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Oberlandesgericht
Bamberg 4 U 135/04 Urteil vom 28.2.2005
1. Instanz: LG Würzburg
11 O 2499/03
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
1 ) Universelles Leben e.V.,
vertreten durch den Vorstand, d.v.d.d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Gert-Joachim
Hetzel, Andrea Wasch, Haugerring 7, 97070 Würzburg,
Mainpresse Zeitungsverlagsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin ZBM Zeitungs- Beteiligungs-Gesellschaft Main Presse mbH, d.v.d.d. Geschäftsführer Dr. Kurt Müller und David Brandstätter, Berner Straße 2, 97082 Würzburg,
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Köster und der Richter am Oberlandesgericht Münchmeier und Herdegen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2004
für Recht erkannt
Gründe:
I.
Der Kläger zu 1) ist ein eingetragener Verein, der nach § 2 Nr. 3 seiner Satzung "die Interessen der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben und ihrer Angehörigen im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft im Rechtsverkehr (vertritt)". Nach seinem Selbstverständnis fungiert der Kläger zu 1) als "der rechtliche Träger des Namens" der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben (künftig: GUL), verbreitet deren Glaubenslehre und organisiert die äußeren Aktivitäten der GUL. Die Klägerin zu 2), die für sich ein "prophetische Wirken" in Anspruch nimmt, hatte 1975 das Heimholungswerk Jesu Christi ins Leben gerufen, aus dem die GUL hervorging. Die bekIagte GmbH & Co. KG ist Herausgeberin der Würzburger Tageszeitung Main-Post, in deren Lokalteil seit mehreren Jahren immer wieder kritische Berichte über die GUL veröffentlicht werden.
Die Kläger wenden sich
im Wege eines Unterlassungsbegehrens (Klageantrag zu Ziff. I mit drei Hilfsanträgen)
gegen einzelne Aussagen in insgesamt 10 Zeitungsartikeln (vgl. Anl - K
7 - K 10 und K 13 - K 18 der Klageschrift sowie Anlage K 19, vgi. Bl. 126,
138 d.A.), durch die sie nicht nur die GUL, sondern auch jeweils sich herabgewürdigt
und diskreditiert sehen. Die beanstandete Berichterstattung erstreckt sich
über einen Zeitraum von mehr als 2 1/2 Jahren (26.5.2001 bis 6.12.2003).
Wegen des Wortlauts der umstrittenen Textpassagen (allerdings ohne die
mit dem Unterlassungsantrag zu Ziff. 1-3, angegangene Aussage) wird auf
die Übersicht im Schriftsatz vom 15.6.2003 (Bl. 175 ff. d.A.) verwiesen.
Darüber hinaus (Klageanträge zu Ziff. II und III) verlangen die
Kläger Auskunft sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten,
den ihnen aus der Verbreitung der beanstandeten Presseveröffentlichungen
erwachsenen bzw.
Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird gemäß § 540 I 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 13.7.2004 der von ihm für zulässig erachteten Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens in Zlff. I.3 des Hauptantrages stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen (Bl. 233 ff. d.A.).
Hiergegen haben sowohl die Klageparteien als auch die Beklagte Berufung eingelegt.
Mit ihren Rechtsmittel verfolgen
die Kläger ihre in erster Instanz erfolglos gebliebenen Haupt- und
Hilfsanträge weiter.
Sie stützen ihre Berufung
zunächst auf folgende Verfahrensrüge: Das Landgericht habe die
in den beanstandeten Zeitungsartikeln vom 5.9.2002, vom 7.10. und vom 12.11.2003
(vgl. Anlage K 14, K ? und K 16) wiedergegebenen Berichte von angeblichen
Aussteigern verfahrensfehlerhaft dem unstreitigen Sachverhalt zugeordnet
und darauf seine Entscheidung im Wesentlichen gegründet. Damit aber
habe das Landgericht sowohl den: Anspruch der Kläger auf rechtliches
Gehör wie auf ein faires Verfahren missachtet und zudem maßgebliches
Vorbringen der Klägerseite - einschließlich der dazu unterbreiteten
Beweisangebote - übergangen. im Übrigen bekämpfen die Kläger
die Auffassung des Erstrichters im Wesentlichen mit Rechtsausführungen,
wobei sie ihre erstinstanzlichen Darlegungen insbesondere in folgender
Hinsicht wiederholen und vertiefen: Entgegen der landgerichtlichen Einordnung
seien die beanstandeten Presseberichte nicht als Meinungs-
I. es bei Meidung von Ordnungsgeld
bis zu 250.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
im Bezug auf die Kläger zu äußern und/oder äußern
zu lassen und/oder verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
Zu den Zellen des „Christusstaates* gehören bald zahlreiche Bauernhöfe ("Gut zum Leben"), Handwerksbetriebe, Kindergärten, „Christusklinik und Schule"
und in Verbindung mit
Das „System UL" funktioniere
so gut, weil immer wieder Menschen all ihre Energie darin investieren -
Arbeit und Geld. Seit Ende 2000 ist der Aufbau eines "Friedensreiches"
zentrales Anliegen. Die "Christusfreunde" haben um Gut Greußenheim
(Lkr, Würzburg) Hunderte Hektar Land gekauft. Auf dem Hof gut lebt
Wittek fast ausschließlich von Männern umgeben. Sie setzen das
"Wort aus Prophetenmund" um - "in klingende Münze" wissen Aussteiger
zu berichten,
wie im Artikel vom 7.10.2003
geschehen,
8. (...) wir müssten
wissen, dass das UL weder Betriebe, noch Vermögen oder Besitz habe.
Streng juristisch gesehen mag das stimmen. Diese Besitzlosigkeit steht
aber im krassen Widerspruch zu anderen Signalen. Die so genannten
Christusbetriebe sind
dem UL zumindest eng verbunden (...) ,
Für Verknüpfungen
sprechen nicht nur unverkennbare Namens-Schöpfungen, die zum Merkmal
der UL-Nähe geworden sind. Die hingebungsvolle Anlehnung an gemeinsame
Strategien und Lehren, darunter wohl die der Prophetin Gabriele Wittek,
lassen ahnen, wie stark deren Anhänger und jene Betriebe verwoben
sind,
wie im Artikel vom 16.10.2003
geschehen,
9. Für Menschen, die
das System des UL von Innen kennen gelernt haben, ist auch die Spenden-These
eine Mär. Sie erinnern sich noch an Gegenteiliges aus den UL-Schulungen.
Da sei die Rede
wie im Artikel vom 26.05.2001 geschehen,
2. (...) wo das Zentrum des Wirtschaftskonglomerats aus UL-"Christusbetrieben" liegt,
wie im Artikel vom 5.9.2001 geschehen,
3. So gut, dass man bei der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" daran denkt, weiter in diese Sparte wirtschaftlicher Betätigung zu investieren,
wie im Artikel vom 14.12.2001 geschehen,
5. Die Firma Lebe gesund
Versand GmbH gilt als so genannter "Christusbetrieb" der umstrittenen Glaubensgemeinschaft
Universelles Leben (UL),
wie im Artikel vom 12.1.2002
geschehen,
6. (...) die „Schreiner für
sie GmbH*, ein "Christusbetrieb" aus dem UL Wirtschaftsimperium (...),
wie im Artikel vom 5:9.2002
geschehen,
7. Gabriele Wittek (...)
hält die Fäden fest in der Hand
Zu den Zellen des "Christusstaates" gehören bald zahlreiche Bauernhöfe ("Gut zum Leben"), Handwerksbetriebe, Kindergärten, "Christusklinik" und Schule"
Und in Verbindung mit
Das "System UL" funktioniere
so gut, weil immer wieder Menschen all ihre Energie darin investieren -
Arbeit und Geld, seit Ende 2000 ist der Aufbau eines "Friedensreiches"
zentrales Anliegen. Die "Christusfreunde" haben um Gut Greußenheim
(Lkr. Würzburg) Hunderte Hektar Land gekauft. Auf dem Hofgut lebe
Wittek fast ausschließlich von Männern umgeben. Sie setzen das
"Wort aus Prophetenmund" um - "in klingende Münze" wissen Aussteiger
zu berichten,
Für Verknüpfungen sprechen nicht nur unverkennbare Namensschöpfungen, die zum Merkmal der UL-Nähe geworden sind. Die hingebungsvolle Anlehnung an gemeinsame Strategien und Lehren, darunter wohl die der Prophetin Gabriele Wittek, lassen ahnen, wie stark deren Anhänger und jene Betriebe verwoben sind,
wie im Artikel vom 16.10.2003 geschehen,
9. Für Menschen, die das System des Ul von innen, kennen gelernt haben, ist auf die Spenden-These eine Mär, sie erinnern sich nämlich noch an Gegenteiliges aus den UL-Schulungen. Da sei die Rede davon gewesen, vom Gewinn eines Christusbetriebes gehe idealer Weise ein Drittel an den geistigen Zweig des UL, ein Drittel werde an Betriebsangehörige ausgeschüttet, ein Drittel werde investiert,
wie im Artikel vom 12.11.2003 geschehen,
10. Lieber ein Schaubild
aus einer UL Publikation, das "Christusbetriebe" und "Erziehungswesen"
sehr wohl unter dem Dach "universelles Leben weltweit* vereint,
Äußerst
äußerst hilfswweise zu Ziff. I.1. und I.2,:
1.) "[Doch im Umgang mit
Kritikern ziehen die Juristen des] Glaubens- und Wirtschaftsimperiums
[ganz andere Saiten auf*.]
- wie im Artikel vom 26.5.2001
geschehen
2.) „ [wo das Zentrum des]
Wirtschaftskonglomerats aus UL-Christusbetrieben liegt"
- wie im Artikel vom 5.9.2001
geschehen
3.) „[So gut, dass man bei
der] Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" daran denkt, weiter in
dieser Sparte wirtschaftlicher Betätigung zu investieren."
- wie im Artikel vom 14.12.2001
geschehen
4.) "Gut, zum Leben'
[verlor vor Gericht] - wirtschaftlich mit dem UL verbunden"
- wie im Artikel vom 5.1.2002
geschehen
5.) "Die Firma Lebe Gesund
Versand GmbH gilt als so genannter 'Christusbetrieb' der umstrittenen
Glaubensgemeinschaft Universelles Leben (UL)"
- wie im Artikel vom 12.1.2002
geschehen
II. Auskunft darüber zu erteilen, wem gegenüber die Beklagte wann und wo die Behauptung nach Ziffer 1.1. bis 3. geäußert haben,
III. festzustellen,
dass den Klägern durch die Verbreitung der Äußerungen unter
Ziffer I.1 bis 3. bestanden und noch entstehenden materiellen und immateriellen.Schaden
zu ersetzen
ist.
Die Beklagte, die insoweit das angefochtene Urteil verteidigt, beantragt die Zurückweisung der klägerischen Berufung.
Zur Begründung ihres eigenen Rechtsmittels mit dem sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt, tritt die Beklagte der Auffassung des Landgerichts zunächst mit ihrem schon erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunkt entgegen, die Kläger seien (jedenfalls) für den zuerkannten Unterlassungsanspruch nicht aktivlegitimiert: Die Kläger seien nicht Träger der Rechte der GUL und könnten daher für diese weder im eigenen Namen noch in Prozessstandschaft klagen. Dies würde dem Charakter des Unterlassungsanspruchs als höchstpersönliches Recht widersprechen.
Davon abgesehen wird nach
Auffassung der Beklagten die im Ersturteil vorgenommene Auslegung des gegenständlichen
Zeitungsartikels vom 7.10.2003 (Anlage K 18) dem inhaltlichen Gesamt Zusammenhang
des Textes nicht' gerecht. Im Übrigen habe das Landgericht nicht beachtet,
dass unter mehreren objektiv möglichen Deutungen die zur Verurteilung
führende Variante nur dann gewählt werden dürfe, wenn die
anderen Varianten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden
könnten. Nach diesem Grundsatz sei die vom Erstgericht gewählte
Deutung, der Beklagten würden "überhaupt keine Auskünfte"
gewährt, nicht haltbar. Im Gesamtzusammenhang bewertet gehe nämlich
die entscheidende Aussage des Artikels vielmehr dahin, dass zu bestimmten
- grundsätzlichen - Fragen "den Medien Einblicke verwehrt" würden.
Die zentrale Aussage der Veröf'fentlichung sei deshalb mit der der
Verurteilung zugrunde liegenden Interpretation des Landgerichts nicht zu
vereinbaren.
Die Beklagte stellt daher
zu ihrer eigenen Berufung den Antrag,
Die Kläger wollen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen haben.
Im Senatstermin
hat der Vorstandsvorsitzende Dr. Hetzel des Klägers zu 1) eine Schlusserklärung
abgegeben, in der er die Rechtsstandpunkte seiner Partei zusammengefasst
und im übrigen - sinngemäß - auszugsweise ausgeführt
hat: Der klagende Verein habe etwa 500 Mitglieder. Demgegenüber könne
die Glaubensgemeinschaft nach der ihr Selbstverständnis tragenden
Auffassung von "absoluter Freiheit" keine "Mitglieder" haben. Es gebe allenfalls
"Glieder", deren Zahl sich schätzungsweise insgesamt auf vielleicht
bis zu 100.000, jedenfalls mehrere Zehntausend
Wegen der weiteren Einzelheiten;
des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze
und beigefügten Anlagen sowie die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
II.
Beide
Berufungen sind statthaft und auch im Übrigen zulässig (§
511 ff. ZPO).
Während dem Rechtsmittel
der Kläger der Erfolg versagt bleibt, führt die Berufung der
Beklagten zur Klagabweisung insgesamt.
A) Klagebegehren des Klägers zu l)
1. Anders als das Landgericht hat der Senat, was im Termin vom 13.12.2004 auch eingehend erörtert worden ist, durchgreifende Bedenken gegen die Prozessführungsbefugnis des klagenden Vereins (künftig nur: Kläger) und damit bereits gegen die Zulässigkeit der von ihm angestrengten Klage; hiervon ausgenommen ist lediglich das in Bezug auf die Berichterstattungen vom 5.1.2002 und vom 6.12.2003 (Anlagen K 10 und 19) unterbreitete Vorbringen in der Berufungserwiderung (dort S. 2 f . = Bl. 379 d.A.), das deshalb im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation des Klägers zu erörtern sein wird (vgl. unten 2 c) . Die Prozessführungsbefugnis ist Prozessvoraussetzung und in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu prüfen (vgl. nur Musielak/Werth, 4. Aufl., Rdnr. 15 zu § 51 ZPO).
a) Dass der Verein durch die beanstandete Berichterstattung in dem ihm als juristische Person zukommenden eigenen (Verbands-) Persönlichkeitsrecht (vgl. dazu Kippel, JZ 1988, 625, 633 ff.) betroffen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Eine solche Betroffenheit seiner verbandsmäßigen Rechtsposition, d.h. seines sozialen Geltungsanspruchs t in seinem Aufgabenbereich (vgl. BGH2 78, 24, 25 f. m.w.N.), wird vom Kläger - bis auf die genannten Ausnahmen - auch nicht ernsthaft behauptet. Soweit er auf seine namentliche Erwähnung in den'Artikeln vom 12.1.02 (Anlage K 13) und vom 12.11.03 (Anlage K 16) abgestellt hat (Schriftsatz vom 12.5.04, S. 2, Bl. 153 d.A.), stehen die angeführten Textpassagen offensichtlich in keinem inhaltlichen Bezug zu der beanstandeten Aussage des betreffenden Berichts; die Erwähnung am 12.1.02 ist zudem Bestandteil eines gesonderten, unbeanstandet gebliebenen Artikels (vgl. Anlage K 13). Ein dahingehender Zusammenhang ist von der Klägerseite gar nicht erst thematisiert worden. Auf die zutreffende Erwiderung der Beklagten ist der klagende Verein denn auch auf dieses Vorbringen nicht mehr zurückgekommen.
Alles, was er sonst zur Betroffenheitsfrage ausführt, erschöpft sich in dem pauschalen Vorbringen, durch die seiner Ansicht nach ehrverletzenden Angriffe auf die GUL in seinen satzungsmäsigen Interessen berührt zu sein. Das reicht unter den vorliegenden Gegebenheiten nicht aus. Allerdings genießt eine juristische Person - insbesondere auch ein Idealverein wie der Kläger - Ehrenschutz grundsätzlich in dem Umfang, in dem ihr durch den Gesellschafts- oder Vereinszweck umschriebener Aufgabenbereich betroffen ist (BGHZ a.a.O.; OLG Stuttgart NJW 1976, 628, 630) . im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Vereinszweck nicht in den durch die durch die Vereinsorganisation spezifisch verbundenen Interessen seiner Mitglieder verankert, sondern auf die Interessen eines unüberschaubaren Personenspektrums ausgerichtet ist, das seinen Schwerpunkt außerhalb des Mitgliederbestandes des Vereins hat. Diese Bezugsgruppe wird nur anhand des Namens der Glaubensgemeinschaft beschrieben.
Auch für die Vereinsmitglieder
selbst sind Zugehörigkeitsmerkmale sonstiger Art in der Satzung nicht
vorgesehen. Unter diesen Umständen bietet der sich aus dem Vereinszweck
ergebende Aufgabenbereich von vornherein keine tragfähige Grundlage
für eine Annahme einer verbandsmäßigen Betroffenheit. Denn
er lie-fert keine zureichenden Anhaltspunkte, um für Beeinträchtigungen
der vorliegenden Art das vom Ehrenschutz umfasste Erscheinungs- und Wirkungsfeld
des im klagenden Verein organisierten Interessenverbunds konkret fassbar
abstecken zu können. Gleichwohl sehen die Kläger, wie sie im
Hinblick auf das Senatsurteil vom 9.1.1995 - 4 U 205/94 - ausdrucklich
betont haben, keine Veranlassung, die dargelegte Lücke in der Vereinssatzung
durch eigenes Vorbringen inhaltlich auszufüllen. Ihr Vortrag lässt
daher insbesondere auch jegliche Anhaltspunkte dafür vermissen, dass
der Kläger in seiner Eigenschaft als juristische Person mit der (bewusst)
rechtlich nicht verfassten religiösen Bewegung der GUL außer
der Namenensubereinstimmung noch weitere beurteilungserhebliche Gemeinsamkeiten
hat (dazu näher unten 2).
b) Es geht also der Sache nach dem Kläger nicht um die Reaktion auf eine satzungskonforme Betroffenheit , seines vereinsspezifischen Interessenverbunds, sondern um das zum Vereinszweck erhobene Ziel, auch die Interessen einer nicht zum Mitgliederbestand gehörenden Gemeinschaft kollektiv wahrnehmen zu können. Eine hierauf gestützte Befugnis zur Verbandsklage sieht das Gesetz indessen nur im Bereich des Verbraucherschutz- und Wettbewerbsrechts vor. Außerhalb dieses gesetzlichen Regelungssystems der zivilrechtlichen Verbandsklagen (vgl. zum aktuellen Stand etwa Greger, NJW 2000, 2457) ist dem geltenden Recht ein allgemeines Institut der Klageberechtigung eines Verbandes zur "gebündelten" Geltendmachung kollektiv gestreuter Einzelinteressen grundsätzlich fremd (keine Popularklage, allgemeine Auffassung; vgl. etwa Zöller, 25. Aufl., Rdnr. 58 vor § 50 ZPO; Wunderlich, DB 1993, 2269).
2. Unabhängig von diesen Bedenken gegen eine eigene Klagebefugnis des Vereins scheitert die von ihm erhobene Klage jedenfalls am fehlenden Nachweis seiner Aktivlegitimation.
a) Das in der Vereinssatzung dokumentierte Selbstverständnis, als rechtlicher Träger des Namens und der Organisation der GUL zu fungieren, vermag den notwendigen nachvollziehbaren Vortrag zu den Gemeinsamkeiten zwischen dem .Kläger und der GUL nicht zu ersetzen. Unstreitig macht der vom Vorstandsvorsitzenden des Klägers angegebene Bestand von etwa 500 Vereinsmitgliedern zahlenmäßig nur einen geringfügigen Bruchteil der sich zur GUL bekennenden Anhängerschaft aus; deren Umfang wird nach den Angaben des klägerischen Vorstandssprechers auf (weltweit?) "bis zu hunderttausend", jedenfalls "mehrere zehntausend Glieder" geschätzt. im Gegensatz zu anderen Gruppierungen soll sich die gul entsprechend dem vom Vorstandssprecher bestätigten Klagevortrag nach wie vor jeglicher institutioneller Erfassung, Gliederung und Lenkung ebenso entziehen wie einer mit dem Verständnis von "absoluter Freiheit" nicht vereinbaren Festlegung auf sonstige strukturelle Bindungen. Bezeichnend hierfür ist der vom Vorstandssprecher beispielhaft gewählte Vergleich mit der früher weltweit verbreiteten "Fangemeinde eines Eric Clapton".
Auf
der anderen Seite lässt sich dem Vorbringen des Klägers noch
nicht einmal entnehmen, dass die Zusammensetzung seiner Mitglieder - etwa
aufgrund entsprechender Aufnahmebedingungen - ein bestimmtes "tonangebendes"
Spektrum innerhalb der Glaubensgemeinschaft repräsentiert. Auch dem
in diesem Zusammenhang unterbreiteten Vorbringen in der Berufungsbegründung
der Beklagten (dort S. 3, 4 - Bl. 293 f. d.A. betreffend die personelle
"Schnittmenge" zwischen der GUL und der sog. Bundgemeinde einer-, und dem
klägerischen Mitgliederbestand und der sog.
Ebensowenig
ergeben sich aus dem Klagevortrag irgendwelche Anhaltspunkte für die
Ausgestaltung des Aufnahmemodus, nach dem religiös ausgerichtete Interessenten
zu "Gliedern" der rechtlich nicht korporierten Bewegung werden; es bleibt
also offen, welches überhaupt die maßgeblichen Mindestkriterien
für eine "Zugehörigkeit" zur GUL sind.
b)
Unter diesen Umständen reicht der in der Satzung des Klägers
verankerte Vereinszweck auch in Verbindung mit der Namensähnlichkeit
von Glaubensgemeinschaft und Verein nicht aus, um daraus seine Sachbefugnis
im Streitfall herleiten zu können.
Diese Kongruenz ist schon nach allgemeinem Verständnis unverzichtbare Voraussetzung eines jeden verbandsmäßigen Handelns: "Die "Existenz" des Verbandes haftet an dem Bestehen der Chance, dass ein Handeln angebbarer Personen stattfindet, welches
Im Streitfall geht es um die klageweise Durchsetzung von Rechten aus dem Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des deliktischen Ehrenschutzes. Die Zulässigkeit einer verbandsmaßigen Wahrnehmung solcher höchstpersönlichen Ansprüche kann nicht geringeren (Mindest-) Anforderungen unterliegen als die Zulässigkeit von Verbandsklagen im Rahmen des Verbraucherschutzes und Wettbewerbsrechts.
Hieran gemessen sind insbesondere auch die in § 2 Nr,2 der Vereinssatzung und den entsprechenden Anlagen formulierten Zielsetzungen,
Dass diese Sichtweise auf die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft und damit auf eine prozessrechtliche Kategorie abstellt, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Davon abgesehen wird der Verbandsklagebefugnis inzischen auch in der neueren Rechtsprechung eine Doppelnatur als Prozess- und materielle Anspruchsvoraussetzung beigelegt (vgl. hierzu Greger a.a.O., S. 2462 m.w.N.). Es bleibt somit festzuhalten, dass das auf seine angebliche "satzungsmäßige" Betroffenheit gestützte Vorbringen des Klägers bereits nicht den Anforderungen genügt,, die an das Vorliegen eines rechtsschutzwürdigen Interesses für eine Klage im Wege gewillkürter Prozessstandschaft zu stellen sind, damit ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu BGH a.a.O.).
c)
vor dem unstreitigen Hintergrund, dass der klagende Verein in den meisten
beanstandeten Artikeln nicht erwähnt wird, andererseits seine namentliche
Erwähnung in den Berichten vom 12.1.02 und 12.11.03 keinen inhaltlichen
Bezug zu der jeweils haftungsrechtlich maßgebenden Aussage selbst
aufweist, hält die Berufung eine unmittelbare eigene Betroffenheit
des Klägers jedenfalls bei den Veröffentlichungen vom 5.1.02
und 6.12.03 für gegeben. Indessen hält auch der hierzu unterbreitete
Vortrag der Überprüfung nicht stand.
(2) Ohne ein Vorverständnis in dem soeben dargelegten Sinne lässt sich auch die im Artikel vom 5.12.02 enthaltene Meldung von einem "Schreiben aus der UL-Zentrale in Würzburg" (vgl. Anlage K 10) nicht ohne weiteres in Verbindung mit dem Kläger bringen. Hieran ändert auch nichts, dass im anschließenden Text der auszugsweise Inhalt der an die Beklagte gerichteten Abmahnung sowie deren "Unterzeichner" - mit dem vollen Namen, jedoch ohne Hinweis auf ihre Mitgliedschaft und Vorstandsfunktion beim Kläger - mitgeteilt werden. Die namentliche Erwähnung der bei den "Unterzeichner" legt im Gegenteil nahe, dass hinter dem
d) Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft, auf deren Vorliegen es nach alledem ankommt, sind nicht erfüllt und werden im Übrigenvon Klägerseite auch nicht; erläutert. Eine Ermächtigung des klagenden Verein lässt sich insbesondere nicht aus § 2 Nr. 3 seiner Satzung herleiten, der schon seinem Wortlaut nach keine Ermächtigung zur prozessualen Geltendmachung von Ansprüchen der Vereinsmitglieder oder der GUL bzw. deren "Glieder" im eigenen Namen beinhaltet (vgl. hierzu etwa Wunderlich DB, 1993, 2269, 2271). Hinzu kommt: Abgesehen von der mangelnden Rechtsfähigkeit der GUL fehlt es für eine derartige Ermächtigung sowohl an der Bestimmbarkeit der jeweiligen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft, wie auch an einer hinreichende Darlegung deren eigener Betroffenheit. Herabsetzende Äußerungen gegenüber einer Personenvielzahl führen nämlich nicht ohne weiteres zur Betroffenheit der einzelnen Angehörigen dieser Gruppe, sofern nicht das betroffene Mitglied selbst ausdrücklich oder identifizierbar bezeichnet worden ist (OLG Hamburg ArchPR 1977, 47 ff, AFP 1982, 232.
Darüber hinaus hat der
Kläger, wie bereits aufgeführt, auch nicht das notwendige rechtliche
Eigeninteresse an einem klageweisen Vorgehen im eigenen Namen dargetan.
B. Der Umfang der Sachlegitimation der Klägerin zu 2)
Wie das Landgericht zu Recht
annimmt, ist die Klägerin zu 2) nur für denjenigen Teil der umstrittenen
Berichterstattung aktivlegitimiert, in dem sie namentlich genannt ist bzw.
als "Prophetin" apostrophiert wird. Hierbei handelt es sich um die beanstandeten
Aussagen in den Zeitungsartikeln vom 7, und 16,
Ungeachtet dessen, dass für
sämtliche beanstandeten Passagen des Artikels vom 7.10.03 (Anlage
K 18) die Sachbefugnis der Klägerin zu 2) außer Frage steht,
kann dem Rechtsmittel der Beklagten der Erfolg nicht versagt bleiben. Ihre
Berufung dringt nämlich allein mit der Rüge durch, das Landgericht
habe die den Gegenstand des Unterlassungsantrags zu Ziff. I.3 bildende
Äußerung nicht in dem Gesamtzusammenhang beurteilt, in dem sie
gefallen ist.
1. Das Erstgericht entnimmt der beanstandeten Äusserung ("Den Medien hingegen werden Einblicke verwehrt") die Aussage, die Kläger würden überhaupt keine Auskünfte erteilen, also auch "keinerlei Einblicke" gewähren. Diese Deutung beschränkt sich jedoch auf eine isolierte Betrachtung des umstritenen Äusserungsteils und wird damit dessen im Kontext des gesamten Textes stehenden Aussagegehalt nicht gerecht.
Den thematischen Rahmen,
in den die Äusserung gestellt war, bilden Betrachtungen zur Person
und zum Wirken der Klägerin zu 2), und zwar unter dem Blickwinkel
ihrer Führungsposition innerhalb des "Systems UL". Schon beim ersten
Durchlesen des Textes schält sich ein Leitgedanke heraus, der die
einzelnen Berichtsabschnitte inhaltlich verknüpft und so nach Art
eines "Aufhängers" ihren Aussagecharakter maßgeblich prägt.
Es handelt sich um die in immer neuen Einkleidungen wiederkehrende Anspielung
auf die (angebliche) "Abschottung" der "Prophetin" und der sie umgebenden
Personal- und Organisationsstruktur: so bereits in der Zwischenüberschrift
("Gabriele Wittek ist abgeschottet"),
Das unvoreingenommene Durchschnittspublikum, auf dessen Verständnis vom Gesamteindruck einer Aussage abzustellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 45, 296, 304; 95, 212, 215), konnte deshalb nicht umhin, auch die hier umstrittene - folgerichtig im letzten Absatz stehende - Äußerung auf die dargelegte leitmotivartige Gedankenführung zu beziehen. Der sich daraus ergebende korrespondierende Sinnzusammenhang mit dem "Aufhänger" des gesamten Textes kann deshalb nur in die Deutung einmünden, dass seit jeher Informationen über die Vorgänge innerhalb des „abgeschotteten* Führungflzirkels, also Einblicke "hinter die Kulissen" vorenthalten werden.
Die Frage ob verschiedene
Deutungen möglich sind (vgl. dazu auch bgh NJW 04, 589),
stellt sich erst gar nicht.
2. Bei Zugrundelegung
dieses Aussagegehalts ist das klägerische Vorbringen nicht geeignet,
die Unrichtigkeit der beanstandeten Tatsachenbehauptung aufzuzeigen. Es
ging hierbei nicht um die Verweigerung allgemein gehaltener Auskünfte
vordergründiger Natur, sondern um das (schon begrifflich verschiedene)
Vorenthalten von echten "Einblicken" in hintergründige Zusammenhänge.
Solche Hintergrundsinformationen haben die Redakteure der Main-Post nach
dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten jedoch zu keinem
Zeitpunkt, insbesondere auch nicht bei dem letztmals durchgeführten
Pressetermin am 24.9.2002 erhalten. Verlauf und Themen dieses letzten Pressegesprächs
sind ohne Belang; das hierzu von Klägerseite unterbreitete Beweisangebot
(für eine Negativtatsache) ist daher unbeachtlich. Denn die Kläger
behaupten selbst nicht, dass von ihrer Seite jemals - bzw. im Publikationszeitpunkt
(!) - die Bereitschaft bestanden hat, der Main-Post substantielle Auskünfte
zu den im beanstandeten
D. Zu den Berufungsangriffen der Klägerseite
Auch auf der Grundlage seines Standpunktes zur Zulässigkeit der Klage und zur Aktivlegitimation des Klägers zu 1) ist das Landgericht zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die mit den Klageanträgen zu Ziff. I 1. und 2. verfolgten Unterlassungsansprüche aus bzw. entsprechend §§ 823 I und II; 1004 BGB i.V.m. §§185 ff. StGB nicht begründet sind. Der Senat nimmt daher zunächst auf den die Klageabweisung betreffenden Teil der Gründe des Ersturteils Bezug (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Ergänzend hierzu bzw.
in Abweichung von einzelnen Feststellungen und Rechtsausführungen
des Landgerichts, (§ 540 I 1 Nr. 2 ZPO) merkt der Senat zu den Berufungsangriffen
an:
1. Hauptantrag zu Ziff. I.1.
Nach
Auffassung des Erstgerichts entspricht der Aussagegehalt der beanstandeten
Berichterstattung - im Gesamtzusammenhang betrachtet - vollauf dem Inhalt
beider Hauptanträge. Wie den Klägern zuzugeben ist, hat das Landgericht
seine einleitende Wertung in Bezug auf den ersten Antrag (Besitz oder Beteiligung
an Wirtschaftsbetrieben) nicht konsequent durchgehalten; in der Tat ist
es abschließend von einer streng gesellschaftsrechtlichen Einordnung
abgerückt (vgl. UA. S. 14: beherrschende Stellung statt formaljuristischer
Inhaberschaft). Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, weil auch
die von der Berufung angegriffene
Das Grundmuster der beanstandeten
Berichterstattung, wie es z.B. der Artikel vom 16.10.03 verdeutlicht, besteht
in (1) der Feststellung der Existenz von Wirtschaftsbetrieben und Vermögenskonzentrationen
im Bereich der GUL sowie (2) der darauf aufbauenden Aussage zum Stellenwert,
der diesen beiden Faktoren innerhalb der Gesamtaktivitäten und im
Selbstverständnis der leitenden Kreise der GUL im Gegensatz zu den
offiziellen Verlautbarungen tatsächlich zukommen soll. Die Bandbreite
der Äußerungen zur zweiten Grundaussage reicht von vorsichtigen
Formulierungen wie "enge Verbindungen/ Näheverhältnis" über
Wendungen wie "Anlehnung an gemeinsame Strategien und Lehren" (Anlage K
15) bis hin zu strukturbezogenen Einschätzungen ("System UL") mit
(polemischen) Zuspitzungen wie "Wirtschaftsimperium/ -konglomerat". Wo
immer die Grenze zwischen tatsächlicher Behauptung und bloßem
Werturteil verläuft: Keiner dieser Äußerungen kommt - schon
aufgrund Ihrer begrifflich begrenzten Extension - in die Nähe eines
Aussagegehalts, wie ihn der auf Wirtschaftsrechtlichen Zuordnungskriterien
aufbauende Klageantrag zu Ziff. I.1., den die Berufung ausdrücklich
so verstanden
Auch zum zweiten Hauptantrag betreffend die "Spenden -These" hat die Klägerseite nach dem inzwischen erreichten Prozessstand keinen schlüssigen Vortrag unterbreitet.
a) Die beanstandete Äußerung im Artikel vom 12.11.03 (Anläge K 16) bezieht sich auf die anschließende Wiedergabe von Aussteigerberichte, wonach
Infolgedessen hat auch im vorliegenden Zusammenhang der unstreitig gebliebene Vortrag der Beklagtenseite Gewicht, dass sämtliche "Christusbetriebe" gesellschaftsrechtlich zu einer als "Holding GmbH" firmierenden Beteiligungsgesellschaft zusammengefasst sind. Zwischen dieser Beteiligungsgesellschaft, die früher noch den Zusatz "im universellen Leben" trug (Bl. 220 d.A.), und mehreren sog. "Christusbetrieben" bestehen gesellschaftsrechtliche Beherrschungs- und Abschöpfungsverträge. Alleiniger Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft ist der "Verein der Mitarbeiter der Christusbetriebe", dessen Satzung nur die Aufnahme von Mitgliedern der "Bundgemeinde Neues Jerusalem" zulässt (vgl. Schriftsatz vom 15.6.04, S. 2 f. - Bl. 161 f. d.A.).
Hieran anknüpfend hat die Beklagte das im gegenständlichen Urteil des LG Konstanz [[3 O 241/00]] vom 16.6.2000 (Anlage K 11, dort S. 11 Mitte) festgehaltene Geständnis der dortigen Klageparteien aufgegriffen und sich zu eigen gemacht; wonach "die Mitglieder des Trägervereins der Holdinggesellschaft direkte finanzielle Spenden an die Glaubensgemeinschaft leisten." Klägerbevollmächtigte in jenem Prozess vor dem Landgericht Konstanz [[3 O 241/00]] waren die Rechtsanwälte Dres. Sailer und Hetzel, also der Presse- und der Vorstandssprecher des hier klagenden Vereins. Mit dem Ausgang des dortigen Prozesses befasst sich der Bericht vom 5.1.2002 (Anl. K 10) . Entsprechend dem Vorbringen der Beklagten (vgl. Bl. 162 d.A.) wird die vom Landgericht Konstanz [[3 O 241/00]] festgestellte Spendenpraxis nunmehr auch von den Klägern konzediert (vgl. Schriftsatz vom 6.7.04, S. 11 - Bl. 218 d.A.).
Vor diesem Hintergrund ist
der genannte Beweisantritt in der Klage längst überholt. Denn
die beanstandeten "Aussteigerinformationen" lassen sich nunmehr in einen
wesentlich veränderten - unstreitigen - Sachverhaltsrahmen einpassen.
Danach erscheint es jedenfalls nicht fernliegend, dass das sog. Spendenaufkommen
Die Klägerseite hätte daher alle Veranlassung gehabt, ihr ausweichendes und auch sonst lückenhaftes Vorbringen zur beanstandeten "Spenden-Aussage" zu ergänzen. Hieran ändert auch nichts die aus § 186 StGB i.V.m. § 823 II BGB folgende Verteilung der Beweislast. Nach der Beweisregel des § 186 StGB ist der Anspruchssteller allerdings erst dann für die Unrichtigkeit der beanstandeten Tatsachenbehauptujig voll beweisbelastet, nachdem der Gegner in der Wahrheitsfrage ein "non liquet" erreicht und sein berechtigtes Interesse an der Äußerung nachgewiesen hat (ständige Rechtsprechung seit BGH, NJW 1985, 1621, 1622; 1987, 2225, 2226). Das heißt indessen nicht, dass der Anspruchsstel-ler bis dahin einer nur eingeschränkten Darlegungslast unterliegt. Vielmehr hat er zur geltend gemachten Unwahrheit der umstrittenen Behauptung von Anfang jan„ einen schlüssigen, d.h. insbesondere aus sich heraus nachvollziehbaren Sachvortrag zu unterbreiten. Im Streitfall geht es um komplexe Vorgänge und noch dazu innerhalb einer Sphäre, zu der - im Ggensatz zu den Klägern - weder die Beklagte noch einer ihrer Redakteure unmittelbaren Zugang hat. Die Klägerseite war deshalb von vornherein gehalten, der (als Tatsachenbehauptung) beanstandeten Aussage zur "Spendenpraxis" mit einer Darstellung entgegenzutreten, die sich zu den geschilderten Umständen in jeder Hinsicht adäquat erklärte: nämlich Punkt für Punkt, gleichermaßen konkret, widerspruchsfrei und in vollem Einklang mit dem unstreitigen Sachverhalt.
Die Notwendigkeit hierzu ist ihr von der Beklagten schon erstinstanzlich und spätestens mit dem soeben dargelegten schriftsätzlichen Vorbringen vom 15.6.04 auch in einer Weise veranschaulicht worden, die eine gerichtliche Hilfestellung (§ 139 ZPO) erübrigte.
b) Im Übrigen
teilt der Senat auch zu diesem Themenkomplex die Auffassung des Landgerichts,
dass der Schwerpunkt des Aussagegehalts der beanstandeten Äußerung
im Bereich der wertenden Beurteilung liegt. Was die Berufung hieran auszusetzen
hat, verträgt sich zudem nicht mit dem Standpunkt, den die dortigen
Klageparteien in dem erwähnten Rechtsstreit vor dem Landgericht Konstanz
[[3
O 241/00]] eingenommen haben. Danach wäre nämlich es "in
Ordnung (gewesen)", wenn anstelle der beanstandeten Wortwahl "finanzieren"
beispielsweise die (synonyme) Formulierung „zugute kommen (lassen)" Verwendung
gefunden hätte (vgl. Anlage K 11, S. 9 oben).
3. Hilfsanträge
Die Berufungsangriffe überzeugen auch auf der Grundlage der verschiedenen Hilfsanträge nicht.
a) Aussagen über die Existenz einer Wirtschaftsstruktur innerhalb des UL-Bereichs.
Das Bestehen einer gewerblichen Struktur im Bereich des UL ist eine Tatsache. Allein schon der von Klägerseite eingeräumte "Betriebsverbund" von sog. Christusbetrieben (Bl. 218 d.A.) im Umfeld der genannten Holding GmbH (vgl. oben 2 a) weist alle Merkmale einer Konzernbildung im wirtschaftsrechtlichen Sinne (vgl. § 18 AktG) auf.
Soweit sich die Kläger
dagegen wenden, dass die Glaubensgemeinschaft nicht von vornherein aus
der Darstellung wirtschaftlicher Zusammenhänge herausgehalten wurde,
nehmen sie für sich eine Sichtweise in Anspruch, die mit einer tatsachenadäquaten
Problembeschreibung weder sach- noch sprachlogisch noch begrifflich in
Einklang zu bringen ist. Der Umstand, dass die sog. Christusbetriebe ausschließlich
von Anhängern der GUL unterhalten werden, muss notwendig in die beanstandete
"sphärische"
b) Aussagen über den Stellenwert der wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb der GUL
Weder für sich genommen
noch "im Gesamtzusammenhang"' betrachtet überschreiten die zu dieser
Thematik beanstandeten Äußerungsteile die Grenze zu einer Tatsachenbehauptung,
wie die Berufung meint. Auch bei den angeführten Textaussagen in den
Zeitungsberichten vom 7. und 16.10.2003, sowie vom 12.11. und 6.12.2003
(vgl. die Übersicht Bl. 176 f. d.A.) handelt es sich um ein Zusammenspiel
von Meinungsäußerungen und einzelnen Tatsachenbehauptungen,
bei dem der Schwerpunkt erkennbar auf der wertenden Betrachtung liegt.
Wo jedoch Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken; wird grundsätzlich
der Text in seiner Ge-samtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 I 1 GG
erfasst. Denn bei einer derart engen Verknüpfung von Tatsachenmitteilung
und Werturteil darf der Grundrechtsschutz der
Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein isoliertes
Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert wird (ständige
Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW 1996, 1131, 1133). Anhaltspunkte dafür,
dass in dem einen oder anderen Fall eine unzulässige Schmähkritik
vorliegen könnte, zeigt auch das Berufungsvorbringen nicht auf. Ein
dahingehender Aussagecharakter, bei dem die Diffamierung der Betroffenen
im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik
herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden sollen (Vgl.
hierzu BGHZ 143, 199),
(1)
Ein gewichtiges Indiz für gewisse strukturelle Verbindungen zwischen
dem um die sog. Christusbetriebe zentrierten Wirtschaftsbereich und einem
die sonstigen Aktivitäten innerhalb der GUL koordinierenden Organisationsgefüge
erschließt sich bereits aus dem unstreitigen Umstand, dass nur die
Mitglieder der "Bundgemeinde Neues Jerusalem" Zugang zum Trägerverein
der Beteiligungsgesellschaft haben. Die "Bundgemeinde" ist unstreitig ein
Anlaufschwerpunkt der sonstigen Aktivitäten innerhalb der Glaubensgemeinschaft;
im Tatbestand des - im Artikel vom 5.1.2002 (Anl. K 10) erläuterten
- Urteils des Landgerichts Konstanz [[3
O 241/00]] vom 16.6.2000 - unstreitiger Sachverhalt - wird sie als
der der "Leitungskreis" der GUL angeführt (vgl. K 11, dort S. 3).
Weitere erhebliche Beweisanzeichen in diese Sinne bilden die koordinierten
Kündigungen ihre Zeitungs-Abonnements durch zahlreiche "Christusbetriebe"
(vgl. Artikel vom 12.11.2003, Anlage K 16) sowie die im nachfolgenden Beicht
vom Glaubensgemeinschaft; im Tatbestand des - im Artikel vom 6.12 .2003
(Anlage k 19) erläuterten personellen Verflechtungen. Hinzukommen
die im Artikel vom 5.9.02 (Anlage K 14) ausführlich wiedergegebenen
Schilderungen einer namentlich bekannten Aussteigerin. Die darin veranschaulichten
Vorgänge - es geht insbesondere um die Verquickung eines bestimmten
Schulungsinhalts ("Sintfluterwartung") mit konkret aufgelisteten Umsätzen
eines "Christusbetriebes* - sind allesamt unbestritten geblieben. Ein gewisser
Indizwert lässt sich schließlich auch nicht dem Schaubild in
der als Anlage K 17 vorliegenden Veröffentlichung absprechen, das
in der.Form einer Systemgrafik aufgemacht ist, in der auch der Bereich
der Christusbetriebe seinen Platz hat. Es lässt sich deshalb nicht
ernsthaft bezweifeln, dass die
(2) Die in verschiedenen Textstellen formulierten Gesamtaussagen über die strukturelle Seite der GUL ("Wirtschaftsimperium" usw.) und/oder die - hierauf bezogen - führende Stellung der Klägerin zu 2) (vgl. Ziff. Nr. 7 des ersten, Ziff. 9 des zweiten sowie Zif. 7 des dritten Hilfsantrages) sind ohne Ausnahme frei von irgendwelchen Tatsachenmitteilungen.
Auch bei der Abgrenzung von
Tatsachenbehauptung und Werturteil kommt es bei der Ermittlung des Aussagegehalts
einer Äußerung darauf an, wie sie unter Berücksichtigung
des Sprachgebrauchs vom unvoreingenommenen Durchschnittspublikum verstanden
wird; hierbei sind insbesondere der Kontext und etwaige sonstige Begleitumstände
zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH NJW 2005, 279, 281). Nach diesem
Maßstab geht keine der umstrittenen Äußerungen darüber
hinaus, dem Leser eine zutreffende Gesamtschau des in weite Teilen als
undurchsichtig eingestuften UL-Spektrums anzubieten. Es ist das Resultat
wertenden Betrachtung, wenn bestimmte Wirklichkeitsausschnitte - noch dazu
plakativ und/oder bildhaft wie hier - in einen übergreifenden Ordnungs-
bzw.Strukturzusammenhang gestellt werden (vgl. auch BGH NJW 1987, 2225,
2227). In Entsprechung hierzu ist die Kritik an der Person der Klägerin
zu 2) von dem unverkennbaren Anliegen getragen, der Klägerin wegen
ihrer herausgehobenen Stellung innerhalb der Glaubensgemeinschaft einen
dieser Führungsposition entsprechenden Verantwortungsbeitrag
(vgl. etwa Artikel vom 7.10.03: " ... hält die Fäden fest in
der Hand ...") auch für die Aktivitäten im Bereich der sog. Christusbetriebe
zuzuweisen. Aus der Sicht der durchschnittlichen Leserschaft liegt der
Akzent auch hier auf dem Vorwurf eines zunehmend wirtschaftlich orientierten
Leitungsprofils; es handelt sich somit gleichfalls um
Soweit die Kläger -
ohnehin nur andeutungshaft - das Vorliegen "versteckter" Tatsachenbehauptungen
in den Raum stellen, ist diese Ansicht bereits unvereinbar mit dem Grundsatz,
dass bei mehreren, sich nicht gegenseitig ausschließenden Deutungsmöglichkeiten
der rechtlichen Beurteilung derjenige Erklärungswert zugrunde zu legen
ist, der dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen
weniger beeinträchtigt (vgl. BGHZ 139, 95, 103 f.; BGH NJW 2004, 598,
599; ferner Senatsbeschluss vom 2.4.04 - 4 W 35/04 - in einem u.a. vom
klagenden Verein angestrengten Eilverfahren).
c) Wiedergabe von Aussteigerinformationen
Auch der in diesem Zusammenhang
unterbreiteten Verfahrensrüge kann der Senat nicht ernsthaft näher
treten.
(2) Ob von einem beachtlichen Bestreiten der Klägerseite ausgegangen werden kann, soweit in einzelnen Berichten Aüssteigerin-formationen über bedenkliche Begleiterscheinungen der wirtschaftlichen Aktivitäten ("Ausbeutung, Entmündigung" usw.) angedeutet werden, bedarf keiner Vertiefung. Denn derartige Äußerungsteile sind auch von den Hilfsanträgen nicht umfasst.
Nach alledem war auf die
Berufung der Beklagten die Klage ins-gesamt abzuweisen und dementsprechend
die Berufung der Klägerseite zurückzuweisen.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 I, 97 1 und 100 I ZPO .
Die weiteren Nebenentscheidungen
haben ihre Grundlage in den § 708 Nr. 10, 711 und 709 S. 2 ZPO (Ausspruch
über die vorläufige Vollstreckbarkeit samt Abwendungebefugnis)
bzw. in den §§ 25 II, 14 I, 12 I GKG a.F., §§3 ff.
ZPO (Streitwert).
2. Der Senat lässt wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Sache (5 543 II Nr. 1 ZPO) die Revision
insoweit zu, als es die vom Kläger zu 1.) geltend gemachten Unterlassungsansprüche
(Klageanträge zu Ziff. I 1 - 3 samt Hilfsanträgen) betrifft,
für die
der Senat sowohl das vorliegen
ener eigenen Prozessführungsbefugnis (ausgenommen
die unter II A 2 c erörterten Sonderfälle) als
auch die Aktivlegitimation des klagenden Vereins verneint hat.
Köster Münchmeier
Herdegen
Verkündet: am 28.Februar
2005 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle: