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Krishna-Kult:
Klage gegen Bundesregierung
zurückgewiesen
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Der Krishna-Kult hat gegen eine von der
Bundesregierung geplante Broschüre geklagt.
Das Gericht hat den Antrag abgewiesen.
Obwohl es sich keineswegs nur um eine
einzelne Äußerung gehandelt hat, sondern um eine Warnung
vor dem Krihna-Kult.
Eine Warnung vor dem Krihna-Kult sei zulässig,
so das Urteil, wenn
Entgegen vielfach verbreiteter Meinung ist der Staat auch keineswegs daran gehindert, sich dabei mit den Lehren einer Bekenntnisgemeinschaft auseinanderzusetzen:"eine Gefahr für nach der Verfassung zu schützenden Rechtsgüter vorliegt. Hierbei reicht aus, wenn zumindest eine abstrakte Gefahr Anlaß zu Schutzmaßnahmen gibt, d.h., schon der begründete Verdacht einer Gefahr kann ausreichen, um staatlicherseits Schutzmaßnahmen in Form eines Hinweises oder einer Warnung zu rechtfertigen."
Das Gericht sieht einen "Widerspruch zu der Wertordnung des Grundgesetzes" insbesondere im Kastendenken und "im Varnasrama-System"."Unabhängig von einer Gefahrenlage kann die Bundesregierung auch berechtigt sein, sich in der Öffentlichkeit kritisch mit den Lehren von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften auseinanderzusetzen, wenn und soweit diese Lehren der grundrechtlichen Wertordnung widersprechen".
Verwaltungsgericht Köln
10 L 403/94 Beschluß vom 5.9.95
Rechtskräftig
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Der Internationalen Gesellschaft Krishna-Bewußtsein
Iskcon (Deutschland) e.V.
Blankeneser Chaussee 185, 22869 Schenefeld,
gegenAntragstellerin,
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch das Bundesministerium für Frauen und Jugend,
Kennedyallee 105-107; 53175 Bonn,
wegenAntragsgegnerin,
durch
[Namen der Richter]
beschlossen:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 3.000,00 DM festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin
im Wege einstweiliger Anordnung gem. § 123 VwGO vorläufig zu
untersagen, die Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewußtsein/ISKCON
in die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend beabsichtigte Veröffentlichung "Sogenannte Jugendsekten und
Psychogruppen in der Bundesrepublik Deutschland“ -
vgl. die von der Antragsgegnerin in dem Verfahren 10 L 2240/93 vorgelegte 7. Ausfertigung des Entwurfs der genannten Veröffentlichung mit dem Stand 12.10.1993 -
oder eine ähnliche Broschüre
mit verwandtem Titel aufzunehmen, hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung bezüglich einer der in Aussicht genommenen Veröffentlichung ähnlichen Broschüre kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin über die geplante Veröffentlichung "Sogenannte Jugendsekten und Psychogruppen in der Bundesrepublik Deutschland " hinaus weitere Broschüren zu diesem Themenkreis nicht veröffentlichen will. Dies hat sie in dem bei dem OVG NW anhängigen Verfahren 5 B 167/94 bezogen auf den dortigen Antragsteller erklärt -
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß für die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens etwas anderes gilt.vgl. OVG NW, Beschluß vom 25.08. .1995 - 5 B 167/94 -.
Ein Anspruch auf eine Untersagungsanordnung
hinsichtlich der beabsichtigten Veröffentlichung steht der Antragstellerin
nicht zu, weil es an den Voraussetzungen fehlt unter denen eine - mit dieser
Untersagungsanordnung begehrte - Vorwegnahme der Entscheidung zur Hauptsache
in Betracht kommt.
Einem auf die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gerichteten Antrag nach § 123 VWGO ist jedoch nur dann stattzugeben, wenn - neben der Unzumutbarkeit eines Abwartens - davon ausgegangen werden kann, daß das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben wird -vgl. BVerfGE 46, 166 <179>; 51, 268 <284>.
Daran fehlt es hier. Es ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, daß die geplante Veröffentlichung rechtswidrig ist, dem Untersagungsbegehren der Antragstellerin in einem Verfahren zur Hauptsache mithin Erfolg beschieden sein wird. Es sprechen im Gegenteil Anhaltspunkte dafür, daß die Antragsgegnerin zu der geplanten Veröffentlichung berechtigt ist.vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15.
Allerdings ist die Antragstellerin Trägerin des in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Grundrechts auf Glaubensfreiheit. Sie ist als Religionsgemeinschaft im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen. Es handelt sich bei ihr um einen Zusammenschluß von Personen mit gemeinsamen religiösen oder weltanschaulichen Auffassungen von Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens, die ihren einer Religion oder Weltanschauung zugeordneten gemeinsamen Konsens in umfassender Weise bezeugen
-vgl. Müller-Volbehr, Neue Minderheitenreligionen- aktuelle verfassungsrechtliche Probleme, JZ 1981, 41; Franz, Zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit sogenannten Jugendreligionen. NVwZ 1985, 81 (82) -.
Bei der den Anhängern der ISKCON-Bewegung gemeinsamen Überzeugung handelt es sich damit um ein Bekenntnis, das von einer den Menschen überschreitenden transzendenten Wirklichkeit ausgeht und sich mit dem Sinn und der Bewältigung der menschlichen Existenz auseinandersetzt, und damit um eine Religion im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG, ,wie dies im übrigen für die insbeso,pdere auf hinduistischen Grundlagen beruhenden neueren Religionsbewegungen allgemein anerkannt istvgl. auch Lexikon der Sekten, Sondergruppen und Weltanschauungen, Herder-Verlag 5. 498 f.
-vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.1988 - 1 5 1233/86 -, DÖV 1989, 169; OVG NW, Urteil vom 22.05.1990 - 5 A 1223/86 -; Urteil der Kammer vom 31.01.1986 - 10 K 5029/84 - jeweils zum sogenannten Rajneeshismus -.
In das danach der Antragstellerin zustehende Recht der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG würde durch die beabsichtigte Veröffentlichung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingegriffen --vgl. Müller-Volbehr, a.a.O, 5. ~2; OVG NW, Urteil vom 22.05.1990 - 5 A 1223/86 - m.w.::.
Insbesondere angesichts der unter Punkt 8 in der beabsichtigten Veröffentlichung enthaltenen "Orientierungshilfen" kann die beabsichtigte Veröffentlichung seitens des ins Auge gefaßten Adressatenkreises nur als Warnung vor sogenannten Jugendsekten oder Psychogruppene verstanden werden und ist - mangels jeden entgegenstehenden Anhaltspunktes - so auch als seitens des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beabsichtigt zu verstehen. Es handelt sich nicht lediglich um eine Materialsammlung zur Förderung einer im gesellschaftlichen Raum geführten Diskussion eines aktuellen Problems, durch die Veröffentlichung soll vielmehr eine..“wichtigere und unverzichtbare Hilfe“ für Betroffene und Angehörige geboten werden.vgl. hierzu Leidinger, Hoheitliche Warnungen, Empfehlungen und Hinweise im Spektrum staatlichen Informationshandelns, DÖV 1983, 925 (928 ff.) m.w.N.
So wird im einzelnen auch ausgeführt, wann - beim Kontakt mit einer sogenannten Jugendsekte oder Psychogruppe - "Vorsicht geboten ist". Aus diesem allen ergibt sich, daß durch die geplante Veröffentlichung nicht lediglich informiert werden soll, sondern vor den im einzelnen aufgeführten, als "Beispiele für sogenannte Jugendsekten und Psychogruppen“, benannten Gemeinschaften gewarnt werden soll.
Da indes auch das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG nicht schrankenlos gilt, ist insbesondere die Bundesregierung im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit grundsätzlich befugt, öffentlich vor Gefahren zu warnen, die von dem Wirken einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ausgehen -
Für eine auch von einem Träger des Grundrechts der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG hinzunehmende Warnung seitens der Bundesregierung ist nur Raum, wenn für die Warnung ein hinreichender Anlaß besteht, was dann der Fall ist, wenn eine Gefahr für nach der Verfassung zu schützenden Rechtsgüter vorliegt. Hierbei reicht aus, wenn zumindest eine abstrakte Gefahr Anlaß zu Schutzmaßnahmen gibt, d.h., schon der begründete Verdacht einer Gefahr kann ausreichen, um staatlicherseits Schutzmaßnahmen in Form eines Hinweises oder einer Warnung zu rechtfertigen. Allerdings müssen auch dann die Umstände, aus denen der Staat die Notwendigkeit der Warnung herleitet, zutreffend wiedergegeben und sachlich sein -vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76; Beschluß vom 13.03.1~99l - 7 B 99.90 -, NJW 1991, 1770; Beschluß vom 04.05.1993 - 7 B 149.92 -.
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.5. 1989, a.a.O., 5. 83 f -; vgl. auch OVG NW, Beschluß vom 25.8.1995 - 5 B 167/94 -.
Insbesondere folgt aus dem die Bundesregierung bindenden Vernältnismäßigkeitsprinzip ihre Verpflichtung im entsprechenden Maße Ermittlungen anzustellen und Sachaufklärung zu betreiben -
Unabhängig von einer Gefahrenlage kann die Bundesregierung auch berechtigt sein, sich in der Öffentlichkeit kritisch mit den Lehren von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften auseinanderzusetzen, wenn und soweit diese Lehren der grundrechtlichen Wertordnung widersprechen -vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 13.03.1991, a.a.O.,S. 1771
Gemessen an diesen Grundsätzen sprechen hier nach den im summarischen Verfahren möglichen Feststellungen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Antragsgegnerin zu der beabsichtigten Veröffentlichung berechtigt ist. Dabei geht die Kammer davon aus, daß der Anlaß, die ISKCON in die Broschüre auf zunehmen, in Absatz 2 der letzten Seite des die ISKCON betreffenden Abschnitts zusammengefaßt ist, wo es heißt:vgl. BVerwG, Beschluß vom 04.05.1993 - 7 B 149.92 -.
"Als fragwürdig stellt sich das Menschen- und Gesellschaftsbild der Krishna-Bewegung dar. Demokratische Grundwerte und Grundrechte / z.B. Autonomie des Individiums) haben aufgrund der Verhaftung im Kastendenken keinen Stellenwert.“ (S. 47 des streitigen Entwurfs;. vgl. auch S. 46 Absatz 2 Satz 2; ("Das propagierte und in den Ashrams bereits gelebte System der vier Kasten ist für den einzelnen undurchlässig.“)
Um diese Aussage zu belegen, hat die Antragsgegnerin
Bezug genommen auf - auch von der Antragstellerin vorgelegte - Schriften
der ISKCON, insbesondere das "Varnasrama Manifest
der sozialen Vernunft“ (Beiakte 5), in welchem in der Tat - ebenso wie
in der Bhagavad-Gita (vgl. Beiakte 4, Kapitel 4 Vers. 13) - ein theokratisches
Gesellschaftssystem befürwortet wird, dessen Hierarchie sich aus vier
Schichten zusammensetzt (vgl. Beiakte 5 S. 72, 73). Danach ist "für
die Ideologie eines weltlichen
Ob die Antragsgegnerin zu den weiteren
beabsichtigten Äußerungen über die ISKCON befugt ist, kann
im vorläufigen Verfahren nicht abschließend geklärt werden.
Soweit sie eine untergeordnete Stellung der Frau in dieser Glaubensgemeinschaft
kritisiert, ist diese ebenfalls mit Blick auf entsprechende Selbstzeugnisse
der ISKCON (vgl. Beiakte 4, Kapitel 1, Vers. 41; Kapitel 9, Vers. 32; Kapitel
16, Vers. 8) nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Den Hinweis auf
die Möglichkeit einer "gefährliche(n) Realitätsentfremdung“
durch intensives Chanten und Gruppenfixierung sowie Beobachtungen von "tiefgreifende(n)
Wesensveränderungen bis zum Abbruch der bisherigen familären
und sozialen Beziehungen "bei jungen Menschen, die der Krishna-Bewegung
beigetreten sind, hat die Antragsgegnerin durch Bezugnahme auf entsprechende
Veröffentlichungen und Berichte seitens der Senatsverwaltung Jugend
und Familie Berlin, der Bayerischen Landeszentrale für politische
Bildung und der schleswig-holsteinischen Landesregierung sowie durch Zeugenaussagen
untermauert, denen die Antragstellerin ihrerseits durch Zeugenaussagen
entgegengetreten ist. Danach kann nicht mit der für den Erlaß
einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, die streitigen Behauptungen
Der hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerin,
der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen,
in der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
beabsichtigten Veröffentlichung "sogenannte Jugendsekten und Psychogruppen
in der Bundesrepublik Deutschland“ die Behauptungen aufzustellen, die Antragstellerin
gefährde durch ihre Tätigkeit das physische und psychische Wohl
ihrer Mitglieder und sonstiger Anhänger, sie trage zur sozialen und
beruflichen Desintegration ihrer Mitglieder und Anhänger bei oder
löse diese sogar aus und verletze durch ihre Tätigkeit die Rechtsordnung,
bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Für diesen Antrag besteht kein Rechtsschutzinteresse.
Weder hat die Antragstellerin dargetan noch gibt das Vorbringen der Antragsgegnerin
Anlaß für die Vermutung, daß die genannten Behauptungen
abweichend von der von der Antragsgegnerin vorgelegten 7. Ausfertigung
des Entwurfs nachträglich in die Broschüre aufgenommen werden
sollen.
Die Kostenentscheidung folg aus §
154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§
20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann
innerhalb von 2. Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden. In
Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert
Deutsche Mark übersteigt.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann
innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft
erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde ...