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Schenkkreise:
Urteil OLG Köln
20 U 129/04
Das Urteil befindet sich als PDF-Version
in der Website des Gerichts unter http://www.olg-koeln.nrw.de/home/presse/archiv/urteile/2004/20U129-04u_ad.pdf
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Oberlandesgericht Köln 20 U 129/04
(1. Instannz: LG Bonn 2 0 3/04)
Im Namen des Volkes
Urteil vom 6.5.2005
(abgekürzt nach § 540 Abs. 2,
§ 313 a Abs. 1 ZPO)
Die an sich statthafte, form- und fristgerecht
eingelegte und mit Gründen versehene Berufung ist unbegründet.
Der Kläger kann aus dem abgeleiteten Recht seiner Ehefrau von dem
Beklagten nicht die Rückzahlung des für den
Eintritt in den Schenkkreis gezahlten Betrages von 10.000€ verlangen. Das Landgericht hat in den wesentlichen Streitpunkten richtig entschieden.
1.
Die an den Beklagten geleistete Zahlung wurde im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1,1. Alt. BGB ohne rechtlichen Grund erbracht, weil die zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten getroffene Vereinbarung betreffend die Übernahme einer dritten Rangstelle gegen Zahlung von 10.000 € nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig war.
Bei den Regeln, die dem Schenkkreis zugrunde
liegen, handelt es sich um ein Schneeballsystem.
Die Gewinnerwartung in einem solchen System beruht alleine darauf, daß
eine immer stärker ansteigende Zahl von Teilnehmern den geforderten
Beitrag leistet. Dabei haben im wesentlichen die Initiatoren als die ersten
Mitspieler eine sichere Chance auf Gewinn, wohingegen die große Masse
der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts
des Vervielfältigungsfaktors in überschaubarer Zeit keine Mitspieler
mehr gewonnen werden können. Außerdem ist der Schenkkreis angesichts
der angesprochenen Personenkreise darauf angelegt, daß die Teilnehmer
in ihrem privaten und ihrem beruflichen Umfeld nach neuen Mitspielern suchen,
was zu einer Kommerzialisierung des Privatlebens
und zu nachhaltigen Einflüssen in das Berufsleben führt. Das
bringt die Gefahr erheblicher Belastungen
im sozialen Umfeld mit sich. Ein solches System verstößt bereits
an sich gegen die guten Sitten (vgl. BGH, NJW 1997, S. 2314; OLG Celle
NJW 1996, S. 2660; OLGR Celle 2000, S. 255; OLG Frankfurt/Main OLGR Frankfurt
2000, S. 143; OLG Bamberg NJW-RR 2002, S. 1393).
Die hier zu erörternden Größenordnungen zeigen
den Schneeballcharakter des Systems recht deutlich auf, weil für die
ersten 8 Schenker, die im vierten Rang in einen Chart eintreten, 64 weitere
Einzahler gefunden werden müssen, bis der nach dem Zuschnitt des Systems
in Aussicht gestellte Gewinn anfällt. Für das vorliegende Regelwerk
des Spiels treten besondere Gefahren hinzu, die seine Verwerflichkeit unterstreichen.
So bleibt für den Neuteilnehmer unklar, ob der Inhaber der
Die zwischen der Ehefrau des Klägers
und dem Beklagten getroffene Vereinbarung wird, obwohl es sich nicht um
den unmittelbaren, zwischen einem Initiator oder einem sonstigen Schenkungsempfänger
und einem neuen Teilnehmer vereinbarten Eintritt in das System, sondern
um einen Seiteneinstieg handelt, bei dem lediglich eine Position im dritten
Rang weitergegeben wurde, von dem
das System selbst treffenden Verwerflichkeitsurteil
erfasst. Mag auch der Beklagte nicht aus der Lage des planmäßig
auftretenden Schenkungsberechtigten im ersten Rang aufgetreten sein, sondern
als Teilnehmer, der lediglich den Preis von 10.000 € für seinen
Einstieg entrichtet hatte, um alsdann den ihm zustehenden Platz im dritten
2.
Der hiemach an sich gegebene Rückforderungsanspruch ist gem. § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die Ehefrau des Klägers mit dem Abschluss der Vereinbarung und durch die Hingabe des Geldes ihrerseits gegen die guten Sitten verstoßen hat.
§ 817 Satz 2 BGB erfasst alle Fälle der Leistungskondiktion (vgl. Staudinger-Lorenz (1999), § 817, Rdn. 10). Dem Landgericht ist darin beizutreten, daß die Ehefrau des Klägers durch ihren Beitritt zu dem Schenkkreis objektiv verwerflich gehandelt hat. Dies bedarf wegen der bereits dargelegten, das sittenwidrige System des Schenkkreises unterstützenden und stabilisierenden Wirkungen des Beitritts keiner weiteren Erörterung.
Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusses nach § 817 Satz 2 BGB sind ebenfalls gegeben.
Zur Vermeidung von Härten, die der strenge Sanktionscharakter des § 817 Satz 2 BGB nach sich zieht, verlangt die Rechtsprechung für die Anwendung der Norm nicht nur den objektiven Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten; vielmehr muss sich der Gläubiger des Bereicherungsanspruchs des Verstoßes bewusst gewesen sein und ihn trotzdem gewollt haben; dem steht es gleich, daß er sich einer dahingehenden Einsicht leichtfertig verschließt (vgl BGHZ 50, S. 90 <92>; 70, S. 12 <18>; 75, S. 299 <302>; NJW 1992, S. 310 <311>; 1997, S.2314). Auch dies ist für die Ehefrau des Klägers zu bejahen.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit in dem von ihm entschiedenen Fall eines vergleichbaren Spielkreises (BGH, NJW 1997, S. 2314) unter Hinweis auf das undurchsichtig gestaltete Spielsystem verneint, weil der Kläger des dortigen Rechtsstreits über die Risiken und
Verlustgefahren weitgehend im Unklaren gelassen worden war und die Gestaltung des Spiels die Kenntnis der Teilnehmer von den Zusammenhängen erschwert habe. Dafür sprechen auch im vorliegenden Fall Gesichtspunkte von nicht ganz geringem Gewicht. Die Einsicht in die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung besteht nicht nur aus Tatsachenkenntnis, sondern zusätzlich aus einer Wertung (vgl. BGH, NJW1989, S. 3217 <3218>; 1993, S. 2108). Verlangt man eine solche oder will man den Vorwurf erheben, daß sie leichtfertig unterlassen wurde, sind auch diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die geeignet sind, die Wertung zu beeinflussen. Dazu zählen die sozialen Rahmenbedingungen, unter denen das beanstandete Geschäft zustande gekommen ist, namentlich die in Schenkkreisen erlebten Gemeinsamkeiten mit Familienangehörigen, Freunden und Arbeitskollegen. Darüber hinaus wird dem Schenkkreis durch Anwesenheit von Honoratioren ein seriöser Anstrich verliehen. Die Moderation ist nach allem am ehesten noch auf eine Verharmlosung der für das System typischen Merkmale und Risiken zugeschnitten. Insbesondere wird die Einsicht in den Schneeballcharakter des Spiels durch die bei vielen Einsteigern mit Sicherheit vorhandene Erwartung, den Einsatz schon irgendwie zurückzubekommen und selbst bei einer bloßen Verdopplung einen ansehnlichen Gewinn zu machen, nachhaltig vernebelt. Die durch Verwendung von Vornamen und die Verbreitung einer „Goldgräberstimmung" geschaffene Atmosphäre sowie Mitläufereffekte, die sich bei Massenveranstaltungen einstellen, tun an übriges, die Hemmschwelle für die Hingabe von Einsätzen herabzusetzen und gleichzeitig eine kritische Wertung des Systems zu verhindern. Schließlich lässt die berufliche Vorbildung des Klägers und dessen Ehefrau auf geschäftliche Unerfahrenheit beider Beteiligter schließen.
Dennoch hat die Ehefrau des Klägers sich zumindest der Einsicht in das sittenwidrige Konzept des Schenkkreises leichtfertig verschlossen und damit jedenfalls diese subjektive Voraussetzung des §817 Satz 2 BGB erfüllt. Das OLG Celle (NJW 1996, 2660) hat Entsprechendes alleine aus der Kenntnis des Teilnehmers von der Konzeption des Spiels gefolgert. Das ist auch für die Ehefrau des Klägers zu bejahen. Trotz aller vorstehend dargestellten, zu ihren
Gunsten zu verwertenden Gesichtspunkte
konnte ihr der Schneeballcharakter des Schenkkreises und damit dessen Grundlage
in der jedweder Gewinnerwartung zugrunde liegenden Schädigung später
eintretender Mitspieler schlechthin nicht entgehen. Darüber hinaus
hat sie den Versuch unternommen, sich durch Erwerb einer Position im dritten
Rang gegenüber neu eintretenden Teilnehmern einen Sondervorteil zu
verschaffen. Hierdurch hat sie erkennbar gemacht, daß
sie die grundlegenden Elemente
des Schneeballsystems durchschaut hat und daß sie willens war, die
hohen Risiken der Schenker zugunsten eines schnelleren Vorankommens auf
ihrem Weg zum ersten Rang in Kauf zu nehmen. Ihr konnte nicht verborgen
bleiben, daß ihr bloßes Erscheinen in dem Chart für Dritte
wiederum einen erhöhten Anreiz schuf, selbst Zahlungen zu leisten.
Sollte sie angesichts all dessen an der Verwerflichkeit des Systems gezweifelt
haben, so hat sie sich dieser Einsicht mit Blick auf ihre vermeintlichen
Gewinnchancen doch unter Hintanstellen naheliegender, sich jedem recht
und billig denkenden Menschen aufdrängender Bedenken verschlossen
und damit leichtfertig gehandelt.
3.
Letztlich fordert auch der Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, keine einschränkende Anwendung des § 817 Satz 2 BGB mit dem Ergebnis, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch trotz der festgestellten tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm zuzubilligen wäre.
Gefestigter Rechtsprechung nach kommt es für die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB auf den Zweck der verletzten Verbotsnorm an (vgl. BGHZ 111, S. 308 <312f.>; 118, S. 182 <193>; BGH, NJW 1989, S. 3217 <3218>). Auch in der Literatur wird z.T. darauf abgestellt, daß § 817 Satz 2 BGB nicht anzuwenden ist, wenn der Schutzzweck der verletzten Norm die Wertbewegung gerade verhindern soll (vgl. MüKo-Lieb, BGB, § 817, Rdn. 13). Übertragen auf die vorliegende Sache, kann sich hieran die Frage anschließen, welche Zwecksetzung mit dem Unwerturteil über den Eintritt in einen Schenkkreis
verbunden ist. Sie kann letztlich nur im wirkungsvollen Schutz vor einer Übervorteilung gesehen werden, die im System des Schenkkreises auch über den Missbrauch sozialer Beziehungen Menschen zu verlustreichen Einsätzen verleitet, die also nicht nur für die beteiligten Einzelpersonen nachteilig, sondern darüber hinaus sozialschädlich ist. Hierin liegt kein durchgreifender Anlass, von der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB abzusehen.
Grundlage des § 817 Satz 2 BGB ist die Annahme, daß derjenige, der sich in ein sittenwidriges Rechtsgeschäft verstrickt, als Sanktion den Vermögensnachteil des Anspruchsverlustes tragen soll (vgl. BGH WM 1993, S. 1765 <1767f.>). Damit wird rechtspolitisch gesehen bereits im Vorfeld der Beteiligung an Geschäften der vorliegenden Art auf den Einzelnen Druck ausgeübt, die Risiken seines Vorgehens mit Blickrichtung darauf zu bedenken, daß die Rechtsordnung einem Verlangen auf Rückzahlung der Einsätze nicht beitritt. Die Verantwortung des Einzelnen für seine eigenen Angelegenheiten und je nach Gestaltung des Falles für das Wohl der Allgemeinheit kommt also durch ein gesteigertes Verlustrisiko zum Tragen. In der Folge wird, da verständige Zeitgenossen gegenüber der Beteiligung an sittenwidrigen Veranstaltungen wie einem Schenkkreis Zurückhaltung üben, das zur Verfügung stehende Potential an Mitspielern kleiner. Die sozialschädlichen Auswirkungen von Unternehmungen der vorliegenden Art werden mithin durch einen verstärkten Appell an die Selbstverantwortung und durch die Erhöhung der Verlustrisiken begrenzt. Der Senat sieht keinen Grund, hiervon für das System des Schenkkreises abzugehen. Der Bundesgerichtshof hat eine bedeutsame Ausnahme von § 817 Satz 2 BGB für die Vergütung der Schwarzarbeit zugelassen, zugleich aber den eng begrenzten Anwendungsbereich seiner Rechtsprechung betont (vgl. BGH, NJW 1992, S. 2021 <2023>). Man mag erwägen, ob nicht auch Schneeballsysteme effizienter bekämpft werden können, wenn man durch Zubilligung von Rückforderungsansprüchen den Schneeball gleichsam rückwärts rollen lässt und auf diese Weise zumindest die Möglichkeit eröffnet, den Initiatoren einen Teil der sittenwidrig erlangten Gewinne wieder zu entwinden. Andererseits bliebe bei einer so weitgehenden Einschränkung des § 817 Satz 2 BGB für die
Norm kaum noch ein bedeutsamer Anwendungsbereich;
die Intention des Gesetzgebers würde also missachtet. Zu allem ist
fraglich, ob sich durch die Zubilligung von Rückforderungsansprüchen
die Effizienz der vom Gesetzgeber beabsichtigten Eindämmung sittenwidriger
Geschäfte nachhaltig steigern ließe und hierauf aufbauend eine
restriktive Handhabung des eindeutig zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen
Willens angezeigt wäre. Denn die in einem Schenkkreis getätigten
Geschäfte spielen sich in einer so großen Vielfalt persönlicher
Beziehungen ab, daß eine nennenswerte und damit wirkungsvolle Anzahl
von Rückforderungen nicht mit der erforderlichen Gewissheit zustande
käme. Auch ist trotz der vielfältigen Möglichkeiten unlauterer
Gestaltung durch die Initiatoren und trotz der erheblichen Eigendynamik
des Spielsystems angesichts des grundsätzlich freiwilligen Eintritts
in einen Schenkkreis die grundrechtlich verankerte Privatautonomie durch
den Verlust des Rückzahlungsanspruchs nicht so tiefgreifend
beeinträchtigt, daß mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche
Bedeutung dieses Rechtsinstituts (vgl. BVerfG 81, 242 <255>; 89, 214
<232>; 103, 89 <101>) zum Schutz des Schenkers korrigierend eingegriffen
werden müsste. Im Ergebnis bleibt es damit bei der Selbstverantwortung
jedes einzelnen Mitspielers, der aufgrund des auch ihm vorzuwerfenden sittenwidrigen
Verhaltens mit Recht das Verlustrisiko trägt.
4.
Ein Anspruch aus § 826 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Da an die Voraussetzungen von §138 Abs. 1 BGB und von §826 BGB nicht durchgehend gleiche Maßstäbe anzulegen sind (vgl. Staudinger-Oechsle (2003), § 826, Rdn. 44), genügt die Annahme der Sittenwidrigkeit der zwischen der Ehefrau und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung nicht, um zugleich die Regelung des § 826 BGB auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Vielmehr müssen für die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung besondere Umstände vorliegen, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben des als anständig Geltenden verwerflich machen (vgl. BGH, VersR 2001, S. 1431 <1432>). Erforderlich ist mithin ein sittlich
verwerfliches Handeln des Schädigers gegenüber dem Geschädigten (vgl. OLG Celle, NJW 1996, S. 2660 <2661>).
Das ist für die hier in Rede stehende
Veräußerung nicht zu bejahen, weil die Ehefrau des Klägers
und der Beklagte über die sittenwidrige Natur des Schenkkreises im
wesentlichen den gleichen Kenntnisstand hatten. Tiefergehende Kenntnisse
des Beklagten oder gar ein kollusives Zusammenwirken
mit Hintermännern, das der Entgegennahme der Geldleistung für
die im Grunde wertlose Rangposition zusätzlich zu der Beteiligung
beider Vertragspartner an dem Spiel einen verwerflichen Charakter gäbe,
sind dem Sachvortrag des Klägers und den gesamten Umständen des
streitigen Vorgangs auch im Lichte des Schriftsatzes vom 15.4.2005 nicht
hinreichend veriässlich zu entnehmen. In der gegenteiligen Entscheidung
des OLG Bamberg (NJW-RR 2002, S. 1393), in der ein Anspruch aus §826
BGB bejaht wird, lässt der Urteilsinhalt den Kenntnisstand des Einzahlers
nicht erkennen, so daß aus dieser Entscheidung hinsichtlich des anzulegenden
Maßstabs keine gegenteiligen Rückschlüsse gezogen werden
können.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben
sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert für
die Berufung wird auf 10.000 € festgesetzt.
Die Revision ist nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Der Senat entscheidet auf der Grundlage gefestigter
höchstrichterlicher und obergerichtlicher
Rechtsprechung und im übrigen unter tragender Berücksichtigung
der tatsächlichen Besonderheiten des Streitfalls. Beachtliche Divergenzen
zu Entscheidungen anderer Gerichte, die sich mit ähnlichen Fällen
zu befassen hatten, sind angesichts dessen nicht festzustellen.