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Infos über Sekten, Kulte und den Psychomarkt AGPF - Aktion für Geistige und Psychische Freiheit Bundesverband Sekten- und Psychomarktberatung e.V. Adresse dieser Seite: http://www.AGPF.de/Staat-darf-warnen.htm Zuletzt bearbeitet am 30.11.2007 Impressum | Zur Homepage | Zur Inhaltsseite | Zum Begriff Sekte | AGPF-Spendenkonto |
Urteile: Der Staat darf warnen
Immer wieder wird behauptet, der Staat dürfe
nicht vor Sekten warnen.
Die Gerichte haben Warnungen längst für
zulässig erklärt.
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| Der TM-Prozess gegen die
Bundesregierung: Klagen abgewiesen
Die Bundesregierung hat 1978 nach einer AGPF-Dokumentation vor Gefahren durch "Transzendentale Meditation" gewarnt. Es könne zu psychischen Schäden und Persönlichkeitszerstörung kommen. Gutachter haben vor Gericht die Gefahren bestätigt. Die Maharishi-Organisation war der Meinung, diese Gefahren seien nicht wissenschaftlich bewiesen. Insbesondere sei die Zahl der Erkrankten statistisch nicht grösser, als in vergleichbaren Gruppen.Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 881/89 vom 15.8.1989 und PDF)hat diese Auffassung bestätigt und zusätzlich festgestellt: Die Bundesregierung müsse ihr Tätigwerden nicht von dem Ergebnis abschließender und unanfechtbarer wissenschaftlicher Untersuchungen zum Gefahrenpotential abhängig machen. Die Maharishi-Organisation hat später behauptet,
das Bundesverfassungsgericht sei von dieser Entscheidung "abgerückt".
Das Bundesverfassungsgericht
hat in zwei späteren Entscheidungen Anträge der Maharishi-Organisation
abgelehnt.
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Nennung von Namen und Markenzeichen?
Darf der Staat nur allgemein gehaltene Warnungen aussprechen oder darf er auch Namen und Markenzeichen nennen?
Im Verbraucherschutz ist dies seit vielen Jahren entschieden.
Die Stiftung Warentest hätte ihre Tätigkeit einstellen können,
wenn ihr verboten worden wäre, Firmen und Marken zu nennen.
Denn selbstverständlich hat eine negative Beurteilung auch negative
Auswirkungen.
Auch die staatliche Fianzierung hat daran nichts geändert.
Ebensowenig die Tatsache, dass von der Kritik auch Grundrechte betroffen
sein können.
Immer wieder wird hingegen behauptet, der Staat dürfe keine Namen
nenne.
Mal wird zur Begründung das Grundrecht der Religionsfreiheit genannt,
mal das Eigentumsrecht oder die Berufsfreiheit.
Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 881/89) längst entschieden: Der Staat darf warnen.
Das war der TM-Prozess (>>). Die "Transzedentale Meditation" wurde also namentlich genannt.In diesem Fall ging
es um den Maharishi-Kult.
Das Gericht hat
Warnungen zur Gefahrenabwehr für die Bürger für zulässig
erklärt und zwar auch dann, wenn es sich lediglich um einen Verdacht
handele. Der Staat müsse nicht abwarten, bis dieser Verdacht durch
wissenschaftlich erhärtet sei.
Diese Rechtsprechung
hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt durch eine Reihe von Entscheidungen
bestätitgt, so zum Beispiel die Osho/Bhagwan-Entscheidung:
2002 hatte das Bundesverfassungsgericht den Glykol-Skandal von 1985 zu beurteilen (1 BvR 558/91 Beschluss vom 26.6.2002).
Damals hatten verschiedene Firmen ihrem Wein zwecks Geschmacksverbesserung das Frostschutzmittel Glykol zugesetzt. Der Staat hatte Listen veröffentlicht.Das Bundesverfassungsgericht:
"Die Rechtsordnung zielt auf die Ermöglichung eines hohen Maßes an markterheblichen Informationen und damit auf Markttransparenz. Dem dienen etwa die rechtlichen Vorkehrungen zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, die Festlegung von Werberegeln und Maßnahmen des Verbraucherschutzes, der vor allem durch Bereitstellung von Informationen bewirkt wird." (Absatz 46).Das Gericht sieht Gefahrenabwehr und Verbraucherschutz durch den Staat als Staatsleitung durch Kommunikation an:
"Staatsleitung wird nicht allein mit den Mitteln der Gesetzgebung und der richtungsweisenden Einwirkung auf den Gesetzesvollzug wahrgenommen, sondern auch durch die Verbreitung von Informationen an die Öffentlichkeit (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - Osho). (Absatz 50)Deshalb zitiert das Gericht auch seine eigene Osho/Bhagwan-Entscheidung.
Die staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation hat sich im Laufe der Zeit grundlegend gewandelt und verändert sich unter den gegenwärtigen Bedingungen fortlaufend weiter. Die gewachsene Rolle der Massenmedien, der Ausbau moderner Informations- und Kommunikationstechniken sowie die Entwicklung neuer Informationsdienste wirken sich auch auf die Art der Aufgabenerfüllung durch die Regierung aus. Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit war herkömmlich insbesondere auf die Darstellung von Maßnahmen und Vorhaben der Regierung, die Darlegung und Erläuterung ihrer Vorstellungen über künftig zu bewältigende Aufgaben und die Werbung um Unterstützung bezogen .... Informationshandeln unter heutigen Bedingungen geht über eine solche Öffentlichkeitsarbeit vielfach hinaus ... So gehört es in einer Demokratie zur Aufgabe der Regierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten. In einer auf ein hohes Maß an Selbstverantwortung der Bürger bei der Lösung gesellschaftlicher Probleme ausgerichteten politischen Ordnung ist von der Regierungsaufgabe auch die Verbreitung von Informationen erfasst, welche die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der Problembewältigung befähigen. Dementsprechend erwarten die Bürger für ihre persönliche Meinungsbildung und Orientierung von der Regierung Informationen, wenn diese andernfalls nicht verfügbar wären. Dies kann insbesondere Bereiche betreffen, in denen die Informationsversorgung der Bevölkerung auf interessengeleiteten, mit dem Risiko der Einseitigkeit verbundenen Informationen beruht und die gesellschaftlichen Kräfte nicht ausreichen, um ein hinreichendes Informationsgleichgewicht herzustellen." (Absatz 51)
Es macht also keinen grundsätzlichen Unterschied, ob die Warnung
den Methoden und Verfahren von Sekten gilt - wie etwa der "transzendentalen"
Meditation des Maharishi - oder den Angeboten des Psychomarktes.