Urteil Oberlandesgericht Celle 13 U 115/98 (VPM) im
Volltext:
Klage des VPM abgewiesen
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Urteil Oberlandesgericht Celle 13 U 115/98 vom 3.3.1999
VPM und andere gegen Hemminger und andere
Oberlandesgericht Celle 13 U 115/98
(1. Instanz: LG Hannover 6 0 367/92)
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am 3. März 1999
In dem Rechtsstreit
1. des Vereins zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis,
Susenbergstraße 53, CH-9044 Zürich, vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch Frau Dr. Annemarie Buchholz-Kaiser und Dr. med.
Ralph Kaiser,
Klägers zu 1 und Berufungsklägers zu 1,
2. des Vereins Gesellschaft zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis
Berlin e. V. (GFPM), Potsdamer Straße 68, 10785 Berlin, vertreten
durch den Vorstand, dieser vertreten durch [Name bekannt]
Klägers zu 2 und Berufungsklägers zu 2,
3. des Vereins zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis
Köln e. V., Schnurgasse 76, 50676 Köln, vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch [Name bekannt]
Klägers zu 3 und Berufungsklägers zu 3,
5. Frau [Name bekannt]
Klägerin zu 5,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name bekannt]
gegen
1. Herrn Dr. Hansjörg Hemminger ...
Beklagten zu 1 und Berufungsbeklagten zu 1,
2. die Evangelische Kirche Deutschland (EKD), Körperschaft des
öffentlichen Rechts, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
vertreten durch den Rat der evangelischen Kirche in Deutschland, dieser
vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Landesbischof Dr. Klaus Engelhardt,
Beklagten zu 2 und Berufungsbeklagten zu 2,
3. die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover, Rote Reihe 6,
30169 Hannover, vertreten durch den Präsidenten Dr. Eckart von Vietinghoff,
Landeskirchenamt, ebenda,
Beklagte zu 3 und Berufungsbeklagte zu 3,
4. Herrn Pfarrer [Name bekannt]
Beklagten zu 4 und Berufungsbeklagten zu 4,
Prozessbevollmächtigte: [Name bekannt]
Die Berufungen der Kläger zu 1 bis 4 gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. Januar 1998 werden auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis zu 250.000,00 DM.
Die Kläger zu 1 bis 4 sind in der Schweiz und Deutschland eingetragene Idealvereine. Sie gehören zu einer Vielzahl rechtlich selbständiger Vereine in der Bundesrepublik, der Schweiz und Österreich. Diese Gruppierungen führen als Vereinskurzbezeichnungen zumeist die Kürzel "VPM", "IPM" oder "GFPM".
Der Kläger zu 1 wurde 1986 mit Sitz in Zürich gegründet. Er hat ca. 700 Mitglieder. Die übrigen klagenden Vereine und die weiteren Gruppierungen entstanden zumeist später und haben deutlich weniger Mitglieder.
Die Kläger sehen sich in der Tradition tiefenpsychologischer Hilfeleistung am Menschen. Über ihre Tätigkeiten und wissenschaftlichen Ausrichtungen werden durchweg über den Kläger zu 1 in Zürich eine Vielzahl von Schriften herausgegeben.
Die praktische Arbeit der Kläger besteht in den Bereichen der Ehe-
und Erziehungsberatung, der Berufs- und Studienberatung, der Erteilung
psychologischer Lernhilfe, der Psychotherapie und der Gruppentherapie.
Psycho- und Gruppentherapie werden nur beim Kläger zu 1 und nicht
bei den übrigen Vereinigungen durchgeführt.
Die Beklagte zu 2 ist nach der Ordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen zuständig. Der Beklagte zu 4 ist "Sektenbeauftragter" der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Hannover.
Die Kläger haben vorgetragen: Die Beklagten verbreiteten die vom Beklagten zu 1 erstellte Werkmappe Nr. 61, die ein Sammelsurium von Unwahrheiten, Halbwahrheiten, tendenziösen Darstellungen und Entstellungen verallgemeinernd über alle Kläger enthielten, ohne dass in der Darstellung die rechtliche Selbständigkeit der Kläger beachtet werde. Der Beklagte zu 1 stelle den VPM bewusst wahrheitswidrig als Sekte hin; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den wissenschaftlichen Befunden finde nicht statt. Der Beklagte zu 1 habe sich mit seiner Schrift der Diffamierungskampagne einer "linksextremen" schweizer Gruppe angeschlossen und greife auf die unsachlichen Unterstellungen dieser Gruppe bzw. Gruppierungen zurück. Der Beklagte zu 1 erhebe schwere inhaltliche Vorwürfe gegenüber der erfolgreichen Arbeit der Kläger, ohne sich zuvor hinreichend darüber informiert zu haben. Gesprächsangebote seitens der Kläger habe er abgelehnt.
Ziel der Klage sei es, die Verbreitung der Werkmappe Nr. 61 zu verbieten.
Die Klage richtet sich neben dem Beklagten zu 1 als Verfasser der Schrift
auch gegen die Beklagte zu 2 als seinen Arbeitgeber; weiter gegen die Beklagte
zu 3, die auf Anfrage die bei ihr vorhandene Schrift herausgegeben habe;
und ferner gegen den Beklagten zu 4 als "Sektenbeauftragten", der in Diskussionen
und auf Anfrage die Schrift herausgegeben
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten die Behauptung und/oder Verbreitung von bestimmt bezeichneten Äußerungen in der Werkmappe Nr. 61 zu verbieten,Die Beklagten haben beantragt,
die Schrift "Verein zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis (VPM/IPM/GFPM) 1991 Nr. 61" der Werkmappe der Erzdiözese Wien zu verbreiten,
den Klägern zu gestatten, ein obsiegendes Urteil in diversen Tageszeitungen zu veröffentlichen,
den Klägern Auskunft über die Verbreitung der Werkmappe Nr. 61 zu erteilen.
die Klage abzuweisen.Die Beklagten zu 3 und 4 haben bestritten, jemals die Werkmappe Nr. 61 verbreitet zu haben.
Der Beklagte zu 1 habe die Kläger nicht als Sekte, sondern als
psychologistische Gruppierung bewertet. Anlass, sich mit dem UPM zu beschäftigen,
habe auf Grund seiner Verhaltensweisen und seines Auftretens in der Öffentlichkeit
bestanden. Erstmals im April 1990 habe er auf Grund von Anfragen von Betroffenen
zum VPM Stellung bezogen. Dies habe zu einem regelrechten Feldzug gegen
ihn geführt. Neben massiven Angriffen, Schreiben an Dienstvorgesetzte,
sei er auch mit Verfahren vor dem Landgericht München bzw. Rottweil
/OLG Stuttgart überzogen worden.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es zu den einzelnen angegriffenen 54 Passagen ausgeführt, warum es sich um zulässige Meinungsäußerungen, nicht nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen, die gerechtfertigte Verbreitung von Tatsachenbehauptungen bei Wahrnehmung berechtigter Interessen handele.
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere tragen sie vor, dass es nicht angängig sei, die Kläger mit so genannten Psychogruppen zu vergleichen. Die von ihnen durchgeführten Veranstaltungen, Aktivitäten und Kooperationen mit namhaften Institutionen zeigten, dass sie international anerkannt und geachtet seien.
Die Entscheidung des Landgerichts sei verfahrensfehlerhaft, weil schriftliche Auskünfte von Zeugen ohne vorherige Anordnung gemäß § 377 Abs. 3 ZPO verwertet worden seien und weil das Landgericht weitere Beweisantritte der Kläger übergangen habe und die bereits angeordnete Beweisvernehmung in Teilen nicht durchgeführt habe.
Das Landgericht sei in seiner rechtlichen Bewertung ferner unzutreffend
davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der Rechtsfragen die zivilrechtlichen
Grundsätze des Äußerungsrechtes gelten. Da die Beklagte
zu 2, Arbeitgeberin des Beklagten zu 1, eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts sei, die einen öffentlich-rechtlichen Auftrag vergleichbar
Bei Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze gelte grundsätzlich,
dass das Landgericht bei der Bewertung der einzelnen Zitate des Beklagten
zu 1 nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass auch in der Wiedergabe
von Zitaten eine Identifizierung des Verbreiters der Äußerung
liege, wenn er sich nicht hinreichend davon distanziere. Diese Distanzierung
des Beklagten zu 1 fehle. Entsprechend habe er sich sämtliche zitierten
Äußerungen als eigene zurechnen zu lassen. Weiter habe das Landgericht
verkannt, dass der Beklagte zu 1 es den Klägern auf Grund seines unsubstantiierten
Vortrages nicht möglich gemacht habe, die Richtigkeit der einzelnen
Tatsachenbehauptungen hinreichend anzugreifen. Es sei ihnen nicht zumutbar,
ins Blaue hinein die Unrichtigkeit der Unterstellungen und Tatsachenbehauptungen
zu beweisen. Vielmehr hätte der Beklagte zu 1 im Einzelnen seine Quellen
angeben müssen, damit es den Klägern möglich gewesen sei,
die Behauptungen zu widerlegen. Im übrigen habe der Beklagte zu 1
nicht hinreichend recherchiert. Er habe sich nur einseitig informiert und
sich auf zweifelhafte Informationsquellen verlassen. Hätte er den
Klägern vor Veröffentlichung hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben, hätte die Unrichtigkeit der Unterstellungen aufgek1ärt
werden können. Im Übrigen habe das Landgericht nicht hinreichend
danach differenziert, dass sämtliche Kläger selbständige
Rechtspersönlichkeiten seien, der Beklagte zu 1 jedoch die rechtlich
selbständigen Gruppierungen in seiner Schrift verallgemeinert in einen
Topf geworfen habe. Die Verhältnisse bei den einzelnen Gruppierungen
seien jedoch nicht identisch. Eine Aussage, die für einen Kläger
zutreffe, müsse für eine andere Gruppierung nicht allein deshalb
Geltung beanspruchen, weil sie in ihren Grundüberzeugungen übereinstimmten.
das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. Januar 1998 (6 0 367/92) aufzuheben und
es den Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
zu untersagen, in Bezug auf die Kläger wörtlich oder
sinngemäß
zu behaupten und/oder zu verbreiten,
I.
(Die in Klammern stehenden Seitenzahlen beziehen sich auf die streitgegenständliche Schrift. In der bereits erstinstanzlich überreichten Anlage K 3 sind die eingeklagten Passagen kenntlich gemacht.)
1. "Noch im Alter empfahl er seinen Anhängern
Bücher von Max Stirner (...) und Peter Kropotkin als Lektüre."
(S. 5)
2. wörtlich oder sinngemäß zu behaupten
und/oder zu verbreiten, schon damals sei eine weltanschauliche Lebensgemeinschaft
entstanden (S. 6)
3. wörtlich oder sinngemäß zu behaupten
und/oder zu verbreiten, Friedrich Liebling habe die Hoffnung erweckt, "daß
in Zürcher Schule ein neuer Menschentyp entstehen könnte, der
fähig wäre, sich von der psychischen Deformierung durch Staat,
Religion und Erziehung zu befreien und die primäre Gutheit des Menschen
in der Gemeinschaft der Therapierten zu leben." (S. 6)
"VPM verneint das Vorhandensein von Gruppenleitern. Tatsache ist jedoch,
daß ein oder mehrere erfahrene Mitglieder direktiv die Gesprächsführung
in den jeweiligen Gruppen leiten."
den Eindruck zu erwecken, als gebe es bei de Klägern eine hierarchische
Struktur. (S. 25)
den Eindruck zu erwecken, als versuchten die Kläger durch Jugendgruppen
und Lemhilfe neue jugendliche Mitglieder in die Kläger zu führen.
36. Es ist zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß
zu behaupten und/oder zu verbreiten, daß die Kläger versuchen,
in Eltemgesprächen durch folgende Auskunft:
"Häufig wird den Ratsuchenden gesagt, daß das 'Vorlegen'
nur ein erster Schritt auf dem richtigen Wege sei, daß sie ihre Probleme
noch weiter besprechen müßten: es wird auf die anderen Gruppenangebote
verwiesen. Ständig wird versucht, die Einbindung in den VPM zu intensivieren."
42. wörtlich oder sinngemäß zu behaupten
und/oder zu verbreiten, daß Mitglieder der Kläger sich bei Konflikten
in der Wohngemeinschaft oder in der Partnerschaft wie folgt verhalten:
"Treten in der Wohngemeinschaft oder in der Partnerschaft Probleme
auf, kommt es meist nicht zu einer direkten, klärenden Auseinandersetzung
unter Betroffenen. Statt dessen wird oft unverzüglich mit erfahrenen
Gruppenmitgliedern Kontakt aufgenommen (bei schwerwiegenden Problemen wird
mit dem Gruppenleiter telefoniert oder es werden die Psychologen in Zürich
angerufen) . Das VPM-Mitglied holt sich Rat, wie es mit der verfahrenen
Situation umgehen soll. Dieser Rat sieht meist so aus, daß
Hilfsweise es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß
zu behaupten und/oder zu verbreiten:
a) den Klägern diente die nach außen hin laufende Eskalation
der Konflikte nach innen als psychologisches Unterdrückungsinstrument
gegen Andersdenkende;
b) bei den Klägern würden Prozesse durchgeführt, von
der Bezichtigung über die Selbstbezichtigung zur Säuberung;
c) die Kläger führten gruppendynamisch erzeugte Anklagen
und Urteile durch;
d) der in den Klägern Geächtete müsse Selbstpathologisierung
betreiben, er habe unbewußte Destruktivität in sich zu entdecken.
50. wörtlich oder sinngemäß zu behaupten
und/oder zu verbreiten:
"Die Schändlichkeit des inneren Feinds wird damit begründet,
daß er dem äußeren Feind in die Hände arbeitet. Innere
Kritik wird so dem Angriff von
Urteil Oberlandesgericht Celle 13 U 115/98 VPM ./. Hemminger u.a. Seite 26
54. wörtlich oder sinngemäß zu behaupten
und/oder zu verbreiten:
"Den (sehr wenigen) VPM-Anhängern in kirchlichen Diensten muß
klar werden, daß die Loyalität zum VPM in seinem jetzigen Zustand
und die Loyalität zum Arbeitgeber Kirche sich auf lange Sicht ausschließen.
(...) Die gegenwärtige Praxis, nicht die Lehre des VPM verstößt
in einer besonderen Weise (gemessen am Zustand der Gesamtgesellschaft)
gegen Gottes Gebot und gegen den Geist des Evangeliums. Von daher ist auch
eine Zusammenarbeit kirchlicher Stellen mit dem VPM ausgeschlossen . .
.". (S. 44)
II. die als Anlage K 3 überreichte Schrift "Verein zur Förderung
der Psychologischen Menschenkenntnis (VPM/IPM/GFPM) 1991 Nr. 61 der Werkmappe
der Erzdiözese Wien" zu verbreiten.
III. Weiter beantragen sie:
1. die Beklagten zu verurteilen, es den Klägern zu gestatten, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft Rubrum und Tenor des Unterlassungsantrages in den Tageszeitungen Hannoversche Allgemeine Zeitung, Die Welt, Christ und Welt, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Süddeutsche Zeitung, Badische Zeitung, Südkurier, Schwarzwälder Bote, Rheinischer Merkur, Kölner Stadt-Anzeiger, Materialdienst der EZW, ajs-forum und Berliner Tagesspiegel auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen,
2. die Beklagten zu verurteilen, den Klägern Auskunft über
diejenigen Personen und Institutionen zu erteilen und zwar aufgeschlüsselt
nach Monaten und Jahren, an die die Schrift "Verein zur Förderung
3. den Klägern nachzulassen, etwaige erforderliche Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts und führen aus, dass für die Beurteilung dieses Rechtsstreits nicht ein besonderes öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, welches nur für warnende Äußerungen staatlicher Institutionen gelte, anzuwenden sei. Die Kirchen seien als Körperscharten öffentlichen Rechts nicht mit staatlichen Stellen vergleichbar. Die Darstellung des Beklagten zu 1 beruhe auf langjährigen Recherchen über die Verhältnisse beim Kläger zu 1 und den einzelnen Gruppierungen des VPM. Soweit den Äußerungen überhaupt Tatsachenqualität zukomme, sei deren Behauptung und Verbreitung gerechtfertigt. Die wertenden Äußerungen seien, auch wenn sie scharf oder drastisch erfolgten, jedenfalls deshalb von den Klägern hinzunehmen, weil sie selbst im öffentlichen Meinungskampf scharfe und auch drastische Äußerungen über missliebige Institutionen und Personen abgäben.
Im übrigen treten die Beklagten vereinzelt den Angriffen der Kläger gegen die Zurückweisung ihres Unterlassungsbegehrens bezüglich der 54 unterschiedlichen Punkte entgegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Urteil des Landgerichts vom
28. Januar 1998 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Berufungen der Kläger haben keinen Erfolg.
A.
Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 3 gemäß §§ 823, 1004 BGB, die angegriffenen Äußerungen jede für sich zu behaupten oder zu verbreiten nebst den aus den Unterlassungsansprüchen abgeleiteten Folgeforderungen, bereits an der von den Klägern nicht dargestellten
Wiederholungs- oder Begehungsgefahr scheitert. Allein das Versenden
der Werkmappe im Einzelfall auf Nachfrage eines Interessenten stellt keinen
rechtswidrigen Verstoß dar, der die Wiederholungsgefahr indiziert.
Denn die Beklagte zu 3 ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ohne
Anlass bei ihr vorhandene Druckschriften auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
Sie darf sie auf Nachfrage Interessenten überlassen, ohne dadurch
sogleich zum Verbreiter einer Druckschrift zu werden (vgl. Löffler/Steffen,
Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., § 6 Rdnr. 288).
Unabhängig davon, dass ein Anspruch gegen den Beklagten zu 4 auf
Unterlassung der Behauptung einzelner aus der Werkmappe Nr. 61 herausgegriffener
Äußerungen ebenfalls bereits an insoweit nicht dargestellter
Begehungsgefahr scheitert, ist die Klage gegen die grundsätzlich als
Störer in Betracht kommenden Beklagten zu 1, 2 und 4 insgesamt abzuweisen,
weil die Kläger durch Äußerungen in der Druckschrift teilweise
nicht betroffen sind, Meinungsäußerungen nicht die Grenzen zur
Schmähkritik überschritten haben oder die Mitteilung auf hinreichend
recherchierten Tatsachen beruhte und durch die Wahrnehmung berechtigter
Interessen gerechtfertigt war bzw. in einzelnen Fällen eine Wiederholungsgefahr
nicht mehr besteht.
Die Kläger sind nicht anspruchsberechtigt, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Beklagten zu 1 über die Person Friedrich Lieblings und dessen Wirken und Handeln wenden. Sollten die Äußerungen (postlium) rufschädigend gegenüber Friedrich Liebling sein, wären zur Wahrung des Rufes des Verstorbenen dessen nächste Angehörigen berechtigt. Ausführungen über Friedrich Liebling betreffen die Kläger nicht, die als juristische Personen grundsätzlich Anspruch auf Beachtung ihres sozialen Geltungsanspruchs und ihres Rechts haben, an der Meinungsbildung über allgemein interessierende Fragen mitzuwirken. Der Beklagte zu 1 schildert das Wirken Friedrich Lieblings lediglich, um deutlich zu machen, wo die geschichtlichen Wurzeln der Kläger, insbesondere des Klägers zu 1 liegen. Im Übrigen macht er aber z. B. durch die Schilderung der Auseinandersetzung in der verwaisten Anhängerschaft Friedrich Lieblings und mit dem Ergebnis, dass der Kläger zu 1 und die "auswärtigen Gruppen" unter Leitung des Vorstandsmitgliedes Frau Dr. Buchholz-Kaiser weder mit der Ideenwelt und den Führungsstil Friedrich Lieblings etwas gemeinsam hätten, deutlich, dass die Kläger - wie sie selbst einräumen - in der Sache keine Nachfolgeorganisationen der "Zürcher Schule" sind.
Soweit die Kläger meinen, ihre Betroffenheit ergebe sich daraus,
dass der Beklagte zu 1 ausführe, bestimmte Verhaltensweisen Friedrich
Lieblings würden nach wie vor bei ihnen praktiziert, kann dem nicht
gefolgt werden. Der Beklagte zu 1 hat die Unterschiedlichkeit und fehlende
Vergleichbarkeit von Zürcher Schule und den Klägern, dem VPM,
gerade grundsätzlich deutlich gemacht. Für jeden Leser folgt
daraus, dass Praktiken, wie die Vasektomie, das Bekenntnis zum Verzicht
auf Fortpflanzung, die Friedrich Liebling zugeschrieben werden,
Die Darstellung des Beklagten zu 1 zu der wissenschaftlichen Qualifikation der fachlichen Leitung des Klägers zu 1, Frau Dr. Buchholz-Kaiser, ist nicht zu beanstanden.
Zutreffend heben die Kläger, deren sozialer Geltungsanspruch grundsätzlich
betroffen sein kann, wenn unrichtig über die Eignung einer ihrer führenden
Persönlichkeiten berichtet wird, darauf ab, dass die Aussage des Beklagten
zu 1 im Kontext zu lesen ist. Denn Maßstab für die Prüfung
des Inhalts der Information ist das Verständnis, das sie bei dem Adressaten
findet. Grundsätzlich ist der Aussagegehalt zu ermitteln, welchen
der durchschnittliche Leser als Empfänger der Mitteilung ihm zumißt.
Ist die Darstellung nicht eindeutig, hat der Verfasser Anspruch darauf,
dass dasjenige Verständnis des Durchschnittslesers zu Grunde gelegt
wird, das den Verfasser am wenigsten belastet. Nicht zulässig ist
es, die Mitteilung nur in einem ganz bestimmten Sinn zu deuten, wenn sie
auch in anderer Weise interpretiert werden kann (vgl. ständige Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, zuletzt Urteil vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97
- [Stolpeentscheidung]; Löffler/Steffen, § 6 Rdnr. 172 m. w.
N.)
Die Angriffe der Berufung gegen die Ausführungen des Landgerichts
greifen nicht durch. Zutreffend hat das Landgericht der Aussage keinen
eindeutigen Inhalt entsprechend dem Klägervortrag beigemessen. Bei
dieser Passage neigen die Kläger wie auch im Folgenden grundsätzlich
dazu, einer Äußerung einen bestimmten, in ihrem Sinne negativen
Inhalt beizumessen, ohne in Betracht zu ziehen, dass die Äußerung
für sich betrachtet und im Kontext gelesen durchaus einen anderen,
weniger belastenden Inhalt haben kann. Letzterer ist, wie bereits ausgeführt,
maßgeblich für die Beurteilung.
Im übrigen hebt das Landgericht zutreffend darauf ab, dass die
für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs- oder Begehungsgefahr
nicht mehr besteht. Anders als in Wettbewerbsstreitigkeiten, in denen zur
Beseitigung der durch die Begehung indizierten Wiederholungsgefahr so gut
wie immer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich
ist, kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch veränderte Umstände
entfallen. Diese liegen vorliegend darin, dass der Beklagte zu 1 die angegriffene
Äußerung nicht isoliert, sondern nur innerhalb der Schrift über
den VPM aufgestellt hat, diese Werkmappe Nr. 61 aber nicht mehr in unveränderter
Form verbreitet wird. Vielmehr wurde sie aktualisiert und in dieser Neufassung
unter dem Titel "Verein zur
Diese Äußerungen sind nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als schlichte Meinungsäußerung einzuordnen. Wesentlich für die Einstufung als Behauptung ist es, dass die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit dem Mittel des Beweises zugänglich ist (vgl. BVerfGE 94, 1, 8; BGHZ 132, 13, 31; BGH, a.a.O., Stolpeentscheidung) . Meinungsäußerungen hingegen werden durch die subjektive Beziehung des Äußernden zum Inhalt seiner Aussage sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (vgl. Bundesverfassungsgericht 80, 241, 347; BGH NJW 97, 2513, 2514 jeweils m. w. N.)
Nach dem Verständnis eines Durchschnittsleser steht bei der Äußerung
"der VPM verabsolutiere seine Meinung" oder "beim VPM sei vom Aufgreifen
moderner Erkenntnisse nicht viel zu spüren" um eine subjektive, schlussfolgernde
Äußerung basierend auf den Kontext geschilderter Indizien. Der
Beklagte zu 1 zitiert aus der Selbstdarstellung des VPM oder der Schrift
von Frau Dr. Buchholz-Kaiser und wertet dies. Aus der
Zutreffend hat das Landgericht die Äußerungen des Beklagten
zu 1, der VPM wolle sich durch schwerpunkthafte Beteiligung auf dem Bereich
der Drogenpolitik öffentlich profilieren, als Meinungsäußerung
behandelt. Für jedermann erkennbar will der Beklagte zu 1 das Verhalten
des VPM bewerten und nicht etwa darstellen, es gäbe innerhalb des
VPM eine Willensbildung, gerade den Bereich der Drogenpolitik für
die Profilierung einzusetzen. Der ohne weiteres erkennbare wertende Charakter
Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang erfolgte Aussage,
es sei bemerkenswert, dass sich die Mediziner, Psychologen etc. mehr in
der Politik als in der praktischen Arbeit engagierten. Soweit die Kläger
meinen, der Beklagte zu 1 habe mit der Äußerung zum Ausdruck
gebracht, den Gruppierungen des VPM gehörten zumeist nur solche Berufstätige
an, die sich vorwiegend im politischen Bereich engagieren, ist diese Auslegung
keineswegs zwingend. Die Aussage ist auch nicht ohne weiteres dahin zu
verstehen, dass die Mitglieder des VPM sich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
bei Tätigkeiten und Engagements außerhalb ihrer Berufstätigkeit
vorwiegend politisch und nicht praktisch betätigten. Die vom Verfasser
mit "bemerkenswert" eingeleitete Qualifizierung der Aktivitäten der
VPM-Mitglieder im Vergleich zu anderen, nämlich "zumeist" bzw. "fast
ausschließlich", sind aus der Sicht des Lesers als Meinungsäußerungen
aufzufassen. Der der Aussage zu Grunde liegende Tatsachenkern ist nicht
unwahr. Zutreffend ist, dass Gruppierungen des VPM in der Drogenpolitik
tätig sind und sich dort öffentlichkeitswirksam engagieren. Dem
Inhalt der Aussage nach wird nicht negiert, dass der VPM sich auch mit
den Belangen von Erkrankten beschäftigt. Wenn der Beklagte zu 1 diese
Betätigungen versucht zu quantifizieren, zu bewerten und beklagt,
dass das Praktische gegenüber dem politischen Argument zu kurz komme,
ist diese von den Klägern nicht geteilte Meinung noch innerhalb eines
dem Beklagten zu 1 zuzubilligenden Beurteilungsspielraums, der gerade im
Meinungskampf um Zielsetzungen in weltanschaulichen Bereichen weit zu fassen
ist, noch vertretbar.
Diese Äußerung des Beklagten zu 1 ist so, wie sie von einem Leser zu verstehen ist, zutreffend, weil allein aus der Vielzahl der von den Klägern in diesem Rechtsstreit angeführten gerichtlichen Streitfälle eine Tendenz zur Durchführung gerichtlicher Auseinandersetzungen, getragen auch von erheblichen finanziellen Mitteln (siehe auch z. B. das umfangreiche Rechtsgutachten von Prof. Kriele), abzuleiten ist.
Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Beklagte zu 1 mit seiner
Aussage, der Kläger zu 1 habe die Neigung, die Kritiker durch kostspielige
Gerichtsverfahren mundtot zu machen, keineswegs eindeutig zum Ausdruck
gebracht, der Kläger zu 1 gehe gegen jeden Kritiker vor. Schon die
Bedeutung des Wortes "Neigung" legt es für den Adressaten nahe anzunehmen,
dass dieser Vorliebe und Tendenz in einem gewissen Umfang nachgegeben wird
und etliche Kritiker in Verfahren hineingezogen werden. Dass jeder Kritiker
verfolgt wird, ist nicht zu assoziieren. Im Übrigen gilt auch in diesem
Zusammenhang die "Missverständnisfreiheit" für die Äußerungen
des Beklagten zu 1. Ein von der einseitigen Auffassung der Kläger
abweichendes Verständnis ist jedenfalls zwanglos erklärbar.
Nicht zu beanstanden ist die Aussage des Beklagten zu 1 über das Verhalten des VPM gegenüber Kritikern. Will man dieser Passage, obschon sie im Wesentlichen eine Wertung zuvor geschilderter Fälle darstellt, durch die Verallgemeinerung der Verhaltensweise einen Tatsachenkern beimessen, war der Beklagte zu 1 dennoch dazu berechtigt, diesen zu äußern.
Zunächst ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung der Kläger
der Beklagte zu 1 keineswegs gehalten war, für jeden einzelnen Kläger
zu untersuchen, ob das geschilderte Verhalten gerade auch für jeden
einzelnen Kläger repräsentativ ist.
Zu dieser grundsätzlich tendenziös gefärbten Stellungnahme
und deren Verbreitung waren die Beklagten berechtigt. Denn sie unterliegen
entgegen der Auffassung der Kläger nicht der gesteigerten Wahrheitsprüfung
oder einem Gebot zu sachlicher Darstellung gleich staatlichen Stellen (vgl.
Wenzel, Rdnr. 10.226). Die Kirchen, ihre Untergliederungen oder Mitarbeiter
sind nicht bereits deshalb mit staatlichen Stellen gleichzusetzen, weil
sie als Körperschaften öffentlichen Rechts organisiert sind.
Sie nehmen keine staatliche Aufgabe wahr. Vielmehr unterscheidet sich die
kirchliche Tätigkeit ihrem Wesen nach von der staatlichen. Die Kirche
setzt sich mit seelsorgerischen Dingen auseinander und tritt im Rahmen
der staatsfreien religiösen Betätigung auf. Dabei hat sie an
der Meinungsbildung in religiösen und weltanschaulichen Fragen unbeeinflusst
mitzuwirken.
Der Beklagte zu 1 hat berechtigtermaßen geäußert, VPM-Gruppierungen oder VPM-Mitglieder ordneten ihre Gegner linksextremen Kreisen oder Linksfaschisten zu.
Wenn es beispielhaft in der Schrift des VPM "Moderne Formen der Inquisition"
zu dem Beklagten zu 1 heißt: "Hemminger ist wie der größte
Teil der Kritiker gegen den VPM ein Vertreter linker bis linksextremer
Ideologie ... Er benutzt für seine Strategie wissenschaftliche Erkenntnisse,
die schon Goebbels für seine propagandistischen Feldzüge mißbraucht
hat, um eine ekelhafte faschistoide Diffamierungskampagne gegen den VPM,
seine fachliche Leitung Frau Dr. Buchholz-Kaiser ... zu entfachen .. .
mit den Mitteln linksfaschistischer Demagoge ..." oder wenn es in einem
Schreiben der VPM-Gruppierungen Erlangen/München an einen Pfarrer
lautet: ..... Ausgehend von einigen Linkschaoten werden hanebüchene
Unwahrheiten und die unglaublichsten Lügen über den VPM verbreitet
... Hemminger ... begann 1990 seinen mit wahrlich faschistischen Mitteln
geführten Kampf gegen den VPM ..." ist es gerechtfertigt, daraus die
vom Beklagten zu 1 gezogene Bewertung abzuleiten. Auch wenn der Begriff
"Linksfaschisten" nicht ausdrücklich
Die Äußerung des Beklagten zu 1, die Schweizerische Volkspartei habe sich von dem VPM distanziert, ist auf der Grundlage des ihm 1990 zur Verfügung stehenden Materials vertretbar. Diese Bewertung durfte er aus dem Schreiben des Vorsitzenden der SVP Dr. Blocher vom 29. November 1990, in dem ausgeführt wird, weder er noch die SVP hätten etwas mit dem VPM zu schaffen. Natürlich hätten Anhänger des VPM in den letzten Monaten versucht, an die SVP heranzukommen. Deren Antwort sei aber klar gewesen, sie habe mit ihnen nichts zu tun. Wenn im Kampf gegen die Drogenliberalisierung auch beide Teile auf derselben Seite stünden, so sei dies der SVP recht, aber sie wolle nichts zu tun haben mit "diesen Leuten".
Die Stellungnahme des Vorsitzenden ist hinreichend, eine Distanzierung der Partei anzunehmen. Der durchschnittliche Leser erwartet keinen förmlichen Beschluss von Parteigremien zum Verhältnis der Partei in Bezug auf dem VPM, sondern vielmehr lediglich eine dahingehende Äußerung einer maßgeblichen Person der Partei, die die Richtung oder Haltung der Partei in allgemein interessierenden Fragen zu vertreten hat. Dies ist jedenfalls der Vorsitzende einer Partei.
Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend die Wiederholungsgefahr
verneint. Es ist nicht zu besorgen, dass der Beklagte zu 1 die seinerzeit
richtige Bewertung wiederholen wird. Der Beklagte zu 1 hat mittlerweile
neue Erkenntnisse über das Verhältnis des VPM zu der SVP gewonnen
und diese dahin
Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Behauptung
des Beklagten zu 1 richtig war, das Buch des VPM "Der VPM - Was er wirklich
ist" habe seinerzeit nicht mehr gehandelt werden dürfen, weil Sorg
eine einstweilige Verfügung erwirkt habe. Dies entsprach der Rechtslage.
Erst nach Streichen der von Sorg beanstandeten Passagen in der Schrift
des VPM befindet sich die 2. Auflage dieses Buches wieder im Handel. Es
ist nicht zu erwarten, dass über die 2. Auflage der Schritt behauptet
wird, sie dürfe nicht vertrieben werden. Soweit der Beklagte zu 1
auch weiter behaupten will, die 1. Auflage habe auf Grund gerichtlichen
Verbots nicht weiter vertrieben werden dürfen, ist er zu dieser wahrheitsgemäßen
Darstellung berechtigt.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Äußerung des Beklagten
zu 1, die Liste der persönlich attackierten Feinde umfasse praktisch
alle Personen, die Kritik am VPM oder Frau Dr. Buchholz-Kaiser üben.
Die Vielzahl der Schreiben der Kläger, anderer VPM-Gruppierungen,
einzelner Mitglieder von VPM-Gruppen mit Beschwerden etc. an die jeweiligen
Einrichtungen, die Vielzahl der gerichtlichen Verfahren zeigen, dass diese
schlussfolgernde Bewertung vertretbar und daher gerechtfertigt ist. Der
Durchschnittsleser kann die Äußerung nur dahin verstehen, dass
es eine Vielzahl von Angriffen - seien sie gerechtfertigt oder nicht -
gegen die Gegner und Kritiker des VPM und Andersdenkende gibt. Daraus den
Sinngehalt der Äußerung abzuleiten, der VPM greife ausnahmslos
jeden Kritiker
Die Ausführungen des Beklagten zu 1 über bestimmte Verhaltensweisen
in einzelnen VPM-Gruppen und deren Bewertung ist dem Beklagten zu 1 nicht
bereits deshalb zu untersagen, weil damit möglicherweise Verhaltensweisen
dargestellt werden, die nicht auf alle Vereine, z. B. nicht auf die Kläger
zu 3 und 4, zutreffen. Wie bereits ausgeführt, ist für den Durchschnittsleser
ohne weiteres erkennbar, dass der Beklagte zu 1 lediglich einzelne Fakten
belegen kann, daraus auf eine gewisse Grundüberzeugung in allen VPM-Gruppierungen
schließt und daraus die Vermutung ableitet, dass ähnliche Verhältnisse
anderweitig - natürlich nicht in jeder der geschilderten Ausprägung
- herrschen können. Der Beklagte zu 1 will anhand von Beispielen die
nach seiner Auffassung gegebene Gefahr für Personen aufzeigen, die
mit dem VPM näher in Berührung kommen, weil er den psychologischen
Ansatz des VPM, der in allen Gruppierungen vertreten wird (er wird maßgeblich
von dem Kläger zu 1 aus Zürich vorbestimmt) und die Verfolgung
der Gruppentherapie für verfehlt hält. Zudem meint er, dass die
Probleme therapeutischer Gemeinschaften durch die Gefahr von Abhängigkeiten
nicht hinreichend diskutiert werden. Wenn er in diesem Kontext zum Beleg
seines kritischen Standpunktes zutreffend zwei Beispiele zitiert, ist dies
nicht zu beanstanden. Nur insoweit kommt der Äußerung des Beklagten
zu 1 ein überprüfbarer Tatsachengehalt zu. Die Sachverhalte werden
aber zutreffend wiedergegeben. Denn tatsächlich hat es einen Brief
der Zeugin Kammasch gegeben, der Verhaltensweisen von
Dieser Brief, der die persönlichen Dinge einer Pfarrersfamilie
ohne sachlichen Anlass einer Institution (der EKD) , in die der Pfarrer
beruflich eingebunden ist, zur Kenntnis brachte, ist keineswegs als persönliche
Angelegenheit der Zeugin Kammasch anzusehen, die Vorsitzende der Berliner
VPM-Gruppierung war. Es ging erkennbar nicht um private, sondern um Belange
des VPM, die zur Klärung anstanden. Ebenso hat der Beklagte zu 1 den
Zeitungsartikel Merkin zutreffend zitiert, der ein Beschwerdeschreiben
des Klägers zu 1, in dem länger zurückliegende persönliche
Belange der Frau R. aufgeführt werden, zutreffend wiedergibt. Die
aus beiden Fällen abgeleitete Bewertung des Beklagten zu 1, der VPM
nehme es mit der Vertraulichkeit nicht so genau, mag einseitig sein. Auch
wenn sie vom Ergebnis her möglicherweise angreifbar sein kann,
ist der Beklagte zu 1 dennoch unter Beachtung des Art. 3 GG nicht gehindert,
seine persönliche Meinung zu äußern. Gerade in einer die
Öffentlichkeit durchaus berührenden Frage, wie die Verhaltensweisen
des am öffentlichen Leben teilnehmenden VPM in all seinen Ausprägungen,
spricht eine Vermutung für die Freiheit der Rede. Denn wollte man
bei der Einordnung weltanschaulich geprägter Aktivitäten jede
zur Meinungsbildung gedachte Äußerung sezieren, würde das
für die Meinungsfreiheit in der Demokratie konstitutive Grundrechte
des Art. 5 GG ausgehöhlt und im Ergebnis leer laufen.
Grundsätzlich zutreffend heben die Kläger mit der Berufung
darauf ab, dass sich der Beklagte zu 1 die Äußerungen des persönlichen
Erfahrungsberichtes eines Betroffenen als eigene Äußerung vorhalten
lassen muss, weil er sie zur Stützung seiner Bewertung der VPM-Aktivitäten
herangezogen hat und eine eigene ernsthafte Distanzierung fehlt (vgl. BGH
NJW 97, 1148, 1149 m. w. N.) . Gerade bei der Beurteilung dieser Äußerungen
ist sowohl der Kontext als auch der für den Leser erkennbare Inhalt
und die Zielrichtung der Druckschrift jedoch nicht zu vernachlässigen.
Weiter darf bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben,
dass die Äußerungen des Beklagten zu 1 zulässig sein können,
wenn sie sich später als angreifbar herausstellen, selbst wenn bei
der Veröffentlichung Zweifel an der Richtigkeit bestanden haben. Erforderlich
ist insoweit lediglich, dass ein Mindestbestand an Tatsachen vorliegt,
der die Veröffentlichung rechtfertigt. Da hier vorwiegend eine einseitige,
tendenziöse, bewertende Schrift in öffentlich interessierenden
Fragen abgefaßt wurde, sind die Anforderungen an den Mindestbestand
und die Recherchepflicht vor Veröffentlichung nicht zu überspannen,
sondern gering anzusetzen. Ein Verstoß gegen die Recherchepflicht
kann dem Beklagten zu 1 angesichts
Zutreffend hat das Landgericht diese Äußerungen als Bewertung
der Qualität wissenschaftlicher Betätigung des VPM angesehen.
Diese Äußerung enthält entgegen der Auffassung der Kläger
keinen überprüfbaren Tatsachenkern. Der schlicht wertende Charakter
kommt bereits dadurch zum Ausdruck, dass ohne nähere Belegtatsachen
allgemein dargestellt wird, der VPM betone, er arbeite wissenschaftlich
abgesichert, und sogleich die polemische Äußerung angeschlossen
wird, dies sei eine eigene Art der Wissenschaftlichkeit. Im Kontext mit
den weiteren Ausführungen heißt dies, der nach außen vermittelte
Anschein der empirischen Wissenschaftlichkeit sei Fassade, sie werde nicht
so praktiziert wie es eigentlich nach der Wissenschaftstheorie bei Wissenschaftlern
geboten sei. Bei dieser pauschalen "Abqualifizierung" des eigenen Anspruchs
des VPM drängt sich dem Leser sofort auf, dass darin keine Information,
sondern eine subjektive Einschätzung liegt.
Der Vorwurf der unwissenschaftlichen Arbeit ist als Meinung grundsätzlich zulässig; die Grenze zur Schmähkritik wird nicht überschritten. Es wird nur polemisiert aber nicht eine "unter der Gürtellinie" liegende persönliche Herabsetzung des Abqualifizierten erkennbar.
Gleiches gilt für die wiedergegebene Ansicht des VPM über
Individualpsychologen, mag sie vertretbar sein oder nicht. Auch hier wird
für den Leser deutlich, dass sich der Äußernde lediglich
zum wiederholten Male abwertend zu dem vom VPM vertretenen Ansatz der Gruppentherapie
etc. und deren schädlichen Auswirkungen Stellung bezieht, weil er
auf der "anderen Seite", der Seite der Individualpsychologen steht, deren
Vorgehensweise er gutheißt.
Diese Äußerung ist für sich betrachtet substanzarm und ohne Tatsachenkern. Sie bildet für den Leser lediglich den Obersatz für die folgenden - hier selbständig zu überprüfenden - Äußerungen z. B. über soziale Kontakte, pädagogische Schulungen, Jugendgruppen oder Wohnungsgemeinschaften.
Die wertende Äußerung ist auch dann nicht zu verbieten, wenn
damit zum Ausdruck gebracht wird, der VPM sei intolerant, überheblich
und allwissend. Derartiges über den Gegner in weltanschaulichen Fragen
zu äußern, überschreitet die Grenze zur Schmähkritik
nicht, sondern ist gegebenenfalls unsachliche aber hinnehmbare Kritik im
Meinungskampf.
Die Äußerung des Beklagten zu 1 über die Hierarchie
des VPM auf der Grundlage eines Erfahrungsberichts des Zeugen J. über
die Hamburger Gruppierung des VPM sind, auch wenn sie im Ergebnis nicht
erweislich wahr sein mag, in der
dargestellten Art und Weise gerechtfertigt. Maßgeblich zu berücksichtigen ist zum Aussagegehalt, dass der Beklagte zu 1 deutlich macht, dass es sich um Vermutungen zur inneren Struktur des VPM handelt. Weiter wird nicht verschwiegen, dass die geschilderte Vermutung vom Gegner im Meinungskampf "entschieden" zurückgewiesen wird. Mithin handelt es sich bei dieser Art der Darstellung für den Leser um einen ungesicherten Beitrag im Meinungskampf, der ihn gegebenenfalls sensibilisieren und ermutigen soll, bei näherer Befassung mit dem VPM die aufgestellte Hypothese oder die Gegenposition des VPM in seiner Selbstdarstellung kritisch zu hinterfragen.
Der Beklagte zu 1 war und ist auf Grund der ihm vorliegenden Erkenntnisse grundsätzlich berechtigt, die unbewiesene Annahme ober hierarchische Strukturen zu äußern. Für diese Hypothese gibt es ausweislich der Bekundungen der Zeugen J., T., B., C. oder G. über die Gepflogenheiten in der Hamburger Gruppierung hinreichende Anhaltspunkte. So hat der Zeuge J. bestätigt, dass der Beklagte zu 1 seinen Erfahrungsbericht insgesamt zutreffend wiedergegeben hat. Die darin niedergelegten Verhältnisse (Schlussfolgerungen auf Grund von wahrgenommenen Verhaltensweisen) werden bestätigt von den weiteren Zeugen T., B., C. oder G., die ebenfalls auf Grund eigener Wahrnehmung oder vom Hörensagen ein hierarchisches Strukturprinzip im VPM für verwirklicht halten.
Die Zeugen B. und in Teilen G. haben die geschilderte Verabredungspraxis bestätigt, die im übrigen lediglich ein untergeordnetes Indiz für den Kern der Behauptung, hierarchische Gliederung, sein kann.
Die Weitergabe von Informationen, die Verweisung an "erfahrene" Gruppenmitglieder
und das Durchführen von Nachbesprechungen haben die Zeugen T., B.,
C. und G. nach ihren eigenen Erklärungen oder jedoch mittelbar erfahren.
Schließlich liegt es nach den Bekundungen der Zeugen
nahe anzunehmen, dass die von nahezu allen Gesprächen - zu welchen therapeutischen Zwecken auch immer - gefertigten Tonbandmitschnitte im Einzelfall bei Nachbesprechungen und auch bei so genannten therapeutischen Sitzungen in Zürich herangezogen wurden.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Bekundungen dieser Zeugen oder die von den Klägern benannten (teilweise nicht vernommenen) Zeugen zutreffend sind oder sein können. Jedenfalls ist der Beklagte zu 1 als Kritiker des VPM im Meinungskampf auch berechtigt, ungesicherte Informationen unter Mitteilung des gegensätzlichen Standpunktes zu äußern, sofern die dadurch an der Selbstdarstellung des VPM geäußerten Zweifel nicht leichtfertig in die Welt gesetzt werden. Dies ist indessen nicht der Fall, wenn Insider weitgehend übereinstimmend von der offiziellen Linie abweichende Fakten und Erlebnisse schildern.
Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 1 sei
im Falle der Nichterweislichkeit der Wahrheit oder Unwahrheit der Äußerung
gehindert, die ungesicherte, unbewiesene Erkenntnis weiter aufzustellen
und zu verbreiten, kann dem nicht gefolgt werden. Die Nichterweislichkeit
der Wahrheit wirkt sich nicht zu Lasten des Beklagten aus. Denn zumindest
in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich
berührende Angelegenheit geht, kann auf der Grundlage der nach Art.
5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung
demjenigen, der die nicht erwiesene Behauptung aufgestellt hat, die Weiterverbreitung
nicht untersagt werden, wenn er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
für erforderlich halten darf (vgl. BGH, a. a. 0., Stolpeentscheidung
sowie BGHZ 132, 13, 23). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beitrag
des Beklagten zu 1 dient der Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit
Interessierenden weltanschaulichen Frage. Er durfte sich für berechtigt
halten, die
recherchierten Tatsachen zu äußern, weil ihm weitere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung standen. Auf Grund der offiziell abweichenden Darstellung des VPM war nicht damit zu rechnen, dass er auf Grund einer Stellungnahme seitens der Kläger neue Erkenntnisse als die der Gegensätzlichkeit der Positionen gewinnen würde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung nicht etwa Im privaten Bereich zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher Ziele, sondern öffentlich im Meinungskampf gefallen ist, sodass eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht.
Bei der Frage nach der Untersagungsfähigkeit der Hypothese ist
weiter zu berücksichtigen, dass die Kläger gegenüber den
Beeinträchtigungen durch die angegriffenen Behauptungen hinreichende
Möglichkeiten zur Selbsthilfe außerhalb der zwangsweisen Durchsetzung
in einem Rechtsstreit haben. Gegenüber im Rahmen der Meinungsfreiheit
geäußerter Vermutungen hat der erkennbar über erhebliche
finanzielle Mittel verfügende VPM genügende Möglichkeiten,
durch Druckschriften oder mündliche Äußerungen in der Öffentlichkeit
seine eigene Auffassung zur Geltung zu bringen und den Meinungsstreit dort
auszutragen, wo er nach der Intention des Art. 5 Abs. 1 GG hingehört
(vgl. Wenzel, Rdnr. 6.67)
Die Darstellung zu dem Ablauf von Kongressen entspricht im Wesentlichen
dem Erfahrungsbericht des Zeugen J. und wird grundsätzlich von den
Bekundungen der Zeugen B., K. oder auch C. bestätigt. Auch wenn
die geschilderten aggressiven Äußerungen vornehmlich 1990/91
im Zusammenhang mit dem Gegner des VPM Sorg gefallen sind und sonst nicht
zum üblichen Ablauf eines Kongresses gehören mögen, ist
dem Beklagten zu 1 die verallgemeinernde und einseitige Wiedergabe über
einen Kongressverlauf nicht zu verbieten. Anlass, aggressive Reden über
den Gegner aufzuführen, hat
eine Veranstaltung des VPM selbst gegeben und es ist danach nicht von der Hand zu weisen, dass in einem weiteren, mit Sorg vergleichbaren Fall der "linke" Gegner erneut scharf attackiert wird.
Nicht zu beanstanden ist die Äußerung über den "harmonischen
Teil" der Kongresse, wie er von den Zeugen - auch von den von den Klägern
benannten - geschildert wird. Das äußere Erscheinungsbild wird
zutreffend wiedergegeben, wie auch beispielhaft die Niederschrift über
das 1. Internationale Symposium gegen Drogen (1993) zeigt, die von den
Klägern selbst eingereicht wurde. Äußerungsrechtlich unerheblich
ist die damit verbundene Bewertung, dies habe seine Ursache in der hierarchischen
Struktur und Zentrierung auf Frau Dr. Buchholz-Kaiser oder rühre nur,
so die Kläger, aus normalen und höflichen Umgangsformen her.
Die Darstellung des Beklagten zu 1 über die Jugendgruppen und die
angebotene Lernhilfe ist als Information richtig und deshalb nicht zu verbieten.
Nach dem Vortrag der Kläger gibt es die Angebote der Lernhilfe, der
Jugendgruppe in der dargestellten Form. Die Kläger können diese
zutreffende Tatsachenbehauptung nicht berechtigtermaßen deshalb untersagen
lassen, weil der Beklagte zu 1 ihnen getarnte Akquisition von Neumitgliedern
unterstelle. Tatsache ist, dass der Kontakt zu Jugendlichen es Organisationen
ermöglicht, dass diese Jugendlichen den bestehenden Kontakt auch als
Erwachsene aufrecht erhalten und sich für die Ziele und Belange einsetzen,
die sie als Jugendliche positiv empfunden haben. Auf Grund dieses allgemeinen
Erfahrungssatzes muss die Aussage vom Leser nicht dahin verstanden werden,
der VPM nutze diese Form der Akquisition bewusst und zielgerichtet, um
Mitglieder "in seine Fänge" zu bekommen. Die Behauptung einer derartigen
inneren Tatsache setzt zumindest voraus, dass der Äußernde gerade
auch zu den inneren Vorgängen, der Motivation, zu denen er regelmäßig keine Erklärung anders als zu äußeren Erscheinungen abgeben will, Stellung bezieht.
Ansehensmindernd ist damit die Darstellung über die Jugendarbeit
mangels Behauptung einer inneren Tatsache nicht. Diese Äußerung
kann dem Beklagten zu 1 auch nicht deshalb untersagt werden, weil er letztendlich
entsprechend seiner allgemeinen Bewertung des VPM den Eindruck erweckt,
die Jugendarbeit sei deshalb "gefährlich", weil bereits Kinder mit
den nach seiner Ansicht nicht billigenswerten Zielen des VPM in Kontakt
kommen können. Die Kläger können nicht verhindern, dass
der interessierte Leser aus den richtig geschilderten Tatsachen Schlüsse
zieht, die ihnen missliebig sind. Gerade diese Form der Meinungsbildung,
der Beeinflussung von Schlussfolgerungen ist äußerungsrechtlich
gewünscht und nicht zu beanstanden.
Das oben Ausgeführte gilt ebenfalls zu dem Antrag Nr. 36. Die Behauptung einer inneren Tatsache liegt nicht darin, dass der Beklagte zu 1 die Einrichtung der Eltemgespräche und deren Ablauf schildert. Wird dadurch ein von den Klägern unerwünschter Eindruck beim Leser durch Weiterdenken erzeugt, ist dieser meinungsbildende Umstand nicht zu beanstanden.
Soweit das Landgericht zutreffend nicht zwischen den einzelnen Klägern
und VPM-Gruppierungen unterschieden und nicht weiter aufgeklärt hat,
ob Gruppensitzungen bundesweit dieselben charakteristischen Eigenarten
aufweisen, ist dies aus oben genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.
Insbesondere wird vor dieser Aussage noch einmal deutlich der
Da die Erfahrungen des Zeugen J., die der Beklagte zu 1 wiedergegeben
hat, ersichtlich mit den Beobachtungen der Zeugen B. und T. für die
Hamburger Gruppe übereinstimmen, und damit mehrere Personen gleichgerichtete
Eindrücke und Wahrnehmungen gemacht haben, ist der Beklagte zu 1 ungeachtet
der entgegenstehenden Behauptungen Dritter, die ebenso überzeugungskräftig
sein mögen, berechtigt, zum Zwecke der Information, der Meinungsbildung,
der Bewusstmachung vermuteter Gefahren und Unzulänglichkeiten des
VPM auf bestimmten Gebieten, hinzuweisen, solange er die Schilderung nicht
als unumstößliches Faktum darstellt.
Auch zu diesen Ausführungen nach dem Erfahrungsbericht des Zeugen J. gilt, dass für den Leser der eingeschränkte Informationsgehalt durch den Kontext der Darstellung deutlich ist. Diese Aussage hat im übrigen grundsätzlich eher den Charakter der Bewertung des zutreffend wiedergegebenen Grundsachverhaltes, dass etliche der VPM-Mitglieder in Wohngemeinschaften leben und des allgemein bekannten Bestrebens nicht nur bei Vereinigungen weltanschaulicher Prägung, bei Treffen und Zusammenkünften für die begrenzte Zeit des Treffens in räumlicher Nähe zueinander zu wohnen, um die Möglichkeit des Erfahrungsaustausches, der Horizonterweiterung zu haben und sie gegebenenfalls leicht nutzen zu können.
Innere Tatsachen und Beweggründe, über die Beweis zu erheben
wäre, werden nicht dadurch mitgeteilt, dass die Wohnungssituation
"angestrebt" wird. "Anstreben" ist in Verbindung mit dem vorgegebenen Ergebnis
"Wohngemeinschaft" unter
Berücksichtigung der Zahl der VPM-Mitglieder von über 3.000
allenfalls die Darstellung eines komplexen und vielschichtigen Sachverhaltes,
der jedoch auf Grund seiner Komplexität einer Beweisaufnahme nicht
zugänglich ist. Solange mit "Anstreben" nicht gleichsam eine von allen
Mitgliedern auf Grund verbürgter gemeinsamer Grundüberzeugung
gewünschte Lebensform suggeriert werden soll, liegt darin keine Behauptung
einer inneren Tatsache.
Auch hier gilt, dass der Beklagte zu 1 in Wahrnehmung berechtigter Interessen
den Erfahrungsbericht des Zeugen J., als solchen kenntlich gemacht und
damit ohne verallgemeinernde Wirkung, als Beleg für eine vermutete
Innenstruktur des VPM veröffentlichen durfte, um dem Informationsinteresse
des Lesers nachzukommen und auf der Basis der Hypothese eine Warnung vor
Beziehungsproblemen im Bereich des VPM auszusprechen, und um zudem eine
Auseinandersetzung zu den dargestellten Umständen anzustoßen.
Nach den Bekundungen der Zeugen J., B., T. und C., aber auch der Zeugen
G., P. und B. erscheint es durchaus möglich, dass die dargestellten
Verhaltensweisen im VPM nicht außergewöhnlich, sondern grundsätzlich
vorstellbar sind. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die diesen
Bekundungen entgegenstehenden Aussagen der von ihnen genannten Zeugen nicht
geeignet, die Darstellung in der Schrift als widerlegt anzusehen, sodass
der Beklagte zu 1 auch weiterhin berechtigtermaßen diesen Teil des
Erfahrungsberichts veröffentlichen darf, zumal die Kläger auch
in der Lage sind, ihre gegenteilige Auffassung zu dieser subjektiven Bewertung
im Meinungskampf öffentlich zur Geltung zu bringen. Für den hier
bestehenden Fall der Nichterweislichkeit der angegriffenen Behauptung gilt
aus oben genannten Gründen, dass der Beklagte zu 1 die Äußerung
weiter aufstellen darf.
Die Ausführungen des Landgerichts zum Wegfall der Wiederholungsgefahr sind zutreffend. Der Beklagte zu 1 hat das angegriffene - angebliche - Falschzitat in Bezug auf den VPM lediglich im Kontext der angegriffenen Schrift wiedergegeben. Da er dies auf Grund anderer Erkenntnisse in der Nachfolgeschrift über den VPM nicht mehr aufrecht erhält, ist nicht zu erwarten, dass zukünftig erneut die als überholt erkannte Äußerung aufgestellt wird.
Unbeachtlich ist die Auffassung der Kläger, der Zusatz in der neuen
Schrift über den Bezug zur Zürcher Schule bewirke, dass das Zitat
in unzulässiger Weise auf die Kläger erstreckt werde. Dieser
gegebenenfalls missverständliche Eindruck durch den Zusatz ist nicht
Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Unbeachtlich ist aus oben genannten Gründen, dass das von den Klägern
angegriffene Zitat und der so genannte Erfahrungsbericht sich nur auf einzelne
Gruppierungen des VPM, exemplarische Gegebenheiten beziehen. Dies erschließt
sich dem Leser unmittelbar. Die Wiedergabe des Erfahrungsberichtes von
Frau T. ist als Belegtatsache für die "Diagnose der inneren Struktur"
zulässig. Unstreitig ist, dass die niedergelegten Erfahrungen so von
Frau T. empfunden wurden, auch wenn die Wertung von ihrem Ehemann und den
noch im VPM tätigen Kindern N. und R. nicht geteilt werden. Dass die
wertende Stellungnahme von Frau T. aber nicht völlig aus der Luft
gegriffen ist, die Verhältnisse völlig einseitig und verzerrt
wiedergegeben werden, erschließt sich daraus, dass im Kern dieselben
Eindrücke und Erfahrungen von den Zeugen J. und B. gemacht wurden.
Mithin kann die Wiedergabe der sicherlich tendenziösen Bewertung von
Frau T. - nichts anderes erwartet der Leser dieser Schrift -
als Zitat und als Beleg für die schlussfolgernde Bewertung des Beklagten zu 1 dienen, Anhänger des VPM könnten in eine erhebliche Abhängigkeit von der Gruppe geraten.
Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der Beklagte zu 1 die Zitate und Berichte - so ausdrücklich - als Hinweis verstanden will auf eine von dem VPM möglicherweise ausgehende oder zu erwartende Gefährdung, und dass der Beklagte zu 1 keineswegs allgemein gültig eine Abhängigkeit postuliert, sondern im Konjunktiv darauf hinweist, dass diese Abhängigkeit entstehen könne. Eine derartige Stellungnahme unter Anführen von vereinzelten Belegen steht dem Beklagten zu 1 im Meinungsstreit in der die Öffentlichkeit grundsätzlich interessierenden weltanschaulichen Frage frei. Die "garnierten" Bewertungen enthalten primär das grundgesetzlich geschützte Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens, welches für einen offenen Meinungsbildungsprozess in esoterischen, weltanschaulichen oder politischen Fragen unerlässlich ist.
Schließlich gilt, wie bereits ausgeführt, dass die Wiederholungsgefahr
für die erneute Wiedergabe und Weiterverbreitung dieser Passage durch
die Änderung dieses Textteils in der Nachfolgeschrift des Beklagten.
zu 1 entfallen ist. Denn es ist von den Klägern nicht belegt, dass
der Beklagte zu 1 die vermeintlich unzulässige Wiedergabe des Berichts
außerhalb der Broschüre vorgenommen hat.
Die Wiedergabe des Zitates aus der Schrift des Zeugen Sorg ist in der vorliegenden Form nicht zu beanstanden.
Auch wenn der Beklagte zu 1 sich von dem Text nicht ausdrücklich
distanziert hat, wird für den Leser doch deutlich, dass der Beklagte
zu 1 diese Passage nicht im Einzelnen verifiziert hat und sie nur als einen
Beleg für seine Schlussfolgerungen.
über die innere Machtstruktur des VPM wiedergibt. Da diese Passage zudem stark wertende Merkmale aufweist, ist es nicht zulässig, jeden einzelnen Teil des Zitates aus dem Zusammenhang herausgerissen isoliert zu betrachten. Entscheidend ist vielmehr, welchen Aussagegehalt der Leser im Kern dem Text beimißt und ob diese grundsätzliche Information zutreffend ist.
Mit dem Landgericht ist insoweit davon auszugehen, dass die Kernaussage über die Machtverhältnisse, die Strukturen des VPM und die Dominanz von Frau Dr. Buchholz-Kaiser gerade auch über die von ihr durchgeführte "Supervision" zutreffend wiedergegeben werden.
Unerheblich ist es für den Leser, ob die Psychologen des VPM in Zürich - nur dem Wortlaut nach - in Praxiskollektiven organisiert sind oder ob sie nur in einem Kollektiv und im Übrigen als selbstständige Psychologen arbeiten. Der Kern der Meinungsäußerung geht dahin, dass die innere Unabhängigkeit der VPM-Psychologen zweifelhaft sei, weil sie ihre Praxen in vom VPM kontrollierten Räumen unterhalten und die therapeutische Zielrichtung von der VPM-Leitung vorgegeben wird oder doch zumindest stark beeinflussbar ist.
Dass Anlass zu dieser Annahme besteht, folgt aus dem Betreiben einer Vielzahl von Praxen in den der Friedrich-Liebling-Stiftung zugesprochenen Räumen, der Kontrolle der Stiftung durch Mitglieder des VPM, die aus dem Briefwechsel ersichtliche Machtstruktur sowie in Teilen durch die bestätigenden Bekundungen der Zeugen C., B. oder B.
Wie bereits ausgeführt, sind die widersprüchlichen Aussagen
nicht geeignet, den Beweis zu erbringen, dass die Darstellung des Beklagten
zu 1 haltlos ist und jeder Grundlage entbehrt.
Im Übrigen ist es auf Grund des anschließend veröffentlichten Briefwechsels gerechtfertigt, von schriftlichen Gesinnungsberichten zum Zwecke der "Vereinsaufnahme" zu sprechen. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Brief des Zeugen Myleus nicht als private Angelegenheit abzuhandeln ist; immerhin geht es um die Beziehung einiger Psychologen des VPM zu der psychologischen Arbeit von Frau Dr. Buchholz-Kaiser und die im VPM von ihr durchgeführte "Supervision". Nichts anderes als eine devote Darstellung der eigenen Gesinnung ist aus diesem Brief abzuleiten, der damit schließt "... wenn ich das nicht aufgebe, werde ich ein armseliges Leben außerhalb der menschlichen Gemeinschaft führen und weiterhin viel Unglück anrichten. Was ich vorhabe ist daher, diese Charakteranteile mit Hilfe von Frau Kaiser und der Supervisionsgruppe weiter abzuklären und zu versuchen, mir selbst gegenüber sehr wachsam zu sein." Weiter kann dieser Brief als Beleg für ein Aufnahmeverlangen nicht im technischen, sondern im übertragenen Sinne gewertet werden; es wird wieder um Aufnahme in die Gemeinschaft des VPM gebeten.
Gestützt werden die wertenden Stellungnahmen zudem durch die Schrift
des VPM "Zur Theorie und Wirklichkeit des VPM", in der Tätigkeiten,
Machtverhältnisse, Strukturen grundsätzlich so geschildert werden,
dass sie sich in der Praxis wie von den Zeugen geschildert oder aus dem
Briefwechsel erkennbar auswirken können. Nach der Einleitung (S. 1)
steht der VPM unter der fachlichen Leitung von Frau Dr. Buchholz-Kaiser.
Kern der psychologischen Arbeit aus den einzelnen Gruppensitzungen sowie
der S u p e r v i s i o n ist die ständige
Bearbeitung dieser "individuellen Faktoren und affektiven Beimischungen"
(S. 7). In diesem Zusammenhang ist der Berufungsbegründung zuzugeben,
dass der Name von Frau Dr. Buchholz-Kaiser hier nicht aufgeführt wird.
Fehlerhaft ist das Landgerichtsurteil dennoch nicht. Denn aus dem weiteren
Inhalt der Schrift wird deutlich, dass die Betreuung, therapeutische Arbeit
und Beratung, die Charakteranalyse wie
selbstverständlich auf Frau Dr. Buchholz-Kaiser zugeschnitten sind. Auf S.. 8 f. heißt es noch allgemein: "So gut wie die Übertragung von Gefühlen und Haltungen durch den Ratsuchenden auf den Psychologen bearbeitet und aufgelöst werden muß, gilt dies nach Ansicht des VPM ebenso selbstverständlich auch für den umgekehrten Vorgang der Gegenübertragung des Therapeuten auf den Ratsuchenden". Auf S. 22 der Schrift wird sodann für Pädagogen die ständig erforderliche Charakteranalyse angesprochen, damit er nach Vermittlung psychologischer Kenntnisse in der Erziehung fundiert arbeiten kann; die Schulung der Pädagogen hält der VPM für seine wesentliche Aufgabe. Auf S. 30 wird sodann die Aus- und Weiterbildung der Psychologen im VPM mit dem Schwerpunkt der psychologischen Schulung und der Bildung der Persönlichkeit als wichtige Aufgabe dargestellt. Dazu heißt es:
"Deshalb legt der VPM größten Wert darauf, die Persönlichkeit
der Psychologen zu schulen. Der Charakteranalyse kommt daher im Anschluß
an eine theoretische Grundausbildung im Studium zentrale Bedeutung zu.
Ständige Supervision bei Frau Dr. Annemarie Buchholz-Kaiser, der
fachlichen Leiterin des VPM, ist für jeden Psychologen des VPM eine
Selbstverständlichkeit. Supervision bedeutet mehr als nur Fallbesprechung.
Neben der fachlichen Kontrolle umfaßt sie ein ständiges Reflektieren
der eigenen Gefühlsanteile. Charakteranalyse und Supervision werden
ergänzt durch Arbeit im Team und Austausch unter Kollegen."
Bereits diese Selbstbeschreibung, ständige Supervision bei der
fachlichen Leiterin als Selbstverständlichkeit, der mit der Klage
eingeräumten psychologischen Arbeit ausschließlich in Zürich
legen insgesamt die - negativ gemeinten - Bewertungen nahe, es finde eine
Gesinnungserforschung statt, die Supervision sei ein Macht- und Kontrollmittel
von
Frau Dr. Buchholz-Kaiser, die die alleinige Befähigung und Berechtigung habe, über die "richtigen" psychologischen Erkenntnisse zu befinden und dass man sich verdächtig mache, wenn man einer Selbstverständlichkeit, der Supervision, nicht mehr folge. Demgemäß sind die tendenziösen Beschreibungen in der Schrift Sorgs und der Wiedergabe von vor dem Hintergrund der Kenntnis einiger tatsächlicher Auswirkungen, gleich ob sie nun allgemein gültig und repräsentativ sein mögen oder nicht, zulässig.
Schließlich ist es durchaus nahe liegend, die Ausführungen in der Selbstdarstellung des VPM in Verbindung mit dem vorliegenden Briefwechsel, den Bekundungen der Zeugen C., G. oder B. dahin zu bewerten, dass die weitgehend nur von Frau Dr. Buchholz-Kaiser durchgeführte Supervision ihr die Informationen verschaffe, die sie in die Lage versetze, Macht und Kontrolle auszuüben, und den Briefwechsel dahin zu bewerten, dass die Kontrolle tatsächlich zum Zwecke der Machtausübung stattfindet.
Ebenso ist es auf Grund des Briefwechsels in Verbindung mit den Bekundungen
der Zeugen gerechtfertigt, verordnete Praxisschließungen anzunehmen,
die durchzusetzen Frau Dr. Buchholz-Kaiser auf Grund der Machtstruktur
und der geschaffenen Abhängigkeiten gegenüber "Abweichlern" in
der Lage war, wenn ein Mangel an charakterlicher Festigkeit festgestellt
wurde. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen
des Landgerichts zu diesen Punkten verwiesen.
Soweit der Beklagte zu 1 Machtstruktur, Machtausübung und Kontrollmechanismen in Verbindung mit den Verhaltensweisen von VPM-Gruppierungen gegenüber inneren Abweichlern mit "stalinistischen" Prozessen und Mechanismen vergleicht, enthalten diese Ausführungen erkennbar keine zusätzlichen Tatsachen,
sondern stellen eine wertende Meinungskundgabe dar. Diese scharfe, eher
ausfällige Kritik, deren Richtigkeit nicht zur Beurteilung steht,
überschreitet jedoch noch nicht die Grenze zur unzulässigen schmähenden
Beschimpfung. Nicht die Herabsetzung des VPM oder seiner leitenden Mitglieder
steht im Vordergrund der Äußerung, sondern eine plakativ-polemische
Bewertung der Arbeit und der Verhaltensweisen. Diese scharfe Kritik ist
insbesondere deshalb noch zulässig, weil sie zum Zwecke der Meinungsbildung
in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage, bei der grundsätzlich
die Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Rede besteht, erfolgt. Zudem
schreckt auch der VPM nicht vor scharfen, teilweise überzogenen Äußerungen
über seine "linksextremen" Gegner zurück, sodass er sich bei
der Hinnahme von Kritik auch an der von ihm selbst gewählten Ausdrucksweise
messen lassen muss.
Der Beklagte zu 1 ist berechtigt, über den VPM zu äußern,
er sei eine Weltanschauungsgemeinschaft mit psychologistischer Ideologie.
Diese öffentlichkeitsbezogene, sich auf einen komplexen Sachverhalt
im Zusammenhang mit den zuvor dargestellten Erkenntnissen beziehende Äußerung
hat schlicht wertenden Charakter. Es ist nicht ehrenrührig, über
Gemeinschaften zu äußern, sie hätten gemeinsame Grundüberzeugungen.
Im Rahmen der polemischen, aber nicht schmähenden Kritik, hält
es sich, über eine in der Öffentlichkeit wirkende Vereinigung
zu äußern, ihre psychologische Arbeit sei ideologisch, unecht
oder weltfremd. Mit dieser Kritik hat jeder, der an der öffentlichen
Diskussion teilnimmt, zu leben. Kritik ist im Rahmen der Meinungsfreiheit
unerlässlich, gleich ob sie berechtigt, richtig, unberechtigt oder
falsch ist. Es ist an dem Kritisierten, außerhalb gerichtlicher Verfahren,
den Angesprochenen davon zu überzeugen, dass der Tadel, die Zweifel
zu Unrecht geäußert wurden.
Wie bereits ausgeführt, ist es auf Grund der dem Beklagten zu 1
zugänglichen Erkenntnisse und der Selbstdarstellung des VPM gerechtfertigt,
eine hierarchische Struktur und eine faktische Beherrschung der Gruppierungen
durch die fachliche Leitung anzunehmen, auch wenn diese Erkenntnisse nicht
vollständig verifiziert werden können. Demgemäß hält
sich die daran anknüpfende Bewertung und Kritik im Rahmen zulässiger
wertender Meinungsäußerung.
Der Beklagte zu 1 ist ebenfalls berechtigt, Kritik an gruppeninternen
Disziplinierungen und "Säuberungen" zu üben. Diese polemische
Zuspitzung würdigt ebenfalls lediglich die zuvor geschilderten tatsächlichen
Verhältnisse.
Zu Unrecht beanstanden die Kläger, die Ausführungen des Beklagten
zu 1 zu seiner Meinung nach gegebener Unvereinbarkeit der Loyalität
gegenüber dem VPM und zugleich gegenüber der Kirche enthielten
einen unzulässigen Boykottaufruf. Der Beklagte zu 1 verruft nicht
den VPM oder fordert nicht Mitglieder der Kirchen auf, den VPM zu verlassen.
Er macht lediglich seine Meinung deutlich, dass "auf lange Sicht", also
nicht bei jedweder Kontaktaufnahme zum oder Mitgliedschaft im VPM, bei
Verinnerlichung der Ziele und Teilhabe an der geschilderten Praxis des
VPM eine Person in Konflikt geraten werde, wenn sie in gleicher Weise die
Treue zur Kirche verfolgen wolle. Die Meinungsäußerung über
einen
nicht dauerhaft möglichen inneren Spagat der Betroffenen dient nicht
der Verfolgung eigener wirtschaftlicher Ziele und wird nicht mit Repressalien
verknüpft, falls man den Boykott (welchen) nicht befolge. Erkennbar
wird die abschließende Bewertung des Beklagten zu 1 über das
Verhältnis zwischen
Kirche und VPM von der Sorge um allgemeine, soziale und weltanschauliche Belange der Allgemeinheit getragen. Diese krasse Einordnung soll der geistigen Auseinandersetzung, der Meinungsbildung dienen und ist damit von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG geschützt (vgl. Wenzel, § 10 Rdnr. 10.117 ff.)
Gleiches gilt, soweit die Kläger die Äußerung als Boykottaufruf gegenüber kirchlichen Stellen ansehen wollen, keine VPM-Mitglieder als Mitarbeiter zu beschäftigen. Im Übrigen gilt, dass die wertenden Äußerungen auf der Grundlage der Erkenntnisse über dem VPM grundsätzlich vertretbar sind, weil sie auf hinreichend recherchierten, möglicherweise richtigen, jedenfalls aber nicht feststellbar falschen Tatsachen beruhen.
Die Berufung bezüglich der weiteren Klageanträge hat keinen Erfolg, weil der Antrag auf Unterlassung der Verbreitung der Werkmappe Nr. 61 davon abhängig ist, dass in dieser Schrift zu unterlassende Äußerungen enthalten sind, und weil der Veröffentlichungs- und Auskunftsanspruch ebenfalls davon abhängig sind, dass beanstandete Äußerungen von dem Beklagten nicht weiter aufgestellt bzw. verbreitet werden dürfen. Dies ist aus oben genannten Gründen nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO. Der Anordnung einer Sicherheitsleistung bedurfte es nicht, weil gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Die Rechtsstreitigkeit hat ausschließlich nichtvermögensrechtliche
Gegenstände zum Inhalt. Zwar haben die Kläger in erster Instanz
beiläufig geltend gemacht, durch die Schrift
drohten ihnen wirtschaftliche Nachteile. Konkrete Beeinträchtigungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen neben mittelbaren Auswirkungen, die nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich immanent sind, haben sie jedoch nicht dargelegt. Demgemäß haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, wirtschaftliche Belange stünden nicht im Vordergrund; ihrer Auffassung nach handele es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.
Anlass für den Senat, die Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO zuzulassen, besteht nicht. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Beurteilung standen vielmehr bereits mehrfach entschiedene Fragen über das Verhältnis von Tatsachenhauptungen und Meinungsäußerungen, deren Zusammenwirken, die Berechtigung zur Kritikäußerung im Rahmen der Meinungsfreiheit, der Berechtigung zur Äußerung bei Wahrnehmung berechtigter Interessen. Demgemäß hat keine der Parteien die Zulassung der Revision angeregt oder dazu näher vorgetragen. Bei der rechtlichen Bewertung steht der Senat im Einklang mit Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte.
Der Streitwert war unter Berücksichtigung des Unterlassungsinteresses
der Kläger zu schätzen. Obschon über die Unterlassung von
insgesamt 54 Äußerungen zu entscheiden war, ging es den
Klägern im Kern um das Verbot der Schrift des Beklagten zu 1, der
Werkmappe Nr. 61. Daher erschien es nicht geboten, das Interesse an der
Anzahl der Anträge und deren Wertigkeit, sondern an dem eigentlichen
Begehren zu orientieren, das mit insgesamt 200.000,00 DM angemessen bewertet
erscheint. Der Wert des Antrages Nr. 2 war auf insgesamt 10.000,00 DM und
der des Antrages zu 3 auf 30.000,00 DM zu schätzen.