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"nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805)".In diesem Fall hat des Gericht den Antragstellern ausnahmsweise zugestanden, daß sie dieses Attest auch nachträglich beibringen können. Ob das geschehen ist, ist nicht bekannt.
In dem Urteil ist nur von Ayur-Veda die Rede.
Ayur-Veda oder Ayurveda ist eine traditionelle indische Heilmethode, vgl. dazu Dr. Uwe Ruscher: Maharishi Ayur-Ved: Eine KritikAnders wäre die Sache zu beurteilen, wenn es sich um "Maharishi-Ayur-Veda" handeln würde.
Zu deren Übertragung auf andere Kulturkreise gibt es auch zahlreiche kritische Stimmen, vgl. Colin Goldner: Die Psychoszene, Seite 144.
Aus dem AGPF-Kurzinfo:
In der Werbung steht inzwischen die "Ayurveda-Medizin" im Vordergrund, auch als wirksames Mittel gegen Aids angepriesen. Dazu das Sozialgericht Berlin (S 72 Kr 833/89 v. 12.1.90):Wird also verschwiegen, daß es sich nicht um die traditionelle indische Heilmethode handelt, sondern um Maharishi-Praktiken, kann durchaus der Versuch des Steuerbetruges vorliegen."Es fehlt jeder vernünftige Hinweis darauf, daß die Ayurveda-Therapie grundsätzlich und im Fall des Klägers geeignet ist, Krankheiten zu heilen oder den Gesundheitszustand wenigstens positiv zu beeinflussen".
Ein solcher Versuch wäre auch verhältnismäßig
einfach aufzuklären.
In den meisten Fällen würde
bereits der Ortsname genügen.
Notfalls dürfte der Name der Einrichtung
Aufschluss geben.
Der Bundesfinanzhof schreibt dazu im Urteil: