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Der offene Brief der "öffentlich anerkannten Privatklinik"
Die Maharishi-Ayurveda-Klinik
Bad Ems wandte sich 1999 an "die Stadtverordneten und Bürger von Rheinsberg".
Und natürlich an die Presse.
Im Briefkopf hiess es: "Öffentlich
anerkannte Privatklinik (§ 30 GewO)".
Das klingt wie ein amtliches Gütesiegel
und so dürfte es wohl auch gemeint gewesen sein.
Das verleiht der Anschuldigung Gewicht,
dass "nach der Intervention des Herrn Pfarrer Gandow und der evangelischen
Kirche eine Vielzahl von ungeprüften Falschdarstellungen und Verleumdungen
über die Presse an die Öffentlichkeit gelangt" sei.
Einzelheiten zum Gegenstand des Briefes:
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Bei der Klinik handelt es sich um
ein Gewerbeunternehmen, insoweit ist der Hinweis auf die Gewerbeordnung
richtig.
Das Gewerbeunternehmen ist eine GmbH,
die beim Registergericht in Koblenz unter der Nummer HRB 4569 eingetragen
ist.
| Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises
56130 Bad Ems 10.1.1996 Vollzug des § 30 Gewerbeordnung (GewO) vom 01.01.1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 425 ff) in der derzeit gültigen Fassung Sehr geehrte Damen und Herren, auf Antrag vom 18.10.1995 wird hiermit der Maharishi Ayur Ved Gesundheits- und Seminarzentrum Bad Ems GmbH gemäß § 30 Gewerbeordnung die Konzession zum Betrieb einer privatkrankensnatslt mit 15 Doppelzimmern in 56130 Bad Ems in den angemieteten Hotelzimmern nach dem Kontingentvetrag mit dem Kurhotel Bad Ems erteilt. Wesentliche Bestandteile dieser Konzession sind:
Verantwortliche Person ist Herr Lothar Pirc, Geschäftsführer der Maharishi Ayur-Ved Gesundheits- und Seminarzentrum Bad Ems GmbH. Die private Krankenanstalt bedarf der ärztlichen Betreuung und Überwachung von Frau Dr. Karin Pirc, 56130 Bad Ems. Über die auf 6 Seiten beschriebene Therapie hinaus darf eine stationäre Aufnahme von Patienten nicht erfolgen; insbesondere nicht für Patienten, die an Geistes- oder Suchtkrankheiten, Infektionskrankheiten leiden sowie Notfallpatienten. Jegliche Veränderung hinsichtlich der Leitung, der Betriebsart oder der baulichen Substanz der Privatkrankenanstalt ist anzeigepflichtig. Erhebliche Änderungen führen zum Erlöschen der Konzession. Die Genehmigung wird mit dem Tage der Zustellung dieses Bescheides erteilt. Die entsprechenden Auflagen sind einzuhalten. Kostenentscheidung ..... 611,--
DM
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Auf dieses Gewerbeunternehmen ist das
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
(UWG) anwendbar.
Nach diesem Gesetz ist irreführende
Werbung unzulässig.
| Der Prospekt enthielt 1999 den Werbespruch "Öffentlich anerkannte Privatklinik (§ 30 GewO)" auf dem Titel | ![]() |
In der Internet-Werbung www.ayurveda-badems.de bezeichnete die Firma sich in ihrer Website als "Staatlich anerkannte Privatklinik (§ 30 GewO)", hier im Jahr 2004:
Auch am 5.3.2009 enthielt die Internet-Seite
http://www.ayurveda-badems.de/privatklinik.html noch die Formulierung "Seit
1996 haben wir die staatliche Anerkennung als Privatklinik nach §30
GewO".
Kritik mit Irreführung beantwortet: Stellungnahme der "Privatklinik".
In dem Buch Der Ayurveda-Boom von
Monika Kirschner und Bärbel Schwertfeger wurde aus dieser Internet-Seite
zitiert.
Zu diesem Buch siehe http://www.AGPF.de/TM-Ayurveda.htm
In der Website www.ayurveda-badems.de
war dazu bis zum 2.4.2004 nichts zu finden.
Wohl aber in der Website ayurveda-diskurs.de.
Domaininhaberin ist Frauke Corleis Radius
Print Inh. Frauke Corleis Einzelfirma 27798 Hude Am Bauernhaus 6.
Verantwortlich laut impressum: Udo Corleis
Radius Media 27798 Hude Am Bauernhaus 6.
Udo Corleis ist oder war Funktionsträger
des Maharishi-Kultes (http://www.AGPF.de/TM-Naturgesetz-Partei.htm) und
Kandidat der Naturgesetzpartei (http://www.AGPF.de/TM-Naturgesetzpartei-Kandidaten.htm).
Es gibt deshalb keinen Grund, die Echtheit dieses Schreibens zu bezweifeln.
Die Corleis-Website enthält unter
www.ayurveda-diskurs.de/aktuell/zweifelhafteswerk.htm eine Stellungnahme
des Maharishi Ayurveda Gesundheitszentrums Bad Ems, die nachfolgend auszugsweise
und mit kommentierung wiedergegeben wird:
| Anmerkung der AGPFzur Stellungnahme
der Firma Maharishi Ayur Ved Gesundheits- und Seminarzentrum Bad Ems GmbH
(rechts):
Zu 1.): Zu der Frage, ob eine Konzessionierung
nötig war oder nicht, habe ich bisher nichts geschrieben.
Eine ganz andere Frage ist, ob eine Einrichtung die Konzession als Privatklinik behalten darf, wenn eine Prüfung ergibt, dass dort keine Heilbehandlung durchgeführt wird. Wenn sich also herausstellen sollte, dass es sich nicht um eine Klinik mit angeschlossenem Seminarbetrieb handelt, sondern um einen Seminarverstalter, der auch Behandlungen durchführt, die zwar ganz allgemein der Gesundheit dienen, aber nicht der Heilbehandlung des Einzelnen. Zu 2.): Ich habe nie behauptet,
dass die zuständige Behörde die Einhaltung der Gesetze nicht
überwacht.
Ich bin im übrigen keineswegs ein erklärter Sektenbekämpfer. Ich bin Jurist. Allerdings kann mich im Rahmen der Meinungsfreiheit jeder als Sektenbekämpfer bezeichnen. Zu 3.): Die Tatsache, dass
ein solches Schiedsverfahren stattgefunden hat, beweist, dass auch andere
die Zulässigkeit bezweifelt haben.
Wenn der Leiter der Einrichtung den Unterschied nicht zu erkennen vermag, deutet das darauf hin, dass ihm möglicherweise die nach § 30 GewO erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Denn zur Verwaltung einer solchen Einrichtung gehört die Fähigkeit, Begriffe unterscheiden zu können. Vermutlich hält man den Hinweis auf
den Besitz einer "Erlaubnis zum Betrieb einer Privatklink nach § 30
GewO" für nicht sonderlich werbewirksam.
Zur Entscheidung der IHK-Einigungsstelle hat die IHK mitgeteilt: Betreff: Maharishi Ayur Veda Gesundheitszentrum
Bad Ems GmbH
Sehr geehrter Herr Heinemann, wir danken Ihnen recht herzlich für Ihre Anfrage, können Ihrem Wunsch nach Übersendung der Entscheidung aber leider nicht entsprechen. Es ist richtig, dass ein Verfahren vor der Einigungstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der IHK Koblenz stattgefunden hat. Hierbei haben die beteiligten Parteien eine "Vereinbarung" erzielt, die grundsätzlich nur bzgl. der beteiligten Parteien Wirkung entfaltet. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Einigungstelle die Auffassung vertreten, dass "ein Hinweis auf die behördliche Erlaubnis nach § 30 GewO zu Zwecken der Werbung grundsätzlich zulässig ist. Es darf jedoch nicht der Eindruck erweckt werden, als beziehe sich die behördliche Erlaubnis auf die Maharishi Ayur-Veda - Behandlungsmethode". Das ist aber lediglich eine Auffassung der Schlichtungsstelle, die keinerlei bindende Wirkung im Sinne einer Gerichtsentscheidung hat. Wenn wir diese Meinung zu Grunde legen, verhält sich die GmbH mit dem von Ihnen angesprochenen Passus, zumindest konform im Rahmen dieser Meinung. Die Frage ist, nach unserem Kenntnisstand
gerichtlich nicht geklärt worden, weil die Parteien nach der angesprochenen
aussergerichtlichen Einigung die Sache beigelegt haben. Sollten Sie
dennoch einen Wettbewerbsverstoss sehen, müßten Sie gesondert
dagegen vorgehen. Wegen der oben genannten Wirkung des Einigungsverfahres
nur zwischen den genannten Parteien, dürfen wir Dritten die getroffene
Vereinbarung nicht zugänglich machen.
Sollten Sie Rückfragen haben, können Sie uns selbstverständlich gerne anrufen. Mit freundlichen Grüßen |
Stellungnahme des
Maharishi Ayurveda Gesundheitszentrums Bad Ems
Aus: www.ayurveda-diskurs.de/aktuell/zweifelhafteswerk.htm
1. Anerkennung als Privatklinik (Zitat Buch auf Seite 114:)
Zwar handelt es sich bei der Klinik um ein Gewerbeunternehmen, und insoweit ist der Hinweis auf die Gewerbeordnung richtig. Allerdings beinhaltet diese nur so etwas wie eine Konzession, die unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden kann. „Es geht also lediglich um die Mindestanforderungen, ohne die keine Privatklinik betrieben werden darf“, sagt Heinemann. Eine qualitative und fachliche Überprüfung, wie man sie üblicherweise bei einer staatlichen Anerkennung voraussetzt, findet nicht statt. „Die Behauptung, dass die Klinik „staatlich anerkannt ist“ ist daher schlichtweg irreführend“, sagt Heinemann.“ Tatsache ist, dass die obigen Behauptungen aus mehreren Gründen völlig falsch sind. 1.) Unsere Einrichtung hätte keine Konzessionierung nach § 30 der Gewerbeordnung benötigt. Dies ist dem beiliegenden Schreiben der Bezirksregierung Koblenz von 1992 (Anlage 1) zu entnehmen. 2.) Im Gegensatz zu den Ausführungen des Herrn Heinemann, wird das Maharishi Ayurveda Gesundheits- und Seminarzentrum Bad Ems GmbH regelmäßig qualitativ und fachlich von der zuständigen Behörde überprüft. (Anlage 2 und 3). Herr Heinemann ist im übrigen Geschäftsführer der „AGPF - Aktion für Geistige und Psychische Freiheit“ vom Bundesverband Sekten- und Psychomarktberatung e.V., Bonn, damit ein erklärter sogenannter „Sektenbekämpfer“, was im Buch jedoch verschwiegen wird. 3.) Der Hinweis auf die behördliche Erlaubnis nach § 30 GewO zu Zwecken der Werbung ist grundsätzlich zulässig. Dies hat ein Schiedsgerichtsverfahren zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und dem Maharishi Ayurveda Gesundheitszentrum Bad Ems die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industriehandelskammer zu Koblenz am 04.04.2001 entschieden. |