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Im November 2001 wurde das "Religionsprivileg" abgeschafft.
Jetzt können auch solche Vereine verboten werden, die sich selbst als Religionsgemeinschaften verstehen oder bezeichnen.
Diese Gesetzesänderung ist nicht erst seit den Terror-Attentaten
in New York vom 9.11.2001 im Gespräch. Die
Enquete-Kommission des Bundestages (siehe unten) hat in ihrem Bericht 1998
eine entsprechende Gesetzesänderung vorgeschlagen. Bereits im Mai
2001 hatte das Bundes-Innenministerium eine solche Gesetzesänderung
vorgeschlagen (siehe Ein
Verbot der Scientology-Organisation ist möglich)
Zum Begriff "Religionsprivileg"
Der Begriff des Religionsprivilegs wurde unterschiedlich gebraucht. So schreibt zum Beispiel das Oberlandesgericht Düsseldorf 3 W 268/82: "Es gibt ... kein 'Religionsprivileg' im Vereinsrecht". Hier ging es um die Frage, ob einer Vereinigung, die nach ihrem Selbstverständnis eine Religionsgemeinschaft ist, der Vereinsstatus auch dann zuerkannt werden muß, wenn es sich um einen Wirtschaftsbetrieb handelt. Mit "Vereinsrecht" sind hier sämtliche Vorschriften über Vereine gemeint.
Unter dem Stichwort "Abschaffung des Religionsprivilegs" geht es um eine Besonderheit im "Vereinsgesetz". Das Vereinsgesetz ist eine Art Ausführungsgesetz zu Artikel 9 Abs 2 Grundgesetz. Dieser besagt, daß Vereine, deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, verboten sind. Das Vereinsgesetz regelt das Verbotsverfahren. Es nimmt verschiedene Arten von Vereinigungen aus seinem Geltungsbereich aus, zum Beispiel politische Parteien, Fraktionen der Parlamente und eben "Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen".
Schon immer gab es Stimmen, die diese Regelung schlicht für unwirksam gehalten haben. Ein einfaches Bundesgesetz könne nicht ein Gebot des Grundgesetzes unwirksam machen. Das Bundesinnenministerium hat sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, es habe dieses Gesetz anzuwenden. Dieses Ministerium ist auf Bundesebene zuständig.
Dadurch ist eine
unklare Rechtslage entstanden.
Deshalb
hat die Enquete-Kommission des
Bundestages in ihrem Bericht 1998 eine entsprechende Gesetzesänderung
vorgeschlagen:
| Aus dem Bericht der Enquete-Kommission des Bundestages 1998
6.2.3 Anwendung und/oder Erweiterung des bestehenden Rechts 6.2.3.2 Vereins- und Steuerrecht Die in Kapitel 5.5.4.1 aufgezeigte unklare Rechtslage im Vereinsrecht bedarf einer Präzision. Daher empfiehlt die Enquete-Kommission dem 14. Deutschen
Bundestag, durch entsprechende Änderungen im Vereinsrecht sicherzustellen,
daß das Wirken auch von Religionsgemeinschaften nicht gegen das Grundgesetz
gerichtet sein darf. Hierbei wird zu prüfen sein, ob die Herausnahme
von Religionsgemeinschaften aus dem Anwendungsbereich des Vereinsgesetzes
(§ 2 Abs. 2 Ziff. 3 VereinsG) zukünftig ganz entfallen kann.
5.5.4.1 Vereins- und Steuerrecht Vereinsrecht In Art. 9 Abs. 2 GG heißt es u. a., daß Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, verboten sind. Die dazugehörigen Verfahrensregeln (z. B. Ermittlungen, Anordnung und Vollzug eines Verbots, Folgen für Vermögenswerte etc.) finden sich im Vereinsgesetz von 1964. Das Vereinsgesetz nimmt aber ausdrücklich in § 2 Abs. 2 Ziff. 3 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Damit ist es möglich, daß als Vereine eingetragene Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit verfassungswidrigen Inhalten existieren, ohne daß das im Vereinsgesetz für ein Verbotsverfahren vorgesehene Instrumentarium anwendbar ist. Die Lösung dieses Dilemmas ist in der Lehre umstritten; klare Präzedenzfälle gibt es insoweit nicht. So wurde bei der Anhörung von Experten in der Kommission die Ansicht vertreten, daß ein Verbot religiöser Gemeinschaften überhaupt nicht möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht dagegen wie selbstverständlich davon aus, daß von allen Religionsgemeinschaften kraft Verfassungsrecht ein Mindestmaß an Rechtstreue verlangt werde, was sich aus der Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 GG ergebe. Gestützt wird dies auf eine Entscheidung (sog. Ludendorff-Entscheidung, betraf u. a. das Verbot des "Bundes für Gotterkenntnis e. V.", BVerwG - Urteil vom 23. März 1971, BVerwG I C 54.66, in: BVerwGE, Bd. 37, S. 344 ff.), bei der aber die Rechtslage von 1961, also vor dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes in seiner heutigen Fassung ausschlaggebend war. In Anbetracht dieser unklaren Rechtslage hält die Kommission eine Überprüfung für geboten, ob Gesetzesänderungen möglich sind, die eine Anwendung des gesetzlichen Instrumentariums des Vereinsrechts auch auf als Vereine eingetragene Religionsgemeinschaften zulassen (s. hierzu die Handlungsempfehlung der Kommission im Kapitel 6.2.3.3). |