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Durch Vortäuschung angeblicher übersinnlicher Fähigkeiten werden die Geschädigten zu Zahlungen veranlasst. Meist geht es um beträchtliche Summen, so dass es sich nicht um Zahlungen für Unterhaltungsveranstaltungen handeln kann. Vielmehr werden konkrete Leistungen und Ergebnisse in Aussicht gestellt. Überwiegend geht es um Gesundheit und die Erzwingung von Zuneigung (als "Rückführung" (>>), "Partnerrückführung", "Partnerzusammenführung" (>>, >>) oder ähnlich bezeichnet), vgl. www.AGPF.de/Magie.htm.
Solche Fälle sind keine Seltenheit. Auch Summen von 10.000 Euro und weit mehr sind an der Tagesordnung. Die AGPF rät in solchen Fällen zur Strafanzeige, vgl. www.AGPF.de/Strafanzeigen.htm.
Über derartige Fälle wird unter den zahlreichen Begriffen berichtet, die es für solche angeblichen Fähigkeiten und deren angebliche Inhaber gibt. Dazu mehr unter Esoterik-Kritik. Die Begriffe Priester, Schamane und Magier beispielsweise werden nicht nur von Betrügern austauschbar und nach Belieben benutzt.
Schon wegen dieser zahlreichen unterschiedlichen Begriffe ist es schwierig, Prozesse und Urteile zu finden. Das bedeutet aber nicht etwa, dass es sie nicht gibt. Aber selbst wenn die Betrüger bundesweit tätig waren, wird meist nur in der Lokalpresse berichtet.
Eine Ausnahme war der Bericht "Schamanin soll sich 630.000 Euro erschlichen haben" in Spiegel-Online vom 03.02.2010. Über den Ausgang des Prozesses ist dort allerdings nichts zu finden. Deshalb unten das Urteil im Wortlaut (>>). Der Spiegel abschliessend: "Von den rund 630.000 Euro, die sie mit ihrer vermeintlichen Magie eingenommen hat, fehlt jede Spur. Die Staatsanwaltschaft hat nichts gefunden, als sie versuchte, das Geld für die Geschädigten zu sichern."
Im vorliegenden Urteil hat das Gericht hat die "Leichtgläubigkeit" (>>) oder die "erschreckende Leichtgläubigkeit" (>>) der Geschädigten als strafmildernd gewertet. Ein Grund dafür wird nicht genannt.
"Madame Sophia" wurde zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. In ihren Inseraten und Kleinanzeigen hatte sie sich auch "Madame Oja", "Oja, Priesterin der alten hebräischen Magie", "Priesterin der alten Magie", "Samira Samerfeld" und "Frau Joschka" genannt.
30 Geschädigten war ein Schaden von über 650.000 Euro entstanden.
Einige hatten zur Bezahlung der Betrügerin Kredite aufgenommen, einer
28.500 Euro. Eine Geschädigte musste Insolvenz anmelden (>>).
Einem Geschädgten versprach sie "Liebesglück, Geschäftserfolge
sowie einen Lottogewinn in Millionenhöhe durch magische Rituale mittels
heiligem Moschus aus Afrika" (>>), wofür
der 74.000 Euro bezahlt hat.
Urteil Landgericht Baden-Baden 2 KLs 201 Js 15623/06
2. Große Strafkammer
Geschäftsnummer: 2 KLs 201 Js 15623/06
[Der Bundesgerichtshof 1 StR 261/10 hat das Urteil durch
Beschluss vom 1.7.2010 bestätigt. Das Urteil ist also rechtskräftig
seit 2.7.2010. Rechtskraftvermerk am Ende]
Im Namen des Volkes
Urteil
Strafsache gegen
xxxxxxxxxxxxxx
geboren am xx.xx.1961 in xxxxxxxx wohnhaft xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch
Verteidiger: xxxxxxxxx
wegen Betrugs
Das Landgericht Baden-Baden - 2. Große Strafkammer
-
hat in der Sitzung vom 03.02.2010, an der teilgenommen
haben:
1. Die Angeklagte xxxxxxxxxxx wird wegen Betrugs in 161 Fällen sowie wegen Erpressung
unter Auflösung der mit Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 29.06.2006 - 3 Ds 93 Js 5822/05 - verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dort verhängten Freiheitsstrafen
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
Hiervon gelten jeweils zwei Monate als vollstreckt.
2. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 253 Abs. 1, 53, 55 StGB.
Gründe:
Die mehrfach vorbestrafte und
teilweise unter einschlägiger Bewährung stehende Angeklagte begann
spätestens im Jahre 2003, als "Magierin" ihren Lebensunterhalt zu
bestreiten und warb hierzu über Zeitungsinserate, in denen sie Hilfe
in Lebenskrisen und Partnerzusammenführungen
anbot, Kunden an. Sobald diese telefonisch Kontakt mit ihr aufnahmen, gab
sie ihnen wahrheitswidrig vor, helfen zu können, obwohl ihr durchaus
bewusst war, dass Magie und Zauberei in weiten Teilen der Bevölkerung
als Hokuspokus abgetan werden und gelegentlich zwar Besserung bei den Hilfesuchenden
eintrat, diese jedoch nur zufällig zeitgleich mit ihren möglicherweise
sogar tatsächlich durchgeführten "Ritualen" zusammentraf. Der
Angeklagten war klar, dass lediglich in ein oder zwei von zehn Fällen
eine Beschwerdebesserung eintrat, was sie den Kunden und später Geschädigten
jedoch in keinem Fall kundtat. Diese zahlten im Glauben an die Versprechungen
teilweise mehrfach Gelder, wobei die Angeklagte diese regelmäßig
unter zeitlichen Druck setzte. Die Taten zogen sich bis zur Inhaftierung
der Angeklagten am 30.07.2007 hin. Insgesamt entstand den 30 Geschädigten
ein Schaden von über 650.000 Euro. Darüber hinaus meldete die
Angeklagte diese Einkünfte nicht beim Arbeitsamt, obwohl sie von dort
Arbeitslosengeld II bezog. Die Angeklagte rechnete zumindest damit, dass
entgegen ihrer Versprechungen keine Besserung der Lebenslage eintreten
würde. Wegen gleichartiger Vorwürfe verhängte das Amtsgericht
Karlsruhe am 19.04.2004 eine Geldstrafe gegen sie.
Die Angeklagte hat in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung
die Vorwürfe eingeräumt und dieses Geständnis, nach anfänglichem
Erzählen über die Inhalte ihrer Rituale und die Kosten der hierzu
verwendeten Materialien in Form von Ölen, Kerzen und Wurzeln, schließlich
nach einer Verständigung gemäß § 257 c StPO durch
Verteidigererklärung in der Hauptverhandlung bestätigt und die
Anklagevorwürfe in vollem Umfang eingeräumt.
Gegenstand der Hauptverhandlung war auch, ob die Angeklagte aufgrund ihres Glaubens an ihre magischen Kräfte in ihrer Schuldfähigkeit eingeschränkt sein könnte, was jedoch zu verneinen war.
I.
Die am xx.xx.1961 in xxxxxxxxxx geborene Angeklagte,
die der Volksgruppe der Sinti und Roma angehört, wuchs bei der Großmutter
mütterlicherseits auf, die zwischen xxxxxxxx und xxxxxxxxx wohnte.
Die Angeklagte lebte dadurch sehr abseits und hatte wenig Kontakt zu anderen
Kindern und Familien. Sie wurde zwar altersgerecht eingeschult, jedoch
relativ schnell wieder aus der Schule genommen, da sich die Großmutter
nicht wohl dabei fühlte, sie mit dem Bus zur Schule fahren zu lassen.
Als Kind war sie daher viel allein. Als die Angeklagte etwa 11 Jahre alt
war, verspürte sie den Wunsch, lesen und schreiben zu lernen. Deshalb
setzte sie durch, dass sie erneut eingeschult wurde. Sie ging daraufhin
wenige Wochen in die zweite Klasse der Grundschule in xxxxxxxx, wurde jedoch
dort gehänselt und ausgelacht, da sie nicht in die Klassengemeinschaft
passte, weshalb sie die Schule wieder verließ. So lernte sie zunächst
weder lesen, noch schreiben oder rechnen. Mittlerweile ist sie in der Lage/zu
lesen und auch geringfügig zu schreiben. Allerdings hat sie weiterhin
Probleme bei der Unterscheidung von Zahlen.
Die Angeklagte lebte bei ihrer Großmutter bis sie 26 Jahre alt war. Schon früh begann die Großmutter, die Angeklagte in ihre sogenannten magischen Rituale einzuführen. Die Angeklagte bekam mit, dass Menschen mit Problemen zu der Großmutter kamen und von ihr Hilfe erwarteten. Die letzten vier Jahre pflegte sie diese, da sie nach einem Schlaganfall gelähmt war. Mit von 16 Jahren wurde sie verlobt. Sie lebte jedoch nie mit diesem Verlobten zusammen und die Verlobung wurde schließlich aufgelöst. Im Alter von 26 Jahren ging sie die Ehe mit xxxxxxxxxxx ein. Im Jahre 1988 brachte sie ihren Sohn zur Welt und zweieinhalb Jahre später ihre Tochter. Ihr Ehemann trug nur geringfügig zum Lebensunterhalt bei. Etwa im Jahre 2002, möglicherweise auch erst 2003, verließ ihr Ehemann sie und schloss sich mit einer jüngeren Frau zusammen. Spätestens seit diesem Zeitpunkt finanzierte sich die Angeklagte durch ihre "magischen Rituale". Bis dahin hatte sie diese auch schon ausgeübt, jedoch hauptsächlich für Freunde und Bekannte. Hiermit finanzierte sie nun den Lebensunterhalt ihres Mannes und auch ihrer Kinder, die sich während der Trennungszeit teilweise über Wochen bei dem Vater aufhielten, da ihr Ehemann als Straßenmusiker nicht genügend eigenes Einkommen hatte.
Der jetzt 22 Jahre alte Sohn der Angeklagten hat lediglich zwei Jahre lang die Schule besucht. Ihre Tochter ist durch schlechte Sauerstoffversorgung bei der Geburt geistig behindert und auf dem Stand eines drei- oder vierjährigen Kindes. Sie kann sich nicht selbst pflegen und bedarf als Pflegefall der Stufe II ständiger Betreuung. Sie leidet an verschiedenen Krankheiten.
Die Angeklagte wechselte im Verlauf ihres Erwachsenenlebens
ihren Wohnsitz zwischen xxxxxxxxx, xxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxx. Nach Ende
ihrer Ehe zog sie nach xxxxxxxxxxx. Im
Jahre 2007 verschlimmerten sich die Krankheiten ihrer
Tochter. Zu diesem Zeitpunkt kehrte ihr Ehemann wieder zu ihr zurück.
Die Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in
Erscheinung getreten:
2. Am 19.01.2004 verhängte das Amtsgericht Karlsruhe im Verfahren 8 Cs 240 Js 910/04, rechtskräftig seit dem 19.05.2004, gegen die Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro.
3. Am 14.04.2004 verhängte das Amtsgericht Karlsruhe im Verfahren 10 Cs 450 Js 42188/03, rechtskräftig seit dem 30.04.2004, gegen die Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots in Tateinheit mit fährlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren trotz Fahrverbots die Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 10 Euro und ordnete ein Fahrverbot von 3 Monaten an.
4. Am 19.04.2004, rechtskräftig seit dem 27.04.2004,
verhängte das Amtsgericht Karlsruhe im Verfahren 6 Cs 210 Js 44005/03
gegen die Angeklagte wegen Betrugs in drei Fällen die Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu je 5 Euro. Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
In einem weiteren Telefongespräch am 04.12.2002 erklärten Sie der Geschädigten, dass für die Zusammenführung weiteres Material gekauft werden müsse, weil der
Am 14.10.2002 forderten Sie von der Geschädigten die Zahlung von weiteren EUR 1.200,-. Sie teilten ihr mit, dass dieses Geld erforderlich sei, um eine andere "Magierin" unschädlich zu machen, zu der die Geschädigte Kontakt aufgenommen habe. Andernfalls werde Ihre Arbeit zerstört werden. Die Geschädigte glaubte Ihnen erneut und übersandte noch am selben Tag EUR 1.200,- per Einschreiben.
In allen Fällen war Ihnen bewusst, dass Sie weder
die Fähigkeit noch die Absicht hatten, die Geschädigte mit dem
Mann wieder zusammen zu bringen, und dass daher Ihre Darstellungen nicht
der Wahrheit entsprachen. Sie hatten die Absicht, sich an dem gezahlten
Geld zu bereichern, wobei Ihnen bewusst war, dass Sie auf den Ab-schluss
der Vereinbarungen und die Zahlung des Geldes keinen Anspruch hatten."
6. Am 29.06.2006 verhängte das Amtsgericht Pforzheim im Verfahren 3 Ds 93 Js 5822/05, rechtskräftig seit dem 08.08.2006, gegen die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
1. Unter Vortäuschung ihrer Rückzahlungswilligkeit nach Erhalt der angeblichen Erbschaft veranlasste die Angeklagte den Zeugen sodann, ihr am 09.03.2005 in dessen Wohnung in xxxxxxxxxxxx zunächst 3.000 Euro für das Flugticket nach Israel zu überlassen.
2. Ferner übergab der Zeuge durch diesen Irrtum bedingt der Angeklagten ebenfalls in seiner Wohnung am 10.03.2005 für die angebliche Erbschaftssteuer 33.000 Euro.
Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht zahlte die Angeklagte den Geldbetrag in Höhe von insgesamt 36.000 Euro zunächst nicht an den Zeugen zurück, sondern brach den Kontakt zu diesem ab.
Seit April diesen Jahres leistet die Angeklagte Schadenswiedergutmachung durch monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 2.000 Euro, insgesamt rückerstattet wurden bis-
Unter Abwägung der für und gegen die Angeklagte
sprechenden Gesichtspunkte erachtete das Gericht die Verhängung einer
8. Am 25.05.2007 verhängte das Amtsgericht Baden-Baden
im Verfahren 5 Cs 306 Js 5193/07, rechtskräftig seit dem 19.06.2007,
gegen die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort die Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu je 20 Euro, die bezahlt ist.
Die Angeklagte beschloss zu einem nicht mehr feststellbaren
Zeitpunkt vor dem oder im Jahre 2003 die von der Großmutter übernommenen
Rituale zu vermarkten und hieraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Sie inserierte daher in verschiedenen Zeitungen unter unterschiedlichen
Namen und versprach Hilfe in Lebenskrisen und Partnerzusammenführungen.
Ihr war bewusst, dass ihre Tätigkeiten von einem Großteil der
Bevölkerung nicht als wirksam
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Fälle 1.-7.
Die damals in xxxxxxxxxx wohnhafte Geschädigte xxxxxxxxxxx
wollte eine Partnerzusammenführung
mit einem Mann erreichen, in den sie sich verliebt hatte. Im Zeitraum von
September 2003 bis Juli 2004 wurde ihr von der Angeklagten, die seinerzeit
noch in xxxxxxxxxx wohnhaft war, bei jeweils geführten Telefonaten
vorgemacht, sie könne durch Magie und kostenträchtige
Rituale dieses Partnerschaftsproblem positiv beeinflussen, weshalb ihr
die
1. an einem nicht mehr feststellbaren Tag
im September oder Oktober 2003 in bar an einen von
der Angeklagten geschickten Boten 15.000 Euro,
2.-6.: im Zeitraum danach bis spätestens
Juni 2004 zu mindestens 5 nicht mehr im einzelnen feststellbaren Zeitpunkten
zweimal jeweils 10.000 Euro (2. u. 3.) und dreimal jeweils 5.000 Euro (4.-6.),
jeweils an die von der Angeklagten geschickten Geldboten und
7. am 09.07.2004 überwies die Geschädigte
2.700 Euro auf das ihr von der Angeklagten genannte
Konto des Ehemannes der Angeklagten, xxxxxxxxxxxxx, bei der Volksbank
xxxxxxxxxxxx.
Insgesamt entstand xxxxxxxxxxxxxxx ein Schaden in Höhe
von 52.700 Euro.
Fälle 8.-27.
Dem Geschädigten xxxxxxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxx, der auf ein am 03.12.2003 erschienenes Zeitungsinserat der Angeklagten geantwortet hatte, machte die Angeklagte vor, sie könne sein Liebesglück, Geschäftserfolge sowie einen Lottogewinn in Millionenhöhe durch magische Rituale mittels heiligem Moschus aus Afrika bewirken. Der Geschädigte zahlte auf immer neue Forderungen der Angeklagten im Regelfall per Western Union, aber auch in bar durch Aushändigung an die Angeklagte in ihrer damaligen Wohnung in xxxxxxxxxxxx oder an einen von der Angeklagten geschickten Kurier, per Brief oder per Überweisung auf das von der Angeklagten genannte Konto:
8. - 9. im Zeitraum von Anfang Dezember
2003 bis Ende März 2004 zu im Einzelnen nicht näher
feststellbaren Zeitpunkten jeweils in bar einmal 15.000 Euro und einmal
10.000 Euro
10. am 15.01.2004
in bar den Betrag von 20.000 Euro, dessen Rückzahlung binnen 3 Jahren
ihm die Angeklagte wahrheitswidrig zusicherte
11. am 21.04.2004
per Brief 2.000 Euro in bar
12. am 06.05.2004
2.000 Euro
13. am 10.05.2004
2.000 Euro
14. am 13.05.2004
2.000 Euro
15. am 08.06.2004
1.500 Euro
16. am 11.06.2004
1.000 Euro
17. am 23.07.2004
2.400 Euro
18. am 09.09.2004
800 Euro
19. am 04.11.2004
2.000 Euro
20. am 17.11.2004
3.000 Euro
Dem Geschädigten entstand ein Schaden von insgesamt
74.000 Euro.
Fälle 28.-50.
Der Geschädigte xxxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxx nahm im Februar 2004 wegen gesundheitlicher, beruflicher und partnerschaftlicher Probleme Kontakt mit der Angeklagten auf, die ihm zusicherte, mittels magischer Rituale seine Probleme beheben zu können. Auf jeweilige Anforderung durch die Angeklagte zahlte der Geschädigte entweder über Western Union oder per Überweisung auf die von der Angeklagten ihm jeweils genannten Konten die folgenden Beträge:
28. am
19.02.2004 2.500 Euro
29. am 25.02.2004 2.500
Euro
30. am 22.09.2004 2.500
Euro
31. am 21.02.2006 650
Euro
32. am 02.03.2006 7.000
Euro
33. am 06.03.2006 3.000
Euro
34. am 14.03.2006 5.000
Euro
35. am 17.03.2006 3.000
Euro
36. am 21.03.2006 3.000
Euro
37. am 20.04.2006 500
Euro
38. am 26.06.2006 1.300
Euro
39. am 23.08.2006 1.500
Euro
40. am 30.08.2006 650
Euro
41. am 04.09.2006 1.800
Euro
42. am 12.09.2006 1.800
Euro
43. am 13.09.2006 2.500
Euro
44. am 19.09.2006 5.500
Euro
45. am 22.09.2006 1.500
Euro
46. am 26.09.2006 2.300
Euro
47. am 28.09.2006 800
Euro
48. am 05.10.2006 800
Euro
Dem Geschädigten entstand ein Schaden von insgesamt
63.100 Euro.
Fall 51.
Die Geschädigte xxxxxxxxxxxx, die bereits in den Jahren 2000 oder 2001 wegen einer persönlichen Lebenskrise auf Grund einer zu Bruch gegangenen Partnerbeziehung mit der Angeklagten Kontakt hatte und dieser Geld für ihre Rituale gegeben hatte, wandte sich in den Jahren 2003 oder 2004 erneut an die Angeklagte, die sich damals in einem Inserat "Madame Sophia" nannte, so dass die Geschädigte sie nicht sofort erkannte, und von ihr telefonisch die Zahlung von 2.200,00 Euro verlangte, bevor sie ihr helfen könne; die Geschädigte ging hierauf jedoch nicht ein. Insoweit stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig ein.
Am 05.02.2006 rief die Angeklagte die Geschädigte
an und erkundigte sich nach deren Befinden. Die Angeklagte bot der Geschädigten
an, gegen Zahlung von 3.500 Euro ein Ritual durchzuführen, das ihr
garantiert einen Partner vermittle; dabei wies die Angeklagte auf die zeitliche
Dringlichkeit hin, mit der sie das erforderliche Material beschaffen müsse.
Auf telefonische Anforderung der Angeklagten hin überwies ihr die
Geschädigte in der Hoffnung auf Hilfe am 06.02.2006 3.500 Euro.
Fälle 52.-56.
Der Geschädigte xxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxxx nahm Ende Juni oder Anfang Juli 2004 wegen Eheproblemen Kontakt mit der Angeklagten auf, die versicherte, ihm helfen zu können, so dass es nicht zu einer Scheidung käme. Der Geschädigte xxxxxxxxxxxx zahlte auf jeweilige Anforderung der Angeklagten wie folgt:
52. am 02.07.2004 900 Euro
53. am 09.07.2004 2.500 Euro
54. am 01.03.2005 2.500 Euro
55. am 08.04.2005 750 Euro
56. am 11.04.2005 400 Euro
Insgesamt entstand xxxxxxxxxxxx ein Schaden von 7.050
Euro.
Fälle 57.-88.
xxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxxx nahm wegen familiärer Probleme mit der Angeklagten Kontakt auf, die in der Zeitschrift "Astrowoche" inseriert hatte. Die Angeklagte versprach der Geschädigten Hilfe durch magische Rituale. Auf immer neues Drängen der Angeklagten, die angeblich weiteres Geld für die Beschaffung magischer Materialien benötigte, zahlte die Geschädigte xxxxxxxxxx die folgenden Beträge an die Angeklagte:
57. am
21.10.2004 1.500 Euro
58. am 25.10.2004 2.200
Euro
59. am 28.10.2004 2.500
Euro
60. am 03.11.2004 3.400
Euro
61. am 06.12.2004 1.200
Euro
62. am 09.12.2004 2.400
Euro
63. am 13.12.2004 1.800
Euro
64. am 16.12.2004 1.100
Euro
65. am 20.12.2004 2.200
Euro
66. am 21.12.2004 1.750
Euro
67. am 08.04.2005 800
Euro
68. am 13.04.2005 480
Euro
69. am 03.05.2005 2.000
Euro
70. am 04.05.2005 500
Euro
71. am 30.05.2005 2.880
Euro
72. am 07.06.2005 3.360
Euro
73. am 14.06.2005 2.600
Euro
74. am 22.06.2005 1.100
Euro
75. am 27.06.2005 1.500
Euro
76. am 08.07.2005 1.100
Euro
77. am 27.07.2005 2.100
Euro
78. am 02.08.2005 1.925
Euro
79. am 06.08.2005 1.150
Euro
80. am 01.09.2005 2.880
Euro
81. am 05.09.2005 1.500
Euro
82. am 15.09.2005 600
Euro
83. am 13.10.2005 1.000
Euro
84. am 20.10.2005 3.900
Euro
85. am 21.10.2005 1.000
Euro
86. am 26.04.2006 1.800
Euro
87. am 27.04.2006 1.200
Euro
Der Geschädigten entstand ein Schaden von insgesamt
56.285 Euro. Sie verschuldete sich im Laufe der Zeit auch wegen dieser
an die Angeklagte geleisteten Ausgaben so erheblich, dass sie Anfang 2007 Privatinsolvenz
anmelden musste.
Fälle 89.-91.
Die Geschädigte xxxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxxxx wandte sich wegen Partnerschaftsproblemen auf Grund eines Inserates der Angeklagten an diese, die ihr eine "Partnerzusammenführung" zusicherte. Die Geschädigte bezahlte daher nach jeweiliger Aufforderung der Angeklagten:
89. im Herbst 2004 zu einem nicht genau feststellbaren
Zeitpunkt 10.000 Euro an einen von der Angeklagten gesandten Geldboten,
der an der Wohnung der Geschädigten erschien
90. am 14.04.2005 über Western Union
1.500 Euro
91. am 27.05.2005 ebenfalls über
Western Union 800 Euro.
Hierdurch entstand ihr insgesamt ein Schaden in Höhe
von 12.300 Euro.
Fälle 92.-95.
Der Geschädigte xxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxxxx, der Schwierigkeiten in seinem landwirtschaftlichen Betrieb hatte, nahm auf eine Anzeige der Angeklagten im "xxxxxxxxxxxxx", in der sie Befreiung von "Schwarzmagie" u.a. versprach, Kontakt mit der Angeklagten auf. Die Angeklagte verlangte für die Befreiung des Geschädigten vom "Doppelfluch", mit dem er belegt sei, jeweils Geldzahlungen zur angeblichen Beschaffung magisch wirkender Materialien in Frankreich und für die Durchführung ihrer Rituale, die der Geschädigte auf jeweilige Anforderung der Angeklagten per Überweisung an die Angeklagte leistete:
92. am 30.09.2005 1.000 Euro, die die Mutter
des Geschädigten, xxxxxxxxxxxxxx, überwies
93. am 07.10.2005 2.200 Euro
94. am 08.11.2005 1.400 Euro
95. am 12.12.2005 3.000 Euro
xxxxxxxxxxx entstand hierdurch ein Schaden von insgesamt
7.600,00 Euro.
Fälle 96.-108.
Die Geschädigte xxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxx meldete sich auf Grund einer Annonce der Angeklagten im "xxxxxxxxxxxx", in der diese die Lösung energetischer Störungen versprochen hatte. Ihre Kontakte mit der Angeklagten fanden überwiegend am Telefon statt, einmal suchte die Geschädigte die Angeklagte in deren damaliger Wohnung in xxxxxxxxxxxxxxxxx auf. Die Angeklagte verlangte immer weitere Geldzahlungen mit der Begründung, die Probleme der Geschädigten seien bedeutender und tiefer verwurzelt, als ursprünglich angenommen. Die Geschädigte leistete auf einzelne Anforderung die folgenden Geldzahlungen an die Angeklagte:
96. am 16.09.2005 1.000 Euro
97. am 20.09.2005 1.500 Euro
98. am 21.09.2005 1.500 Euro
99. am 26.09.2005 2.200Euro
100. am 05.10.2005 1.700 Euro
101. am 13.10.2005 2.200 Euro
102. am 25.10.2005 1.800 Euro
103. am 18.11.2005 2.200 Euro
104. am 12.12.2005 2.000 Euro
105. am 21.12.2005 21.000 Euro
106. am 13.01.2006 12.200 Euro
107. am 23.05.2007 7.000 Euro
108. im Juli 2007 zu einem nicht genau feststellbaren
Zeitpunkt 10.000 Euro.
Insgesamt entstand ihr ein Schaden in Höhe von 66.300
Euro.
Fälle 109.-119.
Die Geschädigte xxxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxx nahm auf Empfehlung ihrer Schwester xxxxxxxxxxxxxx der Angeklagten Kontakt auf, da sie sich ebenfalls Hilfe bei ihren "energetischen Störungen" und "Blockaden" erhoffte. Die Angeklagte sicherte der Geschädigten zu, für sie an der Beseitigung dieser Störungen zu arbeiten. Überwiegend erfolgten in der Folgezeit telefonische Kontaktaufnahmen zwischen der Angeklagten und der Geschädigten, zweimal suchte die Geschädigte die Angeklagte auch in deren damaliger Wohnung in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx auf. Die Geschädigte zahlte an die Angeklagte auf deren jeweils neue Anforderung
109. am 20.10.2005 1.800 Euro
110. am 31.10.2005 8.500 Euro
111. am 08.11.2005 4.200 Euro
Insgesamt zahlte die Geschädigte xxxxxxxxxxxx an
die Angeklagte 40.000 Euro.
Fälle 120.-123.
Der Geschädigte xxxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxxxx suchte Hilfe für seine Ehefrau, die an Schlafstörungen sowie an Beinschmerzen litt. Über ein Zeitschrifteninserat der Angeklagten in der "Astrowoche" kam der Kontakt zu der Angeklagten zustande, die dem Geschädigten versprach, für die Linderung der Beschwerden seiner Frau zu sorgen; die Angeklagte erklärte dem Geschädigten außerdem, die Leiden seiner Frau seien darauf zurück zuführen, dass diese von ihrem Vater verflucht worden sei. Der Geschädigte hatte ausschließlich telefonischen, seine Ehefrau hatte keinerlei Kontakt mit der Angeklagten. Der Geschädigte zahlte auf jeweilige Anforderung der Angeklagten, die angeblich jeweils Material für ihre Rituale beschaffen musste, die folgenden Geldbeträge, bevor er den Kontakt abbrach, da er seiner Meinung nach genug bezahlt hatte:
120. am 08.11.2005 1.500 Euro
121. am 14.11.2005 3.000 Euro
122. am 24.11.2005 5.000 Euro
123. am 09.12.2005 1.500 Euro.
Hierdurch entstand ihm ein Schaden von insgesamt 11.000
Euro.
Fälle 124. -129.
Die Geschädigte xxxxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxx hatte
ein Zeitungsinserat der Angeklagten gelesen, in dem sich diese als "Priesterin
der alten Magie" bezeichnet hatte. Die Geschädigte hatte Sorgen um
ihren schwer kranken Mann und war deshalb psychisch angeschlagen; sie hielt
sich und ihre Familie außerdem nach frühren Kontakten mit anderen
Wahrsagern für "verflucht". Die Angeklagte versicherte der Geschädigten
gleich zu Beginn des Kontaktes, sie könne ihr hundertprozentig helfen.
In der Hoffnung auf Hilfe zahlte die Geschädigte auf jeweilige telefonische
Anforderung durch die Angeklagte, die angeblich Geld für "Utensilien"
124. am 19.12.2005 5.000 Euro
125. am 27.12.2005 10.000 Euro
126. am 31.01.2006 10.000 Euro
127. am 06.02.2006 3.000 Euro
128. am 14.03.2006 6.000 Euro
129. am 26.07.2006 1.000 Euro
Ihr entstand ein Schaden von insgesamt 35.000 Euro.
Fälle 130. -134.: xxxxxxxxxxxxxx
Die Geschädigte xxxxxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxxxxx hatte die Bekanntschaft eines Mannes gemacht, mit dem sie eine Beziehung eingehen wollte. Sie nahm deshalb, nachdem sie das Inserat der Angeklagten in einem Anzeigenblatt gelesen hatte, im Dezember 2005 Kontakt zu ihr auf. Die Angeklagte versicherte der Geschädigten, sie könne positiven Einfluss auf das Zustandekommen der erwünschten Beziehung nehmen, sie müsse jedoch erst teure Materialien beschaffen, um die vorhandenen "Blockaden" lösen zu können. Als die Geschädigte im März 2006 ungeduldig wurde und den Kontakt abbrechen wollte, weil sich kein Erfolg eingestellt hatte, erklärte ihr die Angeklagte, das ginge nicht, die Geschädigte mache ihr die Arbeit "kaputt", außerdem habe sie jetzt eine hundertprozentig funktionierende Lösung, wenn nur die Geschädigte noch mehr Geld bezahle. Auf jeweilige Anforderung durch die Angeklagte zahlte die Geschädigte an diese:
130. am 27.12.2005 3.000 Euro
131. am 16.01.2006 2.200 Euro
132. am 22.03.2006 3.500 Euro
133. am 20.04.2006 1.500 Euro
134. am 16.05.2006 1.400 Euro
Ihr entstand ein Schaden von insgesamt 11.600 Euro.
Fall 135.
Die Geschädigte xxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxxxxx befand
sich, da kurz hintereinander ihr Sohn und ihr Ehemann verstorben waren,
in einer Lebenskrise. Die Angeklagte, mit der sie auf Grund eines von der
Angeklagten geschalteten Inserates telefonisch Kontakt aufnahm, erklärte
ihr, sie müsse sofort einschreiten, die Geschädigte solle eine
Eilüberweisung an sie tätigen. Die Geschädigte müsse
außerdem damit rechnen, dass auch ihre beiden anderen
In den Tagen darauf übersandte die Geschädigte,
wie von der Angeklagten gefordert, Erde von allen vier Seiten ihres Hauses
an die Angeklagte. In der Folgezeit vertröstete die Angeklagte die
Geschädigte, die vergeblich auf einen Erfolg wartete, immer wieder
und erklärte ihr schließlich, die Art der Geschädigten
gefalle ihr nicht. Als ihr die Geschädigte schließlich mit einer
Anzeige wegen Betruges drohte, überwies die Angeklagte den Betrag
von 2.200 Euro zurück, erklärte der Geschädigten jedoch
in einem Telefonat, die Geschädigte dürfe das Geld nicht ausgeben,
da diese ansonsten sehr krank und sterben werde.
Fälle 136.-139.
Der Geschädigte xxxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxx befand sich in einer Lebenskrise, nachdem seine Freundin eine mehrjährige Beziehung beendet hatte. Er nahm deshalb auf Grund eines Inserates der Angeklagten, das im "xxxxxxxxxxxxxxx" erschienen war, am Samstag, den 11.02.2006, telefonisch Kontakt zu ihr auf, da er sich von der Tätigkeit der Angeklagten eine Rückkehr seiner Freundin versprach. Als der Geschädigte die Angeklagte nunmehr vereinbarungsgemäß noch am selben Tag in ihrer damaligen Wohnung in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx aufsuchte, versicherte ihm die Angeklagte, mittels "schwarzer Magie", die jedoch sehr "gefährlich" sei, seine Freundin zurück zu bringen; er müsse jedoch eine Eilüberweisung an die Angeklagte vornehmen und ihr außerdem verschiedene Gegenstände (ein getragenes T-Shirt, Haare von sich, Lichtbilder von sich und seiner Feundin ) übersenden und ihr verschiedene persönliche Daten aus dem persönlichen Umfeld seiner Freundin mitteilen. Der Geschädigte verwendete in der Folgezeit seine gesamten Ersparnisse zur Bezahlung der immer neuen Forderungen der Angeklagten, die ihm erklärte, sein Fall sei besonders schwierig zu lösen, da der Geschädigte noch unter dem Einfluss eines früher von ihm konsultierten Wahrsagers stehe. Der Geschädigte bezahlte auf jeweilige Anforderung der Angeklagten:
136. am 13.02.2006 6.000 Euro per Blitzüberweisung
137. am 16.02.2006 5.000 Euro per Blitzüberweisung
138. Ende Februar 2006 an einem nicht genau
feststellbaren Tag in bar den Betrag von 5.000 Euro; den Betrag brachte
der Geschädigte der Angeklagten nach Hause, da sie ihm erklärt
hatte, sie habe ansonsten zuviel Geld auf ihrem Konto und steuerliche Nachteile
dadurch
139. am 03.03.2006 2.000 Euro per Blitzüberweisung
Er zahlte insgesamt 18.000 Euro an die Angeklagte.
Fall 140.
Die Geschädigte xxxxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxx war
verzweifelt, da ihr Ehemann sie verlassen hatte. Auf Grund eines Inserates
der Angeklagten in einem Anzeigenblatt nahm die Geschädigte Kontakt
mit dieser auf. Die Angeklagte, die sich "Frau Joschka" nannte, sicherte
der Geschädigten eine annähernd hundertprozentige Erfolgsgarantie
zur Rückführung des Ehemannes
der Geschädigten zu. Die Geschädigte überwies im Vertrauen
auf die magischen Kräfte der Angeklagten am 06.03.2006 den Betrag
von 5.000 Euro an die Angeklagte.
Fälle 141. -142.
Die Geschädigte xxxxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxxxxxx hatte Probleme mit ihrem Ehemann, der ständig außereheliche Beziehungen hatte. Sie nahm auf Grund eines Inserates der Angeklagten Kontakt mit ihr auf, die ihr zusicherte, mit Hilfe ihrer Rituale, zu denen sie Moschus aus fremden Ländern einfliegen lasse und kleine Teufel heranziehe, der Geschädigten ihren Ehemann zurück zu bringen bzw. zu unterbinden, dass dieser weiterhin fremd gehe. Die Geschädigte überwies auf jeweils neue Anforderung durch die Angeklagte jeweils per Blitzüberweisung die folgenden Beträge an die Angeklagte:
141. am 24.03.2006 1.500 Euro
142. am 28.03.2006 2.000 Euro
Der Geschädigten entstand ein Schaden in Höhe
von insgesamt 3.500 Euro.
Fall 143.
Der Geschädigte xxxxxxxxxxxxxxxg aus xxxxxxxxxxxx
hatte Partnerschaftsprobleme und nahm deshalb auf ein Inserat der Angeklagten
im "xxxxxxxxxxxxxxxxxx" telefonisch Kontakt mit ihr auf. Die Angeklagte
versprach ihm Lösung seiner Probleme durch nächtliche Beschwörungen
mit einer Wurzel, die sie für ihn vornehmen werde. Für diese
Beschwörung verlangte die Angeklagte vom Geschädigten die Zahlung
eines Betrages von 1.500,00 Euro, den der Geschädigte am 12.04.2006
an die Angeklagte überwies. Mehreren weiteren drängenden Anrufen
der Angeklagten, ihr weiteres Geld zu überweisen, kam der Geschädigte
nicht nach.
Fall 144.
Die Geschädigte xxxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxxxxxx
hatte enorme psychische Probleme und nahm nach Lesen eines Zeitungsinserates
der Angeklagten Kontakt mit dieser auf. Die Angeklagte machte ihr vor,
übernatürliche Fähigkeiten zu besitzen und diese zur Besserung
Fälle 145. -148.
Der Geschädigte xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxxxxxxl hatte wirtschaftliche Probleme in seinem landwirtschaftlichen Betrieb und führte dies darauf zurück, dass auf seiner Familie ein Fluch liege. Er nahm deshalb auf ein Zeitungsinserat der Angeklagten hin, in dem sich diese als "Oja, Priesterin der alten hebräischen Magie" bezeichnet hatte, telefonischen Kontakt zu ihr auf. Die Angeklagte bestätigte ihm, dass seine Familie schon in der zweiten Generation mit einem Fluch belegt sei, der auch noch fünf weitere Generationen andauern werde; sie sei jedoch hundertprozentig in der Lage, Abhilfe zu schaffen. Auf immer neue Anforderungen zahlte der Angeklagte per Überweisung bzw. per Western Union die folgenden Beträge an die Angeklagte:
145. am 27.04.2006 1.000 Euro
146. am 28.04.2006 3.750 Euro
147. am 08.05.2006 3.000 Euro
148. am 18.05.2006 3.000 Euro
Ihm entstand ein Gesamtschaden von 10.750 Euro.
Fälle 149.-153.
Der Geschädigte xxxxxxxxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxxx wollte, dass seine Ehefrau, die sich von ihm getrennt hatte, zu ihm zurück kehrte. Er nahm deshalb, nachdem er ein Inserat der Angeklagten gelesen hatte, Kontakt mit ihr auf. Die Angeklagte sicherte ihm zu, für sie sei es mittels der von ihr beherrschten Magie unter Verwendung magischer Materialien kein Problem, die Rückkehr der Ehefrau des Geschädigten herbeizuführen. Auf jeweils neue Anforderung der Angeklagten nahm der Geschädigte die folgenden Zahlungen per Western Union vor:
149. am 27.04.2006 1.500 Euro
150. am 13.07.2006 1.500 Euro
151. am 18.07.2006 3.000 Euro
152. am 21.07.2006 1.200 Euro
153. am 26.10.2006 1.200 Euro
Insgesamt zahlte der Geschädigte an die Angeklagte
8.400 Euro.
Fall 154.
Die Geschädigte xxxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxxxx
hatte wegen ihres Freundes, der sie verlassen hatte, Partnerschaftsprobleme
und nahm deshalb auf ein Inserat der Angeklagten im "xxxxxxxxxxxxxxxx"
hin, in dem die Angeklagte Partnerzusammenführung mittels "Voodoo-Zauberei"
und "Santa Maria" versprochen hatte, am 29.04.2006 telefonisch Kontakt
mit ihr auf. Die Angeklagte versprach ihr die Lösung ihrer auf innere
Blockaden zurück zu führenden Probleme durch Zauberei, die sie
für die Geschädigte vornehmen werde. Für ihre Tätigkeit
einschließlich der Beschaffung der hierfür angeblich notwendigen
teuren Utensilien verlangte die Angeklagte von der Geschädigten die
Zahlung eines Betrages von 1.000,00 Euro. Die Geschädigte wollte am
02.05.2006 überweisen, was jedoch zunächst nicht funktionierte,
da sie die Überweisung bei der falschen Sparkasse vornehmen wollte.
Die Geschädigte setzte sich deshalb telefonisch mit der Angeklagten
in Verbindung, um ihr diese Zusammenhänge mitzuteilen. Außerdem
war die Geschädigte nunmehr entschlossen, nichts mehr zu überweisen,
was sie der Angeklagten bei dem Telefonat ebenfalls erklärte. Die
Angeklagte war darüber sehr aufgebracht und drohte
der Geschädigten, sie werde sie mit einem Fluch belegen, so dass sie
ihr ganzes Leben lang kein Glück mehr haben werde, schließlich
habe sie ja auch schon die teueren Utensilien beschafft, auf denen sie
nunmehr sitzen bleibe. Die Geschädigte war über die Drohung so
beunruhigt, dass sie der Angeklagten noch am 02.05.2006 die verlangten
1.000 Euro überwies.
Fall 155.
Die Geschädigte xxxxxxxxxxxxxxx, die damals noch
in xxxxxxxxxxxx wohnte, hatte erhebliche psychische Probleme, da sich ihr
Lebensgefährte von ihr trennen wollte. Der Kontakt mit der Angeklagte
kam über ein Zeitungsinserat der Angeklagten zustande. Die Angeklagte
versprach Partnerzusammenführung und machte der Geschädigten
vor, mittels Voodoo-Ritualen und unter Verwendung von "Voodoo-Puppen" solches
bewirken zu können. Im Vertrauen auf die Zusagen der Angeklagten überwies
die Geschädigte am 03.05.2006 den von der Angeklagten verlangten Betrag
von 1.000 Euro.
Fälle 156.-167.
Der Geschädigte xxxxxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxxxxx
hatte erheblich psychische Probleme, da sich seine Ehe in einer schweren
Krise befand. Über ein Inserat der Angeklagten, das sie im "xxxxxxxxxxxxxxxx"
aufgegeben hatte und in dem sie sich als "Priesterin der alten hebräischen
Magie" mit "35-jähriger Lebenserfahrung" bezeichnet hatte, nahm er
etwa Mitte Mai 2006 erstmals mit der Angeklagten Kontakt auf. Die Angeklagte
machte dem Geschädigten
Der Geschädigte zahlte die folgenden Beträge, indem er den jeweils von der Angeklagten genannten Zahlungsmodalitäten nachkam, entweder per Western Union oder per Banküberweisung, den unter Ziff. 167. genannten Betrag am 22.08.2006 in bar bei einem Treffen mit der Angeklagten in xxxxxxxxxxx:
156. am
20.05.2006 500 Euro
157. am 24.05.2006 2.000
Euro
158. am 26.05.2006 4.300
Euro
159. am 29.05.2006 2.200
Euro
160. am 30.05.2006 3.000
Euro
161. am 06.06.2006 8.000
Euro
162. am 13.06.2006 4.000
Euro
163. am 22.06.2006 9.300
Euro
164. am 29.06.2006 9.000
Euro
165. am 12.07.2006 6.200
Euro
166. am 28.07.2006 10.000
Euro
167. am 22.08.2006 22.000
Euro
Der Geschädigte zahlte insgesamt 80.500 Euro an die
Angeklagte, wodurch ihm ein Schaden in dieser Höhe entstand.
Fälle 168-171.
Der Geschädigte xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, der damals noch in xxxxxxxxxxxx wohnte, nahm am 01.06.2006 mit der Angeklagten telefonischen Kontakt auf, die in einem Inserat in einem Anzeigeblatt, in dem sie sich als "Madame Oja" bezeichnet hatte, Hilfe durch Magie versprochen hatte. Die Angeklagte versprach dem Geschädigten Hilfe bei seinen schweren Eheproblemen und Bewahrung des Geschädigten davor, dass er auch seinen zweiten Sohn durch Tod verlieren würde. Hierfür müsse sie teure Wurzeln und sonstige Materialien kaufen. Der Geschädigte zahlte bei drei persönlichen Treffen am 01.06.2006, 03.06.2006 und 09.06.2006 mit der Angeklagten in deren damaliger Wohnung in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die jeweils verlangten Beträge sowie am 20.06.2006 per Überweisung; er finanzierte alle Zahlungen über die Inanspruchnahme von Krediten. Im einzelnen handelt es sich um die folgenden Beträge:
168. am 01.06.2006 10.000 Euro
169. am 03.06.2006 10.000 Euro
170. am 09.06.2006 6.000 Euro
171. am 20.06.2006 2.500 Euro
Insgesamt entstand ihm ein Schaden in Höhe von 28.500 Euro.
Da der Geschädigte ab dem 28.07.2006 wegen Erfolglosigkeit
der Bemühungen der Angeklagten energisch Rückzahlung der geleisteten
Beträge verlangte, nahm die Angeklagte durch Vermittlung ihres Rechtsanwaltes
im Zeitraum bis zum 27.07.2007 die Rückzahlung eines Teilbetrages
von 10.000 Euro in Raten vor.
Fall 172.
Der Geschädigte xxxxxxxxxxxx, der damals noch in xxxxxxxxxwohnte, nahm auf Grund eines von der Angeklagten aufgegebenen Inserates Kontakt mit ihr auf. Die Angeklagte versprach ihm, mittels magischer Rituale die Ehe des Geschädigten zu retten. Der Geschädigte überwies deshalb am 01.08.2006 den von der Angeklagten verlangten Betrag von 800 Euro. Auf eine weitere Zahlungsforderung der Angeklagten einige Zeit später ging er allerdings nicht mehr ein.
Fälle 173.-174.
Die Geschädigte xxxxxxxxxxx, die damals noch in xxxxxxxxx wohnte, hatte größere Erziehungsprobleme mit ihrem damals 16 Jahre alten Sohn. Über ein Inserat, das sie einem in Aalen erscheinenden Info-Blatt entnommen hatte, und in dem sich die Angeklagte als "Oja", "Priesterin der alten hebräischen Magie" bezeichnet hatte, wurde die Geschädigte Anfang August 2006 auf die Angeklagte aufmerksam. Im ersten telefonischen Kontakt sicherte die Angeklagte der Geschädigten zu, sie könne ihr helfen, binnen 6 Wochen sei der Fall erledigt, sofern ihr die Geschädigte für die erforderlichen Rituale, zu denen die Angeklagte teures Material benötige, Geld bezahle; sie prophezeite der Geschädigten, dass deren Kind ihr ansonsten nie im Leben folgen werde. Die Geschädigte bezahlte die nachfolgend genannten Beträge, wobei die Angeklagte den zweiten Betrag einige Tage nach der ersten Überweisung der Geschädigten mit der Begründung anforderte, sie benötige weiteres Geld für Material, außerdem solle ihr die Geschädigte Erde aus allen vier Himmelsrichtungen schicken. Die Zahlungen der Geschädigten waren wie folgt:
173. am 08.08.2006 1.000 Euro
174. am 14.08.2006 2.500 Euro
Insgesamt zahlte die Geschädigte an die Angeklagte
3.500 Euro.
Fälle 175.-180.
Die Geschädigte xxxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxx hatte Eheprobleme und wollte verhindern, dass sich ihr Ehemann scheiden ließe. Über ein Inserat der Angeklagten im Info-Blatt für xxxxxxxxxxx nahm sie etwa Anfang August 2006 Kontakt mit dieser auf. Die Angeklagte sicherte ihr zu, die schwarze Magie zu bannen, von der der verhexte Ehemann der Geschädigten befallen sei. Die ersten beiden Beträge, die die Geschädigte ihr für die angeblich erforderlichen Rituale nebst der benötigten Materialien zu bezahlen hatte, musste die Geschädigte der Angeklagten jeweils in bar in einem luftgepolsterten Briefumschlag per Wertbrief an deren damalige Anschrift in Baden-Baden, Ooser Sternstraße 6, zusenden, die weiteren nach und nach angeforderten Beträge jeweils per Western Union:
175. an einem nicht mehr feststellbaren
Tag Anfang August 2006 1.500 Euro
176. -177. an zwei weiteren nicht näher
feststellbaren Tagen im August 2006 2.500 Euro und 3.000
Euro
178. Anfang September 2006 insgesamt 2.000
Euro, die die Geschädigte in Teilbeträgen von 1.300 Euro bzw.
700 Euro am 02.09.2006 bzw. 05.09.2006 zahlte
179. am 12.09.2006 1.900 Euro
180. am 22.09.2006 2.000 Euro
Der Geschädigten entstand ein Gesamtschaden von 12.900 Euro.
Fall 181.
Die Geschädigte xxxxxxxxxx aus xxxxxxxxx nahm wegen erheblicher gesundheitlicher Beschwerden und damit einhergehender psychischer Probleme Anfang Januar 2007 Kontakt mit der Angeklagten auf, deren Inserat sie in der "Schwäbischen Zeitung" gelesen hatte. Außerdem hatte die Geschädigte Probleme mit einer bösartigen Nachbarin. Die Angeklagte erklärte der Geschädigten, es gebe in der unmittelbaren Nähe der Geschädigten eine Frau, die dieser den Tod wünsche, und sicherte der Geschädigten zu, ihr zu helfen; allerdings handle es sich um eine schwierige Sache, zu deren Bewältigung sie auch teure Materialien wie Kerzen und Steine benötige.
Die Geschädigte übersandte am 11.01.2007 auf
Anweisung der Angeklagten den verlangten Betrag von 2.000 Euro in bar per
Briefpost an die Angeklagte, die sie darüber hinaus gebeten hatte,
den Brief an "Frau Stern" zu adressieren, bei der es sich um ihre "Sekretärin"
handle.
Fälle 182. -186.
Die Geschädigte xxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxxx hatte
im Urlaub in der Türkei einen wesentlich jüngeren türkischen
Mann kennengelernt, war sich jedoch nicht sicher, ob eine Beziehung zu
diesem gut gehen könne. Am 28.06.2007 las die Geschädigte ein
Inserat der Angeklagten im "xxxxxxxxxxxx", in dem sich die Angeklagte als
"Priesterin der alten hebräischen Magie"' ausgab und Hilfe bei Liebesproblemen
versprochen hatte. Noch am 28.06.2007 rief die Geschädigte bei der
Angeklagten an, die ihr zusagte, ihr auf Grund ihrer langen Erfahrung zu
helfen, wobei die Sache allerdings dadurch noch komplizierter sei, dass
die Eltern des jungen Mannes in der Türkei bereits einen Magier eingeschaltet
hätten, um ihren Sohn durch magische Mittel dazu zu bringen, sich
einer von den Eltern ausgesuchten Frau zuzuwenden. Auf Anforderung durch
die Angeklagte übersandte die Geschädigte am 29.06.2007 den verlangten
Geldbetrag von 3.000 Euro in einem wattierten Briefumschlag per Einschreiben
an die Angeklagte, wobei sie auch deren Bitte nachkam, das Geld in Alufolie
zu wickeln, damit man nicht sehen könne, was in dem Brief sei (Fall
182.). Am Sonntag, den 01.07.2007, verlangte die Angeklagte in einem Telefonat
mit der Geschädigten weitere 11.800 Euro, da sie nunmehr zusammen
mit einem persischen Magier und einem Oberrabbiner an dem Fall arbeite,
zuzüglich 200 Euro Spritgeld für die Herbeischaffung magischer
Utensilien aus Holland. Die Geschädigte übersandte deshalb per
Einschreiben am 02.07.2007 den Betrag von 12.000 Euro an die Angeklagte
(Fall 183.). Am 09.07.2007 übersandte die Geschädigte auf Anforderung
durch die Angeklagte weitere 7.200 Euro, da ihr die Angeklagte bei einem
Telefonat am 07. oder 08.07.2007 weisgemacht hatte, sie habe die Möglichkeit,
zusammen mit dem Oberrabbiner mittels der Verwendung alter Pergamente in
den türkischen Freund der Geschädigten einzudringen (Fall 184.).
Am 15.07.2007 rief die Angeklagte die Geschädigte
182. am 29.06.2007 3.000 Euro
183. am 02.07.2007 12.000 Euro
184. am 09.07.2007 7.200 Euro
185. am 17.07.2007 12.000 Euro
186. am 31.07.2007 7.000 Euro
Ihr entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 41.200
Euro.
B.
Die Angeklagte beantragte am 04.05.2005 bei der "ARGE Beschäftigung" in Baden-Baden für sich und ihre beiden Kinder xxxxxxxxx und xxxxxxxxx Arbeitslosengeld II und bezog seit dem 01.06.2005 entsprechende Sozialleistungen (einschließlich der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge), obwohl sie aus ihrer Betätigung als "Magierin" hohe Einnahmen hatte, um sich hierdurch eine weitere Erwerbsquelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen. Diese Zahlungen verschwieg sie absichtlich entgegen der ihr jeweils vor Auszahlung der Beträge obliegenden Mitteilungspflicht, so dass die ARGE in Unkenntnis dieser Einnahmen der Angeklagten die folgenden Beträge überwies:
1. für Juni 2005 1.359,87 Euro
Auch hier handelte die Angeklagte jeweils, um sich eine
fortlaufende, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu schaffen.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
der Angeklagten beruhen auf ihren eigenen glaubhaften Angaben. Die Feststellungen
zu den Vorverurteilungen beruhen auf deren auszugsweiser Verlesung sowie
auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 07.01.2010.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Kammer gemäß § 257 c StPO bekannt gegeben, dass für den Fall eines Geständnisses mit einer Gesamtstrafe für die Fälle vor dem 29.06.2006 unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem an diesem Tag erlassenen Urteil des Amtsgerichts Pforzheim, siehe oben I.6., zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und drei Jahren und für die Fälle danach zwischen einem Jahr und neun Monaten und zwei Jahren und drei Monaten in Betracht kommen und hierüber eine Verständigung stattfinden könne. Insofern stimmten sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft und die Verteidiger diesem Vorschlag zu. In der Folge hat die Angeklagte durch Verteidigererklärung mitgeteilt, dass sie sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand in vollem Umfang einräume, jedoch mit der Maßgabe, dass sie daran glaubte. Auf Nachfrage hat sie angegeben, sie habe schon damit gerechnet, dass ihre Rituale nicht funktionieren könnten. Hinsichtlich der Taten II. B. 1. - 25. hat die Angeklagte ein Geständnis abgelegt. In der Hauptverhandlung hat sie unverblümt vorgetragen, dass sie die Einkünfte beim Arbeitsamt nicht angegeben hätte, da sie dann ja kein Geld mehr erhalten hätte und auch keine Krankenversicherung, insbesondere für ihre Tochter.
Das Geständnis wird gestützt durch die Bekundungen
des Zeugen KHK Bxxxxxxxx, der insbesondere über die Vernehmung der
Angeklagten vom 02.08.2007 berichtet hat, bei der er neben KHK O vernehmender
Beamter war. Er hat bekundet, dass die Angeklagte im Rahmen dieser Vernehmung,
bei der sie mit Rechtsanwalt Bxxxxxx durch einen Verteidiger begleitet
war, angegeben habe, dass sie den Geschädigten Erfolgsversprechen
im Bereich
Zu den weiteren Ermittlungen hat er ausgeführt, dass Geschädigten jeweils über die Finanzermittlungen festgestellt worden seien. Man habe die Kontodaten der Angeklagten sowie ihres Ehemannes und auch des Sohnes überprüft und auch die Belege von Western Union eingeholt. Die Geschädigten seien alle angeschrieben bzw. vernommen worden. Im Rahmen dieser Vernehmungen seien die festgestellten Barzahlungen bekundet worden. Die übrigen Zahlungswege seien durch die erhobenen Daten bei Western Union sowie durch die Kontoauszüge der Geschädigten und der Angeklagten festgestellt worden. Alle Geschädigten seien davon ausgegangen, dass die Angeklagte ihnen würde helfen können. Lediglich vier der Geschädigten hätten Anzeige erstattet. Die anderen Geschädigten hätten sich nicht bei der Polizei gemeldet.
Dem Zeugen schenkte die Kammer glauben. Er machte seine Angaben ruhig und sachlich sowie frei von Belastungstendenz. Die Ermittlungen hat der Zeuge aus der sicheren Erinnerung heraus geschildert. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben.
Das Geständnis wird weiter gestützt durch die Bekundungen des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Klaus Foerster, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der Universitätsklinik Tübingen, der die Angeklagte im Rahmen seiner Exploration zur Gutachtenerstellung am 29.05.2009 befragt hat. Dieser hat bekundet, dass sie ihm gegenüber angegeben habe, dass sie davon ausgehe, dass sie etwa fünf von zehn Personen helfen könne. Als er jedoch mit ihr die einzelnen Fälle durchgegangen sei, habe sie gemerkt, dass lediglich ein Kunde eine Besserung berichtet habe. An die anderen hätte sie sich nicht erinnert oder aber selbst angegeben, dass kein Erfolg eingetreten sei. Sie habe Inserate mit verschiedenen Namen aufgegeben und habe besonders an das Geld der Kunden gewollt, habe diesen aber durchaus auch helfen wollen. Sie habe gewusst, dass sie wegen gleichartiger Taten verurteilt sei.
Auch diesem Zeugen schenkte die Kammer Glauben. Der sachverständige
Zeuge hat den Hergang der Exploration aus der sicheren Erinnerung heraus
bekundet und sich noch an
Die Kammer ging auch davon aus, dass die Angeklagte voll schuldfähig war. Insofern hat der Sachverständige Prof. Dr. Klaus Foerster, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der Universitätsklinik Tübingen, der die Angeklagte am 29.05.2009 exploriert hat, berichtet, dass zwar bei der Angeklagten akzentuierte Persönlichkeitszüge im Sinne einer histrionisch narzisstischen, gleichzeitig aber auch einer ängstlichen Persönlichkeit vorhanden seien, jedoch keine Ansatzpunkte für die Annahme einer Schizophrenie oder einer affektiven Psychose oder gar einer Suchterkrankung bestünden. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Angeklagten sei schwierig zu beurteilen, da die entsprechenden Tests wegen ihrer mangelnden Fähigkeiten im Bereich der Zahlen und des Schreibens nicht durchführbar seien. Ihre lebenspraktischen Fähigkeiten und ihre soziale Kompetenz ließen darauf schließen, dass sie keinerlei Minderbegabung unterliege. Es sei auch kein Wahn gegeben. Abstrakt erfüllten zwar die Annahme von magischen Fähigkeiten die Kriterien des Wahns, da insbesondere auch der Kontakt mit den Toten irreal sei, jedoch gehöre als zweiter Punkt zur Annahme eines Wahns, dass dieser eine isolierte Privatmeinung sei, die sonst von niemandem geteilt würde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Meinung, dass Personen magische Fähigkeiten haben können, durchaus breit gestreut sei und von anderen geteilt würde. Im Rahmen einer psychodynamischen Interpretation könnten die Persönlichkeitszüge, aus denen sich ergebe, dass sich die Angeklagte als Magierin sehe und ihre Identität sich hierin manifestiere, durch die Aufwachsbedingungen erklärt werden. Durch diese Identität erlange die Angeklagte eine persönliche Sicherheit, die ihrem Leben Struktur und Rahmen gebe. Die Angeklagte sei der Ansicht, dass sie die Kirche mit der Magie verbinden könne. Sie wisse, dass die Ausübung von Magie und Ritualen von der katholischen Kirche verurteilt und für falsch gehalten werde. Die gesamte Analyse führe nicht dazu, dass von den Eingangskriterien der §§ 20 oder 21 StGB auszugehen sei.
Diesen Ausführungen schloss sich die Kammer nach eigener inhaltlicher Prüfung vollumfänglich an.
IV.
Die Angeklagte hat sich damit
in den unter II. A 1. bis 153. und 155. bis 186. sowie B 1. bis 25. festgestellten Taten des Betrugs in 210 Fällen schuldig gemacht, wobei die Angeklagte jeweils gewerbsmäßig handelte, strafbar gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB und
sich in der unter II. A 154.
festgestellten Tat der Erpressung schuldig gemacht, strafbar gemäß
§§ 253 Abs. 1, Abs. 4 StGB.
V.
Bei der Strafzumessung ging die Kammer für die unter II. A1. -153. und 155. -186. sowie II. B. 1. - 25. dargestellten Taten vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB aus.
Zwar handelte die Angeklagte in all diesen Fällen im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB gewerbsmäßig, da sie sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit verschaffte, jedoch führte eine Gesamtabwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände, insbesondere der nachfolgend bei der Strafzumessung im engeren Sinne dargestellten für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte dazu, dass die Kammer in diesem Fall den in § 263 Abs. 3 StGB vorgesehenen Strafrahmen als unangemessen hart erachtete. Die Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände herangezogen und gewürdigt wurden, die für die Bewertung der Taten und der Angeklagten in Betracht kam, gleichgültig, ob sie den Taten selbst inne wohnten, sie begleiteten, ihnen vorausgingen oder nachfolgten, ließ das Tatbild, das für die Taten II. A. 1.-153. und 155. -186. sowie für die Taten II. B. 1. -25 jeweils nahezu identisch ist, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit der Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle als in einem solchen Maße abweichend erscheinen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens gemäß § 263 Abs. 3 StGB nicht als geboten erschien. Hier war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte in vollem Umfang geständig war. Ausschlaggebend war hier jedoch auch, dass es sich um besonders leichtgläubige Geschädigte handelte, die sich jeweils auf Anzeigen bei der Angeklagten von sich aus meldeten und dass die Taten mittlerweile eine lange Zeit zurückliegen.
Innerhalb dieser Strafrahmen waren folgende Umstände für die Zumessung der Strafe bestimmend:
Zu Gunsten der Angeklagten sprach, dass sie schon im Ermittlungsverfahren und auch in der Hauptverhandlung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat. Hier war auch zu berücksichtigen, dass nicht die Angeklagte auf die Geschädigten zugegangen ist, sondern sich diese freiwillig auf von der Angeklagten geschaltete Anzeigen in der Zeitung gemeldet haben. Daneben war zu sehen, dass die Geschädigten besonders empfänglich und leichtgläubig waren. Diesen Geschädigten hat die Angeklagte darüber hinaus durch ihr Geständnis erspart, als Zeugen vor Gericht erscheinen zu müssen. Zudem hat die auf Grund der Erkrankung ihrer Tochter und ihrer eigenen Ängste besonders haftempfindliche Angeklagte bereits einige Tage Untersuchungshaft erlitten. Nicht zuletzt hat die Kammer berücksichtigt, dass das Verfahren nun eine geraume Zeit andauerte und die Taten teilweise lange Zeit zurückliegen, die zudem von den Geschädigten bis auf wenigen Ausnahmen gar nicht angezeigt wurden trotz der teilweise hohen Schadensbeträgen. Hinsichtlich der Taten 135. und 168. bis 171. hat die Kammer zugunsten der Angeklagten gewürdigt, dass sie den Schaden vollständig bzw. teilweise wieder gut gemacht hat.
Gegen die Angeklagte sprach jedoch in allen Fällen, dass sie bereits mehrfach und seit dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.04.2004 auch einschlägig und aufgrund gleichartiger Tatvorwürfe, siehe oben I. 4, vorbestraft ist.
Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte und Berücksichtigung der jeweiligen Schadenshöhe hielt das Gericht in den vor dem 29.06.2006 begangenen Fällen
für die Taten II. A. 7., 11. - 31., 33., 35. - 38., 52. - 57., 59., 61. - 71., 73. - 83., 85. - 88., 90. -
für die Taten II. A. 4. - 6., 32., 34., 51., 60., 72., 84., 111., 114., 115., 122., 124., 127., 128., 130., 132., 136. -138., 140., 146. -148., 158., 160., 162., 170., bei denen Schäden zwischen 3.000 und 8.000 Euro entstanden sowie für die Taten II. B 1. bis 13. die Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten,
für die Taten II. A. 2., 3., 9., 89., 106., 110.,
116., 125., 126., 161., 163., 164., 168., 169., mit
Schäden zwischen 8.000 und 15.00 Euro,
die Einzelstrafen von jeweils neun Monaten,
für die Taten II. A 1., 8., 10., 105., in denen ein Schaden über 15.000 Euro entstanden ist, die Einzelstrafen von jeweils einem Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Unter Erhöhung der für die Tat II. A. 1., 8., 10. und 105. verhängten Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr hat die Kammer unter Auflösung der mit Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 29.06.2006 - 3 Ds 93 Js 5822/05 - verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dort verhängten Einzelfreiheitsstrafen von fünf bzw. elf Monaten und nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Taten und der Person der Angeklagten, aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände sowie des Verhältnisses der Taten zueinander, die zwar in engem motivatorischen Zusammenhang stehen, sich jedoch über einen langen Zeitraum zu Lasten vieler Geschädigter hingezogen haben, nach §§ 53, 54, 55 StGB die
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren
gebildet. Hierbei hat die Kammer aufgrund der wiederholten Begehungsweise einen engen Zusammenzug vorgenommen, obwohl sich die Taten über einen langen Zeitraum hinzogen. Berücksichtigt hat die Kammer ebenfalls die erhöhte Haftempfindlichkeit der Angeklagten, die aus ihren vom Sachverständigen dokumentierten Angstzuständen, der Pflegebedürftigkeit ihrer Tochter und nicht zuletzt ihrem Alter folgen.
Darüber hinaus hat die Kammer für die nach dem
Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom
Für die Taten H.A. 39 - 43., 45. - 48., 129., 150.- 153., 172.-176., 178. -181., II. B. 14.-25., in denen Schäden bis 3.000 Euro entstanden sind, die Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten,
für die Taten II. A. 44., 49., 50., 107., 165., 177., 182., 184., 186., in denen Schäden zwischen 3.000 und 8.000 Euro entstanden sind, die Einzelstrafen von jeweils acht Monaten,
für die Taten II. A 108., 166., 183., 185., mit Schäden zwischen 8.000 und 15.000 Euro, die Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten und
für die Tat II. A 167., die einen Schaden von 22.000 Euro verursachte, die Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten.
Bezüglich dieser Taten hat die Kammer als deutliche Signalwirkung an die Angeklagte das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 29.06.2006 gewertet, das am 08.08.2006 rechtskräftig wurde, so dass die Angeklagte diese Taten unter dem Eindruck der Verurteilung wegen Betrugs begangen hat, wenngleich die Kammer auch gesehen hat, dass im Verlauf der Tatbegehung mit fortlaufender Begehung die Hemmschwelle sank.
Unter Erhöhung der für die Tat II. A. 167. verhängten
Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten hat die Kammer nach
nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Taten und der Person der
Angeklagten, aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände
und des Verhältnisses der Taten zueinander sowie unter Berücksichtigung
der Vielzahl der Geschädigten nach §§ 53, 54 StGB die weitere
Für diese Gesamtfreiheitsstrafe kam eine Strafaussetzung
zur Bewährung nicht mehr in Betracht. Insofern kann der Angeklagten,
die einschlägig bewährungsbrüchig wurde und sich
Die Kammer hat berücksichtigt, dass durch die mit dem Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 29.06.2006 eintretende Zäsur die Bildung zweier Gesamtstrafen erforderlich wurde und dennoch das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten. Die Gesamthöhe des ausgesprochenen Freiheitsentzugs steht unter Berücksichtigung der Vielzahl der Taten, der Anzahl der Geschädigten und des Gesamtschadens im angemessenen Verhältnis. Hier hat die Kammer auch die zeitliche Dauer der begangenen Taten berücksichtigt. Auch eingedenk der vielfältigen begünstigenden Umstände verhält sich das Gesamtstrafübel im angemessenen Verhältnis zu den begangenen Taten und deren Schuldgehalt.
Ein Härteausgleich im Hinblick darauf, dass die in der Zwischenzeit verhängten Geldstrafen, s. o. I. 7. und 8., bereits gezahlt wurden, ist nicht veranlasst. Die bereits vollstreckten Geldstrafen hätten zu der Bildung zweier weiterer Gesamtstrafen führen müssen, welche in Anbetracht der Einsatzfreiheitsstrafen im Gesamtmaß höher ausgefallen wären, als die nun verhängte zweite Gesamtstrafe. Mithin ist die Angeklagte durch das Entfallen der Zäsurwirkung aus diesen Vorverurteilungen nicht belastet, sondern begünstigt worden.
Die Kammer hat aus folgenden Gründen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angenommen:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Baden-Baden,
die im Hinblick auf den Umfang der Ermittlungen ohne Verzögerung erfolgte,
stammt vom 13.05.2008. Erst am 02.01.2009 hat die Kammer das psychiatrische
Gutachten in Auftrag gegeben, welches mit Verzögerung am 17.08.2009
erstellt wurde. Am 22.12.2009 wurde das Hauptverfahren eröffnet und
die Anklage zugelassen und mit Terminsbestimmung vom 04.01.2010 Termin
auf den 03.02.2010 bestimmt. Im Hinblick auf die jeweils langen Zeitabschnitte
ging die Kammer von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
aus. Deshalb hat die Kammer für die beiden verwirkten Gesamtfreiheitsstrafen
jeweils zwei Monate als vollstreckt erachtet.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
xxxxxxxxxxx Vorsitzender Richter am LG
xxxxxxxxxxx Richterin am AG
Das Urteil ist nach Maßgabe des BGH-Beschlusses
rechtskräftig seit 02.07,2010.
Baden-Baden, 21.07.2010