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Infos über Sekten, Kulte und den Psychomarkt AGPF - Aktion für Geistige und Psychische Freiheit Bundesverband Sekten- und Psychomarktberatung e.V., Bonn Adresse dieser Seite: http://www.AGPF.de/VPM-Urteile.htm Zuletzt bearbeitet am 3.10.2005 Zur Homepage | Zur Inhaltsseite | Zum Begriff Sekte | AGPF-Spendenkonto |
VPM: Urteile und Prozesse
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Die Fortführung dieser Liste wurde Anfang 1998 eingestellt, nachdem
diese Website eingerichtet wurde und Priorität bekam.
Die Umsetzung in HTML ist unvollständig, insbesondere die Zuordnung
der Fussnoten.
Nicht an allen dieser Prozesse waren VPM-Vereine beteiligt.
Ingo Heinemann
DER VPM - VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER PSYCHOLOGISCHEN MENSCHENKENNTNIS:
URTEILE UND ANMERKUNGEN
Es kommt für diese Liste nicht darauf an, wer den Prozeß
ganz oder teilweise gewonnen hat. Wichtig sind Aktenzeichen und Gericht.
Damit können die Entscheidungen angefordert werden. Ein "Beschluß"
ergeht ohne mündliche Verhandlung, wenn die besondere Dringlichkeit
für diesen vorläufigen Rechtsschutz glaubhaft gemacht
wird (1). Die zusammenfassenden Bemerkungen zu den einzelnen
Entscheidungen sind Kurzfassungen und in dieser Form nicht zitierbar.
Die Entscheidungen können bei dem jeweiligen Gericht angefordert
werden (1.- DM pro Seite).
Die Liste ist alphabetisch nach Gerichtsorten geordnet.
Anmerkungen zu den Urteilen (
Anm. 2: zum UrteiOberverwaltungsgericht (OVG) Berlin: 5 S 22\93
"Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß dem Antragsteller zu 1) als ausländischer juristischer Person Grundrechtsschutz nicht zusteht, Unterlassungsansprüche aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG kann er im vorliegenden Verfahren deshalb nicht geltend machen.
"So schließt beispielsweise der Vortrag der Antragsteller,
sie nähmen weder in einzelnen Lebensbereichen noch allgemein Einfluß
auf die Lebensführung ihrer Vereinsmitglieder, keineswegs aus, daß
diese gleichwohl ihr Leben an den Aktivitäten der Antragsteller ausrichten.
Schon deshalb kann den von den Antragstellern vorgelegten eidesstattlichen
Versicherungen über die vom Verwaltungsgericht bereits dargelegten
Gründe hinaus kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.
Anm.3 zum Urteil Landgericht Berlin 27 O 842/90 v. 26.11.91
Klage abgewiesen. Antrag: es zu unterlassen:
in einem "Lexikon der Sekten, Sondergruppen und Weltanschauungen"
unter der Rubrik "Therapien, Gruppierungen" im Zusammenhang mit dem Kläger
folgende Äußerungen öffentlich zu verbreiten:
"Zur Ideologie einer weltanschaulichen Gruppe wird eine
Therapie durch absolutistischen Anspruch sowie durch eine Überhöhung
der technischen Aspekte zum utopischen Machbarkeitsglauben. Fast immer
spielt eine Führungsfigur die Hauptrolle, die anfänglich eine
begrenzte Zahl von Klienten in Abhängigkeit bringt. Falls die Zahl
der Anhänger zunimmt und die Abhängigkeit eines größeren
Kollektivs erhalten werden muß, entstehen die typischen Züge
des Dogmatismus nach außen und des starken, hierarchischen Machtgefälles
(Totalitarismus) im Innern, ... die Zürcher Schule versuchte,
mit Menschen, die ihre Weltanschauung teilen, eine Gruppe zu bilden,"
sofern im Anschluß daran auf den Kläger
wie folgt Bezug genommen wird:
"Dies wird vor allem durch den nach
dem Tod Friedrich Lieblings gegründeten Verein zur Förderung
der Psychologischen Menschenkenntnis (VPM) versucht, der das Werk Friedrich
Lieblings fortführen will. Der Verein weist Züge einer Weltanschauungsgemeinschaft
auf, ohne daß jemand an die Stelle von Friedrich Liebling getreten
wäre."
Begründung des Urteils: Soweit Tatsachenbehauptungen, sind diese richtig. Ansonsten Meinungsäußerungen. Das Gericht:
"Schließlich stellte sich hier die Frage, ob ... dem Unterlassungsbegehren ... nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegensteht".
Diese Frage brauche allerdings "nicht abschließend geklärt
zu werden", weil die Klage ohnehin abzuweisen war. Genau deshalb ist dieser
Hinweis von besonderer Bedeutung: Ein deutlicher Hinweis darauf, daß
das Gericht diesen Prozeß für überflüssig und schikanös
hält.
Anm. 4: zum Beschluß Landgericht Bonn 18 O 312/93
.\. AGPF u. Heinemann: Die Bekl. haben bisher keinen Widerspruch eingelegt.
Eine Frist gibt es dafür nicht. Der VPM hat die angedrohte Klage
in der Hauptsache bisher nicht erhoben.
Untersagt: Jedermann werde für psych. behandlungsbedürftig
erklärt, Schuld dafür Eltern zugewiesen, deshalb Trennung Eltern\Kinder
propagiert sowie Absage an Familie mit Kind und Kinderverzicht mit der
Folge, daß sich viele Männer haben sterilisieren lassen.
Anm.5 zum Prozeß Landgericht Hannover 6 O 367\92 Urteil vom 28.1.98:
Klage abgewiesen.
VPM Zürich, Berlin, Köln und Hamburg sowie Silke Gareis-Höhnekopp
(Köln) .\. EKD, Landeskirche, Hemminger u. Knackstedt wegen "Werkmappe",
Hauptsache-Klage (ohne vorheriges Verfügungsverfahren) vom 21.7.92,
155 Seiten, 54 Anträge.
S. 28 "Zu 13: Völlig legitim ist es ferner angesichts
der - wie unstretig ist - zahllosen Gerichtsverfahren, die die Kläger
in der Schweiz, in Österreich und in Deutschland gegen ihre Kritiker
angefacht haben, von einer "Neigung", diese mundtot zu machen, zu sprechen.
Angesichts der oftmals überzogenen Reaktionen der Kläger gegenüber
den sich zu Wort meldenden Andersdenkenden ist die Vermutung naheliegend,
daß mit den Prozessen nicht nur der Schutz vor ansehensmindernden
Äußerungen gesucht, sondern versucht wird, jedwede Kritik zu
unterbinden".
"Die Kläger haben es hinzunehmen, daß ihre Lehrmeinungen
und ihr Auftreten kritisch durchleuchtet und bewertet werden. Es zeugt
nicht gerade von einer inneren Stärke und Gelassenheit, wenn sie nahezu
jede, ihnen irgendwie nachteilig erscheinende Ansicht mit massiven, zum
Teil - wie noch auszuführen sein wird - unsachlichen und hysterisch
anmutenden Angriffen begegnen, wobei die Tendenz erkennbar wird,. daß
sie jede Kritik gleichzeitig als ehrabschneidend ansehen, obwohl davon
- jedenfalls in den hier angesprochenen Passagen - nicht die Rede sein
kann.
S. 29 "Nicht zu beanstanden sind weiterhin die Behauptungen ...,
der VPM ordne seine Gegner linksextremen Kreisen zu und bezeichen sie als
Linksfaschisten. (Das Gericht bezieht sich dabei auf "zahlreiche Schreiben").
Es ist hiernach legitim, zu behaupten, die Kläger bezeichneten ihre
Kritiker als Linksfaschisten.
S. 31 Zu 20 und 21: Die Wertung des Bekl. zu 1), persönliche
Probleme (des einzelnen Mitglieds) würden Eigentum der Gruppe (VPM)
und zur Abwehr von Angriffen eingesetzt, ferner würden Gebote der
Vertraulichkeit und des Vertrauensschutzes nicht wahrgenommen, ist zulässig.
...
"Der durchsichtige Versuch der Kläger, das Verhalten der
Zeugin Kammasch als ihre private Angelegenheit abzutun, verfängt nicht
angesichts des Umstandes, daß sich die Zeugin für den VPM und
dessen Wirken stark gemacht hat ...
S. 32 "Da unstreitig von fast allen Therapiesitzungen Friedrich
Lieblings Tonbandaufnahmen angefertigt worden sind ...
S. 34 Nicht festzustellen ist ferner, daß Bandmitschnitte
von den Gruppengesprächen ... nicht den Psychologen in Zürich
zugänglich gemacht und deren Inhalte damit ... unter Leitung von Frau
Dr. Buchholz-Kaiser besprochen worden sind.
"Die von den meisten klägerischen Zeugen ständig wiederholten,
nahezu wortgleichen Bekundungen, Bandmitschnitte habe es lediglich von
"themenzentrierten" Gesprächen gegeben, und in der von Frau Dr. Buchholz-Kaiser
geleiteten Supervision für Psychologen seien lediglich Probleme in
anonymisierter Form behandelt worden, hat die Kammer nicht überzeugt.
S. 36 Zu 35: Da die Kläger Lernhilfe für Jugendliche
anbieten, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem Beklagten die Schilderung,
wie Jugendliche über die Lernhilfe nach und nach in den VPM "hineingeraten",
untersagt werden soll. Tatsache ist, daß Jugendliche, die die Angebote
der Kläger wahrgenommen haben, später Mitglieder geworden sind.
S. 39 "Dabei geht der hier wie auch zu anderen Punkten erhobene
Vorwurf der Kläger, der Beklagte habe nicht deutlich gemacht, auf
welchen der Kläger sich die konkrete Kritik beziehe, ins Leere, denn
angesichts der identischen Vereinszwecke und Ziele, des gemeinsamen und
geschlossenen Auftritts nach außen und gegenüber Kritikern ...
sowie des steten Austausches und Informationsflusses im Innern kann es
dem Beklagten nicht verwehrt werden, die Kläger als Einheit anzusehen
und mit dem Kürzel "VPM" mit allen Schwestervereinen in Deutschland
und Österreich kritisch zu erfassen, mag sich auch ein konkreter Vorfall,
den der Beklagte zur Begründung seiner hin und wieder verallgemeinernden
Kritik und zum Nachweis einer Tendenz im VPM insgesamt anführt, nur
bei einem Schwesterverein abgespielt haben. So wird das offenbar auch vom
Oberverwaltungsgericht Münster (NJW96,3357) gesehen, das es wegen
der Aussage in der Selbstdarstellung des VPM ("der VPM - Was er wirklich
ist"), Frau Dr. Buchholz-Kaiser Wirken sei eine conditio sine qua non für
den Bestand der auswärtigen Gruppen, allem Anschein nach für
zulässig hält, daß die Kritik pauschal den VPM mitsamt
den Schwestervereinen umfaßt.
(Die Anträge 45 bis 48 betreffen die Tätigkeit der
Psychologen in eigenen oder organisierten Praxen und die Überwachung
der Tätigkeit durch die Supervision durch Dr. Buchholz-Kaiser und
die Bestrafung durch "Therapie-Verbote"):
S. 41 "Der eigentliche Angriff der Kläger richtet sich denn
auch gegen die Auffassung, die Psychologen und Psychotherapeuten
gäben sich aus Gründen der Tarnung nach außen hin unabhängig.
Diese Meinung ist jedoch durchaus vertretbar. Es bestehen nämlich
ausreichende Hinweise darauf, daß die Berufstätigkeit nicht
unabhängig von der Mitgliedschaft im VPM ist. Insbesondere belegt
der Brief vom 13.3.90, daß Frau Dr. Buchholz-Kaiser Ratsuchende,
die bei ihr waren, den VPM-Psychologen zugeteilt hat ("ins Gespräch
gegeben").
"Das bedeutet aber nach Ansicht der Kammer auch eine Offenlegung
der therapeutischen Arbeit der einzelnen VPM-Psychologen in der Supervision,
so daß der Verdacht, durch die nach außen hin unabhängig
arbeitenden Praxen der VPM-Psychologen würde verschleiert, daß
letztlich Frau Frau Dr.r Buchholz-Kaiser den Ablauf der therapeutischen
Arbeit bestimmte, nicht von der Hand zu weisen ist".
"Daß die VPM-Psychologen ferner "Gesinnungsberichte" einzureichen
hatten, haben die Zeugen ... bestätigt, ohne daß trotz der Aussagen
der von den Klägern benannten Zeugen festgestellt werden könnte,
daß das nicht der Fall war. Soweit der Beklagte als einen Gesinnungsbericht
auch eine schriftliche Darlegung von VPM-Mitgliedern verstanden wissen
will, in der frühere ideologische Verfehlungen zu bereuen waren, ist
das nicht zu beanstanden und wird belegt durch den erwähnten Brief
des Zeugen Mylaeus vom 14.3.90, der in peinlich berührender Weise
ein Beispiel dafür ist, wie mit unterwürfigen Formulierungen
versucht wird, das Wohlwollen der verherrlichten Person von Frau Dr. Buchholz-Kaiser
zurückzugewinnen.
S. 42 "Angesichts der Verpflichtungen des dem VPM angehörenden
Arztes oder Psychologen, in Einzel- oder Gruppensitzungen sowie der Supervision
"ständig an seinem Charakter zu arbeiten" (a.a.O. ((=Zu Theorie und
Tätigkeit des VPM")) Seite 7), ist es naheliegend, die Supervision
als ein wichtiges Macht- und Kontrollmittel von Frau Dr. Buchholz-Kaiser
zu bezeichnen.
"Der Bekl. kann ... nicht daran gehindert werden, die Vorgänge
beim Kläger im Rahmen der Auseinandersetzung mit den Abweichlern in
den eigenen Reihen dahin zu interpretieren, daß Frau Dr. Buchholz-Kaiser
Therapieverbote verhänge.
S. 43 Zu 49-51: Die zu den Punkten 45-48 getroffenen Feststellungen
lassen es zu, daß der Beklagte den Umgang des VPM mit Abweichlern
in den eigenen Reihen in scharfer Form mit Kaderprozessen stalinistischer
Prägung vergleicht, in denen es von der Bezichtigung über die
Selbstbezichtitung zur Säuberung komme. Diese komme. Diese scharfe
-möglicherweise auch überzeichnete - Kritik ist das Ergebnis
einer Interpretation der Vorgänge im VPM und bleibt Rahmen einer von
den Klägern hinzunehmenden Wertung.
Ebensowenig kann es dem Beklagten verboten werden, bei summarischer
Betrachtung aller ihm zugetragenen und gesammelten Fakten zu dem sachlichen
Werturteil zu gelangen, bei dem VPM handele es sich um eine Weltanschauungsgemeinschaft
mit psychologistischer Ideologie und totalitärer Struktur.
Anm. 6: zum Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe 6 U 38/94 OLG Urteil
vom 25.5.94
von Glahn ./. SDR (LG Baden-Baden 1 O 482/93 - Urteil vom 28.1.94)
Gegendarstellung gg. "Die Seelenfischer" vom 16.11.94. wegen "Partisanenaffäre"
von 1952, "Todeslisten", "Causa-Referent".
Klage und Berufung abgewiesen. Streitwert: 15.000.-
Anm. 7: zum Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe 6 U 39/94 OLG
Urteil vom 25.5.94
(LG Baden-Baden 1 O 483/93 - Urteil vom 4.2.94) VPM-ZÜ ./.
SDR: Klage und Berufung zurückgewiesen. Streitwert: 30.000.-
Gegendarstellung gegen "Report" v. 29.11.93 beantragt:
1. "Versuche, mit dem VPM in Kontakt zu treten, scheitern
2. "Der Verfolgungswahn produziert offensichtlich auch in der
Gruppe seine Opfer", "Psychotherapeuten (ca. 4-5) haben Suizid begangen"
Urteil: Kl. davon nicht betroffen
Anm. 8: zum Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe 6 U 40/94 OLG Urteil
vom 25.5.94
VPM-ZÜ ./. SDR (LG Baden-Baden 1 O 484/93 - Urteil vom 28.1.1994
Gegendarstellung "Die Seelenfischer" v. 16.11.93 - Klage und
Berufung abgelehnt. Streitwert: 20.000.-
1. "Stamm: Ich wurde niedergeschlagen ... regelmäßig
beschattet ...Stein durchs Fenster.."
VPM: Soweit hierdurch der Eindruck entsteht der VPM habe
das geschilderte Verhalten veranlaßt, ist dies unzutreffend.
2. "Hemminger: gefälschte Presseerklärung des
Arbeitgebers über angebliche fehlerhafte Berichterstattung vom VPM
verbreitet."
VPM: Verbreitung erfolgte in Unkenntnis der Fälschung
3. Bei Kritik Drohung mit dem Ausschluß aus Freundeskreis
VPM: Der VPM hat nicht gedroht
4. Berufsständische Regelungen wie der Schutz personenbezogener
Daten im VPM nicht angewendet.
VPM: unzutreffend.
5. "Alte Tonbandaufnahmen von dem späteren Kritiker
Eugen Sorg ... wurden .. aufgegriffen und benutzt, ihn als Kritiker zu
diffamieren. Die Schweigepflicht wurde auch in weiteren Fällen gebrochen.
Die betroffene Person machte selbst Erfahrungen damit, in dem sie in der
Gruppe mit Äußerungen konfrontiert wurde, die innerhalb eines
therapeutischen Settings gefallen waren".
VPM: "Weder standen dem VPM Tonbandaufnahmen zur Verfügung,
noch hat er sie gegen Eugen Sorg benutzt. Die Schweigepflicht ist auch
nicht in anderen Fällen gebrochen worden, da der VPM keine Kenntnis
von Äußerungen einer Person besessen hat, die in einer therapeutischen
Sitzung gefallen ist.
6. Frau Dr. Anne König äußert ..., ein
dem VPM angehörender Kinderarzt habe einer Mutter gesagt, beim VPM
habe man durch eine Herauslösung eines Kindes aus der Familie sehr
gute Heilungserfolge erzielt. Außerdem sei einer anderen Mutter nahegelegt
worden vor einer psychologischen Beratung das Kind den störenden Einflüssen
der eigenen Familie zu entziehen.
VPM: "Hierzu stellen wir fest: Der VPM hat nicht empfohlen
Kinder von ihren Eltern zu trennen.
7. Henry Goldmann: Buchholz-Kaiser entscheidet alle wichtigen
Fragen. Jeder ... macht nur das, was er mit ihr abgesprochen hat ..
VPM: "Im VPM Zürich entscheidet der 30köpfige
Vorstand mehrheitlich ...
8. Goldmann über Vereine Köln, Berlin, Hannover
etc: "Dort werden keine eigenständigen Entscheidungen getroffen ...
VPM: "Die Schwestervereine des VPM-Zürich treffen
ihre Entscheidungen eigenständig. Urteil: "Gegendarstellung
nicht in allen Punkten zulässig ... die Zubilligung einmer durch Weglassung
der unzulässigen Punkte gekürzten Fassung ... abgelehnt.
Ziff. 5: nicht betroffen,
Ziff. 6 dito
Anm.: 9: zum Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe 6 U 57/94 Urteil vom 25.5.94
VPM-ZÜ ./. SDR (LG Baden-Baden 1 O 24/94 - Urteil vom 18.2.94) Streitwert: 20.000.- Gegendarstellung gegen "Die Seelenfischer" vom 16.11.93. Inhaltlich praktisch identisch mit OLG 40/94
Anm. 10: zum Urteil OLG Köln 15 U 111/94 vom 6.9.94:
Verfügung eines Kinderarztes gegen die Behauptung, er habe
die Trennung von Kind und Familie zwecks Therapie empfohlen. 1. Instanz
sah keine üble Nachrede, Beweislast deshalb beim Kläger, dieser
konnte den Beweis nicht erbringen. 2. Instanz sah üble Nachrede, Beweislast
deshalb bei den Bekl., diese konnten Beweis nicht erbringen (vgl.
LG Köln 28 O 196/95).
Anm. 11: zum Urteil LG Köln 28 O 196/95 Hauptsacheverfahren Dr.
Bau ./. Dr. König, SWF, Efler, Reile
Urteil vom 12.6.96: Klage abgewiesen.
Anträge: Abgelehnt die Untersagung der Behauptung, der Arzt
(der Kläger) habe die zumindest zeitweilige Trennung der Kinder von
den Eltern nahegelegt, man habe mit der Herauslösung aus der Familie
gute Heilungserfolge erzielt bzw. das Kind den störenden Einflüssen
der eigenen Familie zu entziehen und es nach Möglichkeit in dieser
Zeit woanders unterzubringen
Urteil: Die Zeugin Fette hat ferner bekundet, der Kläger
habe in diesem Gespräch angeregt, um den seelischen Problemen ihres
Sohnes Martin auf die Spur zu kommen, sollte man das Kind für zwei
Wochen alleine, d.h. von ihr getrennt, zur psychologischen Beobachtung
schicken. Man könne dem Kind näher kommen, wenn es von seinen
übrigen Problemen getrennt sei.
Die Zeugin Dobert hat bekundet, daß sie im Jahre 1988
mit ihrem jüngsten Sohn bei dem Kläger in Behandlung war, weil
dieser seinerzeit an Neurodermitis litt. Sie habe damals nicht wahrhaben
wollen, daß diese Krankheit psychosomatische Ursachen haben könne.
Der Kläger habe ihr bei der Behandlung ihres Sohnes im psychosomatischen
Bereich behilflich sein wollen. In diesem Zusammenhang habe er ihr - wenn
auch vielleicht nicht exakt in diesem Wortlaut - erklärt, er habe
große Erfolge mit einem sieben- oder neun-jährigen Kind damit
gehabt, daß er dieses Kind in die Schweiz geschickt habe, weil es
hierdurch von seiner Mutter getrennt worden sei. Sie habe den Kläger
dahingehend verstanden, daß sie ihr Kind auch dorthin schicken solle,
damit es eine Weile von ihr getrennt sei. Der Kläger habe ihr auch
empfohlen, einen psychologischen Gesprächskreis hinzuzuziehen, und
ihr in diesem Zusammenhang die Adresse eines Herrn Christoph mitgegeben.
Anm. 11 A: zum Urteil Oberlandesgericht Köln 15 U 157/95
vom 26.3.96 VPM Köln + -Zürich ./. Rowohlt-Verlag: Verfügung
LG Köln 28 O 381/95 gegen Efler-Buch aufgehoben
Urteil: (S. 4) "Nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung ... ist bei der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung
und Meinungsäußerung nicht auf einzelne, aus dem Zusammenhang
herausgelöste Formulierungen abzuheben, vielmehr kommt es maßgeblich
auf die Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel des unbefangenen Durchschnittslesers
an (BGH NJW 1992, 1314, 1315 m.w.N.). Nur wenn bei ihm als dem Adressaten
die Vorstellung von konkreten Vorgängen hervorgerufen wird, die als
solche der Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich
sind, ist eine Bewertung der Äußerung als Tatsachenbehauptung
in Betracht zu ziehen (vgl. BGH LM § 823 (G) BGB Nr. 20, LM §
823 (Ah) Nr. 116, jew. m.w.N.). / Unter Heranziehung dieser Abgrenzungskriterien
ist der Beklagten (dem Verlag) in ihrer Einschätzung Recht zu geben.
Der fragliche Satz nämlich muß in seiner Einbettung in den Gesamtkontext
gesehen werden. Das ist die unter der Überschrift "Verleugnete Vergangenheit"
stehende Untersuchung zum "Verhältnis von VPM und Zürcher Schule
zur Religion", in der der Verfasser meint, daß die vom VPM heute
betonte Nähe zu Kirchen und christlicher Lehre im Hinblick auf seine
Genese aus der Zürcher Schule bemerkenswert erscheine, daß aber
- wie im weiteren verlauf ausgeführt wird - nun nicht etwa die Positionen
der Vorgängerorganisationen als Irrtümer bezeichnet würden,
sondern der ideologische Umschwung als Problem des einzelnen, als individuelles
Mißverständnis, umdeklariert werden müsse".
Anm. 12: zum Urteil Landgericht Köln 28 O 446/92
Anträge durchweg abgewiesen: Die Behauptungen zu unterlassen,
Anträge: a) der VPM versucht, über Drogenberatungslehrer
an Schulen seine Ideologie zu verbreiten
b) unter dem Deckmantel offizieller Funktionen der Schule,
also Beratungslehrerfunktion oder etwas ähnliches, wird Propaganda
und Agitation für eine Ideologie gemacht und für eine Organisation,
die in dem Rufe steht, eine Psycho-Sekte zu sein,
c) der dubiose Verein, den viele für eine Psychosekte
halten, geht gezielt auf Jugendliche zu,
d) es gibt wirklich Schulen, an denen Lehrer mit VPM-Material
arbeiten.
Urteil: "Ausgehend von diesen feststehenden tatsächlichen Gegebenheiten enthält die angegriffene Aussage einen wahren Tatsachenkern, nämlich den des Verbreitens von Gedankengut des Klägers über Drogenberatungslehrer bzw. Lehrer an Schulen."
Die Bezeichnung der "Ziele und Thesen als Ideologien ... unzweifelhaft
eine Bewertung, die als zulässige Meinungsäußerung nach
Art. 5 GG nicht angreifbar ist."
"Daß der Kläger im
Ruf einer "Psycho-Sekte" steht, ist unbestreitbar. Daß dem Kläger
dieser Ruf anhängt, wird durch die beklagtenseits zu den Akten gereichten
diversen Presseveröffentlichungen (...) belegt... Bei
diesen tatsächlichen Gegebenheiten dann davon zu sprechen, unter dem
Deckmantel offizieller Funktionen der Schule, also Beratungslehrerfunktion
oder etwas ähnliches, werde Propaganda und Agitation für eine
Ideologie gemacht und für eine Organisation, die in dem Ruf stehe,
eine Psycho-Sekte zu sein, ist eine zulässig Bewertung der feststehenden
und wahren Fakten.".
"Die Bezeichnung des Klägers als "dubioser Verein" sowie
die im Hilfsantrag erwähnte Ergänzung mit "Die Schule als Propagandafeld,
die Vermutung liegt nahe" sind angesichts der vorhandenen tatsächlichen
Grundlage nach Art. 5 GG zulässige Werturteile."
Anm. 13 zum Urteil Oberlandesgericht Köln 15 U 22/93
Berufung des VPM zurückgewiesen.
Urteil: "Gegen die Verwendung des Wortes "Ideologie" als Bezeichnung
für die inhaltliche Zielsetzung des Klägers ist ebenfalls nichts
einzuwenden, da der Begriff "Ideologie" entgegen der Ansicht des Klägers
nicht in der in der Berufungsbegründung dargestellten Weise negativ
"besetzt" ist, sondern im allgemeinen Sprachgebrauch wertneutral verwendet
wird."
"Hinsichtlich des Antrages zu 1d) schließlich scheitert
eine Verurteilung des Klägers bereits daran, daß nicht ersichtlich
ist, daß die betreffende Aussage eine Beeinträchtigung des Klägers
bedeutet, dem es nach dem Inhalt der Anzeige vom 8.5.92 (Anm: im Kölner
Stadt-Anzeiger) in der Drogenfrage erklärtermaßen gerade auch
um eine Schulung von Lehrern "Im Hinblick auf eine adäquate und einfühlsame
Erziehung, Orientierung und Begleitung des Kindes und Jugendlichen", also
darum geht, daß seine Vorstellungen von der Behandlung der Drogenproblematik
in den Schulen verwirklicht werden".
Anm.14: zum Urteil Landgericht Köln 28 O 111/03
"Die Antragsteller haben durch insgesamt 42 eidesstattliche Versicherungen ... glaubhaft gemacht ...
Anm.15: zum Urteil Landgericht Köln 28 O 185/92 VPM ./. WDR
Untersagt wird, zu behaupten:
a) im Lexikon der Sekten ... finde man unter der Rubrik
"Gruppierungen" folgende Eintragung: "Fast immer spielt eine Führungsfigur
die Hauptrolle, die anfänglich eine begrenzte Zahl von Klienten in
Abhängigkeit bringt",
b) zunächst brieflich, dann persönlich drängte
u.a. der Kölner xyz-Chef bei xyz-Vorgesetzem auf dessen Kündigung".
Begründung
zu a): Mit der Aussage in dem Buch sei nicht "unmittelbar
und uneingeschränkt" der VPM gemeint,
zu b): Es sei nicht bewiesen, daß es bei diesen
Kontakten um die Kündigung ging
Abgelehnt wurden die folgenden Anträge:
b) "der dubiose Verein gehe auf Jugendliche in Konfliktsituationen
zu und nutze dazu auch über den Umweg der Drogenprävention die
Schulen".
d) "(XYZ) fand den Absprung, doch die fragwürdigen Therapien
des Vereins haben ihn bis heute nicht losgelassen"
e) "durch die Verbreitung der Aussage von Herrn xyz in Wort
und Bild:
"Sie finden keine Lösungsmöglichkeit
und werden dann immer wieder auf sich selber verwiesen. Und das ist -also
das ist - absolut tödlich. Sie fangen irgendwann an, an sich zu zweifeln
und zu sagen: also, wenn du das Leben nicht packst, dann bleibt nur noch
..."
zusammen mit der Aussage
"Wenn man das so sieht, dann muß man sich wirklich
überlegen, wie kann man verhindern, daß Kinder an einen Drogenberater
geraten in der Schule, der mit dem VPM sympathisiert",
den Eindruck zu erwecken, als fördere die Beratung
durch die Mitglieder oder Anhänger des (VPM) bei Kindern in der Schule
Selbstmordabsichten.
Anm. 16 zum Beschluß Verwaltungsgericht Köln 8 L 1513/93
Beschl. v. 9.12.93 VPM .\. BRD wegen staatlicher "Warnbroschüre"
" ... dürfte die inzwischen in der Öffentlichkeit
geführte zum Teil heftige Auseinandersetzung über den VPM und
mit diesem durchaus als Anlaß für eine Stellungnahme der Bundesregierung
ausreichen. ... Im übrigen wird durch diese einstweilige Anordnung
keine endgültige Entscheidung darüber präjudiziert, ob der
VPM in eine staatliche "Warnbroschüre" aufgenommen werden kann oder
nicht. Die Kammer vermag lediglich in dem geplanten Beitrag in seiner jetzigen
Fassung die Voraussetzungen hierfür nicht zu erkennen."
Anm. 17: zum Urteil Landgericht München I
9 O 20590/91
Aus der Begründung des Verweisungsbeschlusses:
"Der Beklagte hat seine Darstellung unstreitig dem Pfarrer Herbert
in München übersandt. ...
Hier war es so, daß der Kläger in sittenwidriger
Weise den Beklagten veranlaßt hat, seine Darstellung nach München
zu versenden: Pfarrer Herbert führt in seiner eidesstattlichen Versicherung
vom 7.11.1991 aus: "Im September wurde ich von einem Münchner Rechtsanwalt
telephonisch um Informationsmaterial über den VPM gebeten. Er habe
in einem Sorgerechtsfall einen Mandanten zu vertreten, dessen Ehefrau Mitglied
beim VPM sei ... Ich teilte mit, daß ich über derlei Informationen
nicht verfüge ... Mein Gesprächspartner wies mich auf ein Gutachten
hin, das Herr Dr. Hemminger ... über den VPM verfaßt haben soll.
Ich kannte dieses Gutachten nicht ... und bot mich deshalb, mit Dr. Hemminger
persönlich Kontakt aufzunehmen. Dies geschah. Da die Ergebnisse seiner
Recherchen zum VPM bei mir noch nicht vorlagen, bat ich um die Möglichkeit
der Kenntnisnahme. Dr. Hemminger schickte mir die Unterlagen ins Landeskirchenamt
... Der (unbezeichnete) Rechtsanwalt rief etwa 10 Tage später wieder
an und hätte gern die Unterlagen von mir ausgehändigt bekommen.
Zu einem persönlichen Erscheinen bei mir war er nicht bereit, ebenso
nicht zu klaren Auskünften, welche Informationen er wozu brauche.
Er lehnte dies mit dem Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht zweimal
ab. Stattdessen kündigte er an, seine Mitarbeiterin Wolf werde zu
mir kommen und die Unterlagen auf ihre Verwertbarkeit im o.g. Sorgerechtsfall
prüfen. Am 24.9. nachmittags war Frau Wolf für ca. 1 Stunde bei
mir und las in meiner Anwesenheit die Unterlagen durch und machte sich
einige handschriftliche Aufzeichnungen, sie klagte anfänglich über
den Umfang des Durchzulesenden. ... Nach Durchsicht der Unterlagen äußerte
Frau Wolf sinngemäß, die Unterlagen brächten für das
Verfahren wohl nichts, sie enthielten kaum Neues und hätten zu wenig
Beweiskraft".
"Zur Überzeugung der Kammer steht deshalb fest, daß der Kläger hier durch ihm nahestehende Personen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eine "Verletzungshandlung" und damit den Münchner Gerichtsstand erschleichen wollte. Auch war bei der Würdigung des Sachverhaltes zu berücksichtigen, daß der Kläger im Termin vom 13.11.1991 erklären ließ, er habe die der Antragsschrift beigefügte Ausfertigung der Darstellung "von einer Privatperson" erhalten. "Er habe es auf dem 'informellen Dienstweg' aus einer Behörde erhalten, die keine kirchliche Behörde ist. Der Namen dieser Person und der Behörde werde aus Diskretionsgründen nicht preisgegeben".
Anm. 18: Oberverwaltungsgericht Münster 5 B 168/94
Beschluß vom 15.5.96
(1. Instanz: VG Köln 8 L 1513/93) VPM ./. BRD , Antrag
auf Untersagung von Äußerungen in einer Broschüre abgelehnt.
(unanfechtbar, § 152 , 1 VwGO)
Beschluß: "Es ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar,
daß die geplante Veröffentlichung rechtswidrig ist, dem Untersagungsbegehren
der Antragsteller in einem Verfahren zur Hauptsache mithin Erfolg beschieden
sein wird.
Auch der "Angesichtes dieser Selbstzeugnisse des
VPM erscheinen die Behauptungen der Antragsteller, weder habe der VPM einen
therapeutischen Anspruch oder ein therapeutisches Angebot noch betreibe
dessen Leiterin Frau Dr. Buchholz-Kaiser Psychotherapie, bei summarischer
Prüfung unglaubhaft. Einwand der Antragsteller, zwischen dem VPM und
den Mitgliedern des VPM bestehte eine formale Trennung und nur bei letzteren
gebe es ein therapeutisches Angebot, vermag kein anderes Ergebnis zu begründen.
Er entkräftet nicht dem Umstand, daß jedenfalls auch der VPM
entsprechend seinem Selbstverständnis und seiner Selbstdarstellung
therapeutische Arbeit betreibt. Darüber hinaus ist entscheidend, daß
der VPM sich als eine Gruppe oder Bewegung versteht und darstellt, deren
Mitglieder bzw. Anhänger - ungeachtet der behaupteten formellen Trennung
- unter Anleitung und maßgeblichem Einfluß des VPM dessen
Methoden und Ziele verbreiten. (Es folgen Belege)
.
"Bei summarischer Prüfung drängt sich im übrigen
der Eindruck auf, daß die Antragsteller und ihre Mitglieder kritische
Einwände gegenüber dem VPM überwiegend dadurch zu entkräften
versuchen, daß sie die Aktivitäten des VPM als "private" Handlungen
und Verhaltensweisen einzelner Personen qualifizieren, um so den tatsächlichen
Umfang des Betätigungsfeldes des VPM zu verschleiern. Weitere Beispiele
einer solchen Verschleierungsstrategie sind etwa Aussagen von
Mitgliedern der Antragsteller, im VPM fänden Supervisionen nicht statt,
vielmehr führe Frau Dr. Buchholz-Kaiser lediglich in ihrer eigenen
Praxis Supervisionen durch. (Es folgen Belege)
"Soweit mithin das Konzept des VPM gerade darauf zielt, über
Multiplikatoren Breitenwirkung zu erreichen, ist es der Antragsgegnerin
nicht verwehrt, über einen sich daraus ergebenden Gefahrenverdacht
oder eine mögliche Gefahr zu informieren.
2. Die Gefahrenbescheibung und kritische Würdigung des
VPM im Zusammenhang mit seiner Einordnung als "Psychogruppe mit therapeutischem
Anspruch" in der geplanten Broschüre der Antragsgegnerin halten sich
bei summarischer Prüfung im Rahmen eines willkürfreien, sachlichen
Werturteils, das auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Zusammenfassung
am Ende des geplanten Beitrages als zentrale, in ihrer Tendenz für
den VPM negative Aussage angesehen. Das Verwaltungsgericht verkennt jedoch
den rechtlichen Ausgangspunkt, wenn es annimmt, diese negative Aussage
ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn die vorausgehenden Ausführungen
ausreichende Tatsachen enthielten, die diese Bewertung begründen könnten.
Belege und Grundlagen für einen kritischen oder warnenden Hinweis
müssen nicht vollständig in der in Rede stehenden Broschüre
selbst angeführt werden. Entscheidend ist vielmehr, daß negative
Werturteile auf einem im wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht
und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen, der sich aus aus
Umständen außerhalb der Broschüre ergeben kann. //
Es steht im pflichtgemäßen, durch
den grundrechtlichen Schutz der Betroffenen gesteuerten Ermessen der Antragsgegnerin,
in welchem Umfang sie in einer Broschüre der geplanten Art die Ziele,
Tätigkeiten und Methoden von Vereinigungen sowie die tatsächlichen
Grundlagen ihrer kritischen Würdigung darstellt. Zweck einer derartigen
Veröffentlichung ist nicht eine wissenschaftliche Darstellung und
Auseinandersetzung, sondern eine für ein breiteres Publikum gedachte
Informationsschrift mit Warnfunktion.
In die Broschüre aufgenommene Zitate müssen
deshalb nicht notwendig sämtliche Wertungen bis ins inzelne belegen,
sondern können auch ledilgich der punktuellen Verdeutlichung
dienen, sie müssen jedoch dem Erfordernis einer in tatsächlicher
Hinsicht zutreffenden oder zumindest vertretbaren Beurteilung des objektiven
Erscheinungsbildes einer Bewegung bzw. ihrer Auswirkungen gerecht werden
und dürfen insbesondere nicht willkürlich ausgewählt oder
(etwa durch Auslassungen) verfälschend wiedergegeben werden.
a) Hiervon ausgehend ist die Charakterisierung des VPM als "Psychogruppe
mit Ausschließlichkeits- und Heilsanspruch" nicht zu beanstanden.
(Es folgen Belege)
b) ... Bewertung .., der VPM weise eine "autoritäre bis
totalitäre Struktur" auf, nicht zu beanstanden.
c) Die Wertung ..., im VPM herrsche ein "rigides Freund-Feind-denken"
ist bei summarischer Prüfung ebenfalls auf eine zutreffende, zumindest
vertretbar gewürdigte tatsächliche Grundlage gestützt.
... erscheint es auch vertretbar, insoweit von "Psychoterror"
zu sprechen.
Anm. 19: zum UrteiLandgericht Rottweil 2 O 1309/91
Aus der Begründung des Urteils:
"Der Ausdruck "wahnhaft-paranoide Gruppenfantasie" ist auf diesem
Hintergrund durch das Recht der Meinungsäußerung gedeckt. Zwar
ist die Kritik des Antragsgegners in diesem Punkt scharf. Wer aber wie
der Antragsteller im geistigen Meinungskampf schwerwiegende Vorwürfe
erhebt, muß sich gefallen lassen, daß drastisch zurückgeschlagen
wird ...
"Der Antragsgegner schreibt ..., die paranoide Denkweise,
die nach außen hin die laufende Eskalation der Konflikte bewirke,
diene nach innen als psychologisches Unterdrückungsinstrument gegen
Andersdenkende, der Ablauf folge dem Muster stalinistischer Kaderprozesse.
Die Bildung dieser Werturteile ist aufgrund der tatsächlichen Gegenheiten
vertretbar und bei einer Abwägung zwischen der Aufklärung der
Allgemeinheit und der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
des Antragstellers gerechtfertigt."
(Es folgt die Darstellung eines VPM-internen Briefwechsels
als Beispiel für das "Muster stalinistischer Kaderprozesse").
"Die Auffassung des Antragstellers, wonach der Antragsgegner
... ohne Belegtatsachen die Bewertung treffe, daß die gruppeninternen
Disziplinierungs- und Säuberungsmeachnismen unmenschlich seien, so
daß eine unerlaubte Schmähkritik vorliege, kann nach dem (oben)
ausgeführten nicht geteilt werden.
"Soweit der Antragsgegner ... schreibt, der Antragsteller
verfüge über Tonbandmaterial hinsichtlich ehemaliger Mitarbeiter
der Zürcher Schule,, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung,
für deren Wahrheit grundsätzlich der Antragsgegner beweispflichtig
ist (m.N.) ... Insoweit steht dem Antragsegner ... indes eine Beweiserleichterung
zur Seite: Die Antragstellerin schildert in ihrem Buch "Der VPM, Was er
wirklich ist" nach S. 156 in den Ziffern 1 ff hinsichtlich eine Gegners,
der früher der Zürcher Schule des Friedrich Liebling angehörte,
biographische Einzelheiten die in kaum zu übertreffender Weise dessen
Persönlichkeitsrecht verletzen. Nicht zuletzt aus diesem Grund erwirkte
der Betroffene eine einstweilige Verfügung vor einem
Schweizer Gericht, wonach der Antragsteller seine Selbstdarstellung nicht
verbreiten darf.
"Ein Unterlassungsanspruch würde deshalb
voraussetzen, daß die "Psychostroika" für den Antragsgegner
entweder erkennbar ihrerseits mit ihrer satzungsgemäßen Funktion
die bloße Verunglimpfung des Antragstellers zum Ziel hätte oder
der Antragsgegner insoweit unzureichende Ermittlungen angestellt hätte.
Beides ist aber nach Sachlage nicht der Fall. (wird weiter ausgeführt)
Der Antragsgegner durfte sich auf die genannten Veröffentlichungen
und Erklärungen verlassen, ohne weitere Nachforschungen anzustellen
(Vgl. Bundesverfassungsgericht, beschluß vom 9.10.1991, = 1 BvR 1555/88,
zitiert nach FAZ v. 19.12.91 und SZ).
Das Gericht wirft Vorstandsmitgliedern des VPM in Köln
"einen schweren Eingriff in die Meinungsfreiheit der Mitarbeiterin
des städtischen Jugendamtes" (Anm. : Vgl. deren Zeugenaussage
vor dem LG Hannover 6 O 367\92 vom 28.7.93) vor, der "nur als massiver
Einschüchterungsversuch gewertet werden" könne. Die VPM-Vorstände
hatten gegenüber der Jugendamtsmitarbeiterin behauptet, daß
durch eine Zürcher Gerichtsentscheidung die Bezeichnung des VPM als
Sekte untersagt worden sein. Die städtische Mitarbeiterin sei aufgefordert
worden, den VPM nicht noch einmal als Sekte zu bezeichnen. Im Prozeß
wurde das angebliche Urteil jedoch nicht vorgelegt. Das Gericht: "Die vom
Antragsgegner (Hemminger) für diesen Vorgang ... gewählten Worte
sind deshalb aus der Sicht des Gerichts äußerst sachlich".
Das Gericht stellt fest, daß der VPM
"umfangreiche eigene Aktivitäten darstellt, ohne den Vorwurf
des fehlenden Gedankenaustausches, d.h. der ernsthaften Entgegennahme und
Prüfung der aktuellen wissenschaftlichen Erörterungen in der
Psychologie, überhaupt zu erkennen".
"Die Behauptung des Antragsgegners ..., wonach sich die Schweizer Volkspartei (SVP) vom Antragsteller ausdrücklich distanziert hat, ist wahr und begründet deshalb keinen Unterlassungsanspruch". (wird ausgeführt)
Anm.20: zum Urteil Landgericht Stuttgart 17 O 15\92
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.
In der Verhandlung v. 18.2.92 wurde zu folgenden Punkten eine
Unterlassungerklärung abgegeben:
I.2: Wer nicht ihrer Meinung sei, müsse beseitigt
werden
I.12: Sorg habe über eigene Erfahrungen beim VPM
geschrieben
II.6: Sorg sei ehemaliges Mitglied des VPM
II.8: An 7 Schulen in BW VPM-Mitglieder als Beratungslehrer
Insoweit wurde die Sache für erledigt erklärt. Es bleiben
30 Anträge, diese wurden abgelehnt.
Hier die wesentlichen Anträge und deren Behandlung durch
das Urteil:
Antrag I.5: Der VPM verfolge seine Lehre mit ideologischer Härte
und Strenge sowie mit großer Intoleranz gegenüber Anderdenkenden.
Urteil: "... ist dem Gericht bekannt, daß ... eine wahre
Prozeßflut über seine jeweiligen Kritiker hereinbrechen läßt.
Beispielhaft sei das Verfahren 17 O 500/91 vor der Kammer erwähnt,
dessen Gegenstand wahre oder bdeutungslose Tatsachenbehauptungen oder zulässige
Meinungsäußerungen bildeten.
Antrag I.6: Der VPM meine, er könne ein Umlern- oder Neulernprogramm
für alle Ziele anbieten, die der Behebung menschlicher Übel dienen
Urteil: Meinungsäußerung
Antrag I.7: VPM reagiere bzw. sei ähnlich wie die
Scientology-Sekte
Urteil: "Dies stellt eine sachlich begründete, kritische
Betrachtung dar, die sich der selbst nicht zimperliche Antragsteller
... im öffentlichen Meinungskampf gefallen lassen muß.
Antrag I.8: Kultusministerium gehe auf Distanz
Urteil: "Tatsachenkern ist wahr"
Antrag I.10: Abschottung
Urteil: "Nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten
haben eine Reihe von ehemaligen VPM-Mitgliedern oder ihnen nahe stehende
Personen bestätigt, daß die Einbindung in allabendliche Jugendaktivitäten
usw. zwangsläufig zu einer Abschottung führt.
Antrag I.11: Oft sei den VPM-Mitgliedern ihre Abhängigkeit
nicht bewußt.
Urteil: "Diese Äußerung ist eine klassische
Widergabe einer Meinung und Bewertung. Sie ist daher gerichtlich nicht
angreifbar.
Antrag I.13: Selbstmordversuch in Böblingen.
Urteil: keinerlei Bezug zur Antragstellerin
Antrag II.1: Der VPM würde Menschen umerziehen
Urteil: "Diese Äußerung ist eine Meinungsäußerung
mit einen tatsächlichen Kern.
Antrag II.2: Mitglieder des VPM würden seit ca. 6
Jahren in Baden-Württemberg Wohn- und Arbeitsgruppen bilden
Urteil: "Diese Aussage ist wahr ..."
Antrag II.3: VPM-Mitglieder hätten zugesagtes Interview
plötzlich abgelehnt.
Urteil: Nicht ehrenrührig. "Plötzlich"
ist nicht "grundlos".
Antrag II.4: Es gebe eine Abhängigkeit bei erwachsenen
Mitgliedern einer VPM-Gruppe.
Urteil: Meinungsäußerung
Antrag II.5: "Der VPM fordere mit ausgesprochen einseitigem
wissenschaftstheoretischen Ansatz vehement die Korrektur des Menschenbildes
und vom Menschen die Veränderung seines gesamten Gefühlslebens.
Urteil: "Der Aussage liegt ein tatsächlich
wahrer Kern zugrunde, da der (VPM) tatsächlich eine Korrektur des
Menschenbildes fordert. Daß dies "vehement" geschehe und mit einseitigem
Ansatz, stellt eine Bewertung dar, die der Meinungsäußerungsfreiheit
unterliegt.
Antrag II.7: VPM-Lehrer sprächen lernschwache Schüler
an und faßten sie zum Teil in Lernhilfegruppen zusammen.
Urteil: "Die dieser Aussage zugrundeliegende Tatsache
ist insoweit unrichtig, als die VPM-Beratungslehrer lediglich Lernhilfeangebote
machen, ohne von sich aus die Schüler anzusprechen. Ausgehend vom
Selbstverständnis des Antragstellers ist die Abweichung vom wahren
Sachverhalt aber nicht so erheblich, daß darin eine Beeinträchtigung
des Persönlichkeitsrechts der Antragsteller zu erblicken wäre.
Antrag II.9: Ein Kind .. habe versucht, durch einen Suizidversuch
aus dem Verein und aus der Wohngemeinschaft des VPM auszusteigen.
Urteil: "Inhaltlich handelt es sich bei dem angesprochenen
Suizidversuch um eine wahr äußere TATSACHE. DIE Motive als innere
Tatsachen sind unter den hier gegebenen Umständen einem Wahrheitsbeweis
nicht zugänglich. Für den bewertenden Teil des Satzes ist auszuführen,
daß eine vermutete Mitursächlichkeit genügen kann, diese
Äußerung zu rechtfertigen.
Antrag II.10: "Eine junge Frau sei nach dem Selbstmordversuch
von ihrer Wohngruppe total fallengelassen worden".
Urteil: "Die angegriffene Passage wird von den Antragstellern
nicht vollständig zitiert. Sie lautet im Originalton folgendermaßen:
'Die Tochter dieser Frau wurde nach dem Selbstmordversuch
von ihrer Wohngruppe total fallengelassen. Sie selbst brach jeglichen Kontakt
zum VPM ab.'
In der Gesamtaussage wird daher, entgegen
dem von den Antragstellern durch die Verkürzung des Zitats erweckten
Eindruck, nicht verschwiegen, daß die junge Frau nach ihrem Suizidversuch
den Kontakt zum Antragsteller 1 von sich aus abgebrochen hat."
Antrag II.11: "Die junge Frau finde sich nach dem Kontakt
mit dem VPM noch derart schwer im Leben zurecht, daß sie einfach
nicht in der Lage war, ihre Ausbildung fortzusetzen".
Urteil: "Diese Darstellung der Mutter derjenigen
jungen Frau, die einen Selbstmordversuch unternommen hatte, ist eine subjektive
Erfahrung und Wertung, die dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist.
Ob und wie die junge Frau heute mit ihrem Leben zurecht kommt, hat darüberhinaus
allenfalls reflexartige Auswirkungen auf den Antragsteller 1. Er ist hierdurch
nicht in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt.
Antrag II.12 "Der VPM versuche, gegen alle Kritiker seiner
Ansätze und seiner Methoden so vorzugehen, daß er diese Kritik
nicht nur für falsch erkläre, sondern denjenigen, der diese äußere,
auch für böse".
Urteil: "Diese beanstandete Aussage enthält
einen wahren Tatsachenkern. Im übrigen enthält sie eine kritische
Meinungsäußerung ...
Da der Antragsteller 1 seinerseits seine Kritiker
in scharfer Weise attakiert (-vgl. zu den Angriffen auf Herrn Dr. Hemminger:
'Eine Studie zu modernen Formen der Inquisition - zu H. Hemminger'), muß
sich der Antragsteller 1 auch seinerseits scharfe Kritik gefallen lassen."
Antrag II.13: "Beratungslehrer, die Mitglied oder Teilnehmer
im VPM sind, würden sich auf eine Methode versteifen".
Urteil: "... vertretbar und nicht zu beanstanden"
Antrag II.14: "Daß die Arbeit der Lehrer, die Mitglied
oder Teilnehmer im VPM sind, in unserem demokratischen Staat nicht ertragen
werden könne".
Urteil: "... reine Meinungsäußerung".
Anm.21: zum Urteil Landgericht LG Stuttgart 17 O 599/91
VPM ./. EKD
Urteil vom 16.1.92: Antrag auf e.V. zurückgewiesen.
Streitwert: 100.000.- DM
Aus dem Tatbestand:
"Bei der Jahrestagung der - ebenfalls zur EKD gehörenden
- Aktion Jugendschutz (AJS) im Oktober 1991 hielt der zuständige Referent
der EZW, Dr. Hemminger, einen Vortrag, in dem er sich unter anderem auch
mit dem Antragsteller auseinandersetzte. Nach dem Vortrag verteilte eine
Gruppe von Mitgliedern des Antragstellers (oder eines einer Unterorgnaisationen)
ein Flugblatt (Anl. AST. 7), in dem Dr. Hemminger vorgeworfen wurde, er
paktiere mit Linksextremen Kreisen, die sowohl mit der gewalttätigen
autonomen Szene, der Drogenszene als auch der Homosexuellenszene verbunden
seien.
Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens
ist eine Presseerklärung der EZW vom Oktober 1991, die sich mit den
Aktivitäten des Antragstellers kritisch befaßt und unter anderem
die mit dem Verfügungsantrag beanstandeten Äußerungen enthält.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Wortschöpfung "psychologistische" wird vom Antragsteller
(VPM) mit Recht nicht beanstandet, da sie nur zum Ausdruck bringt, daß
die lehren des Antragstellers wissenschaftlichen Maßstäben nicht
gerecht werde, eine Meinung, die, auch wenn sie falsch ist, nicht
mit juristischen Mitteln bekämpft werden kann.
"Meinungsäußerung ist es auch, dem Antragsteller
eine totalitäre Struktur zuzuschreiben. Es wäre lebensfremd,
allein aus der geschriebenen Verfassung einer Organisation, hier der Vereinssatzung
des Antragstellers, ablesen zu wollen, ob eine Gruppe demokratisch oder
totalitär organisiert ist.
"Die Antragsgegnerin hat eine Zusammenstellung von Zitaten
aus der von Friedrich Liebling begründeten Zeitschrift PM (Psychologische
Menschenkenntnis) vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß Liebling
und die von ihm begründete Züricher Schule deutliche Vorbehalte
gegen religiöse Überzeugungen hatten:
'ich verstehe unter Rassismus eine Weltanschauung, die
auf dem religiösen Menschenbild basiert ...
Der religiöse Mensch schafft sich das Bild, daß
die anderen Feinde, Gegner sind ...
Die religiöse Erziehung hatte bei mir so viel Angst
vor dem Denken erzeugt, daß ich nicht sehen konnte, wie negativ mein
Menschenbild war....
(Das Kind) wird nicht hingewiesen auf den Mitmenschen,
sondern auf Gott und höhere Prinzipien....
In Anbetracht dieser Äußerungen
ist es vertretbar, die Ansicht zu äußern, daß Liebling
sich als atheistischer Aufklärer verstanden und religiöse Überzeugung
als krankhaft betrachtet habe. Ob Liebling wirklich Atheist war, ist für
die Entscheidung ohne Bedeutung.
Der EKD sollte weiter die folgende Äußerung untersagt werden:
f) es sei nicht verantwortbar, daß überzeugte Anhänger
dieser Gruppe unkontrolliert Jugendliche betreuen und sozialen Aufgaben
nachgehen.
Dazu das Gericht:
Diese Äußerung ist eine reine Meinungsäußerung
ohne jeden tatsächlichen Bezug und weit entfernt von jeder Schmähkritik.
Die Gerichte sind weder dazu berufen, noch sind sie in der Lage, zu entscheiden,
ob es verantwortbar ist, den überzeugten Anhängern des Antragstellers
die Betreuung jugendlicher und die Wahrnehmung sozialer aufgaben zu überlassen.
Das müssen die Betroffenen in eigener Verantwortung selbst entscheiden.
Grundlage dafür ist der freie Austausch der Meinungen, den der Antragsteller
-ohne Erfolg- zu verhindern sucht.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesgerichtshofs geht das Grundgesetz davon aus, daß Meinungsstreitigkeiten
nicht von der Justiz, sondern von der Öffentlichkeit selbst zu entscheiden
sind.
Anm. 22: zum Urteil Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart 4 U 86\92
Berufung gegen das Urteil des LG (vgl. nächste Anm.) zurückgewiesen. Das Gericht:
"Soweit als Anspruchsgrundlage des Unterlassungsantrages eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Frage kommt, ist von Bedeutung, daß das Persönlichkeitsrecht zwar ein Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB ist, seine Verletzung jedoch nicht bereits die Rechtswidrigkeit indiziert. Vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller Umstände, insbesondere auch des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzugrenzen, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht befugt war oder nicht. Maßgebend für diese Abgrenzung ist das Prinzip der Güter- und Interessenabwägung, vorliegend also insbesondere die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und der (ebenfalls) grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, daß regelmäßig eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht, wenn die Äußerung Bestandteil der geistigen Auseinandersetzung in Angelegenheiten von öffentlicher Bedeutung ist (Bundesverfassungsgericht NJW 1991,96), erst begrenzt durch die vorsätzliche Kränkung anders Denkender und diffamierender Schmäkritik (BGH NJW 1987, 1398 bzw. 2225). Zweifellos besteht jedenfalls jetzt ein öffentliches Interesse am Kläger Ziff. 1 und dessen Tätigkeit. Der Kläger Ziff. 1 bestreitet dies ohne Erfolg. (Es folgt Hinweis auf Presseberichte)
Anm.23: zum Urteil Landgericht LG Stuttgart 17 O 638/91
Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen.
Anträge: a) Beispiel für die Möglichkeit einer
totalitären Entwicklung, Totalitarismus nach innen und
Aggressivität nach außen entstanden
b) interner Schriftwechsel biete Einblick in die Struktur
der Gruppe, Wiederaufnahme durch Unterwürfigkeit
und Selbstkritik erkauft
c) hinter fürsorglich-stubenwarmer Atmosphäre
verberge sich Sekte im Scientology-Stil, Geborgenheit um den Preis der
Abhängigkeit
d) extremes auftreten und Aggressivität gegen Kritiker,
Antragsteller 2 bis 9 wollen Verbreitung des Briefwechsels verhindern.
Aus den Entscheidungsgründen:
Ob Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder freie Meinungsänderung,
so das Gericht,
"hängt entscheidend davon ab, welcher Charakter
den jeweiligen Aussagen ... nach den gesamten Umständen, insbesondere
nach ihrem Inhalt und dem mit ihnen verfolgten Zweck zukommt ( BGH NJW
87, 1398 m.w. Rechtsprechungsnachweisen)."
".. zu berücksichtigen, daß sich
(VPM) wiederholt zu Fragen der Drogenprävention, der AIDS-Aufklärung,
der Gewalt in den Medien u.a. öffentlich zu Wort gemeldet hat. Die
Öffentlichkeit ist von diesen Fragen wesentlich betroffen. In gleicher
Weise ist die Öffentlichkeit auch von der Kritik an der (VPM) betroffen.
Beiträge zu solchen Themen genießen stärkeren Schutz als
Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen
dienen (BVerfG NJW, 91, 95, 969.
Die einzelnen Aussagen des (H.) sind weiter
daraufhin zu untersuchen, ob es sich um Meinungsäußerungen (Werturteile)
oder um Tatsachenbehauptungen handelt. Eine Tatsachenbehauptung bezieht
sich auf einen bestimmten geschichtlichen Vorgang, der als behauptetes
tatsächliches Geschehen dem Beweis zugänglich ist (BGH NJW 87,
2225, 2226). Eine Tatsachenbehauptung kann wahr oder unwahr sein und ist
somit dem Wahrheitsbeweis zugänglich.
Eine Meinungsäußerung zeichnet
sich dadurch aus, daß sie -je nach Standpunkt- entweder als falsch
abgelehnt oder als richtig akzeptiert werden kann (BGH NJW 82,2246). Wertende
Äußerungen werden vornehmlich in der öffentlichen Meinungsbildung
von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG innerhalb der sich aus Art.
5 Abs. 2 GG ergebenden Schranken geschützt. Es ist dabei grundsätzlich
unerheblich, ob die Aussagen wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch,
emotional oder rational begründet sind (BGH NJW 87, 1398 m.w. Rechtsprechung-
nachweisen).
Oftmals lassen sich Tatsachenbehauptungen
und Meinungsäußerungen nicht klar voneinander trennen, sondern
sind miteinander vermischt. Von entscheidender Bedeutung ist dann, ob die
jeweilige Äußerung bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung
von konkreten in die Wertung eingeleiteten Vorgänge hervorruft, oder
ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so Substanzarm
ist, daß er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund
tritt, im zweiten Fall ist von einer Meinungsäußerung auszugehen
(BVerfG NJW 83,1415).
Wenn eine -grundsätzlich durch Art. 5
GG geschützte- Meinungsäußerung in das durch § 823
Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift,
sind die Interessen des Betroffenen gegen das Informationsinteresse der
Öffentlichkeit abzuwägen. Regelmäßig spricht eine
Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede, wenn die Äußerung
Bestandteil der geistigen Auseinandersetzung in Angelegenheiten von öffentlicher
Bedeutung ist (BVerfG NJW 85, 787, 91, 96). Die geistige Auseinandersetzung
in solchen Angelegenheiten ist für eine freiheitliche demokratische
Ordnung schlechthin konstituierend (Bundesverfassungsgericht NJW 1983,
1415). Art. 5 Abs . 1 GG schützt das Recht auf Äußerung
der eigenen, nicht der nach Meinung des Gerichts richtigen Meinung,
auch wenn es sich um eine sogenannte Außenseitermeinung handelt (BGH
Z 45, 296, 306). Begrenzt wird das Recht der freien Meinungsäußerung
erst durch eine vorsätzliche Kränkung Andersdenkender (BHJ NJW
1987, 1398) und diffamierende Schmähkritik (BGH NJW 87, 2225). Das
Grundrecht der freien Meinungsäußerung will nicht nur der Ermittlung
der Wahrheit dienen, gleichzeitig will es auch gewährleisten, daß
jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren
Gründe für sein Urteil angibt (BVerfG 42, 163, 170 f).
Zur Bezeichnung als "totalitär":
"Eine geschriebene Verfassung läßt .. keinen zwingenden
Schluß auf die tatsächlich herrschende Organisationsstruktur
zu".
Zur Aggressivität:
"Allein durch das vorliegende Verfügungsverfahren und weitere
Verfahren des Antragstellers 1 ist der Kammer bekannt, daß der Antragsteller
1 eine Prozeßflut über seine Kritiker hereinbrechen läßt.
Beispielhaft sei das Verfahren 17 O 599/91 vor der Kammer erwähnt,
dessen Gegenstand wahre oder bedeutungslose Tatsachenbehauptungen oder
zulässige Meinungsäußerungen bildeten.
"Wohngemeinschaften existieren tatsächlich, in Zürich allein etwa 50".
Anm.24: zum Urteil Verwaltungsgericht Stuttgart 15 K 533/93Urteil
vom 14.2.94:
Klage eines Lehrers abgelehnt, der zum Beratungslehrer bestellt
werden wollte.
Aus dem Tatbestand: "Es bestünden Zweifel an der Eignung
des Klägers zum Beratungslehrer u.a., weil er Vorstand eines Arbeitskreises
Psychologische Menschenkenntnis e.V. sei. Hinter diesem Arbeitskreis stehe
ein Verein zur Förderung der psychologischen Menschenkenntnis (VPM).
Die Anschauungen des VPM stimmten in entscheidenden Punkten nicht mit den
von der Schulverwaltung an einen Beratungslehrer gestellten Anforderungen
überein".
Aus den Entscheidungsgründen:
" der Dienstherr (konnte) die Übertragung des Dienstpostens
eines Beratungslehrers bereits deshalb versagen, weil die Zweifel an der
Eignung des Klägers zum Beratungslherer nicht willkürlich sind.
Die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden liegen innerhalb
des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums. Hieran ändert
auch nichts das umfangreiche Vorbringen des Klägers im gerichtlichen
Verfahren, mit dem er diese Zweifel entkräften will. Das Gericht ist
weder in der Lage noch befugt, dieses Vorbringen auf seine sachliche Richtigkeit
zu überprüfen. Insoweit handelt es sich um rein fachbezogene
unterschiedliche Auffassungen, die rechtlich nicht bewertet werden können.
"Die angefochtenen Entscheidungen bedeuten weder einen direkten
noch einen mittelbaren Eingriff in das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit.
Es bleibt dem Kläger unbenommen, Mitglied der in Rede stehenden Vereinigung
zu sei. Außerdem hält der Beklagte dem Kläger nicht eine
Mitgliedschaft in einer Vereinigung vor, sondern beanstandet der Sache
nach nur bestimmte pädagogische Auffassungen, die innerhalb dieser
Vereinigungen anscheinend vertreten werden".
Anm. 25: zum Urteil Landesgericht für ZRS Wien 3 Cg
91/93m
Beschlußvom 21.4.93
VPM Zürich ./. Erzdiözese Wien und Dr. Valentin wegen
"Werkmappe"
Alle VPM-Anträge abgelehnt:
1.) "Im Innern verfestigte sich die fatale Kluft zwischen
übermächtiger Führungsfigur und abhängiger Gefolgschaft,
die direkt ins Sektierertum führte: Zum einen entstand ein regelrechter
Liebling Kult".
2.) "Die wohl schlimmste Folge dieses ideologischen Drucks
war, daß die Anhänger die Erziehungsfeindlichkeit Lieblings
soweit in sich aufnahmen, daß sie sich (sofern männlich) einer
Vasektomie unterzogen, um die Zeugung von Kindern auszuschließen".
3.) "... und die absolute Stellung Friedrich Lieblings
in der Gruppe macht die Bezeichnung Psychosekte möglich."
4.) "Wie weit der Realitätsverlust in der Gruppe
bereits damals fortgeschritten war, ... "
5.) "Die schon bei Liebling angelegte Politk, die Überzeugungen
der Gruppe nach außen hin zu verbergen, und ein akzeptables (oder
scheinbar akzeptables) Bild speziell für die Öffentlichkeit zäh
zu verteidigen, verfestigte sich. Statt auf öffentliche Kontroversen
mit Kritikern setzte man auf juristische Drohungen, Interventionen auf
dem amtlichen Weg usw."
6.) "Zur alleinigen Zentralfigur der "Fundamentalisten"
wurde Frau Buchholz-Kaiser - verständlicherweise, denn sie hätte
ihre Schlüsselstellung eingebüßt, hätten die allgemein
üblichen Qualifikationskriterien auch in der "Zürcher Schule"
Geltung gewonnen".
7.) "Bemerkenswert ist jedoch, daß sich die Mediziner,
Psychologen und Pädagogen des VPM viel mehr in der AIDS-Politik als
in der Betreuung von Infizierten und Kranken engagieren".
8.) "Das Ergebnis ist langfristig aber immer, daß
mit der Information über den VPM auch Ablehnung und Kritik um sich
greifen, selbst wenn einzelne Stellen eingeschüchtert werden oder
schweigen".
9.) "Selbst die erzkonservative Schweizer Volkspartei
(SVP) hat sich vom VPM ausdrücklich distanziert."
10.) "Es fiel Sorg leicht, eine einstweilige Verfügung
wegen Ehrverletzung gegen das Buch (VPM) zu erwirken, so daß
es zur Zeit nicht mehr legal gehandelt werden kann".
11.) Sie (ein VPM-Mitglied) folgte der in der Zürcher
Schule üblichen Praxis, nach der persönliche Probleme Eigentum
der Gruppe werden, und von der Gruppe zur Abwehr von Angriffen eingesetzt
werden können - eventuell auch gegen die Betroffenen selbst".
12.) "Von einem angemessenen Umgang mit dem Abstinenz-
und Abhängigkeitsproblem in Beratung und Therapie kann wohl nicht
ausgegangen werden, wenn bereits die Gebote der Vertraulichkeit und des
Vertrauensschutzes nicht nur nicht gewahrt, sondern nicht einmal wahrgenommen
werden".
13.) "Aber verständlicherweise haben die Betroffenen
Angst, man könne ihnen durch Publikation ihrer intimen Selbstaussagen
schaden - unabhängig davon, ob es sich um fingierte oder authentische
Selbstdarstellungen handelt".
14.) "Der Angriff auf Kritiker und der Schutz der Gruppe
haben beim VPM offenbar Vorrang vor dem Schutz der Intimsphäre, der
Schweigepflicht und damit vor eben den humanitären Werten, die der
VPM eigentlich verteidigen will.
15.) Auf entsprechende Rückfragen erfogt nie eine
Reaktion, nie wird eine Erklärung gegeben, nie wird der Bruch der
Schweigepflicht verteidigt.
16). Wenn ein Raum in einer Wohnung frei ist, ist es selbstverständlich,
daß man ein anderes VPM-Mitglied aufnimmt. Alter, Geschlecht, Familienstand
usw. spielt dabei keine Rolle ..... VPM-fremde Leute in der Wohngemeinschaft
aufzunehmen wird dagegen garnicht erst diskutiert, würde aber wohl
an den Differenzen bezüglich der in den Wohngemeinschaften üblichen
AIDS-Prophylaxe-Maßnahmen scheitern.
17.) "Die individualpsychologischen Fachverbände lehnen
den VPM strikt ab.
18.) "Außer Lernhilfe wird den jungen Menschen dann geschickt
beigebracht, daß es nicht normal sei, noch bei den Eltern zu wohnen
und sie ja in eine Wohngemeinschaft ziehen könnten"
19.) "Angesichts solcher Berichte wird sichtbar, daß
der VPM nicht die Innenstruktur eines psychologischen Fachverbandes oder
eines wissenschaftlichen Vereins hat, sondern die einer geschlossenen Weltanschauungsgemeinschaft.
Es wird deutlich, daß zwischen Insidern und Außenstehenden
klar geschieden wird und daß die Grenze der Gruppe für die Mitglieder
zur Grenze der Lebenswirklichkeit wird. Genau darin aber besteht nach Schmidtchen
das Wesen einer Sekte.
20.) "Aus Gründen der Image-Politik und der Tarnung
sind die GruppenpsychologInnen in sogenannt unabhängigen Praxiskollektiven
organisiert.
21.) "Diese Supervisionen sind wichtige Macht- und Kontrollmittel.
22.) "Periodisch verhängt sie (gemeint ist die Vizepräsidentin
der Erstklägerin Dr. Annemarie Buchholz-Kaiser) Therapie-Verbote über
einzelnen oder mehrere der in sogenannt unabhängigen Praxiskollektiven
organisierten PsychologInnen. Begründet wird dies in der Regl mit
einem Mangel an Charakter, der von der Leiterin plötzlich diagnostiziert
wird, nachdem die Bezichtigten seit 20 Jahren munter und unbehelligt davon
Patientinnen kurieren durften. Ursache solch plötzlicher psychologischer
Einsichten ist immer ein Verdacht auf Illoyalität. Wer den eigenen
Kopf retten will,muß eine Audienz bei Frau Buchholz-Kaiser schriftlich
beantragen, eine Schulderklärung beilegen und den Charakterdeutungen
von vornherein zustimmen.
23.) "Der Ablauf, wie dokumentiert, folgt dem Muster stalinistischer
Kaderprozesse, von der Bezichtigung über die Selbstbezichtigung zur
Säuberung.
24.) Trotz der absoluten Machtposition von Annemarie Buchholz-Kaiser
im VPM kann man nicht sagen, sie nehme im VPM dieselbe Stellung ein, die
Friedrich Liebling früher in der Zürcher Schule einnahm. Friedrich
Liebling ..... war kein intriganter Beherrscher seiner Anhänger, er
war eigentlich überhaupt kein Machtmensch. Säuberungen wie oben
geschildert hatte Liebling nicht nötig ......".
25.) "...... muß die Gruppe als totalitär bezeichnet
werden."
26.) "Die gegenwärtige Praxis, die nicht die Lehre
des VPM, verstößt in einer besonderen Weise (gemessen am Zustand
der Gesamtgesellschaft) gegen Gottes Gebot und gegen den Geist des Evangeliums.
Anm. 26: zum Urteil Bezirksgericht Zürich VPM .\. Psychostroika
Neue Zürcher Zeitung 5.12.93: "VPM darf als Sekte bezeichnet werden. Bezirksgericht Zürich weist Klage ab. "Der umstrittene Verein ...(VPM) darf als Sekte bezeichnet werden. Das Bezirksgericht Zürich hat in einem Teilurteil eine Klage des VPM gegen den Verein Psychostroika und dessen Mitglieder teilweise abgewiesen. Nicht tatsachenwidrig seien in Verbindung mit dem VPM ferner Begriffe wie "Psychosekte" oder "Sektenbrüder". Der VPM hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der VPM hatte den Verein Psychostroika, der sich Aufklärungsarbeit über den VPM zum Ziel gemacht hat, 1990 wegen Persönlichkeitsverletzung in 68 Punkten eingeklagt. ... ... "Das Bezirksgericht weist die Klage in diesen und vielen anderen Punkten ab. Es hält in seinem Urteil fest, die Selbst darstellung des VPM in seinen Publikationen erwecke den Anschein, der VPM "sei durch Grundmuster geprägt, die Sekten an sich kennzeichnen".
Untersagt: Geheimbund Psychomafia + der VPM unterwandere Zürichs Drogenpolitik und beim VPM bestehe eine Paranoia.
Anm 27: l Bezirksgericht Zürich Prozeß Nr. 01-156
Klage auf "Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgelehnt".
Urteil: "Die Klägerin (Buchholz-Kaiser) beanstandet
die Passage, sie habe "keinerlei anerkannte psychologische Ausbildung absolviert"
und "ihr Fähigkeitsausweis beruht lediglich auf 20-jähriger Kurserfahrung
bei Friedrich Liebling".
"Es ist unbestritten, daß die Klägerin bis zum Lizentiat
die Psychologie lediglich im 2. Nebenfach studierte. Ihr Lizentiat machte
sie als Historikerin. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie deshalb wohl kaum
für sich in Anspruch nehmen, eine "anerkannte psychologische Ausbildung"
zur hauptberuflichen Psychologin absolviert zu haben. Die Klägerin
läßt sodann selbst ausführen, "dass im Kanton Zürich
keine gesetzliche Regelung einer Postgraduate-Ausbildung für Psychologen
bzw. der praktischen psychologischen Tätigkeit besteht, welche als
Kriterium herangezogen werden könnte." (act. 2, S. 45). Die Klägerin
hat nun nicht dargetan, wo und wann sie nach dem Lizentiat eine fundierte
psychologische Ausbildung genossen hätte, sieht man einmal ab von
ihrer Tätigkeit und ihren Studien bei Friedrich Liebling und dessen
Organisationen. Dass sie letztere Ausbildung genoss, wird von den Beklagten
durchaus zugestanden. Aufgrund der vorliegenden Akten erweist sich die
Sachdarstellung des Beklagten 1 somit als vertretbar. Von einer Persönlichkeitsverletzung
kann von daher keine Rede sein".
"Sodann hat der VPM mit seinem Buch "Der VPM, was er wirklich
ist" (vgl. act. 25/1), in welchem er sich über viele Seiten mit dem
Privat- und Intimleben des Beklagten 1 auseinandersetzt, den Beweis dafür
geliefert, daß er mit seinen Gegnern nicht zimperlich umspringt und
dabei namentlich von Wissen Gebrauch macht, über welches er wohl nur
durch seine therapeutische Tätigkeit verfügt".
"Wenn hier von "Säuberungen" "Liquidierungen" Exekutionen"
die Rede ist, so beziehen sich diese Äußerungen allesamt auf
die allgemein bekannten und gerichtsnotorischen Kämpfe um die Nachfolge
des F. Liebling. Daß dabei namentlich der Klägerin (Buchholz-Kaiser)
eine Gegnerschaft erwuchs, und daß sich die Klägerin als Leiterin
des VPM schließlich durchsetzen konnte, ist unbestritten. Dass dabei
auch die Klägerin auch "mit disqualifizierenden Charakterdeutungen"
arbeitete, wird faktisch durch das Buch "der VPM, was er wirklich ist"
dokumentiert.
"Damit haben die Beklagten nicht nur einen offensichtlichen
Personenkult um die Klägerin belegt, sondern es wurde auch die Einflußnahme
der Klägerin auf die einzelnen Beziehungen zwischen den Therapeuten
und ihren Patienten glaubhaft dargetan. Eine ungewöhnliche Machtstellung
der Klägerin wird daraus offensichtlich.
... der Vorwurf einer Verfilzung von Macht und Therapie und
die Bezeichnung der Klägerin als "alleinherrschende Herrin" erscheint
jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht als unbegründet."
Anm.28: zum Urteil Bezirksgericht Zürich Prozer.01910726.U\GBGA5Z
:
Anträge: Feststellung der widerrechtlichen Verletzung
durch folg. Äußerungen:
a) Die Kläger beteiligen sich mit Terrormethoden an vorderster
Front am Kampf gegen Haschisch und Heroin,
b) Selbstverantwortung sei diesen Fanatikern der Totalabstinenz
ein Fremdwort;
c) Mit ihrer Blockwartmentalität schaffen die Kläger
bewußt ein Repressionsklima, um das öffentliche Leben zu vergiften;
d) Den Klägern gehe es nur vordergründig um den Drogenmißbrauch;
in Tat und Wahrheit streben sie die Macht an.