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Landgericht Bamberg 1 O 479/03 Urteil vom 9.11.2004
Endurteil
In dem Rechtsstreit
BDP Berufsverband Deutscher Psychologinnen
und Psychologen
Glinkastraße 5-7, 10117 Berlin,
Klägerin
gegen
Thomas H. Bastian als Inhaber der Thomas
H. Bastian Akademie
Franz-Ludwig-Straße 5 c, 96047 Bamberg
Beklagte
wegen
Wettbewerbsverstoss u. a.
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts
Bamberg durch [Besetzung ddes Gerichts] aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 19 10.2004
für Recht erkannt
1. Der Beklagte wird verurteilt,
Der Kläger ist eine rechtfähiger
Verein, der ausweislich seiner Satzung der Wahrung der Berufsinteressen
seiner Mitglieder, insbesondere auch ihrem wettbewerbsrechtlichen Schutz
verpftichtet ist.
Mitglieder der Kläger sind ausgebildete
Diplompsychologen bzw. Personen, die einen mindestens achtsemestrigen.
Diplomstudiengang mit dem Ziel der Qualifikation für ein spezielles
Anwendungsfeld der Psychologie erfolgreich absolviert haben oder ein mindestens
achtsemestriges Hochschulstudium der Psychologie mit Staatsexamen erfolgreich
abgeschlossenhaben.
Der Beklagte betreibt in Bamberg eine private Ausbildungseinrichtung. Er bietet unter anderem eine Ausbildung zum sogenannten Fachtherapeuten für Psychotherapie an und wirbt damit, seinen Schülern die Qualifizierung für eine eigene psychotherapeutische Praxis als Fachtherapeut für Psychotherapie vermitteln zu können.
Zudem bezeichnet sich der Beklagte selbst als Fachtherapeut für Psychotherapie.
Der Kläger meint, diese Werbung sei irreführend, zum einen deshalb, weil es einen Titel des Fachtherapeuten für Psychotherapie nicht gebe und zum anderen deshalb, weil diese Bezeichnung mit dem gesetzlich geschützten Titel des Psychotherapeuten verwechslungsfähig sei.
Mit dem Gebrauch des Titels täusche der Beklagte zudem darüber hinweg, dass er selbst keine akademische Ausbildung habe. Vielmehr erwecke er den Eindruck, er habe ein Hochschulstudiurn auf dem Gebiet.der PsychoIogy absolviert und sei nun tn der Lage, seine so erworbenen Kenntnisse in Pnvatlehrgängen an Dntte weiterzuvermitteln.
Der Kläger beantragt daher:
1. den Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Göricht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im
geschaftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit als Anbieter von Vorbereitungskursen für die He insbesondere
auf Geschäftspapieren, in Werbeanzeigen oder im Internet mit der Bezeichnung
"Studienakademle für Fachtherapeuten für Psychotherapie“
zu werben oder zu behaupten, er biete eine Ausbildung zum "Fachtherapeuten
fur Psychotherapie" an.
2. den Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, sich
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken als "Fachtherapeut
fur Psychotherapie mit staatlicher Zulassung zur Psychotherapie" zu bezeichnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, ein Anspruch des Klägers
scheitere schon daran, weil er und die Mitglieder des Klägers nicht
in einem Wettbewerbsverhältnis stünden, da die Mitgileder des
KIägers gegenüber hilfesuchenden Patienten tätig würden,
er dagegen nur auf Ausbildungsebene tätig sei.
Zudem sei seine Werbung nicht irreführend.
Der Begriff des Fachtherapeuten für Psychotherapie sei ein frei zulässiger
Begriff, der insbesondere auch nicht durch das Psychotherapeütengesetz
geschützt sei. Auch bestünde keine Verwechslungsfähigkeit
zwischen dem Begriff des Psychologen bzw. Psychotherapeuten und dem des
Fachtherapeuten für Psychotherapie.
Die zulässige Klage ist in vollen Umfang begründet:
1. Der Kläger ist für die erhobene Klage gemäß. § 8 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 UWG [Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb] klagebefugt.
Der Kläger ist unstreitig aufgrund seiner Satzung verpflichtet, unter anderem die wettbewerbsrechtlichen Interessen seiner Mitglieder, also von Personen jedenfalls mit abgeschlossenem Psychologiestudium, zu wahren.
Die Mitglieder des Klägers und des
Beklagten stehen auch in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander. .
Dies ergibt sich nach der Neufassung des
UWG bereits aus § 2 Nr. 1 UWG.
Der Beklagte fördert nämlich
durch seine Ausbildung den Wettbewerb der von ihm ausgebildeten Personen
mit den Mitgliedern des Klägers, da beide Gruppen auf dem Markt um
potenzielle Interessenten für psychologische bzw. psychotherapeutische
Behandlung werben. Jedenfalls sind die Ausbildungsmassnahmen des Beklagten
eine den künftigen Wettbewerb seiner Kunden vorbereitende Handlung
(vgl. Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht § 2 UWG. RndZif 52).
Somit ist der Kläger für die
Unterlassungsklage klagebefugt.
2. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der im Urteilstenor genannten Bezeichnungen zu, da die vom Beklagten verwendete und im Klageantrag bezeichnete Werbung mit dem Begriff des Fachtherapeuten für Psychotherapie und der Ausbildung hierzu eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne der § 3 5 UWG darstellt.
a. Unlauter gemäß § 3 UWG handelt unter anderem, wer irreführend wirbt, § 5 Abs. 1 UWG, wobei bei der Beurteilung der Frage alle Bestandteile der Werbung zu berücksichtigen sind, insbesondere die Merkmale der angebotenen Dienstleistung, die geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden sowie seine besondere persönliche Befähigung, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr 1, 3 UWG.
Aufgrund der verwendeten Bezeichnung ist das Gericht davon überzeugt, dass in der Verwendung des Begriffes Fachtherapeut für Psychotherapie eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG Iiegt, sowohl in Form der irrefuhrenden Unternehmensbezeichnung als auch in Form einer irreführenden Angaben über Befähigung und Qualifikation des Unternehmensträgers, also des Beklagten.
Unternehmensbezeichnungen sind nämlich grundsätzlich so zu wählen, dass sie im Verkehr keinen falschen oder missverständlichen Eindruck vom dahinter stehenden Unternehmen vermitteln (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht § 5 UWG RndZif. 5.9).
Durch die Verwendung des Wortes - Fach
- erwartet der Verkehr aber grundsätzlich eine besondere Fachkunde
der den Zusatz verwendenden Person auf dem jeweiligen Gebiet (vgl Baumbach/Hefermehl
aaO Rndz. Zif. 5.15; 5.145;) oder aber eine
besondere Ausstattung der den Begriff verwendenden Einrichtung (vgl BGH GRUR 1988, 841 ‚ Fachkrankenhaus).
So wird auch die Verwendung des Begriffes
"Fachanwalt“ beim Rechtssuchenden der Eindruck erweckt, es handele
sich bei dem betreffenden Rechtsanwalt um eine auf den entsprechen den
Rechtgebiet besonders ausgebildete Person.
.
Daraus folgt, dass der Verkehr grundsätzlich
erwartet, dass ein Fachtherapeut für Psychotherapie aufgrund des Zusatzes
-Fach- über besondere Kenntnisse aüf dem Gebiet der Psychotherapie
verfügt, die über die eines Psychologen bzw. Psychotherapeuten,
der den Zusatz Fach- nicht verwendet, hinausgehen.
Grundsätzlich
verbindet die Bevölkerung mit der Verwendung des Begriffes Psychologe/Psychotherapeut
ein abgeschlossenes Hochschulstudiurn bzw. einen vergleichbaren akademischen
Abschluss mit den daraus sich ergebenden Befähigungen und Kenntnissen.
Durch die Verwendung des Wortbestandteiles -Fach- werden diese Erwartungen, wie oben dargelegt, noch verstärkt.
Über derartige Fähigkeiten verfügt der Kläger jedoch nicht und kann sie dementsprechend auch nicht vermitteln. Der Kläger und die von ihm ausgebildeten Personen, verfügen nämlich weder über ein abgeschlossenes Psychologiestudium noch über eine vergleichbare AusbiIdung. Sie leiten ihre Fähigkeiten ausschließlich aus einer privaten Ausbildung her, deren Güte für den normalen Verbraucher in keiner Weise zu uberprüfen ist.
Darüber hinaus sieht das Gericht bereits
aufgrund der Wortwahl "Fachtherapeut für Psychotherapie“
und der Klangähnlichkeit mit den Begriffen Psychologe insbesondere
aber Psychotherapeut
für den angesprochenen Personenkreis eine Verwechslungsgefahr mit dem Begriff des Psychotherapeuten/Psychologen.
Das Gericht gründet dies darauf, dass
beide Berufsbezeichnungen sowohl den Begriff Psycho- - als auch den
Begriff Therapeut beinhalten und diese
Begriffe in enger sprachlicher Verbundenheit
genutzt werden.
Daraus folgt, dass die Berufsbezeichnung
"Fachtherapeut für Psychotherapie" geeignet ist, die angesprochenen
Verkehrskreise dahingehend in die Irre zu führen, dass diese den Beruf
des Psychotherapeuten mit dem des Fachtherapeuten für Psychotherapie
verwechseln.
Darüber hinaus sieht das Gericht auch
eine irreführende Werbung des § 5 UWG darin, dass durch die Verwendung
des Begriffes Fachtherapeut für Psychotherapie bei den angesprochenen
Verkehrskreisen ein Eindruck erweckt wird, dass es sich bei den den Titel
führenden Personen um solche mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium
handelt. Dies begründet das Gericht mit der jeweiligen Verwendung
des Begriffes Psycho- sowohl in der Wörtern Psychologe und Psychotherapeut,
die jeweils beide über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen
müssen im Gegensatz zum Fachtherapeuten für Psychotherapie, der
diesen Titel ohne ein entsprechendes Hochschulstudium erreichen kann, alleine
durch Durchführung eines entsprechenden Lehrganges und anschließender
Prüfung bei den Kreisverwaltungsbehörden.
b. Das Gericht kommt zu diesem Ergebnis
aufgrund seiner eigenen Sachkunde, sodann es der Erholung eines demoskopischen
Gutachtens nicht bedurfte. Mit der Werbung Fachtherapeut für Psychotherapie
wird ein letztlich nicht begrenzter Personenkreis all derer angesprochen,
die sich für psychologische Betreu-
Massgeblich ist somit grundsätzlich, ob die betreffende Wortschöpfung geeignet ist zur Irreführung (Baumbach/Hefermehl § 5 UWG RndZif 3.10), sodass eine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ausgehend von der Zugehörigkeit zur angesprochenen Bevölkerungsgruppe sowie der Umstände dass es zur Beurteilung des konkreten Falles keiner besonderen Fachkenntnisse bedarf, war es dem Genchl daher möglich, diese Frage ohne Sachverständigengutachten im oben genannten Sinne zu beantworten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass auch andere Vereinigungen mit der Verleihung des entsprechenden Titels Fachtherapeut für Psychotherapie werben oder aber sich die Bezeichnung wiederholt im Internet findet, vielmehr belegt die häufige Venwendung der Bezeichnung gerade die erhöhte Ver wechslungsgefahr.
Auch die Verwendung des Zusatzes HpG, den
der Beklagte jedenfalls teilweise in dem Gericht vorliegenden Unterlagen
verwendet, ändert nichts an der Eignung der Werbung zur Irreführung,
da für die angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennbar ist, was
sich hinter dem kürzel HpG verbirgt. Eine andere Sichtweise wäre
allenfalls dann möglich, wenn eine Berufsbezeichnung wie etwa "Fachtherapeut
für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz" verwendet würde,
da hierdurch der Tätigkeitsbereich des Therapeuten ausreichend beschrieben
sein dürfte. Nachdem diese Berufsbezeichnung jedoch unstreitig
Nach alledem hat der Kläger gegen den Beklagten gemäss § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 3, 5 UWG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Begriffe Fachtherapeut für Psychotherapie soweie einer Werbung zur Ausbildung zum Fachtherapeuten für Psychotherapie.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
91
Die Entscheidung über die vorläuflge
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.