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Infos über Sekten, Kulte und den Psychomarkt AGPF - Aktion für Geistige und Psychische Freiheit Bundesverband Sekten- und Psychomarktberatung e.V. Adresse dieser Seite: http://www.AGPF.de/TM-Prozess.htm Zuletzt bearbeitet am 30.11.2007 Impressum | Zur Homepage | Zur Inhaltsseite | Zum Begriff Sekte | AGPF-Spendenkonto |
Der TM-Prozess: Maharishi-Kult
täuscht die Öffentlichkeit
Das Bundesverfassungsgericht
hat 1989 entschieden: Der Staat darf vor der "Transzendentalen Meditation"
warnen.
Der
Maharishi-Kult behauptet: "Von dieser Auffassung ist das Bundesverfassungsgericht
inzwischen abgerückt." Diese Behauptung ist falsch.
| Der TM-Prozess gegen die
Bundesregierung: Klagen abgewiesen
Die Bundesregierung hat 1978 nach einer AGPF-Dokumentation vor Gefahren durch "Transzendentale Meditation" gewarnt. Es könne zu psychischen Schäden und Persönlichkeitszerstörung kommen. Gutachter haben vor Gericht die Gefahren bestätigt. Die Maharishi-Organisation war der Meinung, diese Gefahren seien nicht wissenschaftlich bewiesen. Insbesondere sei die Zahl der Erkrankten statistisch nicht grösser, als in vergleichbaren Gruppen.Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 881/89 vom 15.8.1989 und PDF)hat diese Auffassung bestätigt und zusätzlich festgestellt: Die Bundesregierung müsse ihr Tätigwerden nicht von dem Ergebnis abschließender und unanfechtbarer wissenschaftlicher Untersuchungen zum Gefahrenpotential abhängig machen. Die Maharishi-Organisation hat später behauptet,
das Bundesverfassungsgericht sei von dieser Entscheidung "abgerückt".
Das Bundesverfassungsgericht
hat in zwei späteren Entscheidungen Anträge der Maharishi-Organisation
abgelehnt.
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Die Zeit berichtete (Nr. 47/1999 - http://www.zeit.de/1999/47/Demokratie_von_unten?page=all): "Die Transzendentale Meditation, ... so hatte das Bundesverwaltungsgericht 1989 entschieden, darf eine 'Psychosekte' genannt werden. Das Gericht hat allerdings 1995 sein Urteil revidiert".
Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Thema aus 1995 ist hier nicht bekannt.
Vermutlich handelt es sich um eine Verwechslung mit der nachfolgend
behandelten Entscheidug des Bundesverfassungsgerichts, das ja ebenfalls
von einer früheren Entscheidung "abgerückt" sein soll, was aber
nicht zutrifft.
Der Kölner Stadt-Anzeiger vom 16.11.2007 heisst es: "1989
wurde die Transzendentale Meditation vom Bundesverwaltungsgericht in die
Rubrik der Jugendsekten und -religionen eingestuft. Sie könne zu 'psychischen
Schäden und zu einer Persönlichkeitsstörung führen'.
Das Urteil ist mittlerweile revidiert."
Was bedeutet die Formulierung, das Urteil sei revidiert?
Nichts. Schon garnicht, wenn nicht gesagt wird, wodurch das Urteil
revidiert sei.
Im Grund kommt dafür nur ein späteres Urteil in Frage. Dafür
genügt die Angabe des Gerichts und des Aktenzeichens. Ohne diese Angabe
ist die Behauptung, ein Urteil sei revidiert, völlig nichtssagend.
Auch der Jurist, der den TM-Prozess massgeblich geführt hat, erwähnt
in seinem Bericht vom 14.10.2000 kein zweites Verfaren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Er erwähnt lediglich ein zweites Verwaltungsverfahren: "Das
VG Köln lehnte unseren Antrag ab, und das OVG Münster ...
wies unsere Beschwerde zurück" (Seite 3, Absatz 2 - http://www.AGPF.de/TM-Juristen.htm#14.10.00-S3).
In diesem Bericht wird anschliessend das Vorgehen vor dem Bundesverfassngsgericht
geschildert. Den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
15.03.1996 wertet der Bericht als "eine deutliche Kehrtwendung gegenüber
dem skandalösen 89er Beschluss". Dazu mehr unten (>>)
unter "Die Täuschung". Es handelt sich um den Beschluss BVerfG 1 BvR-570/96
vom 15.03.1996, als PDF unter http://www.AGPF.de/BVerfG-1-BvR-570-96-TM.pdf
. Hier ist inbesondere von Bedeutung, dass dort von einem zweiten Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Rede ist. Das gilt auch für
das abschliessende Verfahren http://www.AGPF.de/BVerfG-1-BvR-1919-95-TM.pdf
Vermutlich ab 2000 behauptet der Maharishi-Kult
in einer Internet-Seite, das Bundesverfassungsgericht habe seinen Standpunkt
geändert.
Diese Behauptung ist falsch.
Es handelt sich um eine trickreiche Irreführung
der Öffentlichkeit.
Es wird behauptet, das Bundesverfassungsgericht
sei von einer früheren Auffassung abgerückt.
Der Leser schließt daraus, das Bundesverfassungsgericht
habe seine Meinung geändert.
Der Leser geht weiter davon aus, daß
es sich dabei nicht um irgend eine lediglich prozessuale Formulierung handelt,
sondern um den Kern des damaligen Verfahrens.
Alles das ist nicht der Fall.
Das Bundesverfassungsgericht ist von
nichts abgerückt und hat seine Meinung auch nicht geändert.
Der Maharishi-Kult behauptet:
| http://www.transzendentale-meditation.de/presse/faktentm.htm
geladen am 11.1.2001 Fakten zum TM-Prozeß ... Die von der TM-Bewegung daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie offensichtlich unbegründet sei. Von dieser Auffassung ist das Bundesverfassungsgericht inzwischen abgerückt. Es hat nämlich in jüngster Zeit eine von der deutschen TM-Bewegung erhobene neuerliche Verfassungsbeschwerde als nicht offensichtlich unbegründet bezeichnet, also nicht ausgeschlossen, daß der TM-Bewegung der geltendgemachte Rehabilitationanspruch zusteht. (Beschluß vom 15.03.1996, Az.: 1 BvR 570/96, NJW 1996, Seite 2085.) |
Die angebliche Meinungsänderung wird
also damit begründet, daß die erste Beschwerde als "offensichtlich
unbegründet" verworfen, die zweite hingegen als "nicht offensichtlich
unbegründet" bezeichnet worden sei.
Das Wort "bezeichnet" läßt
bereits erkennen, daß hier etwas nicht stimmt.
Tatsache ist, daß die erste Beschwerde
(1 BvR 881/89) nicht als "offensichtlich unbegründet" verworfen
wurde.
Der Beschluß
des Gerichts (Fundstelle unten)
lautet vielmehr:
"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht
zur Entscheidung angenommen, weil sie teils unzulässig ist, teils
aus anderen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
Die zweite Verfassungsbeschwerde (1 BvR
570/96) enthält eine Besonderheit.
Beantragt wurde nämlich eine einstweilige
Verfügung gegen den mutmaßlich Inhalt einer damals noch nicht
existenten Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Bundestagsabgeordneten,
Bundestags-Drucksache 13/3712. Die Antwort ist zu finden unter
Das Gericht hat also geschrieben: "Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und nicht offensichtlich unbegründet".
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag
auf eine einstweilige Anordnung wurden jedoch zurückgewiesen.
Inhaltlich läßt sich der Begründung
nichts entnehmen, was der Maharishi-Kult positiv bewerten könnte.
Insbesondere ist nichts zu finden, woraus
man schließen könnte, das Gericht habe seinen früheren
Standpunkt geändert.
Der Beschluss vom 15. März 1996:
Der frühere Chef-Jurist des Maharishi-Kultes in Deutschland
"Ich habe ... die damals maßgeblichen "Spitzenfunktionäre“ der deutschen TM-Bewegung (Herrn Ritterstaedt, Frau Eickhoff, Dr. Heiner und Charlotte Röder etc., auf einer Konferenz in Schledehausen dazu bewegt, einen Prozeß gegen die Bundesregierung anzustrengen, weil diese sich derart rechtswidrig gegenüber der TM-Bewegung verhalten hat. Ich war damals noch voller Illusionen über den deutschen Rechtsstaat und erklärte wörtlich: "Ich übernehme die volle Verantwortung, dass wir den Prozess gewinnen."Inzwischen hat allerdings das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, Urteil im Wortlaut siehe Bundesverwaltungsgericht: Der Staat darf warnen - Klage TM-Maharishi abgewiesen http://www.AGPF.de/Bundesverwaltungsgericht7c2-87.htm (Volltext).
Eine Verfassungsbeschwerde dagegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluß im Wortlaut siehe Bundesverfassungsgericht 1 BvR 881/89 (Volltext).
"Nicht zur Entscheidung angenommen" ist
eine Formulierung des Gesetzes. Man kann sich durch diesen Beschluß
davon überzeugen, daß hier sehr wohl etwas entschieden worden
ist.