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01.04.2010 Widerruf der Betriebserlaubnis des Kindergartens,
>>.
21.04.2010 Klageerhebung >>
21.04.2010 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
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Verwaltungsgericht Kassel 5 K 484/10.KS
Anmerkung zur Seitenzählung:
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haben.
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES!
In dem Verwaltungsstreitverfahren
des A.,
Kläger,
bevollmächtigt:
Rechtsanwälte Dr. B.,
B-Straße, B-Stadt
gegen
das Land Hessen vertreten durch das Hessische Ministerium
für Arbeit, Familie und Gesundheit,
Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden
Beklagter,
wegen Kindergartenrecht, Heimrecht
hat das Verwaltungsgericht Kassel - 5. Kammer - durch
als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2011
für Recht erkannt:
Die Beteiligten streiten über den Widerruf der dem Kläger erteilten Erlaubnis zum Betrieb eines Kindergartens.
Der Kläger betreibt in A-Stadt an der Fulda eine Kindertageseinrichtung, die sich nach ihrer Kindergartenordnung als eine in seiner pädagogischen und philosophischen Ausrichtung an den natürlichen Bedürfnissen der Kinder orientierte Einrichtung versteht. Nach der dem Kläger mit Bescheid vom 22.08.2008 erteilten Betriebserlaubnis dürfen dort Kinder im Alter von zwei bis zehn Jahren aufgenommen werden, wobei insgesamt 18 Plätze zur Verfügung stehen. Die Erlaubnis verlangt die Sicherstellung der Betreuung der Kinder durch mindestens 1,5 Fachkräfte pro Gruppe, wobei die Betreuung bei eingruppigen Einrichtungen durch mindestens 2 Kräfte, davon 1,5 Fachkräfte gesichert sein muss. Am 20. Juli 2009 trafen die Beteiligten eine Vereinbarung zur Abwendung einer formellen nachträglichen Auflage zur Betriebserlaubnis, wonach u.a. die im Sinne des Kindeswohls erforderliche Gesprächsbasis zwischen den Beteiligten wieder aufgebaut werden und die Leiterin des Kläger an einem Fortbildungsseminar zum Umgang mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung teilnehmen sollte.
Aufgrund von Presseberichten und von Eltern erlangte das
örtliche Jugendamt Kenntnis von außergewöhnlichen Praktiken
in der Kindertageseinrichtung des Klägers, woraufhin in der Zeit vom
10.02.2010 bis 19.02.2010 Gespräche mit Eltern von Kindern, die diese
Einrichtung besuchten sowie mit den pädagogischen Mitarbeitern stattfanden.
Die Gespräche mit den Eltern ergaben, dass in der Einrichtung „ wilde
Kinder“ bzw. „unrichtige Kinder“ mit besprochenem Salz und mit homöopathischen
Medikamenten behandelt worden seien. Auf einem einberufenen Elternabend
habe die inzwischen zurückgetretene Vorstandsvorsitzende – (nachfolgend:
Frau S.) auf Nachfragen der Eltern diese Handlungen bestätigt und
erklärt, dass Eltern von verhaltensauffälligen Kindern
Die Befragung von zwei ehemaligen pädagogischen Mitarbeitern des Klägers – (nachfolgend: Herr K.) und (nachfolgend: Frau J.S.) habe ergeben, dass diese vom Vorstand unter Androhung des Verlustes ihres Arbeitsplatzes zu den beschriebenen Handlungen genötigt worden seien. Die Mitarbeiter des Klägers seien angehalten worden, Seminare von Frau S. zu besuchen, die den Erwerb der HUNA-Lehre und deren Umsetzung zum Inhalt gehabt hätten. Frau S. habe Kinder ausgependelt und die Erzieher angewiesen, in einem Fall einem Kind mit einem „Riss in der Aura“ bestimmte Globoli zu verabreichen. Hierbei habe es sich um Globoli mit Potenzen von 10000 bis 20000 gehandelt, die mit den in Deutschland Gehandelten nicht vergleichbar seien. Die Mitarbeiter hätten unter einem extremen Druck gestanden. Frau J.S. habe deshalb gekündigt. Die Eltern hätten Angst vor einer psychischen Beeinflussung ihrer Kinder durch Frau S.
Am 16.02.2010, 19.02.2010 und 23.02.2010 führte das örtliche Jugendamt Gespräche mit drei Erziehern der Einrichtung – Herrn K., Frau J.S. und (nachfolgend: Frau L.). Diese teilten u.a. mit, dass bei Kindern mittels eines virtuellen Staubsaugers Programme eingegeben bzw. herausgesaugt worden seien. Die private Lebenseinstellung der Erzieher sei beeinflusst worden. Eine Erzieherin habe eine Chacra-Reinigung bei einem Kind durchführen müssen. Dabei seien sieben Zonen mit einem gedachten Staubsauger gereinigt worden. Auch seien Kinder ausgependelt worden. Einem Kind sei auf Anordnung von Frau S. besprochenes Salz verabreicht worden. Schwierige Kinder hätten ihr benannt werden müssen und seien dann ausgependelt worden. Ohne Rücksprache mit den Eltern seien Globoli in hohen Potenzen verabreicht worden.
Das zuständige Jugendamt führte am 24.02.2010
eine unangekündigte örtliche Prüfung bei dem Kläger
durch. Zwei Mitarbeiterinnen des Klägers teilten auf mündliche
Befragung u.a. mit, dass auf dem Spielplatz des Geländes giftige Pflanzen
bewusst stehen gelassen worden seien, damit die Kinder lernten, mit Giftpflanzen
umzugehen. Wenn Kinder kleinere Mengen dieser Pflanzen essen würden,
könne nichts passieren. Die Teilnahme an den von Frau S. angebotenen
HUNA-Seminaren sei freiwillig gewesen. Wenn ein Kind mit Globoli behandelt
worden sei, seien die Eltern mündlich informiert worden. Dies sei
nur bei dem
Eine weitere ehemalige Mitarbeiterin des Klägers, Frau (nachfolgend: Frau P.), die in der Zeit vom 01.09.2008 bis 30.11.2008 als Leiterin des Kindergartens tätig war, teilte in ihrer Stellungnahme vom 16.03.2010 mit, dass sie mit Frau J.S. eng befreundet gewesen sei und wisse, dass diese an Depressionen leide. Frau J.S. sei bei Frau S. in homöopathischer Behandlung gewesen, habe deren Lebensberatung nach HUNA in Anspruch genommen und die so erlernten Techniken mit großer Begeisterung auch beruflich angewandt. Frau J.S. sei nie zu irgendetwas gezwungen worden. Richtig sei, dass sie, Frau P., auf Anraten von Frau S. einem Kind in einem Fall „gesegnetes Salz“ gegeben habe, was zu einer Harmonisierung beitragen sollte. Bis zur Kündigung von Frau J.S. sei sie sich mit dieser darüber einig gewesen, dass die Kinder in der Einrichtung verantwortungsvoll betreut würden. Sie sei von Frau J.S. zutiefst menschlich enttäuscht.
Frau (nachfolgend: Frau St.) gab in ihrer Stellungnahme vom 17.03.2010 an, dass sie ein Jahr lang gemeinsam mit Frau P. jeden Mittwoch in der Einrichtung im Rahmen eines Spielkreises Kinder betreut habe. Frau S. habe den Kindern nie selbst homöopathische Mittel verabreicht und dies auch nicht angeordnet. Die HUNA-Techniken seien nicht bei den Kindern angewandt worden. Im Rahmen von Dienstbesprechungen sei auch über einzelne Kinder beraten worden. Es habe jedoch keine Kontrolle oder Zwang gegeben, sondern eine Hilfestellung zum Wohle aller. Frau J.S. habe das „besprochene Salz“ dem Kind von sich aus gegeben. Sie habe es auch für sich selbst verwendet. Eine Kontrolle habe nicht stattgefunden. Herr K. sei von dem Konzept der Einrichtung begeistert gewesen.
Mit Bescheid vom 01.04.2010 widerrief
der Beklagte nach Anhörung des Klägers die Betriebserlaubnis
nach § 45 Abs.2 Satz 5 SGB VIII mit sofortiger Wirkung. In der Einrichtung
des Klägers sei das körperliche, geistige und seelische Wohl
der Kinder gefährdet. Der Kläger setze sich über Zuständigkeiten
und Rechte anderer hinweg, die das Wohl der Kinder in der Einrichtung mit
gewährleisten sollen und setze an die Stelle dieser Verantwortlichen
die eigene individuelle Weltanschauung und die persönlich hieraus
Gegen den vorgenannten Bescheid richtet sich die am 21.04.2010 bei dem Verwaltungsgericht Kassel (Az. 5 K 484/10) erhobene Klage des Klägers. Ein gleichzeitig eingereichter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde durch Beschluss vom 30.06.2010 - 5 L 483/10.KS – abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Hess.VGH mit Beschluss vom 14.09.2010 – 10 B 1374/10 – zurück.
In dem vorliegenden Klageverfahren führt der Kläger
aus, dass das Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder nicht in einer
den Widerruf der Betriebserlaubnis rechtfertigenden Weise gefährdet
sei. Der Widerruf sei unverhältnismäßig, da zur Sicherstellung
des als gefährdet angesehenen Kindeswohls auch nachträgliche
Auflagen als milderes Mittel möglich gewesen wären. Der Kläger
habe die zugelassene Belegung der Einrichtung mit 18 Kindern nicht überschritten.
Zwar seien insgesamt 21 Kinder angemeldet gewesen. Davon hätten jedoch
lediglich 15 Kinder einen vollen Platz belegt, 1 Kind sei nur montags betreut
worden und 1 Kind sei aus gesundheitlichen Gründen nur sporadisch
anwesend gewesen. In zwei Fällen habe sich ein Nachmittagskind jeweils
einen vollen Platz mit einem Vormittagskind geteilt. Auch habe der Kläger
dafür Sorge getragen, dass in hinreichender Weise Fachkräfte
zur Verfügung standen. In der Zeit ab 01.09.2008 habe das Betreuerteam
aus einer Leiterin (40 Wochenstunden – Ws), einer Erzieherin (32 Ws) und
einer Pädagogin (10 Ws) bestanden. Ab dem 01.12.2008 habe sich
Die Behauptungen zweier ehemaliger ausgeschiedener Mitarbeiter
des Klägers – Herr K. und Frau J.S.- , die Fachkräfte seien gehalten
gewesen, Seminare zum Erwerb der individuellen Weltanschauung der Vorstandsvorsitzenden
zu erwerben, seien unzutreffend. Richtig sei, dass den Mitarbeitern des
Naturkindergartens von Frau S. angeboten worden sei, sich bei eigenen gesundheitlichen
Problemen sowie bei Problemen im Umgang mit den Kindern an sie zu wenden,
um mit Hilfe der HUNA-Techniken das eigene Handeln zu reflektieren. Hierbei
handele es sich nicht um eine sektenartige Geisterlehre, sondern um eine
ca. 1.200 Jahre alte hawaiianische psychologisch-spirituelle Lehre. Zwei
Mitarbeiter seien jeweils einmal, eine andere Mitarbeiterin viermal und
eine weitere des Öfteren zur Selbstreflexion mit HUNA in ihre Praxis
gekommen, nicht etwa in dienstlicher Veranlassung. Ziel hierbei sei die
Frage gewesen, wie die einzelnen Mitarbeiter für sich am besten mit
verschiedenen Befindlichkeiten der Kinder umgehen können. Nicht zutreffend
sei, dass die Mitarbeiter angewiesen worden seien, die Kinder zu behandeln
mit dem Ziel, bei diesen verhaltensändernde Wirkungen zu erzeugen.
Richtig sei, dass Frau S. in einem Fall empfohlen habe, einem Kind von
ihr gesegnetes Salz zum Zwecke der Harmonisierung zu geben. Hierbei habe
es sich um einfaches, handelsübliches Kochsalz gehandelt, welches
zuvor mit dem Vater-Unser besprochen worden sei. Es habe jedoch keine Anweisung
ihrerseits gegeben, Kindern das gesegnete Salz zu verabreichen. Dies gelte
auch hinsichtlich der Verabreichung von homöopathischen Präparaten.
Soweit der Beklagte auf die hohe Potenz der vorgehaltenen Globoli abstelle,
sei darauf hinzuweisen,
Das pädagogische Personal der Einrichtung werde weder unter psychischen Druck gesetzt, noch gar im Sinne der Weltanschauung des Trägers überwacht. Soweit die Vorstandsvorsitzende in ihrer Eigenschaft als Heilpraktikerin einzelnen Mitarbeitern der Einrichtung im Rahmen von privaten Besuchen Ratschläge bei der Bewältigung von Beziehungsproblemen bzw. über Nebenwirkungen von homöopathischen Medikamenten erteilt habe, könne dies nicht zur Grundlage des Widerrufs herangezogen werden. Denn den Betroffenen habe es frei gestanden, sich von Frau S. beraten zu lassen. Auch habe es weder unangekündigte Hausbesuche oder nächtliche Anrufe der Vorstandsvorsitzenden bei einzelnen Mitarbeitern gegeben. Der Beklagte bewerte im Übrigen die Aussagen der beiden Mitarbeiter, die gekündigt haben, höher als die Stellungnahmen der weiterhin beschäftigten Mitarbeiter des Antragstellers. Die Behauptungen von Herrn K. und Frau J.S., sie seien von Frau S. unter Druck gesetzt worden, pädagogische Projekte seien ausgependelt worden, sie seien angewiesen worden, Kinder mit Globoli zu behandeln und sie hätten Seminare zum Erwerb ihrer individuellen Weltanschauung besuchen müssen, seien im Übrigen nicht zutreffend. Vor dem Widerruf der Betriebserlaubnis wäre der Beklagte gehalten gewesen, die Vorstandsvorsitzende sowie die übrigen Mitarbeiter zu den Vorwürfen zu befragen.
Unzutreffend sei, dass ein in der Einrichtung betreutes
Kind, das einen giftigen Pilz verzehrt habe, nicht richtig behandelt worden
sei. Auch der Vorhalt, die Eltern der Kinder seien nicht hinreichend eingebunden,
sei unzutreffend. Weder in der Konzeption der Einrichtung, noch in der
tatsächlichen Ausgestaltung der Kinderbetreuung seien Ansätze
der individuellen Weltanschauung von Frau S. zu finden. Gegenteilige Äußerungen
von Herrn K. und Frau J.S. seien in der Absicht getätigt worden, dem
Kläger zu schädigen. Im Übrigen sei keine von den Eltern
nicht genehmigte Verabreichung homöopathischer Medikamente erfolgt.
Sämtliche Eltern hätten vielmehr ihr Einverständnis damit
erklärt, dass bei kleineren Unfällen ein homöopathisches
Medikament verabreicht werden könne. Richtig sei allerdings, dass
eine der beiden früheren Mitarbeiterinnen ohne Wissen des Klägers
in einem Fall einem Kind das homöopathische Medikament „Calcium carbonicum“
verabreicht habe. Offenbar habe diese Erzieherin von ihr selbst eingenommene
homöopathische Präparate an den Kindergartenkindern ausprobiert.
Da diese Mitarbeiterin
Soweit Kindern „gesegnetes Salz“ im Zuge des in der Einrichtung eingenommenen Mittagessens gegeben worden sei, habe es sich dabei um einfaches handelsübliches Kochsalz gehandelt, das von Frau S. mit einem Vater-Unser gesegnet worden sei. Zum einen sei dabei davon auszugehen, dass die vorherige Besprechung von Kochsalz mit einem Gebet keine gesundheitlichen Nachteile hervorrufen könne. Zum anderen sei den Kindern während des Essens nicht gesagt worden, dass sie nun „gesegnetes Salz“ zu sich nehmen. Die Erzieherinnen selbst würden ihre Speisen auch mit diesem Salz würzen, ohne darüber nachzudenken. Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten aber bereits mit Schriftsatz vom 22.03.2010 klargestellt, dass in Zukunft „gesegnetes Salz“ in der Einrichtung nicht mehr verwendet werde.
Falsch sei auch die Behauptung von Herrn K. und Frau J.S., von Seiten der Frau S. sei die körperliche und geistige Verfassung der Kinder „ausgependelt“ worden. Zwar wäre es dem Kindeswohl nicht abträglich gewesen. Die Anwendung von HUNA-Techniken, wozu auch das Pendeln gehöre, sei jedoch nur im Rahmen von Selbstreflektionsgesprächen mit einzelnen Mitarbeitern erfolgt. Eine Beeinflussung der Kinder habe nicht stattgefunden.
Vom Kläger gehe weder eine konkrete, noch eine abstrakte Gefahr aus. Denn die Betreuer, die den Kindern homöopathische Medikamente verabreicht hätten, seien nicht mehr in der Einrichtung tätig. Auch die Vorstandsvorsitzende habe ihr Amt niedergelegt, womit jeglichen Befürchtungen, dass Kinder durch die Anwendung von HUNA-Techniken zu Schaden kommen könnten, entgegengetreten worden sei. Für die Zukunft sei sichergestellt, dass Frau S. keinen Einfluss auf die Mitarbeiter der Einrichtung nehme. Im Übrigen seien wild wachsende Pilze auf dem Gelände des Kindergartens inzwischen entfernt worden. Auch sei der Kläger zur Entfernung aller Pflanzen bereit, deren Verzehr gesundheitsgefährdet sein könne.
Die Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides ergebe sich
auch daraus, dass dem Beklagten ein milderes Mittel, z.B. in Form einer
nachträglichen Anordnung zur Betriebserlaubnis gemäß §
45 Abs.2 Satz 6 SGB VIII mit dem Inhalt der Entfernung sämtlicher
Giftpflanzen, der Abschaffung der Notfallapotheke oder des Verbotes der
Verabreichung homöopathischer Medikamente, zur Verfügung gestanden
hätte. Unter
Zwischenzeitlich seien alle ehemaligen Erzieherinnen entlassen
worden; Frau SW., die Geschäftsführerin des Klägers sei
ebenso wie Frau Sch. nach Süddeutschland verzogen. Der Kläger
wolle den Kindergarten mit neuen Kräften neu starten.
Der Kläger beantragt,
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen in dem Widerrufsbescheid und führt darüber hinaus aus, dass der Kläger aufgrund einer hohen Personalfluktuation über mehrere Wochen nicht den Fachkraftbedarf nach der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17.12.2008 (GVBl. I S. 1047) erfüllt habe. Denn nach der Kündigung einer Erzieherin zum 15.11.2009 – Frau J.S.- sei erst zum 18.01.2010 eine neue Fachkraft eingestellt worden, wodurch 9 Wochen lang in der Einrichtung nicht die notwendige Anzahl von Fachkräften vorhanden gewesen sei. Jeder Träger einer Kindertageseinrichtung sei schon aus Gründen der Aufsichtspflicht verpflichtet, im Rahmen seiner Dienstplangestaltung und gegebenenfalls über zusätzliche Kräfte dafür Sorge zu tragen, dass Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit und Ausfall abgedeckt seien. Andere Träger von Kindertageseinrichtungen erfüllten entgegen dem pauschalen Bestreiten des Klägers diese Anforderungen des Beklagten. Das unzureichende Fachkräftepersonal sei jedoch nicht ausschlaggebend für den Widerruf der Betriebserlaubnis gewesen. Vielmehr sei in der Einrichtung die zulässige Platzzahl von 18 Kindern überschritten worden, denn es seien oft zur gleichen Zeit 23 bis 24 Kinder anwesend gewesen, was die beiden ehemaligen Erzieher des Klägers, die gekündigt haben, bestätigten.
Wesentlich für die Entscheidung des Widerrufs der
Betriebserlaubnis sei für den Beklagten neben der mangelhaften Zusammenarbeit
mit der Aufsichtsbehörde und der Missachtung
Durch die anfänglichen Seminare zur HUNA-Lehre, die
monatlichen Einzelgespräche auf der Grundlage dieser Lehre sowie die
persönliche Beratung der Fachkräfte als Patienten in der Naturheilpraxis
sei schleichend ein enges persönliches Verhältnis zu Frau S.
aufgebaut worden, das es regelrecht erlaubt habe, deren individuelle Weltanschauung
in die Einrichtung hineinzutragen. Nach Auffassung von Herrn K. und Frau
J.S. seien sie so einer
Soweit sich der Kläger auf eine eidesstattliche Erklärung von Frau S. berufe, stehe deren Aussage im Widerspruch von Herrn K. Frau J.S. und Frau L., die glaubhaft und glaubwürdig seien. Die Aussagen von Frau P. und Frau St. beschränkten sich darauf, die Aussagen von Herrn K. und Frau J.S. zu bestreiten. Frau P. sei nur über einen relativ kurzen Zeitraum von 3 Monaten als Leiterin in der Einrichtung beschäftigt gewesen. Frau St. sei als ehrenamtliche Mitarbeiterin nur zweimal wöchentlich in der Einrichtung gewesen und habe von daher keinen tiefen Einblick in die Geschehnisse gewinnen können.
Auch nach den Ausführungen des Klägers sei von einer unzulässigen massiven Einflussnahme von Frau S. auf die Fachkräfte auszugehen, denn Frau S. habe selbst erklärt, dass sie im Rahmen von Gesprächen mit den pädagogischen Mitarbeitern die Frage ausgependelt habe, welchen Verhaltensumgang sie den Fachkräften gegenüber den Kindern empfehlen werde und in einem Fall empfohlen, einem Kind „besprochenes Salz“ zu verabreichen.
Aus einer weiteren eidesstattlichen Versicherung von Frau – nachfolgen Frau H. - vom 16.02.2011, die in der Zeit von Dezember 2008 bis September 2009 in der Einrichtung beschäftigt gewesen sei, sei zu entnehmen, dass das Wohl der Kinder gefährdet gewesen sei. Die Fachkräfte seien durch die starke Einflussnahme insbesondere von Frau S. nicht mehr, wie erforderlich, in der Lage gewesen, ihren Förderauftrag eigenständig und orientiert an pädagogischen Inhalten, sondern nach Maßgabe der persönlichen Weltanschauung von Frau S. wahrzunehmen. Frau H. bestätige, dass die Fachkräfte zur Teilnahme an Schulungen der „HUNA-Technik“ verpflichtet gewesen seien. Frau S. habe Handlungsanweisungen zum Umgang mit Kindern auf der Grundlage der „HUNA-Lehre“, zur Verabreichung von Calcium-Carbonicum, zum „umprogrammieren“ der Kinder gegeben. Auch sei die Anweisung erteilt worden, Frau S. bei Auffälligkeiten der Kinder anzurufen. Frau S. habe auf die persönlichen Verhältnisse der Fachkräfte eingewirkt und versucht, eine soziale Abhängigkeit aufzubauen. Die genehmigte Platzzahl sei überschritten worden.
Der Kläger habe die Arbeit der über das Wohl der Kinder wachenden Aufsichtsbehörde behindert, indem er wiederholt den für die Aufsichtsbehörde notwendigen unmittelbaren Kontakt mit der Einrichtung gemäß § 15 Abs.4 HKJGB verhindert habe. Zwar wolle der Beklagte nicht das Recht des Antragstellers auf anwaltlichen Beistand in Frage stellen. Jedoch sei für die Ausübung der Aufsichtsfunktion des Jugendamtes ein unmittelbarer Kontakt notwendig.
Auch sei das Jugendamt von dem Träger über das Kindeswohl betreffende Sachverhalte, wie die Anzeigepflicht des Fachkraftmangels vor einer Neueinstellung und den Brand eines Gartenhauses im Dezember 2009 nicht informiert worden. Die Vereinbarung zu § 8a SGB VIII vom 20.07.2009 sei seitens des Klägers noch nicht unterschrieben und daher nicht abgeschlossen worden.
Der Träger gewährleiste auch die dem Wohl der
Kinder dienende Zusammenarbeit mit den Eltern nicht. Aus dem Protokoll
der Elternversammlung vom 05.02.2010 sei zu entnehmen, dass die ehemalige
Vorstandsvorsitzende die Eltern über die Vergabe von „besprochenem
Salz“ an ein Kind nicht informiert habe, da sie persönlich davon ausgegangen
sei, dass die Eltern kein Wissen und Interesse an geomantrischen Aspekten
hätten. Damit habe Frau S. an Eltern statt agiert und sich massiv
über das Recht der Eltern hinweggesetzt. Auch im Hinblick auf die
Vergabe von homöopathischen Medikamenten habe die Einwilligung der
Eltern gefehlt, da sich diese nur auf kleine Verletzungen, wie Insektenstich,
bezogen habe. Diese habe jedoch nicht die Verabreichung von Arzneimitteln
zur verhaltensändernden Wirkung bei den Kindern umfasst. Aus einem
Telefonvermerk, den eine Mitarbeiterin des zuständigen Jugendamtes
anlässlich eines Telefonats mit Frau S. gefertigt habe, ergebe sich
auch, dass Frau S. am 01.02.2009 die Wohnung einer Mutter widerrechtlich
betreten habe. Da sich Frau S. auch bisher nicht an ihrer formale Position
als Träger oder als von der Einrichtung unabhängige Heilpraktikerin
gehalten habe, sei davon auszugehen, dass sie sich auch zukünftig
nicht dauerhaft aus der Einrichtung zurückziehen werde und weiterhin
massiv Einfluss nehmen werde. Eine dauerhafte Neuorientierung des Klägers
sei auch deshalb nicht zu erwarten, da die Geschäftsführerin
des Klägers und Grundstückseigentümerin – Frau S.-W. - das
Verhalten von Frau S. mitgetragen und unterstützt habe. Da der Kläger
die Neuaufnahme weiterer Kinder plane, sei weiterhin eine Gefahr für
das Kindeswohl gegeben. Das bisherige Verhalten des Klägers stehe
einem Vertrauen darauf, dass er zukünftig dauerhaft verantwortungsvoll
für das Wohl von Kindern
Mit Beschluss vom 05.04.2011 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich
des Verfahrens 5 L 483/10.KS und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
des Beklagten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 01.04.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid des Beklagten
ist § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII. Danach ist – rechtlich zwingend
– die Erlaubnis für eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder
Jugendlichen im Sinne des § 45 Abs.1 SGB VIII zurückzunehmen
oder zu
Eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder der Jugendlichen liegt begrifflich vor, wenn aufgrund von Tatsachen eine gegenwärtige oder nahe bevorstehende, nicht unerhebliche Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Minderjährigen festgestellt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefährdung durch ein Verschulden des Einrichtungsträgers oder seiner Bediensteten selbst verursacht wird. Als Maßstab für die geforderte Gefährdung kann auf die Vorschrift des § 1666 BGB abgestellt werden (vgl. Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 45 Rdnr.18). Eine Gefährdung kann demzufolge etwa dann bejaht werden, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen beeinträchtigt wird. Ein Schadenseintritt ist nicht erforderlich.
Angesichts der umfassenden rechtlichen Würdigung des betreffenden Sachverhalts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, sowie nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ist die Einzelrichterin davon überzeugt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs.2 Satz 5 SGB VIII vorliegen. Der Beklagte hat dem Schutz von Kindern in Einrichtungen dienende gesetzliche Vorgaben missachtet. Maßgeblich sind dabei folgende Überlegungen:
Die Einrichtung war zeitweise überbelegt. Denn nach
der dem Kläger erteilten Betriebserlaubnis vom 22.08.2008 waren insgesamt
18 Plätze für Kinder im Alter vom vollendeten 2. bis zum vollendeten
10. Lebensjahr genehmigt. Diese Zahl hat der Kläger nach seinem eigenen
Vortrag regelmäßig überschritten. Denn unabhängig
davon, ob von 21 angemeldeten Kindern 15 einen vollen Platz belegten und
die weiteren Kinder teilweise nur vormittags bzw. nachmittags oder nur
montags bzw. sporadisch kamen oder ob insgesamt nur 13 Kinder ganztags
und fünf weitere vormittags, ein Kind lediglich nachmittags bzw. zwei
weitere nur sporadisch kamen, sind, wie auch der Hess.VGH in seinem Beschluss
ausgeführt hat, überschneidende Betreuungszeiten denkbar, in
denen dann eine Überbelegung der Einrichtung unvermeidlich war. Dies
war bereits dann der
Fest steht auch, dass der Kläger zumindest zeitweise den in der Erlaubnis vom 22.08.2008 festgelegten Fachtkräfteschlüssel unterschritten und damit nicht die erforderlich Zahl geeigneter Fachkräfte im Sinne des § 45 Abs.2 Satz 1 SGB VII vorgehalten hat. Denn die Erlaubnis enthielt die Bedingung, dass die Betreuung der Kinder durch mindestens 1,5 Fachkräfte pro Gruppe sicherstellt wird. Wegen der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte von täglich 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Freitags von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr waren insgesamt 70.,5 Stunden mit Fachkräften abzudecken (47 Stunden X 1,5 Fachkräfte). Zumindest in der Zeit vom 15.10.2009 bis 18.01. 2010, also nach der Kündigung von Frau J.-S. bis zur Arbeitsaufnahme der Erzieherin Frau F., war der erforderliche Fachkräfteschlüssel unterschritten. Tatsächlich waren durch die Fachkräfte Keller mit 30 Wochenstunden und Lappel mit 20 Wochenstunden sowie Stahl mit 10 Wochenstunden nur 60 der erforderlichen Stunden abgedeckt.
Danach hat der Kläger einerseits die ihm genehmigte Gruppengröße von 18 Kindern überschritten und andererseits die vorgegebene Fachkräftezahl unterschritten, was in der Regel eine Gefährdung des Wohls der betreuten Kinder im Sinne des § 45 Abs.2 Satz 5 SGB VIII darstellt. Denn die dem Kläger erteilte Erlaubnis setzt die Vorgaben der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen – MVO – vom 17.12.2008 (GVBl. I 2008, 1047) für Kinder um und lässt schon von ihrem Wortlaut her eine Unterschreitung ihrer Vorgaben nicht zu (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 14.09.2010 – 10 B 1374/10 -).
Die mit einer Unterschreitung dieser Mindeststandards einhergeghende abstrakte Gefährdung hat sich im vorliegenden Fall darüber hinaus aber auch konkretisiert, denn in dem Zeitraum, in dem die Einrichtung über zu wenig Fachkräfte verfügte, musste ein Kind wegen des Verdachts einer Pilzvergiftung im Krankenhaus behandelt werden. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, es sei unzutreffend, dass das Kind, das den giftigen Pilz verzehrt habe, nicht richtig behandelt worden sei, stellt er selbst nicht in Abrede, dass der Verdacht einer Pilzvergiftung des Kindes gerechtfertigt und die Einrichtung unterbesetzt war. Damit räumt der Kläger aber auch ein, dass auf dem Gelände Giftpilze vorhanden waren, ansonsten der Verdacht der Pilzvergiftung gar nicht hätte entstehen können. Eine sachgerechte Betreuung von Kinder in einer Kindertagesstätte für Kinder ab zwei Jahren setzt aber voraus, dass sich auf dem Gelände keine Giftpflanzen befinden. Der Kläger hat diese Vorsichtsmaßnahme bewußt außer Acht gelassen und damit das Wohl der Kinder gefährdet.
Nach dem vom Kläger zugestandenen
Sachverhalt, hat er es zudem regelmäßig zugelassen, dass erzieherische
Entscheidungen nicht auf fachlicher Ebene gefällt, sondern mittels
wissenschaftlich nicht anerkannter Methoden getroffen wurden. Hierzu führt
der Hess.VGH in seinem Beschluss vom 14.09.2010 – 10 B 1374/10 – folgendes
aus:
Hierzu hat die ehemalige Vorstandsvorsitzende des Klägers
– Frau Sch. – in ihrer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen des anhängig
gewesenen Eilverfahrens vor dem hiesigen Gericht u.a. folgendes erklärt:
Ich habe das Betreuungspersonal auch nicht angewiesen, einzelnen Kindern bestimmte homöopathische Mittel (Globuli oder andere Mittel) zu verabreichen. Richtig ist, dass ich Frau K. P. von mir mit dem Vater-Unser gesegnetes („besprochenes“) Kochsalz zur Verfügung stellte, damit diese in einem Fall das Essen eines Kindes zu dessen Harmonisierung würzen konnte. …..“
Daraus ergibt sich, dass erzieherische Fragen „ausgependelt“ wurden und mit „besprochenem Salz“ Einfluss auf die Befindlichkeit eines Kindes genommen wurde. Damit wurden erzieherische Entscheidungen auf der Grundlage einer wissenschaftlich nicht anerkannten Methode getroffen. Denn die Lehre von HUNA ist eine esoterische Interpretation der alten schamanisch geprägten Naturreligion Hawaiis mit psychologischen, religiösen und magischen Elementen. HUNA hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte einen gewissen Kreis von Anhängern in vielen Ländern Europas sowie in Amerika erobert, da Überschneidungen mit Weltanschauungen aus Esoterik, New Age und Neoschamanismus vorhanden sind.
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, bei dem „besprochenen Salz“ habe es sich lediglich um Kochsalz gehandelt, mit dem auch die Erzieherinnen ihr Essen gewürzt haben und den Kindern sei kein gesundheitlicher Nachteil entstanden. Denn nicht das Essen sollte nach den Angaben der ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des Klägers, Frau Sch., gewürzt werden, sondern ein Kind sollte harmonisiert und damit in seinem Verhalten beeinflusst werden.
Dass die Erziehung der Kinder in der Einrichtung des Klägers auf zweifelhaften Eingebungen der ehemaligen Vorstandsvorsitzeden Frau Sch. gründete, ergibt sich auch aus den ersten beiden Seiten ihrer Aufzeichnungen, die als Anlage 11 zum Schriftsatz des Beklagten vom 21.05.2010 beigefügt waren. Dort sind z.B. Notizen zu den Kindern L./J. wie „Frauenhaßimplantate rausmachen, ca.10 x Mittel geben“, zum Kinde E. “Satan (wahnsinniger Geist – Mutter -)“, zu M. „alle Chakren arbeiten nur 30 % „Mutter ist Dämon – liebt M. nicht“, „Todesengel bei M.“ und „ ich kann M. nicht helfen“. Hierzu hat der Hess.VGH (a.a.O) bereits ausgeführt, dass eine von derart hoffnungslosen Einschätzungen getragene Erziehung, die sich nicht auf Tatsachen, sondern auf „Eingebungen“ gründet, geeignet ist, das Wohl der betreffenden Kinder zu gefährden. Dies stellt einen Verstoß gegen das in § 1 Abs.1 SGB VIII verbürgte Recht des Kindes auf Förderung in seiner Entwicklung dar. Es läuft auch den Zielen des § 1 Abs.1 Satz 3 SGB VIII zuwider, wonach die Jugendhilfe darauf hinwirken soll, positive Entwicklungsbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen. Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Einzelrichterin an.
Soweit der Klägervertreter hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass diese Notizen sich nicht konkret auf einzelne Kinder in der Einrichtung bezogen hätten, trifft dies nicht zu. Denn die erwähnten Notizen befinden sich jeweils unter der Überschrift eines namentlich benannten Kindes der Einrichtung, wie M., L. und J. sowie E. und haben damit unmittelbaren Bezug zu diesen Kindern.
Auch die Zusammenarbeit des Klägers mit dem Jugendamt
und den Eltern der betreuten Kinder entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Das Gericht nimmt insoweit ausdrücklich Bezug auf die Ausführungen
des Hess.VGH, a.a.O., S. 14 ff. . Dem kann der Kläger nicht erfolgreich
entgegenhalten, die Vorstandsvorsitzende, Frau Sch., sei zurückgetreten
und nach Süddeutschland verzogen. Denn, auch wenn sie nicht mehr im
Vorstand des Klägers vertreten ist, hat die mündliche Verhandlung
ergeben, dass sie dort weiterhin noch als einfaches Mitglied fungiert.
Aus ihrer Rücktrittserklärung vom 14.03.2010 (Blatt 370 der Verwaltungsvorgänge)
ist zu entnehmen, dass sie die Ziele des Vereins auch als einfaches Mitglied
unterstützten will, so dass bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen
ist, dass sie auch zukünftig einen bestimmten Einfluss
Hieraus ergibt sich auch, dass der Kläger nicht bereit ist, die Gefährdung abzuwenden, vgl. § 45 Abs.3 Satz 5, 2. Hs SGB VIII. Der gesamte Vortrag des Klägers im Verfahren und auf seiner Homepage, wo er das „Märchen von Lilith und dem Kinderhäuschen im Paradiesgarten“ veröffentlicht hat, lassen vielmehr erkennen, dass der Kläger sich als Opfer einer groß angelegten Verschwörung der Presse, der Kirche, der Lokalpolitik und des Jugendamtes sieht, ihm aber die Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Tuns fehlt.
Der Widerruf der Betriebserlaubnis ist auch nicht unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte keine nachträglichen Auflagen i.S.d. § 45 Abs.2 Satz 6 SGB VIII erteilt hat. Denn die Erteilung von Auflagen wäre nicht geeignet gewesen, die Gefährdung der Kinder abzuwenden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Widerruf der Betriebserlaubnis nur das letzte Mittel („ultima ratio“) der Heimaufsicht sein kann. Die Schlussfolgerung des Beklagten, wegen der bisherigen wiederholten Verstöße gegen Nebenbestimmungen und gesetzliche Vorgaben sowie Nichteinhaltung der Vereinbarung vom 20.07.2009, die letztlich der Vermeidung von Auflagen dienen sollte, sei die Erteilung von Auflagen nicht hinreichend Erfolg versprechend, um die Gefährdungslage zu beseitigen bzw. entscheidend einzugrenzen, ist vor dem Hintergrund der o. a. Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden. Der Widerruf der Betriebserlaubnis stellt sich mithin als verhältnismäßig dar.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung
unter Beweis gestellt hat, dass seitens des Klägers nicht auf das
Kinderbetreuungspersonal in einer Weise eingewirkt wurde, die fachliche
Entscheidungen unmöglich gemacht hat, war dieser Antrag abzulehnen
,weil es nicht darauf ankommt, ob fachliche Entscheidungen unmöglich
gemacht worden sind, sondern darauf, ob der Kläger es zugelassen hat,
dass erzieherische Entscheidungen auf nicht wissenschaftlicher Grundlage
getroffen worden sind. Die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis
gestellten Tatsache aber ist Voraussetzung einer Beweiserhebungspflicht
des Gerichts und eines korrespondierenden, gehörsrechtlich abgesicherten
Die Entscheidungserheblichkeit fehlte auch der Beweisbehauptung des Klägers, dass vom Fachpersonal eigenständig und in regelmäßigen Teambesprechungen abgestimmte Entscheidungen zum Umgang mit den anvertrauten Kindern getroffen werden konnten, denn im vorliegenden Fall kam es nicht darauf an, dass Entscheidungen vom Fachpersonal getroffen worden sind, sondern welchen Inhalt diese Entscheidungen hatten.
Soweit der Kläger unter Beweis gestellt hat, dass die Kinder im Kaloku-Naturkindergarten immer hinreichend gut beaufsichtigt wurden, brauchte das Gericht dem Antrag ebenfalls nicht nachzugehen. Denn Beweisausforschungsanträgen, also solchen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte, begründen keine Pflicht zur gerichtlichen Beweisaufnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266 S. 10 f.).
Die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, dass es den jeweiligen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen frei stand, sich von Frau Sch. in der HUNA-Lehre unterrichten zu lassen, ist wiederum unerheblich, weil es hierauf bei der Frage, ob die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Klägers die Entscheidung erzieherischer Frage auf einer nicht wissenschaftlichen Grundlage getroffen haben, nicht ankommt. Ob sie diese aufgrund freiwilliger oder unfreiwilliger Teilnahme getroffen haben, ist nicht erheblich.
Soweit der Kläger unter Beweis gestellt hat, dass es keine Anweisung seitens des Klägers gab, einzelne Kinder mit homöopathischen Mitteln außerhalb von durch die Eltern genehmigten Notfallsituationen zu behandeln, fehlt es ebenfalls an der erforderlich Erheblichkeit. Denn dieser Vorwurf wurde nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber Frau Sch. erhoben. Darüber hinaus ist es aber auch unerheblich, ob es tatsächlich eine Anweisung gegeben hat, wenn durch die tatsächliche Verabreichung - mit oder ohne Anweisung – bereits eine Gefährdung der Kinder vorlag und der Kläger diese geduldet hat, wovon, nach dem zuvor Dargestellten, auszugehen ist.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung
gegen dieses Urteil beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei
dem
Verwaltungsgericht Kassel
Tischbeinstraße 32
34121 Kassel
zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils
sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt
wird, bei dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1 -3
34117 Kassel
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,
des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß
§ 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang. Dies gilt auch für Prozesshandlungen,
durch die ein Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet
wird.
Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe
der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr
bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007
(GVBl. I, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten
digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden
Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz
3 VwGO).