Unlautere Werbung auf dem Psychomarkt
Landgericht Koblenz 3 HO 73/2000 Urteil vom 22.11.2000
Landgericht Koblenz
3 HO 73/2000
Urteil vom 22.11.2000
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
xxxxxxxxxxxxxxxx
Verfügungsklägerin,gegen
Verfügungsbeklagtehat die 3.Kamrner für Handelssachen des Landgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 6.September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
für Recht erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung vom 22.Mai 2000 wird in vollem Umfang aufrecht erhalten.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Die Verfügungsklägerin ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, dem eine Vielzahl von Heilpraktikern angehören. Die Verfügungsbeklagte bezeichnet sich als Gesundheitspraktikerin.
Im "Ahrtaler Wochenspiegel“, einem Änzeigenblatt, vom 19.April 2000, war unter der Überschrift "Balsam für Körper und Seele“ ein Beitrag erschienen, der die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten wie folgt beschreibt:
"Inhaberin Christel Mauer ist Gesundheitspraktikerin. Als Reiki-Meisterin (Reiki bedeutet "universelle Lebensenergie“) versteht sie ihr Handwerk. Auch in Lebens- und Gesundheitsberatung, Klangschalentherapie, verschiedenen Massagen, Bachblüten-Therapie und Aromatherapie ist sie bewandert. Mit Muse, Feingefühl und Erfahrung lässt die Gesundheitspraktikerin ihre Klienten in tiefe Ruhe und Entspannung sinken.
Reiki: Körper, Geist und Seele beleben und erfrischen, sind nur ein Teil dessen, was Reiki vermag. Wie so viele natürliche Heilverfahren, kommt auch dieses aus
dem Fernen Osten. Richtig angewandt werden beim Menschen innere Blockaden gelöst, der Körper gereinigt, - von Gift befreit. Gelöstheit und Reaktivierung der natürlichen Selbstheilungskräfte bringen ein besseres Lebensgefühl. Durch Hand auflegen, beginnt der oft träge Fluss der Körpersäfte mit neuer Energie zu fließen. "Die Behandlung führt zu einer Steigerung der körperlichen und nervlichen Belastbarkeit, außerdem wirkt sie ausgleichend und heilend“, versichert die Expertin.“
Die Verfügungsklägerin sieht darin einen Verstoß
gegen die guten Sitten im Wettbewerb, da die Verfügungsbeklagte in
der beschriebenen Weise heilkundliche Tätigkeiten ausübe, die
nach dem Gesetz Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten seien.
Die Verfügungsklägerin erwirkte am 22.Mai 2000 gegen die Verfügungsbeklagte
im Beschlusswege die folgende einstweilige Verfügung:
I. Der Antragsgegnerin wird untersagt,a) berufs- oder gewerbsmäßig die Durchführung von Verfahren und/oder Behandlungen zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden anzubieten, insbesondere wenn dies geschieht wie in dem Werbebeitrag in der Zeitung "Ahrtaler Wochenspiegel“ vom 19.4.2000 auf Seite 14 mit dem Anbieten der Durchführung der "Bach-Blütentherapie“, Aromatherapie“, "Reiki-Methode“ und wie auf dem an den Antragsteller mit Datum 11.05.2000 versandten Briefbogen der Antragsgegnerin mit den Angaben "Fußreflexzonenmassage“ und "Reiki“;
Seite 4 enthält den fraglichen Artikel:
"Balsam für Körper und Seele"
Reiki: Körper. Geist und Seele beleben und erfrischen, sind nur ein Teil dessen, was Reiki vermag. Wie so viele natürliche Heilverfahren, kommt auch: dieses aus dem. Fernen. Osten. Richtig angewandt, werden beim Menschen innere Blockaden gelöst, der Körper gereinigt, - von Gift befreit. Gelöstheit und Reaktivierung der natürlichen Selbstheilungskräfte bringen ein besseres Lebensgefühl. Durch Hand auflegen, beginnt der oft träge Fluss der Körpersäfte mit neuer Energie zu fließen. "Die Behandlung führt zu einer Steigerung der körperlichen und nervlichen Belastbarkeit, außerdem wirkt sie ausgleichend und heilend", ,versichert die Expertin. Bildunterschrift: Einen Ort der Entspannung und Erholung eröffnete
Gesundheitspraktikerin Christa Mauer kürzlich in der WaIdenheimer
Straße 2, in Bad Neuenahr. Foto: C. Görres
|
Seite 5: das Titelblatt der Zeitung |
Seite 6: Antwortbrief auf die Abmahnung Logo links oben: "Weiße Rose" AGW e.V.
11.05.2000 Ihre Abmahnung vom 02.05.2000
Sehr geehrte Damen und Herren.
Bei dem angeführten Artikel handelt es sich keineswegs um ein Inserat meinerseits, sondern um einen redaktionellen Bericht des Wochenspiegels. Insoweit handelt es sich hierbei nicht um ein abmahnfähiges Inserat. Desweiteren bin ich bereits am 26.04 2000 durch ein branchengleiches, ortsansässiges Institut abgemahnt worden, leider habe ich in Unkenntnis der exakten Rechtslage diese Abmahnung und eine entsprechende Unterlassungserklärung unterschrieben. Ihr Schreiben betrachte ich somit als hinfällig. Mit freundlichen Grüßen |
und/oderb) derartige Verfahren und /ader Behandlungen durchzuführen, es sei denn, die Antragsgegnerin ist ärztlich bestallt oder im Besitz einer Erlaubnis für die Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 Heilpraktikergesetz.
Gegen diese form- und fristgerecht vollzogene einstweilige Verfügung
hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch
eingelegt, soweit die Reiki-Methode betroffen ist.
Die Verfügungsklägerin trägt vor: Die mit Handauflegung verbundene und von der Verfügungsbeklagten praktizierte Reiki-Methode stelle eine Heilbehandlung dar, die von Personen, die weder als Ärzte noch als Heilpraktiker zugelassen seien, nicht ausgeführt werden dürfe. Das Vorgehen der Verfügungsbeklagten werde als "Heilverfahren“ bezeichnet, das "zu einer Steigerung der körperlichen und nervlichen Belastbarkeit führt und außerdem ausgleichend und heilend wirkt.“ Die Benutzung von Termini aus dem heilkundlichen Bereich sowie die Bezeichnung der Geschäftsräume als "Praxis“ ließen keinen anderen Schluss zu, als dass die Reiki-Methode auf Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden und Körperschäden ausgerichtet sei. Die Verfügungsbeklagte könne sich nicht damit verteidigen, dass der beanstandete Artikel im "Ahrtaler Wochenspiegel“ vom 19.April 2000 ein redaktioneller Beitrag sei, den sie sich nicht zurechnen lassen müsse.
Die Verfügungsklägerin stellt den Antrag,
die einstweilige Verfügung vom 22.Mai 2000 aufrecht zu erhalten, soweit gegen sie Widerspruch eingelegt worden ist.Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben, soweit der Verfügungsbeklagten untersagt worden ist,a) berufs- oder gewerbsmäßig die Durchführung von Verfahren und/oder Behandlungen zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden anzu-bieten, insbesondere wenn dies geschieht wie in dem Werbebeitrag in der Zeitung "Ahrtaler Wochenspiegel“ vom 19.April 2000 auf Seite 14 mit dem Anbieten der Durchführung der "Reiki-Methode“ und ,,die auf dem an den Antragsteller mit Datum vom 11.Mai 2000 versandten Briefbogen der Antragsgegnerin mit der Angabe "Reiki“;
b) die "Reiki-Methode“ bzw. "Reiki“ durchzuführen, es sei denn, die Antragsgegnerin ist ärztlich bestallt oder im Besitz einer Erlaubnis für die Heilkunde gemäß § 1 Heilpraktikergesetz.
Die Verfügungsbeklagte trägt vor: Für den von der
Verfügungsklägerin beanstandeten Zeitungsartikel trage sie keine
Verantwortung, da es sich um einen redaktionellen Beitrag
Sie betreibe als Reiki-Meisterin keine heilkundliche Tätigkeit, da sie ihre Tätigkeit bei Anwendung der Reiki-Methode nicht mit einem individualisierenden Bezug zu einer Krankheit, einem Leiden oder einem Körperschaden einer Person ausübe. Bei "Reiki“ handele es sich um eine gerade im nicht-heilkundlichen Bereich angewandte Selbsterfahrungsmethode, die nicht nur zur Linderung möglicher Beschwerden anwendbar sei. Sie wende diese Methode weder als Heilverfahren an, noch schreibe sie dieser Dritten gegenüber eine heilende Wirkung zu. Ihre Tätigkeit diene nicht der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden. Ihre Tätigkeit solle lediglich das bei ihren Klienten vorhandene Wohlbefinden noch steigern. Ihr gehe es um reine Entspannung sowie Selbsterfahrung und Persönlichkeitsbildung ihrer Kunden; diese sollen durch ihr Tätigwerden vitalisiert, nicht revitalisiert werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten es mündlich vorgetragenen Inhalts der vorbereitenden Schriftsätze wird auf die Prozessakten, insbesondere die überreichten Urkunden und die im Sitzungsprotokoll getroffenen Feststellungen, verwiesen.
Die einstweilige Verfügung ist in vollem Umfang - d.h. auch soweit die Verfügungsbeklagte sie angreift - aufrecht zu erhalten.
Die von der Verfügungsbeklagten an Dritten
angewandte Reiki-Methode verstößt gegen § 1 HPG, da sie
eine heilkundliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs.2 HPG ausübt,
deren Ausübung nur Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten ist.
Damit liegt gleichzeitig ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb
(§ 1 UWG) vor.
I.
1. Die Verfügungsklägerin ist klagebefugt im Sinne von § 13 Abs.2 Nr.2 UWG, da sie als rechtsfähiger Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher Art oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben - der Verfügungsklägerin gehören eine Vielzahl von Heilpraktikern als korporative Mitglieder dadurch an, dass zwei Berufsverbände der Heilpraktiker bei der Verfügungsklägerin Mitglieder sind - mit hinreichender personeller, sachlicher und finanzieller Ausstattung ihre satzungsgemäßen Aufgaben bei der Verfolgung wesentlich beeinträchtigender Wettbewerbsverstöße wahrnimmt.
2. Die von der Verfügungsbeklagten angewandte Reiki-Methode verstößt gegen §§ 1 HPG, 1 UWG, so dass die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten gemäß § 13 Abs.2 Nr.2 UWG Unterlassung in dem noch streitigen Umfang, wie er sich aus der .einstweiligen Verfügung vom 22.Mai 2000 ergibt, verlangen kann.
Ausübung durch nicht als Arzt approbierte Personen ist gemäß § 1 Abs.2 HPG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Solche Tätigkeiten bedürfen nach § 1 Abs.1 HPG der Erlaubnis, die die Verfügungsbeklagte unstreitig nicht besitzt.
Zu den Fällen erlaubnispflichtiger Tätigkeiten gehören u.a. auch:
Die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten bei Anwendung der
Reiki-Methode ist mindestens den letztgenannten Tätigkeiten zuzuordnen.
Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei dem beanstandeten Artikel
im "Ahrtaler Wochenspiegel“ vom 11.Mai 2000 um einen redaktionellen Text
oder um eine redaktionell gestaltete Anzeige handelt und ob dafür
eine wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten besteht (vergl. dazu Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, Kommentar, 21.Auflage, 1999, § 1 UWG Rand-Nr.30
ff, 39 a), da das von der Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 5.September
2000 (Bl.138
Mit dem OVG Münster (GewA 1999/202 = DVBl 1999/1057) ist dabei auf den Blickwinkel des Behandelten abzustellen, der sich Heilung oder Linderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen erhofft. Die Energiespende geschieht dabei am oder im Körper des Behandelten, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er Krankheitszeichen oder Einschränkungen seines körperlichen Wohlbefindens verspürt und er sich deshalb Hilfe vom Reiki-Spender verspricht, da sonst kein Anlass ersichtlich ist, um eine Reiki-Spende nachzusuchen. Nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten will sie mit ihrer Behandlung bei dem Behandelten möglichst einen Zustand eines umfassenden körperlichen und seelichen Wohlbefindens erreichen.
Eine Maßnahme, die das durch körperlich
spürbare Symptome beeinträchtigte körperlich-seelische Wohlbefinden
verbessern
3. Zuwiderhandlungen gegen § 1 HPG stellen regelmäßig
zugleich einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb, mithin
gegen § 1 UWG, dar, ohne dass es weiterer Unlauterkeitsmerkmale bedarf
(OLG Düsseldorf WRP 1989/249,251; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., §
1 UWG Rand-Nr.617).
4. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs.2
ZPO.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 ZPO.
Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da es bei der Vollstreckbarkeit der Vorentscheidung verbleibt (vergl. Zöller/Herget, ZPO, Kommentar, 21.Auflage, 1999, § 708 Rand-Nr.8).
Beschluss:
Der Streitwert für das Widerspruchsverfahren wird auf 10.000,—DM
festgesetzt.