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Die Siebel-Urteile
Rechtsprechung zur Heilpraktiker-Erlaubnis:
Verwaltungsgericht Stade
6 A 33/91
Oberverwaltungsgericht
Niedersachsen 8 L 2045/92
Äusserungsrechtliche
Entscheidung:
Landgericht Verden 4
0 332/93 Urteil vom 2.11.1995
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Die Verwaltungsbehörde hatte Siebels
Antrag auf Erlaubnis als Heilpraktiker hat abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht Stade 6 A 33/91
Urteil vom 31.1.92 hat diese Entscheidung bestätigt.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
8 L 2045/92 Urteil vom 30.11.94 hat diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts
aufgehoben.
Grund: Siebel hatte der Verwaltungsbehörde
gegenüber Einwendungen gegen die Bewertung des Ergebniss des Überprüfungsgesprächs
erhoben. Diese Einwendungen hätten von der Verwaltungsbehörde
geprüft werden müssen. Eine sachgerechte Prüfung war jedoch
nicht möglich, denn es fehlte an "hinreichenden verfahrensmäßigen
Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen nachträglich noch aufklären
zu können". Deshalb "sind die angefochtenen Bescheide, mit denen die
Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde versagt worden ist, aufzuheben"
und die Verwaltungsbehörde "war daher zu einer Neubescheidung des
Antrags des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung
der Heilkunde zu verpflichten" (Seite 19, >>).
Über das weitere Verwaltungsverfahren
war hier nichts bekannt.
Deshalb haben wir Herrn Siebel mit E-Mail
vom 22.2.2001 um Auskunft gebeten:
"Deshalb bitte ich um Mitteilung, wie das Antragsverfahren ausgegangen ist.Herr Siebel hat mit E-Mail vom 26.2.2001 geantwortet:
Wurde Ihnen die Zulassung als Heilpraktiker erteilt?
Sind Sie derzeit als Heilpraktiker tätig?
Falls Ihnen die Zulassung nicht erteilt wurde: Haben Sie dagegen Klage erhoben?
Wenn ja: Bei welchen Gerichten und unter welchen Aktenzeichen laufen die Verfahren?"
"es gibt von meiner Seite keinerlei Antrag auf Zulassung als Heilspraktiker, ich "praktiziere" auch nicht als solcher. Ich habe es auch nie ernstlich vorgehabt. Mein damaliger Antrag hat weit mehr enhüllt, als ich erwartet hatte. Die Ergebnisse sind sehr reichhaltig. Damit war es auch gut.Damit ist allerdings wenig über den Fortgang des damaligen Antragsverfahrens gesagt, ausser eben, dass Siebel nicht Heilpraktiker ist.
Die Tatsache, daß das OVG Lüneburg dieses merkwürdige Urteil aus Stade aufgehoben hat, hat mein Rechtsempfinden sehr beruhigt.
Mit freundlichen Grüßen
W.A.Siebel"
Unter dem Titel "Der 'Teuflische Pfarrer'
und die Überprüfung zum Psychotherapeuten-HP" sind diese Urteile
ebenfalls vollständig wiedergegeben unter
http://www.med-con.de/html/urteil01_stade.html
("Heilpraktiker werden, sein und bleiben...").
Dort befindet sich die folgende Einleitung:
| Aus:
http://www.med-con.de/html/urteil01_stade.html
Vorbemerkungen der Redaktion: Aufgrund des hohen öffentlichen Interesses liegt hier ein ganz ausführlich und akribisch begründetes Urteil des Verwaltungsgerichts vor und ebenso eine knallharte Aufhebung eben dieses Urteils durch das Oberverwaltungsgericht. Kernpunkt dabei ist das Überprüfungsverfahren für die Heilpraktikerzulassung allgemein und für die Psychotherapeuten im besonderen. In Problemfällen der Zulassung zum Heilpraktiker steht die öffentliche Meinung meist hinter dem Heiler. Hier war es umgekehrt. Walter A. Siebel war in der Presse der “Teuflische Pfarrer von Ottenstedt”, der psychotherapeutisch Hilfesuchende isolierte, abhängig machte, ausbeutete und ihre intimen Probleme auf dem Jahrmarkt eigener Eitelkeiten ausbreitete. Die beiden Urteile sind über den Fall hinaus überaus wichtige Beiträge zur Rechtssprechung nach dem Heilpraktikergesetz bezüglich der Psychotherapeuten-Zulassung aber auch und ganz besonders zur Bedeutung des gesundheitsamtlichen Überprüfungsverfahrens und zu dessen rechtlichen Grundlagen, sowie der dabei geübten Praxis. |
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Verwaltungsrechtssache
wegen
Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde
nach dem HeilpraktikerGesetz
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer Stade - aufgrund der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
[Name]
Richter am Verwaltungsgericht [Name]
Richterin [Name]
Ehrenamtlicher Richter [Name]
Ehrenamtliche Richterin [Name]
für Recht erkannt
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Uelzener Str. 40, 2120 Lüneburg, statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieses Urteils beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande ,4a, 2160 Stade, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb dieser Frist beim Oberverwaltungsgericht eingeht.
Der Kläger begehrt die Erlaubnis zur
Ausübung der Heilkunde nach den Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes.
Der am 25. Oktober 1947 in Simmern/Hunsrück
geborene Kläger erwarb im Jahre 1966 am Staatlichen Neusprachlichen
Gymnasium Sobernheim das Zeugnis der Reife. Während seines anschließenden
Studiums im Studiengang Evangelische Theologie an deutschen Hochschulen
besuchte er unter anderem auch Lehrveranstaltungen über Psychopathologie
und Psychotherapie. Die Universität Heidelberg erteilte ihm zum Wintersemester
1967/68 nach der erfolgreichen Teilnahme an dem Kurs für psychiatrische
Klinik den Praktikantenschein. Irn Jahre 1970 bestand er die Erste Theologische
Prüfung. Nach Ableistung des Vikariats bestand er die Zweite Theologische
Prüfung am 25. September 1972. Am 18. Oktober 1972 ist er zum Dienst
eines Pastors ordiniert worden. Der Landesbischof der Evangelisch-lutherischen
Landeskirche Hannovers berief den Kläger mit Wirkung vorn 1. Mai 1975
zum Pfarrer auf Lebenszeit. Ihm wurde ab dieser Zeit die Pfarrstelie in
Otterstedt/Kreis Verden übertragen.
Seit 1974 war der Kläger Mitglied des "Western Institute for Research and Training in Humanics'"(W.I.R.T.H.) mit Sitz in Kalifornien (USA), das von der Professorin Dr. phil. Lucy K. Akkerknecht geleitet wurde. Dieses verlieh ihm nach Belegung verschiedener in Frankreich abgehaltener Kurse und größtenteils in Anerkennung bei noch zu nennenden deutschen Privateinrichtungen durchlaufener Veranstaltungen mit Urkunde vom 15. Mai 1977 unter dem Namen "Walfred Siebel" die Bezeichnung "Adlerian Marriage, Family and Child Counselor" ("Adlerianischer Ehe-, Familien- und Kinderberater"). In den Jahren zuvor hatte der Kläger an Fortbildungsveranstaltungen der Deutschen Gesellschaft für Individualpsychologie e.V., Regionalkreis Nord in Delmenhorst teilgenommen, die zu einem Teil von Frau Prof. Dr. Ackerknecht abgehalten worden waren.
Auf eigenen Antrag wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Oktober 1980 aus dem Dienst der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers entlassen.
Die Gesellschaft für Psychopraxie e.V., Völkersen verlieh dem Kläger am 1. November 1980 den Titel "Psychopraktiker", verbunden mit der Aufgabe eines "Lehranalytikers der GfP". Seit der Aufgabe seines Pfarramtes war der Kläger freiberuflich in der "Konfliktberatung" tätig.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen
im wesentlichen auf eigenen Angaben des Klägers und auf Ablichtungen
von Vorlagen, die zu einem erheblichen Teil vom Kläger in früherer
kirchlicher Eigenschaft selbst gesiegelt und beglaubigt worden waren.
Das Wirken des Klägers auf dem Gebiet
der "Konfliktberatung" ist in der Öffentlichkeit umstritten. Es fand
in der regionalen Presse laufende Beachtung, darüber hinaus auch in
einer Sendung Radio Bremens am 18. Januar 1990. In Berichten wird ihm wiederholt
kritisch vorgehalten, zumindest einen Teil seiner Klienten von ihrer bisherigen
Umgebung und ihrer Familie zu isolieren, von sich abhängig zu machen
und finanziell auszunutzen.
Beim Oberkreisdirektor des Landkreises Rotenburg (Würnme) beantragte der Kläger am 30. September 1985 die "Eingeschränkte Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz", da er ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig werden wolle. Hierzu führte er aus: Als Student habe er medizinische und psychologische Vorlesungen gehört, vor allem auf dem Gebiet der Psychiatrie. einschließlich eines Medizinalpraktikums auf einer psychosomatischen Station der?Universitätskliniken Heidelberg und des für Medizinstudenten vorgeschriebenen einsemestrigen Praktikums in der Psychiatrie. Während seiner Vikariatszeit habe er eine klinisch-seelsorgerliche Ausbildung in einem Krankenhaus erhalten und sei nach als Supervisor am Predigerseminar Essen eingesetzt worden. 1977 habe er eine tiefenpsychologisch-psycho-therapeutische
Ausbildung am Western Institute for Research and Training in Humanics in Kalifornien, das nach den Grundsätzen der Individualpsychologie Alfred Adlers arbeite, erfolgreich abgeschlossen und das Diplom als Ehe-. Familien- und Kinderberater erhalten.
Den Antrag lehnte der Oberkreisdirektor des Landkreis Rotenburg (Wümme) mit Bescheid vom 25. Februar 1986 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Lüneburg mit Bescheid vom 17. August 1987 als unbegründet zurück. weil der Kläger mangels der einem Diplom-Psychologen vergleichbaren Ausbildung keinen Anspruch auf eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz aufgrund einer nur eingeschränkten Überprüfung habe.
Noch vor dem bestandskräftigen Abschluß des beim Landkreis Verden eingeleiteten Verwaltungsverfahrens stellte der Kläger am 25. August 1987 einen auf das dasselbe Ziel gerichteten und identisch begründeten Antrag bei dem Beklagten, ohne auf das noch anhängige Parallelverfahren hinzuweisen. Dessen Existenz wurde dem Beklagten erst später im Laufe seiner Amtsermittlungen bekannt.
Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 1987 in der Sache ab, weil der Kläger die (erleichterten) Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis als Heilpraktiker an Diplom-Psychologen "nach eingeschränkter Zulassung auf dem Gebiet der 'Psychotherapie' " offensichtlich nicht erfülle. Das Widerspruchsverfahren endete mit zurückweisendem Bescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 11. Februar 1988, zu dessen Begründung vollinhaltlich auf den früheren Widerspruchsbescheid vom 17. August 1987 Bezug genommen wurde. Ferner wurde dem Kläger darin empfohlen, sich einer Kenntnisüberprüfung durch den bei der Bezirksregierung Hannover eingerichteten Gutachterausschuß zu unterziehen.
Am 3. März 1988 erhob der Kläger gegen die ablehnende Entscheidung vor dem erkennenden Gericht Klage (3 VG A 58/88) . Das Verfahren wurde zunächst nicht betrieben, weil der Beklagte seine Bereitschaft bekundete, das Verwaltungsverfahren fortzusetzen und dem Kläger die eingeschränkte Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Psychotherapie zu ermöglchen.
Der Gutachterausschuß für Heilpraktiker im Lande Niedersachsen bei der Bezirksregierung Hannover erklärte sich mit Schreiben seines Vorsitzenden vom 20. Juli und vom 15. September 1988 gegenüber dem Beklagten für sachlich nicht zuständig, eine eingeschränkte Überprüfung vorzunehmen, und wies auf den Runderlaß des Sozialministeriums vom 1. Juli 1987 (Nds. MBl. Nr. 29/1987 S. 762) hin, wonach dieses Verfahren nur bei Bewerbern mit abgeschlossenem Psychologiestudium vorgesehen sei.
Das gerichtliche Verfahren wurde durch Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet, nachdem der Beklagte einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers auf dem Gebiet der Psychotherapie durch sein Gesundheitsamt zugestimmt und den angefochtenen Ablehnungsbescheid aufgehoben hatte (Beschluß der 3. Kammer Stade vom 19. Dezember 1988).
Am 15. Dezember 1988 fand beim Beklagten
der Termin zur Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten
des Klägers auf dem Gebiet der Psychotherapie statt. Auf Seiten des
Beklagten nahmen hieran teil:
Arzt für Neurologie und Psychiatrie Faltz
Arzt fürPsychiatrie Dipl.-Psychologe Dr. med. Lurz
Amtsärztin Ltd. MedDir Dr. med. Schloßhauer
Dipl.-Psychologe Dr. Siegmund
Das Gespräch mit dem Kläger
dauerte von 13.30 Uhr bis etwa 16 Uhr. In ihrer abschließenden Bewertung
stellten die Mitglieder der Kommission ausweislich der von ihnen allen
unterschriebenen Sitzungsniederschrift fest:
"1. Herr Siebel läßt ein ausreichendes theoretisches Wissen im Bereich der Psychologie/Psychotherapie nicht erkennen. Er kennt Begriffe nicht wie Narzißmus. Borderline Syndrom (=frühe Störung). neurotische Depression.2. Herr Siebel verfügt nicht über die Kenntnis der unbewußten Hinweise zur Abschätzung von Suizidrisiko und psychotischer Entwicklung im Rahmen einer Gesprächstherapie scheint nicht in der Lage, diese lebenswichtigen Phasen exakt einzuordnen.
3. Herr Siebel hat nicht darstellen können, daß in der Beratung und therapeutischen Führung von Klienten/Patienten und deren Behandlern ein Aktionsfeld besteht, das wichtige Hinweise für Konfliktlösung- und -verschärfung liefert (Ubertragungs- und Gegenübertragungsreaktionen).
Herrn Siebel fehlen die notwendigen Voraussetzungen und der erforderliche Über- und Tiefblick, um eigenverantwortlich mit Menschen im weitesten Sinne therapeutisch zu arbeiten.
Die Ausübung der von ihm beabsichtigten Heilpraktikertätigkeit als Therapeut würde eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten."
Den Antrag lehnte der Beklagte mit
Bescheid vom 19. Dezember 1988 erneut ab, weil das Überprüfungsgespräch
ergeben habe, daß der Kläger "auf keinem der Teilgebiete sichere
Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der 'Psychotherapie' " besitze
und somit nicht die Voraussetzung erfülle, ohne Schaden für die
Volksgesundheit tätig zu sein. Daher werde "die Zulassung als Heilpraktiker
für das Gebiet der ,Psychotherapie' versagt.
Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch
begründete der Kläger unter Vorlage einer umfangreichen persönlichen
Darstellung des Uberprüfungsverlaufs wie folgt: Die Ablehnung der
"Zulassung als Heilpraktiker für das Gebiet der ,Psychotherapie' "
entspreche nicht dem auf uneingeschränkte Erlaubnis nach eingeschränkter
Überprüfung gestellten Antrag. Das Verfahren sei, bestimmt von
Vorurteilen und Voreingenommenheiten, nicht fair geführt worden. Die
Voreingenommenheit der Amtsärztin Frau Dr. Schloßhauer sowie
des Kommissionsmitglieds Dr. Lurz ergebe sich aus verschiedenen
Im Rahmen des Abhilfeverfahrens setzte
der Beklagte die Ermittlungen fort. Mit Begleitschreiben vom 24. Juli 1989
legte er den Widerspruchsvorgang der Bezirksregierung Lüneburg zur
Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Der Kläger nutze
seine
Die Widerspruchsbehörde teilte dem Bevollmächtigten des Klägers durch Schreiben vom 11. August 1989 mit, sie werde den Entwurf eines Widerspruchsbescheides dem für Widerspruchsverfahren eingerichteten Gutachterausschuß bei der Bezirksregierung Hannover vorlegen; mit der Zustellung einer Entscheidung sei keinesfalls vor Oktober des Jahres zu rechnen.
Nach einem Vermerk im beigezogenen Widerspruchsvorgang (Bl. 16 d. Beiakte E) sprach der für die Entscheidung über den Widerspruch zuständige Bedienstete der Bezirksregierung Lüneburg am 13. September 1989 auf den Tonträger des beim klägerischen Prozeßbevollmächtigten in Betrieb gesetzten Anrufbeantworters die Nachricht, "daß der ablehnende Entwurf des Widerspruchsbescheides an den Gutachterausschuß in H. übersandt" werde.
Derselbe Bedienstete übermittelte
mit Schreiben vom selben Tage eine Abschrift des ungezeichneten Widerspruchsbescheides
an den "Widerspruchsausschuß für Heilpraktiker bei der Bezirksregierung
Hannover'"und bat, "der von mir beabsichtigten Entscheidung zuzustimmen".
Eine unterzeichnete, handschriftlich um den Tag des Datums vom 13. September 1989 ergänzte Ausfertigung des Widerspruchsbescheides gelangte dem Bevollmächtigten des Klägers zu. Dies geschah ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 17 d. Beiakte H) am 16. September 1989. Das Empfangsbekenntnis trägt als Absendedatum der Bezirksregierung Lüneburg im September 1989 gleichfalls die von ersichtlich derselben Hand ergänzte Zahl "13".
Nach dem Inhalt des Schreibens wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Das Erlaubnisverfahren des Beklagten leide an keinen Fehlern, weil weder eine Voreingenommenheit der Kommissionsmitglieder noch deren falsche Auswahl festzustellen sei. Das Ergebnis der Uberprüfung könne inhaltlich nicht beanstandet werden, da im Vorverfahren wegen des dem Gesundheitsamt zustehenden Beurteilungsspielraums nur eine begrenzte Kontrolle stattfinden könne. Im übrigen seien keine Voraussetzungen erfüllt, unter denen die angefochtene Entscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden könrte. Voreingenommenheit oder sachfremde Erwägungen seien für das Ergebnis der Überprüfung vor der Kommission nicht bestimmend gewesen, insbesondere sei es nicht ausschlaggebend auf einen Meinungsstreit zwischen der Freudschen und der Adlerschen Theorie angekommen. Die Entscheidung beruhe auf dem Fehlen ausreichender Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers.
Am 16. Oktober 1989 hat der Kläger die vorliegende, gegen die Ablehnungsentscheidung gerichtete Klage erhoben.
Der Vorsitzende des Gutachterausschusses für Heilpraktiker im Lande Niedersachsen bei der Bezirksregierung Hannover legte den Ausschußmitgliedern die Entwurfsfassung des Widerspruchsbescheides sowie das Überprüfungsprotokoll und das Widerspruchsschreiben mit Begleitschreiben vom 2. Januar 1990 und einem zustimmenden Stellungnahmeentwurf vor. Er wies die Ausschußmitglieder darauf hin, daß der Widerspruchsbescheid zugestellt und Klage dagegen erhoben worden war.
Der Gutachterausschuß stimmte dem Widerspruchsbescheid im Umlaufverfahren zu. Die Stellungnahme ging am 16. März 1990 bei der Widerspruchsbehörde ein.
Im Januar 1990 leitete die Staatsanwaltschaft
bei dem Landgricht Verden wegen des Verdachts gegen § 5 des Heilpraktikergesetzes
verstoßen haben, gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren ein
(29 Js 1103/90) . Sie ließ durch die Kriminalpolizeiinspektion Verden
mehrere Personen als Zeugen vernehmen, die sich beim Kläger in Behandlung
begeben hatten. Sie ersuchte anschließend den ärztlichen Direktor
des Niedersächsischen Lan- deskrankenhauses, Arzt für Psychiatrie
Dr. med. J. Lotze um fachliche Beurteilung der Frage, ob der Kläger
unter Zugrundelegung der Darstellungen der Zeugen heilkundliche Tätiakeit
im Sinne des Heilpraktikergesetzes entwickelt hat oder ob hier nur allgemeine
Beratung und Lebenshilfe außerhalb des Anwendungsbereiches des Heilpaktikergesetzes
vorliegt. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 4. Januar 1991 kam
der Sachverständige zu dem abschließenden Ergebnis:
"Herr Siebel hat offensichtlich nicht nur allgemeine Beratungen durchgeführt sondern versucht, allerdings in seinem eigenen wenig fundierten Psychologiemodell, Krankheiten von einer vermeintlichen Ursache her zu heilen. Daß er dabei von einem wissenschaftlich nicht haltbaren Menschenbild ausgeht, ist für die jetzige Fragestellung von untergeordneter Bedeutung.Herr Siebel hat nach meiner Überzeugung psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt, wenn auch höchst problematische und zweifelhafte."
Am 30.April 1991 verfügte die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Verden die Einstellung des strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil die
nach den Zeugenaussagen festgestellten Verstöße gegen §
5 des Heilpraktikergesetzes verjährt waren. Zwar möge die Möglichkeit
weiterer Heilbehandlungen bestehen,
Zur Begründung der Klage wird unter
Wiederholung der bisherigen Behauptungen sowie unter Vertiefung, Ausweitung
und Ergänzung früheren Vorbringens im wesentlichen vorgetragen:
Der Kläger habe eine eigene, von ihm "Logosopnie" benannte tiefenpsychologische
Theorie entwickelt und in Veröffentlichungen dargestellt. Bei der
Uberprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten durch den Beklagten
handele es sich um keine Prüfung im rechts- begrifflichen Sinne, sondern
allein um die gerichtlich voll nachprüfbare Frage, ob seine heilkundliche
Tätigkeit eine Gefahr für die Volksgesundheit darstelle. Sei
diese zu verneinen, habe er einen Anspruch auf Erteilung der begehrten
Erlaubnis. Insbesondere komme dem Beklagten bei der Entscheidung kein fachlicher,
etwa nur begrenzt durch die Gerichte kontrollierbarer Beurteilungsspielraum
zu. Tatsächlich habe der Beklagte aber eine im Erlaubnisverfahren
nach dem Heilpraktikergesetz nicht vorgesehene Fachprüfung vorgenommen.
Entgegen dessen Ansicht könne von ihm nicht die Kenntnis allgemeinmedizinischen
Wissens gefordert werden. Diese Maßstäbe seien durch Art und
Inhalt der gestellten Fragen verletzt worden. Davon abgesehen seien richtige
Antworten des Klägers nach eklatanten Irrtümern der Prüfer
als falsch bewertet worden. Er besitze Kenntnisse und Fähigkeiten,
die weit über das hinausgingen, was zur Vermeidung von Gefahren für
die Volksgesundheit bei Ausübung der Psycbotherapie erforderlich sei.
Es sei Sache des Beklagten, das Gegenteil nachzuweisen, um seinen Anspruch
auf Erteilung der Erlaubnis auszuschließen. Da der Sachstand schon
jetzt diesen negativen Nachweis nicht mehr erlaube, stehe sein Anspruch
fest. Er mache deshalb seine Ungleichbehandlung gegenüber diplomierten
Psychologen und die schon gerügten Verfahrensfehler nur noch hilfsweise
geltend. Die Ergebnisse des eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
dürften nicht gegen ihn verwertet werden. Die Feststellung in der
Abschlußverfügung, er habe bis zum Jahre 1986 durch unerlaubte
Heilbehandlungen einen Verstoß gegen § 5
des Heilpraktikergesetzes begangen, greife über die Befugnisse der Staatsanwaltschaft hinaus. Sie beruhe zudem auf einer strafprozessual unzulässigen Mitwirkung des Sachverständigen Dr. Lotze bei der Vernehmung der Zeugen. für die er im Rahmen der Konfliktberatung tätig geworden sei. Die Aussagen eines näher benannten Zeugen seien nicht verwendbar, weil dieser gelogen habe und deshalb unglaubwürdig sei. Es stimme nicht, daß der Zeuge, wie von diesem behauptet, auf Drängen seiner Frau und aus Neugier, nicht jedoch in besonders schwieriger seelischer Lage zum Kläger gekommen sei. Vielmehr seien die Eheleute wegen ihrer Eheprobleme an ihn herangetreten. Sie hätten ein sexuelles Verhältnis zu einem Ehepaar gehabt, dessen Identität der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten im Schriftsatz vom 29. Juli 1991 mit Namen, Beruf und Wohnort offenbarte. Der Zeuge habe noch andere außereheliche Beziehungen unterhalten, insbesondere zu einer Kollegin. In den Medienveröffentlichungen werde über ihn die Unwahrheit berichtet; es handele sich um Diffamierungen, die aus einer bestimmten Quelle stammten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 1988 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 1. September 1989 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu erteilen, und die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Verfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Er verficht die angefochtene Entscheidung und wiederholt die Begründungen des Ablehnungs- und des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt er aus, das Verhalten des Klägers rechtfertige eine Versagung der Heilpraktikererlaubnis auch deshalb, weil es dessen fehlende sittliche Zuverlässigkeit offenbare.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Strafermittlungsakten Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 1988 ist rechtmäßig (1. a)). Der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 13. September 1989 leidet zwar an einem Verfahrensfehler, weil vor seinem Erlaß der Widerspruchsausschuß für Heilpraktiker bei der Bezirksregierung Hannover nicht in gesetzlich vorgeschriebener Weise mitgewirkt hat (1. b)). Dennoch ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, und die Sache ist spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 RGBl. I S. 251; BGBl. III 2122-2) in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. 1 S. 469), im folgenden: HeilprG. Die Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Buchstaben f) und i) der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestailung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259; BGBl. III 2122-2-1) in der Fassung der Zuständigkeitslockerungsverordnung vom 18. April 1975 (BGB1. I S. 967), im folgenden: 1. DVOHPrG, liegen vor. Zu Recht hat der Beklagte mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers und damit eine Gefahr für die Volksgesundheit festgestellt (2. a)). Darüber hinaus kann der Kläger die erstrebte Erlaubnis auch deshalb nicht beanspruchen, weil er nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die erforderliche sittliche Zuverlässigkeit besitzt [2. b)).
1. a) Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen die Versagung der Heilpraktikererlaubnis formelle Mängel des Verwaltungsverfahrens bei dem Beklagten ein. Das Erlaubnisverfahren bei der Zulassung zum Heilpraktikerberuf mit einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers ist verfassungsrechtlich haltbar (BVerfGE 78,179. 194). Die Erlaubnis ist ohne Verfahrensfehler versagt worden.
aa) Zunächst bedarf der Vortrag des Klägers, die leitende Medizinalrätin Frau Dr. med. Schloßhauer sei als - wie er meint ungeeignete - Sachverständige des Beklagten tätig geworden und habe als solche der Überprüfungskommission angehört, der Richtigstellung. Dieser Schluß soll offenbar aus deren Anwesenheit und Tätigkeit anläßlich des Gesprächstermins am 15. Dezember 1988 gezogen werden. Es steht aber fest, daß der Kläger keinem förmlich besetzten Gremium gegenübergetreten ist, dessen Zusammensetzung und Berufung bestimmten Vorschriften unterläge (s.u. bb). Eine "Besetzungsrüge" der vom Kläger aufgestellten Art trifft deshalb hier auf keinen geeigneten Sachverhalt. Als Amtsärztin war Frau Dr. Schloßhauer bereits kraft Stellung zur Mitwirkung in dem Überprüfungsverfahren berufen (§ 3 Abs. 1 DVOHPrG). Dies umfaßte ihre Aufgabe, sich vor Abgabe einer Stellungnahme ein zutreffendes Bild von den persönlichen Voraussetzungen des Klägers als Heilpraktikerbewerbers zu verschaffen. Hieraus rechtfertigt sich ohne weiteres ihre Teilnahme am Uber- prüfungsgespräch in amtlicher Eigenschaft. Die Rolle einer Sachverständigen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG war ihr nicht übertragen und kam ihr auch nicht zu. Daran ändert auch nichts die Fassung der Begründung auf Seite 2 des Ablehnungsbescheids vom 19. Dezember 1985, wo die Amtsarztin - mit voller Funktions- und Amtsbezeichnung - unter den anwesenden Sachverständigen aufgeführt wurde. Als Beschreibung des Überprüfungsvorgangs trifft dies zu, nicht aber soweit sie dort im Eingangssatz mit als Sachverständige erwähnt wird; denn im verfahrensrechtlichen Sinne war dies offensichtlich weder beabsichtigt noch möglich.
Die Rügen des Klägers gegen die
Teilnahme der Amtsärztin an der Uberprüfung können unter
diesen Umständen nicht auf den Gesichtspunkt mangelnder Fachkunde
gestützt werden. Dem vom Kläger beschafften und in das Gerichtsverfahren
eingeführten Schreiben Frau Dr. Schloßhauers an die Bezirksregierung
Lüneburg vom 30. April 1985 kommt in diesem Zusammenhang nicht die
Bedeutung zu, die ihm der Kläger beimißt. In bezug auf gleichgelagerte
Fälle, in denen es um die Heilpraktikerzulassung psychotherapeutisch
weitergebildeter Diplom-Psychologen ging, brachte die
Von ihrer Tätigkeit im Verwaltungsverfahren war Frau Dr. Schloßhauer nicht ausgeschlossen, weil keiner der abschließend aufgezählten Gründe nach § 20 VwVfG vorgelegen hat.
Zu Unrecht macht der Kläger geltend,
die Amtsärztin habe durch ihr Verhalten im Verwaltungsverfahren Mißtrauen
gegen eine unparteiische Amtsausübung begründet (§ 21 Abs.
1 VwVfG). Um seine Ansicht zu untermauern, führt der Kläger zwei
weitere aktenkundige Äußerungen Frau Dr. Schloßhauers
an. In ihrem Aktenvermerk vom 16. Juni 1988 heißt es u.a..
"Es ist damit zu rechnen, wenn Herr Siebel zum Gutachterausschuß muß, daß er die medizinischen Fragen dort nicht beantworten kann."
Einen Anhaltspunkt für Befangenheit
vermag das Gericht dieser Bemerkung nicht zu entnehmen. Sie ist in den
Zusammenhang des damals noch unerledigten Verfahrens vor der 3. Kammer
dieses Gerichts zu stellen. Der Beklagte hatte damals angeregt,
Auch folgender Passus aus dem schon erwähnten Schreiben der Amtsärztin vom 11. November 1988 an den Sachverständigen Dr. Lurz begründet keine Besorgnis der Befangenheit:
"Der Bewerber ist jedoch nicht - wie sonst üblich - Diplompsychologe, sondern er verfügt lediglich über diverse Bildungsnachweise aus dem Bereich der Psychologie."Die Mutmaßung des Klägers. Dr. Lurz sei mit diesem Satz gezielt falsch informiert worden, geht schon deshalb fehl, weil dem Sachverständigen zugleich, wie sich aus dem Schluß des vom Kläger bei Akteneinsicht zur Kenntnis genommenen Schreibens ergibt, das "wichtigste Aktenmaterial" mitübersandt wurde. Im übrigen enthält die monierte Stelle keine Geringschätzung des Klägers als Bewerber, sondern besagt lediglich. daß er nicht demjenigen Personenkreis angehört, auf den das in seinem Fall angewendete Verfahren der eingeschränkten Überprüfung ursprünglich durch den Runderlaß des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 1. Juli 1987 zugeschnitten war. Daß außerdem von "Psychologie" statt -wie es der Kläger richtiger gefunden hätte - "Psychotherapie" die Rede war, bedeutet nicht mehr als eine Ungenauigkeit im einfachen Amtsschriftverkehr, bei dem noch keine nach außen wirkenden Entscheidungen getroffen werden.
Ebenso wenig begründet das Verhalten Frau Dr. Schloßhauers nacn Aufhebung des ursprünglich angesetzten Uberprüfungstermins vom 4. November 1988 einen Befangenheitsgrund. Auf den Anlaß hierzu hatte sie keinen Einfluß, weil ein Sachverständiger sich an einer Mitwirkung aus rechtlichen Gründen gehindert sah. Dies hatte sie dem Kläger fernmündlich mitgeteilt, die angekündigte schriftliche Erläuterung allerdings unterlassen. Eine Benachteiligung des Klägers lag darin nicht, weil er die wesentlichen Gründe der Terminsaufhebung erfuhr und alsbald erneut geladen wurde.
Die Rügen ob einer Besorgnis der Befangenheit beim zuständigen Amtsträger Kreisdirektor Jahn sind hier nicht besonders zu prüfen: es handelt sich ausnahmslos um Einwendungen gegen die Verfahrensgestaltung, nicht aber um Gründe in dessen Person, die Anlaß zum Mißtrauen in seine unparteiische Amtsführung bieten könnten. Daß dieser es abgelehnt hat, einen Heilpraktiker und einen rechtskundigen Vorsitzenden in die vom Kläger selbst so bezeichnete "Prüfungskommission" zu berufen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Kläger bezieht sich mit dieser Beanstandung offensichtlich auf die Regelung im § 4 Abs. 1 Satz 1 DVOHPrG, der für den Gutachterausschuß eine bestimmte Besetzung vorschreibt. Hierbei übersieht der Kläger, daß dieser Ausschuß nicht bei der Uberprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) DVOHPrG mitwirkt, sondern nur im Widerspruchsverfahren nach § 3 Abs. 3 Satz 2 DVOHPrG anzuhören ist (vgl. Runderlaß des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 1. Juli 1987, Abschn. 1 Nr. 4 Abs. 4).
Ob die weitere Rüge, Kreisdirektor
Jahn habe dem Pb des Klägers zu Unrecht die Anwesenheit beim Überprüfungstermin
versagt, rechtlich zutrifft, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
Ein dahingehender Anspruch des Klägers könnte allerdings ausgeschlossen
sein, weil § 14 VwVfG als dessen Grundlage bei Eignungs- und ähnlichen
"Prüfungen" von Personen nicht gilt (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG).
Die Anwendbarkeit dieser Ausnahmevorschrift auf Erlaubnisverfahren nach
dem HeilprG kann zwar bezweifelt
bb) Das Verfahren, in dem sich der Beklagte Gewißheit darüber verschafft hat, daß der Kläger die beruflichen Voraussetzungen für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis nicht erfüllt, ist einwandfrei geführt worden. Weder die Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots oder - im engeren Sinne - der Beachtung der Chancengleichheit noch der zulässige Überprüfungsrahmen sind verletzt.
Für Zweck, Form. Inhalt und Umfang
einer Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) DVOHPrG gilt
folgendes: Maßgeblich ist das durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckte Ziel
des HeilprG, das besonders wichtige Gemeinschaftsgut der Volksgesundheit
durcn einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen,
indem die Patienten keinen ungeeigneten Personen ausgeliefert werden sollen.
Bei dem Verfahren geht es (hinsichtlich aller Zulassungsvoraussetzungen)
um eine präventive Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf
in allgemeinen erfaßt (BVerfGE 78, 179, 194). Zu den allgemeinen
Wesensmerkmalen des Begriffs der erlaubnispflichtigen "Ausübung der
Heilkunde" gehört es, daß die Tätigkeit im Hinblick auf
das Ziel, die Art oder die Methode oder für die Feststellung, ob im
Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, nach allgemeiner Auffassung
ärztliche Fachkenntnisse und Erfahrung voraussetzt; dies umfaßt
Verrichtungen, wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen mittelbar
zur Folge haben können, etwa dadurch, daß frühzeitiges
Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert
werden kann (BVerwG, Urteil vom 25.6.1970. Buchholz 418.04 Nr. 10, 5. 23;
Urteil vom 18.12.1972. Buchholz 418.04 Nr. 11. S. 29 ff. ; Urteil
vom 10.2.1983, Buchholz 418.04 Nr. 12, S. 4 f.).
ausreichende Kenntnisse über die Abarenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlung; ausreichende diagnostische Fähigkeiten in bezug auf das einschlägige Krankheitsbild;Ein nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten derart eingeschränkter Umfang bei der Überprüfung rechtfertigt sich aus einer Qualifikation heraus, die wie folgt umschrieben ist und jedenfalls in ihren Grundaussagen charakteristisch für die Ausbildung der Diplom-Psychologen und ihre Weiterbildung zum Psychotherapeuten
Befähigung, den Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln.
(1) Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
oder zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung gegenüber Bewerbern mit
dem Diplomgrad eines Psychologen war der Beklagte nicht gehalten, über
den Zulassungsantrag des Klägers ohne eine höchstpersönliche
Überprüfung, das hieße allein nach Aktenlage zu entscheiden.
§ 2 Abs. 1 Buchst. i) DVOHPrG spricht nur von "einer Überprüfung
... durch das Gesundheitsamt", ohne näheres über deren Form,
Innalt und Umfang zu bestimmen, insoweit gestaltet sich das Verfahren gemäß
§ 3 Abs. 1 DVOHPrG nach dem am Zweck der Überprüfung unter
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgerichteten
fachlichen Ermessen der unteren Verwaltungsbehörde (BVerwG, Urteil
vom 10.2.1983, Nr. 12, S. 5; BayVGH, Urteil vom 24.1.1990, NJW 1991, S.
1556), und zwar "im Benehmen mit dem Gesundheitsamt", das als unselbständiges
Glied der zuständigen Behörde durch den Amtsarzt eine - nicht
bindende - gutachterliche Stellungnahme zum Begehren des Antragstellers
abgibt (OVG Lüneburg, Urteil vom 29.11.1985 - 8 OVG A 71/84 -. S.
9 f.). In Konsequenz des für Diplom-Psychologen mit psychotherapeutischer
Zusatzausbildung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten
Zulassungsanspruchs zum Heilpraktikerberuf unter erleichterten Feststellungsvoraussetzungen
(BVerwG a. a.O.) sieht der Runderlaß des Niedersächsischen Sozialministeriums
vom 1. Juli 1967 (Nds. MBl. Nr. 29/1987 S. 762) für diesen Personenkreis
ausnahmsweise die Uberprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten
"grundsätzlich nach Aktenlage" vor (II. 2.). Diese Erleichterung ist
bei einem sogenannten Laienanalytiker aber nur vertretbar, soweit eine
dem Studiengang Psychologie (Diplom)
Nachdem der Landkreis Rotenburg (Wümme) den - soweit ersichtlich ersten - Antrag des Klägers auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis bestandskräftig abgelehnt und diese Entscheidung unter anderem auf eine fehlende Vergleichbarkeit seiner Ausbildung mit der eines als Psychotherapeut ausgewiesenen Diplom-Psychologen gestützt hat, wird die Entbehrlichkeit einer unmittelbaren, persönlichen Kenntnisüberprüfung im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacnt, sondern nur noch die (später zu beantwortende) Frage gestellt, ob deren Inhalt weiter reichen durfte als bei einem Diplom-Psychologen. Im übrigen ist die einschlägige, allerdings nicht mit Originalurkunden, sondern mit (teils schwachen,) teils von ihm selbst beglaubigten Ablichtungen belegte Vorbildung des Klägers nach Ansicht des Gericht nicht hinreichend im Sinne des überzeugenden Urteils des BayVGH vom 18.2.1988., um eine Entscheidung nach Aktenlage beanspruchen zu können. Damit ist die Rüge, im Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt zu sein, entkräftet.
Nicht zu beanstanden ist, daß der
Beklagte zur Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten
des Klägers die Form des Gesprächs gewählt hat (vgl. auch
BVerwG, Beschluß vom 27.6.1989, Buchholz 418.04 Nr. 15). Insbesondere
brauchte der Beklagte keinen berufsbezogenen schriftlichen Fragenkatalog
auszuarbeiten und dem Kläger zur Beantwortung vorzulegen, wie es beispielsweise
Praxis der bayerischen Gesundheitsämter ist (BayVGH, Urteil vom 24.1.1990,
NJW 1991. S. 1558, 1559). Der Runderlaß des Niedersächsischen
Sozialministeriums vom 1. Juli 1967 (a.a.O.) stellt im Einklang mit den
Bestimmungen der §§ 24, 26 VwVfG den Gesundheitsämtern anheim,
Der Beklagte war nicht gehindert, die im Vorverfahren gelegentlich als solche bezeichnete "Kommission" einzuberufen, die das überprüfungsgespräch mit dem Kläger zu führen hatte. Zur Klarstellung ist aber darauf hinzuweisen, daß es sich hierbei nicht um einen förmlich zur Mitwirkung berufenen Ausschuß gehandelt hat. Vielmehr liegt eine schlichte Heranziehung von Sachverständigen auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG vor, deren Aufgabe es war, Fragen an den Kläger zu richten sowie seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung heilkundlicher Psychotherapie zu beautachten. Dies kommt auch klar im Schreiben des Beklagten vom 11. November 1988 an den Sachverständigen Dr. Lurz zum Ausdruck, mit dem dieser um Teilnahme an der "Überprüfung in einem mündlichen Gespräch" gebeten worden ist. Darin heißt es u.a.: "Für die nötige Fachkompetenz möchte die Amtsärztin Frau Dr. Schloßhauer Sie als in der Psychotherapie erfahrenen Arzt . .. hinzuziehen." Eine eigene Entscheidungsbefugnis kam weder der "Kommission" noch deren einzelnen "Mitgliedern" zu. Deren abschließende Äußerung diente ausschließlich dazu, die Entscheidung des Beklagten über den Zulassungsantrag des Klägers vorzubereiten (vgl. BVerwGE 65, 157. 164 f.; BVerwG ZBR 1989. 173; GewArch 1990, 355 ff.).
Keine Fehler sind in der Auswahl und Heranziehung
der drei am Uberprüfungsgespräch beteiligten Sachverständigen
zu erkennen. Der Kläger bemängelt insoweit, daß kein "individualpsychologisch
ausgebildeter" Arzt berufen worden ist, obwohl er als solchen den Arzt
Dr. Poreb aus Bremen benannt habe, sondern eine "psychoanalytisch ausgerichtete
Kommission zusammengestellt" worden sei. Das Recht des Klägers, im
nichtförmlichen Verwaltungsverfahren um die Heranziehung eines bestimmten
Sachverständigen zu
(2) Keine Beanstandungen hat das Gericht gegen das Verfahren bei der eigentlichen Überprüfung durch das eingesetzte Sachverständigengremium und bei der Verwendung des erstatteten Gutachtens durch den Beklagten. Die Ansicht des Klägers, statt der in § 2 Abs. 1 Buchst. i) DVOHPrG vorgesehenen Überprüfung sei eine unzulässige Prüfung vorgenommen worden, es seien hierin neben der Sache liegende Gegenstände behandelt worden und die Sachentscheidung habe der Beklagte rechtswidrig dem Sachverständigengremium überlassen, trifft nicht zu.
An der inhaltlichen Ausgestaltung des vor
dem Sachverständigengremium abgehaltenen Gesprächs vom 15. Dezember
1988 bemängelt der Kläger, es habe sich um eine unzulässige
Fachprüfung gehandelt. Dieses begriffliche Argument verdient aber
keine entscheidende Aufmerksamkeit. Richtig ist, daß für die
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung keine medizinische Ausbildung
vorgeschrieben ist, der Nachweis allgemeiner sachlicher Fachqualifikation
nicht erbracht werden muß und eine Fachprüfung nicht stattfindet
(BVerwG a.a.O., Nr. 11, S. 32); eine Überprüfung außerhalb
des vom Antragsteller für seine künftige Tätigkeit in Aussicht
genommenen Gebiets der Heilkunde ist unverhältnismäßig
Aus entprechenden Erwägungen liegt die Rüge des Klägers, sein Anspruch auf Chancengleichheit sei verletzt worden, neben der Sache, weil dieser spezifisch prüfungsrechtliche Begriff ein förmliches, bei mehrmaligem Nichtbestehen zum endgültigen Ausschluß vom Berufszugang führendes Verfahren voraussetzt, wobei die Chance aller Bewerber in gleichen Möglichkeiten und Risiken besteht, eine nur begrenzte Anzahl von Prüfungsdurchgängen beanspruchen zu können. Gerade solches ist hier aber nicht der Fall; denn die Entscheidung des Beklagten enthält nur eine präventive Kontrolle des Berufszugangs (BVerfGE 78, 179, 194, s.a. 192).
Der Beklagte hat sein Ermessen, was die
Ausgestaltung des Überprüfungsgesprächs, namentlich die
Bestimmung der Thematik angeht, richtig ausgeübt. über die nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung gebotene Beschränkung auf
das auszuübende Heilkundefach hinaus durfte der Beklagte auf die konkrete
Überprüfung
Den Inhalt der im Gespräch mit dem Kläger vorzunehmenden Überprüfung hat das Gesundheitsamt des Beklagten im Schreiben vom 11. November 1988 an den Sachverständigen Dr. Lurz wie folgt vorgegeben, nämlich "ob ein Bewerber...:
1. über ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkund licher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeu- tischen Bereich, gegenüber Ärzten und allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen verfügt.2. ob er über ausreichende diagnostische Fähigkeiten in bezug auf das einschlägige Krankheitsbild verfügt,
3. die Befähigung besitzt, den Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln."Der Beklagte hat sich hierdurch im Benehmen mit dem Gesundheitsamt exakt an die Vorgaben im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1963 gehalten (a.a.O.. 5. 7) und sowohl den Zweck als auch den Gegenstand der Überprüfung im Sinne eines Gutachtenauftrages umschrieben.
Die Überprüfung des Klägers
hat sich an diesen Rahmen gehalten. Art und Inhalt der an ihn von den Sachverständigen
und der Amtsärztin gerichteten Fragen sind rechtlich nicht zu beanstanden;
sie entsprachen dem vorgegebenen Zweck und Inhalt der vom Beklagten angeordneten
Begutachtung. Die Einwendung des Klägers, die schriftliche Wiedergabe
des Gesprächs vom 15. Dezember 1988 in dem von allen auf Seiten des
Beklagten beteiligten Personen unterzeichneten Vermerk vom 13. Januar 1989
treffe nicht zu, erweist sich nach seinen eigenen persönlichen Angaben
im wesentlichen nicht als stichhaltig, soweit es den Wortlaut und die Reihenfolge
der gestellten Fragen angeht. Diese werden vom Kläger in seiner Gegendarstellung
vom 20. Februar 1989 bis auf Ausnahmen bestätigt. Bestritten ist nur
die Fassung der Frage, die von der Amtsärztin beigesteuert worden
ist und gemäß Vermerk lautete: "Sie behaupten, 'ausführlichste
Erfahrungen' zur Schizophrenie zu haben?" Demgegenüber sei der wahre
Wortlaut "Ausführlichst gelernt?", und zwar als fragende Wiederholung
seiner eigenen Bemerkung zur organischen Bedingtheit der Schizophrenie.
Auf Seite 6 seiner Gegendarstellung bemängelt der Kläger die
Wiedergabe einer Frage Dr. Siegmunds (5. 4 des Vermerks). Die Rüge
ist nicht nachvollziehbar, weil die betreffende Frage ungenau bezeichnet
und sämtliche auf Seite 4 des Vermerks erwähnten Fragen vom Kläger
in seiner Darstellung ansonsten bestätigt werden. Daneben macnt der
Kläger im Vermerk verschiedene Auslassungen geltend. Nicht erwähnt
seien das besprochene Beispiel eines dem Arzt nachts am Telephon mit Selbstmord
Drohenden sowie die Frage, ob ein zuvor beschriebenes Traumbeispiel ihn
nicht betroffen mache. Auf Seite 11 des Vermerks seien Fragen nicht
Fast ausnanmslos bezogen sich die Fragen der Sachverständigen und der Amtsärztin auf die von Rechts wegen vorgegebenen Sachbereiche Abgrenzung der Tätigkeit von anderen Heilberufen, diagnostische Fähigkeiten und Befähigung zur entsprechenden Behandlung. Soweit der Kläger geltend macht, einzelne Fragen seien nicht auf den Beruf eines als Psychotherapeut tätigen Heilpraktikers zugeschnitten, hat dies auf die Ordnungsmäßigkeit des Uberprüfungsverfahrens keinen entscheidenden Einfluß, weil davon allein die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses, mit anderen Worten die Verwertbarkeit des erstatteten Gutachtens abhängt. Solange im Rahmen der Überprüfung der bei der Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen zu behandelnde Sachgegenstand nicht verlassen wird, ist ein Verfahrensmangel nicht feststellbar. Der Kläger selbst behauptet nicht, daß die ihm vorgelegten Fragen sämtlich ungeeignet gewesen seien, seine Kenntnisse und Fähigkeiten für den Heilpraktikerberuf als Psychotherapeut auf die Probe zu stellen, oder daß er überhaupt nicht die Gelegenheit erhalten habe, sein Wissen und Können zu zeigen. Auf jeden Fall mußte er sich auch allgemeinmedizinische Fragen zur Unterscheidung rein psychischer Erkrankungen von solchen eines körperlich-organischen Leidens oder einer Geisteskrankheit gefallen lassen (BVerwG, U. v. 10.2.1983, a.a.O., 5. 6 f.; BayVGH, U. v. 18.2.1988, a.a.O., best. durch BVerwG, B. v. 19.5.1988, a.a.0.).
Das im Anschluß an das Uberprüfungsgespräch
erstattete Gutachten über die Eignung des Klägers ist ordnungsgemäß
zustandegekommen
bb) Der Widerspruchsbescheid vom 13. September
1989 ist rechtswidrig, weil der Widerspruchsausschuß für Heilpraktiker
bei der Bezirksregierung Hannover entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m.
§ 4 DVOHPrG nicht vor dessen Erlaß angehört worden ist.
Die nachträgliche Beschlußfassung der Ausschußmitglieder
hat nach 5§45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 VwVfG keine heilende Wirkung.
Da dem Kläger die begehrte Erlaubnis aber nicht erteilt werden darf,
verhilft ihm der festgestellte Verfahrensmangel nicht zum Erfolg seiner
Klage (vgl. § 46 VwVfG).
2. Der Kläger kann die Erteilung der
begehrten Erlaubnis nicht verlangen. Er hat darauf keinen Anspruch, weil
zwingende Versagungsgründe vorliegen. Die angefochtenen Bescheide
sind in der
a) Bei
der sachlich-rechtlichen Nachprüfung der Versagungsentscheidung lehnt
die Kammer einen gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum
der Behörde in Rechtssachen der Heilpraktiker ab (OVG Lüneburg,
Urteil vom 25. November 1985. S. 11 amtl. Umdruck). Sie folgt insoweit
der Auffassung des Klägers. Der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
nach der die Prognoseentscheidung, ob die heilkundliche Tätigkeit
eines bestimmten Bewerbers Gefahren für die Volksgesundheit erwarten
läßt, vom Amtsarzt allein aufgrund einer eigenverantwortlichen
fachmedizinischen Beurteilung getroffen werden kann und ihm deshalb nach
allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen ein fachwissenschaftlicher
Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (Urteil vom 24. Januar 1990.
a.a.O., 5. 1558, 1559), schließt sich die Kammer nicht an. Ein der
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum ist
von der Rechtsprechung ausnahmsweise dort anerkannt worden, wo sich der
gesetzlichen Regelung eine Einschätzungsprärogative der Verwaltung
entnehmen läßt, namentlich bei beamtenrechtlichen Beurteilungen,
bei Entscheidungen im eigentlichen prüfungsrechtlichen Sinne, bei
Wertungen sachverständiger oder pluralistisch zusammengesetzter gesetzlicher
Gremien, bei prognostischen Wertungen mit politischem Einschlag und bei
planerisch gestalteten Entscheidungen (BVerwG,Urteil vom 26. Juni 1990,
GewArch 1990. 355., 356 m.w.N.). Insbesondere für eigentliche Prüfungen
gilt dies nur, soweit die Entscheidung in das alleinige Urteil bestimmter
Prüfer gestellt ist, nicht aber in Fällen der vorliegenden Art,
in denen sich die Prüfer lediglich als Sachverständige zu einer
Frage äußern, die die zuständige Behörde ohne Bindung
an die Stellungnahme der Prüfer zu entscheiden hat.
Das Gericht macht sich nach Überprüfung die Aussagen des im Vermerk des Beklagten vom 13. Januar 1989 schriftlich festgehaltenen Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der nachträglichen schriftlichen Erläuterungen der Sachverständigen Dr. Lurz und Faltz vom 19. Januar 1989 und vom 23. November 1989 zu eigen. Die gerichtliche Nachprüfung hat sich, entsprechend obigen Ausführungen unter 1. bb) , an der Abwehr konkreter Gefahren für die Volksgesundheit zu orientieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit deutlich und unmißverständlich festgestellt. daß der Bewerber zum Schutz des hoch anzusetzenden Rechtsguts der Volksgesundheit selbst den Nachweis hinreichender Kenntnisse und Fähigkeiten zu führen hat. Es muß feststehen, daß er die erforderliche Qualifikation b e s i t z t (BVerwG,Urteil vom 25. Juni 1970, a.a.O., S. 26; Urteil vom 18. Dezember 1972. a.a.O.. S. 33; Urteil vom 10. Februar 1983. a.a.O., S. 7).
Den Nachweis hat der Kläger nicht
erbracht. Es ist festzustellen, daß seine Kenntnisse und Fähigkeiten
nicht ausreichend sind. Seine Antworten im Uberprüfungsgespräch
vom 15. Dezember 1989 lassen unter Verwertung des nachvollziehbaren und
überzeugenden Sachverständigen- und Gesundheitsamts-Gutachtens
nur den Schluß zu, daß seine beabsichtigte Tätigkeit als
Psychotherapeut die Gesundheit der Patienten gefährdet. Den konkreten
Berufsanforderungen an ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung
b) Den in § 2 Abs. 1 Buchst. ff) DVOHPrG
enthaltenen vorkonstitutionellen Begriff der "sittlichen Zuverlässigkeit"
legt die Kammer nach allgemeinen Grundsätzen des an Art. 12 Abs. 1
GG zu messenden Berufszulassungsrechts nicht anders als den der "persönlichen
Eignung" oder "persönlichen Zuverlässigkeit" aus, womit in ausfüllungsbedürftiger
Weise die Voraussetzungen in den Eigenschaften bezeichnet werden, die jemand
neben der und in begrifflicher Abgrenzung zur fachlichen Befähigung
erfüllen muß, um in den gesetzlich festgelegten Fällen
Zugang zu bestimmten Tätigkeiten zu erlangen. Das sprachlich überholte
Wort "sittlich" kennzeichnet die charakterliche Eignung eines Bewerbers,
(1) Die strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in Verden haben zu dem Ergebnis geführt, daß der Kläger jedenfalls bis zum Jahre 1986 berufsmäßig die Heilkunde ohne eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 und 2 HeilprG ausgeübt und damit zumindest den objektiven Tatbestand des § 5 HeilprG verwirklicht hat.
Der Ermittlungsvorgang 29 Js 1103/90 war beigezogen und Gegenstand der mündiichen Verhandlung. Das Gericht ist nach den Grundsätzen der Amtsermittlung nicht gehindert, den Inhalt der Akte zu verwerten (§§ 86, 99 Abs. 1 VwGO) . Insbesondere hat der vom Kläger hiergegen erhobene Widerspruch prozessual keine Wirkung. Die Ergebnisse der Strafermittlungen sind für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erheblich. Das Gericht folgt aufgrund eigener Würdigungen den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft Verden in der Einstellungsverfügung vom 30. April 1991, wonach der Kläger jedenfalls bis 1986 als Psychotherapeut unerlaubt die Heilkunde ausgeübt hat.
Die Vernehmungen der Zeugen, deren Namen aus bestimmten Gründen des Persönlichkeitsschutzes in diesem Urteil nicht weitergetragen werden sollen, den Beteiligten aber bekannt sind, haben unabhängig voneinander und übereinstimmend ergeben, daß der Kläger an ihnen Heilbehandlungen nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 HeilprG vorgenommen hat. Dies ist "jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen". Hierbei handelt es sich um eine von Behörden und Gerichten zu beantwortende Rechtsfrage. Mit welchen spezifischen Maßgaben der Heilkundebegriff rechtlich auf die Ausübung der Psychotherapie anzuwenden ist, ergibt sich aus den obenstehenden Erörterungen zu 1. a) bb) [S. 17].
Sämtliche am 28. Februar, 8. März und 19. Juni 1990. 10.10 Uhr zur Sache vernommenen Zeugen gaben an, auf Empfehlung anderer Personen an den Kläger als erfolgreichen "Psychotherapeuten" herangetreten zu sein, um sich wegen seelischer Probleme bzw. Depressionen, teilweise nach unbefriedigender Inanspruchnahme anderer Therapeuten von diesem behandeln zu lassen. Der Kläger habe gegen Honorar, dessen Quittungen zahlreich vorgelegt wurden, an ihnen die Behandlung vorgenommen. Diese habe mit einem Waldspaziergang begonnen, in dessen Verlauf die Zeugen ihre Reaktion auf erdachte Situationen zu schildern hatten. In Einzelsitzungen habe er, beginnend bei den Kindheitserinnerungen, ihre seelische Befindlichkeit analysiert, ihnen die Ursachen ihrer Probleme eröffnet und sie aufgefordert, unter seiner Leitung daran weiterzuarbeiten. Gruppensitzungen und Intensivseminare, bei denen sie oder andere Teilnehmer keinen Außenkontakt haben sollten und vom Kläger gezielt verunsichert worden seien, hätten sich angeschlossen. Der Kläger habe sie zur rückhaltlosen Offenlegung ihres Innenlebens aufgefordert. Er habe Macht über sie gewonnen und diese auch eingesetzt, indem er sie und andere Behandelte mit seinem Wissen gegeneinander ausgespielt habe.Dies sei geschehen, obwohl er ihnen ausdrücklich seine Verschwiegenheit zugesichert habe. Die am 19. Juni 1990 um 11.40 Uhr vernommene Zeugin lehnte die Aussage zur Sache ab, weil der Kläger sehr viel Einfluß und Kontakte habe und persönlich und durch andere Personen Druck auf sie ausüben könne. Der am 28. Februar 1991 vernommene Zeuge hatte mit dem Kläger nur ein Gespräch.
Das Gericht hält die zur Sache gemachten
Bekundungen der Zeugen für glaubhaft. weil sie allesamt übereinstimmend
ein gleichartiges Vorgehen des Klägers den Patienten gegenüber
offenbaren. Soweit der Kläger hinsichtlich des am 28. Februar 1990
gehörten Zeugen behauptet. dieser habe gelogen und sei nicht glaubwürdig.
ist dies nicht geeignet, dessen Aussagen zu erschüttern.
Da die Kammer keinen hinreichenden Anhaltspunkt zu Zweifeln sah, daß die Aussagen im entscheidungserheblichen Teil zutreffen, bedurfte es keiner erneuten Anhörung der Zeugen im Verwaltungsrechtsstreit.
Hiernach hat der Kläger Heilkunde
als nicht zugelassener Heilpraktiker ausgeübt.
Seine Arbeit mit und an den Patienten betraf das Erkennen und die Behandlung
zumindest psychischer Erkrankungen, über deren Vorliegen es keines
abschließenden Urteils bedarf, durch systematische Beeinflussung
des Seelenlebens der Patienten. Er hat ihnen gegenüber heilkundliches
Wissen in Anspruch genommen und ihnen Heilung, mindesteüs aber Linderung
der seelischen Beschwerden in Aussicht gestellt. Seine Sitzungen dienten
hierbei diagnostischen Zwecken. Die Grenze zur Beratung war dadurch überschritten,
daß der Kläger .von den Zeugen beispielsweise Unterordnung unter
seine Behandlungsmaßnahmen verlangte und das Ziel verfolgte, ihr
Seelenleben mit dem von ihm als richtig erachteten Ergebnis zu beeinflussen.
Diese Feststellung trifft die Kammer von Amts wegen in Anwendung des §
1 Abs. 2 HeilprG. Sie nimmt im übrigen dasselbe Ergebnis in dem der
Staatsanwaltschaft Verden erstatteten Gutachten des Sachverständigen
Dr. med. Lotze vom 4. November 1990 bestätigend zur Kenntnis, dessen
medizinische Abgrenzung zwischen Behandlung
Der Kläger hat sich persönlich als unzuverlässig erwiesen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Verden vom 30. April 1991 kann ihn schon deshalb nicht entlasten, weil sie nur auf Verjährungsgründen beruht. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft, im Rahmen der Verhältnismäßiakeit den strafprozessualen Schutz der Volksgesundheit vor weiterer Gefährdung durch den Kläger gegenüber dessen Belastung bei zusatzlichen Ermitt- lungsmaßnahmen zurücktreten zu lassen, bindet weder die Behörde noch das Gericht in möglichen Verwaltungs(streit-)verfahren nach dem HeilprG. Dem Vortrag des Klägers ist zu entnehmen, daß er sein bis 1986 festgestelltes Verhalten als erlaubt betrachtet. Zu den Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit gehört in erster Linie die Gewähr, daß sich ein Bewerber bei seiner Tätigkeit im erwählten Beruf unbedingt an die für dessen Ausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften hält. Diese Gewähr bietet der Kläger nicht; er hat sich über das Verbot unerlaubter Heilkundeausübung hinweggesetzt; dies geschah in Kenntnis des Erlaubnisvorbehalts nach dem HeilprG, wie sein schon im Jahre 1985 gestellter Antrag auf Zulassung beim Landkreis Rotenburg (Wümme) zeigt.
(2) Seine persönliche Zuverlässigkeit
ist auch deshalb zu verneinen, weil er im Falle des Zeugen, der am 28:
Februar 1990 vernommen worden ist, und dessen Ehefrau bedenkenlos gegen
seine Schweigepflicht verstoßen hat. Beide Personen waren beim Kläger
in psychotherapeutischer Behandlung. In der vorgeblichen Absicht, sich
gegen belastende Aussagen des Zeugen zu wehren und dessen Glaubwürdigkeit
zu erschüttern,- hat der Kläger auf Seite 16 des Schriftsatzes
vom 29. Juli 1991 durch seinen Prozeßbevollmächtigten vortragen
lassen, es sei gelogen, daß dieser auf Drängen seiner Ehefrau
und auch aus Neugier zu ihm gekommen sei. Der Zeuge und seine Ehefrau hätten
ein sexuelles Verhältnis zu einem Ehepaar gehabt, dessen Nachnamen,
Beruf und Wohnort der Kläger genau bezeichnete. Außerdem hätten
außereheliche Beziehungen
Die Pflicht des Klägers gegenüber
seinen Patienten zur Verschwiegenheit läßt sich allerdings nicht
schon aus dem Strafrecht herleiten. Die Strafandrohung in § 203 Abs.
1 StGB wegen Verletzung von Privatgeheimnissen richtet sich nicht gegen
Heilpraktiker (vgl. Nr. 1), Berufspsychologen ohne staatlich anerkannte
wissenschaftliche Abschlußprüfung (Nr. 2) oder Ehe-, Familien-,
Erziehungs- oder Jugendberater usw. außerhalb einer öffentlich
anerkannten Beratungsstelle (Nr. 4). Mangels persönlicher Merkmale
dürfte der objektive Tatbestand der Strafvorschrift durch das Handeln
des Klägers nicht erfüllt sein (Dreher/Tröndle, StGB, 45.
Aufl., S 203 RNr. 14 ff.), so daß der Umkehrschluß auf Schweigepflichten
hieraus nicht zu ziehen ist. Auch ein - fragliches - strafprozessuales
Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 StPO erlaubt einen solchen
Schluß nicht, weil die Vorschrift unabhängig von einer Schweigepflicht
den einzelnen in ihr benannten Zeugengruppen lediglich eine Schweigebefugnis
einräumt, zu deren Ausübung keine originär strafprozessuale
Pflicht besteht. Die Schweigepflicht und das Zeugnisverweigerungsrecht
bilden kein inhaltlich deckungsgleiches Begriffspaar. Ein unmittelbar aus
der Verfassung abgeleitetes strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht
kommt einem Sozialarbeiter nicht zustatten,
Die im Prozeß eröffneten Tatsachen waren dem Kläger vom betroffenen Zeugen und seiner Ehefrau als ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig anvertraut worden. Der Kläger war nicht berechtigt, sie preiszugeben. Die Tragweite des Schadens, der den Patienten des Klägers und den in das Geheimnis einbezogenen Dritten angesichts dieser Offenbarung droht, braucht nicht näher erörtert zu werden.
Für die Preisgabe der Geheimnisse
hatte der Kiäger keinen anerkennungswürdigen Grund, insbesondere
nicht im Sinne einer Rechtfertigung. Er konnte nicht glauben, auf die Verwendung
dieser Tatsachen im Prozeß angewiesen zu sein, um einer Beweisnot
zu entgehen und sich vor unberechtigten Verdächtigungen zu schützen.
Dazu war das eingesetzte Mittel bereits ungeeignet, weil die offenbarten
Geheimnisse keinen Widerspruch in den Zeugenaussagen aufdecken, den damaligen
Ermittlungsgegenstand nicht betreffen und gegen die Glaubwürdigkeit
des Zeugen nichts hergeben. Auf eine weniger beeinträchtigende, aber
größeren Erfolg versprechende Verteidigung hat sich der Kläger
gar nicht erst eingelassen, etwa auf Gegendarstellungen in der Sache selbst.
Die Kammer sieht in dem Mißbrauch der anvertrauten Geheimnisse eine
nachdrückliche Bestätigung der Zeugenaussagen, nach denen der
Kläger seinen Patienten Verschwiegenheit zuzusichern und anschließend
sein vertrauliches Wissen gegen den ausschließlich in der Behandlung
liegenden Offenbarungszweck einzusetzen pflegte. Hinter
dem Umgang mit den während des Prozesses verwendeten Geheimnissen
vermag die Kammer bei dem juristisch beratenen Kläger
Das Handeln des Klägers trägt
nicht die Merkmale eines einmaligen Fehlverhaltens. Würde der Kläger
die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erhalten,
muß damit gerechnet werden, daß er aucn künftig in gleich
bedenkenloser Weise sein Schweigen über die ihm anvertrauten Geheimnisse
von Patienten brechen wird. Dem Vertrauen, das in ihn als Psychotherapeut
unbedingt gesetzt werden muß, wird er nicht gerecht. Dies hätte
auf psychisch Erkrankte und Leidende im Falle erneuter Verletzungen der
Schweigepflicht unmittelbare nachteilige medizinische Auswirkungen und
begründet deshalb neben dem Mangel der Zuverlässigkeit eine selbständige
Gefahr für die Volksgesundheit.
Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 1 VwGO: sie erstreckt sich auch auf die Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs. 1 VwGO). Einer Entscheidung. ob die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO'), bedarf es nicht mehr. Der Ausspruch über die vorläufige Voiistreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
[Namen der Richter]
In der Verwaltungsrechtssache
Klägers und Berufungsklägers,gegen
Beklagten und Berufungsbeklagten,Streitgegenstand:
Der 8. Senat des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts hat auf die mündliche Verhandlung am 30. November
1994 durch
den
Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts
[Name], die
Richterin am Oberverwaltungsgericht [Name]
und die Richterin am Oberverwaltungsgericht [Name] sowie die ehrenamtlichen
Richter [Namen]
für Recht erkannt:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat.
Im übrigen wird auf die Berufung des
Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade
- 6. Kammer - vom 31. Januar 1992 geändert:
Der Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 1988 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 13. September 1989 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.Gründe
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger, soweit er die Berufung zurückgenommen hat; im übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1.
Der Kläger begehrt die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach den Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes.
Der 1947 geborene Kläger studierte nach der Reifeprüfung evangelische Theologie und besuchte während des Studiums u. a. auch Lehrveranstaltungen über Psychopathologie und Psychotherapie. Im Wintersemester 1967/68 nahm er mit Erfolg an einem Kurs für "Psychiatrische Klinik" teil. Nach dem Bestehen der ErstenTheologischen Prüfung leistete er das Vikariat ab und bestand 1972 die Zweite Theologische Prüfung. Am 18. Oktober 1972 wurde er zum Dienst eines Pastors ordiniert. Mit der Berufung zum Pfarrer auf Lebenszeit wurde ihm mit Wirkung vom 1. Mai 1975 die Pfarrstelle in Otterstedt/Landkreis Verden übertragen.
Der Kläger ist seit 1974 Mitglied des Western Institute for Research and Training in Humanics (W.I.R.T.H.> mit Sitz in Berkeley, Kalifornien <USA), das ihm nach Teilnahme an verschiedenen Kursen und Veranstaltungen mit Urkunde vom 17. Mai 1977 unter dem Namen Walfred Siebel die Bezeichnung "Adlerian Marriage, Family and Child Counselor" ("Adlerianischer Ehe-, Familien- und Kinderberater') verlieh. Bereits in den Jahren zuvor hatte der Kläger an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen der Deutschen Gesellschaft für Individualpsychologie e. V., Regionalkreis Nord, in Delmenhorst, teilgenommen.
Mit Ablauf des 31. Oktober 1980 wurde der Kläger auf seinen Antrag aus dem Dienst der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers entlassen.
Seit der Aufgabe seines Pfarramtes ist der Kläger freiberuflich in der "Konfliktberatung" tätig. Die Gesellschaft für Psychopraxie e. V., Völkersen - GfP -, verlieh dem Kläger am 1. November 1980 den Titel "Psychopraktiker, verbunden mit der Aufgabe eines "Lehranalytikers der GfP".
Nachdem der Kläger bereits im September
1985 bei dem Landkreis Rotenburg (Wümme) vergeblich um die Erteilung
einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nachgesucht hatte und dieses
Begehren auch im Widerspruchsverfahren ohne Erfolg geblieben war, beantragte
er unter dem 24. August 1987 beim Beklagten die eingeschränkte Zulassung
als Heilpraktiker (Psychotherapie), ohne den zuvor vom Landkreis Rotenburg
(Wümme) abschlägig beschiedenen Antrag zu erwähnen. Mit
Bescheid vom 21. Dezember 1987 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte
zur Begründung aus, der Kläger erfülle nicht die (erleichterten)
Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis als Heilpraktiker,
wie sie Diplompsychologen mit Zusatzausbildung als Psychotherapeut erteilt
werden könne. Allein für diesen Personenkreis könne auf
die
Am 3. März 1988 erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Stade (Az: 3 VG A 58/88). Dieses Verfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt, nachdem der Beklagte einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers auf dem Gebiet der Psychotherapie durch sein Gesundheitsamt zugestimmt und den angefochtenen Ablehnungsbescheid aufgehoben hatte.
Am 15. Dezember 1988 fand bei dem Beklagten die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers auf dem Gebiet der Psychotherapie statt. An dem Gespräch mit dem Kläger, das von 13.30 Uhr bis etwa 16.00 Uhr dauerte, nahmen neben der Leiterin des Gesundheitsamtes, Frau Leitender Medizinaldirektorin Dr. med. Schloßhauer, der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Faltz, der Arzt für Psychatrie Diplompsychologe Dr. med. Lurz und der Diplompsychologe Dr. med. Siegmund teil. In ihrer abschließenden Bewertung stellten die Mitglieder der Gesprächsrunde ausweislich der von ihnen unterschriebenen Sitzungsniederschrift fest:
"1. Herr Siebel läßt ein ausreichendes theoretischesDer Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 19. Dezember 1988 den Antrag des Klägers erneut ab und führte zur Begründung aus, das Überprüfungsgespräch habe ergeben, daß die von ihm beabsichtigte Tätigkeit als Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Nach dem Gesprächsverlauf habe der Kläger im psychotherapeutischen Bereich weder ausreichende Kenntnisse, um heilkundliche Tätigkeit gegenüber den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen abzugrenzen, noch verfüge er über ausreichende diagnostische Fähigkeiten in bezug auf einschlägige Krankheitsbilder und die Befähigung, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln.
Wissen im Bereich der Psychologie/Psychotherapie nicht erkennen. Er kennt Begriffe nicht wie Narzißmus, Borderline Syndrom ( frühe Störung), neurotische Depression.2. Herr Siebel verfügt nicht über die Kenntnis der unbewußten Hinweise zur Abschätzung von Suizidrisiko und psychotischer Entwicklung im Rahmen einer Gesprächstherapie, scheint nicht in der Lage, diese lebenswichtigen Phasen exakt einzuordnen.
3. Herr Siebel hat nicht darstellen können, daß in der Beratung und therapeutischen Führung von Klienten/ Patienten und deren Behandlern ein Aktionsfeld besteht, das wichtige Hinweise für Konfliktlösung- und -verschärfung liefert (Übertragungs- und Gegenübertragungsreaktionen).
Herrn Siebel fehlen die notwendigen Voraussetzungen und der erforderliche Über- und Tiefblick, um eigenverantwortlich mit Menschen im weitesten Sinne therapeutisch zu arbeiten.
Die Ausübung der von ihm beabsichtigten Heilpraktikertätigkeit als Therapeut würde eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten."
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger
Widerspruch, zu dessen Begründung er im wesentlichen ausführte,
das Verfahren sei von Vorurteilen und Voreingenommenheit bestimmt
Im Rahmen des Abhilfeverfahrens setzte der Beklagte seine Ermittlungen fort und teilte der Bezirksregierung Lüneburg mit der Vorlage des Widerspruchsvorgangs mit, der Kläger nutze seine psychologische Beratungstätigkeit und das besondere Abhängigkeitsverhältnis seiner Patienten dazu aus. über das übliche Honorar hinaus eigenen finanziellen Gewinn zu machen. Ein Gespräch mit ehemaligen Patienten des Klägers habe ergeben, daß der Kläger selbst vor gezieltem Psychoterror nicht zurückschrecke. Zunächst würden Menschen in seelischen Konfliktsituationen mit einer pseudowissenschaftlichen Mischung von Psychologie und Theologie konfrontiert. Danach werde vom Kläger zielstrebig ein Abhängigkeitsverhältnis aufgebaut, das nach den Aussagen der ehemaligen Patienten teilweise bis zur "geistigen Entmündigung" führe. Ein wesentliches Mittel zur Schaffung von Abhängigkeiten sei die Unterbrechung der Bindung von Kindern zu ihren Eltern bzw. der Bindung zwischen Ehepartnern. Am Ende stehe die wirtschaftliche Ausbeutung der Patienten.
Die Widerspruchsbehörde teilte dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 11. August 1989 mit, der Entwurf des Widerspruchsbescheides werde dem für Widerspruchsverfahren eingerichteten Gutachterausschuß bei der Bezirksregierung Hannover vorgelegt; dies geschah auch mit der Bitte, der beabsichtigten Entscheidung zuzustimmen. Zeit- gleich gelangte allerdings eine Ausfertigung des Widerspruchsbescheides, die das Datum 13. September 1989 trägt, an den Bevollmächtigten des Klägers.
In dem Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen wurde, werden Verfahrensrügen des Klägers zurückgewiesen und wird festgestellt, daß das Ergebnis der Überprüfung inhaltlich nicht zu beanstanden sei, zumal wegen des dem Gesundheitsamt zustehenden Beurteilungsspielraums nur eine begrenzte Kontrolle der Entscheidung stattfinden könne. Schließlich sei die negative Entscheidung auch nicht durch Meinungsunterschiede zwischen den Befürwortern der Lehrmeinungen von Freud und Adler beeinflußt. Für die Kommission sei allein ausschlaggebend gewesen, daß der Kläger nicht über ausreichende Kenntnisse verfüge, die eine sichere Diagnose und Therapie hilfesuchender Patienten ermöglichten.
Am 16. Oktober 1989 hat der Kläger Klage erhoben.
Nach Klageerhebung legte der Vorsitzende
des Gutachterausschusses für Heilpraktiker im Lande Niedersachsen
bei der Bezirksregierung Hannover den Ausschußmitgliedern die Entwurfsfassung
des Widerpruchsbescheides sowie das Protokoll des Prüfungsgespräches
vom 15. Dezember 1988, das Widerspruchsschreiben des Klägers nebst
Anlagen und den Entwurf einer Stellungnahme vor, mit dem der Widerspruchsentscheidung
zugestimmt wird. Zugleich wies der Vorsitzende die Ausschußmitglieder
darauf hin, daß der Widerspruchsbescheid
Der Gutachterausschuß für Heilpraktiker stimmte sodann dem Widerspruchsbescheid im Umlaufverfahren zu; diese Stellungnahme ging am 29. März 1990 bei der Widerspruchsbehörde ein.
Im Januar 1990 leitete die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Verden wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 5 des Heilpraktikergesetzes ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein, in dessen Verlauf mehrere Personen, die sich beim Kläger in Behandlung begeben hatten, als Zeugen vernommen wurden. Sie ersuchte außerdem den Ärztlichen Direktor des Niedersächsischen Landeskrankenhauses, den Arzt für Psychiatrie Dr. med. J. Lotze, um eine fachliche Beurteilung der Frage, ob der Kläger unter Zugrundelegung der Darstellungen der Zeugen heilkundliche Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes entwickelt habe oder ob hier lediglich allgemeine Beratung und Lebenshilfe außerhalb des Anwendungsbereiches des Heilpraktikergesetzes ausgeübt worden sei. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 4. Januar 1991 kommt der Sachverständige zu dem abschließenden Ergebnis:
"Herr Siebel hat offensichtlich nicht nur allgemeine Beratungen durchgeführt, sondern versucht, allerdings in einem wenig fundierten Psychologiemodell, Krankheiten von einer vermeintlichen Ursache her zu heilen. Daß er dabei von einem wissenschaftlich nicht haltbaren Menschenbild ausgeht, ist für die jetzige Fragestellung von untergeordneter Bedeutung.Am 30. April 1991 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß 5 170 Abs. 2 StPO,Herr Siebel hat nach meiner Überzeugung psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt, wenn auch höchst problematische und zweifelhafte."
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen: Bei der Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten durch den Beklagten habe es sich um keine Prüfung im Rechtssinne gehandelt, sondern um die Beurteilung der gerichtlich voll nachprüfbaren Frage, ob seine heilkundliche Tätigkeit eine Gefahr für die Volksgesundheit darstelle; ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum stehe der Beklagten insoweit nicht zu. Auch dürfe von ihm nicht die Kenntnis allgemeinmedizinischen Wissens gefordert werden. Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die er besitze, gingen weit über das hinaus, was zur Vermeidung von Gefahren für die Volksgesundheit bei Ausübung der Psychotherapie erforderlich sei. Schließlich dürften die Ergebnisse des eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht gegen ihn verwendet werden. Mit der in der Abschlußverfügung getroffenen Feststellung, er habe bis zum Jahre 1986 durch unerlaubte Heilbehandlungen einen Verstoß gegen § 5 des Heilpraktikergesetzes begangen, habe die Staatsanwaltschaft ihre Befugnisse überschritten. Sie beruhe auf der strafprozessual unzulässigen Mitwirkung des Sachverständigen Dr. Lotze bei der Vernehmung der Zeugen, für die er im Rahmen der Konfliktberatung tätig geworden sei. Im übrigen seien die Aussagen des Zeugen St. nicht verwertbar, weil dieser gelogen habe und deshalb unglaubwürdig sei. Es treffe nicht zu, daß der Zeuge St. auf Drängen seiner Ehefrau und aus Neugier zu ihm gekommen sei, vielmehr seien die Eheleute gemeinsam wegen ihrer Eheprobleme an ihn herangetreten. Die Eheleute St. hätten seinerzeit ein sexuelles Verhältnis zu einem anderen Ehepaar gehabt, dessen Namen, Beruf und Wohnort der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 29. Juli 1991 offenbarte.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 1988 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 13. September 1989 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu erteilen, und die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.Er hat die angefochtene Entscheidung verteidigt und auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide verwiesen: Ergänzend hat er ausgeführt, das Verhalten des Klägers rechtfertige eine Versagung der Heilpraktikererlaubnis auch wegen fehlender sittlicher Zuverlässigkeit.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Januar 1992 abgewiesen. In den Urteilsgründen ist dargelegt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Heilpraktikererlaubnis. Der Beklagte habe zu Recht mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers angenommen und daraus eine Gefahr für die Volksgesundheit abgeleitet. Darüber hinaus stehe der Erteilung der Erlaubnis entgegen, daß der Kläger nicht über die erforderliche sittliche Zuverlässigkeit verfüge.
Gegen diese Entscheidung führt der
Kläger Berufung, zu deren Begründung er vorträgt: Entgegen
der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stehe die Ausgestaltung des
Prüfungsgesprächs nicht im Ermessen des Beklagten. Für berufsbezogene
Prüfungen habe das Bundesverfassungsgericht in Ansehung von Art. 12
Abs. 1 GG entschieden, daß Leistungsanforderungen einer gesetzlichen
Grundlage bedürften. Die Prüfungsschranke dürfe nach Art
und Höhe nicht ungeeignet,
Das Prüfungsverfahren sei überdies fehlerhaft durchgeführt worden, da der Beklagte eine unzulässige Fachprüfung durchgeführt habe, in deren Verlauf die Prüfer sich zudem als voreingenommen erwiesen hätten. Trotz der aufgezeigten Mängel des Prüfungsverfahrens habe er den Nachweis erbracht, daß er die zur Ausübung der Heilkunde erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze. Die überwiegend unzulässigen Fachfragen habe er, wie sich dem Protokoll entnehmen lasse, im wesentlich richtig und vertretbar beantwortet.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
fehle ihm auch nicht die sittliche Zuverlässigkeit für die angestrebte
Tätigkeit. Abgesehen davon, daß dies keinen dem Gesetz genügenden
Versagungsgrund darstellen würde, habe er keine unzulässigen
psychotherapeutischen Behandlungen vorgenommen. Den anderslautenden Ausführungen
des Verwaltungsgerichts sei nicht zu entnehmen, woher es die erforderliche
Sachkunde nehme, um eine erlaubnispflichtige psychotherapeutische Behandlung
von einer erlaubnisfreien Beratung abzugrenzen. Hierzu hätte es der
Beiziehung eines Sachverständigen bedurft. Mit der Annahme, daß
ein Bewerber sich unbedingt an die für die Ausübung des Berufes
maßgeblichen Rechtsvorschriften halten müsse, würden schließlich
die Anforderungen an die sittliche Zuverlässigkeit überspannt.
Das gelte vor allem dann, wenn man - wie das Verwaltungsgericht - einen
objektiven Rechtsverstoß genügen lasse. Das Verwaltungsgericht
habe keine Feststellungen dazu getroffen, daß er schuldhaft Vorschriften
des Heilpraktikergesetzes verletzt
Seine sittliche Unzuverlässigkeit könne auch nicht daraus hergeleitet werden, daß er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Namen eines früheren Patienten, der in dem Ermittlungsverfahren als Zeuge vernommen worden sei, genannt und die Gründe dargelegt habe, aus denen sich dieser habe beraten lassen. Nach den gesamten Umständen habe dieser Zeuge, der Hauptbetreiber einer Diffamierungskampagne in der Lokalpresse und im Fernsehen gewesen sei, auf Anonymität keinen Wert gelegt. Im Hinblick auf die unwahren Behauptungen, die der Zeuge bei seiner Vernehmung aufgestellt habe, habe für ihn ein berechtigtes Interesse daran bestanden, diese Behauptungen richtigzustellen.
Der Kläger, der sein Begehren zunächst mit Aufhebungs- und Verpflichtungsantrag verfolgt hat, beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade -6. Kammer - vom 31. Januar 1992 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.September 1989 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.Er entgegnet: Bei verfassungskonformer Auslegung stellten § 1 Heilpraktikergesetz sowie § 2 Abs. 1 lit. f und i DVOHPrG eine mit dem Grundgesetz vereinbare Rechtsgrundlage für die Versagung der Erlaubnis dar. Das über das Prüfungsgespräch
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Verden 29 Js 1103/90 Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Soweit der Kläger durch den Übergang von dem mit der Berufungsschrift zunächst gestellten Verpflichtungsantrag auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Bescheidungsantrag konkludent die Berufung zurückgenommen hat, war das Berufungsverfahren gemäß §5 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Im übrigen hat die Berufung Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung als Heilpraktiker für das Gebiet "Psychotherapie" abgelehnt worden ist, erweist sich als rechtswidrig, weil er auf einer in wesentlichen Teilen fehlerhaften Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers durch das Gesundheitsamt des Beklagten beruht. Der Bescheid war daher aufzuheben und der Beklagte war zu einer Neubescheidung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu verpflichten.
Die berufsmäßige Heilpraktikertätigkeit
ist gemäß § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.2.1939
(RGBl. 1, 254; BGB1. III, 2122-2), geändert durch Art. 53 EGStGB vom
2.3.1974 (BGBl. 1, 469) i.V.m. § 2 der 1. Durchführungsverordnung
zum Heilpraktikergesetz (DVO-HPrG) vom 18.2.1939 (RGBl. 1, 259; BGB1. III,
2122-2-1), zuletzt geändert durch Art. 1 ZuständigkeitslockerungsVO
vom 18.4.1975 (BGBl. 1, 967) erlaubnispflichtig. Nach Abs. 1 der erstgenannten
Vorschrift bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne
als Arzt bestallt zu sein; Ausübung der Heilkunde ist nach Abs. 2
der Vorschrift jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit
der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten; Leiden oder Körperschäden
bei
Der Erlaubniszwang nach dem Heilpraktikergesetz ist eine zulässige Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit nichtärztlicher Psychotherapeuten. Die Anwendung der vorkonstitutionellen Vorschriften im Heilpraktikergesetz und der dazu ergangenen Durchführung verordnung als fortgeltendes Bundesrecht, soweit nicht einzelne Vorschriften wegen ihres nationalsozialistischen Charakters oder wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz außer Kraft getreten sind, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, denn der nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz bestehende gesetzliche Erlaubnisvorbehalt als subjektive Berufszulassungsschranke ist zum Schutze der Volksgesundheit als ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 9, 338, 346; 13, 97, 107; 25, 236, 247) erforderlich und daher mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 78, 179).
Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch; sie darf nur versagt werden, wenn eine der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 DVOHPrG nicht gegeben ist (vgl. BVerwGE 35, 308, 315; 66, 367, 371).
Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Psychotherapie Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz ist und daß das Heilpraktikergesetz sowie die 1. und 2. DVOHPrG auf Personen, die heilkundlich-psychotherapeutisch tätig werden wollen, grundsätzlich Anwendung findet (BVerfGE 78, 179, 192; BVerwGE 66, 367).
Nach § 2 Abs. 1 lit. i DVOHPrG, auf
den der Beklagte seine
Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes und im Hinblick darauf, daß der Kläger nur die Ausübung der Psychotherapie anstrebt, muß er, um nicht die Volksgesundheit zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzen; er muß ferner ausreichende diagnostische Fähigkeiten in bezug auf das einschlägige Krankheitsbild und die Fähigkeit haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln. Darüber hinausgehende allgemeine heilkundliche Kenntnisse können mit Blick auf die von ihm beabsichtigte Tätigkeit nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1993, a.a.O.).
Das von dem Beklagten durchgeführte
Prüfungsgespräch begegnet daher hinsichtlich der gewählten
Thematik keinen Bedenken. Ebenso gehen die vom Kläger erhobenen Einwände
gegen die Prüfungskommission fehl. Weder kann aufgrund der
Zu beanstanden ist allerdings die Ausgestaltung
des Prüfungsgesprächs. Es genügte nicht dem vom Bundesverfassungsgericht
für berufsbezogene Prüfungen entwickelten Grundsatz, wonach unmittelbar
aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz
seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Ausgestaltung
des Prüfungsverfahrens herzuleiten ist. Ein solche verfassungsrechtlich
unbedenkliche Ausgestaltung setzt voraus, daß der Prüfling die
Möglichkeit hat, Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen
bei der Prüfungsbehörde "rechtzeitig und wirkungsvoll" vorzubringen,
um auf diese Weise ein "Überdenken" dieser Bewertungen unter Berücksichtigung
seiner Einwände zu erreichen. Begehrt der Prüfling mit substantiierten
Einwendungen ein "Überdenken" der prüfungsspezifischen Bewertungen,
so ist ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchzuführen,
das einen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche gerichtliche
Kontrolle von Prüfungsentscheidungen darstellt (vgl. BVerfG, Beschlüsse
v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 34 und 84, 59). Einen effektiven Schutz des Grundrechts
der Berufsfreiheit gewährleistet dieses Kontrollverfahren indes nur,
wenn die Prüfer
Diesen Anforderungen genügte das im vorliegenden Fall durchgeführte Prüfungsverfahren nicht. Dabei mag dahinstehen, ob dem Anspruch des Klägers auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsgeschehens bereits durch Zulassung einer (beschränkten) Öffentlichkeit genügt gewesen wäre (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 31.3.1994 - 6 B 19.93 -, VwBlBW 1994, 309) oder ob im vorliegenden Fall, in dem für die Zulassung eines Heilpraktiker als einzige Prüfungsleistung das Fachgespräch zu absolvieren war, eine Aufzeichnung des gesamten Gesprächs angezeigt gewesen wäre. Denn es fehlte auch an sonstigen hinreichenden verfahrensmäßigen Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen nachträglich noch aufklären zu können.
Die von den vier an dem Fachgespräch
beteiligten Sachverständigen unterzeichnete Niederschrift vom 13.
Januar 1989 dokumentiert das Prüfungsgeschehen nicht zureichend. Sie
ist nicht in unmittelbarem Anschluß an das Prüfungsgespräch
oder zeitnah danach, sondern in zeitlichem Abstand und zudem unter dem
Eindruck des bereits vorliegenden Widerspruchs des Klägers gegen den
die Zulassung als Heilpraktiker versagenden Bescheid des Beklagten vom
19. Dezember 1988 gefertigt worden. Darüber hinaus sind die von Dr.
med. Dipl.Psych. Lurz übersandten - inhaltlich wesentlichen -Ergänzungen
vom 19. Januar 1989 nicht mehr in die Niederschrift eingearbeitet worden.
Der "Kommentar zum Protokoll"'
Da somit auch das verwaltungsinterne Kontrollverfahren insgesamt nicht stattgefunden hat, sondern der Widerspruchsbescheid auf einem unvollständig ermittelten und gewürdigten Sachverhalt beruht, sind die angefochtenen Bescheide, mit denen die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde versagt worden ist, aufzuheben.
Eine andere Entscheidung kommt nicht deswegen in Betracht, weil die verwaltungsinterne Kontrolle grundsätzlich auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nachholbar ist und daß das Gericht auf einen entsprechenden Antrag des Klägers das gerichtliche Verfahren gemäß § 94 VwGO zu diesem Zweck auszusetzen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.1993, a.a.O.). Eine solche Verfahrensweise verbietet sich im vorliegenden Fall nicht allein deshalb, weil der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat; vielmehr hat der Senat davon abgesehen, auf einen solchen Antrag hinzuwirken, weil mangels ausreichender Dokumentation des Prüfungsgesprächs und im Hinblick auf die unterschiedliche Darstellung des Gesprächsverlaufs durch die Beteiligten der "zu überdenkende" Sachverhalt nicht verläßlich eingegrenzt werden kann. Der Beklagte war daher zu einer Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu verpflichten.
Anders als das Verwaltungsgericht meint, scheitert der Antrag des Klägers auf eingeschränkte Erlaubnis der Ausübung der Heilkunde beim derzeitigen Sachstand nicht schon daran, daß es dem Kläger an der erforderlichen sittlichen Zuverlässigkeit fehlt (§ 2 Abs. 1 lit f 1. DVHPrG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. Januar 1957 (- 1 C 194.54 -, BVerwGE 4, 250, 257) angenommen, an der sittlichen Zuverlässigkeit fehle es, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorlägen. Der Begriff der sittlichen Zuverlässigkeit umfaßt dabei die berufliche Zuverlässigkeit und die charakterliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde. Es käme allerdings einer Überspannung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 2 Abs. 1 lit. f 1. DVHPrG gleich, wenn bei Zweifeln an der der Erlaubnispflichtigkeit einer Tätigkeit schon aus deren Fortsetzung auf einen Mangel an Zuverlässigkeit geschlossen würde (vgl. Urt. v. 14.10.1958 - 1 C 25.56 -, NJW 1956, 833). Im vorliegenden Fall läßt sich aufgrund des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens eine Tätigkeit des Klägers bis etwa in das Jahr 1987 hinein feststellen. Ob es sich dabei um Heilbehandlungen nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz gehandelt hat, bedarf hier ebensowenig einer Vertiefung wie die Frage, ob die Einwände des Klägers gegen eine Verwendung der Zeugenaussagen aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren in dem hier anhängigen Klageverfahren begründet sind. Denn der Kläger war seit dem Zeitpunkt, zu dem er den jetzt zu beurteilenden Antrag auf Erteilung der Erlaubnis als Heilpraktiker gestellt hat, nicht mehr nachweisbar therapeutisch tätig.
Soweit das Verwaltungsgericht aus der Verletzung
der dem Kläger in seiner Funktion als Eheberater obliegenden Verschwiegenheitspflicht
- allerdings mit beachtlichen Gründen - auf seine sittliche Unzuverlässigkeit
im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. f 1. DVOHPrG geschlossen hat, vermag
der
Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, auf § 155 Abs. 2 VwGO, im übrigen auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil
keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Gründe gegeben ist.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb
eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht,
Uelzener Straße 40,
21335 Lüneburg,
oder
Postfach 2371,
21313 Lüneburg,
durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrens-mangel bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer muß sich durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
[Namen der Richter]
Der Streitwert für das Berufungsverfahren
wird für den Zeitraum bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung
auf 20.000,-- DM <vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
Prüfungsrecht, sonstige berufsöffnende Prüfung> und im übrigen
auf 10.000,-- DM festgesetzt.
[Namen der Richter]
Landgericht
Verden 4 0 332/93 Urteil vom 2.11.1995
In dem Rechtsstreit
1. des Walter Alfred Siebel, xxxxxxxxxx
2. des Glaser Verlages, Verlag und Versandbuchhandlung,
xxxxxxx
3. des Vereins al tosom e.V., vertreten
durch die Vorstandsmitglieder xxxxxxxx,
4. der Gesellschaft für Psychopraxie
e.V., vertreten durch xxxxxxxxxx
5. des Instituts für wissenschaftliche
Psychopraxie e.V., vertreten durch xxxxxxxxxx
6. xxxxxxxx [Privatperson]
7. xxxxxxxx [Privatperson]
gegenKläger,
1. [Name der AGPF bekannt]
2. Bernhard Brünjes,
Beklagte,
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts
Verden auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 1995 durch (Namen
der Richter)
für Recht erkannt:
I.
1.) Auf die Klage des Klägers zu 1) [Siebel] wird der Beklagte zu 2) [Brünjes] verurteilt, folgende Behauptung nicht aufrechtzuerhalten und zukünftig unmittelbar oder mittelbar, inhaltsgleich oder sinngemäß bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorn Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen:
Der Beklagte zu 2) und auch ein hoher Vertreter des Landkreises Rotenburg sind der Ansicht, daß der Kläger zu 1) sicherungsverwahrt werden muß.2.) Im übrigen wird die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage der Kläger abgewiesen.
II.
1.) Auf die Klage des Klägers zu 1) wird der Beklagte zu 1) verurteilt, folgende Behauptungen nicht aufrechtzuerhalten und zukünftig unmittelbar oder mittelbar, inhaltsgleich oder sinngemäß bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM oder Ordnungshaft bis zur Dauer von
6 Monaten zu unterlassen:
a) Der Kläger zu 1) bedient sich für die Aufrechterhaltung und Erweiterung einer kultischen Sekte und des Einflusses auf deren Mitglieder sowie zu seiner eigenen finanziellen Bereicherung anderer Institutionen, so der Klägerin zu 2), 3), 4), 5), der Inhaberin einer pädagogischen Praxis [Name bekannt] und des Klägers zu 7) (als jetzigen Unternehrnensberater und ehemaligen Vorsitzenden der nicht mehr existieren den Deutschen Gesellschaft für aufdeckende Meditation in Achim) sowie noch weiterer pädagogischer Praxen um gerade durch letztere auch über die Kinder an die Erwachsenen heranzukommen;b) Der Kläger zu 1) bedient sich zum selben Zwecke einer HEB GmbH, einer HEB Data und einer Firma Heimbau Dauelsen;
c) Der Kläger zu 1) betreibt mit Unterstützung der übrigen Kläger die achtgrößte Sekte in Deutschland, deren Wirkungsweise mit jener der Scientologen identisch ist, betreibt bei seinen Mitgliedern den Verlust des eigenen Willens und macht sie dadurch geistig und finanziell abhängig; insoweit ist die Sekte der Siebelianer mit jener der Davidianer in den USA vergleichbar;
d) Die Kinder in den von dem Kläger zu 3) unterhaltenen Heimen werden dort auf die Linie der Sekte getrimmt;
e) Der Kläger zu 1) ist aus dem Kirchendienst der evangelischen Kirche ausgeschieden, weil ihm dieses von der evangelischen Kirchenleitung nahegelegt worden ist;
f) Gegen den Kläger zu 1) läuft ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und dem Finanzamt Verden wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung, wobei sich Spuren der Steuerhinterziehung nach Holland, der Schweiz, Mecklenburg- Vorpommern, England und das Ruhrgebiet verlaufen.g) Die Genehmigung nach dem Heilpraktikergesetz ist dem Kläger aus Gründen der fehlenden Qualifikation und wegen sittlicher Unreife verweigert worden.
2.) Auf die Klage des Klägers
zu 7) wird der Beklagte zu 1) verurteilt, folgende Behauptung nicht aufrechtzuerhalten
und zukünftig unmittelbar oder mittelbar, inhaltsgleich oder sinngemäß
bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM oder Ordnungshaft bis zur Dauer von
6 Monaten zu unterlassen:
Die Kreisvolkshochschule Verden hat die Meditationskurse des Klägers zu 7.) aufgrund von Hinweisen aus der Öffentlichkeit von ihrem Programm abgesetzt.
III.
Von den Gerichtekosten tragen die Kläger zu 1), 2), 3), 4) und 5) je 1 / 7 sowie die Klägerin zu 6), der Kläger zu 7) und die Beklagten zu 1) und 2) je 1/14.
Die Klägerin zu 6) trägt ihre eigenen Auslagen selbst und 1/14 der notwendigen Auslagen der Beklagten.
Die Kläger zu 2), 3), 4) und 5) tragen ihre eigenen Auslagen selbst sowie jeweils 1/7 der notwendigen Auslagen der Beklagten.
Der Kläger zu 7) trägt 13/14 seiner notwendigen Auslagen, von denen 1/14 der Beklagte zu 2) zu tragen hat. Im übrigen trägt der Kläger zu 7) 1/14 der notwendigen Auslagen der Beklagten.
Der Kläger zu 1) trägt 6/7 seiner notwendigen Auslagen, die zu 1/7 von den Beklagten zu tragen sind. Darüber hinaus trägt der Kläger zu 1) 1/7 der notwendigen Auslagen der Beklag ten. Im übrigen haben die Beklagten ihre ei genen Auslagen zu 1/14 selbst zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, früher Gemeindepfarrer, beschäftigt sich mit der psychologischen Lebenshilfe und Psychotherapie nach Maßgabe eines von ihm entwickelten Konzeptes der Logosophie-Psychopraxie-Noosomathik.
Der Beklagte zu 1) ist Vorsitzender des
Vereins “Gänseblümchen“ e.V., Förderkreis der Grundschule
Posthausen.
Der Beklagte zu 2) ist Vorsitzender der
Sektenberatung Bremen e.V..
Am 9. März 1993 veranstaltete der Schulverein "Gänseblümchen“ e.V. im Versammlungsraum der Grundschule in Posthausen einen “Informationsabend“ mit - nach dem Wortlaut der Einladung - warnenden Inhalt. Referent war der Beklagte zu 1), der sich als früherer Anhänger der Lehren des Klägers zu 1) in der Form der Abhängigkeit
bezeichnet. Der Beklagte zu 2) [Brünjes] war ebenfalls anwesend, und zwar auf Einladung des Schulvereins in seiner Funktion als Mitlgied der Sektenberatung Bremen eV., ohne jedoch an diesem Abend selbst das Wort zu ergreifen.
In seinem Referat beschäftigte sich der Beklagte zu 1) kritisch mit allgemeinen Fragen zu Sekten und Psychokulten sowie (bei zwischen den Parteien streitigen Anteilen an der Redezeit) mit dem Kläger zu 1), seinen Lehren und seinem Wirken.
In seinem Referat gab der Beklagte zu 1)
folgende von den Klägern als ehrenrührig und unwahr beanstandete
Erklärungen ab:
[Diesen Satz hat das Gericht durch Tatbestands-Berichtigungsbeschluss vom 25.1.96 - Anlage zum Protokoll I vom 25.1.96 - gestrichen und ersetzt durch:
"Es geht um folgende hinsichtlich der Einzelheiten zwischen den Parteien streitige und von den Klägern als ehrenrührig und unwahr beanstandete Erklärungen:"]
1.) Der Kläger zu 1) bedient sich für die Aufrechterhaltung und Erweiterung einer kultischen Sekte und des Einflusses auf deren Mitglieder sowie zu seiner eigenen finanziellen Bereicherung anderer Institutionen, so der Klägerin zu 2), 3), 4), 5), der Frau [Name bekannt] und des Klägers zu 7) als jetzigen Unternehmensberater und ehemaligen Vorsitzenden der nicht mehr existierenden Deutschen Gesellschaft für aufdeckende Meditation in Achim sowie auch noch weiterer pädagogischer Praxen, um gerade durch letztere auch über die Kinder an die Er wachsenen heranzukommen.2.) Der Kläger zu 1) bedient sich zum selben Zwecke einer HEB GmbH einer HEB Data und einer Firma Heimbau Dauelsen.
3.) Der Kläger zu 1) betreibt mit Unterstützung der übrigen Kläger die achtgrößte Sekte in Deutschland, deren Wirkungsweise mit jener der Scientologen identisch ist, betreibt bei seinen Mitgliedern den Verlust des
eigenen Willens und macht sie dadurch geistig und finanziell abhängig; insoweit ist die Sekte der Siebelianer und jener der Davidianer in den USA vergleichbar.4.) Die Monatseinnahmen aus den Kinderheimen der Klägerin zu 3) belaufen sich auf ca. 250.000,- DM; aus diesem Betrage partizipiert der Kläger zu 1), was angesichts der geringen Gehälter der Mitarbeiter möglich ist.
5.) Der Kläger zu 1) hat die Gründung des Klägers zu 3.) und die Schaffung der Heine des Klägers zu 3.) initiiert.
6.) Der Kläger zu 1) führt die Supervision und Fachberatung des Klägers zu 3.) und der von diesem unterhaltenen Heime durch; alle Erzieher sind Teilnehmer seiner Weiterbildungsmaßnahmen bzw. Patienten des Klägers zu 1); die Kinder werden dort auf die Linie der Sekte getrimmt.
7. ) Der Beklagte zu 1) hat seitens des Klägers zu 3) ein Angebot zur Übernahme eines Heimleiterpostens erhalten und im Hinblick auf diese Position sein damaliges Arbeitsverhältnis gekündigt; es sei auch ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger zu 3) zustandegekommen, das er (der Beklagte zu 1) jedoch nicht antreten konnte, weil der für die Besetzung der Position verantwortliche Heimleiter ihm am Abend vor den Dienstantritt die Trennung von seiner damaligen Lebenspartnerin naheglegt hat und ihm - als er das ablehnte - mitteilte, daß unter diesen Umständen ein Arbeiten im Kinderheim für den Beklagten zu 1) nicht möglich ist.
8.) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines weiteren Heimleiterehepaares durch den Kläger zu 3) ist auf grund der Weigerung dieses Ehepaares (des Beklagten zu 1) zustandegekommen, sich zu trennen.9.) Das Kinderheim der Klägerin zu 3) arbeitet nach einer Konzeption, aus welcher der Beklagte zu 1) am 9.3.1993 zitierte.
10.) Der Kläger zu 1) ist aus dem Kirchendienst der evangelischen Kirche ausgeschieden, weil ihm dieses von der evangelischen Kirchenleitung nahegelegt worden ist.
11 Die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses Bremen-Ost unterhält eine Abteilung, die nur für die ehemalige Siebel-Anhänger eingerichtet ist.
12.) Wer sich in der Behandlung des Klägers zu 1) befindet oder bei Personen oder Institutionen, die von ihm abhängig sind, wie die übrigen Kläger, aber nicht nach deren Willen, insbesondere nach dem Willen des Klägers zu 1) funktioniert, fliegt aus der Therapie und der Sekte heraus und landet mit lebenslänglichen Schäden in der Psychiatrie.
13.) Gegen den Kläger zu 1) läuft ein Ermittlungsverfah ren bei der Staatsanwaltschaft und den Finanzamt Verden wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung, wobei sich Spuren der Steuerhinterziehung nach Holland, der Schweiz, Mecklenburg-Vorpommern, England und das Ruhrgebiet verlaufen.
14.) Die vom Kläger zu 1) geführte Sekte hat unter anderem wirtschaftlichen Einfluß auf eine große Lebensmittelkette;
Die Kläger behaupten, der Beklagte
zu 1) habe bei der Veranstaltung des Schulvereins “Gänseblümchen‘
e.V. auch noch folgende Erklürungen abgegeben:
15.) Der Kläger zu 1) geht mit nicht unerheblicher krimineller Energie vor; seitens des Landkreises Rotenburg und des Verwaltungsgerichtes Stade sind dem Kläger zu 1) erhebliche strafrechtlich relevante Verfehlungen nachgewiesen, die nur aus formaljuristischen Gründen nicht weiterverfolgt werden können;16.) Die Genehmigung nach dem Heilpraktikergesetz ist dem Kläger zu 1) aus Gründen der fehlenden Qualifikation und wegen sittlicher Unreife verweigert worden.
Der Beklagte zu 2) hat in einem Leserbrief
am 13.3.1993 in Achimer Kurier geäußert:
17.) Der Beklagte zu 2) und auch ein hoher Vertreter des Landkreises Rotenburg sind der Ansicht, daß der Kläger zu 1) sicherungsverwahrt werden muß;Auf der Veranstaltung vom 9. März 1993 hat der Beklagte zu 1) darüber hinaus folgende Erklärungen abgegeben:
18.) Das in der Anlage 1) zur Klagschrift ersichtliche Schaubild entspricht dem Sektenimperium des Klägers zu 1), zu dem alle dort aufgeführten Institutionen und Personen gehören.19.) Der Kläger zu 7) ist Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für aufdeckende Meditation (DGAM), die der Kläger zu 1) gegründet hat.
20.) Die Kreisvolkshochschule Verden hat die Meditationskurse des Klägers zu 7) nach Hinweisen aus der Öffentlichkeit vomt Programm abgesetzt.21.) Es wird ausdrücklich davor gewarnt, die im Klagantrag zu 1.) genannten pädagogischen Praxen aufzusuchen; in Elterngesprächen wird dort den Eltern nahegelegt, den Kläger zu 1) aufzusuchen, um Probleme aufzuarbeiten.
Die Kläger halten sich durch sämtliche dieser unstreitigen und behaupteteten Äußerungen des Beklagten zu 1) auf der Veranstaltung vom 9.3.1993, deren Richtigkeit sie mit Substanz bestreiten, verunglimpft und in ihrer Ehre herabgewürdigt. Sie meinen, alle Kläger seien durch den Gesamtzusammenhang und wegen der ständigen Inbezugnahme aller Kläger durch jede der beanstandeten Äußerungen selbst da in ihren Rechten verletzt worden, wo sich vermeintlich einzelne Äußerungen vordergründig nur auf einzelne Kläger beziehen.
Nach Auffassung der Kläger seien die
als ehrenrührig empfundenen Erklärungen “gewissermaßen
eine kollektive rechtswidrige Äußerung im Sinnzusammenhang“
gegen alle Kläger. Diese Erklärungen des Beklagten zu 1) müsse
sich der Beklagte zu 2) zurechnen lassen, weil er die Äußerungen
des Beklagten zu 1) mit ständiger und zustimmender Billigung zur Kenntnis
genommen und den Behauptungen als Vorsitzender der Sektenberatung Bremen
e.V. nicht widersprochen habe.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, die nachstehend aufgeführten Behauptungen nicht aufrechtzuerhalten und zukünftig derartige Behauptungen
mittelbar oder unmittelbar, inhaltsgleich oder sinngemäß bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandludng durch das Gericht festzusetzenden Haftstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 500.000,- DM zu unterlassen:1. Der Kläger zu 1. bedient sich für die Aufrechterhaltung und Erweiterung einer kultischen Sekte und des Einflusses auf deren Mitglieder sowie zu seiner eigenen finanziellen Bereicherung anderer Institutionen, so der Klägerin zu 2., 3., 4., 5., 6. und 7. (des Klägers zu 7. als jetzigen Unternehmensberater und ehemaligen Vorsitzenden der nicht mehr existierenden Deutschen Gesellschaft für aufdeckende Meditation in Achim) sowie auch noch weiterer pädagogischer Praxen neben der Klägerin zu 6., um gerade durch letztere auch über die Kinder an die Erwachsenen heranzukommen;
2. der Kläger zu 1. bedient sich zum selben Zwecke einer HEB GmbH, einer HEB Data, einer Firma Heimbau Dauelsen;
3. der Kläger zu 1. betreibt mit Unterstützung der übrigen Kläger die achtgrößte Sekte in Deutschland, deren Wirkungsweise mit jener der Scientologen identisch ist, betreibt mit seinen Mitgliedern den Verlust des eigenen Willens und macht sie dadurch geistig und finanziell abhängig; insoweit ist die Sekte der Siebelianer mit jener der Davidianer in den USA vergleichbar;
4. die Monatsejnnahmen aus den Kinderheimen der Klägerin zu 3. belaufen sich auf ca. 250.000,- DM; aus diesem Betrag partizipiert der Kläger zu 1., was angesichts der geringen Gehälter der Mitarbeiter möglich ist;5. der Kläger zu 1. hat die Gründung des Klägers zu 3. und die Schaffung der Heime des Klägers zu 3. initiiert;
6. der Kläger zu 1. führt die Supervision und Fachberatung des Klägers zu 3. und der von ihm unterhaltenen Heime durch; alle Erzieher und Teilnehmer seiner Weiterbildungsmaßnahmen bzw. Patienten des Klägers zu 1.; die Kinder werden dort auf Linie der Sekte getrimmt;
7. der Beklagte zu 1. hat seitens des Klägers zu 3. ein Angebot zur Übernahme eines Heimleiterpostens erhalten und im Hinblick auf diese Position sein damaliges Arbeitsverhältnis gekündigt; es sei auch Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger zu 3. zustandegekommen, das er, der Beklagte zu 1., jedoch nicht antreten konnte, da der für die Besetzung der Position verantwortliche Heimleiter ihm am Abend vor dem Dienstantritt die Trennung von seiner damaligen Lebenspartnerin nahegelegt hat und ihm - als er das ablehnte - mitteilte, daß unter diesen Umständen ein Arbeiten im Kinderheim für den Beklagten zu 1) nicht möglich ist;
8. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines weiteren Heimleiterehepaares durch den Kläger zu 3). ist aufgrund der Weigerung die-
ses Ehepaares (des Beklagten zu 1.) zustande gekommen, sich zu trennen;9. das Kinderheim der Klägerin zu 3. arbeitet nach einer Konzeption, aus der der Beklagte zu 1. am 9.3.1993 zitierte;
10. der Kläger zu 1. ist us dem Kirchendienst de evangelischen Kirche ausgeschieden, weil ihn dies von der evangelischen Kirchenleitung nahegelegt worden ist;
11. die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses Bremen-Ost unterhält eine Abteilung, die nur für ehemalige Siebel-Änhänger eingerichtet ist;
12. wer sich in der Behandlung des Klägers zu 1. befindet oder aber bei Personen oder Institutionen, die von ihm abhängig sind, wie die übrigen Kläger, aber nicht nach deren Willen, insbesondere des Willens des Klägers zu 1. funktioniert, fliegt aus der Therapie und der Sekte heraus und landet mit lebenslänglichen Schäden in der Psychiatrie;
13. gegen den Kläger zu 1. läuft ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und den Finanzamt Verden wegen Verdachtes der Steuerhinterziehung, wobei sich Spuren der Steuerhinterziehung nach Holland, der Schweiz, Mecklenburg-Vorpommern, England und das Ruhrgebiet verlaufen;
14. die vom Kläger zu 1. geführte Sekte hat unter anderem wirtschaftlichen Einfluß auf eine große Lebenamittelkette;15. der Kläger zu 1. geht mit nicht unerheblicher krimineller Energie vor; seitens des Landkreises Rotenburg und des Verwaltungsgerichts Stade sind dem Kläger zu 1. erhebliche strafrechtlich relevante Verfehlungen nachgewiesen, die nur aus formaljuristischen Gründen nicht weiterverfolgt werden können;
16. die Genehmigung nach dem Heilpraktikergesetz ist dem Kläger zu 1. aus Griinden der fehlenden Qualifikation und wegen sittlicher Unreife verweigert worden;
17. der Beklagte zu 2) und auch ein hoher Vertreter des Landkreises Rotenburg sind der Ansicht, da der Kläger zu 1. sicherungsverwahrt werden muß;
18. das in der Anlage 1. zu dieser Klage verwendete Schaubild entspricht dem Sektenimperium des Klägers zu 1., zu dem alle dort aufgeführten Institutionen und Personen gehören;
19. der Kläger zu 7. ist Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für aufdeckende Meditation (DGAM), die der Kläger zu 1. gegründet hat;
20. die Kreisvolkshochschule Verden hat die Meditationskurse des Klägers zu 7. auf Hinweise aus der Öffentlichkeit vom Programn abgesetzt;
Die Beklagten beantragen,
2. es wird ausdrücklich davor gewarnt, die im Klagantrag zu 1. genannten pädagogischen Praxen aufzusuchen; in Elterngesprächen wird dort den Eltern nahegelegt, den Kläger zu 1. aufzusuchen, um Probleme aufzuarbeiten.
die Klage abzuweisen.Die Beklagten treten der Rechtsauffassung der Kläger entgegen, wonach alle Kläger durch sämtliche auf der Veranstaltung vorn 9. März 1993 abgegebenen oder behaupteten Äußerungen des Beklagten zu 1) in gleicher Weise betroffen sind. Insoweit rügen die Beklagten die Aktivlegitimation der Kläger zu 2) - 5) und 7). Die Beklagte halten die gegen den Beklagten 2) gerichtete Klage schon deswegen für abweisungsreif, weil der Beklagte zu 2) unstreitig auf der Veranstaltung des Schulvereins “Gänseblümchen" e.V. nicht selbst das Wort ergriffen hat. Die Beklagten räumen ein, daß der Beklagte zu 1) auf der Schulvereinsveranstaltung die Aussagen zu 1.) - 10.), 13.) sowie 18.) - 21.) getätigt hat. Sie bestreiten, daß die von den Klägern unter Nr. 11.), 12.) und 14.) - 17.) behaupteten Äußerungen so gefallen seien. Die Erklärung zu Nr. 17.) habe der Beklagte zu 2) in einem Leserbrief abgegeben. Es handele sich dabei um eine Meinungsäußerung, welche durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sei. Die Beklagten weisen darauf hin, daß nach ihrer Ansicht der Wirkungskreis des Klägers zu 1) und seiner Anhänger zutreffend als Sekte bzw. als destruktiver Psychokult definiert werde.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den durch schlüssige Bezugnahme vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß
Beschluß vorn 14.3.1995 (B1. 183 - 185 d.A.). Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die amtliche Auskunft des Landkreises
Verden vorn 20.4.1995 (Bl. 203 d.A.) und auf die amtliche Auskunft der
evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover vom 24.5.1995 (Bl. 205 d.A.)
sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 31.
August 1995 (Bl. 227 - 230 d.A.).
Die Klägerin zu 6), [Name bekannt]
hat die Klage mit dem am 29. November 1994 eingegangenen Schriftsatz vom
gleichen Tage zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
Die auf § 823, 1004 (analog) BGB gestützte
Abwehr- und Unterlassungsklage ist nur im Hinblick auf die Kläger
zu 1.) und 7.), insoweit auch nur zu einem geringen Teil erfolgreich.
I.
Die von den Klägern zu 2) - 5) erhobene Klage war wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen. Zwar genießen rechtsfähige Vereine ebenso wie nicht rechtsfähige Vereine sowie Personen- oder Kapitalgesellschäften den Schutz ihrer Persönlichkeit, ihrer Ehre oder ihres wirtschaftlichen Rufes. Die Voraussetzungen hierfür müssen
allerdings in jedem Einzelfall dargelegt
werden. Die pauschale Behauptung, wegen der ständigen Inbezugnahme
aller Kläger und wegen des Gesamtzusammenhanges beziehe sich der Vorwurf
sektenähnlichen Wirkens auf alle Kläger, reicht hierfür
ohne nähere Darlegungen, die die Kläger haben vermissen lassen,
nicht aus. Der von den Klägern angenommene Sinnzusammenhang der beanstandeten
Äußerung in Bezug auf alle Kläger ist nicht erkennbar;
eine gewissermaßen kollektive rechtswidrige Äußerung mit
ehr- oder persönlichkeitsverletzendem Inhalt gibt es nicht.
II.
1.) Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage war nur erfolgreich, soweit der Kläger zu 1) Unterlassung der Äußerung zu Nr. 16. ) begehrt,
der Beklagte zu 2) und auch ein hoher Vertreter des Landkreises Rotenburg (Wümme) sind der Ansicht, daß der Kläger zu 1) sicherungsverwahrt werden muß.
Diese Äußerung des Beklagten
zu 2) in einem Leserbrief des Achimer Kuriers vom 13. März 1993 (Bl.
145 d.A.) - sprachlich verkleidet in die Form einer vermeintlichen Meinungsäußerung
- ist eine Verunglimpfung schlechthin. Sie stellt eine besonders schwere
Verletzung der Achtung dar, auf die ein jeder Mensch als solcher Anspruch
hat. Einer solcher Verächtlichmachung kann auch nicht durch Wahrnehmung
berechtigter Interessen die Rechtswidrigkeit genommen werden.
2.) Im übrigen war die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage insgesamt abzuweisen, weil der Beklagte zu 2) sich irgendwelche Äußerungen des Beklagten zu 1) auf der
Veranstaltung des Schulvereins “Gänseblümchen"
e.V. am 9. März 1993 nicht zurechnen lassen muß. Eine solche
Zurechenbarkeit ergibt sich insbesondere nicht aus der bloß "zustimmenden
Kenntnisnahme“ durch den Beklagten zu 2), und zwar selbst dann nicht, wenn
er zu dieser Veranstaltung in seiner Eigenschaft als erster Vorsitzender
der Sektenberatung Bremen e.V. eingeladen war; denn hieraus erwuchs ihm
keine Pflicht zum Einschreiten bei eventuell unwahren Tatsachenbehauptungen
oder nicht gerechtfertigten Meinungsäußerungen ehrenrührigen
Inhatls des Beklagten zu 1).
III.
Die von dem Kläger zu 7) gegen den Beklagten zu 1) erhobene Klage ist nur begründet, soweit dieser Unterlassung der Behauptung begehrt,
die Kreisvolkshochschule Verden hat die Meditationskurse des Klägers zu 7) nach Hinweisen aus der Bevölkerung von ihrem Programm abgesetzt.
Es handelt sich nämlich bei dieser
Äußerung des Beklagten zu 1) in einer öffentlichen Veranstaltung
um eine Tatsachenbehauptung mit ehrenrührigem Inhalt in Bezug auf
den Kläger zu 7), deren Wahrheit der insoweit beweispflichtige Beklagte
zu 1) nicht nachgewiesen hat. Ausweislich der amtlichen Auskunft des Landkreises
Verden vomt 20.4.1995 (Bl. 203 d.A.) sind die Gründe für die
Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Kreisvolkshochschule und dem Kläger
zu 7) unbekannt; sie lassen sich anhand der dort vorliegenden Akten nicht
mehr nach vollziehen.
Im übrigen gelten auch bezüglich
des Klägers zu 7) die unter Ziffer 1. dargelegten Ausführungen
zur fehlenden Aktivlegitimation der Kläger zu 2) bis 5).
IV.
1.) Die von dem Kläger zu 1) gegen den Beklagten zu 1) erhobene Klage ist nur bezüglich der Äußerungen zu Nr. 1), 2), 3), 6), 10), 13) und 16) des Klagantrages begründet. Nur insoweit handelt es sich nämlich in Bezug auf den Kläger zu 1) um ehrenrührige Tatsachenbehauptungen, die der Beklagte zu 1) nachweislich am 9.3.1993 abgegeben hat, ohne den Wahrheitsbeweis führen zu können, oder um Meinungsäußerungen mit ehrenrührigem Inhalt, welche nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt sind.
2.) Die Kläger haben nicht nachgewiesen, daß der Beklagte zu 1) bei der Informationsveranstaltung am 9. März 1993 erklärt hat,
(11.) die psychiatrische Abteilung des Kran kenhauses Bremen-Ost unterhalte eine Abteilung, die nur für ehemalige Siebel-Anhänger eingerichtet sei und
(12) wer sich in der Behandlung des Klägers zu 1) befinde oder aber bei Personen oder Institutionen, die von ihm abhängig sind, wie die übrigen Kläger, aber nicht nach deren Willen, insbesondere des Willens des Klägers zu 1), funktioniere, fliege aus der Therapie und der Sekte heraus und lande mit lebenslänglichen Schäden in der Psychiatrie.
Zwar haben die von den Klägern benannten Zeuginnen [Name bekannt] und [Name bekannt] bestätigt, da8 die fraglichen Erklärungen von dem Beklagten zu 1) in seinem Referat abgegeben wurden. Hiervon vermochte sich die Kammer jedoch nicht überzeugen zu lassen. Abgesehen davon, daß die Zeugen Dr. [Name bekannt] und [Name bekannt] bekundet haben, daß diese Äußerungen so nicht gefallen seien, hält es die Kammer für fraglich, daß die Zeuginnen [Name bekannt] und [Name bekannt], die nach ihrer Darstellung nicht von Anfang an vorhatten, ihnen mißfallende Äußerungen des Beklagten zu 1) aufzuschreiben, in der Lage waren, sich alle beanstandeten Erklärungen richtig und vollständig zu merken und aufzuschreiben, gleichzeitig zuzuhören und in dem später angefertigten Protokoll diese Äußerungen nach Sinnzusammenhang, nach der Person des Erklärenden und nach der Bedeutung als “Dementi" oder Einwand auf einen Zwischenruf vollständig und korrekt niederzulegen. Dieses gilt umsomehr, als nach der glaubhaften Bekundung der Zeugin [Name bekannt] nach schon 10 Minuten Redezeit auf der Vortragsveranstaltung die Emotionen hochschlugen, und es auch zu Zwischenrufen und Unnutsäußerungen kam.
3.) Bei den Äußerungen des Beklagten zu 1) zu den Nr. 1.), 2.), 3.) und 6.) handelt es sich nach Auffassung der Kammer um Meinungsäußerungen ehrenrührigen Inhalts, die durch das Recht auf freie Meinungsäußerung im Zuge der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht gedeckt sind. Hierfür hätte der Beklagte zu 1) - spätestens nach den ihm erteilten Hinweisen in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.1993 - Tatsachen zu Einzelschicksalen oder Begebenheiten darlegen müssen, die im Falle ihrer Erweislichkeit den Rückschluß auf die von dem Beklagten zu 1) geäußerten Meinungen zulassen. Es reicht nicht aus, Rückschlüsse anderer oder in Zeitungsberichten immer wieder geäußerte Ansichten vorzutragen, um daraus
das Recht herzuleiten, in der Öffentlichkeit mit dem Anspruch berechtigte Interessen wahrgenommen zu haben, ehrenrührige Ansichten zu vertreten.
Anders ist es jedoch mit der unter Punkt
15) des Klageantrages von dem Kläger zu 1) beanstandeten Meinungsäußerung,
der Kläger zu 1) gehe mit nicht unerheblicher krimineller Energie
vor; seitens des Landkreises Rotenburg und des Verwaltungsgerichts Stade
seien dem Kläger zu 1) erhebliche strafrechtlich relevante Verfehlungen
nachgewiesen worden, die nur aus formaljuristischen Gründen nicht
weiterverfolgt werden konnten.
Abgesehen davon, daß der Kläger
zu 1) den Kern der Äußerungen - Verfehlungen, die wegen eingetretener
Verfolgungsverjährung nicht mehr verfolgt werden können - nicht
in Abrede stellt, ergibt sich der Rechtfertigungsgrund gemäß
§ 193 StGB für diese Meinungsäußerung des Beklagten
zu 1) aus dessen Funktion als Leiter eines Schulvereins in dem Bereich,
in welchem der Kläger beratend und helfend wirkt. Im übrigen
hat der Beklagte zu 1) diese Meinung auch nicht als eigene Schlußfolgerung
oder Bewertung in den Raum gestellt.
4.) Unbegründet ist die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage des Klägers zu 1) im Hinblick auf die beanstandeten Äußerungen zu Nr. 4), 5), 7), 8), 9), 14), 18), 19) und 21) des Klagantrages. Insoweit handelt es sich nämlich um Tatsachenbehauptungen ohne ehrenrührigen Inhalt und ganz neutraler Natur. Dieses gilt insbesondere für jede der beanstandeten Erklärungen allein, aber auch für die jeweils im Zusammenhang mit den übrigen Äußerungen untersuchten Erklärungen des Beklagten zu 1). Es ist beispielsweise völlig wertneutral, wenn die Monatseinnahnen aus den Kinderheimen der Klägerin zu 3) sich auf ca. 250.000,- DM belaufen und der Kläger zu 1) an diesen Beträgen partizipiert, was angesichts der
geringen Gehälter der Mitarbeiter möglich ist. Es ist auch nicht ehrenrührig, wenn der Kläger zu 1) die Gründung des Klägers zu 3) und die Schaffung der Heime des Klägers zu 3) initiiert hat. Auch zum Beispiel die Behauptung, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines weiteren Heimleiterehepaares durch den Kläger zu 3) sei aufgrund der Weigerung dieses Ehepaares zustandegekommen, sich zu trennen, ist weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit anderen Äußerungen ehrenrührig. Demgemäß war die Klage insoweit abzuweisen.
5.) Während die von dem Kläger zu 1) beanstandete Äußerung, das Kinderheim der Klägerin zu 3) arbeite nach einer Konzeption, aus welcher der Beklagte zu 1) am 9.3.1993 zitierte, überhaupt keine substantiierte Tatsachenbehauptung darstellt, weil der Kläger nicht dargelegt hat, was der Beklagte zu 1) denn in zu beanstandender Weise zitiert hat, konnte der Klage der Erfolg nicht verwehrt werden, soweit sich der Kläger zu 1) gegen die ehrenrührige Tatsachenbehauptung des Beklagten zu 1) wendet, der Kläger zu 1) sei aus dem Kirchendienst der evangelischen Kirche ausgeschieden, weil ihm dieses von der evangelischen Kirchenleitung nahegelegt worden sei. Die Wahrheit dieser ehrenrührigen Tatsache hat der Beklagte durch die amtliche Auskunft der evange lutherischen Landeskirche Hannover vom 24. Mai 1995 (Bl. 205 d.A.) nicht bewiesen. Für die Richtigkeit der Äußerung zu Nr. 13 hat der Beklagte keinen zulässigen Beweis angetreten und die Unrichtigkeit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung zu Nr. 16 steht fest, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 31.01.1992 - 6 A 33/91 - durch das Berufungsurteil des OVG Liineburg auf gehoben worden ist.
V.
Die Kostenentscheidung bezüglich dez Klägerin zu 6) folgt aus § 269 Abs. 3 ZPO und in übrigen aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.