoph mitgegeben.
Anm. 11 A: zum Urteil Oberlandesgericht
Köln 15 U 157/95 vom 26.3.96 VPM Köln + -Zürich ./.
Rowohlt-Verlag: Verfügung LG Köln 28 O 381/95 gegen Efler-Buch
aufgehoben
Urteil: (S. 4) "Nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung ... ist bei der Abgrenzung zwischen
Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung nicht auf einzelne,
aus dem Zusammenhang herausgelöste Formulierungen abzuheben, vielmehr
kommt es maßgeblich auf die Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel
des unbefangenen Durchschnittslesers an (BGH NJW 1992, 1314, 1315 m.w.N.).
Nur wenn bei ihm als dem Adressaten die Vorstellung von konkreten Vorgängen
hervorgerufen wird, die als solche der Überprüfung mit den Mitteln
des Beweises zugänglich sind, ist eine Bewertung der Äußerung
als Tatsachenbehauptung in Betracht zu ziehen (vgl. BGH LM § 823 (G)
BGB Nr. 20, LM § 823 (Ah) Nr. 116, jew. m.w.N.). / Unter Heranziehung
dieser Abgrenzungskriterien ist der Beklagten (dem Verlag) in ihrer Einschätzung
Recht zu geben. Der fragliche Satz nämlich muß in seiner Einbettung
in den Gesamtkontext gesehen werden. Das ist die unter der Überschrift
"Verleugnete Vergangenheit" stehende Untersuchung zum "Verhältnis
von VPM und Zürcher Schule zur Religion", in der der Verfasser meint,
daß die vom VPM heute betonte Nähe zu Kirchen und christlicher
Lehre im Hinblick auf seine Genese aus der Zürcher Schule bemerkenswert
erscheine, daß aber - wie im weiteren verlauf ausgeführt wird
- nun nicht etwa die Positionen der Vorgängerorganisationen als Irrtümer
bezeichnet würden, sondern der ideologische Umschwung als Problem
des einzelnen, als individuelles Mißverständnis, umdeklariert
werden müsse".
Anm. 12: zum Urteil Landgericht Köln
28 O 446/92
Anträge durchweg abgewiesen:
Die Behauptungen zu unterlassen,
Anträge: a) der VPM versucht,
über Drogenberatungslehrer an Schulen seine Ideologie zu verbreiten
b) unter dem Deckmantel offizieller
Funktionen der Schule, also Beratungslehrerfunktion oder etwas ähnliches,
wird Propaganda und Agitation für eine Ideologie gemacht und für
eine Organisation, die in dem Rufe steht, eine Psycho-Sekte zu sein,
c) der dubiose Verein, den
viele für eine Psychosekte halten, geht gezielt auf Jugendliche zu,
d) es gibt wirklich Schulen,
an denen Lehrer mit VPM-Material arbeiten.
Urteil: "Ausgehend von diesen feststehenden tatsächlichen Gegebenheiten enthält die angegriffene Aussage einen wahren Tatsachenkern, nämlich den des Verbreitens von Gedankengut des Klägers über Drogenberatungslehrer bzw. Lehrer an Schulen."
Die Bezeichnung der "Ziele und Thesen
als Ideologien ... unzweifelhaft eine Bewertung, die als zulässige
Meinungsäußerung nach Art. 5 GG nicht angreifbar ist."
"Daß
der Kläger im Ruf einer "Psycho-Sekte" steht, ist unbestreitbar. Daß
dem Kläger dieser Ruf anhängt, wird durch die beklagtenseits
zu den Akten gereichten diversen Presseveröffentlichungen (...)
belegt... Bei diesen tatsächlichen Gegebenheiten dann davon
zu sprechen, unter dem Deckmantel offizieller Funktionen der Schule, also
Beratungslehrerfunktion oder etwas ähnliches, werde Propaganda und
Agitation für eine Ideologie gemacht und für eine Organisation,
die in dem Ruf stehe, eine Psycho-Sekte zu sein, ist eine zulässig
Bewertung der feststehenden und wahren Fakten.".
"Die Bezeichnung des Klägers
als "dubioser Verein" sowie die im Hilfsantrag erwähnte Ergänzung
mit "Die Schule als Propagandafeld, die Vermutung liegt nahe" sind angesichts
der vorhandenen tatsächlichen Grundlage nach Art. 5 GG zulässige
Werturteile."
Anm. 13 zum Urteil Oberlandesgericht Köln 15 U 22/93
Berufung des VPM zurückgewiesen.
Urteil: "Gegen die Verwendung des
Wortes "Ideologie" als Bezeichnung für die inhaltliche Zielsetzung
des Klägers ist ebenfalls nichts einzuwenden, da der Begriff "Ideologie"
entgegen der Ansicht des Klägers nicht in der in der Berufungsbegründung
dargestellten Weise negativ "besetzt" ist, sondern im allgemeinen Sprachgebrauch
wertneutral verwendet wird."
"Hinsichtlich des Antrages zu 1d)
schließlich scheitert eine Verurteilung des Klägers bereits
daran, daß nicht ersichtlich ist, daß die betreffende Aussage
eine Beeinträchtigung des Klägers bedeutet, dem es nach dem Inhalt
der Anzeige vom 8.5.92 (Anm: im Kölner Stadt-Anzeiger) in der Drogenfrage
erklärtermaßen gerade auch um eine Schulung von Lehrern "Im
Hinblick auf eine adäquate und einfühlsame Erziehung, Orientierung
und Begleitung des Kindes und Jugendlichen", also darum geht, daß
seine Vorstellungen von der Behandlung der Drogenproblematik in den Schulen
verwirklicht werden".
Anm.14: zum Urteil Landgericht Köln 28 O 111/03
"Die Antragsteller haben durch insgesamt 42 eidesstattliche Versicherungen ... glaubhaft gemacht ...
Anm.15: zum Urteil Landgericht Köln 28 O 185/92 VPM ./. WDR
Untersagt wird, zu behaupten:
a) im Lexikon der Sekten
... finde man unter der Rubrik "Gruppierungen" folgende Eintragung: "Fast
immer spielt eine Führungsfigur die Hauptrolle, die anfänglich
eine begrenzte Zahl von Klienten in Abhängigkeit bringt",
b) zunächst brieflich,
dann persönlich drängte u.a. der Kölner xyz-Chef bei xyz-Vorgesetzem
auf dessen Kündigung".
Begründung
zu a): Mit der Aussage in
dem Buch sei nicht "unmittelbar und uneingeschränkt" der VPM gemeint,
zu b): Es sei nicht bewiesen,
daß es bei diesen Kontakten um die Kündigung ging
Abgelehnt wurden die folgenden Anträge:
b) "der dubiose Verein gehe auf
Jugendliche in Konfliktsituationen zu und nutze dazu auch über den
Umweg der Drogenprävention die Schulen".
d) "(XYZ) fand den Absprung, doch
die fragwürdigen Therapien des Vereins haben ihn bis heute nicht losgelassen"
e) "durch die Verbreitung der Aussage
von Herrn xyz in Wort und Bild:
"Sie finden keine
Lösungsmöglichkeit und werden dann immer wieder auf sich selber
verwiesen. Und das ist -also das ist - absolut tödlich. Sie fangen
irgendwann an, an sich zu zweifeln und zu sagen: also, wenn du das Leben
nicht packst, dann bleibt nur noch ..."
zusammen mit der Aussage
"Wenn man das so sieht, dann
muß man sich wirklich überlegen, wie kann man verhindern, daß
Kinder an einen Drogenberater geraten in der Schule, der mit dem VPM sympathisiert",
den Eindruck zu erwecken,
als fördere die Beratung durch die Mitglieder oder Anhänger des
(VPM) bei Kindern in der Schule Selbstmordabsichten.
Anm. 16 zum Beschluß Verwaltungsgericht
Köln 8 L 1513/93 Beschl. v. 9.12.93 VPM .\. BRD wegen staatlicher
"Warnbroschüre"
" ... dürfte die inzwischen
in der Öffentlichkeit geführte zum Teil heftige Auseinandersetzung
über den VPM und mit diesem durchaus als Anlaß für eine
Stellungnahme der Bundesregierung ausreichen. ... Im übrigen wird
durch diese einstweilige Anordnung keine endgültige Entscheidung darüber
präjudiziert, ob der VPM in eine staatliche "Warnbroschüre" aufgenommen
werden kann oder nicht. Die Kammer vermag lediglich in dem geplanten Beitrag
in seiner jetzigen Fassung die Voraussetzungen hierfür nicht zu erkennen."
Anm. 17: zum Urteil Landgericht
München I 9 O 20590/91
Aus der Begründung des Verweisungsbeschlusses:
"Der Beklagte hat seine Darstellung
unstreitig dem Pfarrer Herbert in München übersandt. ...
Hier war es so, daß der Kläger
in sittenwidriger Weise den Beklagten veranlaßt hat, seine Darstellung
nach München zu versenden: Pfarrer Herbert führt in seiner eidesstattlichen
Versicherung vom 7.11.1991 aus: "Im September wurde ich von einem Münchner
Rechtsanwalt telephonisch um Informationsmaterial über den VPM gebeten.
Er habe in einem Sorgerechtsfall einen Mandanten zu vertreten, dessen Ehefrau
Mitglied beim VPM sei ... Ich teilte mit, daß ich über derlei
Informationen nicht verfüge ... Mein Gesprächspartner wies mich
auf ein Gutachten hin, das Herr Dr. Hemminger ... über den VPM verfaßt
haben soll. Ich kannte dieses Gutachten nicht ... und bot mich deshalb,
mit Dr. Hemminger persönlich Kontakt aufzunehmen. Dies geschah. Da
die Ergebnisse seiner Recherchen zum VPM bei mir noch nicht vorlagen, bat
ich um die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dr. Hemminger schickte mir
die Unterlagen ins Landeskirchenamt ... Der (unbezeichnete) Rechtsanwalt
rief etwa 10 Tage später wieder an und hätte gern die Unterlagen
von mir ausgehändigt bekommen. Zu einem persönlichen Erscheinen
bei mir war er nicht bereit, ebenso nicht zu klaren Auskünften, welche
Informationen er wozu brauche. Er lehnte dies mit dem Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht
zweimal ab. Stattdessen kündigte er an, seine Mitarbeiterin Wolf werde
zu mir kommen und die Unterlagen auf ihre Verwertbarkeit im o.g. Sorgerechtsfall
prüfen. Am 24.9. nachmittags war Frau Wolf für ca. 1 Stunde bei
mir und las in meiner Anwesenheit die Unterlagen durch und machte sich
einige handschriftliche Aufzeichnungen, sie klagte anfänglich über
den Umfang des Durchzulesenden. ... Nach Durchsicht der Unterlagen äußerte
Frau Wolf sinngemäß, die Unterlagen brächten für das
Verfahren wohl nichts, sie enthielten kaum Neues und hätten zu wenig
Beweiskraft".
"Zur Überzeugung der Kammer steht deshalb fest, daß der Kläger hier durch ihm nahestehende Personen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eine "Verletzungshandlung" und damit den Münchner Gerichtsstand erschleichen wollte. Auch war bei der Würdigung des Sachverhaltes zu berücksichtigen, daß der Kläger im Termin vom 13.11.1991 erklären ließ, er habe die der Antragsschrift beigefügte Ausfertigung der Darstellung "von einer Privatperson" erhalten. "Er habe es auf dem 'informellen Dienstweg' aus einer Behörde erhalten, die keine kirchliche Behörde ist. Der Namen dieser Person und der Behörde werde aus Diskretionsgründen nicht preisgegeben".
Anm. 18: Oberverwaltungsgericht Münster
5 B 168/94 Beschluß vom 15.5.96
(1. Instanz: VG Köln 8 L 1513/93)
VPM ./. BRD , Antrag auf Untersagung von Äußerungen in einer
Broschüre abgelehnt. (unanfechtbar, § 152 , 1 VwGO)
Beschluß: "Es ist bei summarischer
Prüfung nicht erkennbar, daß die geplante Veröffentlichung
rechtswidrig ist, dem Untersagungsbegehren der Antragsteller in einem Verfahren
zur Hauptsache mithin Erfolg beschieden sein wird.
Auch der "Angesichtes
dieser Selbstzeugnisse des VPM erscheinen die Behauptungen der Antragsteller,
weder habe der VPM einen therapeutischen Anspruch oder ein therapeutisches
Angebot noch betreibe dessen Leiterin Frau Dr. Buchholz-Kaiser Psychotherapie,
bei summarischer Prüfung unglaubhaft. Einwand der Antragsteller, zwischen
dem VPM und den Mitgliedern des VPM bestehte eine formale Trennung und
nur bei letzteren gebe es ein therapeutisches Angebot, vermag kein anderes
Ergebnis zu begründen. Er entkräftet nicht dem Umstand, daß
jedenfalls auch der VPM entsprechend seinem Selbstverständnis und
seiner Selbstdarstellung therapeutische Arbeit betreibt. Darüber hinaus
ist entscheidend, daß der VPM sich als eine Gruppe oder Bewegung
versteht und darstellt, deren Mitglieder bzw. Anhänger - ungeachtet
der behaupteten formellen Trennung - unter Anleitung und maßgeblichem
Einfluß des VPM dessen Methoden und Ziele verbreiten. (Es folgen
Belege)
.
"Bei summarischer Prüfung
drängt sich im übrigen der Eindruck auf, daß die Antragsteller
und ihre Mitglieder kritische Einwände gegenüber dem VPM überwiegend
dadurch zu entkräften versuchen, daß sie die Aktivitäten
des VPM als "private" Handlungen und Verhaltensweisen einzelner Personen
qualifizieren, um so den tatsächlichen Umfang des Betätigungsfeldes
des VPM zu verschleiern. Weitere Beispiele einer solchen Verschleierungsstrategie
sind etwa Aussagen von Mitgliedern der Antragsteller, im VPM fänden
Supervisionen nicht statt, vielmehr führe Frau Dr. Buchholz-Kaiser
lediglich in ihrer eigenen Praxis Supervisionen durch. (Es folgen Belege)
"Soweit mithin das Konzept des VPM
gerade darauf zielt, über Multiplikatoren Breitenwirkung zu erreichen,
ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, über einen sich daraus
ergebenden Gefahrenverdacht oder eine mögliche Gefahr zu informieren.
2. Die Gefahrenbescheibung und
kritische Würdigung des VPM im Zusammenhang mit seiner Einordnung
als "Psychogruppe mit therapeutischem Anspruch" in der geplanten Broschüre
der Antragsgegnerin halten sich bei summarischer Prüfung im Rahmen
eines willkürfreien, sachlichen Werturteils, das auf einem vertretbar
gewürdigten Tatsachenkern beruht.
Zu Recht hat
das Verwaltungsgericht die Zusammenfassung am Ende des geplanten Beitrages
als zentrale, in ihrer Tendenz für den VPM negative Aussage angesehen.
Das Verwaltungsgericht verkennt jedoch den rechtlichen Ausgangspunkt, wenn
es annimmt, diese negative Aussage ließe sich nur dann rechtfertigen,
wenn die vorausgehenden Ausführungen ausreichende Tatsachen enthielten,
die diese Bewertung begründen könnten. Belege und Grundlagen
für einen kritischen oder warnenden Hinweis müssen nicht vollständig
in der in Rede stehenden Broschüre selbst angeführt werden. Entscheidend
ist vielmehr, daß negative Werturteile auf einem im wesentlichen
zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten
Tatsachenkern beruhen, der sich aus aus Umständen außerhalb
der Broschüre ergeben kann. //
Es steht im pflichtgemäßen,
durch den grundrechtlichen Schutz der Betroffenen gesteuerten Ermessen
der Antragsgegnerin, in welchem Umfang sie in einer Broschüre der
geplanten Art die Ziele, Tätigkeiten und Methoden von Vereinigungen
sowie die tatsächlichen Grundlagen ihrer kritischen Würdigung
darstellt. Zweck einer derartigen Veröffentlichung ist nicht eine
wissenschaftliche Darstellung und Auseinandersetzung, sondern eine für
ein breiteres Publikum gedachte Informationsschrift mit Warnfunktion.
In die Broschüre aufgenommene
Zitate müssen deshalb nicht notwendig sämtliche Wertungen bis
ins inzelne belegen, sondern können auch ledilgich der punktuellen
Verdeutlichung dienen, sie müssen jedoch dem Erfordernis einer
in tatsächlicher Hinsicht zutreffenden oder zumindest vertretbaren
Beurteilung des objektiven Erscheinungsbildes einer Bewegung bzw. ihrer
Auswirkungen gerecht werden und dürfen insbesondere nicht willkürlich
ausgewählt oder (etwa durch Auslassungen) verfälschend wiedergegeben
werden.
a) Hiervon ausgehend ist die Charakterisierung
des VPM als "Psychogruppe mit Ausschließlichkeits- und Heilsanspruch"
nicht zu beanstanden. (Es folgen Belege)
b) ... Bewertung .., der VPM weise
eine "autoritäre bis totalitäre Struktur" auf, nicht zu beanstanden.
c) Die Wertung ..., im VPM herrsche
ein "rigides Freund-Feind-denken" ist bei summarischer Prüfung ebenfalls
auf eine zutreffende, zumindest vertretbar gewürdigte tatsächliche
Grundlage gestützt.
... erscheint es auch vertretbar,
insoweit von "Psychoterror" zu sprechen.
Anm. 19: zum UrteiLandgericht Rottweil 2 O 1309/91
Aus der Begründung des Urteils:
"Der Ausdruck "wahnhaft-paranoide
Gruppenfantasie" ist auf diesem Hintergrund durch das Recht der Meinungsäußerung
gedeckt. Zwar ist die Kritik des Antragsgegners in diesem Punkt scharf.
Wer aber wie der Antragsteller im geistigen Meinungskampf schwerwiegende
Vorwürfe erhebt, muß sich gefallen lassen, daß drastisch
zurückgeschlagen wird ...
"Der Antragsgegner schreibt
..., die paranoide Denkweise, die nach außen hin die laufende Eskalation
der Konflikte bewirke, diene nach innen als psychologisches Unterdrückungsinstrument
gegen Andersdenkende, der Ablauf folge dem Muster stalinistischer Kaderprozesse.
Die Bildung dieser Werturteile ist aufgrund der tatsächlichen Gegenheiten
vertretbar und bei einer Abwägung zwischen der Aufklärung der
Allgemeinheit und der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
des Antragstellers gerechtfertigt."
(Es folgt die Darstellung
eines VPM-internen Briefwechsels als Beispiel für das "Muster stalinistischer
Kaderprozesse").
"Die Auffassung des Antragstellers,
wonach der Antragsgegner ... ohne Belegtatsachen die Bewertung treffe,
daß die gruppeninternen Disziplinierungs- und Säuberungsmeachnismen
unmenschlich seien, so daß eine unerlaubte Schmähkritik vorliege,
kann nach dem (oben) ausgeführten nicht geteilt werden.
"Soweit der Antragsgegner
... schreibt, der Antragsteller verfüge über Tonbandmaterial
hinsichtlich ehemaliger Mitarbeiter der Zürcher Schule,, handelt es
sich um eine Tatsachenbehauptung, für deren Wahrheit grundsätzlich
der Antragsgegner beweispflichtig ist (m.N.) ... Insoweit steht dem Antragsegner
... indes eine Beweiserleichterung zur Seite: Die Antragstellerin schildert
in ihrem Buch "Der VPM, Was er wirklich ist" nach S. 156 in den Ziffern
1 ff hinsichtlich eine Gegners, der früher der Zürcher Schule
des Friedrich Liebling angehörte, biographische Einzelheiten die in
kaum zu übertreffender Weise dessen Persönlichkeitsrecht verletzen.
Nicht zuletzt aus diesem Grund erwirkte der Betroffene eine einstweilige
Verfügung vor einem Schweizer Gericht, wonach der
Antragsteller seine Selbstdarstellung nicht verbreiten darf.
"Ein Unterlassungsanspruch
würde deshalb voraussetzen, daß die "Psychostroika" für
den Antragsgegner entweder erkennbar ihrerseits mit ihrer satzungsgemäßen
Funktion die bloße Verunglimpfung des Antragstellers zum Ziel hätte
oder der Antragsgegner insoweit unzureichende Ermittlungen angestellt hätte.
Beides ist aber nach Sachlage nicht der Fall. (wird weiter ausgeführt)
Der Antragsgegner durfte
sich auf die genannten Veröffentlichungen und Erklärungen verlassen,
ohne weitere Nachforschungen anzustellen (Vgl. Bundesverfassungsgericht,
beschluß vom 9.10.1991, = 1 BvR 1555/88, zitiert nach FAZ v. 19.12.91
und SZ).
Das Gericht wirft Vorstandsmitgliedern
des VPM in Köln
"einen schweren Eingriff in die
Meinungsfreiheit der Mitarbeiterin des städtischen Jugendamtes"
(Anm. : Vgl. deren Zeugenaussage vor dem LG Hannover 6 O 367\92 vom 28.7.93)
vor, der "nur als massiver Einschüchterungsversuch gewertet werden"
könne. Die VPM-Vorstände hatten gegenüber der Jugendamtsmitarbeiterin
behauptet, daß durch eine Zürcher Gerichtsentscheidung die Bezeichnung
des VPM als Sekte untersagt worden sein. Die städtische Mitarbeiterin
sei aufgefordert worden, den VPM nicht noch einmal als Sekte zu bezeichnen.
Im Prozeß wurde das angebliche Urteil jedoch nicht vorgelegt. Das
Gericht: "Die vom Antragsgegner (Hemminger) für diesen Vorgang ...
gewählten Worte sind deshalb aus der Sicht des Gerichts äußerst
sachlich".
Das Gericht stellt fest, daß
der VPM
"umfangreiche eigene Aktivitäten
darstellt, ohne den Vorwurf des fehlenden Gedankenaustausches, d.h. der
ernsthaften Entgegennahme und Prüfung der aktuellen wissenschaftlichen
Erörterungen in der Psychologie, überhaupt zu erkennen".
"Die Behauptung des Antragsgegners ..., wonach sich die Schweizer Volkspartei (SVP) vom Antragsteller ausdrücklich distanziert hat, ist wahr und begründet deshalb keinen Unterlassungsanspruch". (wird ausgeführt)
Anm.20: zum Urteil Landgericht
Stuttgart 17 O 15\92
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung abgelehnt.
In der Verhandlung v. 18.2.92 wurde
zu folgenden Punkten eine Unterlassungerklärung abgegeben:
I.2: Wer nicht ihrer Meinung
sei, müsse beseitigt werden
I.12: Sorg habe über
eigene Erfahrungen beim VPM geschrieben
II.6: Sorg sei ehemaliges
Mitglied des VPM
II.8: An 7 Schulen in BW
VPM-Mitglieder als Beratungslehrer
Insoweit wurde die Sache für
erledigt erklärt. Es bleiben 30 Anträge, diese wurden abgelehnt.
Hier die wesentlichen Anträge
und deren Behandlung durch das Urteil:
Antrag I.5: Der VPM verfolge seine
Lehre mit ideologischer Härte und Strenge sowie mit großer Intoleranz
gegenüber Anderdenkenden.
Urteil: "... ist dem Gericht bekannt,
daß ... eine wahre Prozeßflut über seine jeweiligen Kritiker
hereinbrechen läßt. Beispielhaft sei das Verfahren 17 O 500/91
vor der Kammer erwähnt, dessen Gegenstand wahre oder bdeutungslose
Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen
bildeten.
Antrag I.6: Der VPM meine, er könne
ein Umlern- oder Neulernprogramm für alle Ziele anbieten, die der
Behebung menschlicher Übel dienen
Urteil: Meinungsäußerung
Antrag I.7: VPM reagiere
bzw. sei ähnlich wie die Scientology-Sekte
Urteil: "Dies stellt eine
sachlich begründete, kritische Betrachtung dar, die sich der
selbst nicht zimperliche Antragsteller ... im öffentlichen Meinungskampf
gefallen lassen muß.
Antrag I.8: Kultusministerium
gehe auf Distanz
Urteil: "Tatsachenkern
ist wahr"
Antrag I.10: Abschottung
Urteil: "Nach dem unwiderlegten
Vortrag der Beklagten haben eine Reihe von ehemaligen VPM-Mitgliedern oder
ihnen nahe stehende Personen bestätigt, daß die Einbindung in
allabendliche Jugendaktivitäten usw. zwangsläufig zu einer Abschottung
führt.
Antrag I.11: Oft sei den
VPM-Mitgliedern ihre Abhängigkeit nicht bewußt.
Urteil: "Diese Äußerung
ist eine klassische Widergabe einer Meinung und Bewertung. Sie ist daher
gerichtlich nicht angreifbar.
Antrag I.13: Selbstmordversuch
in Böblingen.
Urteil: keinerlei
Bezug zur Antragstellerin
Antrag II.1: Der VPM würde
Menschen umerziehen
Urteil: "Diese Äußerung
ist eine Meinungsäußerung mit einen tatsächlichen Kern.
Antrag II.2: Mitglieder des
VPM würden seit ca. 6 Jahren in Baden-Württemberg Wohn- und Arbeitsgruppen
bilden
Urteil: "Diese
Aussage ist wahr ..."
Antrag II.3: VPM-Mitglieder
hätten zugesagtes Interview plötzlich abgelehnt.
Urteil: Nicht
ehrenrührig. "Plötzlich" ist nicht "grundlos".
Antrag II.4: Es gebe eine
Abhängigkeit bei erwachsenen Mitgliedern einer VPM-Gruppe.
Urteil: Meinungsäußerung
Antrag II.5: "Der VPM fordere
mit ausgesprochen einseitigem wissenschaftstheoretischen Ansatz vehement
die Korrektur des Menschenbildes und vom Menschen die Veränderung
seines gesamten Gefühlslebens.
Urteil: "Der Aussage
liegt ein tatsächlich wahrer Kern zugrunde, da der (VPM) tatsächlich
eine Korrektur des Menschenbildes fordert. Daß dies "vehement" geschehe
und mit einseitigem Ansatz, stellt eine Bewertung dar, die der Meinungsäußerungsfreiheit
unterliegt.
Antrag II.7: VPM-Lehrer sprächen
lernschwache Schüler an und faßten sie zum Teil in Lernhilfegruppen
zusammen.
Urteil: "Die dieser Aussage
zugrundeliegende Tatsache ist insoweit unrichtig, als die VPM-Beratungslehrer
lediglich Lernhilfeangebote machen, ohne von sich aus die Schüler
anzusprechen. Ausgehend vom Selbstverständnis des Antragstellers ist
die Abweichung vom wahren Sachverhalt aber nicht so erheblich, daß
darin eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Antragsteller
zu erblicken wäre.
Antrag II.9: Ein Kind ..
habe versucht, durch einen Suizidversuch aus dem Verein und aus der Wohngemeinschaft
des VPM auszusteigen.
Urteil: "Inhaltlich
handelt es sich bei dem angesprochenen Suizidversuch um eine wahr äußere
TATSACHE. DIE Motive als innere Tatsachen sind unter den hier gegebenen
Umständen einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich. Für den
bewertenden Teil des Satzes ist auszuführen, daß eine vermutete
Mitursächlichkeit genügen kann, diese Äußerung zu
rechtfertigen.
Antrag II.10: "Eine junge Frau
sei nach dem Selbstmordversuch von ihrer Wohngruppe total fallengelassen
worden".
Urteil: "Die angegriffene
Passage wird von den Antragstellern nicht vollständig zitiert. Sie
lautet im Originalton folgendermaßen:
'Die Tochter
dieser Frau wurde nach dem Selbstmordversuch von ihrer Wohngruppe total
fallengelassen. Sie selbst brach jeglichen Kontakt zum VPM ab.'
In der Gesamtaussage
wird daher, entgegen dem von den Antragstellern durch die Verkürzung
des Zitats erweckten Eindruck, nicht verschwiegen, daß die junge
Frau nach ihrem Suizidversuch den Kontakt zum Antragsteller 1 von sich
aus abgebrochen hat."
Antrag II.11: "Die junge
Frau finde sich nach dem Kontakt mit dem VPM noch derart schwer im Leben
zurecht, daß sie einfach nicht in der Lage war, ihre Ausbildung fortzusetzen".
Urteil: "Diese Darstellung
der Mutter derjenigen jungen Frau, die einen Selbstmordversuch unternommen
hatte, ist eine subjektive Erfahrung und Wertung, die dem Wahrheitsbeweis
nicht zugänglich ist. Ob und wie die junge Frau heute mit ihrem Leben
zurecht kommt, hat darüberhinaus allenfalls reflexartige Auswirkungen
auf den Antragsteller 1. Er ist hierdurch nicht in seinen Persönlichkeitsrechten
beeinträchtigt.
Antrag II.12 "Der VPM versuche,
gegen alle Kritiker seiner Ansätze und seiner Methoden so vorzugehen,
daß er diese Kritik nicht nur für falsch erkläre, sondern
denjenigen, der diese äußere, auch für böse".
Urteil: "Diese beanstandete
Aussage enthält einen wahren Tatsachenkern. Im übrigen enthält
sie eine kritische Meinungsäußerung ...
Da der Antragsteller
1 seinerseits seine Kritiker in scharfer Weise attakiert (-vgl. zu den
Angriffen auf Herrn Dr. Hemminger: 'Eine Studie zu modernen Formen der
Inquisition - zu H. Hemminger'), muß sich der Antragsteller 1 auch
seinerseits scharfe Kritik gefallen lassen."
Antrag II.13: "Beratungslehrer,
die Mitglied oder Teilnehmer im VPM sind, würden sich auf eine Methode
versteifen".
Urteil: "...
vertretbar und nicht zu beanstanden"
Antrag II.14: "Daß
die Arbeit der Lehrer, die Mitglied oder Teilnehmer im VPM sind, in unserem
demokratischen Staat nicht ertragen werden könne".
Urteil: "... reine Meinungsäußerung".
Anm.21: zum Urteil Landgericht
LG Stuttgart 17 O 599/91 VPM ./. EKD
Urteil vom 16.1.92: Antrag auf e.V.
zurückgewiesen. Streitwert: 100.000.- DM
Aus dem Tatbestand:
"Bei der Jahrestagung der - ebenfalls
zur EKD gehörenden - Aktion Jugendschutz (AJS) im Oktober 1991 hielt
der zuständige Referent der EZW, Dr. Hemminger, einen Vortrag, in
dem er sich unter anderem auch mit dem Antragsteller auseinandersetzte.
Nach dem Vortrag verteilte eine Gruppe von Mitgliedern des Antragstellers
(oder eines einer Unterorgnaisationen) ein Flugblatt (Anl. AST. 7), in
dem Dr. Hemminger vorgeworfen wurde, er paktiere mit Linksextremen Kreisen,
die sowohl mit der gewalttätigen autonomen Szene, der Drogenszene
als auch der Homosexuellenszene verbunden seien.
Gegenstand des vorliegenden
einstweiligen Verfügungsverfahrens ist eine Presseerklärung der
EZW vom Oktober 1991, die sich mit den Aktivitäten des Antragstellers
kritisch befaßt und unter anderem die mit dem Verfügungsantrag
beanstandeten Äußerungen enthält.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Wortschöpfung "psychologistische"
wird vom Antragsteller (VPM) mit Recht nicht beanstandet, da sie nur zum
Ausdruck bringt, daß die lehren des Antragstellers wissenschaftlichen
Maßstäben nicht gerecht werde, eine Meinung, die, auch
wenn sie falsch ist, nicht mit juristischen Mitteln bekämpft werden
kann.
"Meinungsäußerung
ist es auch, dem Antragsteller eine totalitäre Struktur zuzuschreiben.
Es wäre lebensfremd, allein aus der geschriebenen Verfassung einer
Organisation, hier der Vereinssatzung des Antragstellers, ablesen zu wollen,
ob eine Gruppe demokratisch oder totalitär organisiert ist.
"Die Antragsgegnerin hat eine
Zusammenstellung von Zitaten aus der von Friedrich Liebling begründeten
Zeitschrift PM (Psychologische Menschenkenntnis) vorgelegt, aus denen sich
ergibt, daß Liebling und die von ihm begründete Züricher
Schule deutliche Vorbehalte gegen religiöse Überzeugungen hatten:
'ich verstehe unter Rassismus
eine Weltanschauung, die auf dem religiösen Menschenbild basiert ...
Der religiöse Mensch
schafft sich das Bild, daß die anderen Feinde, Gegner sind ...
Die religiöse Erziehung
hatte bei mir so viel Angst vor dem Denken erzeugt, daß ich nicht
sehen konnte, wie negativ mein Menschenbild war....
(Das Kind) wird nicht hingewiesen
auf den Mitmenschen, sondern auf Gott und höhere Prinzipien....
In Anbetracht
dieser Äußerungen ist es vertretbar, die Ansicht zu äußern,
daß Liebling sich als atheistischer Aufklärer verstanden und
religiöse Überzeugung als krankhaft betrachtet habe. Ob Liebling
wirklich Atheist war, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Der EKD sollte weiter die folgende Äußerung untersagt werden:
f) es sei nicht verantwortbar, daß
überzeugte Anhänger dieser Gruppe unkontrolliert Jugendliche
betreuen und sozialen Aufgaben nachgehen.
Dazu das Gericht:
Diese Äußerung ist eine
reine Meinungsäußerung ohne jeden tatsächlichen Bezug und
weit entfernt von jeder Schmähkritik. Die Gerichte sind weder dazu
berufen, noch sind sie in der Lage, zu entscheiden, ob es verantwortbar
ist, den überzeugten Anhängern des Antragstellers die Betreuung
jugendlicher und die Wahrnehmung sozialer aufgaben zu überlassen.
Das müssen die Betroffenen in eigener Verantwortung selbst entscheiden.
Grundlage dafür ist der freie Austausch der Meinungen, den der Antragsteller
-ohne Erfolg- zu verhindern sucht.
Nach der gefestigten
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs
geht das Grundgesetz davon aus, daß Meinungsstreitigkeiten nicht
von der Justiz, sondern von der Öffentlichkeit selbst zu entscheiden
sind.
Anm. 22: zum Urteil Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart 4 U 86\92
Berufung gegen das Urteil des LG (vgl. nächste Anm.) zurückgewiesen. Das Gericht:
"Soweit als Anspruchsgrundlage des Unterlassungsantrages eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Frage kommt, ist von Bedeutung, daß das Persönlichkeitsrecht zwar ein Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB ist, seine Verletzung jedoch nicht bereits die Rechtswidrigkeit indiziert. Vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller Umstände, insbesondere auch des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzugrenzen, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht befugt war oder nicht. Maßgebend für diese Abgrenzung ist das Prinzip der Güter- und Interessenabwägung, vorliegend also insbesondere die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und der (ebenfalls) grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, daß regelmäßig eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht, wenn die Äußerung Bestandteil der geistigen Auseinandersetzung in Angelegenheiten von öffentlicher Bedeutung ist (Bundesverfassungsgericht NJW 1991,96), erst begrenzt durch die vorsätzliche Kränkung anders Denkender und diffamierender Schmäkritik (BGH NJW 1987, 1398 bzw. 2225). Zweifellos besteht jedenfalls jetzt ein öffentliches Interesse am Kläger Ziff. 1 und dessen Tätigkeit. Der Kläger Ziff. 1 bestreitet dies ohne Erfolg. (Es folgt Hinweis auf Presseberichte)
Anm.23: zum Urteil Landgericht
LG Stuttgart 17 O 638/91
Antrag auf einstweilige Verfügung
zurückgewiesen.
Anträge: a) Beispiel für
die Möglichkeit einer totalitären Entwicklung, Totalitarismus
nach innen und Aggressivität nach außen entstanden
b) interner Schriftwechsel
biete Einblick in die Struktur der Gruppe,
Wiederaufnahme durch Unterwürfigkeit und Selbstkritik erkauft
c) hinter fürsorglich-stubenwarmer
Atmosphäre verberge sich Sekte im Scientology-Stil, Geborgenheit um
den Preis der Abhängigkeit
d) extremes auftreten und
Aggressivität gegen Kritiker, Antragsteller 2 bis 9 wollen Verbreitung
des Briefwechsels verhindern.
Aus den Entscheidungsgründen:
Ob Verletzung des Persönlichkeitsrechts
oder freie Meinungsänderung, so das Gericht,
"hängt entscheidend
davon ab, welcher Charakter den jeweiligen Aussagen ... nach den gesamten
Umständen, insbesondere nach ihrem Inhalt und dem mit ihnen verfolgten
Zweck zukommt ( BGH NJW 87, 1398 m.w. Rechtsprechungsnachweisen)."
".. zu berücksichtigen,
daß sich (VPM) wiederholt zu Fragen der Drogenprävention, der
AIDS-Aufklärung, der Gewalt in den Medien u.a. öffentlich zu
Wort gemeldet hat. Die Öffentlichkeit ist von diesen Fragen wesentlich
betroffen. In gleicher Weise ist die Öffentlichkeit auch von der Kritik
an der (VPM) betroffen. Beiträge zu solchen Themen genießen
stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung
privater Interessen dienen (BVerfG NJW, 91, 95, 969.
Die einzelnen
Aussagen des (H.) sind weiter daraufhin zu untersuchen, ob es sich um Meinungsäußerungen
(Werturteile) oder um Tatsachenbehauptungen handelt. Eine Tatsachenbehauptung
bezieht sich auf einen bestimmten geschichtlichen Vorgang, der als behauptetes
tatsächliches Geschehen dem Beweis zugänglich ist (BGH NJW 87,
2225, 2226). Eine Tatsachenbehauptung kann wahr oder unwahr sein und ist
somit dem Wahrheitsbeweis zugänglich.
Eine Meinungsäußerung
zeichnet sich dadurch aus, daß sie -je nach Standpunkt- entweder
als falsch abgelehnt oder als richtig akzeptiert werden kann (BGH NJW 82,2246).
Wertende Äußerungen werden vornehmlich in der öffentlichen
Meinungsbildung von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG innerhalb
der sich aus Art. 5 Abs. 2 GG ergebenden Schranken geschützt. Es ist
dabei grundsätzlich unerheblich, ob die Aussagen wertvoll oder wertlos,
richtig oder falsch, emotional oder rational begründet sind (BGH NJW
87, 1398 m.w. Rechtsprechung- nachweisen).
Oftmals lassen
sich Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen nicht klar
voneinander trennen, sondern sind miteinander vermischt. Von entscheidender
Bedeutung ist dann, ob die jeweilige Äußerung bei dem Adressaten
zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingeleiteten Vorgänge
hervorruft, oder ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung
so Substanzarm ist, daß er gegenüber der subjektiven Wertung
in den Hintergrund tritt, im zweiten Fall ist von einer Meinungsäußerung
auszugehen (BVerfG NJW 83,1415).
Wenn eine -grundsätzlich
durch Art. 5 GG geschützte- Meinungsäußerung in das durch
§ 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht
eingreift, sind die Interessen des Betroffenen gegen das Informationsinteresse
der Öffentlichkeit abzuwägen. Regelmäßig spricht eine
Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede, wenn die Äußerung
Bestandteil der geistigen Auseinandersetzung in Angelegenheiten von öffentlicher
Bedeutung ist (BVerfG NJW 85, 787, 91, 96). Die geistige Auseinandersetzung
in solchen Angelegenheiten ist für eine freiheitliche demokratische
Ordnung schlechthin konstituierend (Bundesverfassungsgericht NJW 1983,
1415). Art. 5 Abs . 1 GG schützt das Recht auf Äußerung
der eigenen, nicht der nach Meinung des Gerichts richtigen Meinung,
auch wenn es sich um eine sogenannte Außenseitermeinung handelt (BGH
Z 45, 296, 306). Begrenzt wird das Recht der freien Meinungsäußerung
erst durch eine vorsätzliche Kränkung Andersdenkender (BHJ NJW
1987, 1398) und diffamierende Schmähkritik (BGH NJW 87, 2225). Das
Grundrecht der freien Meinungsäußerung will nicht nur der Ermittlung
der Wahrheit dienen, gleichzeitig will es auch gewährleisten, daß
jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren
Gründe für sein Urteil angibt (BVerfG 42, 163, 170 f).
Zur Bezeichnung als "totalitär":
"Eine geschriebene Verfassung läßt
.. keinen zwingenden Schluß auf die tatsächlich herrschende
Organisationsstruktur zu".
Zur Aggressivität:
"Allein durch das vorliegende Verfügungsverfahren
und weitere Verfahren des Antragstellers 1 ist der Kammer bekannt, daß
der Antragsteller 1 eine Prozeßflut über seine Kritiker hereinbrechen
läßt. Beispielhaft sei das Verfahren 17 O 599/91 vor der Kammer
erwähnt, dessen Gegenstand wahre oder bedeutungslose Tatsachenbehauptungen
oder zulässige Meinungsäußerungen bildeten.
"Wohngemeinschaften existieren tatsächlich, in Zürich allein etwa 50".
Anm.24: zum Urteil Verwaltungsgericht
Stuttgart 15 K 533/93Urteil vom 14.2.94:
Klage eines Lehrers abgelehnt, der
zum Beratungslehrer bestellt werden wollte.
Aus dem Tatbestand: "Es bestünden
Zweifel an der Eignung des Klägers zum Beratungslehrer u.a., weil
er Vorstand eines Arbeitskreises Psychologische Menschenkenntnis e.V. sei.
Hinter diesem Arbeitskreis stehe ein Verein zur Förderung der psychologischen
Menschenkenntnis (VPM). Die Anschauungen des VPM stimmten in entscheidenden
Punkten nicht mit den von der Schulverwaltung an einen Beratungslehrer
gestellten Anforderungen überein".
Aus den Entscheidungsgründen:
" der Dienstherr (konnte) die Übertragung
des Dienstpostens eines Beratungslehrers bereits deshalb versagen, weil
die Zweifel an der Eignung des Klägers zum Beratungslherer nicht willkürlich
sind. Die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden liegen innerhalb
des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums. Hieran ändert
auch nichts das umfangreiche Vorbringen des Klägers im gerichtlichen
Verfahren, mit dem er diese Zweifel entkräften will. Das Gericht ist
weder in der Lage noch befugt, dieses Vorbringen auf seine sachliche Richtigkeit
zu überprüfen. Insoweit handelt es sich um rein fachbezogene
unterschiedliche Auffassungen, die rechtlich nicht bewertet werden können.
"Die angefochtenen Entscheidungen
bedeuten weder einen direkten noch einen mittelbaren Eingriff in das Grundrecht
der Vereinigungsfreiheit. Es bleibt dem Kläger unbenommen, Mitglied
der in Rede stehenden Vereinigung zu sei. Außerdem hält der
Beklagte dem Kläger nicht eine Mitgliedschaft in einer Vereinigung
vor, sondern beanstandet der Sache nach nur bestimmte pädagogische
Auffassungen, die innerhalb dieser Vereinigungen anscheinend vertreten
werden".
Anm. 25: zum Urteil Landesgericht
für ZRS Wien 3 Cg 91/93m
Beschlußvom 21.4.93
VPM Zürich ./. Erzdiözese
Wien und Dr. Valentin wegen "Werkmappe"
Alle VPM-Anträge abgelehnt:
1.) "Im Innern verfestigte
sich die fatale Kluft zwischen übermächtiger Führungsfigur
und abhängiger Gefolgschaft, die direkt ins Sektierertum führte:
Zum einen entstand ein regelrechter Liebling Kult".
2.) "Die wohl schlimmste
Folge dieses ideologischen Drucks war, daß die Anhänger die
Erziehungsfeindlichkeit Lieblings soweit in sich aufnahmen, daß sie
sich (sofern männlich) einer Vasektomie unterzogen, um die Zeugung
von Kindern auszuschließen".
3.) "... und die absolute
Stellung Friedrich Lieblings in der Gruppe macht die Bezeichnung Psychosekte
möglich."
4.) "Wie weit der Realitätsverlust
in der Gruppe bereits damals fortgeschritten war, ... "
5.) "Die schon bei Liebling
angelegte Politk, die Überzeugungen der Gruppe nach außen hin
zu verbergen, und ein akzeptables (oder scheinbar akzeptables) Bild speziell
für die Öffentlichkeit zäh zu verteidigen, verfestigte sich.
Statt auf öffentliche Kontroversen mit Kritikern setzte man auf juristische
Drohungen, Interventionen auf dem amtlichen Weg usw."
6.) "Zur alleinigen Zentralfigur
der "Fundamentalisten" wurde Frau Buchholz-Kaiser - verständlicherweise,
denn sie hätte ihre Schlüsselstellung eingebüßt, hätten
die allgemein üblichen Qualifikationskriterien auch in der "Zürcher
Schule" Geltung gewonnen".
7.) "Bemerkenswert ist jedoch,
daß sich die Mediziner, Psychologen und Pädagogen des VPM viel
mehr in der AIDS-Politik als in der Betreuung von Infizierten und Kranken
engagieren".
8.) "Das Ergebnis ist langfristig
aber immer, daß mit der Information über den VPM auch Ablehnung
und Kritik um sich greifen, selbst wenn einzelne Stellen eingeschüchtert
werden oder schweigen".
9.) "Selbst die erzkonservative
Schweizer Volkspartei (SVP) hat sich vom VPM ausdrücklich distanziert."
10.) "Es fiel Sorg leicht,
eine einstweilige Verfügung wegen Ehrverletzung gegen
das Buch (VPM) zu erwirken, so daß es zur Zeit nicht mehr legal gehandelt
werden kann".
11.) Sie (ein VPM-Mitglied)
folgte der in der Zürcher Schule üblichen Praxis, nach der persönliche
Probleme Eigentum der Gruppe werden, und von der Gruppe zur Abwehr von
Angriffen eingesetzt werden können - eventuell auch gegen die Betroffenen
selbst".
12.) "Von einem angemessenen
Umgang mit dem Abstinenz- und Abhängigkeitsproblem in Beratung und
Therapie kann wohl nicht ausgegangen werden, wenn bereits die Gebote der
Vertraulichkeit und des Vertrauensschutzes nicht nur nicht gewahrt, sondern
nicht einmal wahrgenommen werden".
13.) "Aber verständlicherweise
haben die Betroffenen Angst, man könne ihnen durch Publikation ihrer
intimen Selbstaussagen schaden - unabhängig davon, ob es sich um fingierte
oder authentische Selbstdarstellungen handelt".
14.) "Der Angriff auf Kritiker
und der Schutz der Gruppe haben beim VPM offenbar Vorrang vor dem Schutz
der Intimsphäre, der Schweigepflicht und damit vor eben den humanitären
Werten, die der VPM eigentlich verteidigen will.
15.) Auf entsprechende Rückfragen
erfogt nie eine Reaktion, nie wird eine Erklärung gegeben, nie wird
der Bruch der Schweigepflicht verteidigt.
16). Wenn ein Raum in einer
Wohnung frei ist, ist es selbstverständlich, daß man ein anderes
VPM-Mitglied aufnimmt. Alter, Geschlecht, Familienstand usw. spielt dabei
keine Rolle ..... VPM-fremde Leute in der Wohngemeinschaft aufzunehmen
wird dagegen garnicht erst diskutiert, würde aber wohl an den Differenzen
bezüglich der in den Wohngemeinschaften üblichen AIDS-Prophylaxe-Maßnahmen
scheitern.
17.) "Die individualpsychologischen
Fachverbände lehnen den VPM strikt ab.
18.) "Außer Lernhilfe wird
den jungen Menschen dann geschickt beigebracht, daß es nicht normal
sei, noch bei den Eltern zu wohnen und sie ja in eine Wohngemeinschaft
ziehen könnten"
19.) "Angesichts solcher
Berichte wird sichtbar, daß der VPM nicht die Innenstruktur eines
psychologischen Fachverbandes oder eines wissenschaftlichen Vereins hat,
sondern die einer geschlossenen Weltanschauungsgemeinschaft. Es wird deutlich,
daß zwischen Insidern und Außenstehenden klar geschieden wird
und daß die Grenze der Gruppe für die Mitglieder zur Grenze
der Lebenswirklichkeit wird. Genau darin aber besteht nach Schmidtchen
das Wesen einer Sekte.
20.) "Aus Gründen der
Image-Politik und der Tarnung sind die GruppenpsychologInnen in sogenannt
unabhängigen Praxiskollektiven organisiert.
21.) "Diese Supervisionen
sind wichtige Macht- und Kontrollmittel.
22.) "Periodisch verhängt
sie (gemeint ist die Vizepräsidentin der Erstklägerin Dr. Annemarie
Buchholz-Kaiser) Therapie-Verbote über einzelnen oder mehrere der
in sogenannt unabhängigen Praxiskollektiven organisierten PsychologInnen.
Begründet wird dies in der Regl mit einem Mangel an Charakter, der
von der Leiterin plötzlich diagnostiziert wird, nachdem die Bezichtigten
seit 20 Jahren munter und unbehelligt davon Patientinnen kurieren durften.
Ursache solch plötzlicher psychologischer Einsichten ist immer ein
Verdacht auf Illoyalität. Wer den eigenen Kopf retten will,muß
eine Audienz bei Frau Buchholz-Kaiser schriftlich beantragen, eine Schulderklärung
beilegen und den Charakterdeutungen von vornherein zustimmen.
23.) "Der Ablauf, wie dokumentiert,
folgt dem Muster stalinistischer Kaderprozesse, von der Bezichtigung über
die Selbstbezichtigung zur Säuberung.
24.) Trotz der absoluten
Machtposition von Annemarie Buchholz-Kaiser im VPM kann man nicht sagen,
sie nehme im VPM dieselbe Stellung ein, die Friedrich Liebling früher
in der Zürcher Schule einnahm. Friedrich Liebling ..... war kein intriganter
Beherrscher seiner Anhänger, er war eigentlich überhaupt kein
Machtmensch. Säuberungen wie oben geschildert hatte Liebling nicht
nötig ......".
25.) "...... muß die
Gruppe als totalitär bezeichnet werden."
26.) "Die gegenwärtige
Praxis, die nicht die Lehre des VPM, verstößt in einer besonderen
Weise (gemessen am Zustand der Gesamtgesellschaft) gegen Gottes Gebot und
gegen den Geist des Evangeliums.
Anm. 26: zum Urteil Bezirksgericht Zürich VPM .\. Psychostroika
Neue Zürcher Zeitung 5.12.93: "VPM darf als Sekte bezeichnet werden. Bezirksgericht Zürich weist Klage ab. "Der umstrittene Verein ...(VPM) darf als Sekte bezeichnet werden. Das Bezirksgericht Zürich hat in einem Teilurteil eine Klage des VPM gegen den Verein Psychostroika und dessen Mitglieder teilweise abgewiesen. Nicht tatsachenwidrig seien in Verbindung mit dem VPM ferner Begriffe wie "Psychosekte" oder "Sektenbrüder". Der VPM hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der VPM hatte den Verein Psychostroika, der sich Aufklärungsarbeit über den VPM zum Ziel gemacht hat, 1990 wegen Persönlichkeitsverletzung in 68 Punkten eingeklagt. ... ... "Das Bezirksgericht weist die Klage in diesen und vielen anderen Punkten ab. Es hält in seinem Urteil fest, die Selbst darstellung des VPM in seinen Publikationen erwecke den Anschein, der VPM "sei durch Grundmuster geprägt, die Sekten an sich kennzeichnen".
Untersagt: Geheimbund Psychomafia + der VPM unterwandere Zürichs Drogenpolitik und beim VPM bestehe eine Paranoia.
Anm 27: l Bezirksgericht Zürich
Prozeß Nr. 01-156
Klage auf "Anordnung vorsorglicher
Massnahmen wird abgelehnt".
Urteil: "Die Klägerin
(Buchholz-Kaiser) beanstandet die Passage, sie habe "keinerlei anerkannte
psychologische Ausbildung absolviert" und "ihr Fähigkeitsausweis beruht
lediglich auf 20-jähriger Kurserfahrung bei Friedrich Liebling".
"Es ist unbestritten, daß
die Klägerin bis zum Lizentiat die Psychologie lediglich im 2. Nebenfach
studierte. Ihr Lizentiat machte sie als Historikerin. Bis zu diesem Zeitpunkt
kann sie deshalb wohl kaum für sich in Anspruch nehmen, eine "anerkannte
psychologische Ausbildung" zur hauptberuflichen Psychologin absolviert
zu haben. Die Klägerin läßt sodann selbst ausführen,
"dass im Kanton Zürich keine gesetzliche Regelung einer Postgraduate-Ausbildung
für Psychologen bzw. der praktischen psychologischen Tätigkeit
besteht, welche als Kriterium herangezogen werden könnte." (act. 2,
S. 45). Die Klägerin hat nun nicht dargetan, wo und wann sie nach
dem Lizentiat eine fundierte psychologische Ausbildung genossen hätte,
sieht man einmal ab von ihrer Tätigkeit und ihren Studien bei Friedrich
Liebling und dessen Organisationen. Dass sie letztere Ausbildung genoss,
wird von den Beklagten durchaus zugestanden. Aufgrund der vorliegenden
Akten erweist sich die Sachdarstellung des Beklagten 1 somit als vertretbar.
Von einer Persönlichkeitsverletzung kann von daher keine Rede sein".
"Sodann hat der VPM mit seinem
Buch "Der VPM, was er wirklich ist" (vgl. act. 25/1), in welchem er sich
über viele Seiten mit dem Privat- und Intimleben des Beklagten 1 auseinandersetzt,
den Beweis dafür geliefert, daß er mit seinen Gegnern nicht
zimperlich umspringt und dabei namentlich von Wissen Gebrauch macht, über
welches er wohl nur durch seine therapeutische Tätigkeit verfügt".
"Wenn hier von "Säuberungen"
"Liquidierungen" Exekutionen" die Rede ist, so beziehen sich diese Äußerungen
allesamt auf die allgemein bekannten und gerichtsnotorischen Kämpfe
um die Nachfolge des F. Liebling. Daß dabei namentlich der Klägerin
(Buchholz-Kaiser) eine Gegnerschaft erwuchs, und daß sich die Klägerin
als Leiterin des VPM schließlich durchsetzen konnte, ist unbestritten.
Dass dabei auch die Klägerin auch "mit disqualifizierenden Charakterdeutungen"
arbeitete, wird faktisch durch das Buch "der VPM, was er wirklich ist"
dokumentiert.
"Damit haben die Beklagten nicht
nur einen offensichtlichen Personenkult um die Klägerin belegt, sondern
es wurde auch die Einflußnahme der Klägerin auf die einzelnen
Beziehungen zwischen den Therapeuten und ihren Patienten glaubhaft dargetan.
Eine ungewöhnliche Machtstellung der Klägerin wird daraus offensichtlich.
... der Vorwurf einer Verfilzung
von Macht und Therapie und die Bezeichnung der Klägerin als "alleinherrschende
Herrin" erscheint jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht als unbegründet."
Anm.28: zum Urteil Bezirksgericht
Zürich Prozer.01910726.U\GBGA5Z :
Anträge: Feststellung
der widerrechtlichen Verletzung durch folg. Äußerungen:
a) Die Kläger beteiligen sich
mit Terrormethoden an vorderster Front am Kampf gegen Haschisch und Heroin,
b) Selbstverantwortung sei diesen
Fanatikern der Totalabstinenz ein Fremdwort;
c) Mit ihrer Blockwartmentalität
schaffen die Kläger bewußt ein Repressionsklima, um das öffentliche
Leben zu vergiften;
d) Den Klägern gehe es nur
vordergründig um den Drogenmißbrauch; in Tat und Wahrheit streben
sie die Macht an.