|
|
Das Berliner Parlament hat 1994 die Landesregierung beauftragt, einen Sektenbericht zu erstellen. Dieser Bericht mit dem Titel ??? "SEKTEN" ??? – Risiken und Nebenwirkungen hat der Senat dem Parlament am 9.12.1997 vorgelegt. Das Parlament hat den Bericht als Drucksache 13/2272, http://www.parlament-berlin.de:8080/starweb/adis/citat/VT/13/DruckSachen/d2272.pdf , der Senat als Broschüre und im Internet veröffentlicht. Autorinnen: Anne Rühle und Ina Kunst
Die Klage richtet sich 1998 gegen die Landesregierung und verlangt Unterlassung der Erwähnung des "Universellen Lebens" in der Broschüre und im Internet und einzelner Äusserungen.
Der Senat hat während des Verfahrens auf drei Äusserugen verzichtet, Pressemitteilung vom 16.10.2003. So wurde behauptet, dass vom UL "antisemitische Vorurteile geschürt" würden. Das dazugehörige Zitat war zwar korrekt, hätte aber der Erläuterung bedurft. Dazu mehr unter Antisemitische Tendenzen?
Das Verwaltungsgericht Berlin 27 A 34.98 hat die Klage
abgewiesen am 9.12.1999.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin 5 B 26.00 hat die Klage
am 25.9.2003 ebenfalls abgewiesen (>>).
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht
BVerwG
7 B 19.04 am 8. November 2004 zurückgewiesen.
Das Urteil wurde bisher nicht veröffentlicht, aber
in zahlreichen anderen Urteilen und in der Fachpresse zitiert.
Das Urteil referiert die Grundsätze, nach denen der
Staat (Bund, Länder und Kommunen) über Sekten informieren darf.
Das Gericht stellt mit der gerichtsüblich verbalen
Zurückhaltung in einer Analyse des Textes (>>)
fest, dass der Text sich geradezu vorbildlich an diese Grundsätze
gehalten hat. Ihr wird ein "sachlicher Grundton" (>>)
bescheinigt und die Bereitschaft, "auch bei potenziell konfliktträchtigen
Gruppen Wandlungsprozesse wahrzunehmen, die eine moderate Entwicklung aufzeigen"
(>>). Die "Annahme
einer Schadenswahrscheinlichkeit" sei "in der Informationsschrift auch
nur gemässigt und zurückhaltend benannt ('potentiell')" (>>).
Kläger in diesem Prozess war der Verein Universelles
Leben e.V.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN
Urteil Im Namen des Volkes
Verkündet am 25. September 2003
OVG 5 B 26.00
VG 27 A 34.98
In der Verwaltungsstreitsache
Universelles Leben e.V.
gegen
das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung
für Bildung, Jugend und,Sport, Beuthstrasse 6-8. 10117 Berlin, Beklagten
und Berufungsbeklagten,
hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2003 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Freitag, die Richterin am
Oberverwaltungsgericht Ehricke, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dahm,
die ehrenamtliche Richterin B. und den ehrenamtlichen Richter T.
für Recht erkannt:
Der Kläger wendet sich gegen eine Benachteiligung
der [xxxgeschwärztxxx] durch eine Veröffentlichung der Berliner
Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport (später: Bildung,
Jugend und Sport).
Die [xxxgeschwärztxxx] hat im deutschsprachigen
Raum etwa 40 000 Anhänger. Sie ist rechtlich nicht verfasst. Der Kläger,
ein eingetragener Verein, vertritt nach seiner Satzung die Interessen der
Das Abgeordnetenhaus von Berlin beauftragte im Oktober 1994 den Berliner Senat, alle drei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit sogenannter Jugendreligionen, Jugendsekten, Psychokulte und psychotherapeutischer Gruppen vorzulegen. Im Dezember 1997 legte die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport eine Schrift mit dem Titel "??? 'Sekten' ??? - Risiken und Nebenwirkungen - Informationen zu ausgewählten neuen religiösen und weltanschaulichen Bewegungen und Psychoangeboten" vor; für die Öffentlichkeit gab sie eine textgleiche Broschüre heraus. Diese enthält einen einleitenden Teil; der sich allgemein mit dem "Sekten- und Psychomarkt* befasst, und weitere Teile mit Darstellungen einzelner ""Anbieter", darunter die hier in Rede stehende Glaubensgemeinschaft, und Hinweisen auf Beratungsstellen und Krisendienste.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufnahme der [xxxgeschwärztxxx] in die genannte Schrift, gegen deren Verbreitung, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter Äusserungen über [xxxgeschwärztxxx] und die Veröffentlichung des Urteilstenors.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem am 9. Dezember 1999 verkündeten Urteil abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei unzulässig. Soweit der Kläger nicht die Verletzung seiner Ehre oder seiner eigenen Glaubensfreiheit geltend mache, fehle ihm die Klagebefugnis. Die streitige Broschüre befasse sich nicht mit dem Kläger und seiner Tätigkeit, er werde nur in zwei Fussnoten als Herausgeber zweier Schriften erwähnt. Seine Absicht, die Glaubensgemeinschaft zu fördern, gebe ihm nicht die Befugnis, deren Rechte wahrzunehmen. Eine Vollmacht sei ihm nicht erteilt worden.
Wenn die Glaubensgemeinschaft darauf verzichte, sich rechtlich zu organisieren, müsse sie die damit verbundenen Nachteile tragen. Im Übrigen könne die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben, weil die Aufnahme der Glaubensgemeinschaft in die Informationsschrift ebenso wenig zu beanstanden sei wie die Wiedergabe der fünf im Einzelnen beanstandeten Textstellen.
Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet:
Er sei klagebefugt. Die Verbreitung der herabsetzenden Äusserungen über die Glaubensgemeinschaft führe zugleich zu einer Herabsetzung des Vereins, der die Lehre der Glaubensgemeinschaft fördere und verbreite. Ein Förderverein habe die Rechte, die der Religionsgemeinschaft zustünden, wenn sie selbst rechtlich verfasst wäre. Sämtliche Vereinsmltglieder seien [xxxgeschwärztxxx] und zugleich die Verantwortlichen für die Glaubensgemeinschaft. Überdies träfen Äusserungen über die Glaubensgemeinschaft den Kläger in gleicher Weise, weil er den gleichen Namen habe.
Die Aufnahme der Glaubensgemeinschaft in die Informationsschrift
sei unzulässig. Denn die darin enthaltenen Äusserungen. über
[xxxgeschwärztxxx] stellten eine öffentliche Warnung dar, zu
der der Beklagte nicht befugt sei. Mit dieser Warnung erschwere es der
Staat der Glaubensgemeinschaft in extremer Weise, ihren Glauben öffentlich
zu bekunden, öffentliche Veranstaltungen durchzuführen und religiöses
Schrifttum zu verbreiten. Das Ausmass der Erschwerungen schildere die im
August 1998 an den Deutschen Bundestag gerichtete Petition, in der es heisse:
Rechtswidrig sei die Aufnahme der Gemeinschaft in die Schrift bereits deshalb, weil er - der Kläger - nicht zuvor gehört worden sei. Er habe einen Anspruch, die konkrete Absicht der Behörde zu erfahren und dazu Stellung nehmen zu können. So wie das Gericht nur solche Tatsachen zu Grunde legen könne, zu denen die Beteiligten hätten Stellung nehmen können, dürfe auch die Verwaltung erst nach Anhörung der Gemeinschaft, vor der gewarnt werden solle, diese in eine Schrift aufnehmen.
Die Aufnahme der Gemeinschaft in die Schrift sei auch
materiell rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass ein
blosser Widerspruch zwischen der Lehre einer Glaubensgemeinschaft und der
Wertordnung des Grundgesetzes
Der Beklagte könnte sich zur Rechtfertigung seiner Einschätzung des [xxxgeschwärztxxx] auch nicht ohne weiteres auf Zitate aus Schriften oder sonstigen Veröffentlichungen der Glaubensgemeinschaft stützen. Der Rückschluss vom objektiven Erklärungswert einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener Zitate auf deren inhaltliche Richtigkeit, wie ihn das Verwaltungsgericht in Bezug auf nachstehende Äusserungen gezogen habe, verbiete sich - zumal bei religiösen Schriften - ebenso wie eine eigene, für den Leser nicht erkennbare Interpretation einzelner Textstellen.
Die Formulierung in der Informationsschrift [xxxgeschwärztxxx]
verstosse gegen diese Grundsätze. Diese Stelle sei aus dem Kontext
gelöst, weil "absolutes Gesetz" nach dem Verständnis der
Von einer "Umprogrammierung des Individuums" könne nicht so allgemein als Charakteristikum der Glaubensgemeinschaft gesprochen werden. Dieser Passus beziehe sich nur auf [xxxgeschwärztxxx]. Zwar werde das Wort "wir" verwendet, aber dieses beziehe sich nicht auf alle Angehörigen der Glaubensgemeinschaft,, sondern allgemein auf den "Inneren Weg". Auch hier vertrete das Verwaltungsgericht den abzulehnenden Standpunkt, Missverständnisse fielen ausschliesslich in den Verantwortungsbereich der Glaubensgemeinschaft.
Die Informationsschrift vermittle ferner den Eindruck, dass die Schüler der staatlich genehmigten privaten Grund- und Hauptschule, die von den Anhängern der Glaubensgemeinschaft betrieben werde, an die Regeln der Gemeindeordnung gebunden seien. Davon könne keine Rede sein. Diese Ordnung sei nur für diejenigen Anhänger massgeblich, die sich in [xxxgeschwärztxxx] zusammengeschlossen hätten. Das Erziehungs- und Schulsystem basiere ausschliesslich auf der Lehre der Glaubensgemeinschaft.
Schliesslich sei auch der Vorwurf, Anhänger der Glaubensgemeinschaft begä ben sich zu spät oder gar nicht in fachärztliche Behandlung, unzutreffend. Zu Unrecht meine das Verwaltungsgericht, die Glaubensgemeinschaft empfehle Heilmethoden, die die körperliche Unversehrtheit gefährdeten. Hierfür habe der Beklagte keinerlei Beweise erbracht. In der Gemeindeordnung sei zwar van Glaubensheilung und Glaubensheilern die Rede, damit werde jedoch nicht ausgeschlossen, einen Arzt oder Heilpraktiker aufzusuchen. Der Heilungsuchende sei frei, einen Arzt.zu konsultieren; der Glaubensheiler dürfe ihn nicht von der Inanspruchnahme eines Arztes abhalten. Nach Auskunft der Regierung von [xxxgeschwärztxxx] seien keine Einzelfälle bekannt, in denen es durch verspätete oder verzögerte Konsultation eines Arztes zu Gefährdungen Einzelner an Leib und Leben gekommen sei. Schliesslich betreibe die Glaubensgemeinschaft Kliniken und Arztpraxen, was nahe lege, dass sich darin gerade auch deren Anhänger behandeln liessen.
1. festzustellen, dass die Aufnahme der Glaubensgemeinschaf
[xxxgeschwärztxxx] in die Informationsschrift mit dem Titel "???'Sekten'???
- Risiken und Nebenwirkungen - Informationen zu ausgewählten
neuen religiösen und weltanschaulichen Bewegungen und Psychoangeboten"
rechtswidrig war;
2, den Beklagten zu verurteilen, die Verbreitung
der Informationsschrift insbesondere auch im Internet
zu unterlassen, soweit die Glaubensgemeinschaft [xxxgeschwärztxxx]
darin enthalten ist,
hilfsweise festzustellen, dass die Verbreitung der Informationsschrift im Wege der postalischen oder sonstigen Weitergabe rechtswidrig war,
Der Beklagte beantragt,
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (3 Bände) und
die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter, 1 Halbhefter) Bezug
genommen.
Die Berufung ist, soweit der Rechtsstreit nicht von den Beteiligten überein stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den noch zur Entscheidung stehenden Anträgen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist zwar entgegen der Auffassung der Vorinstanz klagebefugt (I.). Der Beklagte hat jedoch weder mit der Aufnahme der Glaubensgemeinschaft [xxxgeschwärztxxx] in die Informationsschrift noch mit den vom Kläger beanstandeten Äusserungen, soweit sie noch Gegenstand des Rechtsstreits sind, seine Befugnisse überschritten (II.).
I.
Der Kläger ist klagebefugt. Die Tatsache, dass es sich bei ihm nicht um die von der Informationsschrift betroffene Glaubensgemeinschaft [xxxgeschwärztxxx] selbst handelt, sondern um einen eingetragenen Verein, steht dem nicht entgegen.
Die Namen des Klägers und der Glaubensgemeinschaft sind bis auf den Zu satz "e.V." identisch. Der Zusatz ist vereinsrechtlich bedingt: Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" (§ 65 BGB). Mit dem Namen sind namensrechtliche Abwehransprüche gegen unbefugte Benutzung des gleichen Namens verbunden (§ 12 BGB). Soweit es nicht um rechtsgeschäftliches Handeln, sondern um glaubensbezogenes Tätigwerden im gesellschaftlichen Raum geht, ist die Hinzufügung von "e.V." von geringem Interesse. Es lässt sich deshalb ohne weiteres jede Erwähnung der Glaubensgemeinschaft in den staatlichen Äusserungen auch so verstehen, dass dabei der Kläger mit einbegriffen ist. Der Besorgnis des Beklagten, aus der Glaubensgemeinschaft heraus könnten zahlreiche Förder-Organisationen gegründet werden, die nacheinander für die Glaubensgemeinschaft Rechtsschutz in Anspruch nähmen, steht schon entgegen, dass es am identischen Namen fehlen wird.
Neben der Identität des Namens liegt eine institutionelle
und funktionale Verbundenheit der Glaubensgemeinschaft mit dem Kläger
vor. Die Abwehr einer staatlichen Massnahme obliegt, wenn die betroffene
religiöse Vereinigung keine eigene Rechtspersönlichkeit hat,
dem Rechtsträger, mit der oder dem sie institutionell, zumindest funktional
verbunden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juli 1990
- BVerwG 7 B 71.90 - [NVwZ 1991, 470 <471>]). Die institutionelle und
funktionale Verbundenheit folgt hier aus der Verzahnung der Mitglieder
des Klägers mit der Glaubensgemeinschaft. Nach der Satzung kann Mitglied
des Vereins nur werden, wer die Satzungszwecke anerkennt und bereit ist,
danach zu leben (§ 4 Nr. 1 der Satzung vom 6. Juni 1998); diese richten
sich darauf, mitzuwirken "nach der Lehre der freien Glaubensgemeinschaft
[xxxgeschwärztxxx]" (§ 2 Nr- 2 Satz 1 der Satzung). Danach wirken
und leben die Vereinsmitglieder zugleich in der Glaubensgemeinschaft, mag
auch - worauf der Beklagte hinweist - deren [xxxgeschwärztxxx] in
der Zeitschrift [xxxgeschwärztxxx] gerügt haben, dass es meist
am vollen Einsatz fehle, weshalb es nun auch die [xxxgeschwärztxxx]
gebe. Die Mitgliedschaft im Verein endet ausser durch Austritt und Ausschluss
nach § 4 Nr. 4 der Satzung automatisch dann, "wenn das Mitglied nicht
mehr stimmberechtigtes Glied der[xxxgeschwärztxxx] ist". Hierzu hat
der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 ausgeführt,
seine Mitglieder seien sämtlich Mitglieder [xxxgeschwärztxxx]
und zugleich die Verantwortlichen für die Glaubensgemeinschaft. Die
Mitglieder des Vereins und der Gemeinschaft sind daher jedenfalls zu einem
nicht unwesentlichen Teil identisch. Die vom Verwaltungsgericht und vom
Beklagten geltend gemachte Besorgnis, der Kläger könne ohne vorangegangene
Willensbildung der Angehörigen der Glaubensgemeinschaft über
deren Rechte verfügen, ist bei dieser Sachlage unbegründet. Die
funktionale Verbindung wird in § 2 Nr. 3 der Satzung deutlich. Danach
vertritt der Verein "die Interessen der Glaubensgemeinschaft [xxxgeschwärztxxx]
und ihrer Angehörigen im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur
Glaubensgemeinschaft I[xxxgeschwärztxxx] im Rechtsverkehr".
Das ist ein Mehr an Identität, als wenn der Kläger satzungsgemäss
den Bestand, das Wachstum und das Wohlergehen der Glaubensgemeinschaft
lediglich fördern würde. Daher kann der soziale Geltungsanspruch
des Klägers durch die
II.
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Dem Kläger stehen die mit ihr weiter verfolgten Feststellungs- und
Unterlassungsansprüche bzw. Folgenbeseitigungsansprüche nicht
zu. Der Beklagte durfte Abgeordnetenhaus und Öffentlichkeit über
die Glaubensgemeinschaft [xxxgeschwärztxxx] und
deren Ziele informieren; einer Anhörung des Klägers vor
der Veröffentlichung der Informationsschrift bedurfte es nicht (1.).
Die Schrift hält sich auch inhaltlich im Rahmen der Informationskompetenz
des Beklagten (2.). Das auf Veröffentlichung des Urteilstenors
gerichtete Begehren sieht der Senat als gegenstandslos an (3.).
1.
Das Grundrecht der Rellgions- und Weltanschauungsfreihelt
aus Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass
sich der Staat und seine Organe mit Trägern dieses Grundrechts sowie
ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich - auch kritisch - auseinander
setzen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2002 -1 BvR 670/91
- BVerfGE 105, 279 <294>). Diese Auseinandersetzung hat das Gebot religiös-weltanschaulicher
Neutralität des Staates zu wahren und muss mit Zurückhaltung
geschehen. Diffamierende,
Die Bundes- und auch Landesregierungen sind auf Grund
Ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit
berechtigt, wo ihnen staatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von
Informationen wahrgenommen wer den kann. Dazu gehört es, durch rechtzeitige
öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat
und .Gesellschaft zu erleichtern, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen
entgegenzutreten und auf Besorgnisse der Bürger schnell und sachgerecht
zu reagieren sowie ihnen zu Orientierungen zu verhelfen (Bundesverfassungsgericht.
Beschluss vom 26. Juni 2002 [a.a.O. 302]). Die mitgeteilten Tatsachen müssen
allerdings zutreffen, und die Informationen dürfen keine unsachlichen
Abwertungen enthalten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.
März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - [NJW 1991, 1770 *1771>]). Dem Einwand
des Klägers, die vom Beklagten herausgegebene Broschüre gehe
über diese Grenzen hinaus, weil sie die Öffentlichkeit nicht
lediglich informiere, sondern insgesamt warnenden Charakter besitze, kommt
keine entscheidende Bedeutung zu. Der Beklagte ist nicht auf die Mitteilung
gefahrenträchtiger Tatsachen beschränkt, sondern kann aus ihnen
auch wertende Schlussfolgerungen ziehen, solange er die Grenzen einer sachlich
begründeten Warnung nicht überschreitet (vgl. Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - [BVerwG 82, 76 <83>] und Nichtannahmebeschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1989 -1 BvR 881/89 - [NVwZ
1990, 54]). Deshalb kommt es bei der Prüfung,
ob Grundrechte verletzt sind, auf die Unterscheidung von Information und
Warnung neben den Kriterien Diffamierung, Diskriminierung, Verfälschung
und Einmischung in genuin religiöse oder weltanschauliche Fragen nicht
an.
Die Informationsschrift hat keinen
gegen Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG verstossen den diffamierenden, diskriminierenden
oder verfälschenden Gesamtcharakter. Der Titel der Schrift setzt den
Begriff Sekten in Anführungszeichen und umgibt ihn mit Fragezeichen.
Der Untertitel lautet ausdrücklich nicht "Warnungen vor", sondern
"Informationen zu" ausgewählten neuen religiösen und weltanschaulichen
Bewegungen und Psychoangeboten. Der erste Teil der Schrift (die Seiten
5 bis 20) befasst sich mit einer Problembeschreibung, den rechtlichen Aspekten
staatlichen Handelns, der gesellschaftlichen Situation, dem "Markt" und
den Kriterien zur Bewertung von Anbietern und Angeboten; anschliessend
(S. 21 ff.) wird auf "ausgewählte Anbieter" eingegangen, wobei eine
Ordnung nach Gruppen zu Grunde liegt, je nachdem, welchen religiösen
oder weltanschaulichen Hintergrund sie aufweist. Der darin zum Ausdruck
kommende sachliche Grundton wird auch innerhalb
des Textes eingehalten. So wird angemerkt dass die breite Öffentlichkeit
dem "Sekten- und Psychomarkt" häufig
unreflektiert mit einer diffusen, in der Regel negativ besetzten Gefühlslage begegne (S. 5). Damit bekräftigen die Autoren der Schrift zugleich ihren Willen, dieses Phänomen in reflektierter und differenzierter Art zu erfassen. Sie bringen auch deutlich zum Ausdruck, dass nach ihrer Auffassung das Neutralitätsgebot für staatliche Äusserungen es nicht erlaubt, die mehrdeutige Bezeichnung "Sekte" ohne einschränkendes Attribut oder differenzierende Definition zu verwenden (S. 6), und sind bereit, auch bei potenziell konfliktträchtigen Gruppen Wandlungsprozesse wahrzunehmen, die eine moderate Entwicklung aufzeigen (S. 7). Die Schrift soll Information und Aufklärung über Merkmale und Strukturen von Gruppen des Religions- und Weltanschauungsmarktes geben, "Der Einzelne soll neutrale und kritische Informationen, die die tatsächliche konkrete Praxis der Gruppe und persönliche Erfahrungen von Anhängern ausleuchten, ergänzend in seine Meinungsbildung einbeziehen können. Der Einzelne soll vorab die Möglichkeit haben zu wissen, worauf er sich bei einer Gruppe einlässt - erst dann kann tatsächlich von einer freien Entscheidung, die allein ihm obliegt, ausgegangen werden" (S. 14).
Folgende Passage aus dem ersten Teil der Schrift gibt ebenfalls Aufschluss über das Mass ihrer hinreichend kritischen und selbstkritischen Darstellung:
Die Aufnahme der Glaubensgemeinschaft [xxxgeschwärztxxx] in die Informationsschrift ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht mangels vorheriger Anhörung rechtswidrig.
Es ist bereits zweifelhaft, ob Glaubensgemeinschaften, die in einer Informationsschrift der hier in Rede stehenden Art erwähnt werden, überhaupt einen Anspruch darauf haben, dass ihnen vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Ein solches Recht folgt weder aus Artikel 103 Abs. 1 GG, weil das Grundrecht auf rechtliches Gehör nur für das gerichtliche Verfahren, nicht aber für das Verwaltungsverfahren oder anderes exekutives Handeln gilt, noch aus § 28 VwVfG, weil diese Informationstätigkeit - auch soweit sie faktisch-mittelbare Beeinträchtigungen von Personen oder Gruppen bewirken kann -zur Regierungstätigkeit gehört. Geht es .mithin im Unterschied zum gerichtlichen Verfahren und zum gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren bei der staatlichen Informationstätigkeit nicht um den Erlass rechtsverbindlicher Akte oder Entscheidungen gegenüber dem Bürger und ist ein Recht der Stellungnahme zu einer Äusserung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit normativ nicht vorgesehen, spricht alles dafür, dass staatliche Stellen nicht gehalten sind, vor der Information den von ihr Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982.02 - [NVwZ 2003, 1000 f.]).
Selbst wenn man allerdings mit dem Kläger meinte,
dass ihn der Beklagte vor der Veröffentlichung der Informationsschrift
hätte anhören müssen, so ergäbe sich daraus lediglich
ein durch die spätere Entwicklung überholter, zumindest aber
heilbarer formeller Rechtsfehler (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil
vom 23. Mai 1989, a.a.O. S. 96; vgl., hierzu auch BayVGH, Beschluss vom
14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 - <juris>). Damit wäre für
den Kläger jedoch nichts gewonnen. Denn Ziel der Klage ist es, dass
der Bericht der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr zugänglich
gemacht wird, solange darin die Glaubensgemeinschaft [xxxgeschwärztxxx]
erwähnt ist und dass der Beklagte von
Der weitergehende Anspruch des
Klägers auf Untertassen der Verbreitung der Informationsschrift insbesondere
auch im Internet, soweit darin die Glaubensgemeinschaft [xxxgeschwärztxxx]
enthalten ist (Antrag zu 2), ist ebenfalls unbegründet. Wie sich aus
den Ausführungen zur Rechtmässigkeit der Aufnahme der Glaubensgemeinschaft
in die Schrift ergibt, sind die Voraussetzungen des als Grundlage dieses
Anspruchs allein in Betracht zu ziehenden allgemeinen öffentlich-rechtlichen
Folgenbeseitigungsanspruchs nicht erfüllt. Für den hilfsweisen
Antrag auf Feststellung, dass die Verbreitung im Wege der postalischen
oder sonstigen Weitergabe rechtswidrig war, kann - soweit diesem Antrag
überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt - nichts anderes gelten.
2.
Der Antrag zu 3), mit dem sich der Kläger gegen insgesamt fünf Textstellen wendet, durch die nach seiner Ansicht die Glaubensgemeinschaft [xxxgeschwärztxxx] in ihren Rechten verletzt wird, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Für die Frage, ob der Beklagte mit den angegriffenen Äusserungen das Gebot der Sachlichkeit überschritten hat, gelten im Grundsatz die bereits oben unter 1. dargelegten Prüfungsmassstäbe, Danach sind die gerügten Textpassagen jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat sich fast ausschliesslich
auf Wiedergaben aus den Schriften der Glaubensgemeinschaft beschränkt
(23 von insgesamt 27 Zitaten). Der Kläger macht zwar zu Recht geltend,
ein Kritiker dürfe die Äusserung eines Autors nicht ihrem Kontext
entfremden, isoliert betrachten und durch eine für die Leser nicht
erkennbare eigene Interpretation für seinen Vorwurf dienstbar machen.
Andererseits muss sich ein Autor an seinem Wortgebrauch
festhalten lassen. Der Wortgebrauch gehört zu seinem "tatsächlichen
Verhalten" ebenso
a) In diesem Sinne ist
die Passage mit der Überschrift "Programmatik" und dem
Untertitel [xxxgeschwärztxxx] nicht zu beanstanden. Das Wort "Programmatik"
ist eine von drei Hauptüberschriften (Gründung, Programmatik,
Sitz), in die die Darstellung jeder der in der Informationsschrift
beschriebenen Gruppierungen eingeteilt ist. Insofern mag die Bezeichnung
"Programmatik" aus religiöser Sicht unpassend sein. Für sich
genommen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Informationsschrift
mit Gruppierungen höchst unterschiedlicher Zielsetzungen befasst,
ist die Verwendung der Bezeichnung "Programmatik" jedoch weder unsachlich
noch diskriminierend. Was den Titel des Unterabschnitts [xxxgeschwärztxxx]
betrifft, fehlt auch diesem ein diffamierender, diskriminierender und verfälschender
Charakter. Es handelt sich um ein Direktzitat aus einer der Schriften [xxxgeschwärztxxx]
Quellenangabe [xxxgeschwärztxxx]. Weitere Zitate belegen, dass [xxxgeschwärztxxx]
die zentrale Stellung in der Menschheit für sich beansprucht. So heisst
es in den Grundsätzen der Glaubensgemeischaft, [xxxgeschwärztxxx]
unserer
Der Einwand des Klägers, nach dem Verständnis der Glaubensgemeinschaft habe "absolutes Gesetz" nichts mit Befehl oder Zwang zu tun, sondern sei gleichbedeutend mit dem "Göttlichen Sein" und der "Göttlichen Liebe", kann schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung führen, weil er Sprachabweichungen der Glaubensgemeinschaft für sich in Anspruch nimmt, auf die es schon aus den einleitend genannten Gründen nicht entscheidend ankommen kann. Im Übrigen verdeutlicht die Argumentation des Klägers, die "Programmatlk" sei nicht [xxxgeschwärztxxx] sondern die Lehre von Jesus von Nazareth und das Glaubensbekenntnis [xxxgeschwärztxxx] in dem diese Aussage keine Rolle spiele, wie verfehlt es wäre, sich im Rahmen einer Informationsschrift wie der vorliegenden auf die Ebene der Interpretation zu begeben. Das wäre ohne eine vorherige grundlegende Befassung mit den spezifischen Eigenheiten und Begrifflichkeiten der betreffenden Glaubensgemeinschaft ohnehin nicht zu leisten. Ausserdem entspricht die authentische Interpretation weder Aufgabe noch Sinn einer derartigen Schrift. Sie verfolgt ausschliesslich das Ziel, dem mündigen Bürger auch durch Zitate aus Schriften die Möglichkeit zu einer freien Entscheidung zu eröffnen, und wendet sich damit an einen Adressatenkreis, der aufgefordert ist, auch auf andere Quellen zurückzugreifen, und von dem eine weitere Befassung auch erwartet werden kann.
b) Ebenso
wenig zu beanstanden ist die Textstelle, in der es um die Umprogrammierung
des Individuums geht. Die Informationsschrift [xxxgeschwärztxxx] belegt
die Angabe, in den Veröffentlichungen der Glaubensgemeinschaft werde
das Ziel benannt, das Individuum zu einem Menschen umzuprogrammieren, der
sich von allen Diskussionen fern halte, mit folgendem Zitat:
[xxxgeschwärztxxx]
Weiter zitiert die Informationsschrift aus einer Darstellung
der Glaubensgemeinschaft über [xxxgeschwärztxxx]
[xxxgeschwärztxxx]
Angesichts dieser - wörtlich übernommenen -
Aussagen der Glaubensgemeinschaft liegt die Schlussfolgerung der Schrift,
"In den [xxxgeschwärztxxx]-Veröffentlichungen, wird das Ziel
einer 'Umprogrammierung' des Individuums im [xxxgeschwärztxxx] zu
einem Menschen, der sich von. allen Diskussionen 'fernhält' ", jedenfalls
nicht fern. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die die "Umprogrammierung"
betreffende Textstelle sei bewusst zum Zwecke einer gewissen Akzentuierung
aus dem Zusammenhang.gerissen, das vollständige Zitat belege, dass
es sich um eine Aussage handele, welche [xxxgeschwärztxxx] über
sich selbst mache, fällt es dem Senat hinsichtlich der auf [xxxgeschwärztxxx]
der Berufungsbegründung als Nachweis im vollen Wortlaut wiedergegebenen
Passage schwer, ihm zu folgen. Unabhängig davon kommt es für
die hier zu treffende Entscheidung jedoch allein darauf an, dass die in
der Schrift wiedergegebenen Aussagen der Glaubensgemeinschaft eine Interpretation
in deren Sinne nahelegen, sie also eine sachliche Grundlage hat.
c) Der Kläger beanstandet ferner die Angabe,
die Glaubensgemeinschaft habe ein eigenes Erziehungs- und Schulsystem,
basierend auf der Gemeindeordnung, aufgebaut. Diese Angabe ist nach dem
Vorbringen des Klägers unrichtig; das Erziehungs- und Schulwesen beruhe
nicht auf der Gemeindeordnung, sondern auf der Lehre der Glaubensgemeinschafft
[xxxgeschwärztxxx]. Diese Unrichtigkeit mag nach dem Selbstverständnis
des Klägers gravierend sein. Ihre
d) Nicht zu beanstanden
ist schliesslich der am Ende des Unterabschnitts "Heilung" der Informationsschrift
enthaltene Satz: "Für den gläubigen Anhänger besteht potentiell
die Gefahr, dass er sich im Krankheitsfall zu spät oder gar nicht
in fachärztliche Behandlung begibt, um sich nicht dem Verdacht mangelnder
Glaubensfestigkeit auszusetzen". Der Satz stellt eine Schlussfolgerung
aus den vorangegangenen authentischen Zitaten aus Schriften der Glaubensgemeinschaft
dar. Diese Zitate besagen, dass die Inanspruchnahme zeitgemässer Medizin
- und zwar auch in Fällen schwerwiegender Erkrankungen wie Epilepsie
oder Krebs - bzw. das Ergreifen von Präventionsmassnahmen (Impfungen)
"natürlich ein mangelndes Vertrauen zur Führung durch Gott" zeigen.
Aus den durch Fundstellen belegten Äusserungen der Glaubensgemeinschaft
geht ein Verständnis von Heilungsursachen hervor, das für leichtgläubige
Anhänger Anlass sein kann, auf ärztliche Hilfe zu verzichten.
Die Wendung "natürlich ein mangelndes Vertrauen zur Führung durch
Gott" bekräftigt dieses Verständnis und gibt es gleichsam als
Richtschnur vor. Unter diesen Umständen bedarf es keines Beweises
dafür, dass Anhänger der Glaubensgemeinschaft wegen Verzögerns
oder Versäumens einer naturwissenschaftlich ausgerichteten medizinischen
Behandlung einen Gesundheitsschaden erlitten haben oder verstorben sind. Vielmehr
geben die skizzierten schriftlichen Äusserungen der Glaubensgemeinschaft
eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Schadenswahrscheinlichkeit,
wie sie in der Informationsschrift auch nur gemässigt und zurückhaltend
benannt ist ("potentiell"). Damit ist zu Recht hingewiesen auf eine nicht
gänzlich unwahrscheinliche Schädigung, zumal für unsichere
und ungefestigte Persönlichkeiten, die sich der Glaubensgemeinschaft
anschliessen oder nähern.