|
Infos über Sekten, Kulte und den Psychomarkt AGPF - Aktion für Geistige und Psychische Freiheit Bundesverband Sekten- und Psychomarktberatung e.V. Adresse dieser Seite: http://www.AGPF.de/Rath-LG-Berlin102O20-01.htm Zuletzt bearbeitet am 21.12.2007 Impressum | Zur Homepage | Zur Inhaltsseite | Zum Begriff Sekte | AGPF-Spendenkonto |
Vitamin-Guru Matthias Rath:
Urteil wegen unlauteren Wettbewerbs
LG Berlin 102 O 20/01 vom 2.12.2003
| Inhalt dieser Seite: | Zum Thema auch: | In anderen Websites: |
|
|
|
|
Das Urteil ist nicht rechtskräftig
Landgericht Berlin
Urteil vom 02.12.2003
Geschäftsnummer: 102 0 20/01
In dem Rechtsstreit
des Verbands xxxxxxxxxxxx
vertreten durch den 1. Vorsitzenden xxxxxxxxxxx
gegen
den Herrn Dr. med. Matthias Rath xxxxxxxxxxxxxxxxxx
wegen wettbewerbsrechtlicher Ansprüche
hat die Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin in
Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche
Verhandlung vom 02. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxxxxxxxx und die Handelsrichter
xxxxxxx und xxxxxxxxx
für Recht erkannt:
1. Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr.mit der Angabe „Der renommierte Arzt..." und/oder „Der renommierte Wissenschaftler …" zu werben, wenn und soweit dies geschieht wie nachstehend abgebildet:[es folgt Abbildung eine Grossplakates mit einem Bild des Dr. Rath, seinem Namen darunter, daneben der Schrift "Milionen sagen: 'Danke Dr. Rath!' - www.drrath.de" und darunter kleineren Texten, die auf der Abbildung nicht lesbar sind]
2. Von den Gerichtskosten hat der Kläger 2 % und von seinen eigenen außergerichtlichen Kosten sowie denjenigen des Beklagten hat der Kläger 8 % zu tragen.
Im Übrigen sind die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Parteien vom Beklagten zu tragen.3. Das Urteil ist in der Hauptsache für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des insoweit noch festzusetzenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages in Höhe von 10 v.H. vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist auch vorläufig vollstreckbar, soweit der Beklagte Erstattung ihm erwachsener Kosten verlangen kann. Insoweit wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung von Seiten des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des noch festzusetzenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages in Höhe von 10 v.H. abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Wettbewerbsverband.
Der Beklagte hat nach Studium in Münster und Hamburg dieses im Jahre 1985 examensmässig abgeschlossen. Er war sodann für drei Jahre wissenschaftlicher Mitarbeiter am Universitätsklinikum in Hamburg, wo er promovierte. Dort war er insbesondere auch mit Herz-Kreislaufgrundlagenforschung befasst. In den Jahren 1989 und 1990 war er im Berliner Herzzentrum tätig. Danach war er für den Nobelpreisträger Linus Pauling (geb. 1901 - gest 1994) bis 1992 im Palo Alto/Californien/USA, an dessen Institut für Wissenschaft und Medizin im Bereich der Herz- Kreislaufforschung tätig.
Heute leitet der Beklagte gemeinsam mit anderen Wissenschaftlern ein von ihm gegründetes Forschungsinstitut in den USA. Dort wird u.a. der Einfiuss gesunder Ernährung, insbesondere durch Zuführung von Nahrungsergänzungsstoffen, für die Gesundheit und für die Vermeidung von bestimmten Krankheiten durch wissenschaftliche Studien untersucht.
Der Beklagte ist weiterhin auch Verfasser populär-wissenschaftlicher Schriften, darunter auch des Buches „Warum kennen Tiere keinen Herzinfarkt..aber wir Menschen". Dieses Buch enthält im Anhang eine große Zahl von Literaturnachweisen, darunter auch 19 Veröffentlichungen seitens der Beklagten als Autor oder Mitautor, wie sie auch in Ablichtung zu den Akten gereicht sind (Bl. 1/155 f.), auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
Der Beklagte ist alleiniger Gesellschafter der Mathias Rath BV., die
- überwiegend hoch dosierte - Vitaminprodukte, insbesondere auch über
das Internet vertreibt. Er ist weiterhin alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer der Mathias Rath Holding BV. Letztgenannte Gesellschaft
In den Jahren 1998 und 2000 organisierte der Beklagte zwei Kampagnen in Berlin, in denen er den Umstand anprangerte, dass in Deutschland hoch dosierte Vitamine als Arzneimittel angesehen werden. Er setzte sich in diesem Zusammenhang für den weltweit freien Zugang zu Vitaminen ein und wandte sich hierbei insbesondere gegen die Pharmaindustrie, die sich für den Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage im eigenen Interesse einsetze.
Im Juli 2000 ließ die M.R. Publishing B.V. bundesweit auf Plakatierungswänden großflächige Plakate anbringen, die gestaltet waren, wie aus der erst gestellten Ablichtung im Urteilstenor zu 1. ersichtlich. Der Informationskasten unten links im Plakat ist gestaltet, wie aus der zweitgestellten Ablichtung im Urteilstenor zu 1. ersichtlich. Der Text in dem rechten Informationskasten (vom Betrachter aus gesehen) lautet: „Dieses Plakat finanzierten hunderttausende Patienten, denen Dr. Raths Vitaminprogramme Gesundheitserfolge ermöglichten, die mit Pharma-Präparaten nicht erzielbar waren." Darunter befindet sich der Hinweis „weitere Informationen: Dr. Med. Matthias Rath. Postbus 859, NL-7600 AW Almelo".
Der Kläger meint, die Aussage auf dem Plakat, bei dem Beklagten handele es sich um einen renommierten Arzt sowie um einen renommierten Wissenschaftler, sei sachlich falsch und damit irreführend im Sinne des § 3 UWG. Er behauptet, der Beklagte genieße in der Fachwelt kein wissenschaftliches Ansehen. Sein Vorgehen sei unseriös und diene lediglich dazu, den Absatz seiner Vitaminprodukte zu fördern. Insbesondere die Broschüre „Gesundheit ist machbar" zeichne sich durch einen gänzlich unwissenschaftlichen Ansatz aus; sie enthalte nur Demagogie, Propaganda und Falschinformation.
Weiterhin meint der Kläger, der vom Beklagten propagierte Begriff
der Zellularmedizin stehe für ein Marketing-Produkt und sei somit
unwissenschaftlich.
Weiterhin behauptet der Kläger zu den Veröffentlichungen
des Beklagten, soweit diese im „Journal of Orthomolecular Medicine" erfolgt
seien, sei diese Zeitschrift als Quelle wissenschaftlicher Erkenntnisse
nicht zitierfähig. Soweit Schriften des Beklagten von der „Health
Now Inc." herrührten, handele es sich, was unbestritten ist, um dessen
eigenes Unternehmen. Auch das „Journal of Applied Nutrition" sei kein seriöses
Fachblatt, sondern diene nur der Propagierung sogenannter Nahrungsergänzungen.
Artikel, die dort veröffentlicht würden, unterlägen keiner
Prüfung auf ihre wissenschaftliche Stichhaltigkeit.
Hinsichtlich der Veröffentlichung des Beklagten zusammen mit Linus Pauling sei beachtlich, das Letzterer in wissenschaftlicher Hinsicht in seinen späteren Lebensjahren in das irrationale und parawissenschaftliche abgeglitten sei. Die von Linus Pauling propagierte sogenannte Orthomolekulare Medizin stehe mit wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht im Einklang.
Hinsichtlich der Angaben auf dem Plakat in dem Kasten, der vom Betrachter aus gesehen unten rechts platziert ist, hat der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Hiernach hatte der Kläger mit seiner am 09. Januar 2001 bei Gericht eingereichten, dem Beklagten nach wiederholt vergeblichem Versuch der Zustellung im Ausland letztendlich zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 11. Juli 2001 zugestellten Klageschrift den Antrag angekündigt, der Beklagte möge verurteilt werden, es bei Meldung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit nachstehend wiedergegebenen Plakat zu werben:
- es folgt die Wiedergabe des Plakats wie bereits erstgestellt im Urteilstenor zu 1. wiedergegeben -,
wobei sich die Untersagung auf das Plakat wie vorstehend wiedergegeben bezieht, jedoch ohne die Aussage in dem Kasten unten rechts mit dem bereits zuvor wiedergegebenen Inhalt.
Nach Beendigung des vorangegangen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung mit der Geschäftsnummer 102.0.156/00 beantragt der
Kläger nunmehr bei Rücknahme der Klage im Übrigen,
wie im Urteilstenor zu 1. erkannt.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Er erhebt die Einrede der Verjährung und trägt, vom Kläger nicht bestritten, vor, dieser habe von der Verletzungshandlung spätestens am 25. Juli 2001 Kenntnis erlangt. Er stützt seine Einrede nicht darauf, dass der Kläger seine Zustimmung zu der gerichtlichen Anregung gegeben hat, dieses Klageverfahren nach Klagezustellung erst dann weiter zu betreiben, wenn das parallele Verfügungsverfahren abgeschlossen ist.
Unter Hinweis auf seine einschlägigen Ausführungen insbesondere in der Berufungsschrift zu dem vorgenannten Verfügungsverfahren macht er geltend, der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt und er, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Hinsichtlich des letztangesprochenen Umstandes beruft er sich auch darauf, dass seit Dezember 2001 Geschäftsführerin der
Matthias Rath BV, was unbestritten ist, Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx sei. Weiterhin ist er der Ansicht, es liege kein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken vor. Soweit er überhaupt für das Plakat verantwortlich sei, agiere er im Rahmen der politischen Meinungsbildung.
Soweit er in dem Plakat auch als „renommierter Arzt" bezeichnet werde, sei beachtlich, dass ein Arzt, der neue Therapiemöglichkeiten entdecke, genauso gut ein Renome genießen könne, wie ein Arzt, der Menschen erfolgreich behandelt.
Hinsichtlich seiner Veröffentlichungen behauptet er, sie enthielten äußerst hochwertige wissenschaftliche Erkenntnisse, die im Übrigen auch anderweitig Beachtung gefunden hätten. Alle Publikationsorgane, wie sie aus dem Literaturverzeichnis im Anhang zu dem Buch „Warum kennen Tiere keinen Herzinfarkt..." aufgeführt seien, genügten höchsten wissenschaftlichen Ansprüchen. Entsprechendes gelte für weitere von ihm herrührende Aufsätze, wie auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 24. September 2002 in Bezug genommen.
Er ist der Ansicht, soweit er auf den Plakaten als „renommierter Arzt" bzw. als „renommierter Wissenschaftlicher" bezeichnet werde, handele es sich letztendlich um nicht überprüfbare Werturteile.
Entsprechend den Beschlüssen vom 01. November 2002 (Bl. 1/184 f.) sowie 22. April 2002 (Bl. H/44 f. d. A.), auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. xxxxxxxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten vom 04. März 2003 (Bl. 1/192 ff. d. A.), ergänzt durch die gutachterliche Äußerung vom 09. Oktober 2003 (Bl, II/83 ff. d. A.), verwiesen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien, auch zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte des vorangegangenen Verfügungsverfahrens mit der Geschäftsnummer
102 O156/00 LG Berlin hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
l. Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist der Kläger klagebefugt nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
1. Was die personelle, finanzielle und sachliche Ausstattung des Klägers
anbelangt, besteht aus den Gründen, wie im Einzelnen in dem Urteil
vom 05. Dezember 2000 im vorangegangenen Verfügungsverfahren zu der
Geschäftsnummer 102.0.156/00 ausgeführt, zu seinen Gunsten die
Vermutung, dass seine Ausstattung insoweit ausreichend ist (vgl. auch BGH
GRUR 1986, 320, 321 - Wettbewerbsverein l -; WRP 1997, 439 - Geburtstagswerbung
II).
2. Hinsichtlich der Mitgliederstruktur des Klägers hat sich der
Beklagte auf seinen Vortrag im vorangegangenen Verfahren auf Erlass der
einstweiligen Verfügung, insbesondere auf seine Darlegungen in der
Berufungsbegründung, bezogen. Hierzu hat das Kammergericht in seinem
Urteil vom 14. September 2001 ausgeführt:
Der Antragsteller hat nunmehr zu den einzelnen Beanstandungen Stellung genommen und etwaige Veränderungen der Anschriften korrigiert. Die von ihm vorgelegten Rechnungen mit Zahlungsnachweis belegen ebenfalls einzelne Mitgliedschaften. Die nochmalige Überprüfung des Antragsgegners hat dann auch
nur noch zwei Beanstandungen bezüglich eines Wäschehauses und eines Immobilienbüros ergeben; diese sind schon wegen ihres Geschäftsgegenstandes vorliegend nicht von Bedeutung und etwaige Fehler in Bezug auf sie erschüttern auch nicht die Glaubhaftmachung der übrigen Angaben.II. Es liegt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vor. Das Plakat erschöpft sich nicht etwa in der Kundgabe einer politischen Meinung, bezogen auf den Gesundheitssektor.
a) Soweit der Antragsgegner bestreitet, dass bestimmte Mitglieder Nahrungsergänzungsmittel vertreiben würden bzw. ein Wettbewerbsverhältnis der Mitglieder überhaupt bestünde, stehen die glaubhaft gemachten Angaben in der Mitgliederliste entgegen. Warum die Mitglieder in einem beachtlichen Umfang hierzu falsche Angaben gemacht haben könnten, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit steht es dem Antragsgegner frei, die Angaben selbst zu überprüfen und näher zu erschüttern."
Nach all diesem spricht auch der Einschätzung der Kammer. Neuer Vortrag in der Sache seitens des Beklagten ist nicht mehr erfolgt.
b) Die Klage ist auch begründet.
Der Umstand, dass der Beklagte auf den beanstandeten Plakat als „renommierter Arzt" und als „renommierter Wissenschaftler" bezeichnet wird, läuft § 3 UWG zuwider."
1. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt in jeder Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszweckes dient, der auch ein fremder sein kann (Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht. 22. Aufl., Einl. UWG, Rdn. 208). Es umfasst auch jede selbstständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Ausgenommen sind rein private und amtliche Tätigkeiten. Aber auch Formen der politischen Auseinandersetzung stellen in der Rege! kein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar (vgl. BGH GRUR 1966, 693, 695 - Höllenfeuer; GRUR 1980. 309 - Straßen- und Autolobby). Etwas anderes gilt allerdings, wenn bei politischen Auseinandersetzungen konkrete, eventuell auch fremde Untemehmensinteressen verfolgt werden (GK-Schünemann, Einl. UWG, D, Rdn. 184).
Eben dies ist hier der Fall. Zwar mag es dem Beklagten auch darum gehen, auf bestimmte Missstände aufmerksam zu machen, namentlich die seiner Meinung nach zu großen Einflussmöglichkeiten der Pharmakonzeme auf politische Entscheidungen wie die Genehmigungspflichtigkeit von Vitaminpräparaten. Diese von ihm vertretene Ansicht speist sich jedoch nach Überzeugung der Kammer gerade auch aus einem wirtschaftlichen Hintergrund. Denn der Beklagte handelt in dem Bewusstsein, durch die Äußerungen auf dem Plakat die positiven Eigenschaften von Vitaminprodukten herauszustellen und damit gleichsam automatisch den Absatz dieser Produkte zu fördern. Dies ist für ihn auch unbedingt wünschenswert nicht nur in politischer, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht als Gesellschafter der Mathias Rath B. V.
Auch die Art der Darstellung des Plakates iässt keinen anderen
Schluss zu. Denn hätte für den Beklagten die politische Aussage
im Vordergrund gestanden, wäre sie wohl kaum als „Kleingedrucktes"
am linken unteren Rand des Plakates erschienen, sondern hätte für
jedermann lesbar in der Mitte des Plakates gestanden. Statt dessen ist
diese Aussage wohl
Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beklagte
die Vitamitprodukte nicht selbst vertreibt, sondern dies mittelbar als
Gesellschaft der Mathias Rath B. V. tut. Auch wenn man davon ausginge,
er würde keinen eigenen Geschäftszweck fördern, so ist zumindest
von der Förderung des Geschäftszweckes der Mathias Rath B.V.
auszugehen.
2. Das beanstandete Vorgehen im geschäftlichen Verkehr ist auch zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt. In objektiver Hinsicht liegt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs in jedem Verhalten, das äußerlich geeignet ist, den Absatz oder den Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern (BGH GRUR 1983, 374 - Spendenbitte, st. Rspr.). Um auf die Absicht, zu Zwecken des Wettbewerbs zu handeln, schließen zu können, genügt es. dass die auf Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht hinter anderen Beweggründen nicht völlig zurücktritt (St. Rspr. BGH GRUR 1990, 373, 374 - Schönheitschirurgie; GRUR 1992, 450, 452 - Beitragsrechnung). Dafür, dass es sich so verhält, spricht nach der Lebenserfahrung im allgemeinen eine tatsächliche Vermutung (BGH GRUR 1962, 34, 36 - Torsana).
Wie das Kammergericht bereits in seinem zuvor angesprochenen Urteil erkannt hat, sind die Produkte der Mathias Rath B.V. untrennbar mit dem Beklagten verbunden. Sie tragen dessen Namen und werden mit ihm in Verbindung gebracht. Auch ist von Vitamintherapien auf dem Plakat ausdrücklich die Rede. Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass ein Unternehmensname dem Plakat nicht zu entnehmen ist. Allerdings steht hier der Name des Beklagten gewissermaßen für das Produkt selbst.
Wenn von "Pläne(n) des Pharma-Kartells" die Rede ist, so wird dem
Betrachter suggeriert, dass eine Art Verschwörung von miteinander
auf irgendeine Weise verbundenen
All dies erscheint um so eindeutiger, als im Rahmen des Plakates ein
nennenswertes Eingehen auf konkrete Vorgänge unterbleibt Vielmehr
sind die Formulierungen derart oberflächlich und für den flüchtigen
Betrachter unverständlich, dass diesem die politische Aussage des
Plakates schon überhaupt nicht ohne weiteres erschließen wird.
Es liegt also im Umkehrschluss, hiervon einer Imagewerbung ohne Nennung
von konkreten Produkten auszugehen. Mit anderen Worten geht es vorrangig
eher ein bestimmtes politisches Image des Beklagten werbemäßig
herauszustellen, als eine greifbare politische Aussage zu bestimmten Vorgängen
im Pharmasektor abzugeben, die darüber hinaus auch klar. sondern sehr
undeutlich dargelegt wird, so dass die Vermutung besteht, dass eine Werbung
lediglich ein „politisches Mäntelchen" umgelegt wurde.
III. Das streitgegenständliche Handeln im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken ist dem Beklagten auch zuzurechnen; er ist
passivlegitimiert. Er ist jedenfalls als Störer zur Unterlassung verpflichtet.
Zur Begründung verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen
des Kammergerichts in seinem Urteil vom 28. Mai 2002 zu der Geschäftsnummer
5 U 74/01, in dem es hinsichtlich der Störereigenschaft des Beklagten
ausgeführt hat:
„a) Soweit der Beklagte sich dahin einlässt, er selbst handele nur als privater Wissenschafter, die in Rede stehende Werbung und der Vertrieb der ProdukteLG Berlin102 O 20/01 Urteil vom 2.12.2003 Seite 14
würden von eigenständigen juristischen Personen durchgeführt, an denen er unmittelbar nicht beteiligt oder bei denen er als Geschäftsführer tätig sei, ist dies unerheblich. Denn unstreitig ist der Beklagte einziger Anteilseigner und Geschäftsführer der Holding Gesellschaft, die ihrerseits einzige Anteilseignerin und Geschäftsführerin der unmittelbar tätigen juristischen Personen ist. Der Beklagte ist daher mittelbar alleiniger Anteilseigner und - als natürliche Person -Geschäftsführer der handelnden juristischen Personen. Diese handeln tatsächlich letztlich durch ihn und unter seiner Entscheidungsbefugnis. Dies gilt auch für die M.R. Inc. . Auch diese Gesellschaft trägt - wie die Gesellschaften des R.-Konzems - den Namen des Beklagten. Sie wird im Rahmen des Absatzes der Konzernprodukte tätig. Unter diesen Umständen hätte es dem Beklagten oblegen, im Einzelnen zu seiner Stellung in dieser Gesellschaft - und sei es nur mittelbar über andere Gesellschaften - und die Beziehungen dieser Gesellschaft zum R.-Konzern näher vorzutragen. Jedenfalls eine mittelbare Beziehung - wie bei den übrigen R.-Gesellschaften - hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt.b) Ein persönliches Einstehenmüssen des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person für Wettbewerbsverstöße kommt in Betracht, wenn das Organ selbst als Störer für die Rechtsverletzungen ursächlich ist. Das kann aber angenommen werden, wenn das Organ selbst die Rechtsverletzung begangen hat oder wenn es wenigstens von ihr Kenntnis hatte und die Möglichkeit, sie zu verhindern (BGH GRUR 1986, 248, 251 m. w. N.). Dies hat der Kläger hier hinreichend dargetan. Der Internet-Auftritt ist wesentlich auf die Person des Beklagten abgestellt, dessen Forschungsleistungen hervorgehoben werden und dessen Bild abgedruckt ist Die Produkte beruhen unstreitig auf Erkenntissen des Beklagten. Er war - wie
erörtert - letztlich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer (unmittelbar bzw. mittelbar) in seinem Firmengeflecht. Unter der Intemet-Domain ist ein vom Beklagten unterzeichneter Brief abrufbar, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Aufklärungsarbeit durch den „Verkaufserlös unserer Vitaminpräparate" bezahlt werde. Die Lieferung von „Dr. R...s Celular Medizin Formulas" entspräche europäischem Recht. Die Produktübersicht steht unter der Überschrift „Dr. R.'s Weltgesundheitsnetz" und „Dr. R.'s Bestellservice" und weist so nur auf die Person des Beklagten hin.
Dies alles belegt, dass der Antragsgegner im Einzelnen bei den gewerblichen Aktivitäten der von ihm geführten Unternehmen maßgeblich mitwirkt. Es spricht alles dafür, dass er auch den vorliegenden, für den Konzernvertrieb bedeutsamen Internet-Auftritt seiner Unternehmen gekannt hatte. Als Geschäftsführer hätte er sie ohne weiteres untersagen können.Unter diesen Umständen hätte es dem Beklagten oblegen, im Einzelnen den Werdegang des Internet-Auftritts und seine tatsächliche Stellung im Unternehmen darzulegen. Das schlichte Bestreiten und sein Hinweis auf Halbwahrheiten (keine unmittelbare Gesellschafter- und Organstellung) ist insoweit unzureichend. Dem Kläger ist eine Kenntnis der Firmenverhältnisse in deren Innenbereich nicht möglich, dem Beklagten ist eine Darstellung im Einzelnen ohne weiteres möglich und zumutbar."
Dies entspricht auch der Einschätzung der Kammer. Die beanstandete
Werbung ist hier ganz auf die Person des Beklagten zugeschnitten. Es ist
nicht vorstellbar, dass die Werbung ohne Zustimmung des Beklagten erscheinen
konnte. Sie wird im Übrigen von dem Firmengeflecht des Beklagten getragen
und dient seinen Absatzinteressen.
IV. Sowohl der Hinweis auf den Beklagten als „renommierter Arzt" wie auch als „renommierter Wissenschaftler" weckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen Vorstellungen, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang stehen. Deshalb läuft die beanstandete Werbung § 3 UWG zuwider.
1. In der Kennzeichnung als „renommierter Arzt" steht das Wort „renommiert" für berühmt, angesehen, namhaft. Einen positiv besetzten Namen macht sich ein Arzt sowohl in den. Fachkreisen wie auch bei der interessierten Öffentlichkeit durch seine einschlägige ärztliche Tätigkeit. Die angesprochenen Verkehrskreise werden, wie bereits das Kammergericht im vorangegangenen Verfügungsverfahren festgestellt hat, mit dem Begriff „Arzt" immer eine heilende Tätigkeit in Verbindung bringen, im Gegensatz zum Wissenschaftler, der forschend tätig wird und der für das Gewinnen neuer Erkenntnisse und Verfahren steht.
Seinem weiteren Vortrag zufolge ist der Beklagte seit etwa 1990 nur noch im Bereich der Forschung und der politischen Meinungsbildung tätig geworden. Eine solche Tätigkeit kann allerdings allenfalls zu einem Renommee als Forscher, Wissenschaftler oder Politiker führen.
Auch seine ärztliche Tätigkeit in der Zeit nach dem Staatsexamen
1985 bis zu seinem Weggang in die USA 1990 konnte dem Beklagten kein Renommee
als Arzt zurzeit der
2. § 3 UWG ist auch einschlägig, soweit
der Beklagte weiterhin als „renommierter Wissenschaftler" bezeichnet wird.
Insoweit liegt nicht etwa nur, wie der Beklagte geltend macht, ein reines
Werturteil vor, welches durch Artikel 5 Abs. 1 GG besonders geschützt
und dem Anwendungsbereich des § 3 UWG entzogen ist. Die Kammer geht
davon aus. dass auch Meinungsäußerungen nicht schlechthin einer
Überprüfung nach § 3 UWG entzogen sind, wenn und soweit
sie einen objektiv nachprüfbaren Kem enthalten. Ob dies so ist, richtet
sich entscheidend danach, ob die angesprochenen Verkehrskreise die in Form
einer subjektiven Wertung gefasste Äußerung als eine objektiv
nachprüfbare Aussage bestimmten Inhalts auffassen (Baumbach/Hefermehl
a.a.O., § 3 UWG, Rdn. 16). Letzteres ist jedenfalls beim Begriff „Wissenschaftler"
der Fall, weil die angesprochenen Verkehrskreise mit diesem Begriff
Aber auch der Begriff „renommiert" hat jedenfalls bei Verwendung zur näheren Beschreibung eines Wissenschaftlers eine objektivierbaren Kern. Bereits dem Wortsinn nach wird der Begriff mit Personen in Zusammenhang gebracht, die es auf ihrem Gebiet zu einer, wie auch immer, gearteten Form von .Ansehen" in der Fachwelt gebracht haben, und zwar gerade durch ihre wissenschaftlichen Leistungen in einem Maße, das über die durchschnittliche Leistung eines Wissenschaftlers hinausgeht. In Hinblick auf die beschränkten individuellen Erkenntnismöglichkeiten kann eine über das durchschnittliche Ansehen eines Wissenschaftlers hinausgehende Wertschätzung nur bei den Fachkreisen erworben werden, die ihrerseits über genug Wissen, bezogen auf den einschlägigen Bereich, verfügen. Diese eigene Kompetenzlosigkeit wird durchaus weithin akzeptiert. Im Gegensatz zur Kunst, bei der auch sehr viele kunstfeme Personen meinen, mitreden und ein Urteil abgeben zu können, ist mit dem wissenschaftlichen Bereich von vornherein die Einschätzung verbunden, dass es sich um einen Fachleuten vorbehaltenen, für Außenstehende nicht hinreichend einsehbaren Bereich handelt.
a) Bei den Thesen und Erkenntnissen, die der Beklagte verbreitet,
handelt es sich um in der Welt der Wissenschaft neue Aussagen; dies entspricht
auch der Einschätzung des Beklagten. Damit diese Thesen und Erkenntnisse
einer Einschätzung durch die wissenschaftliche Fachwelt unterzogen
werden können, müssen sie ihr als solche, das heißt gerade
als wissenschaftliche Thesen und Erkenntnisse, zugänglich sein. Dazu
bedarf es einer
4 Titel sind aber regelmäßig zu wenig, um ein Renommee als Wissenschaftler begründen zu können. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass für den Index Medicus jährlich rund mehr als 5.000 Fachzeitschriften ausgewertet werden, in denen mindestens 300.000 Artikel erscheinen und es in Deutschland den nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen insoweit zufolge mehrere tausend habilitierte Mediziner gibt, die sich sozusagen auf die Ebene des anerkannten Wissenschaftlers qualifiziert haben, ohne dass dies nach Einschätzung des Sachverständigen bereits automatisch ein Ansehen auch als renommierter Wissenschaftler begründet. Der Sachverständige führt weiter aus, dass auch eine so genannte kumulative Habilitation, das heißt eine solche, die sich nicht auf eine so genannte Habilitationsschrift als Schwerpunkt des Ausweises der Qualität eigener wissenschaftlicher Arbeit stützt, mindestens 15, meist aber deutlich mehr anerkannte Veröffentlichungen voraussetzt.
b) Soweit der Beklagte geltend macht, andere Staaten hätten
andere wissenschaftliche Qualifizierungssysteme und auch bezogen auf die
deutschen Verhältnisse sei der Sachverständige einem sozusagen
hergebrachten, aus Sicht des Beklagten wohl überholten Wissenschaftsbetrieb
verhaftet, kann es hierbei nicht sein Bewenden haben. Es wäre Sache
aa) Soweit der Beklagte auf den besonderen wissenschaftlichen Wert eigener Arbeitsergebnisse verweist, die keinen Niederschlag in Fachzeitschriften gefunden haben, die von den vorgenannten großen speziellen Datenbanken erfasst werden, hält auch die Kammer es für möglich, dass bereits eine wissenschaftliche Erkenntnis dazu führen kann, dass eine Person als renommierter Wissenschaftler angesehen wird. Auch der Sachverständige hält dies wohl, versteht die Kammer seine Beschreibung des in Deutschtand herrschenden einschlägigen Qualifizierungssystems richtig, in Ausnahmefällen für möglich. Jedoch sind die von dem Beklagten diesbezüglich im Einzelnen angeführten Arbeiten nicht geeignet, zu einer solchen Einschätzung zu führen.
bb) Das dem Beklagten erteilte Patent ist als solches nicht geeignet,
eine hervorragende wissenschaftliche Qualität des Beklagten zu belegen.
Ein Patent dient in erster Linie der Sicherung gewerblicher Schutzrechte.
Es geht um Anwendung, um Verfahren, ohne dass die Patentierbarkeit eine
damit zugleich verbundene wissenschaftliche Leistung voraussetzt. Auch
der Kammer erscheint das von dem Sachverständigen herangezogene Zitat
aus Bernhard, Patentrecht, 3. Aufl., sehr treffend, weshalb es in diesem
Kontext noch einmal wiedergegeben werden soll: „Es ist nicht erforderlich,
dass der Erfinder den theoretischen Zusammenhang der die Lösung bewirkenden
Vorgänge erfasst hat. Insbesondere braucht er sich über die wissenschaftlichen
Grundlagen und die naturgesetzlichen Zusammenhänge nicht im Klaren
zu sein. Der Erfinder muss nur wissen, wie, nicht warum seine Erfindung
funktioniert. Letzteres ist eine Sache der Wissenschaft..... Ein Irrtum
auf wissenschaftlichem Gebiet steht der Patentfähigkeit der Erfindung
nicht entgegen." Der Sachverständige hat dann das Patent auch noch
einer inhaltlichen Prüfung unterzogen und einen greifbaren
cc) Anhaltspunkte dafür, dass es hinsichtlich der Patentanmeldung
anders liegt, sind weder dargetan noch ansonsten ersichtlich; der Sachverständige
weist nach Ansicht der Kammer im Übrigen zutreffend darauf hin, dass
eine Patentanmeldung noch nicht einmal die überwiegend eher formellen
Hürden der Patentbehörde, wie immer man auch zu ihnen steht,
überwunden hat.
c) Schließlich ist eine Anerkennung des Beklagten durch
andere Wissenschaftler auch nicht auf der Ebene der Bezugnahmen, sei es
in Form erwähnender inhaltlicher Auseinandersetzung, sei es zumindest
über Zitate in nennenswertem Maß, feststellbar. Hinsichtlich
einer Erwähnung über Zitate mag dies seinen Grund auch darin
haben, dass Aufsätze des Beklagten in den einschlägigen Datenbanken
nur in so geringer Zahl vorgehalten sind, dass dies dem Sachverständigen
zufolge allenfalls eine Qualifikation als wissenschaftlicher Mitarbeiter
an einer Forschungseinrichtung begründen könnte. Aber auch inhaltlich
finden sich Feststellungen des Sachverständigen zufolge in wissenschaftlichen
Werken im Kontext mit Ausführungen zu Gegenständen, die einen
Zusammenhang mit den vom Beklagten behandelten Themen'haben, keine Darstellungen
von und keine Auseinandersetzung mit Feststellungen, die der Beklagte in
seinen Schriften verbreitet. Auch der Beklagte hat diesbezüglich keine
weiterführenden Hinweise geben können.
Das heißt, auch wenn man der Wahrnehmbarkeit wissenschaftlicher
Erkenntnisse für Fachkreise über zitierfähige Schriften
nicht das Gewicht beimisst, wie eingangs der eigenen Ausführungen
geschehen, und unterstellt, dass die einschlägigen Fachkreise die
Schriften des Beklagten auch über die einschlägigen Datenbanken
auffindbaren Aufsätze hinaus zur Kenntnis genommen haben, haben die
einschlägig tätigen Wissenschaftler die vom Beklagten verbreiteten
Erkenntnisse bislang jedenfalls nicht für erwähnenswert gehalten.
Der Sachverständige führt dazu aus, dass Nichtbeachtung im Wissenschaftsbereich
eine besonders deutliche Form der Bewertung ist (S. 13 des ersterstellten
Gutachtens).
d) Soweit die Einschätzung der Kammer auf Ausführungen
und Schlussfolgerungen des Sachverständigen Prof. xxxxxxxxx beruht,
teilt sie, die Kammer, die beklagtenseits angesprochenen Bedenken gegen
den Sachverständigen nicht. Vielmehr erscheinen der Kammer dessen
Ausführungen stringent und folgerichtig und auf tragfähiger eigener
Basis. Der Sachverständige war seinen unbestritten gebliebenen Ausführungen
zufolge für einige Jahre Dekan (aktuelle Bezeichnung: Vorsitzender)
der Fakultät (aktuelle Bezeichnung: Fachbereichsrat) für Theoretische
Medizin an der Freien Universität Berlin. Damit ist er als Kenner
des einschlägigen wissenschaftlichen Betriebes ausgewiesen. Soweit
der Beklagte einen seinem Ansatz zufolge für ihn positiven Vergleich
der Anzahl seiner und des Sachverständigen Veröffentlichungen
in der Datenbank Pub Med vornimmt, ist ein solcher Vergleich vom Streitgegenstand
her nicht primär veranlasst. Sieht man einen solchen Vergleich als
einen von verschiedenen Ansätzen, um die Qualifikation des Sachverständigen
zu beurteilen, hat der Beklagte sich offensichtlich auf ein nicht repräsentatives
Zeitfenster entsprechend seinen, des Beklagten, Veröffentlichungen
beschränkt. Würde er zeitlich weiter zurück gehen, würden
sich ihm insgesamt rund 50 Publikationen des Sachverständigen erschließen.
Ungeachtet des Umstandes, dass hier beachtlicher Gegenstand des Rechtsstreits
die Frage ist, ob der Beklagte sich berechtigterweise als renommierter
Wissenschaftler bezeichnen kann, und dies nach Einschätzung der Kammer
vorrangig davon abhängt, ob und bejahendenfalls wie der Beklagte von
der Fachöffentlichkeit in Ansehung der für diese greifbaren wissenschaftlichen
Publikationen als Wissenschaftler eingeschätzt wird, teilt die Kammer
auch die Einschätzung des Sachverständigen, soweit dieser eine
Bewertung des Inhalts von Schriften des Beklagten vorgenommen hat. Der
Sachverständige ist zu solcher Bewertung aufgrund hinreichender Qualifikation
berufen. Dies ist bereits vor dem Hintergrund der Anerkennung, die er durch
die Wahl zum Dekan des einschlägigen Fachbereiches erfahren hatte,
nahe liegend. Berücksichtigt man weiter, dass der Sachverständige
auch. wie die Kammer aus einem anderen bei ihr geführten Verfahren
weiß und worauf sie im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen
hat, der Sachverständige mit dem Domagk-Preis ausgezeichnet worden
ist, bei dem das Preisrichterkollegium aus 4 bedeutenden Wissenschaftlern,
darunter 2 Nobellpreisträgern (Domagk und Warburg) bestand, steht
die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation des Sachverständigen
außer Zweifel.
e) Schließlich mag es sein, dass das Wahrnehmungs- und
Qualifizierungssystem des hier einschlägigen Bereichs, wie es die
Kammer auch zu einer Grundlage seiner Einschätzung gemacht hat, Personen
wie der des Beklagten nicht hinreichend gerecht wird. Darum geht es hier
aber nicht. Denn das Renommee als Wissenschaftler, auf das sich der Beklagte
beruft, kann nur im Rahmen des gegenwärtig einschlägigen Qualifizierungssystems
erworben werden. Ob eine künftige Wissenschaftlergeneration zu einer
anderen Beurteilung der gegenwärtig greifbaren, vom Beklagten als
wissenschaftlich deklarierten Thesen und Erkenntnisse gelangen wird, ist
nicht Gegenstand des Rechtsstreits und könnte im Übrigen nur
auf spekulativer Grundlage erfolgen.
V. Die durch die Werbeaussage geweckte Fehlvorstellung ist geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu beeinträchtigen.
Die Hauptaussage des Plakates ist nebulös. Dies gilt jedenfalls für diejenigen Betrachter, denen der angeführte Name, der des Beklagten, nichts sagt. Eben dies sowie der Umstand, dass es sich um eine Werbung in einer Plakatgröße handelt, die regelmäßig nur von Unternehmen mit sehr großem Werbebudget oder von großen politischen Parteien unmittelbar vor einer Wahl verwendet wird, weckt das Interesse, wer wohl die benannte und abgebildete Person ist und warum sie sich so aurfällig präsentiert, das heißt, welche Botschaft mit dem Plakat vermittelt werden soll.
Deshalb kommt den Angaben in den beiden abgeteilten Vierecken, die unten rechts und unten links auf dem Plakat platziert sind, eine Beachtlichkeit zu, die nicht an der Größe des Hinweises in Relation zur Größe des gesamten Plakates gemessen werden kann. Vielmehr handelt es sich jeweils um Bestandteile von zentraler Bedeutung mit der Funktion, dem zunächst geweckten Interesse jedenfalls so viele Informationen zu geben, dass der Leser sich veranlasst sieht, weitere Informationen entweder über die angegebene Adresse nachzufragen oder über die angegebene Internet-Adresse einzuholen.
Vielmehr handelt es sich um Bestandteil von zentraler Bedeutung mit der Funktion, dem zunächst geweckten Interesse jedenfalls so viel an Information zu geben, dass der Leser sich veranlasst sieht, weitere Informationen entweder über die Angegebenheit nachzufragen oder über die angegebene Intemetadresse einzuholen.
Gerade der Hinweis, dass es sich bei dem auf dem Plakat herausgestellten
Dr. Rath um einen „renommierten Arzt" handelt, der eine besondere Kompetenz
hinsichtlich „Vitamintherapien und anderen Naturheilverfahren" hat, und
zwar gegenläufig zu den Intentionen eines
sogenannten Pharmakartells, wird geeignet sein, den Erfolg zu bringen, auf den das Plakat zielt, nämlich den Leser zur weiterer Informationseinholung zu veranlassen. Dabei kommt dem Hinweis auf den »renommierten Arzt" ein eigenes beachtliches Gewicht zu, wird hier doch gerade der auch in der medizinischen Praxis Sachkundige und Erfolgreiche angesprochen, der eben nicht nur ein möglicherweise brillanter, aber praxisfremder Wissenschaftler ist.
Da, wie die Mitglieder der Kammer aufgrund eigener Sachkunde wissen, der Bereich der Gesundheitswerbung auf ein teilweise unkritisches, schon beinahe wundergläubiges Verbraucherverständnis stößt und der angegebene Bereich der „Naturheilverfahren" im Übrigen beinahe jede erdenkliche medizinische Gestaltung erfassen kann, betrifft die Aussage in der Werbung einen Bereich, der mit einem außerordentlich großen Umsatzvolumen korrespondiert und im Übrigen auch geeignet ist, bei beachtlichen Teilen der Verkehrskreise Gehör zu finden.
All dies indiziert bereits die Eignung der beanstandeten Maßnahme
zu wesentlicher Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem einschlägigen
sachlichen und räumlichen Markt. Dies wird abschließend dadurch
bestätigt, dass dann, wenn Rechtsgüter von hohem Rang, z.B. die
Volksgesundheit, betroffen sind, regelmäßig von einer wesentlichen
Wettbewerbsverletzung ausgegangen werden kann (BGH GRUR 1997, 761, 765
-Politerschelte; WRP 2001, 542. 546 - Franzbranntwein - Gel).
VI. Schließlich ist der geltend gemachte Anspruch auch nicht verjährt.
Es kann dahinstehen, ob jedenfalls das Schreiben der Beklagtenvertreter
vom 23. August 2000 die Berühmung einer umfassenden, auch jegliches
künftige Klageverfahren umfassenden Zustellungsvollmacht betreffend
den Beklagten und seine Unternehmen bedeutet Jedenfalls ist die am 25.
Juli 2000 in Gang gesetzte sechsmonatige
Verjährungsfrist nach § 21 Abs. 1 UWG zunächst durch das vorangegangene Verfügungsverfahren betriebene Ordnungsmittelverfahren, und zwar zunächst durch den spätestens am 11. September 2000 zugegangenen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln vom 01. September 2000 und sodann durch die Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses vom 05. Dezember 2000 am 12. Januar 2001 gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a. F. unterbrochen worden.
Wegen der Einzelheiten diesbezüglich kann zunächst auf die einschlägigen Ausführungen des Kammergerichts in seinem Urteil im vorangegangenen Verfügungsverfahren unter III (UA Seite 15 f.) verwiesen werden, die ganz überwiegend auch der Einschätzung der Kammer entsprechen, wobei nach Meinung der Kammer hinsichtlich des Ordnungsmittelbeschlusses vom 05. Dezember 2000 auf dessen Zustellung am 12. Januar 2001 abzustellen ist. Denn der Tatbestandskatalog des § 209 BGB a.F. zeigt, dass Anknüpfungspunkt für die ünterbrechungswirkung regelmäßig die Kenntnis des Schuldners von der unterbrechenden Handlung ist; anderes ergibt sich auch nicht aus § 270 Abs. 3 ZPO, der ein gegenläufigen Schutzzweck hat, nämlich den Schutz des Gläubigers vor Verzögerungen bei notwendigen Zustellungen von Amts wegen im gerichtsintemen, von ihm nicht mehr beeinflussbaren Bereich.
Sieht man den letztgesprochenen Gesichtspunkt anders, gilt jedenfalls
die vorsorgliche Erwägung des Kammergerichts im letzten Absatz seiner
einschlägigen Ausführungen, den sich die Kammer vorsorglich und
hilfsweise anschließt.
VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m.
§ 169 Abs. 3 ZPO. Dabei war beachtlich, dass die Beweisaufnahme Kosten
in besonderem Ausmaß veranlasst hat und die Beweisaufnahme im vollen
Umfang zu Ungunsten des Beklagten ausgegangen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus den §§ 709 Satz 1 und 2 sowie 708 Nr. 11 i.V.m. § 711
Satz 1 und 2 ZPO.