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Unter diesem Namen sind zwei sehr unterschiedliche Gruppen bekannt geworden.
Die Wortmarke "Ramtha"
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Die Sekte der Nachahmer hatte sich in Belize in Südamerika niedergelassen.
Sie wurde durch das Buch "Allein gegen die Seelenfänger" einer
breiten Öffentlichkeit bekannt.
Lea Saskia Laasner hatte nach ihrer Flucht Strafanzeige wegen sexuellen
Missbrauchs erstattet.
Arno Wollensak und Julie Ravell sind wegen Missbrauchs angeklagt,
er als Täter, sie wegen Beihilfe.
Der Strafprozess sollte beim Landgericht Detmold stattfinden, Aktenzeichen
4 KLs 22 Js 1231/05.
Verhandelt werden sollte am 16./17. April, 26./27. April und 7.
Mai.
Untersuchungshaft hatte man offenbar nicht für nötig gehalten,
die beiden waren ordnungsgemäss gemeldet.
Die Angeklagten und der Verteidiger hatten ihr Erscheinen vor Gericht
zugesagt. Kurz vor dem Termin die Absage ohne Begründung.
Jetzt wird wohl ein Haftbefehl erlassen werden.
"Allein
gegen die Seelenfänger"
Im Februar 2005 ist das Buch "Allein gegen die Seelenfänger"
von Lea Laasner erschienen.
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Lea Laasners Bericht schildert eine typische Sekte.
Der Bericht belegt, dass Sekten nach wie vor nicht an ihrer Grösse
zu erkennen sind, noch an den Inhalten dessen, was sie verbreiten.
Sondern an den Methoden der Beeinflussung und der Art des Umganges
mit den eigenen Anhängern.
Über die Entstehung dieser Sekte berichtet Lea Laasner:
Drei Bhagwan-Osho-Anhänger
hatten in Berlin einen Laden für Glaswaren ("Kristalladen") eröffnet.
Der spätere Mini-Guru, im Buch Benno genannt, seine Ehefrau und deren
Freudin Julie Ravell (im Buch Janet genannt) boten dann auch "spirituelle"
Seminare an, "bei denen Janet als Medium auftrat und verschiedene Geistwesen
channelte". Der Mini-Guru entwickelte die bei vielen Gurus üblichen
Machtgelüste. Seine Handlungen folgten angeblich den Anweisungen des
Geistes Ramtha und dienten angeblich der spirituellen Entwicklung hin zum
Übermenschen. In Wahrheit war es der Guru-typische Missbrauch von
Macht, von der Autorin an zahllosen Beispielen geschildert.
Ramtha-Knight über
Laasner und Stamm
Ramthas
Erfinderin
Die Amerikanerin Judith "Judy" Knight nennt sich mal Ramtha, mal
Judy Z Knight, JZ Knight, JZ oder JZK. Anweisung zur Schreibweise: "Sie
zieht es vor, ihren Namen ohne Interpunktion zu schreiben".
Judith Knight hat eine "spirituelle Wesenheit" namens Ramtha erfunden und behauptet, sie hätte einen "Kanal" zu diesem Geistwesen. Sie nennt das "Channeling", also etwa das "Kanalen", http://www.AGPF.de/Channeling.htm Das war 1978. Anfang März 2005 erbrachte die Internet-Suche nach "Ramtha" 70.000 Fundstellen. Heute ist Judith Knight "die Gründerin und Direktorin von 'Ramtha's Schule der Erleuchtung', die Generaldirktorin der JZK Inc. und die Vorsitzende der 'JZ Knight Humanties Foundation' " sowie "der alleinige Channel von Ramtha". In der Website Ramtha.com wird behauptet, sie werde "von den meisten Religionshistorikern als eine Ikone der amerikanischen New Age Doktrin angesehen". Tatsächlich wird ein Religionswissenschaftler in ihrer Website vielfach genannt, zum Beispiel: "Eine maßgebliche Studie über Ramtha's Schule der Erleuchtung ist das Buch von Dr. Gordon J. Melton, "Ramtha's Schule Alter Weisheit - Erleuchtung finden". |
Judith Knight hat ihr Markenzeichen Ramtha mit einer Lehre umgeben,
die in ihrer "Schule der Erleuchtung" verbreitet wird.
Sie bezeichnet diese Lehre als "Gnostizismus". Ein Lexikon bezeichnet
diesen als "religiös-philosophische Bewegung im 2. und 3. Jahrhundert",
"Der Gnostizismus verstand sich als Geheimwissen über das Göttliche".
In ihrer Website heisst es dazu:
"Was ist Gnostizismus? Zur Zeit ihrer Gründung und in den Jahren seither suchte Frau Knight nach dem passenden Ausdruck, um Ramtha's Schule zu beschreiben. Oft griff sie auf Begriffe wie "esoterisch" oder "mystisch" zurück. Aber schließlich, angeregt von Dr. Melton's Beobachtungen, bezeichnete sie sie als eine "moderne Gnostik Schule".Melton dient also offenbar als das wissenschaftliche Aushängeschild des Ramtha-Kultes.
Deshalb hier einige Anmerkungen über Gordon Melton.
Der deutsche Professor Hubert Seiwert schreibt in einem Zeitungsartikel
über Melton und und Massimo
Introvigne - http://www.AGPF.de/CESNUR+Introvigne.htm:
"Massimo Introvigne und Gordon Melton herausgegeben worden sei: "Die wissenschafltiche Kompetenz der Autoren ist über jeden Zweifel erhaben, es handelt sich um anerkannte Spezialisten auf dem Gebiet der Sektenforschung. Introvigne ist Direktor des Zentrums für das Studium neuer Religionen (Cesnur) in Turin, Melton Direktor des Instituts für die Erforschung amerikanischer Religionen (Isar) in Santa Barbara" - http://www.AGPF.de/Guyard-Rapport.htm#SeiwertMelton ist Autor des Buches "Sex, Slander and Salvation. Investigationg The Family / Children of God, 1994. Darin beschreibt er die "Family", die berüchtigten "Kinder Gottes". Dazu die EZW:
Urteil unter http://www.AGPF.de/Ramtha-Urteil-4Ob96-97i.htm
Die nach Aussage ihrer Website "extrem erfolgreiche Geschäftsfrau"
Judith Knight machte offenbar gute Geschäfte mit ihrer neuen Geschäftsidee.
"Ramtha" diktiert ihr ständig neue Bücher. Deren Inhalt
scheint schwierig zu sein. Judith Knight gründet deshalb eine "Schule"
um deren Lehre zu vermitteln.
Es galt, diese Geschäfte gegen Nachahmer zu verteidigen.
1992 musste Judith Knight erfahren, dass eine gewisse Julie Ravell
in Deutschland und Österreich ebenfalls unter der Bezeichnung "Ramtha"
auftrete und öffentlich Aussagen treffe wie "Ramtha spricht durch
den Channel Julie Ravell" oder "Ramtha kommt". "Sie ist die erste deutschsprachige
Person, die von Ramtha für die Übermittlung seiner Botschaften
an die Menschheit ausgesucht wurde" hiess es in der Werbung und "Ramtha
spricht nur mehr durch mich".
Sie behauptete sogar, Ramtha spreche Deutsch: "Julie Ravell ist
der erste deutschsprachige Channel, durch den Ramtha spricht und arbeitet".
Judith Knight erhob Klage.
Sie berief sich auf das Copyright und auf ein angebliches eingetragenes
Markenzeichen.
Die Gerichte vermochten beides allerdings nicht zu erkennen.
Judith Knight hatte sich allerdings auch auf das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) berufen.
Die Gerichte verurteilten Julie Ravell, diesen unlauteren Wettbewerb
zu unterlassen.
"Ramtha" sei zwar eine "der Phantasie der Klägerin entsprungene
Bezeichnung".
Diese habe inzwischen aber einen gewissen Bekanntheitsgrad, nicht zuletzt
durch die vielen Bücher.
Ausserdem werde sie als Firmenbezeichnung benutzt.
Das Gericht:
| Aus: OGH Oberster Gerichtshof Österreichs
Aktenzeichen 4 Ob 96/97i Urteil vom 22.4.1997
http://www.AGPF.de/Ramtha-Urteil-4Ob96-97i.htm "Diese der Phantasie der Klägerin entsprungene Bezeichnung ist ein zentraler Begriff bei Erbringung ihrer Dienstleistung und solcherart geeignet, als Geschäftsabzeichen zu wirken und das jeweilige Unternehmen des Mediums und seine Leistungen von anderen zu unterscheiden, hat somit Kennzeichnungskraft. Anders als in den von der Revision bezeichneten Fällen bekannter Gottheiten entstammt "Ramtha" allein der Phantasie der Klägerin. Es handelt sich somit um eine von ihr geschaffene und verwendete Bezeichnung. Daran könnte auch der Umstand nichts ändern, daß die Klägerin diese Bezeichnung allenfalls vom Namen der indischen Gottheit Rama abgeleitet hätte. Ein Freihaltebedürfnis hinsichtlich dieses Namens ist schon deshalb zu verneinen, weil "Ramtha" als Bezeichnung einer angeblichen "spirituellen Wesenheit" weder allgemein gebräuchlich ist noch auch eine allgemein bekannte Gottheit benennt. Daß die Klägerin die Bezeichnung "Ramtha" im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit ihrem Dienstleistungsunternehmen tatsächlich benutzt und auch entsprechend ankündigt, ist auch angesichts der mit "Ramtha" bezeichneten Publikationen erwiesen. Weiters steht die Verkehrsgeltung dieser Bezeichnung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise unbekämpft fest. Der Gebrauch des Begriffes "Ramtha" bzw "Ram-tha" auch durch die Beklagte im Zusammenhang mit gleichartigen medialen Dienstleistungen ist jedenfalls geeignet, einen Irrtum über die Zuordnung des Zeichens hervorzurufen (...). Er kann im Zusammenhang mit gleichartigen Dienstleistungen der Beklagten zweifellos bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Annahme hervorrufen, die so angebotenen Leistungen würden von der Klägerin erbracht. Verwechslungsgefahr im engeren Sinn ist somit zu bejahen. Die Ansicht der Revision, wonach die Handlungen der Beklagten rein religiöse, dem geschäftlichen Leben entzogene Tätigkeiten darstellten, die dem Wettbewerbsrecht nicht unterliegen, wird nicht geteilt. Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des UWG gehört jede selbständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit im weitesten Sinn (...). Daß die Tätigkeit der Beklagten jedenfalls auch wirtschaftliche Ziele verfolgt, ist nicht zweifelhaft, zumal sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen daraus Einkünfte erzielt. Soweit sie nun ihre (entgeltlichen) Leistungen unter Verwendung der Bezeichnung "Ramtha" anbietet und erfüllt, handelt sie somit, wie dargestellt, im geschäftlichen Verkehr. Auf eine Wettbewerbsabsicht der Beklagten kommt es bei der Anwendung des § 9 UWG hingegen nicht an." |