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Dieses Zitat wird im übrigen seit langem verbreitet, so zum Beispiel 1980 in der Bensheimer Studie und 1983 in dem Ehemaligen-Bericht Zerstörte Illusionen http://www.AGPF.de/tm3.htm#41
Der Begriff "Naturgesetz" spielt beim Maharishi-Kult
eine besondere Rolle.
Wie sich schon aus der "Naturgesetz-Partei"
ergibt.
Landgericht Köln
28 0 157/98 Urteil vom 23.9.98
In dem Rechtsstreit
der GTM Gesellschaft für
Transzendentale Meditation e.V., Am Berg 13, 49143 Bissendorf, vertreten
durch die 1. Vorsitzende Ilse Eickhoff ... Bremen,
Klägerin,
gegen
hat die 28. Zivilkammer des
Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 26. August
1998
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.200,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, unhedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und/oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
TATBESTAND:
Der Kläger ist der Trägerverein der Transzendentalen Meditation (TM) in Deutschland. Transzendentale Meditation ist nach seiner Darstellung eine weltanschaulich neutrale geistige Tiefenentspannungstechnik, die eine lange Tradition in Indien hat und ihrer konkreten Ausprägung seit gut 35 Jahren von dem indischen Philosophen Maharishi Mahesh Yogi weltweit verbreitet wird.
Die Beklagte zu 1) strahlt u.a. jeden Dienstag das Magazin "Frontal" aus. Am 10. Februar 1998 befaßte sich ein Beitrag des Magazins "Frontal", welcher vom Beklagten zu 2) gestaltet war, mit der Transzendentalen Meditation in Deutschland.
Der Bericht beginnt mit Aufnahmen aus der Maharishi Ayur Veda-Klinik in Bad Ems; wegen der Einzelheiten des Beitrages und wegen des genauen Wortlautes wird insoweit auf den von den Parteien vorgelegten Sendetext verwiesen. Im folgenden werden Auszüge aus Werbefilmen des Maharishi Mahesh Yogi gezeigt, in denen sich dieser zu Meditationstechniken, u. a. zum yogischen Fliegen äußert. Maharishi Mahesh Yogi äußert sich in diesen Filmen auf englisch; eine deutsche Übersetzung erscheint parallel zum Filmbeitrag in Wort und Schrift.
Im Anschluß an diese Werbefilm-Auszüge erscheint der folgende, hier streitgegenständliche Text:
"Wer sich der Erleuchtung verweigert, fällt durch den Rost. Ein Zitat aus einer internen Schrift."
"Textauszug:
Es gibt keinen Platz und
wird nie einen geben für den Schwachen. Der Starke wird führen,
und wenn der Schwache nicht folgen will, gibt es keinen Platz für
ihn (. . .) Die Nichtexistenz des Schwachen ist immer ein Gesetz der Natur
gewesen."
Dieser Text erscheint in schriftliche Form auf dem Bildschirm und wird gleichzeitig vorgelesen, wobei im Hintergrund nach wie vor das Konterfei Maharishi Mahesh Yogis abgebildet ist. Dieser Bericht wird von der Beklagten zu 1) auch im Internet vebreitet.
Der Käger behauptet, bei der von den Beklagten als Zitat gekennzeichneten Passage handele es sich tatsächlich um eine unzulässige Interpretation. Zwar sei es zutreffend - was zwischen den Parteien auch unstreitig ist -,daß Maharishi Mahesh Yogi sich am 12. Januar 1975 wie folgt geäußert hat:
1 "There has not been
and there will not be a place for the unfit.
2. The fit will lead, and
if the unfit are not coming along there i s no place for them.
3. In the place where light
dominates there is no place for darkness.
4. In the Age of Enlightenment
there is no place for ignorant people.
5. The ignorant will be
made enlightened by a few orderly, enlightened people moving around.
6. Nature will not allow
ignorance to prevail.
7. lt just can‘t.
8. Non-existence of the
unfit has been the law of nature."
Die unzulässige Interpretation der Beklagten liege bereits darin, daß sie nicht deutlich gemacht hätten, daß es sich um einen englischen Text und damit bei ihrer Textpassage um eine Übersetzung handelte. Darüber hinaus seien die Worte "fit" und "unfit" fehlerhaft übersetzt worden. Die korrekte Übersetzung laute insoweit "Die besser Angepaßten“ und "Die schlecht Angepaßten" und nicht, wie von den Beklagten übersetzt, "den Starken“ und "den Schwachen“. Darüber hinaus werde das Zitat durch die Auslassungen der Sätze drei bis sieben in unzulässiger Weise verkürzt und damit verändert. Auch in der Streichung dieser Sätze liege eine unzulässige Interpretation.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vorn Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungsliaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000,00 DM, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen,
wörtlich oder sinngemäß, ganz oder teilweise die Passage:
"Es gibt keinen Platz und wird nie einen geben für den Schwachen. Der Starke wird führen, und wenn der Schwache nicht folgen will, gibt es keinen Platz für ihn. (...) Die Nichtexistenz der Schwachen ist immer ein Gesetz der Natur gewesen.“
zu zitieren und dabei zu behaupten, es handele sich hierbei um ein Zitat aus einer internen Schrift des Klägers oder der Transzendentalen Meditation.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die Aktiviegitimation des Klägers als Trägerverein der Transzendentalen Meditation. Die Beklagten behaupten, die von ihnen vorgenommene Übersetzung aus dem Englischen sei in jeder Hinsicht sprachlich korrekt; daß es sich bei der gesendeten Textpassage nicht um ein vollständiges Zitat handele, werde durch die drei Punkte im Text als Auslassungszeichen kenntlich gemacht. Darüber hinaus werde der Sinngehalt des Textes durch die Auslassung einiger Sätze jedoch in keiner Weise verändert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselteri Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Ober den Inhalt und die Darstellung des streitgegenständlichen Sendebeitrages ist Beweis erhoben worden durch Inaugenscheinnahme der Videokassette mit diesem Beitrag.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus §§ 823, 1004 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage zu.
Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel an der Klagebefugnis des Klägers. Vorliegend wendet sich der Kläger als Trägerverein der Transzendentalen Meditation nämlich gegen einen Sendebeitrag, in welchem der Maharishi Mahesh Yogi als spiritueller Träger und Verbreiter der Transzendentalen Meditation zitiert wird. Die Befugnis, gegen ein nicht korrektes Zitat vor zugehen, steht jedoch grundsätzlich demjenigen zu, welcher zitiert wird (Vgl. nur Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 3. Aufl., Rand-Nr. 4.25).
Darüber hinaus enthält das streitgegenständliche Zitat jedoch auch keine unzulässige Interpretation. Bereits aus dem Kontext ist für den Zuschauer und auch für den Leser der Textpassage deutlich, daß die Äußerung des Maharishi Mahesh Yogi in englischer Sprache erfolgt ist und es sich bei dein Textbeitrag um eine Übersetzung handelt. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die der streitgegenständlichen Textpassage vorausgehenden Auszüge aus Werbefilmen die Originalzitate des Maharishi Mahesh Yogi in englischer Sprache enthalten. Das Konterfei des Maharishi Mahesh Yogi bleibt auch als Standbild bei der hier streitgegenständlichen Textpassage im Hintergrund erhalten. Zudem erscheint es naheliegend, daß ein indischer Philosoph Ansprachen und Diskussionen nicht in deutscher Sprache führt.
Auch die von den Beklagten vorgenommene Übersetzung aus der englischen Sprache ist korrekt. Dies vermag die Kammer aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Zwar trifft es zu, daß man die Begriffe "Fit“ und "Unfit“ so, wie vom Kläger vorgenommen, mit "besser angepaßt“ und "schlecht angepaßt“ übersetzen kann. Dies ist jedoch nur eine von mehreren möglichen, gleichwertigen und sprachlich korrekten Übersetzungen. Zulässig ist es nämlich ebenso, "fit“ und "unfit“ mit "stark“ und "schwach“ bzw. "the fit“ und "the unfit“ mit "die Starken“ und "die Schwachen“ zu übersetzen. Dies ist auch von der von den Beklagten herangezogenen Übersetzerin bestätigt worden. Diese hat ausgeführt, wie auch aus allgemein zugänglichen Wörterbüchern ersichtlich, daß das Wort "fit“ einen Zustand körperlicher, seelischer oder geistiger Befindlichkeit beschreibt; das Wort "unfit“ das Gegenteil dessen. Je nach Kontext und Interpretation gibt es demzufolge mehrere, sprachlich gleichwertige und geeignete Möglichkeiten der Übersetzung. Ist aber ein Wort aus der englischen Sprache, wie von den Beklagten vorgenommen, in sprachlich korrekter Weise übersetzt worden, liegt in der Übersetzung keine unzulässige Interpretation ei.nes Zitats.
Auch der Umstand, daß die Beklagten das Zitat nicht vollständig wiedergegeben haben, beinhaltet keine unzulässige Interpretation oder Verfälschung des Zitats. So haben die Beklagten den Umstand, daß die Äußerung des Zitierten nicht vollständig wiedergegeben wird, dadurch deutlich gemacht, daß im eingeblendeten Text zwischen zwei Sätzen drei Punkte erscheinen (. . .) . Hierbei handelt es sich um das allgemein übliche Zeichen dafür, daß eine Auslassung vorgenommen worden ist, was dem Leser des Textes deutlich wird. Der Umstand, daß im gleichzeitig gesprochenen Text diese Auslassung sprachlich nicht deutlich gemacht werden kann, liegt in der Natur der Sache und führt zu keiner aanderen Beurteilung, da der Zuschauer bereits der schriftlich wiedergegebenen Textpassage die Auslassung entnehmen kann.
Darüber hinaus führt die Weglassung der Sätze drei bis sieben des Zitats nicht zu einer Veränderung oder Verzerrung des Sinngehaltes. In diesen Sätzen werden nämlich die in Satz 1 und 2, welche von den Beklagten zitiert worden sind, aufgestellten Beauptungen lediglich erläutert und vertieft, und es wird verdeutlicht, warum sich aus den eingangs aufgestellten Behauptungen die in Satz 8 getroffene Conclusio ergibt. Indem die Beklagten diese Erläuterungen weggelassen haben und lediglich die Eingangsthesen und das Ergebnis zitiert haben, wird der Sinngehalt in keiner Weise verändert oder die Aussage in einen anderen, verkürzten und unzulässigen Zusammenhang gebracht. Wird aber der Inhalt eines Zitates durch eine Auslassung, die noch dazu kenntlich gemacht wird, in keiner Weise verändert, ist es nicht erforderlich, eine Äußerung in ihrer vollen Länge und in vollen Umfang wiederzugeben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 50.000,00 DM