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Am 16.05.2000 erschien im Südkurier der Artikel "Umstrittene Sekte betreibt Stand auf Wochenmarkt" mit einem Bericht über die wirtschaftlichen Zusammenhänge zwischen "Gut zum Leben" und "Universelles Leben".
Die Rechtsanwälte Sailer und Hetzel beantragten für "Gut zum Leben" und die Betreiber des Marktsstandes eine einstweilige Verfügung. Der Antrag: Der Südkurier solle es unterlassen, zu behaupten,
| Südkurier 17.10.2000 http://www.bbs-wertheim.de/presse7.htm
In Sachen Pressefreiheit Firma zog Berufungs-Klage vor dem Oberlandesgericht gegen SÜDKURIER zurück Freiburg (ka) Vor dem 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg hat der SÜDKURIER einen Sieg in Sachen Presse- und Meinungsfreiheit errungen. Nach mündlicher Verhandlung zog die Klägerin, die Firma "Gut zum Leben, Nahrungsmittel von Feld und Hof GmbH" die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Konstanz zurück. Darin war die Klägerin mit der Forderung gescheitert, der Zeitung eine kritische Berichterstattung über ihre wirtschaftlichen und religiösen Hintergründe zu untersagen. Im vergangenen Mai hatte die Lokalredaktion in Konstanz über einen Standbetreiber und die Firma "Gut zum Leben" berichtet. In dem Artikel war vermutet worden, dass die Firma wirtschaftlich mit der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" verbunden sei. Der Bericht zitierte aus der Frauenzeitschrift "Amica", dass das "Universelle Leben" eine "der gefährlichsten Sekten in Deutschland" sei und die Organisation vom Handel mit Bio-Produkten, Markennamen "Gut zum Leben", lebe. Wer diese Ware kaufe, so sei es in Amica zu lesen, finanziere eine totalitäre, menschenverachtende Organisation. Die "Gut zum Leben GmbH" sah in diesen Formulierungen unrichtige und ehrenrührige Tatsachenbehauptungen und einen unzulässigen Boykottaufruf. In der Berufungsverhandlung wurde deutlich, dass der 14. Senat gewillt war, das Urteil der Kollegen erster Instanz zu halten. Die Konstanzer Richter hatten den Artikel als gründlich recherchierten Hintergrundbericht eingestuft und die beanstandeten Formulierungen als zulässige Meinungsäußerungen angesehen.Zugunsten der Pressefreiheit merkt das Urteil an: "Es ist ein berechtigtes Interesse der Medien, über die Hintergründe eines Wirtschaftsunternehmens zu berichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Glaubensgemeinschaft in irgendeiner Form wirtschaftlich daran beteiligt ist." (Aktenzeichen: Landgericht Konstanz 3 O 241/00 S). |
Urteil
Landgericht Konstanz 3 O 241/00 S
Urteil vom 16.06.2000
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
1. Gut zum Leben, Nahrungsmittel von Feld und Hof GmbH
... , Max-Braun-Str. 4, 97828 Marktheidenfeld-Altfeld
2. xxxxxxxxx
3. xxxxxxxxx
- Verfügungskläger -
Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dres. Sailer u. Hetzel,
Marktheidenfeld-Altfeld
gegen
Verlag SÜDKURIER GmbH, .... , 78467 Konstanz
- Verfügungsbeklagte -
Prozessbevollm.: ....
wegen einstweiliger Verfügung
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2000
durch den Vizepräsidenten des LG Ertl als Vorsitzenden
Richter,
die Richter am LG Rothammer und Dr. Siess als beisitzende
Richter
für Recht erkannt:
4. Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung
vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheiten können auch durch unbefristete und selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Presseberichterstattung, in welcher die wirtschaftlichen Zusammenhänge zwischen einem Lebensmittelhändler und der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" kritisch beleuchtet werden.
Die Verfügungsklägerin Ziffer 1 vermarktet ökologische Lebensmittel und unterhält hierfür u, a. Marktstände und Läden vor allem im süddeutschen Raum. In Konstanz werden Produkte der Verfügungsklägerin Ziffer 1 von dem Einzelunternehmen der Verfügungskläger Ziffern 2 und 3 an einem Marktstand vertrieben.
Alleingesellschafter der Verfügungsklägerin Ziffer 1 ist die CB-Beteiligungs-GmbH, wobei die Kurzbezeichnung "CB" für "Christusbetriebe" steht. Als Holdinggesellschaft besitzt die CB-Beteiligungs-GmbH eine grössere Zahl von rechtlich selbständigen Unternehmen. Alleingesellschafter der CB-Beteiligungs-GmbH ist der Verein der Mitarbeiter der Christusbetriebe e.V. Sämtliche Mitglieder dieses Vereins sind Angehörige der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben". Wegen der weiteren Einzelheiten der Struktur der sogenannten "Christusbetriebe" wird Bezug genommen auf den von der Verfügungsbeklagten im Termin vom 09.06.2000 vorgelegten Artikel aus der Mainpost vom 21.11.1996 (AS. 167). Dieser Artikel wird auf der homepage der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" im Internet veröffentlicht.
In der Bundesrepublik Deutschland soll das "Universelle Leben" mehrere Zehntausend Anhänger haben. Der Leitungskreis der Glaubensgemeinschaft bezeichnet sich als "Bundgemeinde Neues Jerusalem". Die Verfügungsklägerin Ziffer 1 verwendet die Wort-Bild-Marken "Gut zum Leben - die Güter Neu-Jerusalem" und "Gut zum Leben - im universellen Leben". Insoweit wird Bezug genommen auf die von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Auszüge aus der im Internet publizierten Datenbank saegis (vgl. Fotokopie AS. 163/165). Auf dem Verpackungsmaterial der Produkte der Verfügungsklägerin Ziffer 1 werden diese Wort-Bild-Marken auch verwendet.
Am 16.05.2000 erschien im Konstanzer Lokalteil der von der Verfügungsbeklagten herausgegebenen Tageszeitung ein Artikel über den von den Verfügungsklägern Ziff. 2 und 3 betriebenen Marktstand mit der Überschrift "Umstrittene Sekte betreibt Stand auf Wochenmarkt". Unter der Rubrik "Hintergrund" wird sodann ausführlich über die wirtschaftlichen Zusammenhänge zwischen der Verfügungsklägerin Ziffer 1 und der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" berichtet. Zunächst wird die Baden-Württembergische Kultusministerin zitiert, wonach das "Universelle Leben" gewerblich u. a. in der Verfügungsklägerin Ziffer 1 als Unterorganisation aktiv sei. Nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes dürfe die Organisation - gemeint ist wohl "Universelles Leben" - öffentlich als "totalitär" bezeichnet werden. Auch der Anwalt der Glaubensgemeinschaft kommt zu Wort und wird mit der Äusserung zitiert, wonach das "Universelle Leben" eine "Religionsgemeinschaft im Sinne der Verfassung" sei. Im nächsten Absatz des Artikels wird dann der Organisator des Konstanzer Marktstandes zitiert, der die Vermutung zurückweist, "Gut zum Leben" gehöre zum "Universellen Leben". Die Glaubensgemeinschaft besitze keine Firmen. Es wären allerdings Mitarbeiter der "Gut zum Leben"-Höfe beim "Universellen Leben" aktiv.
In dem Artikel der Verfügungsbeklagten findet sich dann folgender Absatz;
Wegen der weiteren inhaltlichen Einzelheiten sowie der äusseren Aufmachung des Artikels wird Bezug genommen auf die vorgelegte Fotokopie Bl. 59 der Gerichtsakte.
Mit Anwaltsschreiben vom 16.05.2000 liessen die Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auffordern, eine weitere Veröffentlichung der aus der Frauenzeitschrift "AMICA" zitierten Äusserungen zu unterlassen. Von der Verfügungsbeklagten wurde die verlangte Unterlassungserklärung jedoch nicht abgegeben.
Die Verfügungskläger sind der Auffassung, das in dem angegriffenen Zeitungsartikel enthaltene Zitat aus der Zeitschrift "AMICA" enthalte unrichtige, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über sie. Bei der Verfügungsklägerin Ziffer 1 handle es sich um eine selbständige Firma, an der die Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" nicht beteiligt sei. Deshalb lebe die Glaubensgemeinschaft auch nicht vom Handel mit den Produkten der Verfügungsklägerin Ziffer 1, der Käufer der Waren finanziere nicht die Organisation der Glaubensgemeinschaft.
Die Verfügungsbeklagte müsse sich diese unzulässigen,
zum Boykott der Waren der Verfügungskläger aufrufenden Äusserungen
wie eigene Behauptungen zurechnen lassen.
Die Verfügungskläger
beantragen, im Wege der einstweiligen Verfügung folgende Anordnung
zu treffen:
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, bei den Zitaten aus der Frauenzeitschrift "AMICA" handle es sich um zulässige Meinungsäusserungen. Soweit eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen den Verfügungsklägern und der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" dargestellt werde, sei diese zutreffend. Im übrigen habe sich die Verfügungsbeklagte das Zitat auch nicht zu eigen gemacht, sondern lediglich verschiedene Meinungen Dritter über die Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" und deren wirtschaftlicher Aktivitäten zusammengetragen und dem Zeitungsleser als Hintergrundinformation zur Verfügung gestellt. Schliesslich könnten die Verfügungskläger heute keine Unterlassung des "AMICA-Zitates" mehr verlangen, da sie - unstreitig - gegen diese Veröffentlichung in der Frauenzeitschrift nicht vorgegangen wären.
In der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2000 wurden
die Parteien bzw. ihre Vertreter ausführlich zum Sachverhalt gehört.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll AS. 151 f verwiesen.
Der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Den Verfügungsklägern steht kein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des "AMICA-Zitates" gegen die Verfügungsbeklagte zu.
Bei der Äusserung, die Glaubensgemeinschaft "Universelles
Leben" lebe vom Handel der Produkte der Verfügungsklägerin Ziffer
1, und der Käufer dieser Waren finanziere die Organisation der Glaubensgemeinschaft,
handelt es sich jedenfalls auch um zulässige Meinungsäusserungen.
Soweit auf eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Verfügungsklägern
und der Glaubensgemeinschaft hingewiesen wird, ist diese im Kern zutreffend.
Auch in der von der Verfügungsbeklagten gewählten Form des "Hintergrund-Berichtes"
durfte die Verfügungsbeklagte die kritische Äusserung der Frauenzeitschrift
weiter veröffentlichen. Soweit damit der Ruf der Verfügungskläger
I.
1. Die von den Verfügungsklägern beanstandeten Äusserungen in dem Artikel der Verfügungsbeklagten vom 16.05.2000 enthalten nach Auffassung der Kammer jedenfalls auch ein erhebliches wertendes Element, stellen sich somit als zulässige Meinungsäusserung im Sinne von Artikel 5 GG dar.
Zentrale Frage bei der Bewertung einer Äusserung im Medienrecht ist die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäusserung: Die Behauptung unwahrer Tatsachen wird nicht durch das Grundrecht des Artikels 5 Abs. 1 GG geschützt. Eine unwahre Behauptung ist stets rechtswidrig, der von ihr Betroffene kann grundsätzlich Unterlassung, Gegendarstellung, Berichtigung, ja u. U. sogar Schadensersatz und Geldentschädigung verlangen. Eine Meinungsäusserung dagegen, die ein Werturteil oder eine Ansicht enthält, darf dagegen in aller Regel folgenlos über einen Dritten geäussert werden. Nur ausnahmsweise ist sie unzulässig, wenn das ebenfalls grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 1 und 2 GG) das Recht auf freie Meinungsäusserung (Art. 5 GG) überwiegt. Dies wird etwa bei wertenden Äusserungen angenommen, bei denen es nur darum geht, einen anderen zu kränken (sogenannte Schmähkritik).
Für die Klärung der Frage, ob im konkreten Fall eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäusserung vorliegt, ist in erster Linie auf den Empfängerhorizont, den Kontext und den Zweck einer Äusserung abzustellen (vgl. hierzu Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdnr. 5 a.E.).
Die Veröffentlichung in der Frauenzeitschrift "AMICA" richtete sich, ebenso wie der Artikel im Südkurier vom 16.05.2000, an eine breite Leserschaft aus allen Bevölkerungsgruppen, somit an den sogenannten "Durchschnittsleser" und nicht etwa an einen juristisch vorgebildeten Personenkreis. Wird nun in den beanstandeten Artikeln geäussert, die Glaubensgemeinschaft "lebe vom Handel mit Bioprodukten, Markenname Gut zum Leben" ist entscheidend, wie diese Formulierung in der breiten Öffentlichkeit verstanden wird. "Lebt man" nur dann von etwas, wenn man selbst wirtschaftlich aktiv ist, also direkt und nicht durch oder mit Hilfe von Dritten handelt? Ist eine konkrete wirtschaftliche Verknüpfung erforderlich? Muss eine unmittelbare Beteiligung vorliegen oder genügt auch eine mittelbare Unterstützung? Wenn man Vorteile aus etwas zieht, wie gross müssen diese dann sein? "Lebt man" dann von einer wirtschaftlichen Aktivität, wenn man seinen wesentlichen Finanzbedarf daraus deckt?
Bereits die Formulierung dieser Fragen zeigt, dass es sich bei der Äusserung "leben von" um einen wertenden Vorgang handelt. Eine eindeutige Antwort auf diese Fragen, etwa mit ja oder nein, ist nicht möglich.
Darüber hinaus wird die Formulierung in der Allgemeinheit zum Teil eng, zum Teil sehr weit verstanden. Wenn man etwa sagt, "ein Mann lebt von seiner Frau", so bedeutet dies, dass er seinen Lebensunterhalt - zumeist ohne eigenes Zutun - unmittelbar aus dem Vermögen bzw, dem Einkommen seiner Ehefrau finanziert. Andererseits ist es durchaus auch gebräuchlich zu sagen, jeder - auch nur im entferntesten Sinne - bei einer staatlichen Organisation Beschäftigte "lebe von Steuern".
Auch der Formulierung "finanzieren" in dem Zitat aus der Frauenzeitschrift "AMICA" kommt keine klare Bedeutung zu. Es handelt sich hierbei ebenfalls um einen wertenden Begriff, der vom Durchschnittsleser mal eng, mal eher weiter verstanden wird. Man finanziert etwas direkt oder indirekt. Der Begriff lässt eine weite Betrachtungsweise zu.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung ausführte, seiner Ansicht nach wäre eine Formulierung wie "komme zugute" in Ordnung gewesen, vermag die Kammer darin keinen Unterschied zu den beanstandeten Äusserungen in dem Zitat aus der Frauenzeitschrift zu erkennen. Die Formulierungen "zugute kommen", "von etwas leben" und "finanzieren" werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Synonyme verwendet.
Selbst wenn diese Begriffe in juristischen Fachkreisen verwendet werden, kommt ihnen keine bestimmte Bedeutung zu. Es handelt sich jeweils um wertende Formulierungen, die einer näheren Erläuterung bedürfen. Werden sie jedoch ohne diese Zusätze verwendet, muss sich jeder Leser oder Zuhörer ein eigenes Bild von dem Gemeinten verschaffen. Gerade dies zeigt, dass es sich bei allen drei der genannten Formulierungen auch um Wertungen, somit um Meinungsäusserungen handelt.
Auch die Berücksichtigung des Kontextes und des Zweckes der Äusserung in der Frauenzeitschrift führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Aus dem der Kammer vorliegenden vollständigen Artikel aus der "AMICA" (AS. 155-159) wird ersichtlich, dass es darum ging, eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der Verfügungsklägerin Ziffer 1 und der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" offen zu legen und zu bewerten.
Die Äusserungen in der Frauenzeitschrift "AMICA"
enthalten darüber hinaus jedoch auch die Behauptung von Tatsachen.
Es wird nämlich - und dies ist dem Beweis zugänglich - behauptet,
die Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" werde wirtschaftlich von
der Verfügungsklägerin Ziffer 1 unterstützt. Allerdings
tritt der tatsächliche Gehalt dieser Tatsachenbehauptung gegenüber
der Wertung in den Hintergrund. Denn - wie aufgezeigt - kann den beanstandeten
Formulierungen gerade nicht ein bestimmter Grad der wirtschaftlichen Unterstützung
entnommen werden. Eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen
Elemente der Äusserungen ist nicht möglich. Es wäre allenfalls
möglich, erläuternde Zusätze zu machen, etwa in der Weise,
dass sich die Glaubensgemeinschaft zu 10, 20 oder 50 % über den Handel
mit Bioprodukten finanziert. Dass dies in der Frauenzeitschrift
Das Schwergewicht der Äusserungen in der Frauenzeitschrift "AMICA" liegt auf der geäusserten Meinung (anderer Ansicht wohl das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in seinem vom Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger vorgelegten Urteil vom 10.02.2000, welches jedoch keine Auslegung der beanstandeten Äusserungen nach dem Empfängerhorizont vorgenommen hat). Die im vorliegenden Fall gegebene Vermengung von im Vordergrund stehender Wertung und in den Hintergrund tretender Tatsachenbehauptung steht ebenfalls unter dem Schutz der Meinungsfreiheit von Art. 5 GG.
Von der Verfügungsbeklagten kann bereits aus diesem
Grunde nicht die Unterlassung der künftigen Wiedergabe des "AMICA"-Zitates
verlangt werden.
2. Soweit in dem Artikel in der Frauenzeitschrift eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" und der Verfügungsklägerin Ziffer 1 behauptet wird, ist dies nach Auffassung der Kammer zutreffend.
Wie ausgeführt, enthalten die beanstandeten Äusserungen auch zumindest im Hintergrund Tatsachenbehauptungen, also Aussagen, die einer Überprüfung auf die Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind.
Die Verfügungsbeklagte hat in der mündlichen Verhandlung Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Glaubensgemeinschaft und der Verfügungsklägerin Ziffer 1 ergibt.
Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung
räumte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger
ein, dass letztendlich der wirtschaftliche Gesellschafter der sogenannten
Christusbetriebe, zu denen auch die Verfügungsklägerin Ziffer
1 gezählt wird, ein Verein von Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft
ist. Aus dem vorgelegten Artikel aus der Mainpost vom 21.11.1996
Der Umstand, dass der Artikel aus der Mainpost vom 21.11.1996 auf der homepage der Glaubensgemeinschaft veröffentlicht wird, zeigt, dass auch nach dem Verständnis der Glaubensgemeinschaft die sogenannten "Christusbetriebe" eines ihrer wirtschaftlichen Standbeine sind.
Im übrigen ergibt sich auch aus der zugunsten der Verfügungsklägerin Ziffer 1 eingetragenen Wort-Bild-Marken eine wirtschaftliche Verbindung zu der Glaubensgemeinschaft. Religiöse Elemente aus der Lehre der Glaubensgemeinschaft finden sich dort wieder, auch verwendet die Verfügungsklägerin Ziffer 1 auf ihrem Verpackungsmaterial entsprechende Äusserungen.
Diese in der mündlichen Verhandlung unstreitigen Umstände beweisen die enge wirtschaftliche Verbindung der "Christusbetriebe" zu der Glaubensgemeinschaft. Auch der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklöger räumte ein, dass die Mitglieder des Trägervereins der Holdinggesellschaft direkte finanzielle Spenden an die Glaubensgemeinschaft leisten.
Nur bei einer rein formal juristischen Betrachtungsweise (das Oberlandesgericht Frankfurt neigt offensichtlich hierzu) haben die Wirtschaftsbetriebe nichts mit öer Glaubensgemeinschaft zu tun. Dass dies gerade jedoch nicht der Fall ist, wird durch die aufgezeigten Umstände bewiesen.
In der Frauenzeitschrift "AMICA" wurde somit zutreffend der wirtschaftliche Bezug dargestellt. Eine unrichtige Tatsachenbehauptung gegenüber den Verfügungsklägern liegt nicht vor.
3. Bei der Veröffentlichung des "AMICA"-Zitates kann sich die Verfügungsbeklagte jedenfalls auf das Grundrecht der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berufen.
In dem Südkurier-Artikel vom 16.05.2000 wird ausführlich über den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Marktstand und 6er Glaubensgemeinschaft berichtet. Es handelt sich um eine ausgewogene, nicht einseitige Berichterstattung. Es kommen Kritiker der Glaubensgemeinschaft, wie auch Befürworter, ja sogar Angehörige der Glaubensgemeinschaft zu Wort. Das Zitat aus der Frauenzeitschrift "AMICA" hat nur untergeordnete Bedeutung bezogen auf Umfang und Inhalt der Berichterstattung. Die Äusserungen in der Frauenzeitschrift werden darüber hinaus mit Datum- und Quellenangabe zitiert.
Aufgrund der Vielzahl von - zum Teil sich widersprechenden - Zitaten in dem "Hintergrund"-Artikel erscheint es fraglich, ob sich die Verfügungsbeklagte überhaupt das Zitat aus der Frauenzeitschrift zu eigen machen wollte. Eine abschliessende Beantwortung dieser Frage durch die Kammer ist jedoch nicht erforderlich (vgl. hierzu Prinz/Peters, a.a.O., Rdnr. 34 a.E.).
Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Artikels
wird ersichtlich, dass es der Verfügungsbeklagten nicht etwa darum
ging, einseitig negativ über die Verfügungskläger zu berichten.
Vielmehr wurden nach gründlicher Recherche die verschiedenen Ansichten
über den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Marktstand und
der Glaubensgemeinschaft einerseits, wie auch über die Bewertung der
Glaubensgemeinschaft selbst in einem detaillierten Bericht zusammengestellt.
Die gewählte Überschrift "Umstrittene Sekte betreibt Stand auf
Wochenmarkt", fasst zutreffend das vorgestellte Meinungsbild zusammen.
4. Eine etwaige Persönlichkeitsverletzung der Verfügungskläger durch die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten wäre im übrigen durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen entsprechend § 193 StGB gerechtfertigt.
Zugunsten der Verfügungskläger sind zwar ihre
Persönlichkeitsrechte nach Art. 1 und 2 GG wie auch das Recht auf
wirtschaftliche Betätigung im Sinne von Art. 14 GG zu berücksichtigen.
Andererseits kann sich das Presseorgan auf das Grundrecht der Meinungs-
und Pressefreiheit nach Art. 5 GG berufen. Die Abwägung dieser sich
widerstreitenden Interessen führt zur Zulässigkeit der angegriffenen
Presseberichterstattung. Es ist ein berechtigtes Interesse der Medien,
über die Hintergründe eines Wirtschaftsunternehmens zu berichten.
Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Glaubensgemeinschaft in irgend einer
Form wirtschaftlich daran beteiligt ist. Auch wenn eine der grossen Glaubensgemeinschaften,
wie z. B. die Katholische Kirche, ein Industrieunternehmen, ein Krankenhaus
oder einen sonstigen Wirtschaftsbetrieb betreibt, darf darüber kritisch
und unter Offenlegung der Zusammenhänge berichtet werden.
5. Schliesslich ergibt sich die Unzulässigkeit der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten nicht unter dem Aspekt eines unzulässigen Boykottaufrufs.
Es erscheint bereits fraglich, ob die Verfügungsbeklagte in dem Südkurier-Artikel vom 16.05.2000 überhaupt dazu aufgerufen hat, die Waren des Marktstandes der Verfügungsklägerin Ziffer 1 zu boykottieren. Wie ausgeführt, wurde in der Berichterstattung in erster Linie der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Standbetreiber und der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" beleuchtet. Die Qualität der Waren selbst war nicht Thema des Artikels. Die Marktbesucher wurden direkt nicht aufgefordert, den Stand der Verfügungskläger zu meiden.
Allerdings kann - worauf der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungskläger zutreffend hingewiesen hat - auch indirekt zum Boykott aufgerufen werden, wenn etwa ein möglicher Käufer durch eine Äusserung in einen unüberwindbaren Gewissenszwang gebracht wird.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass jede kritische
Berichterstattung über ein Unternehmen dazu führen kann, dass
potentielle Kunden aus Gewissensgründen
Im vorliegenden Fall war zunächst zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte weder Konkurrent noch Wettbewerber der Verfügungskläger ist. Die Veröffentlichung erfolgte im Lokalteil eines Presseorgans, um die Leser über die wirtschaftlichen Zusammenhänge zwischen Marktbetreiber und einer Glaubensgemeinschaft zu informieren. Hierbei wurde nicht einseitig und entstellend berichtet, es wurden vielmehr verschiedene Stimmen gesammelt, damit der Leser sich ein eigenes Bild verschaffen kann. Schliesslich wurde von den Verfügungsklägern nicht vorgetragen, dass durch die kritische Berichterstattung im Südkurier vom 16.05,2000 negative wirtschaftliche Folgen eingetreten sind.
Bei Abwägung aller dieser Umstände kann nach Auffassung der Kammer keine Rede von einem unzulässigen indirekten Boykottaufruf sein.
Es handelt sich vielmehr um eine zulässige Hintergrundberichterstattung, die sich auch jedes andere Wirtschaftsunternehmen gefallen lassen müsste, wenn es - wie die Verfügungsklägerin Ziffer 1 - direkt oder indirekt wirtschaftlich mit einer Glaubensgemeinschaft verflochten ist.
Nach alledem war der Antrag auf Erlass der einstweiligen
Verfügung als unbegründet zurückzuweisen.
II.
1. Die unterliegenden Verfügungskläger haben gemäss § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.