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Das Gesetz (>>) bezeichnet das Sorgerecht als "die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen", als die "elterliche Sorge". Diese muss geregelt werden, wenn die Eltern getrennt leben.
Bei der Entscheidung über das Sorgerecht
geht es um die Zukunft des Kindes.
Ausschlaggebend für die Entscheidung
ist das Wohl des Kindes, das Kindeswohl.
Unten einige Gesetzestexte.
Eine Sammlung von Gesetzestexten unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/GESAMT_index.html
Das Bayerische Landesjugendamt hat eine
Liste von Merkmalen entwickelt, die auf eine Kindeswohlgefährdung
hindeuten können:
http://www.blja.bayern.de/Textoffice/Fachbeitr%C3%A4geMittBl/TextOfficeMittBlSektenundPsychogruppen.htm
Absatz "Merkmale".
Da es um die Zukunft geht, muß eine
Prognose getroffen werden, die sog. Kindeswohl-Prognose.
(Zum Begriff der Prognose siehe auch Warnung
und Aufklärung).
Nicht die Zugehörigkeit eines Elternteils
zu einer Sekte oder einer sonstigen Gruppe ist somit von Bedeutung.
Sondern nur, ob dadurch zukünftig
das Wohl des Kindes gefährdet ist.
Für eine solche Entscheidung werden
objektive Kriterien benötigt.
Es kann also niemals genügen, wenn
ein Elternteil Mitglied oder Anhänger einer Sekte ist.
Es muß bewiesen werden, daß
dadurch das Wohl des Kindes gefährdet wird.
Dem Gericht muß also dargelegt werden,
wodurch das Wohl des Kindes im konkreten Fall gefährdet wird.
"Vortrag" allein genügt jedoch nicht,
es muß auch Beweis angeboten und im Falle des Bestreitens erbracht
werden.
Hier müssen oft auch die Erfahrungen
der Vergangenheit geschildert werden.
Dabei kommt es jedoch nicht auf die psychisch-seelische
Entwicklung des Elternteils an, auch nicht auf seine Meinung zu bestimmten
Fragen.
Ohne unbestimmte Begriffe ("verstört")
wird es häufig nicht gehen, umso wichtiger ist eine möglichst
genaue Schilderung der Umstände: Wann, wo, wer, weshalb, wie oft,
usw.
Beispiel: Wenn ein Elternteil dem kranken Kind die ärztliche Behandlung verweigert, dann schadet das objektiv dem Wohl des Kindes.Es kommt dann letztlich nicht mehr darauf an, warum die ärztliche Behandlung verweigert wird.
Ideologische Momente können auch dann eine Rolle spielen, wenn eine Weltsicht ganz erheblich von derjenigen abweicht, wie sie beispielsweise von den Schulen vermittelt wird. Aber auch dann kommt es auf Einzelheiten und Beweise an. Es genügt nicht, zu beweisen, daß ein Elternteil dieser Weltsicht anhängt. Es muß vielmehr auch bewiesen werden, daß diese Weltsicht dem Kind auch tatsächlich vermittelt wurde oder werden soll.
Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisation kann ein Indiz dafür sein, daß das Wohl des Kindes zukünftig mißachtet wird. Hier wird oft dargelegt werden müssen, was das Kind zum Beispiel bei Betreuung durch eine solche Gemeinschaft erwartet. Reine Glaubensfragen sind auch dabei unbeachtlich.
Zum Beweis dafür, was ein Kind dort erwartet, können "sachverständige Zeugen" benannt werden. Deren Angaben müssen dann unter Umständen noch von einem Sachverständigen daraufhin untersucht werden, ob das Wohl des Kindes dadurch voraussichtlich geschädigt wird.
Das Gericht entscheidet letztlich "unter
Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses
einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung", so §
286 der Zivilprozeßordnung. Nicht bewiesen werden muß, was
"zugestanden" wird. Als ein solches "gerichtliches Geständnis" kann
auch eine Bemerkung gewertet werden, welcher der Betreffende keine Bedeutung
beigemessen hat. Deshalb sind Äußerungen vor Gericht stets sorgfältig
abzuwägen. Im Zweifel sollte nur auf Fragen geantwortet werden.
Prof. Ralf Abel beklagt: Schutz erst nach Schaden
Der Rechts-Professor Dr. Ralf B. Abel (in:
"Die Rechtsprechung zu Neueren Glaubens-Gemeinschaften", Verlag Norbert
Potthoff):
"Die Argumentation in allen diesen Fällen macht deutlich, daß die Gerichte bei der Frage des elterlichen Sorgrechts für die Anhänger und Mitglieder von Sekten eine Gefährdung der Kinder erst dann anerkennen, wenn ein offenkundiger Schaden bereits vorliegt. Zwischen konkreter Gefahr und Schaden wird also nicht unterschieden. Zu einem Einschreiten gegen die sorgeberechtigten Sektenmitglieder würden sich die Gerichte ausweislich der Urteilsgründe erst dann veranlaßt sehen, wenn eine für das Kind nachteilige Einflußnahme bereits erfolgt ist. Das heißt: Die Gerichte schützen das Kindeswohl erst, wenn es durch besagte Einflüsse bereits zu einer Schädigung gekommen ist und die Schäden offen zutage liegen."
Dieter Spürck:
Familienrechtliche Konflikte mit "Sekten und Psychokulten" Herausgeber:
Der Text befindet sich nicht im Internet.
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Aktuelle Gesetzestexte unter: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/GESAMT_index.html
Dieser Gesetzestext wird nicht regelmässig
auf Aktualität überprüft.
| Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB)
Titel 5 Elterliche Sorge BGB § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
BGB § 1631 Inhalt und Grenzen der
Personensorge
BGB § 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer
elterlicher Sorge
BGB § 1672 Getrenntleben bei elterlicher
Sorge der Mutter
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